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F-4480/2019

F-4480/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-17 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 16. April 2019 stellte B._______ (ein 1951 geborener syrischer Staatsangehöriger) bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut/Libanon ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für die Dauer von drei Monaten. Er gab an, im Flüchtlingscamp C._______ (Region E._______, Provinz Al-Hasaka) zu leben. Als wahrscheinliche Adresse in der Schweiz nannte er die seines Sohnes A._______, des nunmehrigen Beschwerdeführers (Akte der Vorinstanz [vi-act.] 4/60 ff.). Mit Formularverfügung vom 30. April 2019 wies die Vertretung das Gesuch ab; die Begründung lautete «you are staying in a safe third country» (vi-act. 1/2 resp. 4/12). B. Der Beschwerdeführer erhob am 17. April 2019 namens des Gesuchstellers Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, sein Vater halte sich nicht im Libanon auf, sondern sei nach der Gesuchstellung - wie zuvor angekündigt - nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich wieder im Flüchtlingslager C._______ aufhalte. Er leide unter den dortigen problematischen Lebensumständen. Zudem sei er aufgrund seiner Krankheit auf medizinische Versorgung angewiesen. Diese fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht gratis angeboten. Der Gesuchsteller sei auch auf die Unterstützung durch seine Kinder im Ausland angewiesen; er lebe alleine in Syrien, sei verwitwet, die Kinder seien alle geflohen. Es bestehe weder im Libanon noch in Syrien ein soziales Beziehungsnetz. In Syrien habe er keine menschenwürdige Existenz, habe alles verloren und sei auf Hilfe angewiesen. Im Libanon habe er nicht bleiben können, denn die Plätze für Flüchtlinge seien überfüllt gewesen, eine ambulante medizinische Betreuung sei ihm aufgrund fehlender Mittel verweigert worden. Er sei unter prekären Umständen und ohne die notwendige medizinische Behandlung in Syrien faktisch eingeschlossen und somit unmittelbar an Leib und Leben gefährdet, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Bürgerkriegslage. C. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (vi-act. 5 resp. Beschwerdebeilage 1, angefochtener Entscheid). D. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Gesuch zu bewilligen und dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu erlauben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, namentlich den Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Der Gesuchsteller stellte zwar vordergründig ein Gesuch für einen Aufenthalt von drei Monaten Dauer. Indessen ist aus der Tatsache, dass er nicht um ein sogenanntes Schengen-Visum, sondern um ein humanitäres Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ersuchte und aus dem Inhalt der Rechtsschriften zu schliessen, dass er einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, sei es, um bei seinen Kindern zu bleiben, oder das Kriegsende oder die Heilung seiner Krankheit abzuwarten. Es ist deshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen (vgl. dazu immerhin die Bemerkungen in E. 5.4), sondern es gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung.

E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung (mehr) besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).

E. 3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich - wie im Falle des Auslandsasylverfahrens - an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder solche, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4).

E. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Feststellung aus, beim Gesuchsteller handle es sich um einen aus Syrien stammenden Kurden, welcher zurzeit im Flüchtlingscamp C._______ bei D._______ wohne. In diesem nun von Kurden beherrschten (aber auch von Aramäern [Syrischen Christen] und Arabern besiedelten]) Gebiet mit dem kurdischen Namen Rojava hätten sich de facto eigenständige politische Strukturen entwickelt. Es handle sich nicht mehr um Kriegsgebiet. Der Gesuchsteller werde von seinen in verschiedenen Ländern wohnhaften Kindern finanziell unterstützt. Da sich der Gesuchsteller in einem Flüchtlingslager ausserhalb des Kriegsgebietes aufhalte, sei er grundsätzlich nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Er sei auch nicht beim UNHCR registriert. Er befinde sich im Vergleich zur restlichen Bevölkerung im Heimat-respektive Herkunftsland nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen geböte respektive die Erteilung eines Visums für dauerhaften Aufenthalt rechtfertigte. Aus den Ausführungen in der Einsprache und edierten medizinischen Belegen zu schliessen habe der Gesuchsteller Probleme mit dem Herzen. Diesbezüglich sei er jedoch in Syrien medizinisch betreut und 2018 auch einer Operation unterzogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behandlung zwingend in der Schweiz weitergeführt werden müsste. Eine solche könne vielmehr - mutmasslich mit Unterstützung der im Ausland aufhältigen Kinder - vor Ort fortgeführt werden. Die Ausstellung eines humanitären Visums wegen der Beschwerden sei weder rechtlich vorgesehen, noch notwendig. Der Wunsch des Gesuchstellers, bei seinem Sohn zu sein, wo auch die medizinische Versorgung auf hohem Niveau sei, sei zwar nachvollziehbar, doch erfülle dies die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für ein gewöhnliches Visum für bewilligungsfreien Aufenthalt - ein sogenanntes Schengen-Visum - nicht erfüllt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt zum in der Formularverfügung aufgeführten Grund für die Gesuchsablehnung aus, er habe in einer der Vertretung vorgelegten Stellungnahme (vi-act. 4/55 ff.) bereits angekündigt, sein Vater werde aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren und begründet, warum er im Libanon nicht werde bleiben können. Krankheit, Betreuungssituation und Abhängigkeitsverhältnisse seien ausser Acht gelassen worden. Der Gesuchsteller könne nicht für sich selber sorgen und sei auf seine Kinder angewiesen - auch abgesehen von der Frage der finanziellen Unterstützung und medizinischen Betreuung. Das SEM habe in diversen vergleichbaren Fällen von «allein gebliebenen Vätern und Müttern» ein humanitäres Visum erteilt. Der Gesuchsteller sei krank und benötige medizinische Betreuung, die in Syrien nicht verfügbar sei. Aus dem Libanon habe er zurückkehren müssen, denn er habe sich eine Wohnung respektive das Leben in Beirut nicht leisten können, habe keine Verwandten in Beirut und als Kurde auch keinen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft erhalten. Im Libanon habe er unter prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Eine ambulante Behandlung in einem Spital sei wegen fehlender Mittel verweigert worden. In Syrien habe er wenigstens soziale Kontakte und könne Kurdisch sprechen. Er habe dort aber alles verloren, sei mit der Krankheit überfordert und auf Hilfe angewiesen. Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien sei von unmittelbarer Lebensgefahr auszugehen. Die Lebensbedingungen im Camp seien äusserst harsch, die notwendige Versorgung werde nicht vollumfänglich erbracht. Er habe kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Syrien, das ihn unterstützen könnte, sämtliche Verwandten und Bekannten seien geflohen. Es sei dem Gesuchsteller somit nicht möglich, durch Verwandte vor Ort unterstützt zu werden; er sei jedoch nicht mehr selbständig und auf Begleitung und Betreuung angewiesen. Mangels finanzieller Mittel könnte die adäquate Behandlung auch nicht nach einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon sichergestellt werden. Eine - «trotz Aussichtslosigkeit eines Lebens in der Türkei» - versuchte Ausreise dorthin sei aufgrund der angespannten Situation am Grenzübergang nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass die indizierte medizinische Behandlung über die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung hinausgehe - da diese nicht zur Verfügung stehe, liege eine besondere Notlage vor. Der Gesuchsteller könne keine längeren Strecken zurücklegen, sei wegen fehlender Unterstützung faktisch in Syrien eingeschlossen und folglich an Leib und Leben gefährdet und übermässig von der Notlage in Syrien betroffen. Die Situation wäre in der Türkei oder im Libanon dieselbe. Die Bürgerkriegssituation sei anhaltend instabil und volatil, betreffe auch die Zivilbevölkerung; eine substanzielle Verbesserung der Lage sei nicht erkennbar und es sei auch nicht erkennbar, wie sich die künftige Herrschaftsordnung gestalten und sie sich auf Gruppen in Funktion derer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit auswirken werde. E._______, wo sich der Gesuchsteller aufhalte, befinde sich im Bereich der kurdischen Selbstverwaltung. Zwar sei die Stadt von brutalen Kriegsgräueln weitgehend vorschont geblieben, aber doch regelmässig Schauplatz von Anschlägen und es fänden unweit von ihr weiterhin Kämpfe statt. Die Auswirkungen des Bürgerkrieges seien spürbar, etwa durch Versorgungsengpässe oder Folgen des Embargos der Türkei. Im Flüchtlingslager C._______ seien die Grundbedürfnisse nicht sichergestellt. Die bestehende medizinische Versorgung sei rudimentär; Notfälle würden ins Spital in der Stadt geschickt, wo es indes am Nachschub von Material und Medikamenten mangle. Hilfsgüter gelangten nur spärlich bis in die Gegend. Der Gesuchsteller sei Vater von in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Kindern. Es bestehe mithin ein enger Bezug zur Schweiz und es müsse aus menschlicher Sicht eine Möglichkeit geben, dass er seine Kinder sehen und bei ihnen bleiben könne.

E. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Sie betont ihre Auffassung, dass sich der Gesuchsteller im Vergleich zu vielen anderen Personen im Heimatstaat nicht in einer besonderen Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde.

E. 5.1 Der Gesuchsteller reiste zur Einreichung seines Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums von E._______ nach Beirut und kehrte freiwillig und ohne mit Restriktionen konfrontiert worden zu sein dorthin zurück. In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Gesuchsteller habe keinen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft im Libanon erhalten und er sei für eine ambulante Behandlung wegen fehlender Mittel abgewiesen worden. Indessen stellte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme, die er offenbar dem Vater zu dessen Termin bei der Vertretung mitgab (vi-act. 4/55 ff.) bereits all dies in Aussicht: Dass der Vater zufolge seiner Unbeholfenheit sich nicht werde registrieren lassen können, dass nicht klar sei, ob er registriert würde, dass eine medizinische Behandlung verweigert werden dürfte und, dass die Plätze für Flüchtlinge überfüllt seien. Bemühungen um eine Registrierung oder Inanspruchnahme medizinischer Leistungen werden nicht belegt. Es ist damit davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller weder um eine Registrierung noch um medizinische Leistungen ernsthaft bemüht hat. Entsprechende Angebote für geflüchtete Personen bestehen im Libanon durchaus (vgl. Urteile des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5; F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5; F-6235/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Das Vorbringen, man habe im Libanon auf der Strasse leben müssen und könne keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, ist damit nicht glaubhaft. Die unproblematische Ausreise aus und Rückreise nach Syrien deutet darauf hin, dass der Gesuchsteller in der Heimat grundsätzlich nicht an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und respektive oder die allgemeine Lebenssituation am aktuellen Wohnort geeignet ist, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer respektive der Gesuchsteller dokumentierte die Vorinstanz mit mehreren Arztberichten aus dem November und Dezember 2018 (vi-act. 4/33 ff.). Es handelt sich um Berichte des (gemäss dessen Website [...] in Damaskus gelegenen) F._______ Spitals über einen CT-Scan, zwei Röntgenaufnahmen des Brustkorbes und eine Doppler-Echokardiographie des Herzens sowie um ein Blatt mit Labor-(Blut-)Werten. Aus diesen geht hervor, dass der 1951 geborene Gesuchsteller Beeinträchtigungen cardio-pulmonaler Art aufweist, wobei offenbar ein operativer Eingriff im Brustbereich vorgenommen worden sein muss. Gemäss seinen stichwortartig festgehaltenen Angaben gegenüber der Vertretung unterzog sich der Gesuchsteller im November 2018 einem operativen Eingriff am Herzen (vi-act 4/56). Eine umfassende Diagnose liegt nicht vor, ebenso wenig Angaben über Prognosen und Prozedere. Es bleibt damit unklar, ob der 71-jährige Gesuchsteller über Beschwerden klagt, die dem Alter und allenfalls der allgemeinen Situation entsprechen oder ob diese wesentlich darüber liegen. Es steht jedenfalls fest, dass er sich zumindest Ende 2018 in fachärztlicher Behandlung befand. Die medizinische Versorgung in Syrien ist ohne jeden Zweifel durch den Bürgerkrieg mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen (Beschädigung medizinischer Infrastruktur, Personalengpässe, Versorgungsschwierigkeiten etc.) im Vergleich zu europäischen Verhältnissen erheblich eingeschränkt. Im Gouvernement al-Hasaka respektive dem Distrikt E._______ gilt dies insbesondere für öffentliche Gesundheitszentren, während eine medizinische Grundversorgung durch öffentliche Spitäler vergleichsweise (gemessen an der allgemeinen Lage in der Bürgerkriegssituation) gesichert erscheint (vgl. World Health Organization, HeRAMS Annual Report, January - December 2019, Public Health Centres in the Syrian Arab Republic, 2020, https://applications.emro.who.int/docs/syr/EMRLIBSYR23 3E-eng.pdf?ua=1 resp. Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, 2020, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/333184/WHOEMSYR039 E-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y; zuletzt aufgesucht je am 19. März 2021). Es ist aufgrund der Berichtslage nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller wirklich akute medizinische Beschwerden aufweist, zu deren Behandlung er weder in Syrien noch dem nahen Ausland (Türkei, Irak, Libanon) Zugang hat. Das notwendige Beweismass für den Nachweis einer Notlage, die behördliches Eingreifen gebieten würde, ist damit nicht erfüllt und es ist davon auszugehen, die nötige Behandlung könne in Syrien selbst oder einem Nachbarland - allenfalls mit finanzieller Hilfe seitens im Ausland lebender Verwandter - organisiert werden.

E. 5.2.2 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann - für sich allein - behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S 561 ff., insb. S. 565, 569-572).

E. 5.3 Es ist unbestritten, dass die Lebensumstände sowohl für gesundheitlich beeinträchtigte, ältere Menschen im syrischen Teil Kurdistans wie auch - vorliegend: hypothetisch - für syrisch-kurdische Flüchtlinge im Libanon schwierig sind. Der Umstand, dass der Gesuchsteller unter wohl kargen Bedingungen in einem Flüchtlingscamp bei D._______ lebt, vermag jedoch die Annahme nicht zu begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen seien - gemessen am Schicksal der restlichen syrischen respektive syrisch-kurdischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.

E. 5.4 Die Vorinstanz prüfte subsidiär und in knappen Worten die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»).

E. 5.4.1 Gesuchsteller, die sich nicht auf das EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können, müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der - auf 90 Tage begrenzten - Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].

E. 5.4.2 Der Gesuchsteller verfügt nach Angaben des Beschwerdeführers über keine namhaften Mittel. Er geht aus Gründen der Gesundheit und des Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er ist verwitwet, seine Verwandtschaft, insbesondere seine Nachkommen, befindet sich weitgehend im Ausland. Die Lage im Herkunftsland Syrien respektive der Region Kurdistan ist in wirtschaftlicher und politischer Sicht, aber nach zehn Jahren andauernden Bürgerkriegs besonders auch mit Blick auf die Sicherheitslage, schwierig und die weitere Entwicklung nicht prognostizierbar.

E. 5.4.3 Entgegen der Angabe im Gesuch kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller beabsichtige, sich lediglich für maximal 90 Tage in der Schweiz respektive dem übrigen Schengenraum aufzuhalten. Es ist sehr offensichtlich spürbar - und durchaus auch verständlich -, dass der Gesuchsteller in erster Linie bei seinen Kindern sein möchte und gleichzeitig die missliche Lage im Flüchtlingscamp respektive im Bürgerkriegsland hinter sich lassen und womöglich eine bessere gesundheitliche Versorgung sicherstellen möchte. Das alles lässt eine Rückkehr nach spätestens 90 Tagen als unwahrscheinlich erscheinen. Dazu ist aufgrund der vorstehend skizzierten Lage (E. 5.3) ein erheblicher Migrationsdruck aus Syrien (auch dem syrisch-kurdischen Gebiet) nach Europa im Allgemeinen anzunehmen. Im Falle des Gesuchstellers ist weiter festzustellen, dass er in der Heimatregion weder ein Beziehungsnetz, noch ernsthafte mittelfristige wirtschaftliche Perspektiven hätte, die ihn dort halten respektive dorthin zurückzukehren anhalten würden.

E. 6 Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines nationalen humanitären Visums noch diejenigen für ein Schengen-Visum erfüllt. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref.-Nr. (...); gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4480/2019 Urteil vom 17. April 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 16. April 2019 stellte B._______ (ein 1951 geborener syrischer Staatsangehöriger) bei der Schweizerischen Vertretung in Beirut/Libanon ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für die Dauer von drei Monaten. Er gab an, im Flüchtlingscamp C._______ (Region E._______, Provinz Al-Hasaka) zu leben. Als wahrscheinliche Adresse in der Schweiz nannte er die seines Sohnes A._______, des nunmehrigen Beschwerdeführers (Akte der Vorinstanz [vi-act.] 4/60 ff.). Mit Formularverfügung vom 30. April 2019 wies die Vertretung das Gesuch ab; die Begründung lautete «you are staying in a safe third country» (vi-act. 1/2 resp. 4/12). B. Der Beschwerdeführer erhob am 17. April 2019 namens des Gesuchstellers Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, sein Vater halte sich nicht im Libanon auf, sondern sei nach der Gesuchstellung - wie zuvor angekündigt - nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich wieder im Flüchtlingslager C._______ aufhalte. Er leide unter den dortigen problematischen Lebensumständen. Zudem sei er aufgrund seiner Krankheit auf medizinische Versorgung angewiesen. Diese fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht gratis angeboten. Der Gesuchsteller sei auch auf die Unterstützung durch seine Kinder im Ausland angewiesen; er lebe alleine in Syrien, sei verwitwet, die Kinder seien alle geflohen. Es bestehe weder im Libanon noch in Syrien ein soziales Beziehungsnetz. In Syrien habe er keine menschenwürdige Existenz, habe alles verloren und sei auf Hilfe angewiesen. Im Libanon habe er nicht bleiben können, denn die Plätze für Flüchtlinge seien überfüllt gewesen, eine ambulante medizinische Betreuung sei ihm aufgrund fehlender Mittel verweigert worden. Er sei unter prekären Umständen und ohne die notwendige medizinische Behandlung in Syrien faktisch eingeschlossen und somit unmittelbar an Leib und Leben gefährdet, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Bürgerkriegslage. C. Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2019 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (vi-act. 5 resp. Beschwerdebeilage 1, angefochtener Entscheid). D. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, das Gesuch zu bewilligen und dem Gesuchsteller die Einreise in die Schweiz zu erlauben; eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, namentlich den Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger Syriens unterliegt der Gesuchsteller für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Der Gesuchsteller stellte zwar vordergründig ein Gesuch für einen Aufenthalt von drei Monaten Dauer. Indessen ist aus der Tatsache, dass er nicht um ein sogenanntes Schengen-Visum, sondern um ein humanitäres Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ersuchte und aus dem Inhalt der Rechtsschriften zu schliessen, dass er einen längerfristigen Aufenthalt beabsichtigt, sei es, um bei seinen Kindern zu bleiben, oder das Kriegsende oder die Heilung seiner Krankheit abzuwarten. Es ist deshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen (vgl. dazu immerhin die Bemerkungen in E. 5.4), sondern es gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung (mehr) besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich - wie im Falle des Auslandsasylverfahrens - an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder solche, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteile des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid von der Feststellung aus, beim Gesuchsteller handle es sich um einen aus Syrien stammenden Kurden, welcher zurzeit im Flüchtlingscamp C._______ bei D._______ wohne. In diesem nun von Kurden beherrschten (aber auch von Aramäern [Syrischen Christen] und Arabern besiedelten]) Gebiet mit dem kurdischen Namen Rojava hätten sich de facto eigenständige politische Strukturen entwickelt. Es handle sich nicht mehr um Kriegsgebiet. Der Gesuchsteller werde von seinen in verschiedenen Ländern wohnhaften Kindern finanziell unterstützt. Da sich der Gesuchsteller in einem Flüchtlingslager ausserhalb des Kriegsgebietes aufhalte, sei er grundsätzlich nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Er sei auch nicht beim UNHCR registriert. Er befinde sich im Vergleich zur restlichen Bevölkerung im Heimat-respektive Herkunftsland nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen geböte respektive die Erteilung eines Visums für dauerhaften Aufenthalt rechtfertigte. Aus den Ausführungen in der Einsprache und edierten medizinischen Belegen zu schliessen habe der Gesuchsteller Probleme mit dem Herzen. Diesbezüglich sei er jedoch in Syrien medizinisch betreut und 2018 auch einer Operation unterzogen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behandlung zwingend in der Schweiz weitergeführt werden müsste. Eine solche könne vielmehr - mutmasslich mit Unterstützung der im Ausland aufhältigen Kinder - vor Ort fortgeführt werden. Die Ausstellung eines humanitären Visums wegen der Beschwerden sei weder rechtlich vorgesehen, noch notwendig. Der Wunsch des Gesuchstellers, bei seinem Sohn zu sein, wo auch die medizinische Versorgung auf hohem Niveau sei, sei zwar nachvollziehbar, doch erfülle dies die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für ein gewöhnliches Visum für bewilligungsfreien Aufenthalt - ein sogenanntes Schengen-Visum - nicht erfüllt. 4.2 Der Beschwerdeführer führt zum in der Formularverfügung aufgeführten Grund für die Gesuchsablehnung aus, er habe in einer der Vertretung vorgelegten Stellungnahme (vi-act. 4/55 ff.) bereits angekündigt, sein Vater werde aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren und begründet, warum er im Libanon nicht werde bleiben können. Krankheit, Betreuungssituation und Abhängigkeitsverhältnisse seien ausser Acht gelassen worden. Der Gesuchsteller könne nicht für sich selber sorgen und sei auf seine Kinder angewiesen - auch abgesehen von der Frage der finanziellen Unterstützung und medizinischen Betreuung. Das SEM habe in diversen vergleichbaren Fällen von «allein gebliebenen Vätern und Müttern» ein humanitäres Visum erteilt. Der Gesuchsteller sei krank und benötige medizinische Betreuung, die in Syrien nicht verfügbar sei. Aus dem Libanon habe er zurückkehren müssen, denn er habe sich eine Wohnung respektive das Leben in Beirut nicht leisten können, habe keine Verwandten in Beirut und als Kurde auch keinen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft erhalten. Im Libanon habe er unter prekären Umständen auf der Strasse leben müssen. Eine ambulante Behandlung in einem Spital sei wegen fehlender Mittel verweigert worden. In Syrien habe er wenigstens soziale Kontakte und könne Kurdisch sprechen. Er habe dort aber alles verloren, sei mit der Krankheit überfordert und auf Hilfe angewiesen. Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien sei von unmittelbarer Lebensgefahr auszugehen. Die Lebensbedingungen im Camp seien äusserst harsch, die notwendige Versorgung werde nicht vollumfänglich erbracht. Er habe kein soziales oder familiäres Beziehungsnetz in Syrien, das ihn unterstützen könnte, sämtliche Verwandten und Bekannten seien geflohen. Es sei dem Gesuchsteller somit nicht möglich, durch Verwandte vor Ort unterstützt zu werden; er sei jedoch nicht mehr selbständig und auf Begleitung und Betreuung angewiesen. Mangels finanzieller Mittel könnte die adäquate Behandlung auch nicht nach einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon sichergestellt werden. Eine - «trotz Aussichtslosigkeit eines Lebens in der Türkei» - versuchte Ausreise dorthin sei aufgrund der angespannten Situation am Grenzübergang nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz verkenne, dass die indizierte medizinische Behandlung über die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung hinausgehe - da diese nicht zur Verfügung stehe, liege eine besondere Notlage vor. Der Gesuchsteller könne keine längeren Strecken zurücklegen, sei wegen fehlender Unterstützung faktisch in Syrien eingeschlossen und folglich an Leib und Leben gefährdet und übermässig von der Notlage in Syrien betroffen. Die Situation wäre in der Türkei oder im Libanon dieselbe. Die Bürgerkriegssituation sei anhaltend instabil und volatil, betreffe auch die Zivilbevölkerung; eine substanzielle Verbesserung der Lage sei nicht erkennbar und es sei auch nicht erkennbar, wie sich die künftige Herrschaftsordnung gestalten und sie sich auf Gruppen in Funktion derer ethnischen, religiösen oder politischen Zugehörigkeit auswirken werde. E._______, wo sich der Gesuchsteller aufhalte, befinde sich im Bereich der kurdischen Selbstverwaltung. Zwar sei die Stadt von brutalen Kriegsgräueln weitgehend vorschont geblieben, aber doch regelmässig Schauplatz von Anschlägen und es fänden unweit von ihr weiterhin Kämpfe statt. Die Auswirkungen des Bürgerkrieges seien spürbar, etwa durch Versorgungsengpässe oder Folgen des Embargos der Türkei. Im Flüchtlingslager C._______ seien die Grundbedürfnisse nicht sichergestellt. Die bestehende medizinische Versorgung sei rudimentär; Notfälle würden ins Spital in der Stadt geschickt, wo es indes am Nachschub von Material und Medikamenten mangle. Hilfsgüter gelangten nur spärlich bis in die Gegend. Der Gesuchsteller sei Vater von in der Schweiz lebenden und eingebürgerten Kindern. Es bestehe mithin ein enger Bezug zur Schweiz und es müsse aus menschlicher Sicht eine Möglichkeit geben, dass er seine Kinder sehen und bei ihnen bleiben könne. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Entscheid. Sie betont ihre Auffassung, dass sich der Gesuchsteller im Vergleich zu vielen anderen Personen im Heimatstaat nicht in einer besonderen Notsituation befinde, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen und die Erteilung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. 5. 5.1 Der Gesuchsteller reiste zur Einreichung seines Gesuchs um Ausstellung eines humanitären Visums von E._______ nach Beirut und kehrte freiwillig und ohne mit Restriktionen konfrontiert worden zu sein dorthin zurück. In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Gesuchsteller habe keinen Platz in einer Flüchtlingsunterkunft im Libanon erhalten und er sei für eine ambulante Behandlung wegen fehlender Mittel abgewiesen worden. Indessen stellte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme, die er offenbar dem Vater zu dessen Termin bei der Vertretung mitgab (vi-act. 4/55 ff.) bereits all dies in Aussicht: Dass der Vater zufolge seiner Unbeholfenheit sich nicht werde registrieren lassen können, dass nicht klar sei, ob er registriert würde, dass eine medizinische Behandlung verweigert werden dürfte und, dass die Plätze für Flüchtlinge überfüllt seien. Bemühungen um eine Registrierung oder Inanspruchnahme medizinischer Leistungen werden nicht belegt. Es ist damit davon auszugehen, dass sich der Gesuchsteller weder um eine Registrierung noch um medizinische Leistungen ernsthaft bemüht hat. Entsprechende Angebote für geflüchtete Personen bestehen im Libanon durchaus (vgl. Urteile des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5; F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5; F-6235/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Das Vorbringen, man habe im Libanon auf der Strasse leben müssen und könne keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, ist damit nicht glaubhaft. Die unproblematische Ausreise aus und Rückreise nach Syrien deutet darauf hin, dass der Gesuchsteller in der Heimat grundsätzlich nicht an Leib und Leben gefährdet ist. 5.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Gesuchstellers und respektive oder die allgemeine Lebenssituation am aktuellen Wohnort geeignet ist, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer respektive der Gesuchsteller dokumentierte die Vorinstanz mit mehreren Arztberichten aus dem November und Dezember 2018 (vi-act. 4/33 ff.). Es handelt sich um Berichte des (gemäss dessen Website [...] in Damaskus gelegenen) F._______ Spitals über einen CT-Scan, zwei Röntgenaufnahmen des Brustkorbes und eine Doppler-Echokardiographie des Herzens sowie um ein Blatt mit Labor-(Blut-)Werten. Aus diesen geht hervor, dass der 1951 geborene Gesuchsteller Beeinträchtigungen cardio-pulmonaler Art aufweist, wobei offenbar ein operativer Eingriff im Brustbereich vorgenommen worden sein muss. Gemäss seinen stichwortartig festgehaltenen Angaben gegenüber der Vertretung unterzog sich der Gesuchsteller im November 2018 einem operativen Eingriff am Herzen (vi-act 4/56). Eine umfassende Diagnose liegt nicht vor, ebenso wenig Angaben über Prognosen und Prozedere. Es bleibt damit unklar, ob der 71-jährige Gesuchsteller über Beschwerden klagt, die dem Alter und allenfalls der allgemeinen Situation entsprechen oder ob diese wesentlich darüber liegen. Es steht jedenfalls fest, dass er sich zumindest Ende 2018 in fachärztlicher Behandlung befand. Die medizinische Versorgung in Syrien ist ohne jeden Zweifel durch den Bürgerkrieg mit den damit einhergehenden Beeinträchtigungen (Beschädigung medizinischer Infrastruktur, Personalengpässe, Versorgungsschwierigkeiten etc.) im Vergleich zu europäischen Verhältnissen erheblich eingeschränkt. Im Gouvernement al-Hasaka respektive dem Distrikt E._______ gilt dies insbesondere für öffentliche Gesundheitszentren, während eine medizinische Grundversorgung durch öffentliche Spitäler vergleichsweise (gemessen an der allgemeinen Lage in der Bürgerkriegssituation) gesichert erscheint (vgl. World Health Organization, HeRAMS Annual Report, January - December 2019, Public Health Centres in the Syrian Arab Republic, 2020, https://applications.emro.who.int/docs/syr/EMRLIBSYR23 3E-eng.pdf?ua=1 resp. Public Hospitals in the Syrian Arab Republic, 2020, https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/333184/WHOEMSYR039 E-eng.pdf?sequence=1&isAllowed=y; zuletzt aufgesucht je am 19. März 2021). Es ist aufgrund der Berichtslage nicht erwiesen, dass der Gesuchsteller wirklich akute medizinische Beschwerden aufweist, zu deren Behandlung er weder in Syrien noch dem nahen Ausland (Türkei, Irak, Libanon) Zugang hat. Das notwendige Beweismass für den Nachweis einer Notlage, die behördliches Eingreifen gebieten würde, ist damit nicht erfüllt und es ist davon auszugehen, die nötige Behandlung könne in Syrien selbst oder einem Nachbarland - allenfalls mit finanzieller Hilfe seitens im Ausland lebender Verwandter - organisiert werden. 5.2.2 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann - für sich allein - behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S 561 ff., insb. S. 565, 569-572). 5.3 Es ist unbestritten, dass die Lebensumstände sowohl für gesundheitlich beeinträchtigte, ältere Menschen im syrischen Teil Kurdistans wie auch - vorliegend: hypothetisch - für syrisch-kurdische Flüchtlinge im Libanon schwierig sind. Der Umstand, dass der Gesuchsteller unter wohl kargen Bedingungen in einem Flüchtlingscamp bei D._______ lebt, vermag jedoch die Annahme nicht zu begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen seien - gemessen am Schicksal der restlichen syrischen respektive syrisch-kurdischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint. 5.4 Die Vorinstanz prüfte subsidiär und in knappen Worten die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»). 5.4.1 Gesuchsteller, die sich nicht auf das EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können, müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der - auf 90 Tage begrenzten - Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5.4.2 Der Gesuchsteller verfügt nach Angaben des Beschwerdeführers über keine namhaften Mittel. Er geht aus Gründen der Gesundheit und des Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er ist verwitwet, seine Verwandtschaft, insbesondere seine Nachkommen, befindet sich weitgehend im Ausland. Die Lage im Herkunftsland Syrien respektive der Region Kurdistan ist in wirtschaftlicher und politischer Sicht, aber nach zehn Jahren andauernden Bürgerkriegs besonders auch mit Blick auf die Sicherheitslage, schwierig und die weitere Entwicklung nicht prognostizierbar. 5.4.3 Entgegen der Angabe im Gesuch kann nicht davon ausgegangen werden, der Gesuchsteller beabsichtige, sich lediglich für maximal 90 Tage in der Schweiz respektive dem übrigen Schengenraum aufzuhalten. Es ist sehr offensichtlich spürbar - und durchaus auch verständlich -, dass der Gesuchsteller in erster Linie bei seinen Kindern sein möchte und gleichzeitig die missliche Lage im Flüchtlingscamp respektive im Bürgerkriegsland hinter sich lassen und womöglich eine bessere gesundheitliche Versorgung sicherstellen möchte. Das alles lässt eine Rückkehr nach spätestens 90 Tagen als unwahrscheinlich erscheinen. Dazu ist aufgrund der vorstehend skizzierten Lage (E. 5.3) ein erheblicher Migrationsdruck aus Syrien (auch dem syrisch-kurdischen Gebiet) nach Europa im Allgemeinen anzunehmen. Im Falle des Gesuchstellers ist weiter festzustellen, dass er in der Heimatregion weder ein Beziehungsnetz, noch ernsthafte mittelfristige wirtschaftliche Perspektiven hätte, die ihn dort halten respektive dorthin zurückzukehren anhalten würden.

6. Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder die Voraussetzungen für die Ausstellung eines nationalen humanitären Visums noch diejenigen für ein Schengen-Visum erfüllt. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (mit den Akten Ref.-Nr. (...); gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof