Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 3. August 2021 beantragten die Gesuchstellenden - ein Ehepaar und deren volljährige Tochter (...) - bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von humanitären Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act. 2/62 ff.]). B. Mit Formularverfügung vom 18. August 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 2/35, 2/28, 2/21). C. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies die Vorinstanz die am 29. Oktober 2021 gegen die Verweigerung der Visa erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (SEM act. 1 und 3). D. Am 4. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz sei so rasch wie möglich zu bewilligen; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. April 2022 replikweise Stellung (BVGer act. 9).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das SEM habe das Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Sie habe sich mit der Situation der schwerkranken Gesuchstellenden kaum auseinandergesetzt und sich zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten und Tatsachen ungenügend geäussert. Das SEM habe lediglich unter Verwendung pauschaler Feststellungen und standardisierter Begründungen über das Schicksal der Gesuchstellenden entschieden. Mit den aktuellen Berichten über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sich das SEM hingegen gar nicht auseinandergesetzt und sich zu den dortigen Lebensbedingungen kaum geäussert. Weiter habe die Vorinstanz die Argumente der Gesuchstellenden und die im Visumsverfahren eingereichten Beweise nicht richtig gewürdigt. Es seien fallrelevante Tatsachen übersehen worden bzw. diese seien im Entscheid nicht beachtet worden (Beschwerde S. 2 f. und S. 4). Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- sowie der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Weiter moniert der Beschwerdeführer die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 9).
E. 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2).
E. 3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden auseinandergesetzt hat. Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern in Bezug auf die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt. Dabei wurden auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich beschrieben und gewürdigt. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das SEM kann nicht ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsbegehren ist demzufolge abzuweisen. Aus der Tatsache allein,dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geschlossen werden. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
E. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Das kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 4.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3). Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteil des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden für eine Bejahung der konkreten Gefährdung als zu wenig gravierend einzustufen seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten Lebensumstände der Familienangehörigen im Libanon sei anzumerken, dass die Gesuchstellenden bereits wieder nach Syrien zurückgereist seien und die Situation im Libanon vorliegend nicht im Vordergrund stehe. Es werde nicht verkannt, dass die Situation in Syrien ganz allgemein schwierig sei, aber alleine der Umstand, dass die medizinischen Gegebenheiten, das Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien und im Libanon nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen (SEM act. 3).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden seien vertrieben worden und hätten alles verloren. Sie seien einzig wegen der Einreichung eines Visumsgesuches in den Libanon gereist. Es sei ihnen aber nicht gelungen, dort untergebracht und registriert zu werden. Die Situation dort sei im ständigen Wandel. Die Gesuchstellenden seien zudem gemäss Einreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige verpflichtet und seien auch explizit aufgefordert worden, den Libanon zu verlassen. Gemäss Praxis der Vorinstanz müssten alle syrischen Staatsangehörigen, die in einen Drittstaat einreisen würden, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis sei nicht für alle Verfahren zutreffend und dürfe nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien schwer krank und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Sie würden aktuell in einem kleinen Dorf in Syrien leben, welches etwa 10 km vom Stadtzentrum al-Hasaka entfernt sei. Dort würden sie in einer Lehmbehausung ohne Türen und Fenster wohnen. Sie seien krank und könnten nicht arbeiten, würden von Almosen leben und müssten um Geld betteln. Wiederholt hätten sie erfolglos versucht, sich bei humanitären und karitativen Organisationen registrieren zu lassen. Zusammen mit dem Gesuch um humanitäre Visa seien mehrere Arztberichte samt Übersetzungen sowie ein Behindertenausweis eingereicht worden. Auf Beschwerdeebene seien zudem neue Arztberichte eingereicht worden. Diese würden bestätigen, dass die Gesuchstellenden krank seien und im Ausland medizinisch behandelt und versorgt werden müssten. Es handle sich um schwere Behinderungen und Krankheiten, die lebensbedrohlich seien. Bei einer Lähmung müsse die Schwere der Beeinträchtigungen angeschaut und berücksichtigt werden. Das Leben mit einer Lähmung in einem Land, in dem es an allem fehle, sei eine Qual. Eine Herzkrankheit und ein schwaches Herz seien eine ernsthafte Sache und sehr besorgniserregend. Das Problem werde noch gravierender, wenn die notwendige medizinische Behandlung fehle. Das SEM verkenne weiter, dass die Behandlung der Gesuchstellenden anforderungsreicher sei als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung. Die von den Gesuchstellenden dringend benötigte medizinische Versorgung fehle in Syrien vollständig. Auch bei einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon sei in Ermangelung der finanziellen Kapazitäten eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet (BVGer act. 1). Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen, inkl. einem Behindertenausweis eingereicht.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung setzte sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichten und den darin aufgeführten Diagnosen auseinander. Sie kam zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar unter beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Jedoch müsse nicht von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden. Offenbar hätten die Gesuchstellenden in Syrien Zugang zu Fachärzten, womit zumindest die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Der Umstand, dass sie im Ausland eine bessere Behandlung erhalten könnten, ändere am Ausgang des Verfahrens nichts. Das SEM gehe zudem davon aus, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien dort nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden. Die Lebensumstände im Libanon würden daher nicht mehr im Vordergrund stehen (BVGer act. 7).
E. 5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer replikweise zusammenfassend ein, bei den eingereichten medizinischen Berichten handle es sich nicht um medizinische Gutachten, sondern um übliche Arztzeugnisse. Für Ärzte und medizinisches Personal sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sich der Zustand eines Patienten verschlechtern werde, wenn er die angemessene Behandlung nicht erhalte und dass Unterlassungen zum Tod führen könnten. Weiter sei in der Einsprache und der Beschwerde eingehend ausgeführt worden, weshalb die Gesuchstellenden nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Die Situation im Libanon sei wie in Syrien, wenn nicht sogar noch schlimmer. Die libanesischen Behörden würden Neuankömmlinge nicht mehr aufnehmen und sie zur Rückkehr nach Syrien zwingen. Dortige Hilfsorganisationen seien in keiner Weise in der Lage zu helfen. Ursprünglich hätte die Familie nur für den Botschaftstermin in den Libanon einreisen dürfen. Einreisende hätten 24 bis 48 Stunden Zeit für einen Botschaftstermin. Wer gegen die Einreisebestimmungen verstosse, werde bestraft und nach Syrien abgeschoben (BVGer act. 9). Mit der Replik wurden zwei weitere medizinische Berichte eingereicht.
E. 6.1 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hätten die Gesuchstellenden (Eltern bzw. Schwester des Beschwerdeführers) in der syrischen Stadt (...) gelebt, bis diese im Oktober 2019 durch die Türkei und islamistische Milizen übernommen worden sei. Danach hätten sie in Al-Hasaka Zuflucht gefunden. Nachdem sie sich zwecks Gesuchstellung um humanitäre Visa in den Libanon begeben hätten, seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt (SEM act. 2/59). Gemäss Beschwerdeeingabe würden sie sich aktuell im Dorf B._______, welches ca. zehn Kilometer vom Stadtzentrum von Al-Hasaka entfernt sei, leben (S. 4 ebenda). Es gilt somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in weiten Teilen in sehr allgemeiner Weise auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien. Diese Vorbringen sind aber nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden in ihrer Heimat aufzuzeigen. Bezüglich ihrer individuellen Verhältnisse wird lediglich ausgeführt, dass sie in einer Lehmbehausung unter prekären Bedingungen unweit der Stadt Al-Hasaka lebten (vgl. E. 5.2). Auch wenn unbestritten ist, dass die Lebensumstände insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in Syrien schwierig sind, so vermag dieses Vorbringen nicht zur Annahme zu führen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden seien - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden können und diese Unterstützung gemäss den Akten auch geleistet wird (SEM act. 2/36, 2/38, 2/42).
E. 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden geeignet ist, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
E. 6.3.1 Einem undatierten Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Chirurgie ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer Degeneration des linken Hüftgelenks leide und operiert werden müsse (Hüftgelenkersatz links); dies benötige eine sorgfältige chirurgische Arbeit; nach der Operation benötige er eine Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln und diese fortschrittlichen Geräte seien in Syrien nicht verfügbar. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Behinderung (SEM act. 2/37; Beilage zu BVGer act. 1). Weiter wurde mit Beschwerde ein Behindertenausweis eingereicht (Beilage zu BVGer act. 1). In einem mit der Replik eingereichten (undatierten) fachärztlichen Bericht wird aufgeführt, der Gesuchsteller leide an einer Muskelatrophie im linken Oberschenkel und an einer Degeneration des linken Hüftgelenks. Er benötige dringend eine orthopädische Operation, um das linke Hüftgelenk zu ersetzen sowie Physiotherapie nach dem Eingriff. Diese komplexe Operation müsse dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Gehbehinderung (Beilage zur Replik).
E. 6.3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren einen Herzinfarkt erlitten und leide unter Herzschwäche, Diabetes sowie Anämie und benötige eine Blutanalyse, eine Herzkatheteruntersuchung, einen chirurgischen Eingriff und eventuell auch einen Herzschrittmacher (SEM act. 2/58). Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht eines Gastroenterologen und Internisten ein. Es wurde bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren eine Diabetes und seit 10 Jahren eine Herzischämie habe; sie leide an einer Herzschwäche um 50% infolge eines Herzinfarkts sowie an einer Anämie; sie benötige eine Blutanalyse und eine Herzkatheteruntersuchung sowie einen chirurgischen Eingriff, was aufgrund fehlender Ausrüstung und nicht vorhandener Fachkräfte nicht möglich sei; eventuell benötige sie einen Herzschrittmacher (Beilage zu BVGer act. 1). Einem mit Replik eingereichten internistischen Bericht vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz, Herzstolpern und Herzattacken leide. Sie müsse ins Ausland reisen, damit ihr ein Defibrillator eingesetzt werden könne (vgl. dazu auch Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik S. 2).
E. 6.3.3 Die Schwester des Beschwerdeführers leide an einer angeborenen Luxation der linken Hand. Sie benötige einen chirurgischen Eingriff, um das Handgelenk «auszuwechseln» und müsse sich einer Physiotherapie unterziehen, ansonsten drohe ihr eine Lähmung des Handgelenks. Sie benötige Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln, welche in Syrien nicht erhältlich seien (Beilage zu BVGer act. 1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik zudem erneut geltend, die Lähmung könne in Syrien nicht verhindert werden. Die Schwester könne jedoch genesen, wenn sie die richtige Behandlung erhalte (S. 2 ebenda).
E. 6.4 Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht zwar hervor, dass die Gesuchstellenden allesamt an gesundheitlichen Problemen leiden. Die medizinischen Ausführungen gestalten sich jedoch in Bezug auf die Symptomatik und die entsprechenden Therapiemöglichkeiten wenig differenziert. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob alternative Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und solche auch in Betracht gezogen wurden. Der blosse Verweis darauf, dass eine komplexe Operation dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden müsse, führt zudem auch nicht zur Annahme, der Eingriff könne in Syrien gar nicht stattfinden (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1). Sollten die für die Physiotherapie benötigten Geräte in Syrien nicht erhältlich sein, liesse sich auch daraus kein Notfall ableiten. Ins Leere läuft zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die nötige medizinische Versorgung für die Gesuchstellenden fehle in Syrien komplett (Beschwerde S. 9). Die eingereichten medizinischen Berichte lassen vielmehr den Schluss zu, dass sie vor Ort Zugang zu (fachärztlicher) Behandlung haben. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen - wie es bereits das SEM erwähnt hat -, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. Im Übrigen war das SEM nicht gehalten, in seiner Vernehmlassung weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Vaters zu machen, nachdem es sich bereits in der angefochtenen Verfügung (S. 3 oben) hinreichend damit auseinandergesetzt hatte. Der mit Beschwerde eingereichte medizinische Bericht brachte betreffend ihn keine neuen Erkenntnisse (vgl. Replik S. 2).
E. 6.5 Wie vorstehende Erwägungen zeigen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die Gesuchstellenden seien in ihrem Heimatland Syrien ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Es erübrigt sich somit, auf die Situation der Gesuchstellenden im Libanon einzugehen. Diesbezügliche Ausführungen wären zudem rein spekulativ (vgl. auch Urteile des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 und F-231/2022 vom 4. Juli 2022 E. 5.1).
E. 7 Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermögen jedoch weder der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden noch ihre Wohnsituation zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden dieVoraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-34/2022 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa (aus humanitären Gründen). Sachverhalt: A. Am 3. August 2021 beantragten die Gesuchstellenden - ein Ehepaar und deren volljährige Tochter (...) - bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Ausstellung von humanitären Visa (Akten der Vorinstanz [SEM act. 2/62 ff.]). B. Mit Formularverfügung vom 18. August 2021 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der Visa (SEM act. 2/35, 2/28, 2/21). C. Mit Verfügung vom 30. November 2021 wies die Vorinstanz die am 29. Oktober 2021 gegen die Verweigerung der Visa erhobene Einsprache des Beschwerdeführers ab (SEM act. 1 und 3). D. Am 4. Januar 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz sei so rasch wie möglich zu bewilligen; eventualiter sei die Rechtssache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 4). F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). G. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 28. April 2022 replikweise Stellung (BVGer act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, das SEM habe das Visumsgesuch nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft. Die Vorinstanz stütze sich in ihrem Entscheid auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Sie habe sich mit der Situation der schwerkranken Gesuchstellenden kaum auseinandergesetzt und sich zu den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten und Tatsachen ungenügend geäussert. Das SEM habe lediglich unter Verwendung pauschaler Feststellungen und standardisierter Begründungen über das Schicksal der Gesuchstellenden entschieden. Mit den aktuellen Berichten über die miserable politische und wirtschaftliche Lage im Libanon und in Syrien habe sich das SEM hingegen gar nicht auseinandergesetzt und sich zu den dortigen Lebensbedingungen kaum geäussert. Weiter habe die Vorinstanz die Argumente der Gesuchstellenden und die im Visumsverfahren eingereichten Beweise nicht richtig gewürdigt. Es seien fallrelevante Tatsachen übersehen worden bzw. diese seien im Entscheid nicht beachtet worden (Beschwerde S. 2 f. und S. 4). Mit diesen Vorbringen wird sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- sowie der Begründungspflicht durch das SEM gerügt. Weiter moniert der Beschwerdeführer die unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 9). 3.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte der Partei eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Ent-scheidfindung zu berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungs-pflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Ar-gument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorge-brachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.4 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass sich die Vorinstanz eingehend mit der individuellen Situation der Gesuchstellenden auseinandergesetzt hat. Das SEM legte in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern in Bezug auf die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vorliegt. Dabei wurden auch ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich beschrieben und gewürdigt. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch das SEM kann nicht ausgemacht werden. Dem Beschwerdeführer war eine sachgerechte Anfechtung möglich. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rechtsbegehren ist demzufolge abzuweisen. Aus der Tatsache allein,dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, kann nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz geschlossen werden. Ob die materielle Beurteilung der Vorinstanz zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 4.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Das kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3). Bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt ein gegenüber dem Asylverfahren erhöhtes Beweismass. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteil des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid zusammenfassend damit, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Gesuchstellenden für eine Bejahung der konkreten Gefährdung als zu wenig gravierend einzustufen seien. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ausführlich dargelegten Lebensumstände der Familienangehörigen im Libanon sei anzumerken, dass die Gesuchstellenden bereits wieder nach Syrien zurückgereist seien und die Situation im Libanon vorliegend nicht im Vordergrund stehe. Es werde nicht verkannt, dass die Situation in Syrien ganz allgemein schwierig sei, aber alleine der Umstand, dass die medizinischen Gegebenheiten, das Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien und im Libanon nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen (SEM act. 3). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Gesuchstellenden seien vertrieben worden und hätten alles verloren. Sie seien einzig wegen der Einreichung eines Visumsgesuches in den Libanon gereist. Es sei ihnen aber nicht gelungen, dort untergebracht und registriert zu werden. Die Situation dort sei im ständigen Wandel. Die Gesuchstellenden seien zudem gemäss Einreisebestimmungen für syrische Staatsangehörige verpflichtet und seien auch explizit aufgefordert worden, den Libanon zu verlassen. Gemäss Praxis der Vorinstanz müssten alle syrischen Staatsangehörigen, die in einen Drittstaat einreisen würden, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Diese Praxis sei nicht für alle Verfahren zutreffend und dürfe nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien schwer krank und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Sie würden aktuell in einem kleinen Dorf in Syrien leben, welches etwa 10 km vom Stadtzentrum al-Hasaka entfernt sei. Dort würden sie in einer Lehmbehausung ohne Türen und Fenster wohnen. Sie seien krank und könnten nicht arbeiten, würden von Almosen leben und müssten um Geld betteln. Wiederholt hätten sie erfolglos versucht, sich bei humanitären und karitativen Organisationen registrieren zu lassen. Zusammen mit dem Gesuch um humanitäre Visa seien mehrere Arztberichte samt Übersetzungen sowie ein Behindertenausweis eingereicht worden. Auf Beschwerdeebene seien zudem neue Arztberichte eingereicht worden. Diese würden bestätigen, dass die Gesuchstellenden krank seien und im Ausland medizinisch behandelt und versorgt werden müssten. Es handle sich um schwere Behinderungen und Krankheiten, die lebensbedrohlich seien. Bei einer Lähmung müsse die Schwere der Beeinträchtigungen angeschaut und berücksichtigt werden. Das Leben mit einer Lähmung in einem Land, in dem es an allem fehle, sei eine Qual. Eine Herzkrankheit und ein schwaches Herz seien eine ernsthafte Sache und sehr besorgniserregend. Das Problem werde noch gravierender, wenn die notwendige medizinische Behandlung fehle. Das SEM verkenne weiter, dass die Behandlung der Gesuchstellenden anforderungsreicher sei als die ohnehin nicht vollumfänglich gewährleistete Grundversorgung. Die von den Gesuchstellenden dringend benötigte medizinische Versorgung fehle in Syrien vollständig. Auch bei einer allfälligen Wiederausreise in den Libanon sei in Ermangelung der finanziellen Kapazitäten eine adäquate Behandlung nicht gewährleistet (BVGer act. 1). Mit der Beschwerde wurden diverse medizinische Unterlagen, inkl. einem Behindertenausweis eingereicht. 5.3 In ihrer Vernehmlassung setzte sich die Vorinstanz mit den auf Beschwerdeebene eingereichten medizinischen Berichten und den darin aufgeführten Diagnosen auseinander. Sie kam zum Schluss, dass die Gesuchstellenden zwar unter beeinträchtigenden gesundheitlichen Beschwerden leiden würden. Jedoch müsse nicht von einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden. Offenbar hätten die Gesuchstellenden in Syrien Zugang zu Fachärzten, womit zumindest die medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Der Umstand, dass sie im Ausland eine bessere Behandlung erhalten könnten, ändere am Ausgang des Verfahrens nichts. Das SEM gehe zudem davon aus, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer freiwilligen Rückkehr nach Syrien dort nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befinden würden. Die Lebensumstände im Libanon würden daher nicht mehr im Vordergrund stehen (BVGer act. 7). 5.4 Dagegen wendet der Beschwerdeführer replikweise zusammenfassend ein, bei den eingereichten medizinischen Berichten handle es sich nicht um medizinische Gutachten, sondern um übliche Arztzeugnisse. Für Ärzte und medizinisches Personal sei es eine Selbstverständlichkeit, dass sich der Zustand eines Patienten verschlechtern werde, wenn er die angemessene Behandlung nicht erhalte und dass Unterlassungen zum Tod führen könnten. Weiter sei in der Einsprache und der Beschwerde eingehend ausgeführt worden, weshalb die Gesuchstellenden nach Syrien hätten zurückkehren müssen. Die Situation im Libanon sei wie in Syrien, wenn nicht sogar noch schlimmer. Die libanesischen Behörden würden Neuankömmlinge nicht mehr aufnehmen und sie zur Rückkehr nach Syrien zwingen. Dortige Hilfsorganisationen seien in keiner Weise in der Lage zu helfen. Ursprünglich hätte die Familie nur für den Botschaftstermin in den Libanon einreisen dürfen. Einreisende hätten 24 bis 48 Stunden Zeit für einen Botschaftstermin. Wer gegen die Einreisebestimmungen verstosse, werde bestraft und nach Syrien abgeschoben (BVGer act. 9). Mit der Replik wurden zwei weitere medizinische Berichte eingereicht. 6. 6.1 Gemäss den vorinstanzlichen Akten hätten die Gesuchstellenden (Eltern bzw. Schwester des Beschwerdeführers) in der syrischen Stadt (...) gelebt, bis diese im Oktober 2019 durch die Türkei und islamistische Milizen übernommen worden sei. Danach hätten sie in Al-Hasaka Zuflucht gefunden. Nachdem sie sich zwecks Gesuchstellung um humanitäre Visa in den Libanon begeben hätten, seien sie wieder nach Syrien zurückgekehrt (SEM act. 2/59). Gemäss Beschwerdeeingabe würden sie sich aktuell im Dorf B._______, welches ca. zehn Kilometer vom Stadtzentrum von Al-Hasaka entfernt sei, leben (S. 4 ebenda). Es gilt somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind. 6.2 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in weiten Teilen in sehr allgemeiner Weise auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien. Diese Vorbringen sind aber nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden in ihrer Heimat aufzuzeigen. Bezüglich ihrer individuellen Verhältnisse wird lediglich ausgeführt, dass sie in einer Lehmbehausung unter prekären Bedingungen unweit der Stadt Al-Hasaka lebten (vgl. E. 5.2). Auch wenn unbestritten ist, dass die Lebensumstände insbesondere für gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in Syrien schwierig sind, so vermag dieses Vorbringen nicht zur Annahme zu führen, die Lebens- und Existenzbedingungen der Gesuchstellenden seien - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sie in finanzieller Hinsicht durch ihre in der Schweiz lebenden Familienangehörigen unterstützt werden können und diese Unterstützung gemäss den Akten auch geleistet wird (SEM act. 2/36, 2/38, 2/42). 6.3 Weiter ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden geeignet ist, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3.1 Einem undatierten Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Chirurgie ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers an einer Degeneration des linken Hüftgelenks leide und operiert werden müsse (Hüftgelenkersatz links); dies benötige eine sorgfältige chirurgische Arbeit; nach der Operation benötige er eine Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln und diese fortschrittlichen Geräte seien in Syrien nicht verfügbar. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Behinderung (SEM act. 2/37; Beilage zu BVGer act. 1). Weiter wurde mit Beschwerde ein Behindertenausweis eingereicht (Beilage zu BVGer act. 1). In einem mit der Replik eingereichten (undatierten) fachärztlichen Bericht wird aufgeführt, der Gesuchsteller leide an einer Muskelatrophie im linken Oberschenkel und an einer Degeneration des linken Hüftgelenks. Er benötige dringend eine orthopädische Operation, um das linke Hüftgelenk zu ersetzen sowie Physiotherapie nach dem Eingriff. Diese komplexe Operation müsse dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden. Werde die Operation nicht durchgeführt, drohe ihm eine lebenslange Gehbehinderung (Beilage zur Replik). 6.3.2 Die Mutter des Beschwerdeführers habe gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren einen Herzinfarkt erlitten und leide unter Herzschwäche, Diabetes sowie Anämie und benötige eine Blutanalyse, eine Herzkatheteruntersuchung, einen chirurgischen Eingriff und eventuell auch einen Herzschrittmacher (SEM act. 2/58). Mit Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen undatierten Bericht eines Gastroenterologen und Internisten ein. Es wurde bestätigt, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren eine Diabetes und seit 10 Jahren eine Herzischämie habe; sie leide an einer Herzschwäche um 50% infolge eines Herzinfarkts sowie an einer Anämie; sie benötige eine Blutanalyse und eine Herzkatheteruntersuchung sowie einen chirurgischen Eingriff, was aufgrund fehlender Ausrüstung und nicht vorhandener Fachkräfte nicht möglich sei; eventuell benötige sie einen Herzschrittmacher (Beilage zu BVGer act. 1). Einem mit Replik eingereichten internistischen Bericht vom 26. April 2022 ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin seit 20 Jahren an Diabetes mellitus Typ 2, Herzinsuffizienz, Herzstolpern und Herzattacken leide. Sie müsse ins Ausland reisen, damit ihr ein Defibrillator eingesetzt werden könne (vgl. dazu auch Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik S. 2). 6.3.3 Die Schwester des Beschwerdeführers leide an einer angeborenen Luxation der linken Hand. Sie benötige einen chirurgischen Eingriff, um das Handgelenk «auszuwechseln» und müsse sich einer Physiotherapie unterziehen, ansonsten drohe ihr eine Lähmung des Handgelenks. Sie benötige Physiotherapie mit modernen Hilfsmitteln, welche in Syrien nicht erhältlich seien (Beilage zu BVGer act. 1). Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik zudem erneut geltend, die Lähmung könne in Syrien nicht verhindert werden. Die Schwester könne jedoch genesen, wenn sie die richtige Behandlung erhalte (S. 2 ebenda). 6.4 Aus den eingereichten medizinischen Berichten geht zwar hervor, dass die Gesuchstellenden allesamt an gesundheitlichen Problemen leiden. Die medizinischen Ausführungen gestalten sich jedoch in Bezug auf die Symptomatik und die entsprechenden Therapiemöglichkeiten wenig differenziert. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob alternative Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und solche auch in Betracht gezogen wurden. Der blosse Verweis darauf, dass eine komplexe Operation dringend im Ausland in einem spezialisierten Zentrum durchgeführt werden müsse, führt zudem auch nicht zur Annahme, der Eingriff könne in Syrien gar nicht stattfinden (zur medizinischen Versorgung im Gouvernement Al-Hasaka im Allgemeinen vgl. Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 5.2.1). Sollten die für die Physiotherapie benötigten Geräte in Syrien nicht erhältlich sein, liesse sich auch daraus kein Notfall ableiten. Ins Leere läuft zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, die nötige medizinische Versorgung für die Gesuchstellenden fehle in Syrien komplett (Beschwerde S. 9). Die eingereichten medizinischen Berichte lassen vielmehr den Schluss zu, dass sie vor Ort Zugang zu (fachärztlicher) Behandlung haben. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen - wie es bereits das SEM erwähnt hat -, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. Im Übrigen war das SEM nicht gehalten, in seiner Vernehmlassung weitere Ausführungen zum Gesundheitszustand des Vaters zu machen, nachdem es sich bereits in der angefochtenen Verfügung (S. 3 oben) hinreichend damit auseinandergesetzt hatte. Der mit Beschwerde eingereichte medizinische Bericht brachte betreffend ihn keine neuen Erkenntnisse (vgl. Replik S. 2). 6.5 Wie vorstehende Erwägungen zeigen, geht auch das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, die Gesuchstellenden seien in ihrem Heimatland Syrien ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Es erübrigt sich somit, auf die Situation der Gesuchstellenden im Libanon einzugehen. Diesbezügliche Ausführungen wären zudem rein spekulativ (vgl. auch Urteile des BVGer F-596/2022 vom 22. August 2022 E. 5.1 und F-231/2022 vom 4. Juli 2022 E. 5.1).
7. Eine Gesamtwürdigung der Situation der Gesuchstellenden in Syrien führt zum Schluss, dass ihre Situation zweifellos schwierig und belastend ist. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben vermögen jedoch weder der Gesundheitszustand der Gesuchstellenden noch ihre Wohnsituation zu begründen. Auch die vorhandenen Bindungen zur Schweiz vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Weiter ist eine Verletzung der Rechtsgleichheit nicht ersichtlich (vgl. Beschwerde S. 2).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellenden dieVoraussetzungen für die Ausstellung humanitärer Visa für die Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zufolge der mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: