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F-2926/2023

F-2926/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-04 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A._______ (geb. […]; Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. […]; Be- schwerdeführerin 2), zwei miteinander verheiratete syrische Staatsange- hörige, ersuchten am (…). Dezember 2019 beim Schweizerischen Gene- ralkonsulat in Istanbul für sich und ihre beiden Kinder C._______ (geb. […]; Beschwerdeführer 3) und D._______ (geb. […]; Beschwerdeführer 4) um Ausstellung je eines Visums aus humanitären Gründen. Die Gesuche wurden am (…). Februar 2020 vom Schweizerischen Gene- ralkonsulat in Istanbul im Namen des SEM abgewiesen. Die dagegen er- hobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021). B. Am (…). Dezember 2022 beantragte die Vertreterin der Beschwerdefüh- renden (F._______; Schwester des Beschwerdeführers 1) namens und im Auftrag derselben beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul er- neut die Ausstellung je eines Visums aus humanitären Gründen; diesmal zusätzlich auch für E._______ (geb. […]; Beschwerdeführer 5). C. Mit Formularverfügungen vom (…). Dezember 2022 (jeweils unterzeichnet am (…). Januar 2023) verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. D. Am 19. April 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2023 (eingegangen am 23. Mai

2023) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsge- richt und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung.

F-2926/2023 Seite 3 F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde die Vertreterin der Beschwerdefüh- renden aufgefordert, eine von allen handlungsfähigen Beschwerdeführen- den unterzeichnete Vollmacht einzureichen. G. Am 18. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine durch die Be- schwerdeführerin 2 unterzeichnete Vollmacht ein und nahmen ergänzend zu ihrer Beschwerdeschrift Stellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 wurde die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut aufgefordert, in Bezug auf den Beschwerde- führer 1 eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Vertreterin am 16. November 2023 nach.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

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E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Gesuch pauschal behandelt und habe die Einsprache oberfläch- lich geprüft. Die Vorinstanz sei auch nicht auf alle in der Einsprache ge- nannten Punkte eingegangen. So sei sie weder auf das Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 seit der Erdbebenkatastrophe, noch auf die Gefah- ren, denen die Beschwerdeführenden ausgesetzt seien, eingegangen. Des Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf die Reise der Vertreterin (aus der Schweiz) in die Türkei eingegangen, welche diese habe antreten müssen, damit das Gesuch überhaupt habe eingereicht werden können. Damit ma- chen sie sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 35 Abs. 1 VwVG durch die Vorinstanz geltend.

E. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

F-2926/2023 Seite 5 die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2).

E. 3.4.1 In der Beschwerde vom 22. Mai 2023 brachten die Beschwerdefüh- renden vor, der Beschwerdeführer 1 werde seit dem Erdbeben vom 6. Feb- ruar 2023 vermisst. In der Replik vom 21. Oktober 2023 führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 sei in der Zwischenzeit wieder ausfindig gemacht worden (vgl. nachfolgend E. 5.2 und 5.4). Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 vermisst sei, geäussert hat. Damit hat sie – wenn auch nicht in schwerwiegender Weise – ihre Begründungspflicht verletzt. Sie holte das Versäumnis jedoch in der Vernehmlassung nach und führte diesbezüglich aus, die Vertreterin habe es unterlassen, Beweismittel ein- zureichen, die belegen würden, dass sie bei den türkischen Behörden Suchbemühungen unternommen hätte. Ebenso brachte die Vorinstanz vor, ein Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen einer vermissten Per- son sei nicht weiter zu beurteilen, da das Schicksal dieser Person unbe- kannt sei; es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gegenstandslos gewor- den sei. Die Vorinstanz ging somit im Rahmen ihrer Vernehmlassung ge- nügend auf das Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 ein und brachte zu Recht die sich – zum damaligen Zeitpunkt – stellende Frage der Gegen- standslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 auf. Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu im Rahmen der Replik äussern, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist.

E. 3.4.2 Bei der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht zur Reise der Vertreterin in die Türkei geäussert, handelt es sich – soweit es um das Faktum der Reise an sich geht – um ein nicht entscheid- erhebliches Vorbringen. Aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz durfte

F-2926/2023 Seite 6 die Vorinstanz darauf verzichten, sich konkret zur Reise der Vertreterin in die Türkei zu äussern.

E. 3.4.3 Sofern die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Gefahren der Beschwerdeführenden auseinanderge- setzt, ist vorgängig zu erwähnen, dass sie diesbezüglich nicht weiter aus- führen, womit konkret sich die Vorinstanz nicht genügend auseinanderge- setzt hat. Es ist sodann zwischen der Situation in der Türkei einerseits und jener in Syrien andererseits zu unterscheiden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6 – 8), ist in materieller Hinsicht bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Syrien zu verneinen, wes- halb sich die Vorinstanz auch nicht genauer mit der allgemeinen Gefähr- dungslage der Beschwerdeführenden in der Türkei sowie der Rückschaf- fungsgefahr nach Syrien auseinandersetzten musste. In Bezug auf die Ge- fährdungslage in Syrien hat die Vorinstanz sodann alle wesentlichen Vor- bringen der Beschwerdeführenden in ihrer Verfügung behandelt. So bringt sie vor, es fehle bei den Schilderungen der Gefährdungslage an Details und Beweismitteln. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen deute nichts da- rauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden im Vergleich zu anderen Per- sonen in gleicher Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Not- situation befinden würden oder gefährdet wären.

E. 3.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden berück- sichtigt und ihre Verfügung in der Vernehmlassung ausreichend begründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesu- chen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1).

E. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende

F-2926/2023 Seite 7 Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsitu- ation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Mög- lichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefähr- dung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Im Gegensatz zum Asyl- verfahren ist im Verfahren betreffend die Erteilung eines humanitären Vi- sums das Beweismass nicht herabgesetzt: Die Gefährdung muss offen- sichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Ur- teile des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.5; F-985/2022 vom

1. Dezember 2022 E. 3.5; F-34/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4)

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, mit Blick auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Syrien sei der Einspra- che nicht zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Sie seien gemäss eigenen Angaben im Jahr (…) aus der Türkei nach Syrien zurückgereist, da sie in der Türkei keine Aufent- haltsbewilligung erhalten hätten. Es sei weiter festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer 5 am (…) in G._______ (Syrien) zur Welt gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich im Jahr (…) in Syrien aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Grenzübertritte und Aufenthalte in Syrien könne nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Es fehle den Schilderungen der Gefährdungslage sodann an Details und Beweismitteln. Es werde mit der Einsprache nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Beschwerdefüh- rer 1 im Visier der syrischen Behörden stehen solle. Es sei zwar

F-2926/2023 Seite 8 nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden in Syrien in einer schwierigen Situation befinden dürften. Es könne jedoch zusammenfas- send nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung der Be- schwerdeführenden ausgegangen werden, welche – im Gegensatz zu an- deren Personen in einer vergleichbaren Lage – die Ausstellung eines hu- manitären Visums rechtfertigen würde.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, der Beschwerdefüh- rer 1 gelte seit der Erdbebenkatastrophe als vermisst. Die Vertreterin sei am (…) in die Türkei gereist, in der Hoffnung, Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers 1 zu erhalten. Die türkischen Behörden seien auf- grund der damals bevorstehenden Wahlen sehr beschäftigt gewesen und hätten ihr weder helfen noch Informationen geben können. Sie – die Be- schwerdeführenden – hätten versucht, über den in der Opposition vertre- tenen H._______ Informationen darüber zu erhalten, ob der Beschwerde- führer 1 in Gewahrsam bewaffneter Milizen sei. Dafür habe die Vertreterin I._______ persönlich getroffen. Bereits im ersten Gesuch sei ausgeführt worden, welchen Gefahren der Beschwerdeführer 1 in der Türkei und in Syrien ausgesetzt sei. An der Lage habe sich nichts geändert und diese Gefahren würden weiterhin bestehen. Sowohl das syrische Regime als auch die bewaffneten Milizen der syri- schen Opposition, welche der Türkei nahestehen würden, hätten an der Person des Beschwerdeführers 1 ein Interesse. Er gehöre aus Sicht des syrischen Regimes zu einer oppositionellen Familie und sein Überlaufen bzw. seine Desertion gelte als politisch motiviert. Aus Sicht der syrischen Opposition und der türkischen Regierung habe er in einer kurdischen Ter- rororganisation gedient. Es würden ihn von allen Seiten Gefahren bedro- hen. Die Familie sowie das politische soziale Umfeld des Beschwerdefüh- rers 1 sei den syrischen Behörden bekannt. Sie – so die Beschwerdeführenden weiter – seien nie freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Damit ein im Ausland neugeborenes Kind in Syrien regis- triert werden könne, müsse die Registrierung über die syrische Auslands- vertretung erfolgen. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen. Deshalb sei ein Geburtsort in Syrien angegeben worden, und zwar das Heimatdorf der Beschwerdeführerin 2. Selbst wenn die Vermutung, wonach sie – die Beschwerdeführenden – nach Syrien zurückgekehrt seien, stimmen wür- de, befinde sich das Dorf G._______ unter Kontrolle der Kurden und nicht des syrischen Regimes. Ein Grenzübertritt sei ausgeschlossen, da die Tür- kei keine offene Grenze mit den Kurden in Syrien habe.

F-2926/2023 Seite 9 Der Beschwerdeführer 1 habe nicht in der Türkei bleiben dürfen und sei aufgefordert worden, die Türkei zu verlassen. Beim Versuch, illegal in ein europäisches Nachbarland zu reisen, sei er verhaftet und in Abschiebehaft versetzt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Syrer von der Türkei nach Syrien abgeschoben würden. J._______ sowie die Menschenrechtsorga- nisation K._______ würden der Türkei vorwerfen, Dutzende bis Hunderte syrische Flüchtlinge in ihr kriegszerrissenes Heimatland abgeschoben zu haben. Die türkischen Behörden würden syrische Flüchtlinge inhaftieren und diese zwingen, Dokumente über ihre freiwillige Rückkehr nach Syrien zu unterschreiben. Danach würden diese abgeschoben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 nach Syrien abge- schoben worden sei und sich nun in Gewahrsam der bewaffneten Opposi- tionsgruppen oder in Gewahrsam des syrischen Regimes befinde. Es könne weiter auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich weiterhin in Abschiebehaft befinde. Im Schreiben vom 18. Juli 2023 führten die Beschwerdeführenden ergän- zend aus, derzeit gebe es aktive Abschiebekampagnen nach Syrien. Täg- lich würden syrische Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, dass die Be- schwerdeführenden die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können müssten, wobei die Gefährdung offensicht- lich sein müsse. Eine blosse Glaubhaftmachung reiche nicht aus. Es wür- den zudem keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorge- bracht, die auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben hindeuten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.

E. 5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, auf die Versuche, über das Verbleiben des Beschwerdeführers 1 Auskunft zu erhalten, hätten die türkischen Behörden mündlich geantwortet, dass sie nichts über ihn wüssten und er nicht bei ihnen sei. Dank der Bemühungen eines promi- nenten Mitglieds des H.______ – Herrn I._______ – hätten sie im Oktober 2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 aus der Türkei nach Syrien deportiert und in der Stadt L._______ von einer bewaffneten Fraktion in- haftiert worden sei. Für seine Freilassung sei ein Lösegeld von circa (…) bezahlt worden. Am (…) sei er freigelassen worden. Viele, die das Löse- geld nicht hätten bezahlen können, seien eliminiert worden. Er verstecke sich jetzt in einem türkischen Dorf namens M._______, dessen Bewohner alle Kurden seien. Er könne die Türkei nicht mehr legal verlassen, weil er inhaftiert, vor Gericht gestellt und erneut nach Syrien abgeschoben werde.

F-2926/2023 Seite 10 Es müsse mit einer langen Haftstrafe in der Türkei gerechnet werden. Ihm bleibe nichts anderes übrig, als die Türkei illegal zu verlassen. Sie – die Beschwerdeführenden – seien weiterhin grossen Gefahren ausgesetzt. Sie könnten weder nach Syrien zurückkehren, noch in der Türkei bleiben.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bereits im Jahr 2021 mit einer Beschwerde bezüglich der Beschwerdeführenden 1 bis 4 betreffend Visa aus humanitären Gründen (Urteil des BVGer F-3210/2020 vom

20. Januar 2021; damals trat die heutige Vertreterin als Beschwerdeführe- rin auf). Darin urteilte das Bundesverwaltungsgericht, es fehle den Gesuch- stellern in Syrien an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben. Dieses Urteil ist – für die damals bereits beteiligten Beschwerdeführenden 1 bis 4 – in Rechtskraft erwachsen, und zwar so- wohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Letzteres bedeutet, dass das (formell rechtskräftige) Urteil in jedem späteren Verfahren unter den- selben Parteien massgeblich ist (vgl. BGE 142 III E. 2; 139 III 126 E. 3.1).

E. 6.2 Entsprechend ist für die vorliegende Entscheidfindung massgeblich und verbindlich, dass zum Zeitpunkt des Urteils vom 20. Januar 2021 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 4 keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben in Syrien bestanden hat. Da der Beschwerdeführer 5 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geboren war, stellt sich diese Frage auf ihn bezogen nicht.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem Urteil vom

20. Januar 2021 dahingehend verändert haben, dass der Beschwerdefüh- rer 1 nunmehr über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Syrien einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift auf das erste Gesuch um Visa aus humanitären Gründen und führen aus, an der Lage habe sich nichts geändert und die Gefahren in der Türkei und in Syrien würden weiterhin bestehen. So wiederholen die Beschwerdeführe- den als Grund für die geltend gemachte Gefährdung in Syrien die bereits im Urteil vom 20. Januar 2021 behandelten Vorbringen, namentlich dass der Beschwerdeführer 1 für die kurdische Miliz YPG aktiv gewesen sei, sowie seine Desertion aus der syrischen Armee, ohne auf diese Umstände nunmehr genauer einzugehen oder diese weiter zu belegen. Diesbezüglich

F-2926/2023 Seite 11 ist auf das Urteil vom 20. Januar 2021 zu verweisen, welches die Gefähr- dung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 in Syrien zum damaligen Zeitpunkt explizit verneint hat. Es wird aufgrund des rechtskräftigen Urteils – sowie der Aussage der Beschwerdeführenden, wonach die Lage sich nicht geän- dert habe – darauf verzichtet, auf die Umstände vor Januar 2021 näher einzugehen.

E. 7.2 Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 von der N._______ mit Beschluss vom (…) für 6 Monate in Verwaltungshaft ge- nommen wurde. Es ist somit belegt, dass er sich – zumindest zeitweise – in der Türkei in Verwaltungshaft befunden hat. Das Vorliegen der Verwal- tungshaft in der Türkei lässt jedoch für sich allein noch keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Gefährdung in Syrien zu.

E. 7.3 In der Folge ist auf das geltend gemachte Vermisstsein des Beschwer- deführers 1, dessen angebliche Rückschaffung und anschliessende Inhaf- tierung in Syrien einzugehen.

E. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden haben keine Beweismittel eingereicht, welche das – zeitweilige – Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 bezie- hungsweise die daraus resultierenden, entsprechenden Suchbemühungen der Vertreterin der Beschwerdeführenden näher darlegen würden. Zwar vermögen sie mit dem in den Beschwerdebeilagen eingereichten Flugticket von Zürich nach Istanbul vom (…) ausreichend darzulegen, dass die Ver- treterin tatsächlich in die Türkei gereist ist. Inwiefern sie diese Reise dazu genutzt hat, um den Beschwerdeführer 1 ausfindig zu machen, bleibt gänz- lich unbelegt. So liegen weder Belege vor, welche die geltend gemachten Kontaktanfragen bei den türkischen Behörden, noch solche, welche den Kontakt mit dem Vorsitzenden des H.______ – Herrn I._______ –, zu be- weisen vermögen. Die Beschwerdeführenden vermögen in Bezug auf das geltend gemachte Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 nichts zu bewei- sen, was Aufschluss über die später geltend gemachte Deportation nach Syrien geben würde.

E. 7.3.2 Ebensowenig haben die Beschwerdeführenden ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 aus der Türkei nach Syrien deportiert, dort von einer der bewaffneten Fraktionen inhaftiert worden, aufgrund Bezah- lung eines Lösegelds von etwa (…) wieder freigekommen und zurück in die Türkei gelangt sei. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik fehlt es diesbezüglich am notwendigen Detailreichtum. Es fehlen beispielsweise Angaben darüber, wie und wann der Beschwerdeführer 1

F-2926/2023 Seite 12 nach Syrien deportiert worden sein soll, wie lange er in Syrien inhaftiert gewesen sein soll, wer das Lösegeld von etwa (…) bezahlt haben soll so- wie wann und wie er wieder in die Türkei gelangt sein soll. Diesbezüglich fehlt es ebenso an sämtlicher Dokumentierung; so wurde beispielsweise die geltend gemachte Korrespondenz mit dem H._______ sowie die Be- mühungen desselben nicht dokumentiert, ebenso fehlt es an einem Beleg, welcher die geltend gemachte Zahlung von circa (…) nachweisen könnte.

E. 7.3.3 Zwar lässt die am 13. November 2023 – auf Nachfrage des Bundes- verwaltungsgerichts – eingereichte, vom Beschwerdeführer 1 unterzeich- nete Vollmacht, vermuten, dass dieser sich in der Türkei und zudem nicht mehr in Verwaltungshaft aufhält. Angesichts des vorliegend geltenden Be- weismasses (vgl. E. 4.3) vermochten die Beschwerdeführenden nicht ge- nügend darzulegen, wo der Beschwerdeführer 1 sich seit der Verwaltungs- haft in der Türkei aufhielt, was ihm seither widerfahren ist, ob er tatsächlich nach Syrien rückgeschafft wurde, ob er dort inhaftiert war und mittels Lö- segeldzahlung wieder freikam.

E. 7.4 Da die Frage, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich im Jahr 2022 freiwillig nach Syrien zurückgereist sind – wie von der Vorinstanz vorge- bracht und von den Beschwerdeführenden bestritten –, für die vorliegende Entscheidfindung nicht ausschlaggebend ist, darf diese offenbleiben.

E. 7.5 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien offensichtlich ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

E. 8 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 bis 5 wird – abgesehen von der geltend gemachten, vom Beschwerdeführer 1 abgeleiteten Gefährdung – nichts Weiteres vorgebracht. Es kann also auch bei den Beschwerdefüh- renden 2 bis 5 nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefähr- dung an Leib und Leben geschlossen werden.

E. 9 Da bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Syrien zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der allgemeinen Ge- fährdungslage der Beschwerdeführenden in der Türkei sowie der

F-2926/2023 Seite 13 Rückschaffungsgefahr nach Syrien. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzugehen.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Be- troffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation – im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Syrern – ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und kon- krete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung hu- manitärer Visa rechtfertigen würde.

E. 11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die ange- fochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. August 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-2926/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 24. August 2023 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2926/2023 Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Selina Schmid. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______, vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationale Visa aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 19. April 2023. Sachverhalt: A. A._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. [...]; Beschwerdeführerin 2), zwei miteinander verheiratete syrische Staatsangehörige, ersuchten am (...). Dezember 2019 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihre beiden Kinder C._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 3) und D._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 4) um Ausstellung je eines Visums aus humanitären Gründen. Die Gesuche wurden am (...). Februar 2020 vom Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul im Namen des SEM abgewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021). B. Am (...). Dezember 2022 beantragte die Vertreterin der Beschwerdeführenden (F._______; Schwester des Beschwerdeführers 1) namens und im Auftrag derselben beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul erneut die Ausstellung je eines Visums aus humanitären Gründen; diesmal zusätzlich auch für E._______ (geb. [...]; Beschwerdeführer 5). C. Mit Formularverfügungen vom (...). Dezember 2022 (jeweils unterzeichnet am (...). Januar 2023) verweigerte das Schweizerische Generalkonsulat im Namen des SEM die Ausstellung der Visa. D. Am 19. April 2023 wies die Vorinstanz die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2023 (eingegangen am 23. Mai 2023) gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 wurde die Vertreterin der Beschwerdeführenden aufgefordert, eine von allen handlungsfähigen Beschwerdeführenden unterzeichnete Vollmacht einzureichen. G. Am 18. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine durch die Beschwerdeführerin 2 unterzeichnete Vollmacht ein und nahmen ergänzend zu ihrer Beschwerdeschrift Stellung. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung ab. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. In ihrer Replik vom 21. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Begehren fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2023 wurde die Vertreterin der Beschwerdeführenden erneut aufgefordert, in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Vertreterin am 16. November 2023 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend Visa aus humanitären Gründen sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das Gesuch pauschal behandelt und habe die Einsprache oberflächlich geprüft. Die Vorinstanz sei auch nicht auf alle in der Einsprache genannten Punkte eingegangen. So sei sie weder auf das Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 seit der Erdbebenkatastrophe, noch auf die Gefahren, denen die Beschwerdeführenden ausgesetzt seien, eingegangen. Des Weiteren sei die Vorinstanz nicht auf die Reise der Vertreterin (aus der Schweiz) in die Türkei eingegangen, welche diese habe antreten müssen, damit das Gesuch überhaupt habe eingereicht werden können. Damit machen sie sinngemäss die Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG beziehungsweise Art. 35 Abs. 1 VwVG durch die Vorinstanz geltend. 3.2 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 3.4 3.4.1 In der Beschwerde vom 22. Mai 2023 brachten die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer 1 werde seit dem Erdbeben vom 6. Februar 2023 vermisst. In der Replik vom 21. Oktober 2023 führten sie aus, der Beschwerdeführer 1 sei in der Zwischenzeit wieder ausfindig gemacht worden (vgl. nachfolgend E. 5.2 und 5.4). Zwar ist den Beschwerdeführenden zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer 1 vermisst sei, geäussert hat. Damit hat sie - wenn auch nicht in schwerwiegender Weise - ihre Begründungspflicht verletzt. Sie holte das Versäumnis jedoch in der Vernehmlassung nach und führte diesbezüglich aus, die Vertreterin habe es unterlassen, Beweismittel einzureichen, die belegen würden, dass sie bei den türkischen Behörden Suchbemühungen unternommen hätte. Ebenso brachte die Vorinstanz vor, ein Gesuch für ein Visum aus humanitären Gründen einer vermissten Person sei nicht weiter zu beurteilen, da das Schicksal dieser Person unbekannt sei; es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob nicht die Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 gegenstandslos geworden sei. Die Vorinstanz ging somit im Rahmen ihrer Vernehmlassung genügend auf das Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 ein und brachte zu Recht die sich - zum damaligen Zeitpunkt - stellende Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 auf. Die Beschwerdeführerin konnte sich dazu im Rahmen der Replik äussern, weshalb die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist. 3.4.2 Bei der Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht zur Reise der Vertreterin in die Türkei geäussert, handelt es sich - soweit es um das Faktum der Reise an sich geht - um ein nicht entscheiderhebliches Vorbringen. Aufgrund der fehlenden Entscheidrelevanz durfte die Vorinstanz darauf verzichten, sich konkret zur Reise der Vertreterin in die Türkei zu äussern. 3.4.3 Sofern die Beschwerdeführenden bemängeln, die Vorinstanz habe sich nicht mit den Gefahren der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt, ist vorgängig zu erwähnen, dass sie diesbezüglich nicht weiter ausführen, womit konkret sich die Vorinstanz nicht genügend auseinandergesetzt hat. Es ist sodann zwischen der Situation in der Türkei einerseits und jener in Syrien andererseits zu unterscheiden. Wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6 - 8), ist in materieller Hinsicht bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Syrien zu verneinen, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht genauer mit der allgemeinen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in der Türkei sowie der Rückschaffungsgefahr nach Syrien auseinandersetzten musste. In Bezug auf die Gefährdungslage in Syrien hat die Vorinstanz sodann alle wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrer Verfügung behandelt. So bringt sie vor, es fehle bei den Schilderungen der Gefährdungslage an Details und Beweismitteln. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen deute nichts darauf hin, dass sich die Beschwerdeführenden im Vergleich zu anderen Personen in gleicher Lage in gesteigertem Masse in einer unmittelbaren Notsituation befinden würden oder gefährdet wären. 3.5 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und ihre Verfügung in der Vernehmlassung ausreichend begründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Im Gegensatz zum Asylverfahren ist im Verfahren betreffend die Erteilung eines humanitären Visums das Beweismass nicht herabgesetzt: Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-5064/2021 vom 23. Januar 2023 E. 3.5; F-985/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.5; F-34/2022 vom 8. November 2022 E. 4.4) 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids an, mit Blick auf die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in Syrien sei der Einsprache nicht zu entnehmen, dass sie in ihrer Heimat unmittelbar an Leib und Leben bedroht wären. Sie seien gemäss eigenen Angaben im Jahr (...) aus der Türkei nach Syrien zurückgereist, da sie in der Türkei keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten. Es sei weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 5 am (...) in G._______ (Syrien) zur Welt gekommen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden sich im Jahr (...) in Syrien aufgehalten hätten. Aufgrund dieser Grenzübertritte und Aufenthalte in Syrien könne nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Es fehle den Schilderungen der Gefährdungslage sodann an Details und Beweismitteln. Es werde mit der Einsprache nicht substantiiert dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer 1 im Visier der syrischen Behörden stehen solle. Es sei zwar nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführenden in Syrien in einer schwierigen Situation befinden dürften. Es könne jedoch zusammenfassend nicht offensichtlich von einer unmittelbaren Gefährdung der Beschwerdeführenden ausgegangen werden, welche - im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage - die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. 5.2 Die Beschwerdeführenden führen dagegen an, der Beschwerdeführer 1 gelte seit der Erdbebenkatastrophe als vermisst. Die Vertreterin sei am (...) in die Türkei gereist, in der Hoffnung, Informationen zum Verbleib des Beschwerdeführers 1 zu erhalten. Die türkischen Behörden seien aufgrund der damals bevorstehenden Wahlen sehr beschäftigt gewesen und hätten ihr weder helfen noch Informationen geben können. Sie - die Beschwerdeführenden - hätten versucht, über den in der Opposition vertretenen H._______ Informationen darüber zu erhalten, ob der Beschwerdeführer 1 in Gewahrsam bewaffneter Milizen sei. Dafür habe die Vertreterin I._______ persönlich getroffen. Bereits im ersten Gesuch sei ausgeführt worden, welchen Gefahren der Beschwerdeführer 1 in der Türkei und in Syrien ausgesetzt sei. An der Lage habe sich nichts geändert und diese Gefahren würden weiterhin bestehen. Sowohl das syrische Regime als auch die bewaffneten Milizen der syrischen Opposition, welche der Türkei nahestehen würden, hätten an der Person des Beschwerdeführers 1 ein Interesse. Er gehöre aus Sicht des syrischen Regimes zu einer oppositionellen Familie und sein Überlaufen bzw. seine Desertion gelte als politisch motiviert. Aus Sicht der syrischen Opposition und der türkischen Regierung habe er in einer kurdischen Terrororganisation gedient. Es würden ihn von allen Seiten Gefahren bedrohen. Die Familie sowie das politische soziale Umfeld des Beschwerdeführers 1 sei den syrischen Behörden bekannt. Sie - so die Beschwerdeführenden weiter - seien nie freiwillig nach Syrien zurückgekehrt. Damit ein im Ausland neugeborenes Kind in Syrien registriert werden könne, müsse die Registrierung über die syrische Auslandsvertretung erfolgen. Dies sei vorliegend nicht möglich gewesen. Deshalb sei ein Geburtsort in Syrien angegeben worden, und zwar das Heimatdorf der Beschwerdeführerin 2. Selbst wenn die Vermutung, wonach sie - die Beschwerdeführenden - nach Syrien zurückgekehrt seien, stimmen würde, befinde sich das Dorf G._______ unter Kontrolle der Kurden und nicht des syrischen Regimes. Ein Grenzübertritt sei ausgeschlossen, da die Türkei keine offene Grenze mit den Kurden in Syrien habe. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht in der Türkei bleiben dürfen und sei aufgefordert worden, die Türkei zu verlassen. Beim Versuch, illegal in ein europäisches Nachbarland zu reisen, sei er verhaftet und in Abschiebehaft versetzt worden. Es sei allgemein bekannt, dass Syrer von der Türkei nach Syrien abgeschoben würden. J._______ sowie die Menschenrechtsorganisation K._______ würden der Türkei vorwerfen, Dutzende bis Hunderte syrische Flüchtlinge in ihr kriegszerrissenes Heimatland abgeschoben zu haben. Die türkischen Behörden würden syrische Flüchtlinge inhaftieren und diese zwingen, Dokumente über ihre freiwillige Rückkehr nach Syrien zu unterschreiben. Danach würden diese abgeschoben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer 1 nach Syrien abgeschoben worden sei und sich nun in Gewahrsam der bewaffneten Oppositionsgruppen oder in Gewahrsam des syrischen Regimes befinde. Es könne weiter auch nicht ausgeschlossen werden, dass er sich weiterhin in Abschiebehaft befinde. Im Schreiben vom 18. Juli 2023 führten die Beschwerdeführenden ergänzend aus, derzeit gebe es aktive Abschiebekampagnen nach Syrien. Täglich würden syrische Flüchtlinge nach Syrien abgeschoben. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz erneut fest, dass die Beschwerdeführenden die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen können müssten, wobei die Gefährdung offensichtlich sein müsse. Eine blosse Glaubhaftmachung reiche nicht aus. Es würden zudem keine relevanten neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben hindeuten und somit eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden. 5.4 In ihrer Replik führen die Beschwerdeführenden aus, auf die Versuche, über das Verbleiben des Beschwerdeführers 1 Auskunft zu erhalten, hätten die türkischen Behörden mündlich geantwortet, dass sie nichts über ihn wüssten und er nicht bei ihnen sei. Dank der Bemühungen eines prominenten Mitglieds des H.______ - Herrn I._______ - hätten sie im Oktober 2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer 1 aus der Türkei nach Syrien deportiert und in der Stadt L._______ von einer bewaffneten Fraktion inhaftiert worden sei. Für seine Freilassung sei ein Lösegeld von circa (...) bezahlt worden. Am (...) sei er freigelassen worden. Viele, die das Lösegeld nicht hätten bezahlen können, seien eliminiert worden. Er verstecke sich jetzt in einem türkischen Dorf namens M._______, dessen Bewohner alle Kurden seien. Er könne die Türkei nicht mehr legal verlassen, weil er inhaftiert, vor Gericht gestellt und erneut nach Syrien abgeschoben werde. Es müsse mit einer langen Haftstrafe in der Türkei gerechnet werden. Ihm bleibe nichts anderes übrig, als die Türkei illegal zu verlassen. Sie - die Beschwerdeführenden - seien weiterhin grossen Gefahren ausgesetzt. Sie könnten weder nach Syrien zurückkehren, noch in der Türkei bleiben. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bereits im Jahr 2021 mit einer Beschwerde bezüglich der Beschwerdeführenden 1 bis 4 betreffend Visa aus humanitären Gründen (Urteil des BVGer F-3210/2020 vom 20. Januar 2021; damals trat die heutige Vertreterin als Beschwerdeführerin auf). Darin urteilte das Bundesverwaltungsgericht, es fehle den Gesuchstellern in Syrien an einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben. Dieses Urteil ist - für die damals bereits beteiligten Beschwerdeführenden 1 bis 4 - in Rechtskraft erwachsen, und zwar sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Letzteres bedeutet, dass das (formell rechtskräftige) Urteil in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien massgeblich ist (vgl. BGE 142 III E. 2; 139 III 126 E. 3.1). 6.2 Entsprechend ist für die vorliegende Entscheidfindung massgeblich und verbindlich, dass zum Zeitpunkt des Urteils vom 20. Januar 2021 in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 bis 4 keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben in Syrien bestanden hat. Da der Beschwerdeführer 5 zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geboren war, stellt sich diese Frage auf ihn bezogen nicht. 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Umstände seit dem Urteil vom 20. Januar 2021 dahingehend verändert haben, dass der Beschwerdeführer 1 nunmehr über ein Profil verfügt, mit dem er in seinem Heimatland Syrien einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, die sich von anderen Personen massgeblich abhebt. 7.1 Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Beschwerdeschrift auf das erste Gesuch um Visa aus humanitären Gründen und führen aus, an der Lage habe sich nichts geändert und die Gefahren in der Türkei und in Syrien würden weiterhin bestehen. So wiederholen die Beschwerdeführeden als Grund für die geltend gemachte Gefährdung in Syrien die bereits im Urteil vom 20. Januar 2021 behandelten Vorbringen, namentlich dass der Beschwerdeführer 1 für die kurdische Miliz YPG aktiv gewesen sei, sowie seine Desertion aus der syrischen Armee, ohne auf diese Umstände nunmehr genauer einzugehen oder diese weiter zu belegen. Diesbezüglich ist auf das Urteil vom 20. Januar 2021 zu verweisen, welches die Gefährdung der Beschwerdeführenden 1 bis 4 in Syrien zum damaligen Zeitpunkt explizit verneint hat. Es wird aufgrund des rechtskräftigen Urteils - sowie der Aussage der Beschwerdeführenden, wonach die Lage sich nicht geändert habe - darauf verzichtet, auf die Umstände vor Januar 2021 näher einzugehen. 7.2 Aus den Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 von der N._______ mit Beschluss vom (...) für 6 Monate in Verwaltungshaft genommen wurde. Es ist somit belegt, dass er sich - zumindest zeitweise - in der Türkei in Verwaltungshaft befunden hat. Das Vorliegen der Verwaltungshaft in der Türkei lässt jedoch für sich allein noch keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Gefährdung in Syrien zu. 7.3 In der Folge ist auf das geltend gemachte Vermisstsein des Beschwerdeführers 1, dessen angebliche Rückschaffung und anschliessende Inhaftierung in Syrien einzugehen. 7.3.1 Die Beschwerdeführenden haben keine Beweismittel eingereicht, welche das - zeitweilige - Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 beziehungsweise die daraus resultierenden, entsprechenden Suchbemühungen der Vertreterin der Beschwerdeführenden näher darlegen würden. Zwar vermögen sie mit dem in den Beschwerdebeilagen eingereichten Flugticket von Zürich nach Istanbul vom (...) ausreichend darzulegen, dass die Vertreterin tatsächlich in die Türkei gereist ist. Inwiefern sie diese Reise dazu genutzt hat, um den Beschwerdeführer 1 ausfindig zu machen, bleibt gänzlich unbelegt. So liegen weder Belege vor, welche die geltend gemachten Kontaktanfragen bei den türkischen Behörden, noch solche, welche den Kontakt mit dem Vorsitzenden des H.______ - Herrn I._______ -, zu beweisen vermögen. Die Beschwerdeführenden vermögen in Bezug auf das geltend gemachte Vermisstsein des Beschwerdeführers 1 nichts zu beweisen, was Aufschluss über die später geltend gemachte Deportation nach Syrien geben würde. 7.3.2 Ebensowenig haben die Beschwerdeführenden ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer 1 aus der Türkei nach Syrien deportiert, dort von einer der bewaffneten Fraktionen inhaftiert worden, aufgrund Bezahlung eines Lösegelds von etwa (...) wieder freigekommen und zurück in die Türkei gelangt sei. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Replik fehlt es diesbezüglich am notwendigen Detailreichtum. Es fehlen beispielsweise Angaben darüber, wie und wann der Beschwerdeführer 1 nach Syrien deportiert worden sein soll, wie lange er in Syrien inhaftiert gewesen sein soll, wer das Lösegeld von etwa (...) bezahlt haben soll sowie wann und wie er wieder in die Türkei gelangt sein soll. Diesbezüglich fehlt es ebenso an sämtlicher Dokumentierung; so wurde beispielsweise die geltend gemachte Korrespondenz mit dem H._______ sowie die Bemühungen desselben nicht dokumentiert, ebenso fehlt es an einem Beleg, welcher die geltend gemachte Zahlung von circa (...) nachweisen könnte. 7.3.3 Zwar lässt die am 13. November 2023 - auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts - eingereichte, vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete Vollmacht, vermuten, dass dieser sich in der Türkei und zudem nicht mehr in Verwaltungshaft aufhält. Angesichts des vorliegend geltenden Beweismasses (vgl. E. 4.3) vermochten die Beschwerdeführenden nicht genügend darzulegen, wo der Beschwerdeführer 1 sich seit der Verwaltungshaft in der Türkei aufhielt, was ihm seither widerfahren ist, ob er tatsächlich nach Syrien rückgeschafft wurde, ob er dort inhaftiert war und mittels Lösegeldzahlung wieder freikam. 7.4 Da die Frage, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich im Jahr 2022 freiwillig nach Syrien zurückgereist sind - wie von der Vorinstanz vorgebracht und von den Beschwerdeführenden bestritten -, für die vorliegende Entscheidfindung nicht ausschlaggebend ist, darf diese offenbleiben. 7.5 Vor diesem Hintergrund ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 im Falle einer Rückkehr nach Syrien offensichtlich einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinn von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wäre, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt.

8. In Bezug auf die Beschwerdeführenden 2 bis 5 wird - abgesehen von der geltend gemachten, vom Beschwerdeführer 1 abgeleiteten Gefährdung - nichts Weiteres vorgebracht. Es kann also auch bei den Beschwerdeführenden 2 bis 5 nicht auf eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben geschlossen werden. 9. Da bereits das Vorliegen einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung in Syrien zu verneinen ist, erübrigt sich eine Prüfung der allgemeinen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden in der Türkei sowie der Rückschaffungsgefahr nach Syrien. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzugehen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage für die Betroffenen schwierig ist. Jedoch kann aufgrund des Gesagten nicht von einer besonderen Notsituation - im Vergleich zu anderen sich in einer ähnlichen Lage befindenden Syrern - ausgegangen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Es ist keine unmittelbare und konkrete Gefährdung der Betroffenen erkennbar, welche die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde.

11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert hat. Folglich ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 24. August 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den am 24. August 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Selina Schmid Versand: