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F-231/2022

F-231/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-07-04 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Am 23. August 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...], Gesuchsteller 1), seine Ehefrau C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (sog. Visum D). B. Mit Formularverfügungen vom 8. September 2021 (eröffnet am 13. September 2021) lehnte die Schweizer Auslandvertretung die Gesuche ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/24 ff.). C. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Einsprache (SEM act. 2/30-37). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM act. 7). D. Am 15. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und raschmögliche Bewilligung der Einreisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). Auf entsprechende verfahrensleitende Anordnung vom 28. Januar 2022 hin ergänzte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel am 23. Februar 2022 mit Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 3 und 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 5). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt hierzulande. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 23. August 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.).

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

E. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.2; F-898/2021 vom 19. April 2021 E. 3.2).

E. 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich die Situation der Gesuchstellenden in Syrien schwierig präsentiere, werde nicht verkannt. Es gebe indes keine Hinweise dafür, dass sie dort konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Insbesondere würden mit den beiden Berichten der syrischen Ärztekammer vom 1. August 2021 keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Auch werde nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlung der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 denn bedürften und was für medizinische Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden wären. Offenbar könne jedoch davon ausgegangen werden, dass in Syrien zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Jedenfalls zeigten die fraglichen Arztzeugnisse auf, dass die beiden bei einem Arzt gewesen und untersucht worden seien. Wohl könnten die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag erschweren, sie seien aber in beiden Fällen nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Die minderjährige Gesuchstellerin 3 wiederum sei nicht auf sich allein gestellt, sondern befinde sich im Kreise ihrer Eltern. Insgesamt seien die Gesuchstellenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Person in Syrien nicht in gesteigertem Masse bedroht. Der Umstand allein, dass die medizinischen Gegebenheiten, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dasselbe Niveau wie in der Schweiz aufwiesen, ändere daran nichts. Darüber hinaus äusserte sich das SEM ebenfalls zur Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon. Weil die Gesuchstellenden bereits wieder nach Syrien zurückgereist seien, stehe dieser Aspekt zwar nicht im Vordergrund, die Gefahr einer tatsächlichen Ausschaffung durch die libanesischen Behörden nach Syrien hätten sie aber nicht glaubhaft darzulegen vermocht (SEM act. 7).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Syrien und im Libanon seien falsch, nicht auf dem aktuellen Stand und realitätsfremd. Die Situation syrischer Flüchtlinge in diesen beiden Ländern sei ständigem Wandel unterworfen und verschlechtere sich fortlaufend. Gemäss der Praxis des SEM müssten syrische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat einreisten, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Besagte Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und dürfe deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien schwer krank und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Aktuell wohnten sie im zerstörten Aleppo im Keller eines Hauses. Die eingereichten Arztberichte belegten, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 krank seien und im Ausland medizinisch versorgt werden müssten. Es handle sich um schwere Krankheiten, die lebensbedrohlich seien und von der Vorinstanz unterschätzt würden. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei intermittierend und nicht immer verfügbar. Zudem reiche sie für eine Genesung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen bei weitem nicht aus. Die Gesuchstellenden hätten Anspruch auf Hilfe, Betreuung sowie die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien. Dies alles sei in Syrien nicht möglich und werde an keinem Ort angeboten. Schliesslich könnten sie in diesem Land nicht durch Verwandte unterstützt werden. Durch die Unmöglichkeit, Syrien zu verlassen, seien sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und aufgrund ihres Gesundheit übermässig von der Notlage betroffen. Deshalb sei vorliegend ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels der Erteilung humanitärer Visa zwingend erforderlich.

E. 5.1 Einer der Aspekte, mit denen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid der Vollständigkeit halber befasste, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellenden, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Das SEM leitete daraus ab, dass es für die Betroffenen auch möglich gewesen wäre, im Libanon zu bleiben, anstatt nach Syrien zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie sich erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten könnten, ist allerdings nicht näher einzugehen, zeigen doch die nachfolgenden Erwägungen, dass die Gesuchstellenden auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

E. 5.2 Mit Blick auf die Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers wäre sodann anzumerken, dass für die Erteilung eines humanitären Visums, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass gilt. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.).

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien Bezug nimmt und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe total falsche Vorstellungen über die Lage vor Ort und verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden in diesem Land aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erwähnt denn lediglich, seine Angehörigen (Eltern, eine minderjährige Schwester) lebten aktuell in der zerstörten Stadt Aleppo im Keller eines Hauses. Der genaue Aufenthaltsort der Betroffenen ist nicht bekannt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist jedoch - je nach Region und Stadt(teil) - sehr unterschiedlich. Die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden werden keineswegs verkannt, allerdings beschreibt der Beschwerdeführer, wie eben dargetan, ansonsten nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige der betreffenden Familienangehörigen nicht abhebt. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern für jeden seiner Angehörigen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht.

E. 5.4 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2. Dazu liegen zwei im vor-instanzlichen Verfahren eingereichte Berichte der syrischen Ärztekammer vom 1. August 2021 vor. Demnach leidet der Gesuchsteller 1 an einer «schlechten Entwicklung seiner körperlichen und psychischen Erkrankung». Konkret aufgeführt werden eine gutartige Prostatahypertrophie, ein einfaches Nierenversagen mit Diabetes Typ 2, chronische Spannungskopfschmerzen mit generalisierten Muskelkrämpfen sowie eine periphere Neuritis. Die Rede ist ferner von einem «spürbaren Rückgang seiner psychischen Erkrankung» (Name der Erkrankung unlesbar) aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und der schlechten Umgebung. Er müsse im Ausland behandelt werden. Sein physischer und psychischer Zustand erfordere die Nähe seiner sich dort aufhaltenden Kinder (SEM act. 3/43). Die Gesuchstellerin 2 ihrerseits leidet dem entsprechenden Bericht zufolge an einer lumbalen Bandscheibe zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel. Erwähnt werden ausserdem Symptome des Wurzeldrucks mit Muskelkrämpfen und Knochenspornen. Die körperliche Gesundheit der Patientin verschlechtere sich ständig. Aufgrund der harten Bedingungen kämen erhöhte psychische Angst und Stress hinzu. Sie benötige ebenfalls eine Behandlung ausserhalb des Landes und in der Nähe ihrer Kinder, welche sich um sie kümmern könnten (SEM act. 3/42).

E. 5.5 Die genannten ärztlichen Zeugnisse zeigen auf, dass keine medizinischen Notfälle vorliegen. Wiewohl die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden den Alltag zweifellos erschweren, handelt sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den fraglichen Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Betroffenen denn konkret bedürften und warum diese nur im Ausland möglich sein sollen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Behauptung des Beschwerdeführers, eine adäquate medizinische Versorgung sei an keinem Ort in Syrien möglich. Die Berichte der syrischen Ärztekammer (mit einem Stempel der Gesundheitsdirektion Aleppo versehen) berechtigen vielmehr zum Schluss, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 vor Ort bei einem Arzt waren und sich untersuchen liessen, womit der Zugang zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung gewährleistet erscheint. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, was auch das SEM erwähnt hat, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. Den Gesuchstellenden kommt überdies zu Gute, dass sie - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - von mehreren Familienangehörigen in der Schweiz regelmässig Gelder nach Syrien überwiesen erhalten (siehe SEM act. 3, pag. 41 und 75). Die in der Einleitung der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes schliesslich wird nicht begründet, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 6 Alles in allem gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde.

E. 7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zugesprochen (BVGer act. 5). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]+[...]+[...])
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-231/2022 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 23. August 2021 stellten die syrischen Staatsangehörigen B._______ (geb. [...], Gesuchsteller 1), seine Ehefrau C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2) und D._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3) auf der Schweizer Vertretung in Beirut je ein Gesuch um Erteilung eines Visums für einen langfristigen Aufenthalt in der Schweiz (sog. Visum D). B. Mit Formularverfügungen vom 8. September 2021 (eröffnet am 13. September 2021) lehnte die Schweizer Auslandvertretung die Gesuche ab (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/24 ff.). C. Gegen diese negativen Visaentscheide erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Einsprache (SEM act. 2/30-37). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2021 wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerungen der Erteilung humanitärer Visa ab (SEM act. 7). D. Am 15. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2021 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und raschmögliche Bewilligung der Einreisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BVGer act. 1). Auf entsprechende verfahrensleitende Anordnung vom 28. Januar 2022 hin ergänzte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel am 23. Februar 2022 mit Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 3 und 4). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 5). F. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). Mit Schreiben vom 18. März 2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung zur Kenntnis zugestellt (BVGer act. 7). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt hierzulande. Auf ihre vorliegend zu prüfenden Visagesuche vom 23. August 2021 gelangt daher nicht Schengen-, sondern ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung (vgl. Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]; BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1 m.H.). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. 3.3 Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3 m.H.). Die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV setzt voraus, dass bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile des BVGer F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.2; F-898/2021 vom 19. April 2021 E. 3.2). 3.4 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteile F-533/2020 E. 3.3 f.; F-898/2021 E. 3.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich die Situation der Gesuchstellenden in Syrien schwierig präsentiere, werde nicht verkannt. Es gebe indes keine Hinweise dafür, dass sie dort konkret und unmittelbar an Leib und Leben gefährdet seien. Insbesondere würden mit den beiden Berichten der syrischen Ärztekammer vom 1. August 2021 keine lebensbedrohenden gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Auch werde nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlung der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 denn bedürften und was für medizinische Komplikationen mit einer nicht fortgeführten Behandlung verbunden wären. Offenbar könne jedoch davon ausgegangen werden, dass in Syrien zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet sei. Jedenfalls zeigten die fraglichen Arztzeugnisse auf, dass die beiden bei einem Arzt gewesen und untersucht worden seien. Wohl könnten die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag erschweren, sie seien aber in beiden Fällen nicht als akute und unmittelbare Bedrohung zu werten. Die minderjährige Gesuchstellerin 3 wiederum sei nicht auf sich allein gestellt, sondern befinde sich im Kreise ihrer Eltern. Insgesamt seien die Gesuchstellenden gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Person in Syrien nicht in gesteigertem Masse bedroht. Der Umstand allein, dass die medizinischen Gegebenheiten, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien nicht dasselbe Niveau wie in der Schweiz aufwiesen, ändere daran nichts. Darüber hinaus äusserte sich das SEM ebenfalls zur Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon. Weil die Gesuchstellenden bereits wieder nach Syrien zurückgereist seien, stehe dieser Aspekt zwar nicht im Vordergrund, die Gefahr einer tatsächlichen Ausschaffung durch die libanesischen Behörden nach Syrien hätten sie aber nicht glaubhaft darzulegen vermocht (SEM act. 7). 4.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein, das SEM stütze sich nur auf Spekulationen und nicht auf objektive Tatsachen. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Lage in Syrien und im Libanon seien falsch, nicht auf dem aktuellen Stand und realitätsfremd. Die Situation syrischer Flüchtlinge in diesen beiden Ländern sei ständigem Wandel unterworfen und verschlechtere sich fortlaufend. Gemäss der Praxis des SEM müssten syrische Staatsangehörige, die in einem Drittstaat einreisten, vom Verfahren zur Erlangung humanitärer Visa ausgeschlossen werden. Besagte Praxis könne nicht für alle Verfahren zutreffend sein und dürfe deshalb nicht verallgemeinert werden. Die Gesuchstellenden seien schwer krank und hätten im Libanon keinen hinreichenden Schutz gefunden. Aktuell wohnten sie im zerstörten Aleppo im Keller eines Hauses. Die eingereichten Arztberichte belegten, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 krank seien und im Ausland medizinisch versorgt werden müssten. Es handle sich um schwere Krankheiten, die lebensbedrohlich seien und von der Vorinstanz unterschätzt würden. Die medizinische Grundversorgung in Syrien sei intermittierend und nicht immer verfügbar. Zudem reiche sie für eine Genesung und Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen bei weitem nicht aus. Die Gesuchstellenden hätten Anspruch auf Hilfe, Betreuung sowie die Mittel, welche für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien. Dies alles sei in Syrien nicht möglich und werde an keinem Ort angeboten. Schliesslich könnten sie in diesem Land nicht durch Verwandte unterstützt werden. Durch die Unmöglichkeit, Syrien zu verlassen, seien sie unmittelbar an Leib und Leben gefährdet und aufgrund ihres Gesundheit übermässig von der Notlage betroffen. Deshalb sei vorliegend ein Eingreifen der Schweizer Behörden mittels der Erteilung humanitärer Visa zwingend erforderlich. 5. 5.1 Einer der Aspekte, mit denen sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid der Vollständigkeit halber befasste, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellenden, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Das SEM leitete daraus ab, dass es für die Betroffenen auch möglich gewesen wäre, im Libanon zu bleiben, anstatt nach Syrien zurückzukehren. Auf die Frage, ob sie sich erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten könnten, ist allerdings nicht näher einzugehen, zeigen doch die nachfolgenden Erwägungen, dass die Gesuchstellenden auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. 5.2 Mit Blick auf die Würdigung der Ausführungen des Beschwerdeführers wäre sodann anzumerken, dass für die Erteilung eines humanitären Visums, im Gegensatz zum Asylverfahren, ein erhöhtes Beweismass gilt. Die Gefährdung muss offensichtlich sein; eine blosse Glaubhaftmachung genügt nicht (statt vieler: Urteile des BVGer F-698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 5.1; F-274/2020 vom 22. Juni 2021 E. 5.2; F-533/2020 vom 31. Mai 2021 E. 3.4 m.w.H.). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführlich auf die schwierigen Bedingungen von syrischen Flüchtlingen innerhalb von Syrien Bezug nimmt und dem SEM in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe total falsche Vorstellungen über die Lage vor Ort und verfüge über Informationen, die nicht auf dem aktuellsten Stand und zum Teil realitätsfremd seien, so ist darauf hinzuweisen, dass seine allgemein gehaltenen Vorbringen nicht geeignet sind, eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden in diesem Land aufzuzeigen (vgl. dazu E. 3.2 und 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erwähnt denn lediglich, seine Angehörigen (Eltern, eine minderjährige Schwester) lebten aktuell in der zerstörten Stadt Aleppo im Keller eines Hauses. Der genaue Aufenthaltsort der Betroffenen ist nicht bekannt. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ist jedoch - je nach Region und Stadt(teil) - sehr unterschiedlich. Die schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden werden keineswegs verkannt, allerdings beschreibt der Beschwerdeführer, wie eben dargetan, ansonsten nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige der betreffenden Familienangehörigen nicht abhebt. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern für jeden seiner Angehörigen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht. 5.4 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Gesuchstellers 1 und der Gesuchstellerin 2. Dazu liegen zwei im vor-instanzlichen Verfahren eingereichte Berichte der syrischen Ärztekammer vom 1. August 2021 vor. Demnach leidet der Gesuchsteller 1 an einer «schlechten Entwicklung seiner körperlichen und psychischen Erkrankung». Konkret aufgeführt werden eine gutartige Prostatahypertrophie, ein einfaches Nierenversagen mit Diabetes Typ 2, chronische Spannungskopfschmerzen mit generalisierten Muskelkrämpfen sowie eine periphere Neuritis. Die Rede ist ferner von einem «spürbaren Rückgang seiner psychischen Erkrankung» (Name der Erkrankung unlesbar) aufgrund der schlechten Lebensbedingungen und der schlechten Umgebung. Er müsse im Ausland behandelt werden. Sein physischer und psychischer Zustand erfordere die Nähe seiner sich dort aufhaltenden Kinder (SEM act. 3/43). Die Gesuchstellerin 2 ihrerseits leidet dem entsprechenden Bericht zufolge an einer lumbalen Bandscheibe zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbel. Erwähnt werden ausserdem Symptome des Wurzeldrucks mit Muskelkrämpfen und Knochenspornen. Die körperliche Gesundheit der Patientin verschlechtere sich ständig. Aufgrund der harten Bedingungen kämen erhöhte psychische Angst und Stress hinzu. Sie benötige ebenfalls eine Behandlung ausserhalb des Landes und in der Nähe ihrer Kinder, welche sich um sie kümmern könnten (SEM act. 3/42). 5.5 Die genannten ärztlichen Zeugnisse zeigen auf, dass keine medizinischen Notfälle vorliegen. Wiewohl die aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden den Alltag zweifellos erschweren, handelt sich nicht um lebensbedrohliche Beeinträchtigungen. Abgesehen davon wird in den fraglichen Berichten nicht substantiiert dargelegt, welcher Behandlungen die Betroffenen denn konkret bedürften und warum diese nur im Ausland möglich sein sollen. Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang der Behauptung des Beschwerdeführers, eine adäquate medizinische Versorgung sei an keinem Ort in Syrien möglich. Die Berichte der syrischen Ärztekammer (mit einem Stempel der Gesundheitsdirektion Aleppo versehen) berechtigen vielmehr zum Schluss, dass der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 vor Ort bei einem Arzt waren und sich untersuchen liessen, womit der Zugang zu einer minimalen medizinischen Grundversorgung gewährleistet erscheint. Bei dieser Sach- und Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Einreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich sei. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, was auch das SEM erwähnt hat, dass die medizinische Infrastruktur in Syrien nicht dasselbe Niveau aufweisen muss wie dasjenige hierzulande. Den Gesuchstellenden kommt überdies zu Gute, dass sie - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - von mehreren Familienangehörigen in der Schweiz regelmässig Gelder nach Syrien überwiesen erhalten (siehe SEM act. 3, pag. 41 und 75). Die in der Einleitung der Beschwerdeschrift gerügte Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes schliesslich wird nicht begründet, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen.

6. Alles in allem gestaltet sich die Situation der Gesuchstellenden zwar schwierig, doch lassen - gemessen am Schicksal des Rests der syrischen Bevölkerung - weder ihre Lebensbedingungen noch die gesundheitlichen Beschwerden darauf schliessen, sie befänden sich in einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben, sodass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheinen würde.

7. Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa für die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesem wurde aber für das Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zugesprochen (BVGer act. 5). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ZEMIS [...]+[...]+[...])