Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 1. Juni 2015 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz für die Gesuchstellenden um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in J._______ (nachfolgend: Vertretung). Am 18. Juni 2015 erhielten die Gesuchstellenden die Gelegenheit, bei der Vertretung Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen einzureichen, worin sie die Beschwerdeführerin, Schweizer Staatsangehörige, als ihre Gastgeberin bezeichneten. Mit den Gesuchen reichten sie Reisepapiere, Familienregisterauszüge, eine Sterbeurkunde der Mutter beziehungsweise Ehefrau, eine Bestätigungsmail vom 1. Juni 2015 betreffend den Vorsprachetermin am 18. Juni 2015 mit mehreren Fragen der Vertretung und je ein zweiseitiges Antwortschreiben ein. Darin bringen sie zum Ausdruck, dass sie Syrien wegen Tötungsversuchen, Drohungen, sexueller Belästigungen und Entführungsversuchen verlassen haben und im Libanon unter miserablen Bedingungen leben müssten. Weil sie Christen seien, könnten sie sich nicht in einem Flüchtlingslager aufhalten. Ihre Aufenthaltsbewilligungen im Libanon seien abgelaufen und sie hätten keine Möglichkeit, diese zu verlängern. Sie hätten deswegen bereits die Ehefrau beziehungsweise Mutter verloren, die aufgrund einer fehlenden Behandlung an Krebs gestorben sei. B._______ leide an Prostata und habe Rückenbeschwerden und F._______ habe eine Brustkrankheit, welche zu Brustkrebs führen könne. Die sechsjährige I._______ habe im Libanon keine Möglichkeit zur Schule zu gehen. B. Die Vertretung lehnte die Visumsanträge vom 18. Juni 2015 mit Verfügungen vom 22. Juni 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe an das SEM vom 8. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 18. Juni 2015 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf des Visums wieder ausreisen und die Schweiz nicht um materielle Unterstützung ersuchen. In Ihrem Heimatland sei die Sicherheitslage instabil und angespannt. Sie seien durch den Bürgerkrieg vertrieben worden und seien obdachlos. Sie hätten Angst vor dem Tod, den Vergewaltigungen und den Entführungen, weshalb sie um ein humanitäres Visum ersuchten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 bestätigte das SEM den Eingang der Einsprache und stellte nach deren summarischen Prüfung fest, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- mit der Androhung auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde. E. Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1200.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Visumsgesuch gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu leisten unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. H. Am 5. November 2015 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss ein. I. Mit Verfügung vom 11. November 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. November 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. November 2015 eine Kopie der Beschwerde ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]).
E. 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 3.5 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des damaligen Bundesamt für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen.
E. 3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 3.7 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indessen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den Schengen-Raum geltenden Visums seien somit nicht erfüllt. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig escheinen liessen. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stünde nicht bevor. Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, seien die Gesuchstellenden seit September 2014 im Libanon beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Libanon - auch als christliche Flüchtlinge - besonderen Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Schliesslich könne eine Visumerteilung weder auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt in Betracht gezogen werden. Zum einen sei die Antragstellung erst nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss dem vom Bundesrat jüngst beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerks somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten aus K._______ in den Libanon fliehen müssen und könnten nicht zurückkehren. Ihre Mutter sei gestorben und sie wären in einem schlechten Zustand. Sie hätten keine Arbeit und die Unterstützung der Vereinten Nationen habe aufgehört, weshalb sie niemanden mehr hätten, der ihnen helfen könne. Die Mädchen benötigten Hilfe.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien ebenfalls keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien die Familienangehörigen seit September 2014 bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) im Libanon registriert. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als christliche Flüchtlinge im Libanon besonderen Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Überdies handle es sich bei der Gastgeberin angeblich um die Tante der volljährigen Gesuchstellenden, weshalb auch die im Rahmen des Syrienkonfliktes erlassenen Weisungen des Bundes zur erleichterten Visumserteilung keine Anwendung fänden.
E. 5 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2. f.). Vorliegend wiesen die Gesuchstellenden bereits bei der Einreichung ihres Gesuches daraufhin, dass zwei der Gesuchstellenden gesundheitliche Probleme hätten und sie bereits ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau wegen einer Krankheit und der schlechten medizinischen Versorgung im Libanon verloren hätten. Das SEM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung bei der Feststellung des Sachverhalts weder den Tod der Mutter beziehungsweise Ehefrau noch die gesundheitlichen Probleme zweier Gesuchstellenden erwähnt. Auch bei der Begründung des Entscheides thematisierte es die medizinische Lage im Libanon und die Gesundheitsbeschwerden der Gesuchstellenden mit keinem Wort. Das SEM hat es sodann versäumt, in der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
E. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei.
E. 6.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
E. 6.3.1 Die Gesuchstellenden wiesen in ihrem zweiseitigen Antwortschreiben an die schweizerische Vertretung darauf hin, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen im Libanon abgelaufen seien und sie sich seither illegal im Libanon aufhalten würden. Sie seien zwar beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert, aber hätten keine Kenntnis über ihren Status und hätten keine Unterstützung erhalten. In den Flüchtlingslagern hätten sie versucht zu leben, aber wegen sexuellen Belästigungen, Vergewaltigung und dem ungesunden Leben und weil sie Christen seien, hätten sie sich nicht länger dort aufhalten können. Mit humanitärer Hilfe würden sie in einem Zimmer mit Küche und einem kleinen Bad leben. Die Mutter beziehungsweise Frau sei wegen fehlender medizinischer Hilfe an Krebs gestorben. B._______ sei bereits älter (64 Jahre) und leide an Prostata und Rückenproblemen. Die sechsjährige I._______ könne keine Schule besuchen. F._______ leide an einer Brustkrankheit, die später Brustkrebs verursachen könne.
E. 6.3.2 Die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon ist besorgniserregend. Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. Transtec, Beyond Humanitarian Assistance? UNHCR and the Response to Syrian Refugees in Jordan and Lebanon Draft Report, 29. Januar 2015, S. 9). Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Gebrauch gemacht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Transtec, a.a.O. S. 102; Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzübergang in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weitgehend nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus Syrien: Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbesondere für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitätspapiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Transtec, a.a.O., S. 98 und 102; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Ungefähr 70% der syrischen Flüchtlinge im Libanon leben unter der libanesischen Armutsgrenze. Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Die Möglichkeiten ein existenzielles Auskommen zu generieren, um die Grundbedürfnisse abzudecken, haben sich reduziert. Die Nahrungssicherheit hat sich seit 2014 signifikant verschlechtert (United Nations News Centre, Conditions of Syrian refugees in Lebanon worsen considerably, 23. Dezember 2015, < http://www.un.org/apps/news /story.asp? NewsID=52893# > abgerufen am 21.03.2016). Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. International Crisis Group [ICG], Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Boarder Town, 23. Februar 2016, S. 12, und zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7361/2014 vom 25. März 2014 E. 7.2).
E. 6.3.3 In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen. Aufgrund des Anstiegs der Anzahl Flüchtlinge ist das libanesische Gesundheitssystem überbelastet, weshalb es zu Engpässen bei den Medikamenten und der Versorgung kommt (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Shouldering the Care of refugees, Januar 2016 < http://www.who.int/features/2016/shouldering-care-of-refugees/en/# > abgerufen am 21.03.2016; Transtec, a.a.O. S. 130 ff. und zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3).
E. 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuchstellenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von B._______ und F._______ derart gravierend sind, als dass sie eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellen. Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung zwar ausser Acht gelassen, indessen die Beschwerdeführerin es aber auch unterlassen, diese mit Beweismitteln zu belegen oder zumindest differenzierter auszuführen, an welchen Krankheiten sie leiden würden. Ausserdem liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst wenn sie sich illegal dort aufhalten) gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem oben Gesagten zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht. Die Gesuchstellenden leben sodann dank humanitärer Hilfe bereits in einem Studio. Sollten den Gesuchstellenden die finanziellen Mittel ausgehen, um sich ihre Versorgung leisten zu können, wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um Schutz in einem Flüchtlingscamp zu ersuchen.
E. 6.4 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände und der allgemeinen Lage im Libanon in einer besonderen Notsituation befinden. Deshalb kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 700.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in J._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6605/2015thc/fes Urteil vom 18. April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von B._______ und seinen vier Töchtern, C._______, D._______, E._______ und F._______ sowie deren Mann, G._______ und ihren beiden Kindern, H._______ und I._______, (Gesuchstellende); Verfügung des SEM vom 15. September 2015 / (...). Sachverhalt: A. Am 1. Juni 2015 ersuchte das Schweizerische Rote Kreuz für die Gesuchstellenden um einen Termin auf der schweizerischen Vertretung in J._______ (nachfolgend: Vertretung). Am 18. Juni 2015 erhielten die Gesuchstellenden die Gelegenheit, bei der Vertretung Gesuche um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise Visa aus humanitären Gründen einzureichen, worin sie die Beschwerdeführerin, Schweizer Staatsangehörige, als ihre Gastgeberin bezeichneten. Mit den Gesuchen reichten sie Reisepapiere, Familienregisterauszüge, eine Sterbeurkunde der Mutter beziehungsweise Ehefrau, eine Bestätigungsmail vom 1. Juni 2015 betreffend den Vorsprachetermin am 18. Juni 2015 mit mehreren Fragen der Vertretung und je ein zweiseitiges Antwortschreiben ein. Darin bringen sie zum Ausdruck, dass sie Syrien wegen Tötungsversuchen, Drohungen, sexueller Belästigungen und Entführungsversuchen verlassen haben und im Libanon unter miserablen Bedingungen leben müssten. Weil sie Christen seien, könnten sie sich nicht in einem Flüchtlingslager aufhalten. Ihre Aufenthaltsbewilligungen im Libanon seien abgelaufen und sie hätten keine Möglichkeit, diese zu verlängern. Sie hätten deswegen bereits die Ehefrau beziehungsweise Mutter verloren, die aufgrund einer fehlenden Behandlung an Krebs gestorben sei. B._______ leide an Prostata und habe Rückenbeschwerden und F._______ habe eine Brustkrankheit, welche zu Brustkrebs führen könne. Die sechsjährige I._______ habe im Libanon keine Möglichkeit zur Schule zu gehen. B. Die Vertretung lehnte die Visumsanträge vom 18. Juni 2015 mit Verfügungen vom 22. Juni 2015 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung / Aufhebung des Visums") mit der Begründung ab, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht nachgewiesen. Überdies habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können. C. Mit Eingabe an das SEM vom 8. Juli 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 18. Juni 2015 Einsprache. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchstellenden würden nach Ablauf des Visums wieder ausreisen und die Schweiz nicht um materielle Unterstützung ersuchen. In Ihrem Heimatland sei die Sicherheitslage instabil und angespannt. Sie seien durch den Bürgerkrieg vertrieben worden und seien obdachlos. Sie hätten Angst vor dem Tod, den Vergewaltigungen und den Entführungen, weshalb sie um ein humanitäres Visum ersuchten. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 bestätigte das SEM den Eingang der Einsprache und stellte nach deren summarischen Prüfung fest, dass weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Die Vorinstanz erhob deshalb einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- mit der Androhung auf die Einsprache nicht einzutreten, wenn dieser nicht innert Frist geleistet werde. E. Das SEM wies die Einsprache mit Verfügung vom 14. September 2015 - eröffnet am 17. September 2015 - ab. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1200.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Visumsgesuch gutzuheissen und den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 forderte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 700.- zu leisten unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. H. Am 5. November 2015 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss ein. I. Mit Verfügung vom 11. November 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. In der Vernehmlassung vom 17. November 2015 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 19. November 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. November 2015 eine Kopie der Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Schengen-Visums beziehungsweise humanitären Visums zugrunde. Die im AuG (SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006; zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013]). 3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 3.5 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" erlassen (vgl. überarbeitete Version Weisung des damaligen Bundesamt für Migration [BFM] vom 25. Februar 2014; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Wird einer Person auf dieser Grundlage ein humanitäres Visum erteilt, so hat sie nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Falls die Person dies unterlässt, hat sie die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlassen. 3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann demnach erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.7 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 beziehungsweise anfangs September 2013 angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien die Weisung Syrien erlassen, um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser Weisung handelte es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangte. Diese Weisung Syrien wurde indessen am 29. November 2013 wieder aufgehoben (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.2). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Einspracheentscheides im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen sich aufgrund der prekären Situation ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines für den Schengen-Raum geltenden Visums seien somit nicht erfüllt. Es lägen auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig escheinen liessen. Die länderspezifischen Abklärungen hätten ergeben, dass keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung von Leib und Leben bestehe. Die Gesuchstellenden hielten sich in einem sicheren Drittstaat auf. Eine zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stünde nicht bevor. Wie aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, seien die Gesuchstellenden seit September 2014 im Libanon beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) registriert. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Libanon - auch als christliche Flüchtlinge - besonderen Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Schliesslich könne eine Visumerteilung weder auf die zwischenzeitlich wieder aufgehobene Weisung vom 4. September 2013 über die erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige noch im Rahmen der vom Bundesrat am 6. März 2015 beschlossenen weiteren Massnahmen zur Unterstützung der Opfer aus dem Syrienkonflikt in Betracht gezogen werden. Zum einen sei die Antragstellung erst nach Aufhebung der erwähnten Weisung erfolgt und zum anderen beziehe sich die Erteilung von humanitären Visa gemäss dem vom Bundesrat jüngst beschlossenen Massnahmen ausschliesslich auf die engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums nicht zu erfüllen vermöchten und die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerks somit zu Recht verweigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, die Gesuchstellenden hätten aus K._______ in den Libanon fliehen müssen und könnten nicht zurückkehren. Ihre Mutter sei gestorben und sie wären in einem schlechten Zustand. Sie hätten keine Arbeit und die Unterstützung der Vereinten Nationen habe aufgehört, weshalb sie niemanden mehr hätten, der ihnen helfen könne. Die Mädchen benötigten Hilfe. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel erbracht worden, die eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Es seien ebenfalls keine Elemente vorgebracht worden, die nicht bereits Gegenstand seines Entscheides gewesen seien. Wie aus den Unterlagen hervorgehe, seien die Familienangehörigen seit September 2014 bei der Organisation der Vereinten Nationen (UNO) im Libanon registriert. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie als christliche Flüchtlinge im Libanon besonderen Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Überdies handle es sich bei der Gastgeberin angeblich um die Tante der volljährigen Gesuchstellenden, weshalb auch die im Rahmen des Syrienkonfliktes erlassenen Weisungen des Bundes zur erleichterten Visumserteilung keine Anwendung fänden.
5. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2. f.). Vorliegend wiesen die Gesuchstellenden bereits bei der Einreichung ihres Gesuches daraufhin, dass zwei der Gesuchstellenden gesundheitliche Probleme hätten und sie bereits ihre Mutter beziehungsweise Ehefrau wegen einer Krankheit und der schlechten medizinischen Versorgung im Libanon verloren hätten. Das SEM hat jedoch in der angefochtenen Verfügung bei der Feststellung des Sachverhalts weder den Tod der Mutter beziehungsweise Ehefrau noch die gesundheitlichen Probleme zweier Gesuchstellenden erwähnt. Auch bei der Begründung des Entscheides thematisierte es die medizinische Lage im Libanon und die Gesundheitsbeschwerden der Gesuchstellenden mit keinem Wort. Das SEM hat es sodann versäumt, in der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ist in vorliegendem Fall ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen. 6. 6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Die Vorinstanz hat die Ausstellung von für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt. Sie hat diesbezüglich in zutreffender Weise ausgeführt, dass die fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden aus dem Schengen-Raum nach Ablauf der Geltungsdauer der Visa nicht gesichert sei. 6.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. 6.3 6.3.1 Die Gesuchstellenden wiesen in ihrem zweiseitigen Antwortschreiben an die schweizerische Vertretung darauf hin, dass ihre Aufenthaltsbewilligungen im Libanon abgelaufen seien und sie sich seither illegal im Libanon aufhalten würden. Sie seien zwar beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert, aber hätten keine Kenntnis über ihren Status und hätten keine Unterstützung erhalten. In den Flüchtlingslagern hätten sie versucht zu leben, aber wegen sexuellen Belästigungen, Vergewaltigung und dem ungesunden Leben und weil sie Christen seien, hätten sie sich nicht länger dort aufhalten können. Mit humanitärer Hilfe würden sie in einem Zimmer mit Küche und einem kleinen Bad leben. Die Mutter beziehungsweise Frau sei wegen fehlender medizinischer Hilfe an Krebs gestorben. B._______ sei bereits älter (64 Jahre) und leide an Prostata und Rückenproblemen. Die sechsjährige I._______ könne keine Schule besuchen. F._______ leide an einer Brustkrankheit, die später Brustkrebs verursachen könne. 6.3.2 Die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon ist besorgniserregend. Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. Transtec, Beyond Humanitarian Assistance? UNHCR and the Response to Syrian Refugees in Jordan and Lebanon Draft Report, 29. Januar 2015, S. 9). Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Gebrauch gemacht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Transtec, a.a.O. S. 102; Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzübergang in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weitgehend nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus Syrien: Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbesondere für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitätspapiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Transtec, a.a.O., S. 98 und 102; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Ungefähr 70% der syrischen Flüchtlinge im Libanon leben unter der libanesischen Armutsgrenze. Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Die Möglichkeiten ein existenzielles Auskommen zu generieren, um die Grundbedürfnisse abzudecken, haben sich reduziert. Die Nahrungssicherheit hat sich seit 2014 signifikant verschlechtert (United Nations News Centre, Conditions of Syrian refugees in Lebanon worsen considerably, 23. Dezember 2015, abgerufen am 21.03.2016). Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. International Crisis Group [ICG], Arsal in the Crosshairs: The Predicament of a Small Lebanese Boarder Town, 23. Februar 2016, S. 12, und zum Ganzen: Urteil des BVGer E-7361/2014 vom 25. März 2014 E. 7.2). 6.3.3 In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen. Aufgrund des Anstiegs der Anzahl Flüchtlinge ist das libanesische Gesundheitssystem überbelastet, weshalb es zu Engpässen bei den Medikamenten und der Versorgung kommt (vgl. Weltgesundheitsorganisation [WHO], Shouldering the Care of refugees, Januar 2016 abgerufen am 21.03.2016; Transtec, a.a.O. S. 130 ff. und zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3). 6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuchstellenden würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von B._______ und F._______ derart gravierend sind, als dass sie eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellen. Das SEM hat die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung zwar ausser Acht gelassen, indessen die Beschwerdeführerin es aber auch unterlassen, diese mit Beweismitteln zu belegen oder zumindest differenzierter auszuführen, an welchen Krankheiten sie leiden würden. Ausserdem liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst wenn sie sich illegal dort aufhalten) gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellenden eigenen Angaben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem oben Gesagten zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht. Die Gesuchstellenden leben sodann dank humanitärer Hilfe bereits in einem Studio. Sollten den Gesuchstellenden die finanziellen Mittel ausgehen, um sich ihre Versorgung leisten zu können, wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um Schutz in einem Flüchtlingscamp zu ersuchen. 6.4 Insgesamt ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden aufgrund ihrer persönlichen Umstände und der allgemeinen Lage im Libanon in einer besonderen Notsituation befinden. Deshalb kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen sind, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 700.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweizerische Vertretung in J._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: