Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Am 4. November 2014 beantragten B._______ sowie C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) bei der Schweizer Botschaft in Beirut, Libanon (nachfolgend: Botschaft) Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Dem Gesuch lag ein undatiertes Schreiben von B._______ bei betreffend die gegenwärtige Situation der Gesuchstellerinnen sowie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer. B. Die Botschaft verweigerte noch am selben Tag unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellerinnen die beantragten Visa. Sie begründete den Entscheid damit, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien beziehungsweise die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 beim BFM Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um seine Ehefrau und Tochter. Diese seien vor zwei Jahren aus [Syrien] in den Libanon geflüchtet. Sie hätten keine Verwandten mehr in Syrien und kein Einkommen, um sich die Miete oder Lebensmittel dort leisten zu können. Im Libanon hätten sie in einem Flüchtlingscamp um Schutz ersucht, wo sie aber aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen nicht aufgenommen worden seien. Sie würden heute in einer Einzimmerwohnung leben, die sie allerdings bald nicht mehr bezahlen könnten; es reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wären sie obdachlos. Die Situation im Libanon sei unvorstellbar prekär und die Stimmung sei sehr feindselig. Die Gesuchstellerinnen hätten Angst, auf die Strasse zu gehen, zumal Syrerinnen oft geschlagen oder mit Messern attackiert würden. Zudem würden sie unter den verbalen Attacken leiden, die sie immer über sich ergehen lassen müssten, sobald sie ausser Haus seien. Die Behörden würden nichts dagegen unternehmen. Ferner würden die Gesuchstellerinnen unter Angstattacken und starken Schlafstörungen leiden. Sie hätten aber keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Überdies leide der Beschwerdeführer, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, an einer unheilbaren [Krankheit]. Er habe deshalb auch nicht arbeiten können. [schwierige persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Der Eingabe lagen insbesondere ein Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus] den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Mietvertrag bei. D. Der seitens der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. E. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten die Gesuchstellerinnen über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit deren Rückkehr nach Syrien als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden sich viele Personen aufgrund der in Syrien herrschenden prekären Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerinnen trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204), dem Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen seien somit vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). Es lägen überdies auch keine humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Botschaft würden keine Elemente vorliegen, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerinnen schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem würden die Gesuchstellerinnen bereits seit zwei Jahren im Libanon leben. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid des SEM vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheentscheid des SEM vom 23. Februar 2015 aufzuheben und die Gesuche um humanitäre Visa seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schwierige Situation der Gesuchstellerinnen in Beirut sowie seinen schlechten Gesundheitszustand. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: den bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus] sowie den Mietvertrag und seinen Aufenthaltsausweis. G. Am 27. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorin-stanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids gewesen seien. Die Gesuchstellerinnen würden sich seit zwei Jahren im Libanon aufhalten, seien dort vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) registriert worden und verfügten über eine jeweils erneuerbare Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate. Auch der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 betreffend zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen, zugunsten der engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, ändere nichts am vorliegenden vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und falle schon aus diesem Grund nicht unter diesen Bundesratsbeschluss. Überdies sei die Tochter bereits volljährig. Selbst wenn er zum heutigen Zeitpunkt noch vorläufig aufgenommen wäre, könnte er sich nicht auf den Bundesratsbeschluss berufen, denn gemäss Angaben der Ehefrau habe sich das Ehepaar seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen. Seit knapp [vielen] Jahren lebe der Beschwerdeführer nun in der Schweiz. Es sei somit offensichtlich, dass die Familientrennung nicht mit der im März 2011 begonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zusammenhang gestanden sei. Sodann komme hinzu, dass bezüglich des Zivilstands des Beschwerdeführers Unklarheiten bestehen würden. Die Eheschliessung zwischen ihm und der Gesuchstellerin sei offenbar per [20. Jahrhundert] erfolgt. Wie aus dem kantonalen Dossier des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, würden seit dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme am [2000er Jahre] widersprüchliche Angaben bezüglich seines aktuellen Zivilstands bestehen. So sei beim Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung (...) angegeben worden, dass er verwitwet sei. In den jeweiligen kantonalen Gesuchen um Erteilung beziehungsweise Verlängerung des Ausweises F seien folgende Angaben gemacht worden: von (...) bis (...) verheiratet, (...) geschieden, (...) verwitwet, (...) verheiratet, von (...) bis (...) geschieden und ab (...) verheiratet. Die Abweichungen seien bis heute wohl nicht bemerkt worden. Es dürfe somit durchaus in Frage gestellt werden, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG (SR 142.20) nachgekommen sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die humanitären Aspekte beim Beschwerdeführer selber lägen und nicht bei den Gesuchstellerinnen. Er leide an [Krankheit] und [schwierige persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Ein allfälliger Familiennachzug nach Art. 44 AuG müsste bei der dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragt werden. Gemäss eigenen Aussagen komme dies jedoch wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht in Frage. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 4. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3 Die Einsprache gegen die Ablehnung der Gesuche um Visa für die Gesuchstellerinnen richtete sich lediglich gegen die Ablehnung der humanitären Visa. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich nur gegen die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen. Entsprechend bildet lediglich die Ablehnung des humanitären Visums Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Bevor jedoch der Frage nachgegangen werden kann, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Einspracheentscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen vermag.
E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
E. 4.2 Dem eingereichten Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus], welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide. Er befinde sich in stationärer Behandlung [persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers], sei es notwendig, dass seine Ehefrau und Tochter einreisen könnten, [persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Das SEM wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, auf die individuell konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, was es mit seinen pauschalen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend getan hat. Es hat die Diagnose und die diesbezüglichen Vorbringen weder erwähnt noch sich mit der entsprechenden Thematik auch nur ansatzweise auseinandergesetzt. Zu einer Würdigung der Vorbringen wäre es aber in Anbetracht der aktenkundigen Diagnose und den Ausführungen in der Einsprache gehalten gewesen. Ohnehin lässt die Aussage, die Gesuchstellerinnen hätten auf der Auslandvertretung in Istanbul (und nicht wie vorliegend zutreffend Beirut) ein Visumsgesuch eingereicht, auf die Verwendung von unpassenden Textbausteinen schliessen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 4.3 Folglich wäre der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids grundsätzlich gutzuheissen. Indessen besteht keine Veranlassung, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die versäumte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde. Sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 als auch der Beschwerdeführer (vgl. Sachverhalt Bst. J) haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner kommt dem Gericht im vorliegenden Fall volle Kognition in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidungsreife ist aufgrund der Aktenlage ohne weiteres gegeben, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist deshalb hinfällig. Der Umstand, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Zeitpunkt seines Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
E. 5 Weiter ist zu prüfen, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
E. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
E. 5.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Ob sie ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; BVGE 2009/27 E. 5 f.).
E. 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenommen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert den offenen Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" wörtlich gleich wie die Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.).
E. 6.1 Die Gesuchstellerinnen unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den ganzen Schengen-Raum bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3), sondern nur, ob das SEM den Gesuchstellerinnen zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen verweigert hat.
E. 6.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um zwei Frauen (Mutter und volljährige Tochter), die sich seit etwa zweieinhalb Jahren im Libanon aufhalten. Dem in den Akten liegenden undatierten Schreiben einer der Gesuchstellerinnen ist zu entnehmen, dass sie sich dort beim UNHCR registriert hätten. Ferner hätten sie in einem Flüchtlingscamp um Schutz ersucht, seien jedoch aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen nicht aufgenommen worden und hätten sich selber um eine Unterkunft bemühen müssen. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, die Gesuchstellerinnen würden in einer Einzimmerwohnung leben, die sie allerdings bald nicht mehr bezahlen könnten; es reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wären sie obdachlos. Überdies würden sie unter Angstattacken und starken Schlafstörungen leiden.
E. 6.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7361/2014 vom 25. März 2014 E. 7.2 bereits festhielt, ist die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend. Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Gebrauch gemacht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzübergang in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weitgehend nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus Syrien: Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbesondere für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitätspapiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update, Dezember 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.). In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen (vgl. AI: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in Lebanon, Mai 2014, S. 9).
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuchstellerinnen würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden, zumal auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart gravierend ist, als dass sie eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" darstellt. Ausserdem liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst wenn sie sich illegal dort aufhalten würden) gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellerinnen eigenen Angaben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem oben Gesagten zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht. Sollten den Gesuchstellerinnen sodann die finanziellen Mittel ausgehen, um sich eine Unterkunft leisten zu können, wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um Schutz in einem Flüchtlingscamp zu ersuchen. Überdies ist auch angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen abzuleiten. Wie bereits unter Erwägung E. 5.4 festgestellt wurde, lässt die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zu; das Gericht weicht - so auch vorliegend - jedoch nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach namentlich der gegenwärtige Zivilstand des Beschwerdeführers aus den Akten nicht klar hervorgeht und die Familientrennung - der Beschwerdeführer lebt seit etwa [vielen] Jahren in der Schweiz, wobei gemäss Angaben seiner angeblichen Ehefrau sie sich seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen hätten - nicht mit der im März 2011 begonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zusammenhang stand. Eine schützenswerte Familiengemeinschaft (auch in Bezug auf die volljährige Tochter) liegt mithin nicht vor.
E. 6.5 Da sich die Gesuchstellerinnen zwar in einer durchaus schwierigen Lage befinden, jedoch nicht eine Gefährdung an Leib und Leben zu befürchten haben und über die nicht unmittelbar gefährliche Situation hinaus keine humanitären Gründe im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vorliegen, ist nicht davon auszugehen, dass ein behördliches Eingreifen im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Somit sind die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf die Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos.
E. 8.2 Angesichts des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer allerdings nicht vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm kein Vertretungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen. Indes ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1101/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen zu Gunsten von B._______ sowie C._______; Einspracheentscheid des SEM vom 23. Januar 2015 / (...)+(...). Sachverhalt: A. Am 4. November 2014 beantragten B._______ sowie C._______ (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) bei der Schweizer Botschaft in Beirut, Libanon (nachfolgend: Botschaft) Schengen-Visa aus humanitären Gründen. Dem Gesuch lag ein undatiertes Schreiben von B._______ bei betreffend die gegenwärtige Situation der Gesuchstellerinnen sowie ihre Beziehung zum Beschwerdeführer. B. Die Botschaft verweigerte noch am selben Tag unter Verwendung des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars den Gesuchstellerinnen die beantragten Visa. Sie begründete den Entscheid damit, dass der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien beziehungsweise die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2014 beim BFM Einsprache. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um seine Ehefrau und Tochter. Diese seien vor zwei Jahren aus [Syrien] in den Libanon geflüchtet. Sie hätten keine Verwandten mehr in Syrien und kein Einkommen, um sich die Miete oder Lebensmittel dort leisten zu können. Im Libanon hätten sie in einem Flüchtlingscamp um Schutz ersucht, wo sie aber aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen nicht aufgenommen worden seien. Sie würden heute in einer Einzimmerwohnung leben, die sie allerdings bald nicht mehr bezahlen könnten; es reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wären sie obdachlos. Die Situation im Libanon sei unvorstellbar prekär und die Stimmung sei sehr feindselig. Die Gesuchstellerinnen hätten Angst, auf die Strasse zu gehen, zumal Syrerinnen oft geschlagen oder mit Messern attackiert würden. Zudem würden sie unter den verbalen Attacken leiden, die sie immer über sich ergehen lassen müssten, sobald sie ausser Haus seien. Die Behörden würden nichts dagegen unternehmen. Ferner würden die Gesuchstellerinnen unter Angstattacken und starken Schlafstörungen leiden. Sie hätten aber keine Möglichkeit, sich medizinisch behandeln zu lassen. Überdies leide der Beschwerdeführer, welcher seit vielen Jahren in der Schweiz lebe und mittlerweile über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, an einer unheilbaren [Krankheit]. Er habe deshalb auch nicht arbeiten können. [schwierige persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Der Eingabe lagen insbesondere ein Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus] den Beschwerdeführer betreffend sowie ein Mietvertrag bei. D. Der seitens der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 eingeforderte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet. E. Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2015 - eröffnet am 27. Januar 2015 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten beziehungsweise verrechnete diese mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte es insbesondere aus, angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten die Gesuchstellerinnen über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit deren Rückkehr nach Syrien als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt habe, würden sich viele Personen aufgrund der in Syrien herrschenden prekären Situation ins Ausland begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellerinnen trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204), dem Visakodex sowie der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; geändert durch die Verordnung [EU] Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) geltenden Einreisevoraussetzungen seien somit vorliegend nicht erfüllt (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex). Es lägen überdies auch keine humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des SEM und den Abklärungen der Botschaft würden keine Elemente vorliegen, welche im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerinnen schliessen liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit, hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem würden die Gesuchstellerinnen bereits seit zwei Jahren im Libanon leben. Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Einspracheentscheid des SEM vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheentscheid des SEM vom 23. Februar 2015 aufzuheben und die Gesuche um humanitäre Visa seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ersucht. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer erneut auf die schwierige Situation der Gesuchstellerinnen in Beirut sowie seinen schlechten Gesundheitszustand. Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen reichte er folgende Dokumente in Kopie zu den Akten: den bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus] sowie den Mietvertrag und seinen Aufenthaltsausweis. G. Am 27. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2015 lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. I. In seiner Vernehmlassung vom 25. März 2015 hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Beschwerdeschrift enthalte grundsätzlich keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorin-stanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es würden auch keine Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheids gewesen seien. Die Gesuchstellerinnen würden sich seit zwei Jahren im Libanon aufhalten, seien dort vom UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) registriert worden und verfügten über eine jeweils erneuerbare Aufenthaltsbewilligung für sechs Monate. Auch der Bundesratsbeschluss vom 6. März 2015 betreffend zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen, zugunsten der engsten Familienangehörigen (Ehegatten und minderjährige Kinder) von Vertriebenen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien, ändere nichts am vorliegenden vorinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung und falle schon aus diesem Grund nicht unter diesen Bundesratsbeschluss. Überdies sei die Tochter bereits volljährig. Selbst wenn er zum heutigen Zeitpunkt noch vorläufig aufgenommen wäre, könnte er sich nicht auf den Bundesratsbeschluss berufen, denn gemäss Angaben der Ehefrau habe sich das Ehepaar seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen. Seit knapp [vielen] Jahren lebe der Beschwerdeführer nun in der Schweiz. Es sei somit offensichtlich, dass die Familientrennung nicht mit der im März 2011 begonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zusammenhang gestanden sei. Sodann komme hinzu, dass bezüglich des Zivilstands des Beschwerdeführers Unklarheiten bestehen würden. Die Eheschliessung zwischen ihm und der Gesuchstellerin sei offenbar per [20. Jahrhundert] erfolgt. Wie aus dem kantonalen Dossier des Beschwerdeführers zu entnehmen sei, würden seit dem Entscheid über die vorläufige Aufnahme am [2000er Jahre] widersprüchliche Angaben bezüglich seines aktuellen Zivilstands bestehen. So sei beim Gesuch um Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung (...) angegeben worden, dass er verwitwet sei. In den jeweiligen kantonalen Gesuchen um Erteilung beziehungsweise Verlängerung des Ausweises F seien folgende Angaben gemacht worden: von (...) bis (...) verheiratet, (...) geschieden, (...) verwitwet, (...) verheiratet, von (...) bis (...) geschieden und ab (...) verheiratet. Die Abweichungen seien bis heute wohl nicht bemerkt worden. Es dürfe somit durchaus in Frage gestellt werden, ob der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG (SR 142.20) nachgekommen sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass die humanitären Aspekte beim Beschwerdeführer selber lägen und nicht bei den Gesuchstellerinnen. Er leide an [Krankheit] und [schwierige persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Ein allfälliger Familiennachzug nach Art. 44 AuG müsste bei der dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde beantragt werden. Gemäss eigenen Aussagen komme dies jedoch wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht in Frage. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Diese Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmen, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er in eigenem Namen gegen die ablehnenden Visa-Entscheide vom 4. November 2014 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
3. Die Einsprache gegen die Ablehnung der Gesuche um Visa für die Gesuchstellerinnen richtete sich lediglich gegen die Ablehnung der humanitären Visa. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift richten sich nur gegen die Verweigerung eines Visums aus humanitären Gründen. Entsprechend bildet lediglich die Ablehnung des humanitären Visums Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Bevor jedoch der Frage nachgegangen werden kann, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat, ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob der Einspracheentscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht zu genügen vermag. 4. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2 Dem eingereichten Arztbericht vom (...) November 2014 des [Krankenhaus], welcher bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegen hat, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an [Krankheit] leide. Er befinde sich in stationärer Behandlung [persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers], sei es notwendig, dass seine Ehefrau und Tochter einreisen könnten, [persönliche Lebensumstände des Beschwerdeführers]. Das SEM wäre unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, auf die individuell konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, was es mit seinen pauschalen Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend getan hat. Es hat die Diagnose und die diesbezüglichen Vorbringen weder erwähnt noch sich mit der entsprechenden Thematik auch nur ansatzweise auseinandergesetzt. Zu einer Würdigung der Vorbringen wäre es aber in Anbetracht der aktenkundigen Diagnose und den Ausführungen in der Einsprache gehalten gewesen. Ohnehin lässt die Aussage, die Gesuchstellerinnen hätten auf der Auslandvertretung in Istanbul (und nicht wie vorliegend zutreffend Beirut) ein Visumsgesuch eingereicht, auf die Verwendung von unpassenden Textbausteinen schliessen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.3 Folglich wäre der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids grundsätzlich gutzuheissen. Indessen besteht keine Veranlassung, den Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die versäumte Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde. Sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 25. März 2015 als auch der Beschwerdeführer (vgl. Sachverhalt Bst. J) haben Gelegenheit erhalten, hierzu Stellung zu nehmen. Ferner kommt dem Gericht im vorliegenden Fall volle Kognition in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu. Zudem ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und die notwendige Entscheidungsreife ist aufgrund der Aktenlage ohne weiteres gegeben, weshalb der gerügte Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist. Der Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids ist deshalb hinfällig. Der Umstand, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Zeitpunkt seines Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein.
5. Weiter ist zu prüfen, ob das SEM den Gesuchstellerinnen die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat. 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). 5.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von syrischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 5.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Ob sie ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen ferner nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex; BVGE 2009/27 E. 5 f.). 5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), in Kraft getreten am 29. September 2012, wurden unter anderem die Bestimmungen zum Stellen von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, hat die Bedeutung der Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugenommen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Gemäss der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 28. September 2012 (Weisung Nr. 322.126) kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer - aufgrund der konkreten Situation - unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Es versteht sich von selbst, dass bei einem durch das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum die Einreisevoraussetzung entfällt, wonach die rechtzeitige (nämlich vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Bei einer auf einer konkreten Gefahr gründenden Erteilung eines humanitären Visums wird vielmehr davon ausgegangen, dass der betreffende Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. Die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" konkretisiert den offenen Rechtsbegriff "humanitäre Gründe" als eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Bei dieser Weisung handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, die als solche für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich ist. Sie ist jedoch zu berücksichtigen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht in solchen Fällen nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab (vgl. BGE 137 V 1 E. 5.2.3; BVGE 2011/1 E. 6.4). Die Weisung, die den Begriff "humanitäre Gründe" wörtlich gleich wie die Botschaft (BBl 2010 4490) definiert, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich, so dass sie vom Gericht einzelfallbezogen als sachgerechte Konkretisierung der humanitären Gründe berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil BVGE D-2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 7.2, m.w.H.). 6. 6.1 Die Gesuchstellerinnen unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Die Erteilung eines Visums für den ganzen Schengen-Raum bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3), sondern nur, ob das SEM den Gesuchstellerinnen zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen verweigert hat. 6.2 Bei den Gesuchstellerinnen handelt es sich um zwei Frauen (Mutter und volljährige Tochter), die sich seit etwa zweieinhalb Jahren im Libanon aufhalten. Dem in den Akten liegenden undatierten Schreiben einer der Gesuchstellerinnen ist zu entnehmen, dass sie sich dort beim UNHCR registriert hätten. Ferner hätten sie in einem Flüchtlingscamp um Schutz ersucht, seien jedoch aufgrund der hohen Anzahl an Flüchtlingen nicht aufgenommen worden und hätten sich selber um eine Unterkunft bemühen müssen. Der Beschwerdeführer führte sodann aus, die Gesuchstellerinnen würden in einer Einzimmerwohnung leben, die sie allerdings bald nicht mehr bezahlen könnten; es reiche nur noch bis Januar 2015, ab dann wären sie obdachlos. Überdies würden sie unter Angstattacken und starken Schlafstörungen leiden. 6.3 Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-7361/2014 vom 25. März 2014 E. 7.2 bereits festhielt, ist die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend. Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Syrische Flüchtlinge im Libanon können sich zwar beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren, von welcher Möglichkeit über 1,1 Millionen Gebrauch gemacht haben. Eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; ein legaler Grenzübergang in den Libanon ist für syrische Flüchtlinge gegenwärtig jedoch weitgehend nicht mehr möglich, vgl. Neue Züricher Zeitung [NZZ], Zustrom aus Syrien: Libanon schliesst Grenze für Flüchtlinge, 5. Januar 2015). Insbesondere für Syrer, die illegal in den Libanon gelangt sind und über keine Identitätspapiere verfügen, scheint es schwierig zu sein, zumindest eine zeitlich beschränkte Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung (vgl. Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update, Dezember 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.). In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, 28. Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen (vgl. AI: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in Lebanon, Mai 2014, S. 9). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist. Das Land hat eine sehr grosse Anzahl Flüchtlinge aufgenommen, deren Versorgung für die Behörden eine gewaltige Herausforderung darstellt. Diese Aussage führt indessen nicht zur Annahme, die Gesuchstellerinnen würden sich in einer besonders prekären Notlage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Den Akten sind jedenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würden, zumal auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart gravierend ist, als dass sie eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" darstellt. Ausserdem liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dafür vor, dass Syrer im Libanon (selbst wenn sie sich illegal dort aufhalten würden) gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten. Weiter hätten sich die Gesuchstellerinnen eigenen Angaben zufolge beim UNHCR registriert, was ihnen nach dem oben Gesagten zumindest einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht. Sollten den Gesuchstellerinnen sodann die finanziellen Mittel ausgehen, um sich eine Unterkunft leisten zu können, wäre es ihnen jedenfalls zumutbar, erneut um Schutz in einem Flüchtlingscamp zu ersuchen. Überdies ist auch angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen abzuleiten. Wie bereits unter Erwägung E. 5.4 festgestellt wurde, lässt die Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zu; das Gericht weicht - so auch vorliegend - jedoch nicht ohne triftigen Grund von der Weisung ab. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach namentlich der gegenwärtige Zivilstand des Beschwerdeführers aus den Akten nicht klar hervorgeht und die Familientrennung - der Beschwerdeführer lebt seit etwa [vielen] Jahren in der Schweiz, wobei gemäss Angaben seiner angeblichen Ehefrau sie sich seit [vielen] Jahren nicht mehr gesehen hätten - nicht mit der im März 2011 begonnenen Syrienkrise (Bürgerkrieg) in Zusammenhang stand. Eine schützenswerte Familiengemeinschaft (auch in Bezug auf die volljährige Tochter) liegt mithin nicht vor. 6.5 Da sich die Gesuchstellerinnen zwar in einer durchaus schwierigen Lage befinden, jedoch nicht eine Gefährdung an Leib und Leben zu befürchten haben und über die nicht unmittelbar gefährliche Situation hinaus keine humanitären Gründe im Sinne der Weisung "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vorliegen, ist nicht davon auszugehen, dass ein behördliches Eingreifen im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Somit sind die Ausführungen der Vorinstanz zu stützen, wonach die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums vorliegend nicht erfüllt sind.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens sind grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, der durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden musste. Es erscheint daher gerechtfertigt, auf die Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gegenstandslos. 8.2 Angesichts des soeben Gesagten wäre dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im Beschwerdeverfahren mit seinen Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend ist der Beschwerdeführer allerdings nicht vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihm kein Vertretungsaufwand erwachsen ist. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen. Indes ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Notwendigkeit abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic