Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Am 21. September 2012 wandte sich der syrische Kurde A._______ schriftlich an die schweizerische Botschaft in Beirut und suchte für sich und seine Familie - seine libanesische Ehefrau, seine minderjährigen Kinder sowie seinen volljährigen Sohn E._______ (geboren am [...] 1991) - um Asyl nach. Dem Brief lagen Kopien von den Identitätspapieren der Beschwerdeführenden sowie deren Übersetzungen bei. Diese Eingabe stellte die schweizerische Botschaft am 23. Oktober 2012 dem BFM zu. B. Am 17. Dezember 2013 wurde der ursprünglich aus F._______ (Provinz Al-Hasaka) stammende Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn in der schweizerischen Botschaft in Beirut zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten noch weitere zwei Kinder: Ihr Sohn G._______ (geboren im Jahr 1990) lebe in Schweden und die verheiratete H._______ (geboren im Jahr 1995) halte sich mit ihrem Ehemann ebenfalls im Libanon auf. Der Beschwerdeführer habe in Syrien nach dem Militärdienst in den 1980er Jahren als (...) und in (...) gearbeitet. Zu Beginn des Bürgerkriegs sei er von bewaffneten Männern der Opposition bedroht worden. Man habe ihn verdächtigt, als Informant für die Alawiten zu arbeiten, da sein Arbeitgeber als Alawite ein Regime-Anhänger gewesen sei. Im (...) 2011 sei die Familie auf getrennten Wegen nach Tripoli (Libanon) geflüchtet, da in I._______ - ihrem letzten Wohnort - aufgrund der Bombardements ihre ganze Existenz zerstört worden und ihr Leben gefährdet gewesen sei. Die Familie würde in Tripoli in einem einzigen Raum leben. Der Beschwerdeführer gebe syrischen Schülern Unterricht und könne so jeden Monat ca. US$ (...) verdienen. Sie seien beim UNHCR im Libanon als Flüchtlinge registriert. Früher hätten sie vom UNHCR Nahrungsmittel erhalten, doch vor drei Monaten sei diese Hilfe eingestellt worden. Der Beschwerdeführer und seine Kinder würden über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; seine Ehefrau habe die libanesische Staatsangehörigkeit. Am Schlimmsten seien der psychische Druck und ihre soziale Situation zu ertragen - dies gelte insbesondere für die traumatisierten Kinder. C. Mit Verfügung vom 20. März 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - verweigerte das SEM die Einreise für die Beschwerdeführenden in die Schweiz und wies ihre Asylgesuche ab. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer in Syrien eine begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und konkret verfolgt zu werden (Art. 3 AsylG). Indes sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten - auch wenn es sich dabei um eine schwierige Situation handle -, sich weiterhin im schutzfähigen Libanon aufzuhalten. Die Sicherheits- und humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien derzeit insgesamt nicht als derart problematisch zu bezeichnen, als dass ein weiterer Verbleib in diesem Land für diese Personen grundsätzlich nicht als zumutbar einzustufen sei. Auch seien den Vorbringen keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliesslich lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib im Libanon konkret gefährdet seien. Des Weiteren würden sie über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfügen, weshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ hielt das BFM fest, dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten würden, dass sie in ihrem Heimatland Libanon wegen angeblichen Kämpfen in Tripoli einer einreiserelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei auch ihr zuzumuten, zusammen mit ihrer Familie im Libanon zu verbleiben. D. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. April 2015 (Eingangsstempel) bei der schweizerischen Botschaft Beschwerde gegen diese Verfügung ein, welche diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 8. Mai 2015). Dabei beantragten sie implizit die Aufhebung der Verfügung sowie die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass sie aus Syrien geflüchtet seien, weil der Beschwerdeführer vom Regime wie auch von der Opposition bedroht worden sei. Die schwierigen Bedingungen, unter welchen sie im Libanon leben müssten, seien für die Eltern mehr oder minder zu akzeptieren; indes sei die Situation für die Kinder unerträglich: C._______ leide an einer Rückenmarkverletzung, welche mangels Geld nicht behandelt werde; D._______ sei noch keine (...) Jahre alt, aber ihr werde durch die Krisensituation eine schulische Laufbahn verwehrt. Der Beschwerdeführer habe auch schon das UNHCR im Libanon um Hilfe gebeten, indes habe er noch keine Antwort erhalten. Der Eingabe lagen u.a. je ein ärztliches Schreiben von Dr. J._______ (undatiert) und von Dr. K._______ vom (...) 2012 sowie mehrere Röntgenbilder bei. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte. Es wies darauf hin, dass die Eltern anlässlich ihrer Befragung vom 17. Dezember 2013 die gesundheitlichen Probleme der Tochter nicht erwähnt hätten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen lassen würden, dass C._______ eine medizinische Behandlung benötige, welche im Libanon nicht erfolgen könne.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann verzichtet werden, da die Vorinstanz sich in der Stellungnahme auf ihre Erwägungen vom 20. März 2015 stützt. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-suchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.P
E. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-gen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3).
E. 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Gemäss der Verfügung des SEM vom 20. März 2015 sei es möglich, dass der Beschwerdeführer - weil er von der Opposition bedroht worden sei - in Syrien begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und konkret verfolgt zu werden. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Libanon den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3).
E. 6.3 Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat - konkret im Libanon - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffenden Personen in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden haben, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für syrische Flüchtlinge - auch im Libanon - besorgniserregend ist. Knapp 1.5 Mio. Syrer haben im Libanon Zuflucht gefunden. Nur knapp ein Viertel der Kinder im schulpflichtigen Alter gehen zur Schule; viele Kinder arbeiten, um die Familie finanziell zu unterstützen, und Mädchen werden oft jung verheiratet (vgl. dazu NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 17. März 2015, Schulen für Flüchtlingskinder, von Jürg Bischoff, Beirut). Ihre Registrierung durch das UNHCR verschafft den Flüchtlingen noch keine Aufenthaltsbewilligung; sie ermöglicht ihnen indes beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt, weshalb ihre rechtliche Lage unklar ist. Der libanesische Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur zur Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Ungefähr 40% bis 50% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. Urteil des BVGer D-3429/2015 vom 2. Juli 2015 E. 4.2.3 m.w.H.; ferner George Ghali, Geflüchtete im Libanon: Was die internationale Gemeinschaft jetzt tun muss, Heinrich Böll Stiftung [Hrsg.], Juni 2015; Dalia Aranki/Olivia Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, FMR [Forced Migration Review, Hrsg.], September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies ist ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.). In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen (vgl. Urteil BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3 m.w.H.; Amnesty International: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in Lebanon, Mai 2014, S. 9).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer brachte während der Befragung vor, er lebe mit seiner Familie in einem engen Raum mit einer Küche in Tripoli. Dank seiner Arbeit als (...) könne er unter schwierigen Umständen ca. US$ (...) verdienen. Des Weiteren halten sich alle Familienmitglieder legal im Libanon auf: Da die Beschwerdeführerin libanesische Staatsangehörige ist, verfügen die Familienmitglieder über einen Aufenthaltsgenehmigung. Mangels anderer diesbezüglichen Angaben in der Rechtsmittelschrift, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein geregeltes Einkommen für den Unterhalt seiner Familie und über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Als (...) sollte er auch seine Töchter zu Hause unterrichten können. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass die Familie sich auf verwandtschaftliche Hilfe stützen kann: Die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwar verstorben, indes lebe ihre Schwester in L._______ (mutmasslich eine Stadt im Nordwesten Algeriens) und ihre zwei Söhne (G._______ und E._______) seien nach Schweden geflüchtet. Da die Familie schon seit dem Jahr 2011 in Tripoli lebt, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der medizinischen Beschwerden der Tochter C._______ ist trotz den schwierigen Umständen auf das UNHCR hinzuweisen, bei welchem sie registriert sind, um so Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhalten. Letztlich ist auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz zu erkennen.
E. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib für die Beschwerdeführenden im Libanon als zumutbar zu betrachten. Sie benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Die Vor-instanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gesützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2935/2015 Urteil vom 9. September 2015 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, Syrien, und dessen Ehefrau B._______, Libanon, und deren Kinder C._______, Syrien, und D._______, Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. September 2012 wandte sich der syrische Kurde A._______ schriftlich an die schweizerische Botschaft in Beirut und suchte für sich und seine Familie - seine libanesische Ehefrau, seine minderjährigen Kinder sowie seinen volljährigen Sohn E._______ (geboren am [...] 1991) - um Asyl nach. Dem Brief lagen Kopien von den Identitätspapieren der Beschwerdeführenden sowie deren Übersetzungen bei. Diese Eingabe stellte die schweizerische Botschaft am 23. Oktober 2012 dem BFM zu. B. Am 17. Dezember 2013 wurde der ursprünglich aus F._______ (Provinz Al-Hasaka) stammende Beschwerdeführer, seine Ehefrau sowie sein volljähriger Sohn in der schweizerischen Botschaft in Beirut zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gaben die Beschwerdeführenden zu Protokoll, sie hätten noch weitere zwei Kinder: Ihr Sohn G._______ (geboren im Jahr 1990) lebe in Schweden und die verheiratete H._______ (geboren im Jahr 1995) halte sich mit ihrem Ehemann ebenfalls im Libanon auf. Der Beschwerdeführer habe in Syrien nach dem Militärdienst in den 1980er Jahren als (...) und in (...) gearbeitet. Zu Beginn des Bürgerkriegs sei er von bewaffneten Männern der Opposition bedroht worden. Man habe ihn verdächtigt, als Informant für die Alawiten zu arbeiten, da sein Arbeitgeber als Alawite ein Regime-Anhänger gewesen sei. Im (...) 2011 sei die Familie auf getrennten Wegen nach Tripoli (Libanon) geflüchtet, da in I._______ - ihrem letzten Wohnort - aufgrund der Bombardements ihre ganze Existenz zerstört worden und ihr Leben gefährdet gewesen sei. Die Familie würde in Tripoli in einem einzigen Raum leben. Der Beschwerdeführer gebe syrischen Schülern Unterricht und könne so jeden Monat ca. US$ (...) verdienen. Sie seien beim UNHCR im Libanon als Flüchtlinge registriert. Früher hätten sie vom UNHCR Nahrungsmittel erhalten, doch vor drei Monaten sei diese Hilfe eingestellt worden. Der Beschwerdeführer und seine Kinder würden über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; seine Ehefrau habe die libanesische Staatsangehörigkeit. Am Schlimmsten seien der psychische Druck und ihre soziale Situation zu ertragen - dies gelte insbesondere für die traumatisierten Kinder. C. Mit Verfügung vom 20. März 2015 - eröffnet am 27. April 2015 - verweigerte das SEM die Einreise für die Beschwerdeführenden in die Schweiz und wies ihre Asylgesuche ab. Es sei zwar möglich, dass der Beschwerdeführer in Syrien eine begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und konkret verfolgt zu werden (Art. 3 AsylG). Indes sei es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zuzumuten - auch wenn es sich dabei um eine schwierige Situation handle -, sich weiterhin im schutzfähigen Libanon aufzuhalten. Die Sicherheits- und humanitäre Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien derzeit insgesamt nicht als derart problematisch zu bezeichnen, als dass ein weiterer Verbleib in diesem Land für diese Personen grundsätzlich nicht als zumutbar einzustufen sei. Auch seien den Vorbringen keine Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliesslich lassen würden, dass die Beschwerdeführenden bei einem Verbleib im Libanon konkret gefährdet seien. Des Weiteren würden sie über keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz verfügen, weshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz zu verneinen sei. Bezüglich der Beschwerdeführerin B._______ hielt das BFM fest, dass keine Anhaltspunkte darauf hindeuten würden, dass sie in ihrem Heimatland Libanon wegen angeblichen Kämpfen in Tripoli einer einreiserelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Es sei auch ihr zuzumuten, zusammen mit ihrer Familie im Libanon zu verbleiben. D. Die Beschwerdeführenden reichten am 29. April 2015 (Eingangsstempel) bei der schweizerischen Botschaft Beschwerde gegen diese Verfügung ein, welche diese an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (Eingang: 8. Mai 2015). Dabei beantragten sie implizit die Aufhebung der Verfügung sowie die Einreisebewilligung und die Asylgewährung. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass sie aus Syrien geflüchtet seien, weil der Beschwerdeführer vom Regime wie auch von der Opposition bedroht worden sei. Die schwierigen Bedingungen, unter welchen sie im Libanon leben müssten, seien für die Eltern mehr oder minder zu akzeptieren; indes sei die Situation für die Kinder unerträglich: C._______ leide an einer Rückenmarkverletzung, welche mangels Geld nicht behandelt werde; D._______ sei noch keine (...) Jahre alt, aber ihr werde durch die Krisensituation eine schulische Laufbahn verwehrt. Der Beschwerdeführer habe auch schon das UNHCR im Libanon um Hilfe gebeten, indes habe er noch keine Antwort erhalten. Der Eingabe lagen u.a. je ein ärztliches Schreiben von Dr. J._______ (undatiert) und von Dr. K._______ vom (...) 2012 sowie mehrere Röntgenbilder bei. E. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 28. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden, enthalte. Es wies darauf hin, dass die Eltern anlässlich ihrer Befragung vom 17. Dezember 2013 die gesundheitlichen Probleme der Tochter nicht erwähnt hätten. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf schliessen lassen würden, dass C._______ eine medizinische Behandlung benötige, welche im Libanon nicht erfolgen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM bzw. BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Mai 2015 wurde den Beschwerdeführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige Anhörung in diesem Zusammenhang kann verzichtet werden, da die Vorinstanz sich in der Stellungnahme auf ihre Erwägungen vom 20. März 2015 stützt. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-tember 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Über-gangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-suchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.P 5. 5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch aus dem Ausland direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hin-sichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV1 vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen andern Staat auszureisen (aArt. 20 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist, d.h. wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-setzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu-kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-gen zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3.3). 5.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Gemäss der Verfügung des SEM vom 20. März 2015 sei es möglich, dass der Beschwerdeführer - weil er von der Opposition bedroht worden sei - in Syrien begründete Furcht gehabt habe, zielgerichtet und konkret verfolgt zu werden. Ob dies mit einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichgesetzt werden kann, kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Folglich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden im Libanon den Schutz eines Drittstaates geniessen und es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Der Begriff der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.3). 6.3 Halten sich asylsuchende Personen in einem Drittstaat - konkret im Libanon - auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. Es ist indes im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass die betreffenden Personen in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden haben, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). 6.4 Es ist nicht zu verkennen, dass das Leben für syrische Flüchtlinge - auch im Libanon - besorgniserregend ist. Knapp 1.5 Mio. Syrer haben im Libanon Zuflucht gefunden. Nur knapp ein Viertel der Kinder im schulpflichtigen Alter gehen zur Schule; viele Kinder arbeiten, um die Familie finanziell zu unterstützen, und Mädchen werden oft jung verheiratet (vgl. dazu NZZ [Neue Zürcher Zeitung] vom 17. März 2015, Schulen für Flüchtlingskinder, von Jürg Bischoff, Beirut). Ihre Registrierung durch das UNHCR verschafft den Flüchtlingen noch keine Aufenthaltsbewilligung; sie ermöglicht ihnen indes beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt, weshalb ihre rechtliche Lage unklar ist. Der libanesische Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur zur Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Ungefähr 40% bis 50% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. Urteil des BVGer D-3429/2015 vom 2. Juli 2015 E. 4.2.3 m.w.H.; ferner George Ghali, Geflüchtete im Libanon: Was die internationale Gemeinschaft jetzt tun muss, Heinrich Böll Stiftung [Hrsg.], Juni 2015; Dalia Aranki/Olivia Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, FMR [Forced Migration Review, Hrsg.], September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014). Zudem wurde der Zugang der Flüchtlinge zum Arbeitsmarkt eingeschränkt: Syrische Flüchtlinge dürfen nur noch in der Landwirtschaft, im Baugewerbe und im Reinigungssektor tätig sein. Überdies ist ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt (vgl. Norwegian Refugee Council, The Consequences of Limited Legal Status for Syrian Refugees in Lebanon, März 2014, S. 15 ff.). In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass namentlich Médecins Sans Frontières (MSF) in der Bekaa-Ebene vier Kliniken betreibt. Flüchtlinge haben allerdings kaum Zugang zu einer kostenlosen Gesundheitsversorgung von ausreichender Qualität. MSF bietet immerhin eine medizinische Grundversorgung an, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologische Betreuung umfasst. Auch eine Verteilung von Hilfsgütern wird organisiert (vgl. MSF, Syrische Flüchtlinge im Libanon: Diese Krise darf nicht vergessen gehen, Januar 2015). Registrierte syrische Flüchtlinge haben sodann teilweise Zugang zu einem UNHCR-Gesundheitsprogramm. Da die Gesundheitsversorgung im Libanon grösstenteils privatisiert ist, muss das UNHCR für die Behandlungskosten der Flüchtlinge aufkommen. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel setzt das UNHCR seinen Schwerpunkt auf die primäre Gesundheitsversorgung sowie Behandlung von Notfällen (vgl. Urteil BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3 m.w.H.; Amnesty International: Agonizing Choices: Syrian Refugees in Need of Health Care in Lebanon, Mai 2014, S. 9). 6.5 Der Beschwerdeführer brachte während der Befragung vor, er lebe mit seiner Familie in einem engen Raum mit einer Küche in Tripoli. Dank seiner Arbeit als (...) könne er unter schwierigen Umständen ca. US$ (...) verdienen. Des Weiteren halten sich alle Familienmitglieder legal im Libanon auf: Da die Beschwerdeführerin libanesische Staatsangehörige ist, verfügen die Familienmitglieder über einen Aufenthaltsgenehmigung. Mangels anderer diesbezüglichen Angaben in der Rechtsmittelschrift, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein geregeltes Einkommen für den Unterhalt seiner Familie und über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Als (...) sollte er auch seine Töchter zu Hause unterrichten können. Nicht ausgeschlossen ist zudem, dass die Familie sich auf verwandtschaftliche Hilfe stützen kann: Die Eltern der Beschwerdeführerin seien zwar verstorben, indes lebe ihre Schwester in L._______ (mutmasslich eine Stadt im Nordwesten Algeriens) und ihre zwei Söhne (G._______ und E._______) seien nach Schweden geflüchtet. Da die Familie schon seit dem Jahr 2011 in Tripoli lebt, ist ausserdem davon auszugehen, dass sie über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Hinsichtlich der medizinischen Beschwerden der Tochter C._______ ist trotz den schwierigen Umständen auf das UNHCR hinzuweisen, bei welchem sie registriert sind, um so Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhalten. Letztlich ist auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz zu erkennen. 6.6 Zusammengefasst ist der Verbleib für die Beschwerdeführenden im Libanon als zumutbar zu betrachten. Sie benötigen folglich den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Die Vor-instanz hat daher zu Recht die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gesützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und schweizerische Botschaft in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe