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D-3429/2015

D-3429/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-02 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 12. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (Eingang Botschaft: 14. September 2012) um Asyl nach. Als Grund führte er den Bürgerkrieg in seinem Heimatland Syrien an und legte seinem Gesuch eine Kopie seines syrischen Reisepasses bei. B. Die schweizerische Botschaft in Beirut befragte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, Muslime und stamme aus B._______ (Syrien). Dort habe er die Schule besucht. Von 1993 bis 1995 habe er den Militärdienst absolviert und zuletzt habe er in einem Geschäft für Ersatzteile von Motorrädern gearbeitet. Ende 2009 sei ein Polizist in den Laden gekommen und habe ein Produkt mitnehmen wollen, ohne dafür zu bezahlen. Dies habe er (der Beschwerdeführer) nicht geduldet. Der Polizist habe ihm gedroht, ihm ein Delikt wegen Drogenbesitz anzuhängen. Sie hätten sich gestritten und angeschrien. Einige Tage später sei er zweimal für einige Stunden inhaftiert und dann wieder freigelassen worden. 2010 habe die regionale Regierung das Benutzen von Motorrädern verboten. Der Laden sei geschlossen worden und er habe seine Stelle verloren. Er sei noch für vier, fünf Monate in Syrien geblieben, danach, im Juli 2010 habe er Syrien legal verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist. Dort habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er sich in den Libanon zu seiner verheirateten Schwester begeben habe. Sie lebe seit ungefähr zehn Jahren im Libanon, verfüge dort allerdings nicht über einen Aufenthaltsstatus. Ab und zu gehe sie über die Grenze, um ihr Visa zu erneuern. Sie arbeite nicht und lebe in C._______ (Beirut). Ihr Ehemann arbeite als Portier und halte sich seit dreizehn Jahren im Libanon auf. Im Libanon lebe zudem eine Tante. Er arbeite derzeit als Portier im "D._______" und lebe allein in E._______ (Beirut). Er verdiene ungefähr 400 US-Dollar monatlich, was ihm nebst der Finanzierung seines Lebensunterhalts ermögliche, etwas Geld zu sparen. Sein Cousin habe zuvor diese Stelle als Portier innegehabt, dann aber eine andere Arbeit gefunden. Mitte 2011 habe er nach Syrien zurückkehren wollen. Seine Familie habe ihm jedoch davon abgeraten, da sich Angehörige des Militärs nach ihm erkundigt hätten, um ihn für die Armee zu rekrutieren. Alle sechs Monate müsse er seine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde im Libanon verlängern lassen. Jedes Jahr müsse er daher die Grenze passieren, um seinen syrischen Pass abstempeln zu lassen. Zweimal habe er dafür einen Taxifahrer engagiert, der es ihm ermöglicht habe, in Masnaa die Grenze zu passieren. Der Fahrer habe jeweils seinen Reisepass abstempeln lassen. Er habe sich im Libanon nicht an das UNHCR gewandt, da dieses syrischen Asylsuchenden empfehle, in die USA zu gehen. Er wolle aber nach Europa. Es gehe ihm im Libanon in psychologischer Hinsicht nicht so gut. Seit der Explosion in Dahiye würden die Libanesen das syrische Volk als Urheber der Explosion verdächtigen. Er hoffe, er dürfe in die Schweiz einreisen, um dort zu leben. Ein Freund von ihm lebe in der Schweiz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Ausreisecoupon, abgestempelt im Jahre 2012 sowie Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 5. Mai 2015 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre, könne offen bleiben, da ihm der weitere Verbleib im Libanon zuzumuten sei. Aus seinen Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Libanon, wo er arbeite und über Verwandte verfüge, lasse sich schliessen, dass er sich im Libanon wirtschaftlich einigermassen integriert habe und sich selber finanzieren könne. Er müsse seinen Aufenthalt alle sechs Monate beim allgemeinen Sicherheitsdienst erneuern. Der Verbleib im Libanon sei ihm daher zumutbar. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Beirut und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Erteilung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Die Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2015 zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet. Zur Begründung wird in der Beschwerde hauptsächlich ausgeführt, in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers seien terroristische Gruppen am Werk und würden töten, vernichten und vergewaltigen. Deswegen seien sie von Syrien nach Beirut geflohen. Sie könnten nichts machen, würden nichts besitzen und überlebten dank der Hilfe anderer. Die Situation habe sich verschlechtert, da die libanesische Regierung die syrische Bevölkerung im Libanon marginalisiere und ihr die Lebensgrundlage entziehe. Dies als Folge des Aufenthaltsgesetzes und der Blockade für syrische Flüchtlinge.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerdeschrift ist in Arabisch respektive deren Übersetzung in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die englischsprachige Übersetzung keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011).

E. 1.4 Auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten.

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1).

E. 3.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG).

E. 3.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 3.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG).

E. 3.6 Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4), ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Libanon im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumuten. Es kann daher - wie vom SEM zu Recht gefolgert - darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die von ihm dargelegten Fluchtgründe (zweimalige Verhaftung in Syrien infolge eines Streites mit einem Polizisten im Jahre 2009, militärische Erkundigungen zwecks Aufgebot zur Einrückung in die syrische Armee) im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu erachten und gegebenenfalls auch als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären.

E. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit 2010 im Libanon auf. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft vom 28. Oktober 2013 hatte er in jenem Zeitpunkt in Beirut eine Stelle als Portier inne und konnte damit seinen Lebensunterhalt finanzieren sowie auch ein wenig Geld sparen. Zweimal jährlich musste er seinen Aufenthalt beim allgemeinen Sicherheitsdienst (General Security) erneuern (vgl. act. A3/10 S. 5 und S. 7). Er konnte sich somit in jenem Zeitpunkt legal im Libanon aufhalten und arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass er im Libanon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine Ausschaffung nach Syrien gedroht hätte, lagen nicht vor.

E. 4.2.2 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr dargelegt, "sie" ("we") - und damit wohl auch der Beschwerdeführer - seien von der Hilfe anderer Personen abhängig, sie hätten nichts und könnten nichts machen. Substantiierte Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer, der zuvor im Libanon über ein Aufenthaltsvisum, eine Anstellung, ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung verfügte, zwischenzeitlich auf die Hilfe Dritter angewiesen sein sollte, werden damit nicht dargelegt. Es wird einzig pauschal auf ein Aufenthaltsgesetz und eine Blockade für syrische Flüchtlinge verwiesen. Dieser Hinweis genügt indes nicht zum Nachweis dafür, dass ihm im Libanon eine Ausschaffung nach Syrien drohte respektive er dort einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wäre oder er sich in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm mithin ein Verbleib im Libanon objektiv nicht - mehr - zumutbar wäre. Aufgrund der veränderten Migrationspolitik der libanesischen Regierung gelten seit Januar 2015 zwar verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions, 05.01.2015, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003). Noch im September 2014 aber lancierte die "General Security" eine Legalisierungskampagne, gemäss der sich legal eingereiste syrische Staatsangehörige und Personen, die zuvor gegen die Niederlassungsgesetze verstossen hatten, bis Ende 2014 die Möglichkeit bot, eine - auf sechs Monate beschränkte und erneuerbare - Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Illegal Eingereiste konnten ihren Status regularisieren lassen und eine auf sechs Monate beschränkte, allerdings nicht erneuerbare, Bewilligung erhalten (vgl. http://www.general-security.gov.lb/news_det.aspx?d=169). Sollte das vom Beschwerdeführer erwähnte Visum, welches er zweimal jährlich erneuern musste, zwischenzeitlich abgelaufen gewesen oder von ihm - aus welchen Gründen auch immer - nicht erneuert worden sein, so hätte für ihn demnach zumindest bis Ende 2014 die Möglichkeit bestanden, von erwähnter Regelung Gebrauch zu machen.

E. 4.2.3 Selbst davon ausgehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon nicht mehr geregelt wäre respektive er über keine Arbeitsbewilligung und über keine Anstellung mehr verfügen würde, lässt sich aus der generellen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers schliessen. Feststellen lässt sich zwar, dass sich die allgemeine Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon als schwierig erweist. Über 1,1 Millionen Personen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Diese Registrierung verschafft ihnen indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Der libanesische Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014; vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update, Dezember 2014). Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen jungen Mann, dem es möglich war, einige Jahre im Libanon zu arbeiten, zu wohnen und ein Einkommen sowie Ersparnisse zu generieren. Auch wenn sich seine Lage dergestalt verändert haben sollte, dass ihm dies nicht mehr möglich wäre, so ist davon auszugehen, dass er im Libanon über ein Beziehungsnetz verfügt und nicht auf sich allein gestellt ist. Eine Tante, ein Cousin und eine verheiratete Schwester leben im Libanon. Aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach "sie" und damit auch der Beschwerdeführer von der Hilfe anderer lebten, ist zudem zu schliessen, dass er zumindest die für seine Existenz grundlegenden Mittel zur Verfügung gestellt bekommt. Auch stünde es ihm frei, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, um so zumindest Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhalten. Ausserdem gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. Beispielsweise eröffnete im Februar 2015 die "General Security" in Arsal ein neues Büro zwecks Regelung des Aufenthalts syrischer Flüchtinge (vgl. The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal's new General Security office, 24.02.2015). Schliesslich ist anzumerken, dass, obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, sich dieses Land grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im Sinne des völkergewohnheitsrechtlichen ius cogens zu halten scheint. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei persönlich und konkret von einer Rückschaffung nach Syrien bedroht.

E. 4.3 Letztlich ist auch nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen. Der einzige Anknüpfungspunkt in Form eines hier wohnhaften Freundes (vgl. act. A3/10 S. 3) stellt keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Libanon zu verneinen wäre. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Beirut und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3429/2015 law/joc Urteil vom 2. Juli 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, c/o schweizerische Vertretung in Beirut, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 12. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (Eingang Botschaft: 14. September 2012) um Asyl nach. Als Grund führte er den Bürgerkrieg in seinem Heimatland Syrien an und legte seinem Gesuch eine Kopie seines syrischen Reisepasses bei. B. Die schweizerische Botschaft in Beirut befragte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei kurdischer Ethnie, Muslime und stamme aus B._______ (Syrien). Dort habe er die Schule besucht. Von 1993 bis 1995 habe er den Militärdienst absolviert und zuletzt habe er in einem Geschäft für Ersatzteile von Motorrädern gearbeitet. Ende 2009 sei ein Polizist in den Laden gekommen und habe ein Produkt mitnehmen wollen, ohne dafür zu bezahlen. Dies habe er (der Beschwerdeführer) nicht geduldet. Der Polizist habe ihm gedroht, ihm ein Delikt wegen Drogenbesitz anzuhängen. Sie hätten sich gestritten und angeschrien. Einige Tage später sei er zweimal für einige Stunden inhaftiert und dann wieder freigelassen worden. 2010 habe die regionale Regierung das Benutzen von Motorrädern verboten. Der Laden sei geschlossen worden und er habe seine Stelle verloren. Er sei noch für vier, fünf Monate in Syrien geblieben, danach, im Juli 2010 habe er Syrien legal verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist. Dort habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er sich in den Libanon zu seiner verheirateten Schwester begeben habe. Sie lebe seit ungefähr zehn Jahren im Libanon, verfüge dort allerdings nicht über einen Aufenthaltsstatus. Ab und zu gehe sie über die Grenze, um ihr Visa zu erneuern. Sie arbeite nicht und lebe in C._______ (Beirut). Ihr Ehemann arbeite als Portier und halte sich seit dreizehn Jahren im Libanon auf. Im Libanon lebe zudem eine Tante. Er arbeite derzeit als Portier im "D._______" und lebe allein in E._______ (Beirut). Er verdiene ungefähr 400 US-Dollar monatlich, was ihm nebst der Finanzierung seines Lebensunterhalts ermögliche, etwas Geld zu sparen. Sein Cousin habe zuvor diese Stelle als Portier innegehabt, dann aber eine andere Arbeit gefunden. Mitte 2011 habe er nach Syrien zurückkehren wollen. Seine Familie habe ihm jedoch davon abgeraten, da sich Angehörige des Militärs nach ihm erkundigt hätten, um ihn für die Armee zu rekrutieren. Alle sechs Monate müsse er seine Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen Behörde im Libanon verlängern lassen. Jedes Jahr müsse er daher die Grenze passieren, um seinen syrischen Pass abstempeln zu lassen. Zweimal habe er dafür einen Taxifahrer engagiert, der es ihm ermöglicht habe, in Masnaa die Grenze zu passieren. Der Fahrer habe jeweils seinen Reisepass abstempeln lassen. Er habe sich im Libanon nicht an das UNHCR gewandt, da dieses syrischen Asylsuchenden empfehle, in die USA zu gehen. Er wolle aber nach Europa. Es gehe ihm im Libanon in psychologischer Hinsicht nicht so gut. Seit der Explosion in Dahiye würden die Libanesen das syrische Volk als Urheber der Explosion verdächtigen. Er hoffe, er dürfe in die Schweiz einreisen, um dort zu leben. Ein Freund von ihm lebe in der Schweiz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen syrischen Ausreisecoupon, abgestempelt im Jahre 2012 sowie Kopien seines Reisepasses und seiner Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 5. Mai 2015 - verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung seines Entscheides führte das SEM im Wesentlichen aus, die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen sei oder bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre, könne offen bleiben, da ihm der weitere Verbleib im Libanon zuzumuten sei. Aus seinen Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Libanon, wo er arbeite und über Verwandte verfüge, lasse sich schliessen, dass er sich im Libanon wirtschaftlich einigermassen integriert habe und sich selber finanzieren könne. Er müsse seinen Aufenthalt alle sechs Monate beim allgemeinen Sicherheitsdienst erneuern. Der Verbleib im Libanon sei ihm daher zumutbar. Eine Beziehungsnähe zur Schweiz sei nicht gegeben. D. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Beirut und ersuchte sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Erteilung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Die Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2015 zur Behandlung als Beschwerde weitergeleitet. Zur Begründung wird in der Beschwerde hauptsächlich ausgeführt, in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers seien terroristische Gruppen am Werk und würden töten, vernichten und vergewaltigen. Deswegen seien sie von Syrien nach Beirut geflohen. Sie könnten nichts machen, würden nichts besitzen und überlebten dank der Hilfe anderer. Die Situation habe sich verschlechtert, da die libanesische Regierung die syrische Bevölkerung im Libanon marginalisiere und ihr die Lebensgrundlage entziehe. Dies als Folge des Aufenthaltsgesetzes und der Blockade für syrische Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerdeschrift ist in Arabisch respektive deren Übersetzung in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die englischsprachige Übersetzung keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.4 Auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Ver­fahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). 3.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). 3.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 3.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 3.6 Wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 4), ist dem Beschwerdeführer der weitere Verbleib im Libanon im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zuzumuten. Es kann daher - wie vom SEM zu Recht gefolgert - darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob die von ihm dargelegten Fluchtgründe (zweimalige Verhaftung in Syrien infolge eines Streites mit einem Polizisten im Jahre 2009, militärische Erkundigungen zwecks Aufgebot zur Einrückung in die syrische Armee) im Sinne von Art. 7 AsylG als glaubhaft zu erachten und gegebenenfalls auch als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären. 4. 4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hält sich eigenen Angaben zufolge seit 2010 im Libanon auf. Gemäss seinen Aussagen im Rahmen der Anhörung durch die Botschaft vom 28. Oktober 2013 hatte er in jenem Zeitpunkt in Beirut eine Stelle als Portier inne und konnte damit seinen Lebensunterhalt finanzieren sowie auch ein wenig Geld sparen. Zweimal jährlich musste er seinen Aufenthalt beim allgemeinen Sicherheitsdienst (General Security) erneuern (vgl. act. A3/10 S. 5 und S. 7). Er konnte sich somit in jenem Zeitpunkt legal im Libanon aufhalten und arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass er im Libanon einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm eine Ausschaffung nach Syrien gedroht hätte, lagen nicht vor. 4.2.2 Auf Beschwerdeebene wird nunmehr dargelegt, "sie" ("we") - und damit wohl auch der Beschwerdeführer - seien von der Hilfe anderer Personen abhängig, sie hätten nichts und könnten nichts machen. Substantiierte Gründe dafür, weshalb der Beschwerdeführer, der zuvor im Libanon über ein Aufenthaltsvisum, eine Anstellung, ein geregeltes Einkommen und eine Wohnung verfügte, zwischenzeitlich auf die Hilfe Dritter angewiesen sein sollte, werden damit nicht dargelegt. Es wird einzig pauschal auf ein Aufenthaltsgesetz und eine Blockade für syrische Flüchtlinge verwiesen. Dieser Hinweis genügt indes nicht zum Nachweis dafür, dass ihm im Libanon eine Ausschaffung nach Syrien drohte respektive er dort einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt wäre oder er sich in einer existenziellen Notlage befinden würde und ihm mithin ein Verbleib im Libanon objektiv nicht - mehr - zumutbar wäre. Aufgrund der veränderten Migrationspolitik der libanesischen Regierung gelten seit Januar 2015 zwar verschärfte Einreisebedingungen für syrische Staatsangehörige (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC], Syrians entering Lebanon face new restrictions, 05.01.2015, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-30657003). Noch im September 2014 aber lancierte die "General Security" eine Legalisierungskampagne, gemäss der sich legal eingereiste syrische Staatsangehörige und Personen, die zuvor gegen die Niederlassungsgesetze verstossen hatten, bis Ende 2014 die Möglichkeit bot, eine - auf sechs Monate beschränkte und erneuerbare - Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Illegal Eingereiste konnten ihren Status regularisieren lassen und eine auf sechs Monate beschränkte, allerdings nicht erneuerbare, Bewilligung erhalten (vgl. http://www.general-security.gov.lb/news_det.aspx?d=169). Sollte das vom Beschwerdeführer erwähnte Visum, welches er zweimal jährlich erneuern musste, zwischenzeitlich abgelaufen gewesen oder von ihm - aus welchen Gründen auch immer - nicht erneuert worden sein, so hätte für ihn demnach zumindest bis Ende 2014 die Möglichkeit bestanden, von erwähnter Regelung Gebrauch zu machen. 4.2.3 Selbst davon ausgehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon nicht mehr geregelt wäre respektive er über keine Arbeitsbewilligung und über keine Anstellung mehr verfügen würde, lässt sich aus der generellen Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon nicht auf eine Unzumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers schliessen. Feststellen lässt sich zwar, dass sich die allgemeine Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon als schwierig erweist. Über 1,1 Millionen Personen haben von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren zu lassen. Diese Registrierung verschafft ihnen indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht ihnen höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen. Der Staat Libanon hat die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Der libanesische Staat stellt auch keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Ungefähr 40% der Flüchtlinge im Libanon leben deshalb unter prekären Umständen, zum Beispiel in unfertigen Bauten oder in inoffiziellen Zeltlagern (vgl. Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014; Center for Middle Eastern Strategic Studies [ORSAM], The Situation of Syrian Refugees in the Neighboring Countries: Findings, Conclusions and recommendations, April 2014; vgl. UNHCR Lebanon, Shelter Update, Dezember 2014). Beim Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um einen jungen Mann, dem es möglich war, einige Jahre im Libanon zu arbeiten, zu wohnen und ein Einkommen sowie Ersparnisse zu generieren. Auch wenn sich seine Lage dergestalt verändert haben sollte, dass ihm dies nicht mehr möglich wäre, so ist davon auszugehen, dass er im Libanon über ein Beziehungsnetz verfügt und nicht auf sich allein gestellt ist. Eine Tante, ein Cousin und eine verheiratete Schwester leben im Libanon. Aus den Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach "sie" und damit auch der Beschwerdeführer von der Hilfe anderer lebten, ist zudem zu schliessen, dass er zumindest die für seine Existenz grundlegenden Mittel zur Verfügung gestellt bekommt. Auch stünde es ihm frei, sich beim UNHCR registrieren zu lassen, um so zumindest Zugang zu gewissen Dienstleistungen zu erhalten. Ausserdem gibt es Hinweise auf Anstrengungen der libanesischen Behörden, den rechtlichen Status tausender syrischer Flüchtlinge zu regeln. Beispielsweise eröffnete im Februar 2015 die "General Security" in Arsal ein neues Büro zwecks Regelung des Aufenthalts syrischer Flüchtinge (vgl. The Daily Star [Beirut], Syrians flock to Arsal's new General Security office, 24.02.2015). Schliesslich ist anzumerken, dass, obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, sich dieses Land grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im Sinne des völkergewohnheitsrechtlichen ius cogens zu halten scheint. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er sei persönlich und konkret von einer Rückschaffung nach Syrien bedroht. 4.3 Letztlich ist auch nicht von einer überwiegenden Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen. Der einzige Anknüpfungspunkt in Form eines hier wohnhaften Freundes (vgl. act. A3/10 S. 3) stellt keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz dar, welcher in einer Abwägung der Gesamtumstände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer gewähren sollte. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, aus welchen die Zumutbarkeit seines weiteren Aufenthalts im Libanon zu verneinen wäre. Das SEM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal­tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs­gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertretung in Beirut und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: