Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann) reichten am 27. August 2015 Gesuche um Erteilung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der Schweizer Vertretung in Beirut ein (vgl. act. 3, S. 16-19; act. 4 S. 32-35). B. Die Schweizer Vertretung in Beirut verweigerte am 3. September 2015 - unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vorgesehenen Formulars - den Gesuchstellenden das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie an, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; die Gesuchstellenden hätten nicht genügend Beweise betreffend die befristete Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise betreffend ihre Rückkehr in den Heimatstaat oder den Transfer in einen anderen Drittstaat, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, erbracht, ferner sei ihre Absicht, die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht gesichert (vgl. act. 1, S. 3-5). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act. 1, S. 6) und erklärte im Namen der Gesuchstellenden, seine Schwester und ihr Ehemann, mit der Visaverweigerung nicht einverstanden zu sein. Sie hätten gesundheitliche Probleme und seien dringend auf ein humanitäres Visum angewiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 erhob das SEM zwecks weiterer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einspracheschrift zu ergänzen (act. 2, S. 7-9). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 seine Einsprache durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin (...) ergänzen. Darin wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei den gesuchstellenden Personen um Palästinenser aus Syrien handle, die indessen keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden und damit staatenlos seien. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Kindern - bis zu deren Ausreise - im Flüchtlingslager Yarmouk in Damaskus gelebt. Die Beziehung der Gesuchstellenden zu den Kindern des Beschwerdeführers sei deshalb sehr eng. Nun würden sie sich im palästinensischen Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft aufhalten. Die Flüchtlinge in diesem Lager würden vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; nachfolgend: UNRWA) unterstützt. Allerdings seien dessen finanziellen Mittel knapp, weshalb die Unterstützung der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sehr gering ausfalle. Das Lager sei völlig überfüllt. Die Gesuchstellenden seien dort nicht registriert und besässen kein Aufenthaltsrecht im Libanon. Sie würden weder finanzielle Unterstützung noch die dringend notwendige medizinische Hilfe erhalten. Beide hätten medizinische Probleme; die Gesuchstellerin habe [gesundheitliche Probleme] und sei Diabetikerin. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Probleme wurden drei Arztberichte eingereicht. F. Mit Verfügung des SEM vom 2. November 2015 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 5. November 2015 - wurde seine Einsprache abgewiesen (act. 6, S. 43-46) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei aufgrund der gegebenen Umstände als sehr hoch einzustufen, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). So könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gestützt auf länderspezifischen Abklärungen bestehe vorliegend keine solche Gefährdung, da sich die Gesuchstellenden seit 2013 im Flüchtlingslager D._______ im Libanon aufhalten würden und bei der UNRWA registriert seien. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Libanon - auch als palästinensische Flüchtlinge - Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung - nachdem die Gesuchstellerin an [gesundheitliche Probleme] leide - sei davon auszugehen, dass gemäss den in der Eingabeschrift gemachten Ausführungen die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen, wenn auch unter erschwerten Umständen, weiterhin gewährleistet seien. Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie) nicht zur Anwendung; namentlich sei der Visumsantrag erst nach deren Aufhebung eingereicht worden. G. Der Beschwerdeführer reichte mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um die Erteilung von humanitären Visa für die Gesuchstellenden. Als Begründung wurde erneut auf die prekäre Situation der Gesuchstellenden im Libanon hingewiesen. Sie würden sich dort illegal aufhalten. Die Registrierung werde sowohl durch die lokalen Behörden als auch durch die UNRWA verweigert. Die libanesischen Behörden würden sie ablehnen, weil sie bereits als palästinensische Flüchtlinge im Libanon registriert seien und bis vor zwei Jahren dort gelebt hätten. Zudem drohe ihnen der libanesische Staat mit der Rückführung nach Syrien. Die UNRWA ihrerseits verweigere ihre Registrierung im Libanon, da sie in Syrien bereits registriert seien. Des Weiteren befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der ungesicherten medizinischen Versorgung und der fehlenden Unterstützung, die Gesuchstellenden könnten den Winter nicht überleben. Um diesem Risiko zu entgehen, müssten sie allerdings wieder zurück nach Syrien, wo wiederum Krieg herrsche. Abschliessend wurde erneut auf die besonders enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers hingewiesen. H. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Prüfung der gesamten Unterlagen habe ergeben, dass sich die Gesuchstellenden zwar in einer zweifellos schwierigen Situation befänden, jedoch im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen, die aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage seien, nicht im besonderen Masse individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Eine enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt genügend dargelegt worden. I. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 18. Januar 2016 dieselben Vorbringen geltend wie schon in der Beschwerdeeingabe. Ergänzend hielt er fest, dass eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr möglich sei. Als Beweismittel wurden folgende neuen Dokumente zu den Akten gereicht: eine die Gesuchstellerin betreffende Vorladung des syrischen Innenministeriums, Abteilung für politische Sicherheit, vom (...). August 2014 (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei englischsprachige Arztzeugnisse vom (...) Oktober und (...) November 2015 betreffend die Gesuchstellerin (in Kopie), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 2006 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 1992 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), drei Fotos der Gesuchstellenden.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. September 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2).
E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von aus Syrien stammenden Palästinensern um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
E. 3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
E. 3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als aus Syrien stammende Personen der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
E. 4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl. oben Bst. F.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.
E. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE 2015/5 E. 4.1).
E. 5.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein älteres palästinensisches Ehepaar (beide Gesuchsteller sind im Jahr (...) geboren) aus Syrien, das sich seit 2013 im Libanon aufhält. Eigenen Angaben zufolge halten sie sich im Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft auf.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auf die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Flüchtlingslager sowie auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwiesen. Sie würden dort keinerlei Unterstützung erhalten und seien ohne Aufenthaltsrecht im Libanon. Eine Registrierung sei ihnen bisher verwehrt worden. Zudem drohe ihnen die Rückschaffung nach Syrien (zu den genauen Beschwerdevorbringen vgl. oben Bst. G.).
E. 5.3.1 Im Zusammenhang mit der Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon ist wie in zuvor ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend ist (vgl. Urteile des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3; E-7361/2014 vom 25. März 2014 [recte: 2015] E. 7.2). Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Das UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Libanon bietet grundsätzlich allen palästinensischen Flüchtlingen Schutz und sorgt für deren Betreuung. Dennoch stellt sich die Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien generell bedeutend schwieriger dar als diejenige für die lokal ansässigen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon. So ist es für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in vergangener Zeit kaum möglich gewesen, ihren Aufenthalt in Libanon zu regeln (vgl. International Rescue Committee [IRC] / Norwegian Refugee Council [NRC], Legal Status of Refugees from Syria: Challenges and Consequences of Maintaining Legal Stay in Beirut and Mount Lebanon, Juni 2015, S. 6, http://www.nrc.no/arch/img /9202281.pdf ; abgerufen am 22.02.2016). Dies schränkt denn auch ihre Bewegungsfreiheit stark ein und beschränkt sie im Wesentlichen auf die UNRWA-Flüchtlingslager, deren Ein- und Ausgänge durch Checkpoints kontrolliert werden. Palästinensische Flüchtlinge können sich nach ihrer Einreise in den Libanon durch die UNRWA registrieren lassen; eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Danish Immigration Service [DIS], State- less Palestinian Refugees in Lebanon, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Beirut, Lebanon, 25 May to 6 June 2014, Oktober 2014, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/091D8946-CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/RapportLibanon 8102014 pdf.pdf , abgerufen am 22.02.2016; Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014, http://www.fmreview.org/syria/aranki-kalis , abgerufen am 22.02.2016). Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 und E.7361/2014 vom [recte] 25. März 2015, je m.w.H.). Ebenso prekär stellt sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge dar (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR] / UN Development Programme [UNDP], Regional Refugee & Resilience Plan 2015-16 - Lebanon, Dezember 2014, http://www.3rpsyriacrisis.org/wpcontent/uploads/2014/12/3RP-Report-Lebanon-formatted.pdf , abgerufen am 22.02.2016). Da den palästinensischen Flüchtlingen nur von der UNRWA materielle Hilfe, Zugang zu Bildung oder Gesundheitswesen u.ä. gewährleistet wird, sind die UNRWA-Camps stark überbevölkert (vgl. U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Lebanon, 25.06.2015; UNHCR/UNDP, Dezember 2014, a.a.O.). Wiederholt musste die UNRWA sodann auf finanzielle Engpässe der Organisation und auf die daraus resultierenden Kürzungen der Hilfeleistungen verweisen (vgl. UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees>; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 87, 15.05.2015, <http://www.unrwa.org/newsroom/emergency-reports/syria-regionalcrisis-response-update-87, beide abgerufen am 22.02.2016).
E. 5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Gesuchstellenden würden nicht registriert, geht aus den Akten klar hervor, dass sie am (...) Oktober 2015 durch die UNRWA im Flüchtlingslager in (...) im Libanon registriert worden sind (vgl. Act. 4 S. 28). Gleiches geht auch aus den handschriftlichen Notizen "inscrits à UNRWA" eines Mitarbeitenden der Botschaft in Beirut hervor (vgl. Act. 4 S. 29). Für die Gesuchstellenden kann somit festgehalten werden, dass sie gemäss Aktenlage zwar über keine behördliche Aufenthaltsbewilligung im Libanon verfügen, sich jedoch nun seit mehreren Jahren ununterbrochen in einem libanesischen UNRWA-Flüchtlingslager aufhalten und dort registriert sind. Zudem ist die Registrierung - angesichts ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts im Libanon - neueren Datums ([...]) Oktober 2015), was vermuten lässt, dass sie bereits zuvor registriert worden sind bzw. ihre Anwesenheit durch die libanesischen Behörden bis anhin und bis auf Weiteres zumindest geduldet wird.
E. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie hinreichenden Schutz im Libanon gefunden haben und der Zugang zur Grundversorgung dank der UNRWA grundsätzlich gewährleistet ist. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lebensbedingungen für die Gesuchstellenden, insbesondere als aus Syrien stammende Palästinenser, als äusserst schwierig darstellen. Allerdings genügt dies alleine nicht, um auf eine konkrete, unmittelbare und ernste Gefährdungslage im Sinne der hier anzuwendenden Weisung schliessen zu können. Ausserdem ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten für die Gesuchstellenden keine Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Syrien festzustellen. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten (vgl. UNRWA, Unrwa response and services to PRS in lebanon - 1 july - 30 august 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine_refugees_from_syria_in_lebanon_45.pdf , abgerufen am 24.11.2015; Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.).
E. 5.4.1 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die betreffend die Gesuchstellerin geltend gemachte Krankheitssituation nichts. In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass palästinensische Flüchtlinge im Libanon Zugang zu 27 Kliniken der UNRWA haben, in welchen eine kostenlose medizinische Erstversorgung erhältlich ist und weitere Behandlungsmöglichkeiten angeboten werden (Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.; UNRWA, unrwa response and services to palestine refugees from syria (PRS) in lebanon 1 may - 30 june 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine _refugees_from_syria_in_lebanon_44_0.pdf , abgerufen am 18.11.2015; U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices, a.a.O.; UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees ; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 82, 03.12.2014, http://www.unrwa.org/newsroom/emergency-reports/syria-regionalcrisis-response-update-82 , alle abgerufen am 22.02.2016). Auch angesichts der eingereichten Arztberichte vom (...) August 2015, (...) Oktober und (...) November 2015 ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die Gesuchstellenden vorhanden ist. Ausserdem ist hinsichtlich der geltend gemachten [Krankheiten] auf den Bezug entsprechender Medikamente in den medizinischen Zentren der UNRWA zu verweisen. Gemäss Aktenlage kann somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein weiteres Verbleiben im Libanon unzumutbar machen würde. Entsprechend kann nicht von einer besonderen Notsituation gesprochen werden, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würde, woraus sich die Gewährung eines Visums aus humanitären Gründen aufdrängen würde.
E. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret im Sinne der Weisung humanitäres Visum an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen.
E. 5.6 Im Übrigen sind auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern des Beschwerdeführers bestehe eine enge Beziehung, sowie die weiteren Beweismittel auf Rechtsmittelebene (Vorladung der syrischen Behörden, Diplome der Gesuchstellerin) unbehelflich, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern.
E. 6 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zwar hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festgehalten, die Gesuchstellenden wären "als entfernte Verwandte (Cousin) nicht in Genuss dieser Weisung gekommen"; bei den Gesuchstellenden handelt es sich vielmehr um die Schwester und den Schwager des Beschwerdeführers. Zutreffend ist hingegen die Erwägung, dass der Visumsantrag erst am 27. August 2015, mithin erst nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurde. Eine Visumsgewährung gestützt auf die nicht mehr in Kraft stehende Weisung konnte daher nicht in Frage kommen; dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das SEM zum Zeitpunkt seiner Entscheidfällung am 2. November 2015 zu Recht die Ausstellung eines Schengenvisums wie auch eines humanitären Visums abgelehnt hat, da die in der Weisung humanitäres Visum genannten Voraussetzungen für die Gesuchstellenden nicht erfüllt waren. Daran vermögen auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten neuen Vorbringen nichts zu ändern.
E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Erhebung der Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus Gründen in der Sache unverhältnismässig erscheint, ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten. Der am 18. Dezember 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurück zu erstatten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse zurück erstattet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7891/2015 Urteil vom 9. März 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, (...), Beschwerdeführer, Palästinenser aus Syrien, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum und Visum aus humanitären Gründen (VrG) zugunsten von B._______ und C._______, palästinensische Flüchtlinge aus Syrien (Gesuchstellende); Einspracheentscheid des SEM vom 2. November 2015 / (...)+(...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden (die Schwester des Beschwerdeführers und deren Ehemann) reichten am 27. August 2015 Gesuche um Erteilung von Schengenvisa beziehungsweise von Visa aus humanitären Gründen bei der Schweizer Vertretung in Beirut ein (vgl. act. 3, S. 16-19; act. 4 S. 32-35). B. Die Schweizer Vertretung in Beirut verweigerte am 3. September 2015 - unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, (Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) vorgesehenen Formulars - den Gesuchstellenden das beantragte Visum. Zur Begründung führte sie an, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien; die Gesuchstellenden hätten nicht genügend Beweise betreffend die befristete Dauer des beabsichtigten Aufenthalts beziehungsweise betreffend ihre Rückkehr in den Heimatstaat oder den Transfer in einen anderen Drittstaat, wo ihnen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde, erbracht, ferner sei ihre Absicht, die Schweiz vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht gesichert (vgl. act. 1, S. 3-5). C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das SEM vom 11. September 2015 Einsprache gegen diese Visumverweigerung (act. 1, S. 6) und erklärte im Namen der Gesuchstellenden, seine Schwester und ihr Ehemann, mit der Visaverweigerung nicht einverstanden zu sein. Sie hätten gesundheitliche Probleme und seien dringend auf ein humanitäres Visum angewiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2015 erhob das SEM zwecks weiterer Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 200.- und bot dem Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Einspracheschrift zu ergänzen (act. 2, S. 7-9). Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Oktober 2015 seine Einsprache durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin (...) ergänzen. Darin wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei den gesuchstellenden Personen um Palästinenser aus Syrien handle, die indessen keine syrische Staatsangehörigkeit besitzen würden und damit staatenlos seien. Sie hätten gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und seinen Kindern - bis zu deren Ausreise - im Flüchtlingslager Yarmouk in Damaskus gelebt. Die Beziehung der Gesuchstellenden zu den Kindern des Beschwerdeführers sei deshalb sehr eng. Nun würden sie sich im palästinensischen Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft aufhalten. Die Flüchtlinge in diesem Lager würden vom Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; nachfolgend: UNRWA) unterstützt. Allerdings seien dessen finanziellen Mittel knapp, weshalb die Unterstützung der palästinensischen Flüchtlinge aus Syrien sehr gering ausfalle. Das Lager sei völlig überfüllt. Die Gesuchstellenden seien dort nicht registriert und besässen kein Aufenthaltsrecht im Libanon. Sie würden weder finanzielle Unterstützung noch die dringend notwendige medizinische Hilfe erhalten. Beide hätten medizinische Probleme; die Gesuchstellerin habe [gesundheitliche Probleme] und sei Diabetikerin. Zur Untermauerung der gesundheitlichen Probleme wurden drei Arztberichte eingereicht. F. Mit Verfügung des SEM vom 2. November 2015 - dem Beschwerdeführer eröffnet am 5. November 2015 - wurde seine Einsprache abgewiesen (act. 6, S. 43-46) mit der Begründung, die für die Visumerteilung erforderlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 32 Visakodex (Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, Abl. L 243/1 vom 15.9.2009) i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) seien nicht erfüllt. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr sei aufgrund der gegebenen Umstände als sehr hoch einzustufen, weshalb eine Erteilung von Schengenvisa nicht in Frage komme. Ferner lägen keine besonderen, insbesondere humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). So könne eine Einreise im Rahmen eines so genannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Befinde sich eine Person in einem Drittstaat, sei in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 28. September 2012 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" [beziehungsweise überarbeitete Version Weisung des BFM vom 25. Februar 2014]; nachfolgend: Weisung humanitäres Visum). Gestützt auf länderspezifischen Abklärungen bestehe vorliegend keine solche Gefährdung, da sich die Gesuchstellenden seit 2013 im Flüchtlingslager D._______ im Libanon aufhalten würden und bei der UNRWA registriert seien. Trotz den sicherlich erschwerten Lebensbedingungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellenden im Libanon - auch als palästinensische Flüchtlinge - Repressalien ausgesetzt oder ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung - nachdem die Gesuchstellerin an [gesundheitliche Probleme] leide - sei davon auszugehen, dass gemäss den in der Eingabeschrift gemachten Ausführungen die Grundversorgung und der Zugang zu medizinischen Einrichtungen, wenn auch unter erschwerten Umständen, weiterhin gewährleistet seien. Schliesslich komme auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie) nicht zur Anwendung; namentlich sei der Visumsantrag erst nach deren Aufhebung eingereicht worden. G. Der Beschwerdeführer reichte mit persönlicher Eingabe vom 5. Dezember 2015 (Poststempel) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und ersuchte um die Erteilung von humanitären Visa für die Gesuchstellenden. Als Begründung wurde erneut auf die prekäre Situation der Gesuchstellenden im Libanon hingewiesen. Sie würden sich dort illegal aufhalten. Die Registrierung werde sowohl durch die lokalen Behörden als auch durch die UNRWA verweigert. Die libanesischen Behörden würden sie ablehnen, weil sie bereits als palästinensische Flüchtlinge im Libanon registriert seien und bis vor zwei Jahren dort gelebt hätten. Zudem drohe ihnen der libanesische Staat mit der Rückführung nach Syrien. Die UNRWA ihrerseits verweigere ihre Registrierung im Libanon, da sie in Syrien bereits registriert seien. Des Weiteren befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der ungesicherten medizinischen Versorgung und der fehlenden Unterstützung, die Gesuchstellenden könnten den Winter nicht überleben. Um diesem Risiko zu entgehen, müssten sie allerdings wieder zurück nach Syrien, wo wiederum Krieg herrsche. Abschliessend wurde erneut auf die besonders enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers hingewiesen. H. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2015 keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel in der Beschwerdeschrift fest, hielt an ihrem bisherigen Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Prüfung der gesamten Unterlagen habe ergeben, dass sich die Gesuchstellenden zwar in einer zweifellos schwierigen Situation befänden, jedoch im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen, die aktuell aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen in einer ähnlichen Lage seien, nicht im besonderen Masse individuell und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Eine enge Beziehung der Gesuchstellerin zu den Kindern des Beschwerdeführers sei ebenfalls zu keinem Zeitpunkt genügend dargelegt worden. I. Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik vom 18. Januar 2016 dieselben Vorbringen geltend wie schon in der Beschwerdeeingabe. Ergänzend hielt er fest, dass eine Rückkehr nach Syrien nicht mehr möglich sei. Als Beweismittel wurden folgende neuen Dokumente zu den Akten gereicht: eine die Gesuchstellerin betreffende Vorladung des syrischen Innenministeriums, Abteilung für politische Sicherheit, vom (...). August 2014 (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), zwei englischsprachige Arztzeugnisse vom (...) Oktober und (...) November 2015 betreffend die Gesuchstellerin (in Kopie), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 2006 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), ein (...)-Diplom vom (...) Oktober 1992 der Gesuchstellerin (in Kopie; mit deutschsprachiger Übersetzung), drei Fotos der Gesuchstellenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber der Gesuchstellenden in eigenem Namen gegen den ablehnenden Entscheid vom 3. September 2015 Einsprache erhoben hat und Adressat des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2015/5 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von aus Syrien stammenden Palästinensern um Erteilung eines Schengenvisums beziehungsweise eines humanitären Visums zugrunde. Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 3.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). 3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als aus Syrien stammende Personen der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. In casu erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht. Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass für die Gesuchstellenden in Anbetracht der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstellung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorliegend verwiesen werden; sie werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 4. 4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert. 4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. September 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum (vgl. oben Bst. F.) erlassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde. 4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE 2015/5 E. 4.1). 5. 5.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um ein älteres palästinensisches Ehepaar (beide Gesuchsteller sind im Jahr (...) geboren) aus Syrien, das sich seit 2013 im Libanon aufhält. Eigenen Angaben zufolge halten sie sich im Flüchtlingslager D._______ in einer provisorischen Unterkunft auf. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird wie schon im vorinstanzlichen Verfahren auf die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden im Flüchtlingslager sowie auf ihren schlechten Gesundheitszustand verwiesen. Sie würden dort keinerlei Unterstützung erhalten und seien ohne Aufenthaltsrecht im Libanon. Eine Registrierung sei ihnen bisher verwehrt worden. Zudem drohe ihnen die Rückschaffung nach Syrien (zu den genauen Beschwerdevorbringen vgl. oben Bst. G.). 5.3 5.3.1 Im Zusammenhang mit der Situation syrischer Flüchtlinge im Libanon ist wie in zuvor ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass die Lage der eineinhalb Millionen syrischen Flüchtlinge im Libanon besorgniserregend ist (vgl. Urteile des BVGer E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 E. 6.3; E-7361/2014 vom 25. März 2014 [recte: 2015] E. 7.2). Die Auswirkung der grossen Zahl syrischer Flüchtlinge im Libanon betrifft praktisch alle Aspekte des täglichen Lebens (vgl. International Crisis Group [ICG], Too Close For Comfort: Syrians in Lebanon, 13. Mai 2013; Amnesty International [AI], Left out in the cold; Syrian Refugees Abandoned by the International Community, Dezember 2014, S. 16 ff.). Das UNO-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA in Libanon bietet grundsätzlich allen palästinensischen Flüchtlingen Schutz und sorgt für deren Betreuung. Dennoch stellt sich die Situation für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien generell bedeutend schwieriger dar als diejenige für die lokal ansässigen palästinensischen Flüchtlinge im Libanon. So ist es für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien in vergangener Zeit kaum möglich gewesen, ihren Aufenthalt in Libanon zu regeln (vgl. International Rescue Committee [IRC] / Norwegian Refugee Council [NRC], Legal Status of Refugees from Syria: Challenges and Consequences of Maintaining Legal Stay in Beirut and Mount Lebanon, Juni 2015, S. 6, http://www.nrc.no/arch/img /9202281.pdf ; abgerufen am 22.02.2016). Dies schränkt denn auch ihre Bewegungsfreiheit stark ein und beschränkt sie im Wesentlichen auf die UNRWA-Flüchtlingslager, deren Ein- und Ausgänge durch Checkpoints kontrolliert werden. Palästinensische Flüchtlinge können sich nach ihrer Einreise in den Libanon durch die UNRWA registrieren lassen; eine Registrierung verschafft ihnen jedoch keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ermöglicht höchstens einen beschränkten rechtlichen Schutz und Zugang zu gewissen Dienstleistungen (vgl. Danish Immigration Service [DIS], State- less Palestinian Refugees in Lebanon, Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Beirut, Lebanon, 25 May to 6 June 2014, Oktober 2014, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/091D8946-CC06-4659-A864-773FA0D69FFC/0/RapportLibanon 8102014 pdf.pdf , abgerufen am 22.02.2016; Aranki/Kalis, Limited legal status for refugees from Syria in Lebanon, September 2014, http://www.fmreview.org/syria/aranki-kalis , abgerufen am 22.02.2016). Im Übrigen hat der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert und syrische Flüchtlinge werden nicht offiziell als Flüchtlinge oder Asylsuchende anerkannt. Die Lebensbedingungen für syrische Flüchtlinge im Libanon sind schwierig, stellt doch der Staat keine zentralen Flüchtlingslager mit entsprechender Infrastruktur und Erfüllung der grundlegendsten Bedürfnisse zur Verfügung. Überdies sind sie in verschiedener Hinsicht diskriminierender Behandlung durch libanesische Armeeangehörige, namentlich an den zahlreichen Checkpoints, ausgesetzt und es kommt immer wieder zu Gewalttätigkeiten gegen syrische Flüchtlinge. Ihre Bewegungsfreiheit ist entsprechend eingeschränkt (vgl. die bereits erwähnten Urteile E-1101/2015 vom 31. Juli 2015 und E.7361/2014 vom [recte] 25. März 2015, je m.w.H.). Ebenso prekär stellt sich die Lage für palästinensische Flüchtlinge dar (vgl. UN High Commissioner for Refugees [UNHCR] / UN Development Programme [UNDP], Regional Refugee & Resilience Plan 2015-16 - Lebanon, Dezember 2014, http://www.3rpsyriacrisis.org/wpcontent/uploads/2014/12/3RP-Report-Lebanon-formatted.pdf , abgerufen am 22.02.2016). Da den palästinensischen Flüchtlingen nur von der UNRWA materielle Hilfe, Zugang zu Bildung oder Gesundheitswesen u.ä. gewährleistet wird, sind die UNRWA-Camps stark überbevölkert (vgl. U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices - Lebanon, 25.06.2015; UNHCR/UNDP, Dezember 2014, a.a.O.). Wiederholt musste die UNRWA sodann auf finanzielle Engpässe der Organisation und auf die daraus resultierenden Kürzungen der Hilfeleistungen verweisen (vgl. UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees>; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 87, 15.05.2015, <http://www.unrwa.org/newsroom/emergency-reports/syria-regionalcrisis-response-update-87, beide abgerufen am 22.02.2016). 5.3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, die Gesuchstellenden würden nicht registriert, geht aus den Akten klar hervor, dass sie am (...) Oktober 2015 durch die UNRWA im Flüchtlingslager in (...) im Libanon registriert worden sind (vgl. Act. 4 S. 28). Gleiches geht auch aus den handschriftlichen Notizen "inscrits à UNRWA" eines Mitarbeitenden der Botschaft in Beirut hervor (vgl. Act. 4 S. 29). Für die Gesuchstellenden kann somit festgehalten werden, dass sie gemäss Aktenlage zwar über keine behördliche Aufenthaltsbewilligung im Libanon verfügen, sich jedoch nun seit mehreren Jahren ununterbrochen in einem libanesischen UNRWA-Flüchtlingslager aufhalten und dort registriert sind. Zudem ist die Registrierung - angesichts ihres inzwischen dreijährigen Aufenthalts im Libanon - neueren Datums ([...]) Oktober 2015), was vermuten lässt, dass sie bereits zuvor registriert worden sind bzw. ihre Anwesenheit durch die libanesischen Behörden bis anhin und bis auf Weiteres zumindest geduldet wird. 5.3.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sie hinreichenden Schutz im Libanon gefunden haben und der Zugang zur Grundversorgung dank der UNRWA grundsätzlich gewährleistet ist. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Lebensbedingungen für die Gesuchstellenden, insbesondere als aus Syrien stammende Palästinenser, als äusserst schwierig darstellen. Allerdings genügt dies alleine nicht, um auf eine konkrete, unmittelbare und ernste Gefährdungslage im Sinne der hier anzuwendenden Weisung schliessen zu können. Ausserdem ist mit Verweis auf die obigen Ausführungen und mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten für die Gesuchstellenden keine Gefahr einer zwangsweisen Rückschaffung nach Syrien festzustellen. Obwohl der Libanon die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert hat, scheint er sich dennoch grundsätzlich an das flüchtlingsrechtliche Refoulementprinzip zu halten (vgl. UNRWA, Unrwa response and services to PRS in lebanon - 1 july - 30 august 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine_refugees_from_syria_in_lebanon_45.pdf , abgerufen am 24.11.2015; Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.). 5.4 5.4.1 An der vorstehenden Erwägung ändert auch die betreffend die Gesuchstellerin geltend gemachte Krankheitssituation nichts. In Bezug auf die Gesundheitsversorgung ist festzuhalten, dass palästinensische Flüchtlinge im Libanon Zugang zu 27 Kliniken der UNRWA haben, in welchen eine kostenlose medizinische Erstversorgung erhältlich ist und weitere Behandlungsmöglichkeiten angeboten werden (Danish Immigration Service DIS, Oktober 2014, a.a.O.; UNRWA, unrwa response and services to palestine refugees from syria (PRS) in lebanon 1 may - 30 june 2015, undatiert, http://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_response_to_palestine _refugees_from_syria_in_lebanon_44_0.pdf , abgerufen am 18.11.2015; U.S. Department of State, 2014 Country Reports on Human Rights Practices, a.a.O.; UNRWA, Lack of funds forces UNRWA to suspend cash assistance for housing for Palestine refugees from Syria in Lebanon, 22.05.2015, http://www.unrwa.org/newsroom/press-releases/lack-funds-forces-unrwa-suspend-cashassistance-housing-palestine-refugees ; UNRWA, Syria Regional Crisis Response Update 82, 03.12.2014, http://www.unrwa.org/newsroom/emergency-reports/syria-regionalcrisis-response-update-82 , alle abgerufen am 22.02.2016). Auch angesichts der eingereichten Arztberichte vom (...) August 2015, (...) Oktober und (...) November 2015 ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung vor Ort gewährleistet ist und der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für die Gesuchstellenden vorhanden ist. Ausserdem ist hinsichtlich der geltend gemachten [Krankheiten] auf den Bezug entsprechender Medikamente in den medizinischen Zentren der UNRWA zu verweisen. Gemäss Aktenlage kann somit kein prekärer Gesundheitszustand festgestellt werden, welcher ein weiteres Verbleiben im Libanon unzumutbar machen würde. Entsprechend kann nicht von einer besonderen Notsituation gesprochen werden, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für Leib und Leben hindeuten würde, woraus sich die Gewährung eines Visums aus humanitären Gründen aufdrängen würde. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret im Sinne der Weisung humanitäres Visum an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Die Vorinstanz hat diesbezüglich zu Recht festgehalten, dass weder die allgemeine Lage im Libanon noch aus den Akten hervorgehende individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen liessen. 5.6 Im Übrigen sind auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift, zwischen der Gesuchstellerin und den Kindern des Beschwerdeführers bestehe eine enge Beziehung, sowie die weiteren Beweismittel auf Rechtsmittelebene (Vorladung der syrischen Behörden, Diplome der Gesuchstellerin) unbehelflich, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern. 6. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist schliesslich festzustellen, dass die Weisung Syrien des BFM vom 4. September 2013, aufgehoben am 29. November 2013, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt. Zwar hat die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen Verfügung zu Unrecht festgehalten, die Gesuchstellenden wären "als entfernte Verwandte (Cousin) nicht in Genuss dieser Weisung gekommen"; bei den Gesuchstellenden handelt es sich vielmehr um die Schwester und den Schwager des Beschwerdeführers. Zutreffend ist hingegen die Erwägung, dass der Visumsantrag erst am 27. August 2015, mithin erst nach der Aufhebung der Weisung eingereicht wurde. Eine Visumsgewährung gestützt auf die nicht mehr in Kraft stehende Weisung konnte daher nicht in Frage kommen; dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass das SEM zum Zeitpunkt seiner Entscheidfällung am 2. November 2015 zu Recht die Ausstellung eines Schengenvisums wie auch eines humanitären Visums abgelehnt hat, da die in der Weisung humanitäres Visum genannten Voraussetzungen für die Gesuchstellenden nicht erfüllt waren. Daran vermögen auch die auf Beschwerdestufe geltend gemachten neuen Vorbringen nichts zu ändern. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Erhebung der Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer für den vorliegenden Fall aus Gründen in der Sache unverhältnismässig erscheint, ist in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichten. Der am 18. Dezember 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer folglich zurück zu erstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse zurück erstattet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Beirut. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: