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F-6235/2016

F-6235/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-02 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Am 16. Juni 2016 ersuchten der Bruder der Beschwerdeführerin (geb. [...]), dessen Ehefrau (geb. [...]) und deren drei Kinder (geb. [...]) - allesamt syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende) - bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Erteilung von (humanitären) Visa (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 - 10). B. Die Visumsanträge wurden von der Schweizer Vertretung mittels Formularverfügung vom 22. Juli 2016 abgelehnt (SEM act. 5 S. 38 - 39). Im Entscheid wurde festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen negativen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 20. August 2016 Einsprache (SEM act. 3 S. 33 - 35). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vertretung in Beirut habe das Gesuch nicht sorgfältig behandelt und es zu Unrecht verweigert. Ihr Bruder leide unter grossen gesundheitlichen chronischen Problemen und benötige eine regelmässige ärztliche Kontrolle und medizinische Versorgung, die aber dort fehlen bzw. gar nicht angeboten würden, weil man Syrer sei. Viele Medikamente, die ihr Bruder benötige, fehlten bzw. würden auf dem Schwarzmarkt unvorstellbar teuer verkauft. Er benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse und bekomme diese nicht. Es gehe ihm daher sehr schlecht. Zudem seien die Wohnverhältnisse der Gesuchstellenden unmenschlich und alles andere als hygienisch. Ihre Situation, und vor allem diejenige des schwer kranken Bruders, sei ernst zu nehmen. Ihr Bruder könnte bald an den Folgen seiner Krankheit sterben, wenn er unbehandelt und unterversorgt bleiben würde. Ein langfristiger Verbleib ihres Bruders und seiner Familie im Libanon sei kaum noch möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden. Das Leben dort sei für hilfs- und schutzbedürftige Leute äusserst schwierig und kaum auszuhalten. Im schlimmsten Fall würden die Gesuchstellenden eine Rückkehr nach Syrien riskieren, um zu überleben. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Hauptsache aus, nach länderspezifischen Kenntnissen des SEM würde bezüglich der Situation im Libanon heute keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Libanon gelte als sicherer Drittstaat, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar sei der Libanon von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Es würden ferner keine Hinweise vorliegen, dass Syrer im Libanon nach Syrien ausgeschafft würden. Aus den eingereichten Unterlagen würden keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso dieser Person die Inanspruchnahme der libanesischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon erhältlich sei. Es werde auch nicht substantiiert aufgeführt, woran eine Weiterbehandlung im Libanon scheitere. Der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Der Bruder der Beschwerdeführerin verfüge zudem über ein "Registration Certificate" des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR). Dadurch könne er medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung erlangen. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befänden, werde zwar nicht angezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im Libanon in einer schwierigen Situation befänden. Es sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Es würden somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen. Auch fände die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend nicht mehr Anwendung, da die Visumanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit im gesamten Schengen-Raum ausser Betracht. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Beschwerde. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Sie führt zusammenfassend aus, die Gesuchstellenden hätten die unmenschliche Lage im Libanon nicht ausgehalten und seien nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten im Libanon in Armut und Elend gelebt, seien nicht unterstützt und medizinisch nicht versorgt worden. Es sei unmöglich, unter solchen Umständen zu leben, ohne Unterkunft, ohne Geld, ohne Arbeit und ohne Unterstützung. Eine unentgeltliche medizinische Versorgung habe es im Libanon nicht gegeben. Wer zum Arzt oder ins Spital müsse, benötige Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht zum Arzt, bleibe auf der Strasse, werde obdachlos und müsse früher oder später betteln. Es sei besser in Würde zu sterben als kniend zu leben und den seelischen Schmerz täglich zu fühlen und nichts tun zu können. Es sei zudem eine Frage der Zeit, wann ihr Bruder sterben werde, weil er die nötige Therapie nicht erhalte. Zudem sei das Kindeswohl gefährdet und die Kinder könnten keine Schule besuchen bzw. würde es keine Schulen geben. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer sehr schwierigen Situation, seien grossen Gefahren ausgesetzt und könnten kaum ein normales menschenwürdiges Leben führen (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 3). G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt das SEM ergänzend fest, sowohl die Bürgerkriegslage in Syrien als auch die am 13. November 2014 erfolgte Registrierung beim UNHCR in Libanon spreche gegen die behauptete und nicht belegte freiwillige Rückreise nach Syrien. Auch sei der wirkliche Aufenthaltsort der Gesuchstellenden aktuell nicht belegt. Aus der erwähnten Rückkehr nach Syrien sei zu schliessen, dass die früher geltend gemachte Gefährdung dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe bzw. ihnen die Möglichkeit offen stehe, (falls erforderlich) in den Libanon zurückzukehren, wo sie Schutz in Anspruch nehmen und sich auf ein den Umständen entsprechendes, funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem stützen könnten. H. Mit Replik vom 30. November 2016 führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien nicht auf dem aktuellen Stand. Es gehe den Syrern dort überhaupt nicht gut. Nur reiche Flüchtlinge, die viel Geld hätten und dort Geschäfte führten, könnten sich längerfristig im Libanon aufhalten und ein menschenwürdiges Leben führen. Fast alle öffentlichen und privaten Spitäler würden keine syrischen Patienten aufnehmen. Humanitäre Organisationen seien überfordert und könnten nicht überall im Libanon Hilfe leisten. Die Behandlungskosten seien dort zu hoch. Die Lage dort werde für syrische Flüchtlinge immer schlimmer. Sie hätten keine Unterstützung, kein Geld, keine Arbeit und keine medizinische Behandlung. Den Gesuchstellenden habe im Libanon die Obdachlosigkeit gedroht. Ihre existentiellen Grundbedürfnisse hätten nicht gedeckt werden können, weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt seien. In Syrien hätten sie ein Dach über dem Kopf, aber die Medizin fehle. Im Libanon hätten sie beides nicht gehabt. Die Beschwerdeführerin legte zudem eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Bruders zu den Akten, aus der sich die Ausreise aus dem Libanon und die Einreise nach Syrien ergeben würden (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über den Wechsel des Instruktionsrichters im vorliegenden Verfahren (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Nachdem die Eingabe vom 8. Oktober 2016 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).

E. 3.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer verschiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres Bruders und dessen Familie im Libanon bzw. in Syrien geltend. Auf die Vor-aussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen.

E. 3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, haben sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen werden beziehungsweise Gewähr für die fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text).

E. 3.3 Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt. Die Gesuchstellenden selbst ersuchten um Erteilung von humanitären Visa. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.

E. 4 Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

E. 5 Bei den den Gesuchstellenden handelt es sich um eine Familie mit drei Kindern (geb. [...]), die sich anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens im Libanon aufgehalten haben. Aufgrund der unmenschlichen Lage dort seien sie gemäss Beschwerdeschrift nach Syrien zurückgekehrt. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sie hätten im Libanon in Armut und Elend gelebt, seien weder unterstützt noch medizinisch versorgt worden. Es sei unmöglich unter solchen Umständen zu leben. Eine unentgeltliche medizinische Versorgung habe es im Libanon nicht gegeben. Wer dort zum Arzt oder ins Spital müsse, benötige Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht zum Arzt und bleibe auf der Strasse, werde obdachlos oder müsse früher oder später betteln. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine Frage der Zeit, bis ihr Bruder sterben werde, weil er die nötigen Therapien nicht erhalte. Zudem sei das Kindeswohl gefährdet. Die Kinder könnten keine Schulen besuchen bzw. es würde gar keine Schulen geben (Beschwerde vom 8. Oktober 2016).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Diese Aussage führt indessen nicht schon zur Annahme, die Gesuchstellenden hätten sich anlässlich ihres Aufenthaltes im Libanon in einer besonders prekären Notlage befunden, welche eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellen. Die beschwerde- und replikweisen Ausführungen sind denn auch lediglich allgemein gehalten und nehmen nur in pauschaler Weise Bezug auf die Situation der Gesuchstellenden im Libanon. Der Bruder der Beschwerdeführerin, der aufgrund einer Niereninsuffizienz zweimal pro Woche eine Hämodialyse benötige (vgl. Medical Report [...] vom 22. Oktober 2015 [SEM act. 10 S. 70]), verfügte zudem über ein "Registration Certificate" des UNHCR (SEM act. 10 S. 67), was ihm einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht hätte. Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass Médecins Sans Frontières (MSF) im Libanon immerhin eine medizinische Grundversorgung anbietet, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologischer Betreuung umfasst (vgl. Urteil des BVGer D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.3).

E. 5.2 Beschwerdeweise wird hingegen vorgebracht, die Gesuchstellenden befänden sich mittlerweile wieder in Syrien. Mit Replik vom 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Bruders ein, welche die jeweilige Ein- und Ausreise belegen würde (BVGer act. 6).

E. 5.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien vermissen. Der Umstand, dass sie wieder in Syrien leben, lässt hingegen nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Gerade dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, obwohl sie noch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 darauf hingewiesen wurde, der wirkliche Aufenthaltsort der Gesuchstellenden sei aktuell nicht belegt. Die in einem undatierten Schreiben des Gesuchstellers angetönten Probleme mit Agenten der syrischen Armee (vgl. SEM act. 3 S. 18) sind aufgrund der lediglich pauschalen und durch nichts belegten Ausführungen nicht geeignet, um auf eine ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben schliessen zu können. Im Beschwerdeverfahren werden denn auch in dieser Hinsicht keinerlei Angaben gemacht. Des Weiteren ist auch der Verweis auf das Kindswohl nicht geeignet, zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen, zumal zur Situation der Kinder keine näheren Angaben vorliegen.

E. 5.2.2 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer Niereninsuffizienz leide. Gemäss einem Arztbericht des Medical Report [...] vom 22. Oktober 2015 benötige er - wie bereits ausgeführt - zweimal pro Woche eine Hämodialyse (SEM act. 10 S. 70). Sicherlich gehört der Gesuchsteller damit zu einer verletzlichen Personengruppe. Hingegen ist - da der genaue Aufenthaltsort der Gesuchstellenden unbekannt ist - lediglich allgemein darauf hinzuweisen, dass eine solche Behandlung grundsätzlich auch in Syrien angeboten und durchgeführt wird. Die Qualität der Behandlung von Nierenleiden in Syrien ist dabei deutlich regionalen Unterschieden unterworfen und kann sich zudem auch verändern. Gemäss einem Bericht in "Syria Deeply" habe sich die Lage sogar zeitweise verbessert. Abgesehen davon existieren die regionalen Unterschiede zudem nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien (vgl. https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2013/09/30/syria-er-aleppos-kidney-crisis, abgerufen im Januar 2017; siehe auch http://www.ijkd.org/index.php/ijkd/article/viewFile/80/69, abgerufen im Januar 2017). Gemäss einem Bericht der World Health Organization (WHO) und Ministry of Health (MOH) standen im September 2013 in Syrien in 83 Prozent der funktionierenden öffentlichen Spitälern Hämodialysegeräte zur Verfügung. Einem Bericht aus dem Jahr 2015 ist zu entnehmen, dass dieser Wert für Damaskus (Stadt) - wo die Gesuchstellenden gemäss den Akten zuletzt in Syrien lebten (SEM act. 1 S. 14; act. 3 S. 18) - bei 83 Prozent lag (vgl. dazu http://www.who.int/hac/crises/syr/syria_health_resources_services_.pdf und http://applications.emro.who.int/docs/COPub_SYR_1st_half_pub_hosp_2015_EN_16700.pdf?ua=1, beide abgerufen im Januar 2017). Die beiden Universitätsspitäler von Damaskus sehen jeweils eine Behandlung von Nierenerkrankungen vor (http://damasuniv.edu.sy/english/univguide/55-hospitals/660-almowasa-university-hospital sowie auch http://damasuniv.edu.sy/english/univguide/55-hospitals/659-al-assad-university-hospital, beide abgerufen im Januar 2017). Gestützt werden diese Ausführungen durch die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Akten, die aufzeigen, dass sich der Gesuchsteller in Syrien in medizinischer Behandlung befand. Mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016) ist zudem darauf hinzuweisen, dass es den Gesuchstellenden offen steht, in den Libanon zurückzukehren.

E. 5.3 Somit hat das SEM zu Recht angenommen, die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien - gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen - insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon bzw. in Syrien für sie gänzlich unzumutbar sei und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich sei (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von den Gesuchstellenden aus humanitären Gründen beantragten Visa verweigerte.

E. 6 Zusammengefasst folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig er-weist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6235/2016 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 16. Juni 2016 ersuchten der Bruder der Beschwerdeführerin (geb. [...]), dessen Ehefrau (geb. [...]) und deren drei Kinder (geb. [...]) - allesamt syrische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende) - bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Erteilung von (humanitären) Visa (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6 - 10). B. Die Visumsanträge wurden von der Schweizer Vertretung mittels Formularverfügung vom 22. Juli 2016 abgelehnt (SEM act. 5 S. 38 - 39). Im Entscheid wurde festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden, weil die Absicht der Gesuchstellenden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. C. Gegen diesen negativen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mittels Eingabe an das SEM vom 20. August 2016 Einsprache (SEM act. 3 S. 33 - 35). Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vertretung in Beirut habe das Gesuch nicht sorgfältig behandelt und es zu Unrecht verweigert. Ihr Bruder leide unter grossen gesundheitlichen chronischen Problemen und benötige eine regelmässige ärztliche Kontrolle und medizinische Versorgung, die aber dort fehlen bzw. gar nicht angeboten würden, weil man Syrer sei. Viele Medikamente, die ihr Bruder benötige, fehlten bzw. würden auf dem Schwarzmarkt unvorstellbar teuer verkauft. Er benötige dreimal wöchentlich eine Dialyse und bekomme diese nicht. Es gehe ihm daher sehr schlecht. Zudem seien die Wohnverhältnisse der Gesuchstellenden unmenschlich und alles andere als hygienisch. Ihre Situation, und vor allem diejenige des schwer kranken Bruders, sei ernst zu nehmen. Ihr Bruder könnte bald an den Folgen seiner Krankheit sterben, wenn er unbehandelt und unterversorgt bleiben würde. Ein langfristiger Verbleib ihres Bruders und seiner Familie im Libanon sei kaum noch möglich, weil sie nicht über die nötigen Mittel und Ressourcen verfügen würden. Das Leben dort sei für hilfs- und schutzbedürftige Leute äusserst schwierig und kaum auszuhalten. Im schlimmsten Fall würden die Gesuchstellenden eine Rückkehr nach Syrien riskieren, um zu überleben. D. Mit Verfügung vom 8. September 2016 lehnte die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte zur Hauptsache aus, nach länderspezifischen Kenntnissen des SEM würde bezüglich der Situation im Libanon heute keine Gefährdung im Sinne der Rechtsprechung bestehen. Libanon gelte als sicherer Drittstaat, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar sei der Libanon von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Es würden ferner keine Hinweise vorliegen, dass Syrer im Libanon nach Syrien ausgeschafft würden. Aus den eingereichten Unterlagen würden keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen Notlage bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin zu begründen vermöchten. Es sei nicht hinreichend dargelegt oder belegt, wieso dieser Person die Inanspruchnahme der libanesischen Gesundheitsversorgung nicht möglich wäre und wieso die notwendige Behandlung lediglich in der Schweiz, nicht aber im Libanon erhältlich sei. Es werde auch nicht substantiiert aufgeführt, woran eine Weiterbehandlung im Libanon scheitere. Der Umstand, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die Behandlungsmöglichkeiten nicht dasselbe Niveau aufweisen würden wie in der Schweiz, vermöge keine Situation der akuten, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben zu begründen. Der Bruder der Beschwerdeführerin verfüge zudem über ein "Registration Certificate" des "United Nations High Commissioner for Refugees" (UNHCR). Dadurch könne er medizinische Hilfe oder anderweitige notwendige Versorgung erlangen. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befänden, werde zwar nicht angezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden im Libanon in einer schwierigen Situation befänden. Es sei hingegen nicht ersichtlich, inwiefern sie dort unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Es würden somit keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorliegen. Auch fände die inzwischen vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige vorliegend nicht mehr Anwendung, da die Visumanträge nach deren Aufhebung eingereicht worden seien. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit im gesamten Schengen-Raum ausser Betracht. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2016 Beschwerde. Darin beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung der Beschwerde. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Sie führt zusammenfassend aus, die Gesuchstellenden hätten die unmenschliche Lage im Libanon nicht ausgehalten und seien nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten im Libanon in Armut und Elend gelebt, seien nicht unterstützt und medizinisch nicht versorgt worden. Es sei unmöglich, unter solchen Umständen zu leben, ohne Unterkunft, ohne Geld, ohne Arbeit und ohne Unterstützung. Eine unentgeltliche medizinische Versorgung habe es im Libanon nicht gegeben. Wer zum Arzt oder ins Spital müsse, benötige Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht zum Arzt, bleibe auf der Strasse, werde obdachlos und müsse früher oder später betteln. Es sei besser in Würde zu sterben als kniend zu leben und den seelischen Schmerz täglich zu fühlen und nichts tun zu können. Es sei zudem eine Frage der Zeit, wann ihr Bruder sterben werde, weil er die nötige Therapie nicht erhalte. Zudem sei das Kindeswohl gefährdet und die Kinder könnten keine Schule besuchen bzw. würde es keine Schulen geben. Die Gesuchstellenden befänden sich in einer sehr schwierigen Situation, seien grossen Gefahren ausgesetzt und könnten kaum ein normales menschenwürdiges Leben führen (Akten des Bundesverwaltungsgericht [BVGer act.] 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2016 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert und gleichzeitig die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde (BVGer act. 3). G. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 hielt das SEM ergänzend fest, sowohl die Bürgerkriegslage in Syrien als auch die am 13. November 2014 erfolgte Registrierung beim UNHCR in Libanon spreche gegen die behauptete und nicht belegte freiwillige Rückreise nach Syrien. Auch sei der wirkliche Aufenthaltsort der Gesuchstellenden aktuell nicht belegt. Aus der erwähnten Rückkehr nach Syrien sei zu schliessen, dass die früher geltend gemachte Gefährdung dort aktuell nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe bzw. ihnen die Möglichkeit offen stehe, (falls erforderlich) in den Libanon zurückzukehren, wo sie Schutz in Anspruch nehmen und sich auf ein den Umständen entsprechendes, funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem stützen könnten. H. Mit Replik vom 30. November 2016 führt die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien nicht auf dem aktuellen Stand. Es gehe den Syrern dort überhaupt nicht gut. Nur reiche Flüchtlinge, die viel Geld hätten und dort Geschäfte führten, könnten sich längerfristig im Libanon aufhalten und ein menschenwürdiges Leben führen. Fast alle öffentlichen und privaten Spitäler würden keine syrischen Patienten aufnehmen. Humanitäre Organisationen seien überfordert und könnten nicht überall im Libanon Hilfe leisten. Die Behandlungskosten seien dort zu hoch. Die Lage dort werde für syrische Flüchtlinge immer schlimmer. Sie hätten keine Unterstützung, kein Geld, keine Arbeit und keine medizinische Behandlung. Den Gesuchstellenden habe im Libanon die Obdachlosigkeit gedroht. Ihre existentiellen Grundbedürfnisse hätten nicht gedeckt werden können, weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt seien. In Syrien hätten sie ein Dach über dem Kopf, aber die Medizin fehle. Im Libanon hätten sie beides nicht gehabt. Die Beschwerdeführerin legte zudem eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Bruders zu den Akten, aus der sich die Ausreise aus dem Libanon und die Einreise nach Syrien ergeben würden (BVGer act. 6). I. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin über den Wechsel des Instruktionsrichters im vorliegenden Verfahren (BVGer act. 8). J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31-33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG) 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG; BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Nachdem die Eingabe vom 8. Oktober 2016 frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Der vorliegenden Sache liegen die Anträge der Gesuchstellenden um Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen zugrunde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer verschiedenen Eingaben eine angeblich rechtserhebliche Gefährdung ihres Bruders und dessen Familie im Libanon bzw. in Syrien geltend. Auf die Vor-aussetzungen für eine ordentliche Visumserteilung ist daher nur summarisch einzugehen. 3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21. März 2001). Für den Erhalt eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums, welches für den gesamten Schengen-Raum gilt, haben sie daher den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel zu verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen werden beziehungsweise Gewähr für die fristgerechte Ausreise zu bieten (vgl. dazu und für die weiteren Voraussetzungen Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], kodifizierter Text). 3.3 Das SEM geht im Rahmen der angefochtenen Verfügung zur Recht davon aus, dass vorliegend die Gewährung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums ausser Betracht fällt. Die Gesuchstellenden selbst ersuchten um Erteilung von humanitären Visa. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Ausführungen an, zumal auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Einwände dagegen erhoben wurden.

4. Weiter gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums erfüllt sind. Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schengener Grenzkodex, des Visakodex noch in der VEV näher bestimmt. In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes wird unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten, dass die Einreise in die Schweiz durch eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne, wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr, im Gegensatz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann, so die Ausführungen in der Botschaft weiter, etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbesondere 4490). Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Diese Ausführungen haben ihren Niederschlag auch in den entsprechenden Weisungen des SEM Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 gefunden. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen bereits nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3, BVGE 2015/5 E. 4.1).

5. Bei den den Gesuchstellenden handelt es sich um eine Familie mit drei Kindern (geb. [...]), die sich anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens im Libanon aufgehalten haben. Aufgrund der unmenschlichen Lage dort seien sie gemäss Beschwerdeschrift nach Syrien zurückgekehrt. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, sie hätten im Libanon in Armut und Elend gelebt, seien weder unterstützt noch medizinisch versorgt worden. Es sei unmöglich unter solchen Umständen zu leben. Eine unentgeltliche medizinische Versorgung habe es im Libanon nicht gegeben. Wer dort zum Arzt oder ins Spital müsse, benötige Geld. Wer kein Geld habe, könne nicht zum Arzt und bleibe auf der Strasse, werde obdachlos oder müsse früher oder später betteln. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine Frage der Zeit, bis ihr Bruder sterben werde, weil er die nötigen Therapien nicht erhalte. Zudem sei das Kindeswohl gefährdet. Die Kinder könnten keine Schulen besuchen bzw. es würde gar keine Schulen geben (Beschwerde vom 8. Oktober 2016). 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die Lage für syrische Flüchtlinge im Libanon zwar durchaus schwierig ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Diese Aussage führt indessen nicht schon zur Annahme, die Gesuchstellenden hätten sich anlässlich ihres Aufenthaltes im Libanon in einer besonders prekären Notlage befunden, welche eine unmittelbare individuelle Gefährdung im Sinne der Weisung humanitäres Visum darstellen. Die beschwerde- und replikweisen Ausführungen sind denn auch lediglich allgemein gehalten und nehmen nur in pauschaler Weise Bezug auf die Situation der Gesuchstellenden im Libanon. Der Bruder der Beschwerdeführerin, der aufgrund einer Niereninsuffizienz zweimal pro Woche eine Hämodialyse benötige (vgl. Medical Report [...] vom 22. Oktober 2015 [SEM act. 10 S. 70]), verfügte zudem über ein "Registration Certificate" des UNHCR (SEM act. 10 S. 67), was ihm einen beschränkten rechtlichen Schutz sowie Zugang zu gewissen Dienstleistungen ermöglicht hätte. Hinzuweisen gilt es auch auf den Umstand, dass Médecins Sans Frontières (MSF) im Libanon immerhin eine medizinische Grundversorgung anbietet, welche die Behandlung akuter und chronischer Krankheiten, Impfungen, Geburtshilfe und psychologischer Betreuung umfasst (vgl. Urteil des BVGer D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.3). 5.2 Beschwerdeweise wird hingegen vorgebracht, die Gesuchstellenden befänden sich mittlerweile wieder in Syrien. Mit Replik vom 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des syrischen Reisepasses ihres Bruders ein, welche die jeweilige Ein- und Ausreise belegen würde (BVGer act. 6). 5.2.1 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin lassen jedoch Angaben über den konkreten Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in Syrien vermissen. Der Umstand, dass sie wieder in Syrien leben, lässt hingegen nicht per se den Schluss zu, es liege eine besondere Notsituation im Sinne der Rechtsprechung vor, gilt es doch auf die Sicherheitslage am individuellen Aufenthaltsort abzustellen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer F-4150/2015 vom 15. November 2016 E. 6.2). Gerade dazu hat sich die Beschwerdeführerin nicht geäussert, obwohl sie noch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016 darauf hingewiesen wurde, der wirkliche Aufenthaltsort der Gesuchstellenden sei aktuell nicht belegt. Die in einem undatierten Schreiben des Gesuchstellers angetönten Probleme mit Agenten der syrischen Armee (vgl. SEM act. 3 S. 18) sind aufgrund der lediglich pauschalen und durch nichts belegten Ausführungen nicht geeignet, um auf eine ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben schliessen zu können. Im Beschwerdeverfahren werden denn auch in dieser Hinsicht keinerlei Angaben gemacht. Des Weiteren ist auch der Verweis auf das Kindswohl nicht geeignet, zu einem gegenteiligen Schluss zu kommen, zumal zur Situation der Kinder keine näheren Angaben vorliegen. 5.2.2 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Bruder der Beschwerdeführerin an einer Niereninsuffizienz leide. Gemäss einem Arztbericht des Medical Report [...] vom 22. Oktober 2015 benötige er - wie bereits ausgeführt - zweimal pro Woche eine Hämodialyse (SEM act. 10 S. 70). Sicherlich gehört der Gesuchsteller damit zu einer verletzlichen Personengruppe. Hingegen ist - da der genaue Aufenthaltsort der Gesuchstellenden unbekannt ist - lediglich allgemein darauf hinzuweisen, dass eine solche Behandlung grundsätzlich auch in Syrien angeboten und durchgeführt wird. Die Qualität der Behandlung von Nierenleiden in Syrien ist dabei deutlich regionalen Unterschieden unterworfen und kann sich zudem auch verändern. Gemäss einem Bericht in "Syria Deeply" habe sich die Lage sogar zeitweise verbessert. Abgesehen davon existieren die regionalen Unterschiede zudem nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien (vgl. https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2013/09/30/syria-er-aleppos-kidney-crisis, abgerufen im Januar 2017; siehe auch http://www.ijkd.org/index.php/ijkd/article/viewFile/80/69, abgerufen im Januar 2017). Gemäss einem Bericht der World Health Organization (WHO) und Ministry of Health (MOH) standen im September 2013 in Syrien in 83 Prozent der funktionierenden öffentlichen Spitälern Hämodialysegeräte zur Verfügung. Einem Bericht aus dem Jahr 2015 ist zu entnehmen, dass dieser Wert für Damaskus (Stadt) - wo die Gesuchstellenden gemäss den Akten zuletzt in Syrien lebten (SEM act. 1 S. 14; act. 3 S. 18) - bei 83 Prozent lag (vgl. dazu http://www.who.int/hac/crises/syr/syria_health_resources_services_.pdf und http://applications.emro.who.int/docs/COPub_SYR_1st_half_pub_hosp_2015_EN_16700.pdf?ua=1, beide abgerufen im Januar 2017). Die beiden Universitätsspitäler von Damaskus sehen jeweils eine Behandlung von Nierenerkrankungen vor (http://damasuniv.edu.sy/english/univguide/55-hospitals/660-almowasa-university-hospital sowie auch http://damasuniv.edu.sy/english/univguide/55-hospitals/659-al-assad-university-hospital, beide abgerufen im Januar 2017). Gestützt werden diese Ausführungen durch die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten medizinischen Akten, die aufzeigen, dass sich der Gesuchsteller in Syrien in medizinischer Behandlung befand. Mit der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016) ist zudem darauf hinzuweisen, dass es den Gesuchstellenden offen steht, in den Libanon zurückzukehren. 5.3 Somit hat das SEM zu Recht angenommen, die Lebensbedingungen der Gesuchstellenden seien - gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen - insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon bzw. in Syrien für sie gänzlich unzumutbar sei und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich sei (vgl. Vernehmlassung vom 27. Oktober 2016). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von den Gesuchstellenden aus humanitären Gründen beantragten Visa verweigerte.

6. Zusammengefasst folgt aus den vorstehenden Erwägungen, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig er-weist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) praxisgemäss auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit nicht mehr einzugehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Susanne Stockmeyer Versand: