Nationales Visum
Sachverhalt
A. Am 18. April 2019 stellten B._______ (geb. [...], Gesuchsteller 1; Akten der Vorinstanz [vi-act.] 4/26ff), seine Gattin C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2, vi-act. 5/65 ff.) und deren Kinder D._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3, vi-act. 6/71 ff.) und E._______ (geb. [...], Gesuchsteller 4, vi-act. 7/77 ff.) je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für eine unbestimmte Dauer. Als Wohnort gaben sie F._______ (auch: G._______, Provinz Al-Hasaka, Syrien) an, als wahrscheinlichen Aufenthaltsort in der Schweiz die Adresse des vorläufig aufgenommenen Bruders des Gesuchstellers 1, A._______ (Beschwerdeführer). Mit Formularverfügung vom 30. April 2019 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung in Beirut die Gesuche ab (vi-act. 1/5 [unleserlich] resp. 4/60). Die Vertretung hielt fest, die Gesuchstellenden seien «not in imminent and serious danger of bodily harm in [their] country of origin or in [their] country of residence." B. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2019 namens der Gesuchstellenden Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, der Gesuchsteller 1 sei schwer krank und bedürfe dringend medizinischer Betreuung, diese fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht umsonst angeboten. Er benötige regelmässige Bluttransfusionen respektive dringend eine Knochenmarktransplantation. Die Gesuchstellenden hätten von Beirut nach Syrien zurückkehren müssen, da sie sich das Leben in Beirut nicht hätten leisten können und in den Flüchtlingsunterkünften kein Platz gewesen sei. Eine ambulante medizinische Versorgung im Libanon sei mangels finanzieller Mittel verweigert worden. Ein soziales Beziehungsnetz bestehe weder im Libanon noch in Syrien - Verwandte wie Bekannte seien geflohen; entsprechend könne er auf keine Unterstützung zählen. Der Gesuchsteller 1 befinde sich aufgrund der medizinischen Situation in einer Notlage und sei unmittelbar an Leib und Leben gefährdet, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Bürgerkriegslage. C. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses holte die Vorinstanz die Akten der Auslandsvertretung ein (vi-act. 4-7). Der nachmalige Beschwerdeführer gab gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde eine Stellungnahme ab (vi-act. 4/31 ff.; vgl. vi-act. 2). D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (vi-act. 8, angefochtene Verfügung). E. Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und Bewilligung der Einreise, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- wurde einbezahlt. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zugestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).
E. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist (vgl. dazu immerhin die Bemerkungen in E. 5.4), sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt.
E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
E. 3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich - wie im Falle des Auslandsasylverfahrens - an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; vgl. auch Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4).
E. 4.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung - auf die sie in ihrer Vernehmlassung ohne weitere Ergänzung verweist - von der Feststellung aus, bei den Gesuchstellenden handle es sich um eine in F._______ (Gouvernement al-Hasaka) wohnhafte, kurdische Familie. Die Familienmitglieder hätten im Krieg ihr Haus verloren und lebten nun in einer Mietwohnung. Sie würden vom in der Schweiz lebenden Bruder des Gesuchstellers 1 mit ca. 100 USD monatlich unterstützt, ein weiterer Bruder sei ebenfalls nach Europa geflüchtet. Bei ihrer Wohnregion handle es sich nicht mehr um Kriegsgebiet, auch sei eine Rückkehr dorthin von Beirut her zumutbar gewesen. Grundsätzlich sei die Familie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass sich behördliches Eingreifen nicht zwingend aufdrängen würde. Die geltend gemachte und mit Arztzeugnissen dokumentierte Erkrankung - eine paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH) - sei als schwer einzustufen. Gemäss vorgelegtem Arztzeugnis sei eine bessere Behandlung im Ausland, als sie im H._______ Hospital in I._______ möglich sei, vonnöten. Indessen sei aber nicht nachgewiesen worden, dass alles unternommen worden sei, um dem Gesuchsteller 1 die notwendige Behandlung in Syrien oder einem Nachbarland (etwa Libanon oder Türkei) zukommen zu lassen. Eine Behandlung in der Schweiz erscheine nicht als zwingend, zumal die in Europa aufhältigen Brüder eine Behandlung in Syrien oder einem Nachbarland zu unterstützen vermöchten und nicht dargetan sei, dass eine andere Behandlungsmöglichkeit als eine in der Schweiz überhaupt in Betracht gezogen worden sei. Humanitäre Visa für die ganze Familie aufgrund der Beschwerden des Familienvaters seien nicht vorgesehen, möge auch nachvollziehbar sein, dass der Gesuchsteller 1 seinem Bruder in die Schweiz nachfolgen wolle, wo die gesundheitliche Versorgung auf hohem Niveau sei. Ferner seien auch die Bedingungen für ein gewöhnliches Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, sein Bruder sei auf medizinische Behandlungen angewiesen, die in Syrien und einigen Nachbarländern fehlten und in letzteren auch nicht kostenfrei angeboten würden. Im Libanon hätten die Gesuchstellenden aus finanziellen Gründen nicht bleiben können; sie hätten weder Geld für eine Unterkunft noch Verwandte in Beirut. In Syrien hätten sie wenigstens ein Dach über dem Kopf und könnten Kurdisch sprechen. Die Familie habe in Syrien alles verloren, sei mit der Krankheit des Familienvaters überfordert und auf Hilfe angewiesen. Angesichts der nach wie vor dramatischen Lage in Syrien könne eine eigentliche Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien nach Kriegsende sei zugesichert. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Es sei notorisch, dass sich syrische Staatsangehörige im Libanon in einer Notlage befänden. Die Gesuchstellenden hätten denn auch im Libanon weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten. Die Plätze für Flüchtlinge seien überfüllt gewesen. Eine ambulante Behandlung sei mangels finanzieller Mittel verweigert worden. In G._______ sei die Versorgung nicht gesichert, die Verhältnisse aufgrund der türkischen Blockade harsch. Infolge der Flucht sämtlicher Verwandter und Bekannter bestehe auch kein Beziehungsnetz, das Unterstützung bieten könne. Die Familie könne aufgrund der Krankheit des Gesuchstellers 1 nicht für sich sorgen, die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung reiche nicht aus für deren Lebensunterhalt. Der Gesuchsteller 1 habe alles versucht, um in Syrien oder Irak behandelt zu werden, indessen bestünden dort keine genügenden Behandlungsmöglichkeiten; diesbezüglich sei die Vorinstanz dokumentiert. Eine Fortführung dauernder Bluttransfusionen könne langfristig kontraproduktiv wirken. Die notwendige Knochenmarktransplantation sei sehr teuer und weder in Syrien noch in den Nachbarländern möglich. Eine adäquate Behandlung sei faktisch nur in Europa möglich. Mangels finanzieller Mittel sei eine solche im Libanon nicht möglich, ein Grenzübertritt in die Türkei sei aufgrund der angespannten Lage nicht möglich, auch schliesse die gesundheitliche Lage weite Reisen aus. Faktisch sei der Gesuchsteller 1 in Syrien eingeschlossen und folglich an Leib und Leben gefährdet. Zu beachten sei auch die instabile und volatile Bürgerkriegssituation. Die kommenden Herrschaftsverhältnisse und die Bedeutung ethnischer, politischer oder religiöser Zugehörigkeiten sei offen. Die Wohnverhältnisse seien in der alten Mietwohnung wegen der schlechten hygienischen Bedingungen prekär.
E. 5.1 Die Gesuchstellenden vermochten zur Einreichung ihrer Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa in den Libanon zu reisen und kehrten freiwillig und ohne Restriktionen gewärtigen zu müssen nach Syrien (F._______/ G._______) zurück. Im Libanon wurden keine Bemühungen unternommen, sich an lokale Hilfsorganisationen oder Behörden zu wenden; der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz auf die administrative Unbeholfenheit des Gesuchstellers 1, Mutmassungen über den fehlenden Willen der dortigen Behörden und Annahmen über die vorhandene Versorgung, Belegungszahlen von Flüchtlingsunterkünften und die aufgrund der finanziellen Situation fehlende Möglichkeit, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. vi-act. 4/32). Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden weder um eine Registrierung noch um eine Inanspruchnahme spezifischer Hilfe ernsthaft gekümmert haben. Solche bestehen im Libanon nämlich durchaus (vgl. Urteile des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5; F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5; F-6235/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Das Vorbringen, man habe im Libanon auf der Strasse leben müssen und könne keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, ist damit spekulativ. Die (von der medizinischen Seite abgesehen) unproblematische Aus- und Rückreise deutet damit darauf hin, dass sich die Gesuchstellenden in der Heimat grundsätzlich nicht an Leib und Leben gefährdet fühlen.
E. 5.2 Es ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 und/oder die allgemeine Lebenssituation am aktuellen Wohnort geeignet sind, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer dokumentierte die Vorinstanz und das Gericht mit Laborberichten (vi-act. 1/11 ff., 4/48 ff.) und mehreren Stellungnahmen behandelnder Ärzte seines Bruders (vi-act 4/55 resp. 1/10 [«family physician» in einer onkologischen Klinik in J._______/Irak], 4/56 f. resp. 1/8 f. [25. Juli 2018, Hämatologe, Onkologe I._______/Syrien], 1/6 f. [2. Mai 2019, Hämatologe, Onkologe, I._______/Syrien], Beschwerdebeilage 2 [30. Juli 2019, Hämatologe, Onkologe I._______/Syrien]). Aus den Berichten geht hervor, dass der Gesuchsteller 1 an paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH; ICD-10 D59.5) leide. Dabei handelt es sich um eine seltene erworbene Erkrankung hämatopoetischer Stammzellen des Knochenmarkes mit variablem klinischem Verlauf (vgl. Schubert et al., Paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH), Leitlinie, Empfehlungen der Fachgesellschaft zur Diagnostik und Therapie hämatologischer und onkologischer Erkrankungen, abrufbar unter https://www.onkopedia.com/de/onkopedia/guidelines/paroxysmale-naechtliche-haemoglobinurie-pnh/@@guideline/html/index.html, zuletzt aufgesucht 8. März 2021). Die Berichte geben - zusammengefasst - einen sich seit 2013 unter anderem wegen einer initialen Fehldiagnose verschlechternden klinischen Verlauf wieder. Es seien alle lokal verfügbaren (aber nicht näher detaillierten) Medikationen ohne Erfolg versucht worden, es seien regelmässige Bluttransfusionen durchgeführt worden, was indessen ein gefährlicher Therapiepfad sei. Als einzige verbleibende Therapieoption biete sich eine Knochenmarktransplantation an, welche in Syrien oder Irak aber nicht verfügbar sei. Es bedürfe einer Behandlung im Ausland. Angesichts der verschiedenen Ausprägungen der PNH und dem daraus resultierenden differenzierenden Therapieschema (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 4 und 6) erscheint die Berichtslage zwar bedrückend, aber erstaunlich wenig differenziert hinsichtlich der spezifischen Symptomatik und Therapie; insbesondere scheint eine Stammzellentransplantation nurmehr bei schweren (wenngleich nicht seltenen) begleitenden Erkrankungen indiziert (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 4.1.3, 6.1.2.1); im Übrigen steht eine seit 2006 respektive 2019 marktreife Medikamententherapie zur Verfügung (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 1, 6). Über einen Kontext, der Bluttransfusionen respektive eine Knochenmarktransplantation als einzigen Ausweg gebietet, geben die Berichte keine befriedigende Auskunft. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Ärzte in Syrien und Irak aufsuchte, mit I._______ und J._______ aber eng begrenzt auf das kurdische Gebiet. Bemühungen, ausserhalb dieser Region in Syrien oder Irak oder in anderen näher gelegenen Nachbarländern (Türkei, Libanon) medizinische Unterstützung zu erhalten, sind nicht ersichtlich; auch ist nicht klar, woran genau der Grenzübertritt in die Türkei gescheitert sein soll. Es stellt sich aufgrund der wenig differenzierten Berichte und der lokalen Einengung der bisherigen Behandlung jedenfalls mit Fug die Frage, ob die zwar unisono berichtete Auffassung, die Therapiemöglichkeiten in Syrien und dem Irak seien ausgereizt, wirklich zutrifft. Es verbleiben damit umgekehrt erhebliche Zweifel, ob wirklich alles unternommen wurde, dem Gesuchsteller 1 die nötige und mögliche Behandlung in Syrien und Umgebung zukommen zu lassen. Damit aber ist das notwendige Beweismass für den Nachweis einer Notlage, die behördliches Eingreifen gebieten würde, nicht erfüllt und es ist davon auszugehen, die nötige Behandlung könne in Syrien selbst oder einem Nachbarland - allenfalls mit finanzieller Hilfe seitens im Ausland aufhältiger Verwandter - organisiert werden.
E. 5.2.2 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann - für sich allein - behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S 561 ff., insb. S. 565, 569-572).
E. 5.3 Es ist unbestritten, dass die Lebensumstände sowohl für gesundheitlich beeinträchtigte und nicht erwerbsfähige Menschen im syrischen Teil Kurdistans wie auch - vorliegend: hypothetisch - für syrisch-kurdische Flüchtlinge im Libanon schwierig sind. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden nach dem geltend gemachten Verlust ihres Hauses in einer ältlichen Mietwohnung unter prekären hygienischen Bedingungen hausen, vermag jedoch die Annahme nicht zu begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen seien - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen respektive syrisch-kurdischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint.
E. 5.4 Die Vorinstanz prüfte subsidiär und in knappen Worten die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»).
E. 5.4.1 Gesuchsteller, die sich nicht auf das EU/EFT- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können, müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der - auf 90 Tage begrenzten - Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].
E. 5.4.2 Die Gesuchstellenden verfügen nach Angaben des Beschwerdeführers über keine namhaften Mittel. Der Gesuchsteller 1 ist gesundheitlich beeinträchtigt und geht folglich keiner Erwerbstätigkeit nach. Über einen Broterwerb der Gesuchstellerin 2 ist nichts bekannt. Die Lage im Herkunftsland Syrien respektive der Region Kurdistan ist in wirtschaftlicher und politischer Sicht, aber nach zehn Jahren andauernden Bürgerkriegs besonders auch mit Blick auf die Sicherheitslage schwierig und die weitere Entwicklung nicht prognostizierbar. Bekannte und Verwandte der Gesuchstellenden haben nach Angaben des Beschwerdeführers die Heimatgegend mehrheitlich verlassen.
E. 5.4.3 Die Zusage eines Schengenvisums scheitert bereits daran, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Aufenthaltsdauer werde maximal 90 Tage betragen: Beabsichtigt ist wohl ein Aufenthalt, bis die Krankheit des Gesuchstellers 1 austherapiert ist, jedenfalls jedoch bis zum Ende des Bürgerkrieges. Beides ist innert 90 Tagen unwahrscheinlich. Dazu ist aufgrund der vorstehend skizzierten Lage ein erheblicher Migrationsdruck aus Syrien (auch dem syrisch-kurdischen Gebiet) nach Europa im Allgemeinen anzunehmen. Im Falle der Gesuchstellenden ist weiter festzustellen, dass sie in der Heimatregion weder ein Beziehungsnetz, noch ernsthafte mittelfristige wirtschaftliche Perspektiven haben, die sie dort halten respektive dorthin zurückzukehren anhalten würden.
E. 6 Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Vor-aussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4274/2019 Urteil vom 6. April 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Am 18. April 2019 stellten B._______ (geb. [...], Gesuchsteller 1; Akten der Vorinstanz [vi-act.] 4/26ff), seine Gattin C._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 2, vi-act. 5/65 ff.) und deren Kinder D._______ (geb. [...], Gesuchstellerin 3, vi-act. 6/71 ff.) und E._______ (geb. [...], Gesuchsteller 4, vi-act. 7/77 ff.) je ein Gesuch um Erteilung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen für eine unbestimmte Dauer. Als Wohnort gaben sie F._______ (auch: G._______, Provinz Al-Hasaka, Syrien) an, als wahrscheinlichen Aufenthaltsort in der Schweiz die Adresse des vorläufig aufgenommenen Bruders des Gesuchstellers 1, A._______ (Beschwerdeführer). Mit Formularverfügung vom 30. April 2019 lehnte die Schweizer Auslandsvertretung in Beirut die Gesuche ab (vi-act. 1/5 [unleserlich] resp. 4/60). Die Vertretung hielt fest, die Gesuchstellenden seien «not in imminent and serious danger of bodily harm in [their] country of origin or in [their] country of residence." B. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 23. Mai 2019 namens der Gesuchstellenden Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte geltend, der Gesuchsteller 1 sei schwer krank und bedürfe dringend medizinischer Betreuung, diese fehle in Syrien und werde in den Nachbarländern nicht umsonst angeboten. Er benötige regelmässige Bluttransfusionen respektive dringend eine Knochenmarktransplantation. Die Gesuchstellenden hätten von Beirut nach Syrien zurückkehren müssen, da sie sich das Leben in Beirut nicht hätten leisten können und in den Flüchtlingsunterkünften kein Platz gewesen sei. Eine ambulante medizinische Versorgung im Libanon sei mangels finanzieller Mittel verweigert worden. Ein soziales Beziehungsnetz bestehe weder im Libanon noch in Syrien - Verwandte wie Bekannte seien geflohen; entsprechend könne er auf keine Unterstützung zählen. Der Gesuchsteller 1 befinde sich aufgrund der medizinischen Situation in einer Notlage und sei unmittelbar an Leib und Leben gefährdet, insbesondere unter Berücksichtigung der allgemeinen Bürgerkriegslage. C. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses holte die Vorinstanz die Akten der Auslandsvertretung ein (vi-act. 4-7). Der nachmalige Beschwerdeführer gab gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde eine Stellungnahme ab (vi-act. 4/31 ff.; vgl. vi-act. 2). D. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 wies das SEM die Einsprache ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (vi-act. 8, angefochtene Verfügung). E. Mit Eingabe vom 22. August 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung der Visa-Gesuche und Bewilligung der Einreise, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab. Der folglich eingeforderte Gerichtskostenvorschuss von Fr. 800.- wurde einbezahlt. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2019 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. November 2019 zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines nationalen Visums aus humanitären Gründen ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Als Adressat der Verfügung und unterliegender Einsprecher hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (vgl. Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern, wie vorliegend, nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Als Staatsangehörige Syriens unterliegen die Gesuchstellenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist (vgl. dazu immerhin die Bemerkungen in E. 5.4), sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR 142.204) ausschliesslich nationales Recht zur Anwendung gelangt. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden kann, wenn humanitäre Gründe dies gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer gesuchstellenden Person aufgrund individuell-konkreter Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die die betroffene Person mehr als andere betrifft, gegeben sein. Befindet sich die gesuchstellende Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; F-7298/2016 E. 4.2 am Ende; vgl. ferner BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 3.4 Das Institut des humanitären Visums hat massgeblich an Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012 die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch einzureichen. Der Bundesrat hielt in diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Dabei sollte die Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sein (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520). Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich - wie im Falle des Auslandsasylverfahrens - an der Definition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert und mithin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben, dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung «offensichtlich» ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass anzuheben ist (vgl. Urteil des BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.2, 4.4 m.w.H; vgl. auch Urteil des BVGer E-5105/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung - auf die sie in ihrer Vernehmlassung ohne weitere Ergänzung verweist - von der Feststellung aus, bei den Gesuchstellenden handle es sich um eine in F._______ (Gouvernement al-Hasaka) wohnhafte, kurdische Familie. Die Familienmitglieder hätten im Krieg ihr Haus verloren und lebten nun in einer Mietwohnung. Sie würden vom in der Schweiz lebenden Bruder des Gesuchstellers 1 mit ca. 100 USD monatlich unterstützt, ein weiterer Bruder sei ebenfalls nach Europa geflüchtet. Bei ihrer Wohnregion handle es sich nicht mehr um Kriegsgebiet, auch sei eine Rückkehr dorthin von Beirut her zumutbar gewesen. Grundsätzlich sei die Familie nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, so dass sich behördliches Eingreifen nicht zwingend aufdrängen würde. Die geltend gemachte und mit Arztzeugnissen dokumentierte Erkrankung - eine paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH) - sei als schwer einzustufen. Gemäss vorgelegtem Arztzeugnis sei eine bessere Behandlung im Ausland, als sie im H._______ Hospital in I._______ möglich sei, vonnöten. Indessen sei aber nicht nachgewiesen worden, dass alles unternommen worden sei, um dem Gesuchsteller 1 die notwendige Behandlung in Syrien oder einem Nachbarland (etwa Libanon oder Türkei) zukommen zu lassen. Eine Behandlung in der Schweiz erscheine nicht als zwingend, zumal die in Europa aufhältigen Brüder eine Behandlung in Syrien oder einem Nachbarland zu unterstützen vermöchten und nicht dargetan sei, dass eine andere Behandlungsmöglichkeit als eine in der Schweiz überhaupt in Betracht gezogen worden sei. Humanitäre Visa für die ganze Familie aufgrund der Beschwerden des Familienvaters seien nicht vorgesehen, möge auch nachvollziehbar sein, dass der Gesuchsteller 1 seinem Bruder in die Schweiz nachfolgen wolle, wo die gesundheitliche Versorgung auf hohem Niveau sei. Ferner seien auch die Bedingungen für ein gewöhnliches Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben. 4.2 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz entgegen, sein Bruder sei auf medizinische Behandlungen angewiesen, die in Syrien und einigen Nachbarländern fehlten und in letzteren auch nicht kostenfrei angeboten würden. Im Libanon hätten die Gesuchstellenden aus finanziellen Gründen nicht bleiben können; sie hätten weder Geld für eine Unterkunft noch Verwandte in Beirut. In Syrien hätten sie wenigstens ein Dach über dem Kopf und könnten Kurdisch sprechen. Die Familie habe in Syrien alles verloren, sei mit der Krankheit des Familienvaters überfordert und auf Hilfe angewiesen. Angesichts der nach wie vor dramatischen Lage in Syrien könne eine eigentliche Lebensgefahr nicht ausgeschlossen werden. Eine Rückkehr aus der Schweiz nach Syrien nach Kriegsende sei zugesichert. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt. Es sei notorisch, dass sich syrische Staatsangehörige im Libanon in einer Notlage befänden. Die Gesuchstellenden hätten denn auch im Libanon weder finanzielle noch medizinische Unterstützung erhalten. Die Plätze für Flüchtlinge seien überfüllt gewesen. Eine ambulante Behandlung sei mangels finanzieller Mittel verweigert worden. In G._______ sei die Versorgung nicht gesichert, die Verhältnisse aufgrund der türkischen Blockade harsch. Infolge der Flucht sämtlicher Verwandter und Bekannter bestehe auch kein Beziehungsnetz, das Unterstützung bieten könne. Die Familie könne aufgrund der Krankheit des Gesuchstellers 1 nicht für sich sorgen, die vom Beschwerdeführer geleistete Unterstützung reiche nicht aus für deren Lebensunterhalt. Der Gesuchsteller 1 habe alles versucht, um in Syrien oder Irak behandelt zu werden, indessen bestünden dort keine genügenden Behandlungsmöglichkeiten; diesbezüglich sei die Vorinstanz dokumentiert. Eine Fortführung dauernder Bluttransfusionen könne langfristig kontraproduktiv wirken. Die notwendige Knochenmarktransplantation sei sehr teuer und weder in Syrien noch in den Nachbarländern möglich. Eine adäquate Behandlung sei faktisch nur in Europa möglich. Mangels finanzieller Mittel sei eine solche im Libanon nicht möglich, ein Grenzübertritt in die Türkei sei aufgrund der angespannten Lage nicht möglich, auch schliesse die gesundheitliche Lage weite Reisen aus. Faktisch sei der Gesuchsteller 1 in Syrien eingeschlossen und folglich an Leib und Leben gefährdet. Zu beachten sei auch die instabile und volatile Bürgerkriegssituation. Die kommenden Herrschaftsverhältnisse und die Bedeutung ethnischer, politischer oder religiöser Zugehörigkeiten sei offen. Die Wohnverhältnisse seien in der alten Mietwohnung wegen der schlechten hygienischen Bedingungen prekär. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden vermochten zur Einreichung ihrer Gesuche um Ausstellung humanitärer Visa in den Libanon zu reisen und kehrten freiwillig und ohne Restriktionen gewärtigen zu müssen nach Syrien (F._______/ G._______) zurück. Im Libanon wurden keine Bemühungen unternommen, sich an lokale Hilfsorganisationen oder Behörden zu wenden; der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vor der Vorinstanz auf die administrative Unbeholfenheit des Gesuchstellers 1, Mutmassungen über den fehlenden Willen der dortigen Behörden und Annahmen über die vorhandene Versorgung, Belegungszahlen von Flüchtlingsunterkünften und die aufgrund der finanziellen Situation fehlende Möglichkeit, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. vi-act. 4/32). Es ist damit davon auszugehen, dass sich die Gesuchstellenden weder um eine Registrierung noch um eine Inanspruchnahme spezifischer Hilfe ernsthaft gekümmert haben. Solche bestehen im Libanon nämlich durchaus (vgl. Urteile des BVGer F-6511/2018 vom 28. August 2019 E. 4.5; F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 4.5; F-6235/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5.1 mit Hinweis auf Urteil D-6605/2015 vom 18. April 2016 E. 6.3.2 und 6.3.3). Das Vorbringen, man habe im Libanon auf der Strasse leben müssen und könne keine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen, ist damit spekulativ. Die (von der medizinischen Seite abgesehen) unproblematische Aus- und Rückreise deutet damit darauf hin, dass sich die Gesuchstellenden in der Heimat grundsätzlich nicht an Leib und Leben gefährdet fühlen. 5.2 Es ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 und/oder die allgemeine Lebenssituation am aktuellen Wohnort geeignet sind, eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 5.2.1 Der Beschwerdeführer dokumentierte die Vorinstanz und das Gericht mit Laborberichten (vi-act. 1/11 ff., 4/48 ff.) und mehreren Stellungnahmen behandelnder Ärzte seines Bruders (vi-act 4/55 resp. 1/10 [«family physician» in einer onkologischen Klinik in J._______/Irak], 4/56 f. resp. 1/8 f. [25. Juli 2018, Hämatologe, Onkologe I._______/Syrien], 1/6 f. [2. Mai 2019, Hämatologe, Onkologe, I._______/Syrien], Beschwerdebeilage 2 [30. Juli 2019, Hämatologe, Onkologe I._______/Syrien]). Aus den Berichten geht hervor, dass der Gesuchsteller 1 an paroxysmaler nächtlicher Hämoglobinurie (PNH; ICD-10 D59.5) leide. Dabei handelt es sich um eine seltene erworbene Erkrankung hämatopoetischer Stammzellen des Knochenmarkes mit variablem klinischem Verlauf (vgl. Schubert et al., Paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie (PNH), Leitlinie, Empfehlungen der Fachgesellschaft zur Diagnostik und Therapie hämatologischer und onkologischer Erkrankungen, abrufbar unter https://www.onkopedia.com/de/onkopedia/guidelines/paroxysmale-naechtliche-haemoglobinurie-pnh/@@guideline/html/index.html, zuletzt aufgesucht 8. März 2021). Die Berichte geben - zusammengefasst - einen sich seit 2013 unter anderem wegen einer initialen Fehldiagnose verschlechternden klinischen Verlauf wieder. Es seien alle lokal verfügbaren (aber nicht näher detaillierten) Medikationen ohne Erfolg versucht worden, es seien regelmässige Bluttransfusionen durchgeführt worden, was indessen ein gefährlicher Therapiepfad sei. Als einzige verbleibende Therapieoption biete sich eine Knochenmarktransplantation an, welche in Syrien oder Irak aber nicht verfügbar sei. Es bedürfe einer Behandlung im Ausland. Angesichts der verschiedenen Ausprägungen der PNH und dem daraus resultierenden differenzierenden Therapieschema (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 4 und 6) erscheint die Berichtslage zwar bedrückend, aber erstaunlich wenig differenziert hinsichtlich der spezifischen Symptomatik und Therapie; insbesondere scheint eine Stammzellentransplantation nurmehr bei schweren (wenngleich nicht seltenen) begleitenden Erkrankungen indiziert (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 4.1.3, 6.1.2.1); im Übrigen steht eine seit 2006 respektive 2019 marktreife Medikamententherapie zur Verfügung (Schubert et al, a.a.O. Abschn. 1, 6). Über einen Kontext, der Bluttransfusionen respektive eine Knochenmarktransplantation als einzigen Ausweg gebietet, geben die Berichte keine befriedigende Auskunft. Ferner ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar Ärzte in Syrien und Irak aufsuchte, mit I._______ und J._______ aber eng begrenzt auf das kurdische Gebiet. Bemühungen, ausserhalb dieser Region in Syrien oder Irak oder in anderen näher gelegenen Nachbarländern (Türkei, Libanon) medizinische Unterstützung zu erhalten, sind nicht ersichtlich; auch ist nicht klar, woran genau der Grenzübertritt in die Türkei gescheitert sein soll. Es stellt sich aufgrund der wenig differenzierten Berichte und der lokalen Einengung der bisherigen Behandlung jedenfalls mit Fug die Frage, ob die zwar unisono berichtete Auffassung, die Therapiemöglichkeiten in Syrien und dem Irak seien ausgereizt, wirklich zutrifft. Es verbleiben damit umgekehrt erhebliche Zweifel, ob wirklich alles unternommen wurde, dem Gesuchsteller 1 die nötige und mögliche Behandlung in Syrien und Umgebung zukommen zu lassen. Damit aber ist das notwendige Beweismass für den Nachweis einer Notlage, die behördliches Eingreifen gebieten würde, nicht erfüllt und es ist davon auszugehen, die nötige Behandlung könne in Syrien selbst oder einem Nachbarland - allenfalls mit finanzieller Hilfe seitens im Ausland aufhältiger Verwandter - organisiert werden. 5.2.2 Der Umstand, dass in der Schweiz eine medizinische Behandlung generell geeigneter und leichter zugänglich wäre als in Syrien oder in Libanon kann - für sich allein - behördliches Eingreifen jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des BVGer F-1173/2016 vom 25. Januar 2017 E. 5.2; für eine zurückhaltende Betrachtungsweise siehe Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107 [2006], S 561 ff., insb. S. 565, 569-572). 5.3 Es ist unbestritten, dass die Lebensumstände sowohl für gesundheitlich beeinträchtigte und nicht erwerbsfähige Menschen im syrischen Teil Kurdistans wie auch - vorliegend: hypothetisch - für syrisch-kurdische Flüchtlinge im Libanon schwierig sind. Der Umstand, dass die Gesuchstellenden nach dem geltend gemachten Verlust ihres Hauses in einer ältlichen Mietwohnung unter prekären hygienischen Bedingungen hausen, vermag jedoch die Annahme nicht zu begründen, die Lebens- und Existenzbedingungen seien - gemessen am Schicksal der restlichen, syrischen respektive syrisch-kurdischen Bevölkerung - in gesteigertem Masse bedroht oder derart in Frage gestellt, dass ein behördliches Eingreifen als zwingend notwendig erscheint. 5.4 Die Vorinstanz prüfte subsidiär und in knappen Worten die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Visums für den bewilligungsfreien Aufenthalt (sog. «Schengenvisum»). 5.4.1 Gesuchsteller, die sich nicht auf das EU/EFT- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können, müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der - auf 90 Tage begrenzten - Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]. 5.4.2 Die Gesuchstellenden verfügen nach Angaben des Beschwerdeführers über keine namhaften Mittel. Der Gesuchsteller 1 ist gesundheitlich beeinträchtigt und geht folglich keiner Erwerbstätigkeit nach. Über einen Broterwerb der Gesuchstellerin 2 ist nichts bekannt. Die Lage im Herkunftsland Syrien respektive der Region Kurdistan ist in wirtschaftlicher und politischer Sicht, aber nach zehn Jahren andauernden Bürgerkriegs besonders auch mit Blick auf die Sicherheitslage schwierig und die weitere Entwicklung nicht prognostizierbar. Bekannte und Verwandte der Gesuchstellenden haben nach Angaben des Beschwerdeführers die Heimatgegend mehrheitlich verlassen. 5.4.3 Die Zusage eines Schengenvisums scheitert bereits daran, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, die Aufenthaltsdauer werde maximal 90 Tage betragen: Beabsichtigt ist wohl ein Aufenthalt, bis die Krankheit des Gesuchstellers 1 austherapiert ist, jedenfalls jedoch bis zum Ende des Bürgerkrieges. Beides ist innert 90 Tagen unwahrscheinlich. Dazu ist aufgrund der vorstehend skizzierten Lage ein erheblicher Migrationsdruck aus Syrien (auch dem syrisch-kurdischen Gebiet) nach Europa im Allgemeinen anzunehmen. Im Falle der Gesuchstellenden ist weiter festzustellen, dass sie in der Heimatregion weder ein Beziehungsnetz, noch ernsthafte mittelfristige wirtschaftliche Perspektiven haben, die sie dort halten respektive dorthin zurückzukehren anhalten würden.
6. Damit ist schlussfolgernd festzuhalten, dass die Gesuchstellenden die Vor-aussetzungen für die Ausstellung von humanitären Visa in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung hat den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, verletzt Bundesrecht nicht und ist angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 800.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]; gegen Empfangsbestätigung) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Thomas Bischof Versand: