Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Mit Formularverfügung (eröffnet am 4. Mai 2018) verweigerte die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an die syrische Staatsangehörige A._______ (geb. 1984) und deren zwei Kinder B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführende; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/69-71). B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab (SEM act. 7/78-82). Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Es werde zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden als syrische Flüchtlinge im Libanon in einer schwierigen Situation befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. C. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2018 (Datum des Poststempels) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa; es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden würden sich - entgegen der Ansicht des SEM - im Libanon in einer Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist entführt worden. Seit seiner Entführung habe sie keine Informationen mehr über seinen Verbleib. Sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Es sei weder von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen medizinischen Versorgung im Libanon auszugehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab (BVGer act. 2). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Die Stellungnahme des SEM wurde den Beschwerdeführenden alsdann mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 6). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen. G. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).
E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 in fine sowie BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder stammen aus Syrien. Den Vorakten sind mehrere Berichte zu entnehmen, in denen ihre Situation in Syrien als desolat geschildert wird. Unter anderem wurde ausgeführt, sie würden sich dort in einem mobilen Flüchtlingslager aufhalten. Die Beschwerdeführerin lebe (mit ihren Kindern) alleine und niemand könne sie vor Ort unterstützen und betreuen. Sie sei am 18. September 2016 von islamistischen Gruppierungen angegriffen und entführt worden. Damals habe sie vertriebenen Familien geholfen und sie betreut (SEM act. 1/11-14). Eingereicht wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch diverse medizinische Berichte. So leide das Kind C._______ an [...]. Es habe eine [...] (Bericht vom 1. Februar 2016; SEM act. 1/10). Bei B._______ sei unter anderem eine [...] diagnostiziert worden (undatierter Bericht; SEM act. 1/8). Die Beschwerdeführerin selbst sei an einer Niereninfektion erkrankt. Sie habe [...]. Auch wurde [...] erwähnt (undatierte Berichte; SEM act. 1/6-7). Den Unterlagen wurde überdies ein undatierter Bericht des "Syrian Justice Center for Human Rights" beigelegt, dem Angaben zur Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (SEM act. 1/5).
E. 4.2 In der Folge begaben sich die Beschwerdeführenden in den Libanon und ersuchten dort bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung von humanitären Visa (vgl. Visagesuche vom 12. April 2018 [SEM act. 4/54]). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde halten sie sich weiterhin dort auf.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2018 aus, nach seinen länderspezifischen Kenntnissen bestehe im Libanon keine Gefährdung mehr, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Libanon gelte als sicherer Drittstaat. Dort herrsche weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der Libanon von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Im Libanon hielten sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Festzustellen sei schliesslich, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Syrer im Libanon - selbst wenn sie sich illegal dort aufhielten - gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Libanon eine notwendige medizinische Behandlung fehlen würde und somit zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befänden, werde zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden im Libanon in einer schwierigen Lage befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Überdies dürften sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren, was ein weiterer Aufenthalt im Libanon begünstigen dürfte.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass sie sich im Libanon - entgegen der Ansicht des SEM - in einer Notsituation befänden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau. Ihr Mann sei am 19. April 2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist entführt worden. Seit seiner Entführung habe seine Ehefrau keine Informationen mehr über seinen Verbleib; sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Es sei weder von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen medizinischen Versorgung im Libanon auszugehen. Es folgten allgemeine Ausführungen zur Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem dortigen Gesundheitssystem.
E. 4.5 Den vorinstanzlichen Akten sind zwar mehrere Berichte zu entnehmen, welche die Lage der Beschwerdeführenden in Syrien schildern (SEM act. 1/11-14), hingegen fehlen substantiierte Angaben zu ihrer Situation im Libanon, worauf sie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 aufmerksam gemacht wurden (BVGer act. 2). Es ist dabei nicht in Abrede zu stellen, dass sich ihre dortige Situation als syrische Flüchtlinge als belastend darstellt. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin seit der Entführung ihres Mannes alleine um ihre zwei Kinder kümmert. Diese Umstände führen jedoch nicht bereits zur Annahme, es läge eine unmittelbare Gefährdung im obgenannten Sinn vor (vgl. E. 3.2). Aufgrund der lediglich pauschalen Ausführungen ist insbesondere auch nicht von einer Situation auszugehen, die sie von anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon mass-geblich unterscheidet. Offen bleibt auch, ob sich die Beschwerdeführenden bereits an die lokalen Behörden und Hilfsorganisationen gewendet haben. Zu Gute kommt ihnen schliesslich, dass sie allenfalls eine gewisse finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten erhalten dürften. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt, wie sich die medizinische Situation der Beschwerdeführenden aktuell darstellt bzw. inwiefern sich daraus eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung für sie ergibt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschiedenen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheitsversorgung betrieben. Behandelt werden nichtübertragbare wie akute Erkrankungen. Zudem leistet MSF auch psychische Gesundheitsversorgung (vgl. https://www.msf.ch/de/unsere-arbeit/laender/libanon, abgerufen im Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon die nötige medizinische Hilfe erhalten dürften.
E. 4.6 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden erkennbar, die die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde.
E. 5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 6 Aus diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4631/2018 Urteil vom 27. Dezember 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, und deren Kinder B._______, C._______, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG). Sachverhalt: A. Mit Formularverfügung (eröffnet am 4. Mai 2018) verweigerte die Schweizerische Botschaft in Beirut (Libanon) die Ausstellung von Visa aus humanitären Gründen an die syrische Staatsangehörige A._______ (geb. 1984) und deren zwei Kinder B._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. [...]; nachfolgend: Beschwerdeführende; Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6/69-71). B. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wies das SEM die dagegen erhobene Einsprache ab (SEM act. 7/78-82). Die Vorinstanz führte zusammenfassend aus, die Lebensbedingungen der Beschwerdeführenden seien, gemessen am durchschnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situation befindlichen Personen, insgesamt nicht als so gravierend zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib im Libanon für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen geradezu unumgänglich wäre. Es werde zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden als syrische Flüchtlinge im Libanon in einer schwierigen Situation befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. C. Die Beschwerdeführenden beantragen mit Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2018 (Datum des Poststempels) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Visa; es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführenden würden sich - entgegen der Ansicht des SEM - im Libanon in einer Notsituation befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter. Ihr Ehemann sei aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist entführt worden. Seit seiner Entführung habe sie keine Informationen mehr über seinen Verbleib. Sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Es sei weder von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen medizinischen Versorgung im Libanon auszugehen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung ab (BVGer act. 2). E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2018 die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Die Stellungnahme des SEM wurde den Beschwerdeführenden alsdann mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 zugestellt (BVGer act. 6). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen. G. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der ursprünglich zuständige Richter aus dem Gericht ausgetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Bestehen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteile des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.6.3 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 in fine sowie BVGE 2015/5 E. 4.1.3; je m.H.). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder stammen aus Syrien. Den Vorakten sind mehrere Berichte zu entnehmen, in denen ihre Situation in Syrien als desolat geschildert wird. Unter anderem wurde ausgeführt, sie würden sich dort in einem mobilen Flüchtlingslager aufhalten. Die Beschwerdeführerin lebe (mit ihren Kindern) alleine und niemand könne sie vor Ort unterstützen und betreuen. Sie sei am 18. September 2016 von islamistischen Gruppierungen angegriffen und entführt worden. Damals habe sie vertriebenen Familien geholfen und sie betreut (SEM act. 1/11-14). Eingereicht wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch diverse medizinische Berichte. So leide das Kind C._______ an [...]. Es habe eine [...] (Bericht vom 1. Februar 2016; SEM act. 1/10). Bei B._______ sei unter anderem eine [...] diagnostiziert worden (undatierter Bericht; SEM act. 1/8). Die Beschwerdeführerin selbst sei an einer Niereninfektion erkrankt. Sie habe [...]. Auch wurde [...] erwähnt (undatierte Berichte; SEM act. 1/6-7). Den Unterlagen wurde überdies ein undatierter Bericht des "Syrian Justice Center for Human Rights" beigelegt, dem Angaben zur Entführung des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind (SEM act. 1/5). 4.2 In der Folge begaben sich die Beschwerdeführenden in den Libanon und ersuchten dort bei der Schweizer Botschaft in Beirut um Ausstellung von humanitären Visa (vgl. Visagesuche vom 12. April 2018 [SEM act. 4/54]). Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde halten sie sich weiterhin dort auf. 4.3 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 16. Juli 2018 aus, nach seinen länderspezifischen Kenntnissen bestehe im Libanon keine Gefährdung mehr, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Libanon gelte als sicherer Drittstaat. Dort herrsche weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt. Zwar sei der Libanon von politischen und religiösen Spannungen geprägt, das Land verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Im Libanon hielten sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge auf, ohne dass sie konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Der Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung sei möglich, zumal im Libanon grundsätzlich ein funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, das für eine allfällige notwendige medizinische Behandlung tauglich und zugänglich sei. Festzustellen sei schliesslich, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Syrer im Libanon - selbst wenn sie sich illegal dort aufhielten - gefährdet wären, nach Syrien ausgeschafft zu werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass im Libanon eine notwendige medizinische Behandlung fehlen würde und somit zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde. Angesichts der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befänden, werde zwar nicht daran gezweifelt, dass sich die Beschwerdeführenden im Libanon in einer schwierigen Lage befänden. Es sei indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie im Libanon unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollten. Überdies dürften sie bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten rechnen und die notwendige Fürsorge erfahren, was ein weiterer Aufenthalt im Libanon begünstigen dürfte. 4.4 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass sie sich im Libanon - entgegen der Ansicht des SEM - in einer Notsituation befänden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende Frau. Ihr Mann sei am 19. April 2014 aufgrund seiner Tätigkeit als Zivilaktivist entführt worden. Seit seiner Entführung habe seine Ehefrau keine Informationen mehr über seinen Verbleib; sie wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Es sei weder von einem adäquaten Schutz noch von einer angemessenen medizinischen Versorgung im Libanon auszugehen. Es folgten allgemeine Ausführungen zur Lage von syrischen Flüchtlingen im Libanon und dem dortigen Gesundheitssystem. 4.5 Den vorinstanzlichen Akten sind zwar mehrere Berichte zu entnehmen, welche die Lage der Beschwerdeführenden in Syrien schildern (SEM act. 1/11-14), hingegen fehlen substantiierte Angaben zu ihrer Situation im Libanon, worauf sie bereits mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 aufmerksam gemacht wurden (BVGer act. 2). Es ist dabei nicht in Abrede zu stellen, dass sich ihre dortige Situation als syrische Flüchtlinge als belastend darstellt. Dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin seit der Entführung ihres Mannes alleine um ihre zwei Kinder kümmert. Diese Umstände führen jedoch nicht bereits zur Annahme, es läge eine unmittelbare Gefährdung im obgenannten Sinn vor (vgl. E. 3.2). Aufgrund der lediglich pauschalen Ausführungen ist insbesondere auch nicht von einer Situation auszugehen, die sie von anderen syrischen Flüchtlingen im Libanon mass-geblich unterscheidet. Offen bleibt auch, ob sich die Beschwerdeführenden bereits an die lokalen Behörden und Hilfsorganisationen gewendet haben. Zu Gute kommt ihnen schliesslich, dass sie allenfalls eine gewisse finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten erhalten dürften. Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe auch nicht dargelegt, wie sich die medizinische Situation der Beschwerdeführenden aktuell darstellt bzw. inwiefern sich daraus eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung für sie ergibt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Libanon zumindest eine minimale medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Insbesondere versorgt "Médecins Sans Frontières" (MSF) syrische Flüchtlinge kostenlos mit qualitativ hochwertiger medizinischer Hilfe. An verschiedenen Standorten werden Gesundheitszentren zur primären Gesundheitsversorgung betrieben. Behandelt werden nichtübertragbare wie akute Erkrankungen. Zudem leistet MSF auch psychische Gesundheitsversorgung (vgl. https://www.msf.ch/de/unsere-arbeit/laender/libanon, abgerufen im Dezember 2018). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden im Libanon die nötige medizinische Hilfe erhalten dürften. 4.6 Gestützt auf die Akten ist insgesamt keine substantiierte unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden erkennbar, die die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6. Aus diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: