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F-6332/2018

F-6332/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-21 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 15. August 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A._______ (geb. 1963, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1968, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie ihre beiden Kinder C._______ (geb. 1996, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. 2001, nachfolgend: Beschwerdeführer 4; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/S. 41-44). B. Eine am 30. August 2018 dagegen erhobene Einsprache wies dieVorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten und hätten das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht belegt (SEM-act. 8/S. 55-60). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2018 verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen drohe aufgrund der politischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 im [...] Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Libanon nicht sicher seien. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme und angesichts der ungenügenden Versorgungslage im Libanon befänden sie sich in einer Notlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragen eine angemessene neue Frist zur Beschwerdeergänzung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, sich mit einer Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 auszuweisen (BVGer-act. 3). E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Vollmacht sowie weitere Unterlagen zu den Akten und ergänzten die Beschwerdeschrift (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). G. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 12. März 2019 (BVGer-act. 9) um eine Fristerstreckung, die ihnen mit Verfügung vom 13. März 2019 gewährt wurde (BVGer-act. 10). In der Folge liessen sie sich nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; m.H. auch zum Folgenden).

E. 3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGerF-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2 m.H. auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. Urteil F-5646/2018 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-4631/2018 E. 3.3 m.H.).

E. 3.4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es bestehe Zugang zu medizinischer Grundversorgung und die Beschwerdeführenden seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen keine Hinweise auf die Gefahr einer Rückschaffung nach Syrien vor und es sei nicht erstellt, dass ihnen im Libanon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe. Somit könne nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgegangen werden (SEM-act. 7/S. 56 f. und BVGer-act. 7).

E. 3.5 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, sie befänden sich im Libanon in einer Notlage. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 würden aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinische Hilfe benötigen, die im Libanon jedoch nicht verfügbar sei. Zudem hätten sie seit mehreren Monaten keine Unterstützung durch den UNHCR mehr erhalten. Aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 im [...] drohe ihnen Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Libanon nicht sicher seien (BVGer-act. 1 und BVGer-act. 4).

E. 4.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die Versorgungslage im Libanon, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sowie die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden leben seit 2014 im Libanon und haben sich beim UNHCR registriert (vgl. SEM-act. 3/S. 27). Sie beklagen die seit mehreren Monaten ausbleibende Unterstützung für Flüchtlinge und ergänzen ihre Ausführungen mit einem Verweis auf einen Bericht von Amnesty International (BVGer-act. 1 Ziff. 7; BVGer-act. 4 Ziff. 4). Offen bleibt, ob sie sich diesbezüglich bereits an den UNHCR selbst, die lokalen Behörden oder andere Hilfsorganisationen im Libanon gewandt haben, was ihnen zumutbar wäre. Im Übrigen geben die Beschwerdeführenden an, ihren Lebensunterhalt aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 3 - wenn auch knapp - bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer eigentlichen Notlage ausgegangen werden.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter Rückenschmerzen und Nierenentzündungen; im Jahr 2016 wurde ihr ein Tumor aus der Harnröhre entfernt (medizinischer Bericht vom 17. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Der Beschwerdeführer 1 hat Augenprobleme (medizinischer Bericht vom 16. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Für die Pollenallergie des Beschwerdeführers 4 liegen keine Belege vor. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 gesund ist. Die Beschwerdeführenden leiten aus den genannten gesundheitlichen Problemen eine Notlage ab, da die notwendige medizinische Versorgung im Libanon nicht verfügbar sei. Die eingereichten medizinischen Berichte deuten jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin 2 am 16. August 2016 ein Tumor operativ aus der Harnröhre entfernt. Die von den Beschwerdeführenden beklagte fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Auch bestehen im Libanon medizinische Angebote von Hilfsorganisationen, welche die Beschwerdeführenden in Anspruch nehmen können (vgl. hierzu eingehend Urteil F-4631/2018 E. 4.5). Im Übrigen sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht so beschaffen, dass von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben ausgegangen werden müsste.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer 1 ist offenbar Mitglied der [...] Partei in Syrien (Bestätigung vom 25. November 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Er und seine Familie seien aufgrund seiner politischen Aktivität im [...] Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, BVGer-act. 4 und ergänzend die Stellungnahme des Syrian Justice Center For Human Rights). Die Beschwerdeführenden halten sich seit 2014 im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende Rückschaffung nach Syrien und eine solche wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen, wonach ihnen auch im Libanon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe, weil der Beschwerdeführer 1 als exponiertes Parteimitglied durch die zahlreichen Spitzel leicht identifiziert werden könne, werden weder hinreichend substantiiert noch belegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung geschlossen werden.

E. 4.5 Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel kann auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2018 (E. 4) verwiesen werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6332/2018 Urteil vom 21. Mai 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM,Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Die schweizerische Botschaft in Beirut verweigerte mit Formularverfügung vom 15. August 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die syrischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A._______ (geb. 1963, nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (geb. 1968, nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie ihre beiden Kinder C._______ (geb. 1996, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) und D._______ (geb. 2001, nachfolgend: Beschwerdeführer 4; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5/S. 41-44). B. Eine am 30. August 2018 dagegen erhobene Einsprache wies dieVorinstanz mit Verfügung vom 25. September 2018 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden würden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten und hätten das Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht belegt (SEM-act. 8/S. 55-60). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. November 2018 verlangen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Sie machen im Wesentlichen geltend, ihnen drohe aufgrund der politischen Aktivität des Beschwerdeführers 1 im [...] Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Libanon nicht sicher seien. Aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme und angesichts der ungenügenden Versorgungslage im Libanon befänden sie sich in einer Notlage. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragen eine angemessene neue Frist zur Beschwerdeergänzung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 wies der zuständige Instruktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie den Antrag auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. Der Rechtsvertreter wurde aufgefordert, sich mit einer Vollmacht der Beschwerdeführerin 3 auszuweisen (BVGer-act. 3). E. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 reichten die Beschwerdeführenden die verlangte Vollmacht sowie weitere Unterlagen zu den Akten und ergänzten die Beschwerdeschrift (BVGer-act. 4). F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). G. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 12. März 2019 (BVGer-act. 9) um eine Fristerstreckung, die ihnen mit Verfügung vom 13. März 2019 gewährt wurde (BVGer-act. 10). In der Folge liessen sie sich nicht mehr vernehmen. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Syrien unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (Urteil des BVGer F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGerF-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2 m.H. auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. Urteil F-5646/2018 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-4631/2018 E. 3.3 m.H.). 3.4 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden sich im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Es bestehe Zugang zu medizinischer Grundversorgung und die Beschwerdeführenden seien in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es lägen keine Hinweise auf die Gefahr einer Rückschaffung nach Syrien vor und es sei nicht erstellt, dass ihnen im Libanon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe. Somit könne nicht von einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgegangen werden (SEM-act. 7/S. 56 f. und BVGer-act. 7). 3.5 Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der Auffassung, sie befänden sich im Libanon in einer Notlage. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 würden aufgrund gesundheitlicher Probleme medizinische Hilfe benötigen, die im Libanon jedoch nicht verfügbar sei. Zudem hätten sie seit mehreren Monaten keine Unterstützung durch den UNHCR mehr erhalten. Aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers 1 im [...] drohe ihnen Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte, vor der sie auch im Libanon nicht sicher seien (BVGer-act. 1 und BVGer-act. 4). 4. 4.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die Versorgungslage im Libanon, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sowie die geltend gemachte Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2). 4.2 Die Beschwerdeführenden leben seit 2014 im Libanon und haben sich beim UNHCR registriert (vgl. SEM-act. 3/S. 27). Sie beklagen die seit mehreren Monaten ausbleibende Unterstützung für Flüchtlinge und ergänzen ihre Ausführungen mit einem Verweis auf einen Bericht von Amnesty International (BVGer-act. 1 Ziff. 7; BVGer-act. 4 Ziff. 4). Offen bleibt, ob sie sich diesbezüglich bereits an den UNHCR selbst, die lokalen Behörden oder andere Hilfsorganisationen im Libanon gewandt haben, was ihnen zumutbar wäre. Im Übrigen geben die Beschwerdeführenden an, ihren Lebensunterhalt aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 3 - wenn auch knapp - bestreiten zu können. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer eigentlichen Notlage ausgegangen werden. 4.3 Die Beschwerdeführerin 2 leidet unter Rückenschmerzen und Nierenentzündungen; im Jahr 2016 wurde ihr ein Tumor aus der Harnröhre entfernt (medizinischer Bericht vom 17. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Der Beschwerdeführer 1 hat Augenprobleme (medizinischer Bericht vom 16. Juli 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Für die Pollenallergie des Beschwerdeführers 4 liegen keine Belege vor. Mangels anderer Angaben ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 gesund ist. Die Beschwerdeführenden leiten aus den genannten gesundheitlichen Problemen eine Notlage ab, da die notwendige medizinische Versorgung im Libanon nicht verfügbar sei. Die eingereichten medizinischen Berichte deuten jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführenden sehr wohl Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin 2 am 16. August 2016 ein Tumor operativ aus der Harnröhre entfernt. Die von den Beschwerdeführenden beklagte fehlende Erschwinglichkeit der medizinischen Behandlung ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Auch bestehen im Libanon medizinische Angebote von Hilfsorganisationen, welche die Beschwerdeführenden in Anspruch nehmen können (vgl. hierzu eingehend Urteil F-4631/2018 E. 4.5). Im Übrigen sind die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht so beschaffen, dass von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben ausgegangen werden müsste. 4.4 Der Beschwerdeführer 1 ist offenbar Mitglied der [...] Partei in Syrien (Bestätigung vom 25. November 2018 in den Beilagen zu BVGer-act. 4). Er und seine Familie seien aufgrund seiner politischen Aktivität im [...] Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte ausgesetzt (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, BVGer-act. 4 und ergänzend die Stellungnahme des Syrian Justice Center For Human Rights). Die Beschwerdeführenden halten sich seit 2014 im Libanon und damit in einem sicheren Drittstaat auf. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende Rückschaffung nach Syrien und eine solche wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Die Ausführungen, wonach ihnen auch im Libanon Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte drohe, weil der Beschwerdeführer 1 als exponiertes Parteimitglied durch die zahlreichen Spitzel leicht identifiziert werden könne, werden weder hinreichend substantiiert noch belegt. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefährdung geschlossen werden. 4.5 Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist sie insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche syrische Flüchtlinge im Libanon befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen Mängel kann auf die Zwischenverfügung vom 26. November 2018 (E. 4) verwiesen werden. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihnen aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: