Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Die Schweizerische Botschaft in Bangkok verweigerte mit Formularverfügung vom 11. Juni 2018 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen an die sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie A._______ (geb. 1971, nachfolgend: Beschwerdeführerin; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 30-31). B. Eine am 9. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien angesichts der fehlenden Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht erfüllt (SEM-act. 2/S. 35-37). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des beantragten Visums. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie als Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) in Sri-Lanka inhaftiert, sexuell missbraucht und gefoltert worden sei, weshalb sie im Jahr 2010 nach Thailand floh. Dort befinde sie sich in einer Notsituation, da sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge und ihr Leben in Sri Lanka angesichts der Verfolgung von Seiten des Militärs in Gefahr sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt seien und sich die Lage der Beschwerdeführerin nicht von derjenigen anderer illegaler Immigranten in Thailand unterscheide (BVGer-act. 3). E. Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 25. November 2018 und am 3. Januar 2019 verschiedene Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 7 und 9). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
E. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.1 und F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [Letzteres zur Publikation vorgesehen]; je m.H.).
E. 3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (vgl. Urteil F-4631/2018 E. 3.2 m.H., auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Thailand und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka seien nicht bekannt. Zudem vermöchten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände in Bangkok keine besondere Notlage zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde (vgl. SEM-act. 2/S. 36 und BVGer-act. 3).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr aufgrund ihrer Verbindungen zur LTTE (Ex-Mitgliedschaft und Beherbergung von Parteimitgliedern) in Sri Lanka Verfolgung durch das Militär drohe. In Thailand verfüge sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht, weshalb sie sich in einer unmittelbaren Gefährdungslage befinde (vgl. BVGer-act. 1; zur LTTE-Vergangenheit vgl. SEM-act. 1/S. 27). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin auch durch ihren sich in Sri Lanka befindlichen Ehemann bedroht fühlt und in Bangkok offenbar Opfer von sexueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-act. 1/S. 26 f. sowie die Unterstützungsschreiben in den Beilagen zu BVGer-act. 1).
E. 5.1 Im Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich indessen anders dar: Sie lebt seit 2010 in Thailand, und es ist nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wäre oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Zudem hat die Beschwerdeführerin zur Zeit keine gesundheitlichen Probleme, die auf eine besondere Notsituation hindeuten. Die durch Fotos belegten Narben wurden der Beschwerdeführerin vor längerer Zeit zugefügt (vgl. datiertes und beschriftetes Foto in den Beilagen zu BVGer-act. 1). Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom UNHCR nicht als Flüchtling anerkannt, da sie damals - wie sie selbst ausführt - nicht genügend Beweismaterial für ihren Fall beschaffen konnte (vgl. BVGer-act. 1 und die Bestätigung des Asylsuchenden-Status des UNHCR aus dem Jahr 2012 in den Beilagen).
E. 5.2 Die Verbindungen zur LTTE belegt die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Foto, auf dem sie nicht eindeutig erkennbar ist, sowie teilweise ähnlich lautenden Unterstützungsschreiben verschiedener Personen (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 9). In den Akten deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht wäre. Auch die nicht weiter substantiierten Drohungen durch den sich in Sri Lanka befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin lassen keinen Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Notsituation zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bangkok im Jahr 2015 offenbar Opfer von sexueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-act. 1/S. 26).
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche Migranten ohne Aufenthaltstitel in Thailand befinden (vgl. vorn E. 5.1). Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bangkok) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Schweizerische Vertretung in Bangkok Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5335/2018 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Julian Beriger. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG). Sachverhalt: A. Die Schweizerische Botschaft in Bangkok verweigerte mit Formularverfügung vom 11. Juni 2018 die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen an die sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie A._______ (geb. 1971, nachfolgend: Beschwerdeführerin; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/S. 30-31). B. Eine am 9. Juli 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien angesichts der fehlenden Absicht der Gesuchstellerin, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht erfüllt (SEM-act. 2/S. 35-37). C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des beantragten Visums. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie als Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) in Sri-Lanka inhaftiert, sexuell missbraucht und gefoltert worden sei, weshalb sie im Jahr 2010 nach Thailand floh. Dort befinde sie sich in einer Notsituation, da sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht verfüge und ihr Leben in Sri Lanka angesichts der Verfolgung von Seiten des Militärs in Gefahr sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). D. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt seien und sich die Lage der Beschwerdeführerin nicht von derjenigen anderer illegaler Immigranten in Thailand unterscheide (BVGer-act. 3). E. Replikweise reichte die Beschwerdeführerin am 25. November 2018 und am 3. Januar 2019 verschiedene Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 7 und 9). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegt die Beschwerdeführerin für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa zu prüfen ist, sondern mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung gelangt. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (vgl. Urteile des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.1 und F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [Letzteres zur Publikation vorgesehen]; je m.H.). 3.2 Art. 4 Abs. 2 VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (vgl. Urteil F-4631/2018 E. 3.2 m.H., auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten oder die Unmöglichkeit, in einem anderen Land nach Schutz nachzusuchen, berücksichtigt werden (vgl. Urteil F-4631/2018 E. 3.3 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit in Thailand und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalte. Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka seien nicht bekannt. Zudem vermöchten die von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensumstände in Bangkok keine besondere Notlage zu begründen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde (vgl. SEM-act. 2/S. 36 und BVGer-act. 3). 4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr aufgrund ihrer Verbindungen zur LTTE (Ex-Mitgliedschaft und Beherbergung von Parteimitgliedern) in Sri Lanka Verfolgung durch das Militär drohe. In Thailand verfüge sie über kein gesichertes Aufenthaltsrecht, weshalb sie sich in einer unmittelbaren Gefährdungslage befinde (vgl. BVGer-act. 1; zur LTTE-Vergangenheit vgl. SEM-act. 1/S. 27). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdeführerin auch durch ihren sich in Sri Lanka befindlichen Ehemann bedroht fühlt und in Bangkok offenbar Opfer von sexueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-act. 1/S. 26 f. sowie die Unterstützungsschreiben in den Beilagen zu BVGer-act. 1). 5. 5.1 Im Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführerin stellt sich indessen anders dar: Sie lebt seit 2010 in Thailand, und es ist nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wäre oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile F-6648/2016 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Zudem hat die Beschwerdeführerin zur Zeit keine gesundheitlichen Probleme, die auf eine besondere Notsituation hindeuten. Die durch Fotos belegten Narben wurden der Beschwerdeführerin vor längerer Zeit zugefügt (vgl. datiertes und beschriftetes Foto in den Beilagen zu BVGer-act. 1). Zudem wurde die Beschwerdeführerin vom UNHCR nicht als Flüchtling anerkannt, da sie damals - wie sie selbst ausführt - nicht genügend Beweismaterial für ihren Fall beschaffen konnte (vgl. BVGer-act. 1 und die Bestätigung des Asylsuchenden-Status des UNHCR aus dem Jahr 2012 in den Beilagen). 5.2 Die Verbindungen zur LTTE belegt die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Foto, auf dem sie nicht eindeutig erkennbar ist, sowie teilweise ähnlich lautenden Unterstützungsschreiben verschiedener Personen (vgl. Beilagen zu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 9). In den Akten deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht wäre. Auch die nicht weiter substantiierten Drohungen durch den sich in Sri Lanka befindlichen Ehemann der Beschwerdeführerin lassen keinen Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Notsituation zu. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Bangkok im Jahr 2015 offenbar Opfer von sexueller Belästigung geworden ist (vgl. SEM-act. 1/S. 26). 5.3 Die Beschwerdeführerin befindet sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche Migranten ohne Aufenthaltstitel in Thailand befinden (vgl. vorn E. 5.1). Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerin, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. In Beachtung der besonderen Umstände kann jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Bangkok)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Schweizerische Vertretung in Bangkok Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Julian Beriger Versand: