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D-1897/2014

D-1897/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-09 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2009 an die Schweizeri­sche Botschaft in C._______ (Eingang: 23. Juli 2009) ersuchte die Be­schwerdeführerin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl für sich und ihr Kind. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen. Wegen des Krieges habe sie wiederholt den Wohnort wechseln müssen und eine Verletzung erlitten. Ihr Ehemann sei ein auch international bekannter Medienschaffender gewesen und habe sein Engagement trotz der prekären Umstände fortgesetzt. Im Februar 2009 sei er bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Sie und ihre Tochter seien in der Folge auf sich gestellt gewesen und im Mai 2009 von der Armee in ein Flüchtlingslager eingewiesen worden. Die dortige Lage sei wiederum sehr prekär gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten vom Engagement ihres verstorbenen Mannes gewusst und sie wiederholt verhört. Sie sei in ein Spital in E._______ gebracht worden und lebe mit ihrer Tochter aktuell bei Freunden. Sie müsse jederzeit mit einer Verhaftung beziehungsweise weitergehenden behördlichen Massnahmen rechnen. Entsprechend seien sie und ihre Tochter auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.c Als Beweismittel reichte sie fremdsprachige Dokumente (Presseartikel) ein. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben zu ihrer Situation zu machen und Beweismittel einzureichen. C. Am 20. August 2009 gab die Beschwerdeführerin eine präzisierende Ein­gabe und weitere Beweismittel (vgl. A 3/15) zu den Akten. Sie machte Ausführungen zum journalistischen und politischen Profil ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser sei als Journalist, welcher die wahren Zustände geschildert habe, im Fokus der Behörden gestanden. Sie sei am (...) Juli 2009 in E._______ in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten. Man habe sie auf den Posten mitgenommen, verhört und unter Drohungen wieder entlassen. D. Mit Schreiben vom 7. September 2009 teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des Pendenzenbergs sei keine kurze Verfahrensdauer zu erwarten. E. In einer ergänzenden Eingabe vom 5. November 2009 legte die Beschwerdeführerin dar, die Sicherheitskräfte hätten an ihrer Adresse in E._______ vorgesprochen und sie zu Belangen ihres Mannes verhört. Man habe sie zudem gefragt, weshalb sie lediglich inoffiziell vom Flüchtlingslager weggegangen sei, und aufgefordert, dorthin zurückzukehren. Sie habe diesen Befehl befolgt und sei später gegen eine Geldzahlung wieder freigekommen. Aktuell lebe sie aufgrund der Warnungen der ihr unbekannten Sicherheitskräfte, welche sich als Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) ausgegeben hätten, versteckt in F._______. Ihre Tochter leide sehr unter der Situation und sei psychisch angeschlagen. Ferner erbat die Beschwerdeführerin einen baldigen Entscheid. Für die eingereichten Beweismittel vgl. A 5/12. F. Mit Schreiben vom 13. November 2009 verwies die Botschaft erneut auf ihre starke Beanspruchung. G. Am (...) März 2010 gelangte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Botschaft. In ihrem Schreiben brachte sie vor, der Gedenktag ihres Mannes sei mit einem breiten Medienecho - auch in der Schweiz - verbunden gewesen. Dabei sei ihr Name in lokalen Medien erwähnt worden, was sie sehr beunruhige. Sie sei an ihrer Adresse von einem Mann, welcher sich als CID-Beamter ausgegeben habe, wiederholt befragt worden. Aktuell bedrohe er sie telefonisch. Für die nachgereichten Beweismittel vgl. A 7/6. H. Am 24. November 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in G._______ dem BFM ein bei ihr am 9. November 2010 eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin. Darin legte sie ihre Erlebnisse erneut dar und brachte vor, in Sri Lanka für eine Zeitung gearbeitet zu haben. Wegen ihrer Probleme mit den Sicherheitskräften habe sie Sri Lanka Richtung Thailand verlassen und lebe nun zusammen mit ihrer vierjährigen Tochter unter schwierigen Umständen in G._______. Ferner ersuchte sie um einen Befragungstermin bei der Botschaft vor Ort und erbat einen humanitären Entscheid. Für die von ihr eingereichten Unterlagen (des bisherigen Verfahrens) vgl. A 8/14. I. Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail einer Rechtsvertretung aus Thailand vom 27. September 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, in Thailand als Asylsuchende zu leben. Ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling sei vom UNHCR erstinstanzlich abgewiesen worden. Sie habe Rekurs einlegen lassen. Gleichzeitig erneuerte sie ihre Rechtsbegehren im Hinblick auf die Einreise in die und den Aufenthalt in der Schweiz. Das BFM beantwortete die Anfrage am 28. September 2011 und wies darauf hin, dass ein elektronischer Datenverkehr in Asylverfahren nicht praxisgemäss sei. J. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, es werde eine Befragung stattfinden. K. Am 27. Juli 2013 antwortete die Beschwerdeführerin schriftlich (und per E-Mail) der Schweizer Botschaft in Sri Lanka. In ihrer Eingabe legte sie dar, das Schreiben der Botschaft sei ihr von der Schwester in Sri Lanka übermittelt worden. Sie brachte vor, während der Einvernahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vergewaltigt worden zu sein. Dies sei in der Wartezeit auf den Entscheid des BFM erfolgt. Sie habe Sri Lanka in der Folge verlassen und sei am 25. August 2010 nach Thailand gelangt. Sie und ihre Tochter verfügten mittlerweile über den UNHCR-Flüchtlings­status. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie am 7. Februar 2012 in Haft genommen und gegen Kaution wieder entlassen worden. Sie habe kein Visum und fürchte, erneut festgenommen zu werden. Ihre Schwester sei ihretwegen in Sri Lanka durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. Der Eingabe lagen zwei UNHCR-Dokumente vom 16. beziehungsweise 29. Mai 2013 bei. L. Am 5. August 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich betreffend Informationen über das weitere Verfahren bei der Schweizerischen Botschaft in Thailand zu informieren. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin postalisch an die angegebene Adresse. M. Am (...) Januar 2014 fand eine Befragung in der Botschaft in G._______ statt. Im Befragungsprotokoll wurden Angaben zu Verwandten und über vorhandene (Reise-)Dokumente festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe Sri Lanka am 25./26. August 2010 mit einem thailändischen Visum verlassen. Im Übrigen wurde vermerkt, dass sie im März 2014 in das Immigration Detention Center (IDC) zurückkehren müsse. Von dort werde sie nur entlassen, wenn ein Drittstaat ihr Asyl gewähre. Ferner machte sie Angaben zu ihrer aktuellen Situation in G._______ und verlieh ihrer Befürchtung, wieder in das IDC zurückkehren zu müssen, erneut Ausdruck. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen wurden verschiedene Dokumente, Schreiben und Fotos zu den Akten genommen (vgl. A 16). N. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 - eröffnet am 11. März 2014 - ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, bei Asylgesuchen aus dem Ausland komme den Asylbehörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeführerin habe keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Sie lebe mittlerweile dreieinhalb Jahre als Flüchtling in Thailand. Aufgrund der Akten könne von einem dortigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zwar habe Thailand die Flüchtlingskonvention und das dazugehörende Protokoll nicht unterzeichnet, respektiere aber das Non-Refoulement. Indes sei die Schutzgewährung durch das UNHCR nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung in Thailand verbunden. Die thailändischen Behörden würden aber in der Regel Personen, die vom UNHCR als "Flüchtlinge" anerkannt worden seien, nicht ausweisen, womit faktisch von einem wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat auszugehen sei. Es sei ihr mithin zuzumuten, weiterhin in Thailand zu bleiben oder in einem anderen Drittstaat Schutz zu suchen. Bei dieser Sachlage könne die Frage einer relevanten Gefährdung im Heimatland offen gelassen werden. O. Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 9. April 2014 (Datum der Postaufgabe) be­antragten die Beschwerde­führenden beim BFM die Aufhebung des vorinstanzli­chen Ent­scheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung wurde vorab die angespannte Lage in Sri Lanka dargelegt. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nicht angehört worden, was eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen gar nicht geprüft und dadurch Art. 3 AsylG nicht Rechnung getragen, was nicht angehe. Im Weiteren bestehe wohl keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Hingegen riskiere die Beschwerdeführerin eine Rückschaffung in ihr Heimatland. Thailand pflege gute Beziehungen zu Sri Lanka und auch gemäss BFM seien bereits Flüchtlinge von Thailand nach Sri Lanka repatriiert worden. Dass es auch gemäss BFM nur in der Regel nicht zu Ausschaffungen in die Heimatländer der Betroffenen komme, deute auf tatsächlich stattfindende Verletzungen des Non Refoulements hin. Die thailändischen Behörden hätten verschiedenen Quellen zufolge relevante Rechtsverletzungen begangen. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht die Möglichkeit, in einem anderen Drittstaat Schutz zu erlangen, und lebe vor Ort unter prekären Bedingungen. Sie müsse jederzeit mit der Ausschaffung nach Sri Lanka rechnen. Entsprechend sei die Einreise zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Für die eingereichten Beweismittel vgl. die Auflistung gemäss S. 10 der Rechtsschrift.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.3 Das Kind der Beschwerdeführerin wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, obwohl sie wiederholt auch im Namen ihrer Tochter die Schweiz um Schutz ersuchte. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren ebenfalls Partei.

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (SR 0.142.30); vgl. Art. 3 AsylG.

E. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E. 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5).

E. 4.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und 5.3).

E. 5.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­rerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gegeben sein könnte, offen gelassen. Aufgrund weitgehend glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel kann eine solche Gefährdung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unbesehen ihres eigenen journalistischen Engagements ist sie als Witwe ihres Mannes - eines verstorbenen und international bekannten kritischen Journalisten - einer Risikogruppe im Sinne der Praxis bei sri-lankischen Asylgesuchen zuzuordnen. Überdies macht sie geltend, dass ihr Name am Gedenktag ihres Gatten in den Medien erschienen sei. Diese Sachlage und die geltend gemachte sexuelle Gewalt durch die Sicherheitskräfte bewogen sie zur Flucht nach Thailand. Sie befindet sich zusammen mit ihrem Kind aktuell nach wie vor in Thailand, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). In Thailand ist sie gemäss ihren eige­nen Angaben seit Ende August 2010. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 12. Februar 2014 gestützt auf ihre Aussagen fest, sie habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Sie habe den Flüchtlingssta­tus erhalten. Die Beschwer­defüh­rerin bringt vor, sie befürchte die Einweisung in ein Haftzentrum verbunden mit der Gefahr einer De­portation nach Sri Lanka. Zu­dem litten sie und ihr Kind unter prekären Aufenthaltsbedin­gungen.

E. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Thailand den Schutz eines Drittstaates geniessen. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

E. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist - wiederum unter Bezugnahme auf ausführliche Erwägungen in BVGE D-103/2014 vom 7. Januar 2014 - festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Entscheidbefugnis des BFM, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (a.a.O. E. 7.2 f.).

E. 7.1 Die Vorinstanz erachtet Thailand als grundsätzlich schutzfähig. Die Beschwerdeinstanz kommt gemäss nachfolgenden Erwägungen zu einem anderen Ergebnis.

E. 7.2 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen, sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruch­nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Vorliegend ist ersteres von Belang.

E. 7.3 Die flüchtlingsrechtliche Situation in Thailand ist namentlich auch für sri-lankische Asylsuchende als prekär zu beurteilen. Im Urteil D-682/2013 vom 12. März 2013 hielt das Gericht in einer vergleichbaren Konstellation gestützt auf verschiedene Quellen folgendes fest: Asylsuchende und Flüchtlinge gälten in Thailand als "illegale Immigranten" und könnten dementsprechend inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der FK, und gemäss den vom BFM getätigten Abklärungen missachte es das non-refoulement Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, obwohl sie beim UNHCR registriert gewesen seien. Die beim UNHCR registrierten Personen würden der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen - ein thailändisches Visum beschaffen. Indessen sei gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von Sicherheitsbedenken die Verlängerung des Visums in keiner Weise garantiert. Die Beschwerdeführerin müsse in Thailand demnach mit Rückschiebung in den Heimatstaat rechnen und habe auch nicht die Möglichkeit, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen, weshalb sie in Thailand keinen effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen könne (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Diese Sichtweise wird durch weitere Quellen bestätigt. So wird in einem Bericht des Human Right Watch (HRW) ausgeführt, "the lack of a legal frameword that recognizes and provides documents for asylum seekers and refugees and that essentially treats them as illegal (...) means that both de fact refugees and UNHCR-recognized refugees and asylum seekers are vulnerable to arrest on the street, in the workplace, and in their homes, often subject to intimidation and detention and sometimes forced return. (...) The role oft he United Nations High Vommissioner for Refugees has been marginalized in Thailand and ist Bangkok office appears to have little influence with the Tai authorzies (...)." (vgl. HRW, Thailand: Rights Abuses Go Unckecked, 21. Januar 2014, www.hrw.org/news/2014/01/21/thailand-rights-abuses-go-unchecked). Zwar sollen direkte Repatriierungen in Länder, welche nicht an Thailand grenzen, nicht im Vordergrund stehen. In Berücksichtigung der bescheidenen Einflussmöglichkeiten des UNHCR ist aber davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin, welcher die erneute Inhaftnahme angedroht und deren Visum nicht mehr verlängert wurde, keine Möglichkeit für effektiven und dauernden Schutz und somit die reale Gefahr besteht, in absehbarer Zeit zusammen mit ihrer Tochter ins Heimatland zurückgeschafft beziehungsweise unter prekären Bedingungen jahrelang zu einer solchen Rückkehr genötigt zu werden.

E. 7.4 Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei­chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f. und D-342/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.3).

E. 7.5 Da vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Weiterreise in einen beziehungsweise keine Beziehungsnähen zu einem anderen Drittstaat ersichtlich sind, erscheint es mithin als unumgänglich, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz gewährt und mithin aArt. 52 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt.

E. 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Anzufügen ist, dass entgegen der Behauptung in der Rekurseingabe eine Befragung der Beschwerdeführerin vor Ort stattgefunden hat.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par­tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er­wach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der not­wendige Vertre­tungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verläs­sig abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erüb­rigt. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschä­digung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­mes­sungsfaktoren von Am­tes wegen auf Fr. 1'400.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Bangkok. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1897/2014/mel Urteil vom 9. Februar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Florian Wick, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 18. Juli 2009 an die Schweizeri­sche Botschaft in C._______ (Eingang: 23. Juli 2009) ersuchte die Be­schwerdeführerin um Bewilli­gung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh­rung von Asyl für sich und ihr Kind. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein und aus D._______ zu stammen. Wegen des Krieges habe sie wiederholt den Wohnort wechseln müssen und eine Verletzung erlitten. Ihr Ehemann sei ein auch international bekannter Medienschaffender gewesen und habe sein Engagement trotz der prekären Umstände fortgesetzt. Im Februar 2009 sei er bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Sie und ihre Tochter seien in der Folge auf sich gestellt gewesen und im Mai 2009 von der Armee in ein Flüchtlingslager eingewiesen worden. Die dortige Lage sei wiederum sehr prekär gewesen. Die Sicherheitskräfte hätten vom Engagement ihres verstorbenen Mannes gewusst und sie wiederholt verhört. Sie sei in ein Spital in E._______ gebracht worden und lebe mit ihrer Tochter aktuell bei Freunden. Sie müsse jederzeit mit einer Verhaftung beziehungsweise weitergehenden behördlichen Massnahmen rechnen. Entsprechend seien sie und ihre Tochter auf den Schutz der Schweiz angewiesen. A.c Als Beweismittel reichte sie fremdsprachige Dokumente (Presseartikel) ein. B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Angaben zu ihrer Situation zu machen und Beweismittel einzureichen. C. Am 20. August 2009 gab die Beschwerdeführerin eine präzisierende Ein­gabe und weitere Beweismittel (vgl. A 3/15) zu den Akten. Sie machte Ausführungen zum journalistischen und politischen Profil ihres verstorbenen Ehemannes. Dieser sei als Journalist, welcher die wahren Zustände geschildert habe, im Fokus der Behörden gestanden. Sie sei am (...) Juli 2009 in E._______ in eine Kontrolle der Sicherheitskräfte geraten. Man habe sie auf den Posten mitgenommen, verhört und unter Drohungen wieder entlassen. D. Mit Schreiben vom 7. September 2009 teilte die Botschaft der Beschwerdeführerin mit, aufgrund des Pendenzenbergs sei keine kurze Verfahrensdauer zu erwarten. E. In einer ergänzenden Eingabe vom 5. November 2009 legte die Beschwerdeführerin dar, die Sicherheitskräfte hätten an ihrer Adresse in E._______ vorgesprochen und sie zu Belangen ihres Mannes verhört. Man habe sie zudem gefragt, weshalb sie lediglich inoffiziell vom Flüchtlingslager weggegangen sei, und aufgefordert, dorthin zurückzukehren. Sie habe diesen Befehl befolgt und sei später gegen eine Geldzahlung wieder freigekommen. Aktuell lebe sie aufgrund der Warnungen der ihr unbekannten Sicherheitskräfte, welche sich als Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) ausgegeben hätten, versteckt in F._______. Ihre Tochter leide sehr unter der Situation und sei psychisch angeschlagen. Ferner erbat die Beschwerdeführerin einen baldigen Entscheid. Für die eingereichten Beweismittel vgl. A 5/12. F. Mit Schreiben vom 13. November 2009 verwies die Botschaft erneut auf ihre starke Beanspruchung. G. Am (...) März 2010 gelangte die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal an die Botschaft. In ihrem Schreiben brachte sie vor, der Gedenktag ihres Mannes sei mit einem breiten Medienecho - auch in der Schweiz - verbunden gewesen. Dabei sei ihr Name in lokalen Medien erwähnt worden, was sie sehr beunruhige. Sie sei an ihrer Adresse von einem Mann, welcher sich als CID-Beamter ausgegeben habe, wiederholt befragt worden. Aktuell bedrohe er sie telefonisch. Für die nachgereichten Beweismittel vgl. A 7/6. H. Am 24. November 2010 übermittelte die Schweizerische Botschaft in G._______ dem BFM ein bei ihr am 9. November 2010 eingegangenes Schreiben der Beschwerdeführerin. Darin legte sie ihre Erlebnisse erneut dar und brachte vor, in Sri Lanka für eine Zeitung gearbeitet zu haben. Wegen ihrer Probleme mit den Sicherheitskräften habe sie Sri Lanka Richtung Thailand verlassen und lebe nun zusammen mit ihrer vierjährigen Tochter unter schwierigen Umständen in G._______. Ferner ersuchte sie um einen Befragungstermin bei der Botschaft vor Ort und erbat einen humanitären Entscheid. Für die von ihr eingereichten Unterlagen (des bisherigen Verfahrens) vgl. A 8/14. I. Mit an die Vorinstanz gerichteter E-Mail einer Rechtsvertretung aus Thailand vom 27. September 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, in Thailand als Asylsuchende zu leben. Ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling sei vom UNHCR erstinstanzlich abgewiesen worden. Sie habe Rekurs einlegen lassen. Gleichzeitig erneuerte sie ihre Rechtsbegehren im Hinblick auf die Einreise in die und den Aufenthalt in der Schweiz. Das BFM beantwortete die Anfrage am 28. September 2011 und wies darauf hin, dass ein elektronischer Datenverkehr in Asylverfahren nicht praxisgemäss sei. J. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, es werde eine Befragung stattfinden. K. Am 27. Juli 2013 antwortete die Beschwerdeführerin schriftlich (und per E-Mail) der Schweizer Botschaft in Sri Lanka. In ihrer Eingabe legte sie dar, das Schreiben der Botschaft sei ihr von der Schwester in Sri Lanka übermittelt worden. Sie brachte vor, während der Einvernahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte vergewaltigt worden zu sein. Dies sei in der Wartezeit auf den Entscheid des BFM erfolgt. Sie habe Sri Lanka in der Folge verlassen und sei am 25. August 2010 nach Thailand gelangt. Sie und ihre Tochter verfügten mittlerweile über den UNHCR-Flüchtlings­status. Zusammen mit ihrer Tochter sei sie am 7. Februar 2012 in Haft genommen und gegen Kaution wieder entlassen worden. Sie habe kein Visum und fürchte, erneut festgenommen zu werden. Ihre Schwester sei ihretwegen in Sri Lanka durch die Sicherheitskräfte bedroht worden. Der Eingabe lagen zwei UNHCR-Dokumente vom 16. beziehungsweise 29. Mai 2013 bei. L. Am 5. August 2013 teilte die Botschaft in Sri Lanka der Beschwerdeführerin mit, sie habe sich betreffend Informationen über das weitere Verfahren bei der Schweizerischen Botschaft in Thailand zu informieren. In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin postalisch an die angegebene Adresse. M. Am (...) Januar 2014 fand eine Befragung in der Botschaft in G._______ statt. Im Befragungsprotokoll wurden Angaben zu Verwandten und über vorhandene (Reise-)Dokumente festgehalten. Die Beschwerdeführerin habe Sri Lanka am 25./26. August 2010 mit einem thailändischen Visum verlassen. Im Übrigen wurde vermerkt, dass sie im März 2014 in das Immigration Detention Center (IDC) zurückkehren müsse. Von dort werde sie nur entlassen, wenn ein Drittstaat ihr Asyl gewähre. Ferner machte sie Angaben zu ihrer aktuellen Situation in G._______ und verlieh ihrer Befürchtung, wieder in das IDC zurückkehren zu müssen, erneut Ausdruck. Im Zusammenhang mit ihren Vorbringen wurden verschiedene Dokumente, Schreiben und Fotos zu den Akten genommen (vgl. A 16). N. Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 - eröffnet am 11. März 2014 - ver­wei­gerte das BFM die Be­wil­li­gung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylge­such ab. Zur Be­grün­dung führte es insbesondere aus, bei Asylgesuchen aus dem Ausland komme den Asylbehörden ein grosser Ermessensspielraum zu. Die Beschwerdeführerin habe keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Sie lebe mittlerweile dreieinhalb Jahre als Flüchtling in Thailand. Aufgrund der Akten könne von einem dortigen Beziehungsnetz ausgegangen werden. Zwar habe Thailand die Flüchtlingskonvention und das dazugehörende Protokoll nicht unterzeichnet, respektiere aber das Non-Refoulement. Indes sei die Schutzgewährung durch das UNHCR nicht mit einer Aufenthaltsbewilligung in Thailand verbunden. Die thailändischen Behörden würden aber in der Regel Personen, die vom UNHCR als "Flüchtlinge" anerkannt worden seien, nicht ausweisen, womit faktisch von einem wirksamen Schutz vor Verfolgung und Rückschaffung in den Heimatstaat auszugehen sei. Es sei ihr mithin zuzumuten, weiterhin in Thailand zu bleiben oder in einem anderen Drittstaat Schutz zu suchen. Bei dieser Sachlage könne die Frage einer relevanten Gefährdung im Heimatland offen gelassen werden. O. Mit Rekurs ihrer Rechtsvertretung vom 9. April 2014 (Datum der Postaufgabe) be­antragten die Beschwerde­führenden beim BFM die Aufhebung des vorinstanzli­chen Ent­scheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Zur Begründung wurde vorab die angespannte Lage in Sri Lanka dargelegt. Ferner wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei nicht angehört worden, was eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Vorbringen gar nicht geprüft und dadurch Art. 3 AsylG nicht Rechnung getragen, was nicht angehe. Im Weiteren bestehe wohl keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Hingegen riskiere die Beschwerdeführerin eine Rückschaffung in ihr Heimatland. Thailand pflege gute Beziehungen zu Sri Lanka und auch gemäss BFM seien bereits Flüchtlinge von Thailand nach Sri Lanka repatriiert worden. Dass es auch gemäss BFM nur in der Regel nicht zu Ausschaffungen in die Heimatländer der Betroffenen komme, deute auf tatsächlich stattfindende Verletzungen des Non Refoulements hin. Die thailändischen Behörden hätten verschiedenen Quellen zufolge relevante Rechtsverletzungen begangen. Die Beschwerdeführerin habe ferner nicht die Möglichkeit, in einem anderen Drittstaat Schutz zu erlangen, und lebe vor Ort unter prekären Bedingungen. Sie müsse jederzeit mit der Ausschaffung nach Sri Lanka rechnen. Entsprechend sei die Einreise zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Für die eingereichten Beweismittel vgl. die Auflistung gemäss S. 10 der Rechtsschrift. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Das Kind der Beschwerdeführerin wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, obwohl sie wiederholt auch im Namen ihrer Tochter die Schweiz um Schutz ersuchte. Es ist deshalb im vorliegenden Verfahren ebenfalls Partei. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und haben ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist auch formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch­füh­rung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge­setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK (SR 0.142.30); vgl. Art. 3 AsylG. 4. 4.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Davon kann nur abgewi­chen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatori­schen beziehungsweise kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist. Falls die Befragung nicht durchge­führt werden kann, muss die ein Ge­such stellende Person - soweit möglich und notwendig - mittels eines indivi­dualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei­nes negativen Entscheids infolge Verlet­zung ih­rer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 4.4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt aufgrund der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzrevision im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr über eine vollumfängliche Kognition. Die Streichung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG hat zur Folge, dass das Gericht im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Ermessensausübung durch die Vorinstanz nicht mehr uneingeschränkt überprüfen kann, sondern nur noch auf qualifizierte Fehler (Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, vgl. Art 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Dementsprechend kommt der Abgrenzung zwischen Angemessenheit und den anderen in Art. 106 Abs. 1 AsylG nach wie vor vorgesehenen Beschwerdegründen, insbesondere der Rechtsverletzung, erhebliche Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem BFM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die vorliegend zu beurteilende Frage nach der Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG ist gestützt auf Art. 106 Abs. 1 AsylG somit nach wie vor vollumfänglich überprüfbar (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil D-103/2014 vom 7. Januar 2014 E. 4.1 und 5.3). 5.2 Die Vorinstanz hat die Frage, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdefüh­rerin im Falle ihrer Rückkehr nach Sri Lanka gegeben sein könnte, offen gelassen. Aufgrund weitgehend glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin und der eingereichten Beweismittel kann eine solche Gefährdung jedenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unbesehen ihres eigenen journalistischen Engagements ist sie als Witwe ihres Mannes - eines verstorbenen und international bekannten kritischen Journalisten - einer Risikogruppe im Sinne der Praxis bei sri-lankischen Asylgesuchen zuzuordnen. Überdies macht sie geltend, dass ihr Name am Gedenktag ihres Gatten in den Medien erschienen sei. Diese Sachlage und die geltend gemachte sexuelle Gewalt durch die Sicherheitskräfte bewogen sie zur Flucht nach Thailand. Sie befindet sich zusammen mit ihrem Kind aktuell nach wie vor in Thailand, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berück­sichtigen ist (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). In Thailand ist sie gemäss ihren eige­nen Angaben seit Ende August 2010. Die Vorinstanz hält in ihrem Ent­scheid vom 12. Februar 2014 gestützt auf ihre Aussagen fest, sie habe sich beim UNHCR gemeldet und sei registriert worden. Sie habe den Flüchtlingssta­tus erhalten. Die Beschwer­defüh­rerin bringt vor, sie befürchte die Einweisung in ein Haftzentrum verbunden mit der Gefahr einer De­portation nach Sri Lanka. Zu­dem litten sie und ihr Kind unter prekären Aufenthaltsbedin­gungen. 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Thailand den Schutz eines Drittstaates geniessen. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob es ihnen zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 6.2 Zur diesbezüglichen Kognition ist - wiederum unter Bezugnahme auf ausführliche Erwägungen in BVGE D-103/2014 vom 7. Januar 2014 - festzuhalten, dass die Schutzgewährung respektive die Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat vom Bundesverwaltungsgericht weiterhin vollumfänglich überprüft werden kann. Hat aber die asylsuchende Person in einem Drittstaat zumutbaren Schutz gefunden, fällt es in die Entscheidbefugnis des BFM, ob ihr im zu beurteilenden Einzelfall die Einreise zwecks Asylgewährung bewilligt wird oder nicht, was einen ausserhalb der gerichtlichen Kognition liegenden Ermessensentscheid darstellt (a.a.O. E. 7.2 f.). 7. 7.1 Die Vorinstanz erachtet Thailand als grundsätzlich schutzfähig. Die Beschwerdeinstanz kommt gemäss nachfolgenden Erwägungen zu einem anderen Ergebnis. 7.2 Halten sich die asylsuchenden Personen wie im vorliegenden Fall in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung zwar davon auszugehen, sie hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruch­nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Vorliegend ist ersteres von Belang. 7.3 Die flüchtlingsrechtliche Situation in Thailand ist namentlich auch für sri-lankische Asylsuchende als prekär zu beurteilen. Im Urteil D-682/2013 vom 12. März 2013 hielt das Gericht in einer vergleichbaren Konstellation gestützt auf verschiedene Quellen folgendes fest: Asylsuchende und Flüchtlinge gälten in Thailand als "illegale Immigranten" und könnten dementsprechend inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei der FK, und gemäss den vom BFM getätigten Abklärungen missachte es das non-refoulement Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, obwohl sie beim UNHCR registriert gewesen seien. Die beim UNHCR registrierten Personen würden der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen - ein thailändisches Visum beschaffen. Indessen sei gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen aufgrund von Sicherheitsbedenken die Verlängerung des Visums in keiner Weise garantiert. Die Beschwerdeführerin müsse in Thailand demnach mit Rückschiebung in den Heimatstaat rechnen und habe auch nicht die Möglichkeit, eine Bewilligung für dauernden Aufenthalt zu erlangen, weshalb sie in Thailand keinen effektiven und dauernden Schutz vor Verfolgung erlangen könne (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils). Diese Sichtweise wird durch weitere Quellen bestätigt. So wird in einem Bericht des Human Right Watch (HRW) ausgeführt, "the lack of a legal frameword that recognizes and provides documents for asylum seekers and refugees and that essentially treats them as illegal (...) means that both de fact refugees and UNHCR-recognized refugees and asylum seekers are vulnerable to arrest on the street, in the workplace, and in their homes, often subject to intimidation and detention and sometimes forced return. (...) The role oft he United Nations High Vommissioner for Refugees has been marginalized in Thailand and ist Bangkok office appears to have little influence with the Tai authorzies (...)." (vgl. HRW, Thailand: Rights Abuses Go Unckecked, 21. Januar 2014, www.hrw.org/news/2014/01/21/thailand-rights-abuses-go-unchecked). Zwar sollen direkte Repatriierungen in Länder, welche nicht an Thailand grenzen, nicht im Vordergrund stehen. In Berücksichtigung der bescheidenen Einflussmöglichkeiten des UNHCR ist aber davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin, welcher die erneute Inhaftnahme angedroht und deren Visum nicht mehr verlängert wurde, keine Möglichkeit für effektiven und dauernden Schutz und somit die reale Gefahr besteht, in absehbarer Zeit zusammen mit ihrer Tochter ins Heimatland zurückgeschafft beziehungsweise unter prekären Bedingungen jahrelang zu einer solchen Rückkehr genötigt zu werden. 7.4 Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei­chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f. und D-342/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.3.3). 7.5 Da vorliegend keine genügenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Weiterreise in einen beziehungsweise keine Beziehungsnähen zu einem anderen Drittstaat ersichtlich sind, erscheint es mithin als unumgänglich, dass die Schweiz angesichts der bestehenden Gefährdung der Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz gewährt und mithin aArt. 52 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung gelangt. 7.6 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Anzufügen ist, dass entgegen der Behauptung in der Rekurseingabe eine Befragung der Beschwerdeführerin vor Ort stattgefunden hat. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par­tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er­wach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der not­wendige Vertre­tungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verläs­sig abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erüb­rigt. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschä­digung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­mes­sungsfaktoren von Am­tes wegen auf Fr. 1'400.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'400.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Bangkok. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: