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F-5845/2018

F-5845/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-03 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. A._______ (geb. 1981; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre drei Kinder B._______ (geb. 2004; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (geb. 2007) und D._______ (geb. 2010) - alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 6. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 6. Juni 2018 wies die Botschaft diese Visumsanträge ab (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5, S. 120-121, S. 130-131, S. 143-144, S. 158-159). Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (Eingangsstempel SEM: 5. Juli 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache erheben (SEM-act. 2, S. 20-100). C. Mit Entscheid vom 7. September 2018 - eröffnet am 11. September 2018 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien nicht gegeben (SEM-act. 8, S. 231-234). D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei eventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, da keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung des Gesuchs stattgefunden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, um die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden befänden sich grundsätzlich sowie individuell in einer besonders aussichtslosen Notsituation. In Anbetracht der konkreten Gefährdungssituation unter Berücksichtigung der Verfolgungsgefahr bei einer Rückschiebung, des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 und der Inhaftierung ihres Ehemanns sei ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend nötig (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 2). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf das ihnen eingeräumte Replikrecht. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und schilderten erneut ihre schwierige Situation (BVGer-act. 8). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Als Beweismittel wurden diverse E-Mails des Beschwerdeführers 2 mit angehängten Fotos, welche insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden seiner Eltern zeigen sollen, zu den Akten gereicht. I. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vor-instanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). J. In ihrer Replik vom 17. Februar 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. L. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden ein separates Beschwerdeverfahren geführt wird (F-915/2019). Deshalb wird auf die ihn betreffenden Vorbringen und Beilagen nur soweit eingegangen, als diese mit der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang stehen.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sei.

E. 3.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Sie prüfe die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nur in einem einzigen Paragraphen, was bei weitem nicht ausreiche, um sich mit ihrer komplizierten Situation auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung hinsichtlich einer allfälligen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden vorgenommen. Dagegen beziehe sie sich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums, was nicht nachvollziehbar sei. Dass sie sich auf diese nicht einschlägigen Bestimmungen berufe, könne mitunter auch daran liegen, dass eine besondere Gefährdungslage im Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung eines Visums fehle. Der angefochtene Entscheid komme den Anforderungen an die Begründung nicht nach. Insbesondere hätte die Vorinstanz, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 E. 3.3 in einer vergleichbaren Konstellation bereits gerügt habe, ein Bild von der allgemeinen Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand machen und die Gefahr einer Rückschiebung prüfen müssen. Der Entscheid nehme keinerlei Bezug auf die prekären Lebensverhältnisse und den bedenklichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, und was eine allfällige Inhaftnahme unter diesen Umständen bedeuten würde. Ausserdem gehe dieVorinstanz in keiner Weise auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein.

E. 3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.).

E. 3.4 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihr zur Verfügung stehenden Gesuchsunterlagen hauptsächlich fest, sie nehme zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok könnten Personen, die in der Regel ohne gültiges Visum nach Thailand gereist seien oder mit einem ausgestellten Visum bei der Ankunft nicht mehr ausgereist seien und somit über keinen Aufenthaltstitel verfügten, wegen illegaler Einreise und widerrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Trotz dieser schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Zusammenfassend seien die Kriterien für die Erteilung der Visa nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert.

E. 3.5 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids eher kurz ausgefallen ist. Für die Beschwerdeführenden dürfte jedoch durchaus erkennbar gewesen sein, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien nicht gegeben. Es war ihnen denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sich die Vorinstanz zusätzlich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums berufen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dies lediglich im Sinne einer Ergänzung getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 (als BVGE 2015/5 publiziert), welches in der Beschwerde zitiert wird, die Begründung im für die Ablehnung des Visumsantrags verwendeten Standardformular gemäss dem Anhang VI des Visakodexes als sehr rudimentär bezeichnete (vgl. a.a.O., E. 6.2), können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Denn zum einen hielt das Gericht im selben Urteil fest, aus der entsprechenden Begründung gehe in genügender Weise hervor, dass die Voraussetzungen für ein Visum als nicht erfüllt zu erachten seien. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass durch die Möglichkeit, eine (wenn auch kostenpflichtige) Einsprache beim BFM zu erheben und dadurch eine detailliertere Begründung zu erhalten, welche wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar sei, der vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG geforderten Begründungspflicht jedoch Genüge getan sei (vgl. a.a.O., E. 6.2). Auch aus dem Hinweis auf das Urteil D-1395/2016 ergibt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer des jenem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens - im Gegensatz zu ihnen - in Thailand inhaftiert war (vgl. a.a.O., E. 3.3) und sich seine Gefährdungslage daher anders dargestellt haben dürfte als diejenige der Beschwerdeführenden. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns näher einzugehen, stehen doch vorliegend nicht die Begebenheiten in Sri Lanka im Vordergrund, sondern ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Thailand, wo sie sich derzeit aufhalten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.

E. 4.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid ist am 7. September 2018, mithin vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung am 15. September 2018 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VII/5 E. 2.1 und 2.2). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

E. 4.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).

E. 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3).

E. 5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten derzeit unter prekärsten Bedingungen illegal in Thailand. Sie lebten in ständiger Angst, festgenommen und in einer Haftanstalt für illegale Einwanderer ("Immigration Detention Centre" [IDC]) gefangen gehalten zu werden. Bei einer Festnahme drohe der Familie ferner noch viel schwerwiegender eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo ihnen Folter und Tod drohen würden. Die Beschwerdeführerin 1 sei körperlich angeschlagen und wegen der belastenden Situation in einem fragilen psychischen Zustand, wodurch sie zunehmend nicht mehr in der Lage sei, für ihre Kinder zu schauen. Der Ehemann und Vater könne der Familie nicht beistehen, da er sich seit (...) 2017 in einem thailändischen Gefängnis befinde. Im Zusammenhang mit der damals in Sri Lanka erlebten Situation wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann seien beide Mitglieder der LTTE gewesen und würden deswegen seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 in Sri Lanka verfolgt. Aus diesem Grund habe sich die Familie noch im gleichen Jahr erstmals nach Thailand abgesetzt. Dort sei sie festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten worden, wo sie, da die Beschwerdeführerin 1 schwanger geworden sei und ihr Ehemann an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei, schlussendlich eingewilligt hätten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2011 seien sie deshalb nach Sri Lanka zurückgegangen, von wo sie nach drei Monaten abermals geflüchtet seien, dieses Mal nach E._______. Weil sie dort immer noch nicht vor Verfolgung sicher gewesen seien, hätten sie E._______ im (...) 2014 Richtung Thailand verlassen. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich durch den Gefängnisaufenthalt des Ehemanns und Vaters in letzter Zeit nochmals erheblich verschärft. Sie lebten derzeit unter prekären Bedingungen, (...) Kilometer nordwestlich von F._______ in G._______, ohne Existenzgrundlage in einem winzigen Zimmer. Da der Beschwerdeführerin 1 kein rechtmässiger Aufenthalt gewährt werde, sei es ihr nicht möglich, auf legalem Wege eine sichere Unterkunft zu beschaffen. Die menschenunwürdigen Lebensumstände, in denen die Familie zu leben gezwungen sei, sei für sie sehr belastend und habe sie psychisch destabilisiert. Die Beschwerdeführerin 1 sei darüber hinaus körperlich angeschlagen. Sie habe während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und dem Militär verschiedene Verletzungen erlitten, welche ihren Alltag massgeblich erschwerten. Ihr Zustand sei dermassen bedenklich, dass mittlerweile ihr 14-jähriges erstgeborenes Kind für sie und seine Geschwister schauen müsse. Die thailändischen Behörden würden routinemässig Asylsuchende und Flüchtlinge verhaften, die nicht im Besitz der erforderlichen Papiere seien. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-6648/2016 so befunden worden. Da die Beschwerdeführenden bereits im Jahre 2010 in ein IDC eingeliefert worden seien, seien sie konkret und unmittelbar davon bedroht, verhaftet zu werden. Mit den unmenschlichen Bedingungen in den IDC-Haftanstalten habe sich das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil (vgl. a.a.O., E. 6.2.2) auseinandergesetzt und diese als unzumutbar empfunden.

E. 5.2 Auf Vernehmlassungsstufe führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Was die geltend gemachte schwierige Alltagssituation illegaler Immigranten in Thailand anbelange, so sei diese dem SEM von zahlreichen anderen Fällen bekannt. Da Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert habe, würden Asylsuchende und Flüchtlinge keinen besonderen Status oder Rechtsschutz geniessen. Sie würden den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften unterliegen und, ungeachtet der Tatsache, ob sie als Flüchtlinge beim UNHCR registriert seien, bei festgestelltem fehlendem Aufenthaltstitel als illegale Immigranten behandelt. Obwohl die geschilderten Umstände, in denen sich die Betroffene zusammen mit ihren drei Kindern befinde, sicher schwierig seien und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 die Situation zusätzlich belaste, könne nicht von einer gesteigerten unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgegangen werden. Es bestehe keine offensichtliche und akute Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig erscheinen liesse. Auch die Tatsache, dass sich der Ehemann seit 2017 im Gefängnis befinde, vermöge diese Beurteilung nicht zu verändern. Im Weiteren weist die Vorinstanz nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Familie nunmehr bereits seit 2014 in Thailand und somit in einem sicheren Drittstaat befinde. Es seien weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch die thailändischen Behörden nach Sri Lanka bekannt. Auch seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend die Rückführungspraxis festgestellt worden.

E. 5.3 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sorge sich sehr um ihren Mann und habe derart starke Bauchschmerzen, dass sie im Spital gewesen sei (vgl. E-Mails vom 10. September 2019 und 26. Oktober 2019). Sie müsste sich einer Operation unterziehen, aber da dies einen Aufenthalt im Spital von mindestens 15 Tagen mit sich bringen würde und sie die Kinder in dieser Zeit nicht alleine lassen wolle und könne, falle für sie eine Operation ausser Betracht. Darüber hinaus wurde auf den Regierungswechsel in Sri Lanka hingewiesen, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Neu sei Gotabaya Rajapaksa als Präsident gewählt. Dieser gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der Tamil Tigers, die viele zivile Opfer in Kauf genommen hätten. Viele fürchteten nun, dass Hassreden, Mobs und ökonomische Ausgrenzung der religiösen und ethnischen Minderheiten durch den Regierungswechsel unterstützt würden. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten.

E. 5.4 Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung aus, dass, obwohl die Situation der Beschwerdeführenden in Thailand sicher nicht einfach sei, die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden, welche grösstenteils bereits beim Erlass des negativen Entscheids des SEM bekannt gewesen seien, die Erteilung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermöchten. Gemäss Angabe der Rechtsvertreterin sei die Beschwerdeführerin 1 im Spital untersucht worden und würde ebenfalls operiert.

E. 5.5 Replikweise liessen die Beschwerdeführenden namentlich entgegnen, vorliegend sprächen nicht nur medizinische Gründe für die Erteilung eines humanitären Visums, sondern auch die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden sowie die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka. Diese ohnehin schon prekäre Situation werde durch die medizinischen Probleme zusätzlich verschärft. Der Vorinstanz könne nicht zugestimmt werden, dass nicht mit einer Rückschiebung in den Heimatstaat gerechnet werden müsse. Inwiefern der vorliegende Fall vom Urteil F-6648/2016 abweichen solle, führe sie nicht konkret aus. Sie unterlasse eine Erklärung, wie sie zum Schluss komme, dass sich die Situation in Thailand seit dem Urteil im Jahre 2017 geändert haben sollte. Sie solle darlegen, inwiefern sich die beiden Fälle voneinander unterscheiden würden, da es sich nach Ansicht der Beschwerdeführenden bei diesen Fällen um zwei identische Sachverhalte handle. Zudem habe die neue Regierung in Sri Lanka viele verschiedene Mass-nahmen ergriffen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans verstärkten, die Kontrolle über religiöse und ethnische Minderheiten ausbauten und die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit weitgehend einschränkten. Gegner des Clans ständen direkt unter Beschuss und würden verfolgt.

E. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).

E. 6.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).

E. 7 Im Urteil F-6648/2016 wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. a.a.O., E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführenden stellt sich indessen anders dar: Sie leben seit 2014 in Thailand, und es ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wären oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile des BVGer F-6648/2016 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Dass sie - wie in der Beschwerde ausgeführt - in Thailand in ständiger Angst leben, festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten zu werden, deutet ebenso wenig darauf hin, dass eine entsprechende unmittelbare und konkrete Gefahr bestehen würde. Des Weiteren werden keine Ausführungen gemacht, wonach die Beschwerdeführenden an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Thailand an Leib und Leben bedroht wären.

E. 8 Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 4.2).

E. 8.1 Damit den Beschwerdeführenden ein humanitäres Visum ausgestellt werden könnte, hätten sie mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, dass sie im Falle einer Rückschiebung in ihre Heimat einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären.

E. 8.1.1 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater ihr Heimatland im Jahr 2009 nach Thailand verlassen haben, ohne dass die Zugehörigkeit zur LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wäre. Einige Monate später seien sie von den thailändischen Behörden festgenommen und in ein IDC gebracht worden, bevor man sie am (...) 2010 nach Sri Lanka zurückgeschafft habe. Die Familie habe dieser Rückschaffung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt. Dank Bestechung des Flughafenpersonals hätten sie unbehelligt einreisen können. Anschliessend habe ihnen eine weitere Person gegen Bezahlung geholfen, ihren Aufenthalt vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen. Da sie sich aufgrund konkreter Anzeichen um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, seien sie am (...) 2011 erneut aus ihrer Heimat ausgereist, dieses Mal nach E._______. Dort sei die ganze Familie am 1. April 2012 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem der Ehemann/Vater am Telefon mit dem Tod bedroht worden sei, habe die Familie E._______ im (...) 2014 illegal Richtung Thailand verlassen. Das UNHCR habe ab 2016 seine finanzielle Unterstützung eingestellt und der Familie eine Rückkehr nach Sri Lanka angeboten. Seit (...) 2017 sei der Ehemann/Vater in einem regulären thailändischen Gefängnis inhaftiert. Seine Haftstrafe sei auf zwei Jahre festgelegt worden. Da er über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach Beendigung seiner Haftstrafe entweder das Land verlassen müsse oder in ein IDC verlegt werde. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, können diese Ausführungen nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die beigebrachten Akten diverse Ungereimtheiten aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ernsthaft bezweifeln lassen. Ein Arztbericht des H._______ scheint zu belegen, dass sich die Familie im Jahr 2009 tatsächlich in F._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 2, S. 58 [Arztbericht enthält beim Datum der Untersuchung das thailändische Jahr 2552, was dem gregorianischen Jahr 2009 entspricht]). Hinsichtlich des angeblichen Aufenthalts in E._______ wurden nur wenig überzeugende medizinische Dokumente eingereicht (vgl. SEM-act. 2, S. 59, S. 63 ff.). So beinhaltet namentlich der Bericht des I._______ sich widersprechende Daten ([...] 2011 bzw. [...] 2012 als Datum des Spitaleintritts [vgl. a.a.O., S. 65]). Abgesehen davon weist der Ehemann/Vater in einem Schreiben vom 9. November 2015 auf einen Aufenthalt in E._______ vom (...) 2011 bis im (...) 2014 hin (vgl. SEM-act. 13, S. 271 ff.), während er diesen Aufenthalt in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2018 gänzlich unerwähnt liess (vgl. SEM-act. 2, S. 79, S. 82). Vielmehr gab er an, die Familie habe sich 2009 nach Thailand begeben und ihre Beschwerde (appeal) sei 2012 akzeptiert worden (vgl. a.a.O., S. 82; ebenso Schreiben des Gastgebers vom 19. Juli 2018 [SEM-act. 3, S. 109]). Auch der Beschwerdeführer 2 erwähnt in seinem Schreiben vom Juni 2018 keinen Aufenthalt in E._______ (vgl. SEM-act. 2, S. 22). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater gemäss einem Schreiben des Gastgebers vom 13. April 2016 am 2. April 2012 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-act. 1, S. 14), was mit den Schilderungen in der Beschwerde (angebliche Anerkennung als Flüchtlinge am 1. April 2012) nicht zu vereinbaren ist. Gleichzeitig scheint aufgrund der Akten plausibel, dass die Familie im Jahr 2010 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. [...] [Eintritt: [...] 2011, Austritt: [...] 2011], SEM-act. 2, S. 61). Dass die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater sich aber angeblich für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschieden haben wollen (mittels Bestechung des Flughafenpersonals), macht die These, wonach sie von den thailändischen Behörden zurückgeschafft worden seien, zunichte. Darüber hinaus ist der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Heirat im Jahr 2003 nicht mehr für die LTTE tätig war, während ihr Ehemann für diese Organisation bis Kriegsende als (...) in einer unter seinem Namen registrierten (...) arbeitete. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er zugleich (...) des (...) der LTTE gewesen sei, findet andernorts keine Bestätigung (vgl. namentlich Gefälligkeitsschreiben To Whom It May Concern vom 21. November 2015 [SEM-act. 2, S. 33]).

E. 8.1.2 In Anbetracht der dargelegten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie wären im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Zudem erscheint es in casu aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch als zweifelhaft, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung in ihr Heimatland jemals gedroht hat beziehungsweise droht.

E. 8.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zurzeit keine Beeinträchtigungen haben, die auf eine besondere Notsituation hindeuten würden. Das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 wegen der belastenden Situation in einem fragilen psychischen Zustand sei, ist zwar bedauernswert, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. E. 4.2). Die geschilderten Bauchschmerzen erreichen ebenso wenig die Intensität einer entsprechenden Notlage. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Beschwerdeführerin deswegen bereits im Spital behandelt. Aus dem Umstand, dass sie bei einer allfälligen Operation ihre Kinder während des mindestens 15-tägigen Spitalaufenthalts nicht alleine lassen wolle und könne, vermag sie nichts für sich abzuleiten. Abgesehen davon bestehen die während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und dem Militär erlittenen Verletzungen schon seit Jahren, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden beklagen, dass sie ohne Existenzgrundlage in einem winzigen Zimmer leben würden. Die geltend gemachte fehlende Erschwinglichkeit einer angemessenen Unterkunft in Thailand ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführenden vom UNHCR registriert wurden (vgl. SEM-act. 2, S. 87), haben sie die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer oder finanzieller Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass die von Seiten des UNHCR erhaltene finanzielle Unterstützung eingestellt worden sei (BVGer-act. 1, Ziff. 17), wird lediglich behauptet.

E. 8.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerenden, welche im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass Angehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei diesen Angehörigen handelt es sich den Akten zufolge um den Gastgeber, dessen Ehefrau und Kinder. Wie der Gastgeber angab, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 der Sohn seiner Cousine (vgl. SEM-act. 3, S. 111). Von einer besonderen Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumsgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 4.3), ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+ [...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5845/2018 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1981; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre drei Kinder B._______ (geb. 2004; nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (geb. 2007) und D._______ (geb. 2010) - alle sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie - beantragten am 6. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung humanitärer Visa. B. Mit Formularverfügung vom 6. Juni 2018 wies die Botschaft diese Visumsanträge ab (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 5, S. 120-121, S. 130-131, S. 143-144, S. 158-159). Dagegen liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Juli 2018 (Eingangsstempel SEM: 5. Juli 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache erheben (SEM-act. 2, S. 20-100). C. Mit Entscheid vom 7. September 2018 - eröffnet am 11. September 2018 - wies das SEM die Einsprache der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien nicht gegeben (SEM-act. 8, S. 231-234). D. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre mittlerweile mandatierte Rechtsvertreterin gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei eventualiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV festzustellen und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, da keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung des Gesuchs stattgefunden habe. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, um die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführenden befänden sich grundsätzlich sowie individuell in einer besonders aussichtslosen Notsituation. In Anbetracht der konkreten Gefährdungssituation unter Berücksichtigung der Verfolgungsgefahr bei einer Rückschiebung, des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 1 und der Inhaftierung ihres Ehemanns sei ein Eingreifen der schweizerischen Behörden zwingend nötig (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 2). F. In ihrer Vernehmlassung vom 19. November 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). G. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf das ihnen eingeräumte Replikrecht. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 wandten sich die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und schilderten erneut ihre schwierige Situation (BVGer-act. 8). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. Als Beweismittel wurden diverse E-Mails des Beschwerdeführers 2 mit angehängten Fotos, welche insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden seiner Eltern zeigen sollen, zu den Akten gereicht. I. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vor-instanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10). J. In ihrer Replik vom 17. Februar 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. L. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Ehemannes/Vaters der Beschwerdeführenden ein separates Beschwerdeverfahren geführt wird (F-915/2019). Deshalb wird auf die ihn betreffenden Vorbringen und Beilagen nur soweit eingegangen, als diese mit der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang stehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Vorab ist auf die formelle Rüge einzugehen, wonach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden sei. 3.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Sie prüfe die Gefährdungslage der Beschwerdeführenden nur in einem einzigen Paragraphen, was bei weitem nicht ausreiche, um sich mit ihrer komplizierten Situation auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz habe keine einzelfallbezogene Auseinandersetzung hinsichtlich einer allfälligen Gefährdungslage der Beschwerdeführenden vorgenommen. Dagegen beziehe sie sich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums, was nicht nachvollziehbar sei. Dass sie sich auf diese nicht einschlägigen Bestimmungen berufe, könne mitunter auch daran liegen, dass eine besondere Gefährdungslage im Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung eines Visums fehle. Der angefochtene Entscheid komme den Anforderungen an die Begründung nicht nach. Insbesondere hätte die Vorinstanz, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1395/2016 vom 3. Mai 2016 E. 3.3 in einer vergleichbaren Konstellation bereits gerügt habe, ein Bild von der allgemeinen Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Thailand machen und die Gefahr einer Rückschiebung prüfen müssen. Der Entscheid nehme keinerlei Bezug auf die prekären Lebensverhältnisse und den bedenklichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, und was eine allfällige Inhaftnahme unter diesen Umständen bedeuten würde. Ausserdem gehe dieVorinstanz in keiner Weise auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns bei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ein. 3.2 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N. 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.). 3.4 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die ihr zur Verfügung stehenden Gesuchsunterlagen hauptsächlich fest, sie nehme zur Kenntnis, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand in einer schwierigen Lage befänden, es herrsche dort jedoch weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss der Schweizerischen Auslandvertretung in Bangkok könnten Personen, die in der Regel ohne gültiges Visum nach Thailand gereist seien oder mit einem ausgestellten Visum bei der Ankunft nicht mehr ausgereist seien und somit über keinen Aufenthaltstitel verfügten, wegen illegaler Einreise und widerrechtlichen Aufenthalts inhaftiert werden. Trotz dieser schwierigen Lebensumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Thailand nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für eine Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt. Ergänzend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt nicht gegeben seien. Im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden die Absicht hätten, dauerhaft in der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei nicht gewährleistet. Die Einreisevoraussetzungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht erfüllt. Zusammenfassend seien die Kriterien für die Erteilung der Visa nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung der Sichtvermerke somit zu Recht verweigert. 3.5 Aus dem Umfang der Begründung lassen sich keine Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Dies kann auch eine knappe Begründung leisten. Es trifft zwar zu, dass die Begründung des angefochtenen Entscheids eher kurz ausgefallen ist. Für die Beschwerdeführenden dürfte jedoch durchaus erkennbar gewesen sein, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums seien nicht gegeben. Es war ihnen denn auch möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass sich die Vorinstanz zusätzlich auf die Bestimmungen eines ordentlichen Schengen-Visums berufen hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sie dies lediglich im Sinne einer Ergänzung getan hat (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Aus dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2872/2014 vom 10. Februar 2015 (als BVGE 2015/5 publiziert), welches in der Beschwerde zitiert wird, die Begründung im für die Ablehnung des Visumsantrags verwendeten Standardformular gemäss dem Anhang VI des Visakodexes als sehr rudimentär bezeichnete (vgl. a.a.O., E. 6.2), können die Beschwerdeführenden nichts für sich ableiten. Denn zum einen hielt das Gericht im selben Urteil fest, aus der entsprechenden Begründung gehe in genügender Weise hervor, dass die Voraussetzungen für ein Visum als nicht erfüllt zu erachten seien. Zum anderen wurde darauf hingewiesen, dass durch die Möglichkeit, eine (wenn auch kostenpflichtige) Einsprache beim BFM zu erheben und dadurch eine detailliertere Begründung zu erhalten, welche wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar sei, der vom Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG geforderten Begründungspflicht jedoch Genüge getan sei (vgl. a.a.O., E. 6.2). Auch aus dem Hinweis auf das Urteil D-1395/2016 ergibt sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden, da der Beschwerdeführer des jenem Urteil zugrunde liegenden Verfahrens - im Gegensatz zu ihnen - in Thailand inhaftiert war (vgl. a.a.O., E. 3.3) und sich seine Gefährdungslage daher anders dargestellt haben dürfte als diejenige der Beschwerdeführenden. Schliesslich war die Vorinstanz nicht gehalten, auf die Verfolgungsvorbringen im Zusammenhang mit der LTTE-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemanns näher einzugehen, stehen doch vorliegend nicht die Begebenheiten in Sri Lanka im Vordergrund, sondern ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Thailand, wo sie sich derzeit aufhalten, einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sind. 3.6 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Der angefochtene Entscheid ist am 7. September 2018, mithin vor Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung am 15. September 2018 ergangen. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70 VEV e contrario wäre somit die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441, gültig bis am 14. September 2018) anwendbar. Da jedoch das neue Recht nicht ungünstiger ist und jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden könnte, welches unter dem neuen Recht zu prüfen wäre, kann die Streitsache im Lichte des neuen Rechts überprüft werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2020 VII/5 E. 2.1 und 2.2). Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden). 4.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.). 4.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3). 5. 5.1 In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführenden lebten derzeit unter prekärsten Bedingungen illegal in Thailand. Sie lebten in ständiger Angst, festgenommen und in einer Haftanstalt für illegale Einwanderer ("Immigration Detention Centre" [IDC]) gefangen gehalten zu werden. Bei einer Festnahme drohe der Familie ferner noch viel schwerwiegender eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo ihnen Folter und Tod drohen würden. Die Beschwerdeführerin 1 sei körperlich angeschlagen und wegen der belastenden Situation in einem fragilen psychischen Zustand, wodurch sie zunehmend nicht mehr in der Lage sei, für ihre Kinder zu schauen. Der Ehemann und Vater könne der Familie nicht beistehen, da er sich seit (...) 2017 in einem thailändischen Gefängnis befinde. Im Zusammenhang mit der damals in Sri Lanka erlebten Situation wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann seien beide Mitglieder der LTTE gewesen und würden deswegen seit dem Ende des Bürgerkrieges im Jahre 2009 in Sri Lanka verfolgt. Aus diesem Grund habe sich die Familie noch im gleichen Jahr erstmals nach Thailand abgesetzt. Dort sei sie festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten worden, wo sie, da die Beschwerdeführerin 1 schwanger geworden sei und ihr Ehemann an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei, schlussendlich eingewilligt hätten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2011 seien sie deshalb nach Sri Lanka zurückgegangen, von wo sie nach drei Monaten abermals geflüchtet seien, dieses Mal nach E._______. Weil sie dort immer noch nicht vor Verfolgung sicher gewesen seien, hätten sie E._______ im (...) 2014 Richtung Thailand verlassen. Die Situation der Beschwerdeführenden habe sich durch den Gefängnisaufenthalt des Ehemanns und Vaters in letzter Zeit nochmals erheblich verschärft. Sie lebten derzeit unter prekären Bedingungen, (...) Kilometer nordwestlich von F._______ in G._______, ohne Existenzgrundlage in einem winzigen Zimmer. Da der Beschwerdeführerin 1 kein rechtmässiger Aufenthalt gewährt werde, sei es ihr nicht möglich, auf legalem Wege eine sichere Unterkunft zu beschaffen. Die menschenunwürdigen Lebensumstände, in denen die Familie zu leben gezwungen sei, sei für sie sehr belastend und habe sie psychisch destabilisiert. Die Beschwerdeführerin 1 sei darüber hinaus körperlich angeschlagen. Sie habe während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und dem Militär verschiedene Verletzungen erlitten, welche ihren Alltag massgeblich erschwerten. Ihr Zustand sei dermassen bedenklich, dass mittlerweile ihr 14-jähriges erstgeborenes Kind für sie und seine Geschwister schauen müsse. Die thailändischen Behörden würden routinemässig Asylsuchende und Flüchtlinge verhaften, die nicht im Besitz der erforderlichen Papiere seien. Dies sei auch vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil F-6648/2016 so befunden worden. Da die Beschwerdeführenden bereits im Jahre 2010 in ein IDC eingeliefert worden seien, seien sie konkret und unmittelbar davon bedroht, verhaftet zu werden. Mit den unmenschlichen Bedingungen in den IDC-Haftanstalten habe sich das Bundesverwaltungsgericht im gleichen Urteil (vgl. a.a.O., E. 6.2.2) auseinandergesetzt und diese als unzumutbar empfunden. 5.2 Auf Vernehmlassungsstufe führt die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen könnten. Was die geltend gemachte schwierige Alltagssituation illegaler Immigranten in Thailand anbelange, so sei diese dem SEM von zahlreichen anderen Fällen bekannt. Da Thailand die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert habe, würden Asylsuchende und Flüchtlinge keinen besonderen Status oder Rechtsschutz geniessen. Sie würden den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften unterliegen und, ungeachtet der Tatsache, ob sie als Flüchtlinge beim UNHCR registriert seien, bei festgestelltem fehlendem Aufenthaltstitel als illegale Immigranten behandelt. Obwohl die geschilderten Umstände, in denen sich die Betroffene zusammen mit ihren drei Kindern befinde, sicher schwierig seien und die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 die Situation zusätzlich belaste, könne nicht von einer gesteigerten unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgegangen werden. Es bestehe keine offensichtliche und akute Notsituation, die ein behördliches Eingreifen der Schweiz zwingend notwendig erscheinen liesse. Auch die Tatsache, dass sich der Ehemann seit 2017 im Gefängnis befinde, vermöge diese Beurteilung nicht zu verändern. Im Weiteren weist die Vorinstanz nochmals darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Familie nunmehr bereits seit 2014 in Thailand und somit in einem sicheren Drittstaat befinde. Es seien weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch die thailändischen Behörden nach Sri Lanka bekannt. Auch seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend die Rückführungspraxis festgestellt worden. 5.3 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 liessen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 sorge sich sehr um ihren Mann und habe derart starke Bauchschmerzen, dass sie im Spital gewesen sei (vgl. E-Mails vom 10. September 2019 und 26. Oktober 2019). Sie müsste sich einer Operation unterziehen, aber da dies einen Aufenthalt im Spital von mindestens 15 Tagen mit sich bringen würde und sie die Kinder in dieser Zeit nicht alleine lassen wolle und könne, falle für sie eine Operation ausser Betracht. Darüber hinaus wurde auf den Regierungswechsel in Sri Lanka hingewiesen, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Neu sei Gotabaya Rajapaksa als Präsident gewählt. Dieser gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der Tamil Tigers, die viele zivile Opfer in Kauf genommen hätten. Viele fürchteten nun, dass Hassreden, Mobs und ökonomische Ausgrenzung der religiösen und ethnischen Minderheiten durch den Regierungswechsel unterstützt würden. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland vermehrt vorgehen werde. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. 5.4 Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer ergänzenden Vernehmlassung aus, dass, obwohl die Situation der Beschwerdeführenden in Thailand sicher nicht einfach sei, die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden, welche grösstenteils bereits beim Erlass des negativen Entscheids des SEM bekannt gewesen seien, die Erteilung humanitärer Visa nicht zu rechtfertigen vermöchten. Gemäss Angabe der Rechtsvertreterin sei die Beschwerdeführerin 1 im Spital untersucht worden und würde ebenfalls operiert. 5.5 Replikweise liessen die Beschwerdeführenden namentlich entgegnen, vorliegend sprächen nicht nur medizinische Gründe für die Erteilung eines humanitären Visums, sondern auch die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden sowie die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka. Diese ohnehin schon prekäre Situation werde durch die medizinischen Probleme zusätzlich verschärft. Der Vorinstanz könne nicht zugestimmt werden, dass nicht mit einer Rückschiebung in den Heimatstaat gerechnet werden müsse. Inwiefern der vorliegende Fall vom Urteil F-6648/2016 abweichen solle, führe sie nicht konkret aus. Sie unterlasse eine Erklärung, wie sie zum Schluss komme, dass sich die Situation in Thailand seit dem Urteil im Jahre 2017 geändert haben sollte. Sie solle darlegen, inwiefern sich die beiden Fälle voneinander unterscheiden würden, da es sich nach Ansicht der Beschwerdeführenden bei diesen Fällen um zwei identische Sachverhalte handle. Zudem habe die neue Regierung in Sri Lanka viele verschiedene Mass-nahmen ergriffen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans verstärkten, die Kontrolle über religiöse und ethnische Minderheiten ausbauten und die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit weitgehend einschränkten. Gegner des Clans ständen direkt unter Beschuss und würden verfolgt. 6. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). 6.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.). 7. Im Urteil F-6648/2016 wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines vom UNHCR als Flüchtling anerkannten sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, da dieser von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. a.a.O., E. 6.1 und 6.3). Die Situation der Beschwerdeführenden stellt sich indessen anders dar: Sie leben seit 2014 in Thailand, und es ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden geraten wären oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestünden (vgl. zu Letzterem Urteile des BVGer F-6648/2016 E. 6.2 und D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Dass sie - wie in der Beschwerde ausgeführt - in Thailand in ständiger Angst leben, festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten zu werden, deutet ebenso wenig darauf hin, dass eine entsprechende unmittelbare und konkrete Gefahr bestehen würde. Des Weiteren werden keine Ausführungen gemacht, wonach die Beschwerdeführenden an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Thailand an Leib und Leben bedroht wären.

8. Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 4.2). 8.1 Damit den Beschwerdeführenden ein humanitäres Visum ausgestellt werden könnte, hätten sie mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, dass sie im Falle einer Rückschiebung in ihre Heimat einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wären. 8.1.1 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater ihr Heimatland im Jahr 2009 nach Thailand verlassen haben, ohne dass die Zugehörigkeit zur LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wäre. Einige Monate später seien sie von den thailändischen Behörden festgenommen und in ein IDC gebracht worden, bevor man sie am (...) 2010 nach Sri Lanka zurückgeschafft habe. Die Familie habe dieser Rückschaffung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt. Dank Bestechung des Flughafenpersonals hätten sie unbehelligt einreisen können. Anschliessend habe ihnen eine weitere Person gegen Bezahlung geholfen, ihren Aufenthalt vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen. Da sie sich aufgrund konkreter Anzeichen um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, seien sie am (...) 2011 erneut aus ihrer Heimat ausgereist, dieses Mal nach E._______. Dort sei die ganze Familie am 1. April 2012 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem der Ehemann/Vater am Telefon mit dem Tod bedroht worden sei, habe die Familie E._______ im (...) 2014 illegal Richtung Thailand verlassen. Das UNHCR habe ab 2016 seine finanzielle Unterstützung eingestellt und der Familie eine Rückkehr nach Sri Lanka angeboten. Seit (...) 2017 sei der Ehemann/Vater in einem regulären thailändischen Gefängnis inhaftiert. Seine Haftstrafe sei auf zwei Jahre festgelegt worden. Da er über keinen gültigen Aufenthaltsstatus verfüge, müsse davon ausgegangen werden, dass er nach Beendigung seiner Haftstrafe entweder das Land verlassen müsse oder in ein IDC verlegt werde. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, können diese Ausführungen nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die beigebrachten Akten diverse Ungereimtheiten aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ernsthaft bezweifeln lassen. Ein Arztbericht des H._______ scheint zu belegen, dass sich die Familie im Jahr 2009 tatsächlich in F._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 2, S. 58 [Arztbericht enthält beim Datum der Untersuchung das thailändische Jahr 2552, was dem gregorianischen Jahr 2009 entspricht]). Hinsichtlich des angeblichen Aufenthalts in E._______ wurden nur wenig überzeugende medizinische Dokumente eingereicht (vgl. SEM-act. 2, S. 59, S. 63 ff.). So beinhaltet namentlich der Bericht des I._______ sich widersprechende Daten ([...] 2011 bzw. [...] 2012 als Datum des Spitaleintritts [vgl. a.a.O., S. 65]). Abgesehen davon weist der Ehemann/Vater in einem Schreiben vom 9. November 2015 auf einen Aufenthalt in E._______ vom (...) 2011 bis im (...) 2014 hin (vgl. SEM-act. 13, S. 271 ff.), während er diesen Aufenthalt in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2018 gänzlich unerwähnt liess (vgl. SEM-act. 2, S. 79, S. 82). Vielmehr gab er an, die Familie habe sich 2009 nach Thailand begeben und ihre Beschwerde (appeal) sei 2012 akzeptiert worden (vgl. a.a.O., S. 82; ebenso Schreiben des Gastgebers vom 19. Juli 2018 [SEM-act. 3, S. 109]). Auch der Beschwerdeführer 2 erwähnt in seinem Schreiben vom Juni 2018 keinen Aufenthalt in E._______ (vgl. SEM-act. 2, S. 22). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater gemäss einem Schreiben des Gastgebers vom 13. April 2016 am 2. April 2012 in E._______ ein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-act. 1, S. 14), was mit den Schilderungen in der Beschwerde (angebliche Anerkennung als Flüchtlinge am 1. April 2012) nicht zu vereinbaren ist. Gleichzeitig scheint aufgrund der Akten plausibel, dass die Familie im Jahr 2010 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. [...] [Eintritt: [...] 2011, Austritt: [...] 2011], SEM-act. 2, S. 61). Dass die Beschwerdeführenden und ihr Ehemann/Vater sich aber angeblich für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschieden haben wollen (mittels Bestechung des Flughafenpersonals), macht die These, wonach sie von den thailändischen Behörden zurückgeschafft worden seien, zunichte. Darüber hinaus ist der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Heirat im Jahr 2003 nicht mehr für die LTTE tätig war, während ihr Ehemann für diese Organisation bis Kriegsende als (...) in einer unter seinem Namen registrierten (...) arbeitete. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er zugleich (...) des (...) der LTTE gewesen sei, findet andernorts keine Bestätigung (vgl. namentlich Gefälligkeitsschreiben To Whom It May Concern vom 21. November 2015 [SEM-act. 2, S. 33]). 8.1.2 In Anbetracht der dargelegten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie wären im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Zudem erscheint es in casu aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch als zweifelhaft, dass den Beschwerdeführenden eine Rückführung in ihr Heimatland jemals gedroht hat beziehungsweise droht. 8.2 Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zurzeit keine Beeinträchtigungen haben, die auf eine besondere Notsituation hindeuten würden. Das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 wegen der belastenden Situation in einem fragilen psychischen Zustand sei, ist zwar bedauernswert, eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV lässt sich daraus jedoch nicht ableiten (vgl. E. 4.2). Die geschilderten Bauchschmerzen erreichen ebenso wenig die Intensität einer entsprechenden Notlage. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde die Beschwerdeführerin deswegen bereits im Spital behandelt. Aus dem Umstand, dass sie bei einer allfälligen Operation ihre Kinder während des mindestens 15-tägigen Spitalaufenthalts nicht alleine lassen wolle und könne, vermag sie nichts für sich abzuleiten. Abgesehen davon bestehen die während der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen der LTTE und dem Militär erlittenen Verletzungen schon seit Jahren, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. 8.3 Die Beschwerdeführenden beklagen, dass sie ohne Existenzgrundlage in einem winzigen Zimmer leben würden. Die geltend gemachte fehlende Erschwinglichkeit einer angemessenen Unterkunft in Thailand ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Da die Beschwerdeführenden vom UNHCR registriert wurden (vgl. SEM-act. 2, S. 87), haben sie die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischer oder finanzieller Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass die von Seiten des UNHCR erhaltene finanzielle Unterstützung eingestellt worden sei (BVGer-act. 1, Ziff. 17), wird lediglich behauptet. 8.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerenden, welche im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, die Ausstellung humanitärer Visa rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass Angehörige der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei diesen Angehörigen handelt es sich den Akten zufolge um den Gastgeber, dessen Ehefrau und Kinder. Wie der Gastgeber angab, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 der Sohn seiner Cousine (vgl. SEM-act. 3, S. 111). Von einer besonderen Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumsgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 4.3), ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]+[...]+ [...]+[...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: