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F-915/2019

F-915/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-03 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - beantragte am 6. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend Botschaft) ein humanitäres Visum. Das Gesuch wurde nicht entgegengenommen, da sich der Beschwerdeführer im Gefängnis befand und nicht persönlich vorsprechen konnte. B. Auf ausdrückliche Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2018 bei der Botschaft sah das SEM mit Schreiben vom 30. Oktober 2018, namentlich aufgrund der beigebrachten Unterlagen ohne jegliche präjudizielle Wirkung, von einer persönlichen Vorsprache ab, prüfte das Begehren und wies die Botschaft an, das Visumsgesuch abzulehnen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14, S. 321-323). C. Mit Formularverfügung vom 1. November 2018 wies die Botschaft diesen Visumsantrag ab (SEM-act. 15, S. 339-340). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2018 (Eingangsstempel SEM: 3. Dezember 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache erheben (SEM-act. 15, S. 324-354). D. Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien nicht gegeben (SEM-act. 20, S. 369-373). E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer keine Aussicht darauf, sich aus eigener Kraft aus seiner Lage zu befreien. Er werde zurzeit in einer Haftanstalt für illegale Einwanderer ("Immigration Detention Centre" [IDC]) gefangen gehalten, wo die Lebensbedingungen angesichts seines Gesundheitszustands sehr schlecht seien. Er befinde sich grundsätzlich sowie individuell in einer besonders aussichtslosen Notsituation. Der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, um die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz angeblich über Angehörige verfügten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). H. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, wesentliche öffentliche Interessen würden die Verweigerung der Einsichtnahme in die der Vernehmlassung beiliegende E-Mail der Botschaft vom 1. Februar 2019 gebieten und gab dem Beschwerdeführer indessen vom wesentlichen Inhalt dieser E-Mail Kenntnis (BVGer-act. 5). I. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass die Vorinstanz auf eine Nachfrage bei der Botschaft vom 1. Februar 2019 verweise. Dieses Mail liege weder dem Beschwerdeführer noch seiner Vertretung vor. Somit könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden (BVGer-act. 6). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. In der Folge liess der Beschwerdeführer am 20. August 2019 und 2. Dezember 2019 unaufgefordert zwei weitere Eingaben weitgehend identischen Inhalts sowie zahlreiche Beweismittel (diverse E-Mails des ältesten Sohnes mit angehängten Fotos, welche insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden seines Vaters zeigen sollen) zu den Akten reichen (BVGer-act. 7 und 8). Auf die Begründung der Eingaben wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. K. Mit Duplik/ergänzender Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Zudem bat sie das Bundesverwaltungsgericht, die E-Mail der Schweizer Vertretung in Bangkok vom 1. Februar 2019 der Rechtsvertreterin weiterzuleiten (BVGer-act. 10). L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die besagte E-Mail sensible Daten enthalte, welche eine Verweigerung der Einsichtnahme rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch der wesentliche Inhalt dieser E-Mail zur Kenntnis gebracht worden (BVGer-act. 11). M. Triplikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ein separates Beschwerdeverfahren geführt wird (F-5845/2018). Deshalb wird auf die sie betreffenden Vorbringen und Beilagen nur soweit eingegangen, als diese mit der vorliegenden Beschwerde in Zusammenhang stehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.).

E. 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, es sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Thailand in einer schwierigen Lage befänden. Insbesondere scheine der Gefängnisaufenthalt mit einer grossen Härte verbunden zu sein. Der Beschwerdeführer werde offenbar nur rudimentär versorgt und leide unter dem Entzug seiner Familie. Immerhin dürfe jedoch mit einer baldigen Entlassung gerechnet werden (Ende [...] 2019). Auch wenn er anschliessend in ein IDC gebracht werden sollte, müsse er nicht mit einer Rückschaffung nach Sri Lanka rechnen. Es seien weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch die thailändischen Behörden nach Sri Lanka bekannt. Ausserdem seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend die Rückführungspraxis festgestellt worden. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie sicher nicht einfach seien, befinde er sich in einem sicheren Drittstaat. Es herrsche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung des Sichtvermerkes somit zu Recht verweigert.

E. 4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien beide Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und würden deswegen seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 in Sri Lanka verfolgt. Aus diesem Grund habe sich die Familie noch im gleichen Jahr erstmals nach Thailand abgesetzt. Dort sei die Familie festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten worden, wo sie, da der Beschwerdeführer an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei und seine Ehefrau schwanger geworden sei, schlussendlich eingewilligt hätten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2011 seien sie deshalb nach Sri Lanka zurückgegangen, von wo sie nach drei Monaten abermals geflüchtet seien, dieses Mal nach B._______. Weil sie dort weiter verfolgt worden seien, hätten sie B._______ im (...) 2014 Richtung Thailand verlassen. Von (...) 2017 bis (...) 2019 sei der Beschwerdeführer in einem thailändischen Gefängnis gewesen, weil er mit einem gefälschten Pass versucht habe, in die Schweiz auszureisen. Während des Gefängnisaufenthalts habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Nun sei er in einem IDC untergebracht. Die dortigen Bedingungen seien ihm angesichts seines Gesundheitszustands nicht zumutbar. Nun drohe ihm eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo er Folter und Tod ausgesetzt wäre. Bleibe eine Rückführung aus, so müsse er den Rest seines Lebens im IDC verbringen. Darüber hinaus wird eine besondere Verbundenheit zur Schweiz geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angehörige in der Schweiz, welche ihm zugesichert hätten, sich um ihn zu kümmern und die ganze Familie bei der Integration zu unterstützen.

E. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe erwidert die Vorinstanz namentlich, obwohl die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszustand, mit Sicherheit schwierig sei, vermöchten ausschliesslich medizinische Probleme die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren könne durch die erwähnte Familie in der Schweiz, bei der es sich um weit entfernte Verwandte des Beschwerdeführers handle (gemäss Angabe des Gastgebers solle der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine sein), auch kein naher und besonderer Bezug zur Schweiz abgeleitet werden, der eine Einreise nahelegen würde (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017).

E. 4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, auch wenn der Vorinstanz beziehungsweise der Botschaft keine Fälle einer zwangsweisen Rückführung sri-lankischer Staatsbürger aus Thailand bekannt seien, bedeute es nicht, dass auch tatsächlich keine solchen Fälle stattgefunden hätten. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass er zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werde. Wegen der Verfolgung in seinem Heimatland sei eine Rückkehr ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die IDC-Haftanstalten im Urteil F-6648/2016 E. 6.2.2 als unzumutbar qualifiziert. Da dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Sri Lanka drohe, könne nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall nur medizinische Gründe vorlägen. Die Vorinstanz ignoriere an dieser Stelle seine langjährige Verfolgungsgeschichte sowie die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka. Wegen der besonders starken Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Familie zur LTTE würden sie von den sri-lankischen Behörden immer noch gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem identisch gelagerten Fall (Urteil F-6648/2016) zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden. Dieser sei in Thailand in einem IDC inhaftiert, gesundheitlich angeschlagen und ein ehemaliges LTTE-Mitglied tamilischer Ethnie gewesen. Ihm sei ein humanitäres Visum erteilt worden. Betreffend die besondere Verbundenheit zur Schweiz sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass aufgrund des Verwandtschaftsgrades nicht einfach auf einen entfernten Bezug geschlossen werden könne. Die erwähnte Familie in der Schweiz habe die Unterstützung für den Beschwerdeführer und seine Familie zugesichert, was doch von einem gewissen Bezug zeuge.

E. 4.5 Mit Eingaben vom 20. August 2019 und 2. Dezember 2019 wies der Beschwerdeführer nochmals insbesondere auf seine menschenunwürdige Situation hin. Seine medizinischen Probleme würden die ohnehin schon prekäre Situation immens verschärfen. Ausserdem machte er auf den Regierungswechsel in Sri Lanka aufmerksam, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Der neue Präsident Gotabaya Rajapaksa gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der Tamil Tigers. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland vermehrt vorgehen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten.

E. 4.6 Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Duplik/ergänzenden Vernehmlassung im Wesentlichen aus, obwohl die Situation des Beschwerdeführers in Thailand sicher nicht einfach sei, vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden, die grösstenteils bereits beim Erlass ihres negativen Entscheids bekannt gewesen seien, die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren seien, wie sie bereits in der Vernehmlassung erwähnt habe, bisher keine Rückschaffungen von sich in Thailand illegal aufhaltenden sri-lankischen Staatsbürgern nach Sri Lanka bekannt. Dies entspreche ebenfalls noch den aktuellen Erkenntnissen ihrer Behörden.

E. 4.7 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer insbesondere entgegnen, dass die Vorinstanz nicht konkret ausführe, inwiefern der vorliegende Fall vom Urteil F-6648/2016 abweichen solle. Sie unterlasse eine Erklärung, wie sie zum Schluss komme, dass sich die Situation in Thailand seit dem Urteil im Jahre 2017 geändert haben sollte. Die Vor-instanz solle darlegen, inwiefern sich die beiden Fälle voneinander unterscheiden würden, da es sich bei diesen Fällen nach Ansicht des Beschwerdeführers um zwei identische Sachverhalte handle. Zudem habe die neue Regierung in Sri Lanka viele verschiedene Massnahmen ergriffen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans verstärkten, die Kontrolle über religiöse und ethnische Minderheiten ausbauten und die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit weitgehend einschränkten. Gegner des Clans ständen direkt unter Beschuss und würden verfolgt. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Es handle sich um eine derartige Extremsituation, welche ein humanitäres Visum rechtfertige.

E. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.).

E. 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).

E. 6 Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 3.2).

E. 6.1 Damit dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum ausgestellt werden könnte, hätte er mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, dass er im Falle einer Rückschiebung in seine Heimat einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre.

E. 6.1.1 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihr Heimatland im Jahr 2009 nach Thailand verlassen haben, ohne dass die Zugehörigkeit zur LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wäre. Einige Monate später seien sie von den thailändischen Behörden festgenommen und in ein IDC gebracht worden, bevor man sie am (...) 2010 nach Sri Lanka zurückgeschafft habe. Die Familie habe dieser Rückschaffung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt. Dank Bestechung des Flughafenpersonals hätten sie unbehelligt einreisen können. Anschliessend habe ihnen eine weitere Person gegen Bezahlung geholfen, ihren Aufenthalt vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen. Da sie sich aufgrund konkreter Anzeichen um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, seien sie am (...) 2011 erneut aus ihrer Heimat ausgereist, dieses Mal nach B._______. Dort sei die ganze Familie im April 2012 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem der Beschwerdeführer am Telefon mit dem Tod bedroht worden sei, habe die Familie B._______ im (...) 2014 illegal Richtung Thailand verlassen. Das UNHCR habe ab 2016 seine finanzielle Unterstützung eingestellt und der Familie eine Rückkehr nach Sri Lanka angeboten. Ab (...) 2017 sei der Beschwerdeführer in einem regulären thailändischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Seit (...) 2019 werde er in einem IDC gefangen gehalten. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, können diese Ausführungen nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die beigebrachten Akten diverse Ungereimtheiten aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifeln lassen. Ein Arztbericht des C._______ scheint zu belegen, dass sich die Familie im Jahr 2009 tatsächlich in D._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 2, S. 58 [Arztbericht enthält beim Datum der Untersuchung das thailändische Jahr 2552, was dem gregorianischen Jahr 2009 entspricht]). Hinsichtlich des angeblichen Aufenthalts in B._______ wurden nur wenig überzeugende medizinische Dokumente eingereicht (vgl. SEM-act. 2, S. 59, S. 63 ff.). So beinhaltet namentlich der Bericht des E._______ sich widersprechende Daten ([...] 2011 bzw. [...] 2012 als Datum des Spitaleintritts [vgl. a.a.O., S. 65]). Abgesehen davon weist der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. November 2015 auf einen Aufenthalt in B._______ vom (...) 2011 bis im (...) 2014 hin (vgl. SEM-act. 13, S. 271 ff.), während er diesen Aufenthalt in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2018 gänzlich unerwähnt liess (vgl. SEM-act. 2, S. 79, S. 82). Vielmehr gab er an, die Familie habe sich 2009 nach Thailand begeben und ihre Beschwerde (appeal) sei 2012 akzeptiert worden (vgl. a.a.O., S. 82; ebenso Schreiben des Gastgebers vom 19. Juli 2018 [SEM-act. 3, S. 109]). Auch der Sohn des Beschwerdeführers erwähnt in seinem Schreiben vom Juni 2018 keinen Aufenthalt in B._______ (vgl. SEM-act. 2, S. 22). Schliesslich haben der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss einem Schreiben des Gastgebers vom 13. April 2016 am 2. April 2012 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-act. 1, S. 14), was mit den Schilderungen in der Beschwerde (angebliche Anerkennung als Flüchtlinge im April 2012) nicht zu vereinbaren ist. Gleichzeitig scheint aufgrund der Akten plausibel, dass die Familie im Jahr 2010 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. [...] [Eintritt: [...] 2011, Austritt: [...] 2011], SEM-act. 2, S. 61). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich aber angeblich für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschieden haben wollen (mittels Bestechung des Flughafenpersonals), macht die These, wonach sie von den thailändischen Behörden zurückgeschafft worden seien, zunichte. Darüber hinaus ist der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass die Ehefrau nach der Heirat im Jahr 2003 nicht mehr für die LTTE tätig war, während der Beschwerdeführer für diese Organisation bis Kriegsende als (...) in einer unter seinem Namen registrierten (...) arbeitete. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er zugleich (...) des (...) der LTTE gewesen sei, findet andernorts keine Bestätigung (vgl. namentlich Gefälligkeitsschreiben To Whom It May Concern vom 21. November 2015 [SEM-act. 2, S. 33]).

E. 6.1.2 In Anbetracht der dargelegten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er wäre im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Zudem erscheint es in casu aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch als zweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung in sein Heimatland jemals gedroht hat beziehungsweise droht.

E. 6.2 Was den Gesundheitszustand anbelangt, wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe verschiedene Kriegsverletzungen davongetragen und sich deswegen operieren lassen müssen. Er habe immer noch Metallsplitter in den Ohren, welche immer wieder Entzündungen und Vereiterungen an den Ohren auslösten. Wegen dieser Verletzung sei er teilweise taub. Darüber hinaus leide er wegen seiner langen Verfolgungsgeschichte zunehmend auch an psychischen Problemen, weshalb er mittlerweile im Gefängnis in eine Zelle für Insassen mit psychischen Problemen verlegt worden sei. Ausgehend vom infolge der Kriegserlebnisse bereits fragilen Gesundheitszustand verschlechtere sich dieser mit dem Gefängnisaufenthalt zusehends. Angesichts der vorherrschenden schlechten hygienischen Bedingungen und der rudimentären medizinischen Versorgung sei zum Beispiel wenig überraschend, dass die Metallsplitter in den Ohren erneut entzündet und vereitert seien und die Hämorrhoiden, welche im Jahr 2011 operiert worden seien, wieder bluten würden. Das Körpergewicht des Beschwerdeführers, welches vor dem Gefängnisaufenthalt ungefähr 70 Kilogramm betragen habe, habe sich in der Zwischenzeit auf etwa 45 Kilogramm reduziert. Er habe einen tiefen Blutdruck und wegen seiner Hör- mittlerweile auch Sprachprobleme. Im Weiteren leide er an einer blutigen Bronchitis und sei an Windpocken erkrankt. Ihm würden in der Haftanstalt zwar Antibiotika verabreicht, welche die gesundheitlichen Probleme aber nicht zu lösen vermöchten, sondern Durchfall und Erbrechen verursachten. Triplikweise wird darauf hingewiesen, dass er zudem an einer chronischen Ohrenentzündung mit einem Loch im Trommelfell leide. Der Anfrage zum Verfahrensstand ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand und das allgemeine Befinden des Beschwerdeführers immer noch gleich prekär sind. Auch die Situation seiner Familie habe sich nicht verbessert. Die kollektive Suizidgefahr bestehe weiterhin. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sind zwar bedauernswert, sie erreichen aber nicht die Intensität einer besonderen Notsituation, welche eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV darstellen würde (vgl. E. 3.2). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer offenbar schon seit mehreren Jahren gesundheitlich beeinträchtigt, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. Da er vom UNHCR registriert wurde (SEM-act. 15, S. 330 [Kopie des UNHCR-Ausweises]), besteht die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischeroder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass die von Seiten des UNCHR erhaltene finanzielle Unterstützung eingestellt worden sei (SEM-act. 15, S. 349 Ziff. 17), wird lediglich behauptet. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass auch die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem identisch gelagerten Fall, im Urteil F-6648/2016, zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden, gilt es festzuhalten, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, sodass er nicht ohne Weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann. Eine allfällige Inhaftierung in Thailand begründet für sich allein noch keine Grundlage für die Erteilung eines humanitären Visums.

E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer befindet sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz leben, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Angehörigen handelt es sich den Akten zufolge um den Gastgeber, dessen Ehefrau und Kinder. Wie der Gastgeber angab, ist der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine (vgl. SEM-act. 3, S. 111). Von einer nahen und besonderen Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumsgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 3.3), ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen.

E. 6.5 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers - wie er mit Eingabe vom 20. August 2019 geltend macht - verletzt worden sein sollte; die Rügen erweisen sich als in allen Teilen unbegründet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-915/2019 Urteil vom 3. September 2021 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - beantragte am 6. Juni 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok (nachfolgend Botschaft) ein humanitäres Visum. Das Gesuch wurde nicht entgegengenommen, da sich der Beschwerdeführer im Gefängnis befand und nicht persönlich vorsprechen konnte. B. Auf ausdrückliche Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Oktober 2018 bei der Botschaft sah das SEM mit Schreiben vom 30. Oktober 2018, namentlich aufgrund der beigebrachten Unterlagen ohne jegliche präjudizielle Wirkung, von einer persönlichen Vorsprache ab, prüfte das Begehren und wies die Botschaft an, das Visumsgesuch abzulehnen (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14, S. 321-323). C. Mit Formularverfügung vom 1. November 2018 wies die Botschaft diesen Visumsantrag ab (SEM-act. 15, S. 339-340). Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. November 2018 (Eingangsstempel SEM: 3. Dezember 2018) gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG (Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) Einsprache erheben (SEM-act. 15, S. 324-354). D. Mit Entscheid vom 18. Januar 2019 - eröffnet am 22. Januar 2019 - wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es liege keine besondere Notsituation vor, welche im Gegensatz zu anderen Personen ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Ebenfalls vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Schwierigkeiten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt. Auch die Bedingungen für die Ausstellung eines ordentlichen Schengen-Visums seien nicht gegeben (SEM-act. 20, S. 369-373). E. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm ein humanitäres Visum zu erteilen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Begründung wurde in der Hauptsache geltend gemacht, es bestehe für den Beschwerdeführer keine Aussicht darauf, sich aus eigener Kraft aus seiner Lage zu befreien. Er werde zurzeit in einer Haftanstalt für illegale Einwanderer ("Immigration Detention Centre" [IDC]) gefangen gehalten, wo die Lebensbedingungen angesichts seines Gesundheitszustands sehr schlecht seien. Er befinde sich grundsätzlich sowie individuell in einer besonders aussichtslosen Notsituation. Der vorliegende Fall zeuge in seiner Gesamtheit von einer hinreichenden Schwere, um die Erteilung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). Auf die beigebrachten Beweismittel wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, vor dem Hintergrund des Urteils des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017 und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Schweiz angeblich über Angehörige verfügten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen (BVGer-act. 3). G. In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4). H. Mit Verfügung vom 21. März 2019 hielt der Instruktionsrichter fest, wesentliche öffentliche Interessen würden die Verweigerung der Einsichtnahme in die der Vernehmlassung beiliegende E-Mail der Botschaft vom 1. Februar 2019 gebieten und gab dem Beschwerdeführer indessen vom wesentlichen Inhalt dieser E-Mail Kenntnis (BVGer-act. 5). I. Mit Replik vom 29. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass die Vorinstanz auf eine Nachfrage bei der Botschaft vom 1. Februar 2019 verweise. Dieses Mail liege weder dem Beschwerdeführer noch seiner Vertretung vor. Somit könne dazu nicht abschliessend Stellung genommen werden (BVGer-act. 6). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. In der Folge liess der Beschwerdeführer am 20. August 2019 und 2. Dezember 2019 unaufgefordert zwei weitere Eingaben weitgehend identischen Inhalts sowie zahlreiche Beweismittel (diverse E-Mails des ältesten Sohnes mit angehängten Fotos, welche insbesondere die gesundheitlichen Beschwerden seines Vaters zeigen sollen) zu den Akten reichen (BVGer-act. 7 und 8). Auf die Begründung der Eingaben wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. K. Mit Duplik/ergänzender Vernehmlassung vom 13. Januar 2020 schloss die Vorinstanz nach wie vor auf Abweisung der Beschwerde. Zudem bat sie das Bundesverwaltungsgericht, die E-Mail der Schweizer Vertretung in Bangkok vom 1. Februar 2019 der Rechtsvertreterin weiterzuleiten (BVGer-act. 10). L. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass die besagte E-Mail sensible Daten enthalte, welche eine Verweigerung der Einsichtnahme rechtfertigten. Dem Beschwerdeführer sei jedoch der wesentliche Inhalt dieser E-Mail zur Kenntnis gebracht worden (BVGer-act. 11). M. Triplikweise hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2020 an seiner Beschwerde fest (BVGer-act. 12). Auf die Begründung der Eingabe wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. N. Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen zurückgekommen. P. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers ein separates Beschwerdeverfahren geführt wird (F-5845/2018). Deshalb wird auf die sie betreffenden Vorbringen und Beilagen nur soweit eingegangen, als diese mit der vorliegenden Beschwerde in Zusammenhang stehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als Staatsangehöriger von Sri Lanka unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht. Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums, sondern eines humanitären Visums zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis festgehalten, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 vom 25. Juni 2019 E. 3.2 m.H.; F-5607/2018 vom 25. September 2019 E. 4.2 und 4.3 m.H.). 3.3 Das Visumsgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien, wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (UrteilF-5607/2018 E. 4.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, es sei aus den Unterlagen ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie in Thailand in einer schwierigen Lage befänden. Insbesondere scheine der Gefängnisaufenthalt mit einer grossen Härte verbunden zu sein. Der Beschwerdeführer werde offenbar nur rudimentär versorgt und leide unter dem Entzug seiner Familie. Immerhin dürfe jedoch mit einer baldigen Entlassung gerechnet werden (Ende [...] 2019). Auch wenn er anschliessend in ein IDC gebracht werden sollte, müsse er nicht mit einer Rückschaffung nach Sri Lanka rechnen. Es seien weder dem SEM noch der mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertrauten schweizerischen Auslandvertretung Fälle von zwangsweisen Rückschaffungen durch die thailändischen Behörden nach Sri Lanka bekannt. Ausserdem seien gemäss jüngsten Ausführungen der Schweizerischen Botschaft in Colombo trotz der neusten politischen Entwicklungen in Sri Lanka keine Konsequenzen betreffend die Rückführungspraxis festgestellt worden. Auch wenn die Lebensumstände des Beschwerdeführers und seiner Familie sicher nicht einfach seien, befinde er sich in einem sicheren Drittstaat. Es herrsche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Thailand unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht gegeben. Die Vertretung habe die Ausstellung des Sichtvermerkes somit zu Recht verweigert. 4.2 Dieser Argumentation wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien beide Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und würden deswegen seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2009 in Sri Lanka verfolgt. Aus diesem Grund habe sich die Familie noch im gleichen Jahr erstmals nach Thailand abgesetzt. Dort sei die Familie festgenommen und in einem IDC gefangen gehalten worden, wo sie, da der Beschwerdeführer an einer Blinddarmentzündung erkrankt sei und seine Ehefrau schwanger geworden sei, schlussendlich eingewilligt hätten, nach Sri Lanka zurückzukehren. Im (...) 2011 seien sie deshalb nach Sri Lanka zurückgegangen, von wo sie nach drei Monaten abermals geflüchtet seien, dieses Mal nach B._______. Weil sie dort weiter verfolgt worden seien, hätten sie B._______ im (...) 2014 Richtung Thailand verlassen. Von (...) 2017 bis (...) 2019 sei der Beschwerdeführer in einem thailändischen Gefängnis gewesen, weil er mit einem gefälschten Pass versucht habe, in die Schweiz auszureisen. Während des Gefängnisaufenthalts habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert. Nun sei er in einem IDC untergebracht. Die dortigen Bedingungen seien ihm angesichts seines Gesundheitszustands nicht zumutbar. Nun drohe ihm eine Rückschaffung nach Sri Lanka, wo er Folter und Tod ausgesetzt wäre. Bleibe eine Rückführung aus, so müsse er den Rest seines Lebens im IDC verbringen. Darüber hinaus wird eine besondere Verbundenheit zur Schweiz geltend gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Angehörige in der Schweiz, welche ihm zugesichert hätten, sich um ihn zu kümmern und die ganze Familie bei der Integration zu unterstützen. 4.3 Auf Vernehmlassungsstufe erwidert die Vorinstanz namentlich, obwohl die Situation des Beschwerdeführers, insbesondere sein Gesundheitszustand, mit Sicherheit schwierig sei, vermöchten ausschliesslich medizinische Probleme die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren könne durch die erwähnte Familie in der Schweiz, bei der es sich um weit entfernte Verwandte des Beschwerdeführers handle (gemäss Angabe des Gastgebers solle der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine sein), auch kein naher und besonderer Bezug zur Schweiz abgeleitet werden, der eine Einreise nahelegen würde (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer F-7298/2016 vom 19. Juni 2017). 4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen vorbringen, auch wenn der Vorinstanz beziehungsweise der Botschaft keine Fälle einer zwangsweisen Rückführung sri-lankischer Staatsbürger aus Thailand bekannt seien, bedeute es nicht, dass auch tatsächlich keine solchen Fälle stattgefunden hätten. Es könne also nicht ausgeschlossen werden, dass er zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werde. Wegen der Verfolgung in seinem Heimatland sei eine Rückkehr ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die IDC-Haftanstalten im Urteil F-6648/2016 E. 6.2.2 als unzumutbar qualifiziert. Da dem Beschwerdeführer eine Rückführung nach Sri Lanka drohe, könne nicht davon gesprochen werden, dass im vorliegenden Fall nur medizinische Gründe vorlägen. Die Vorinstanz ignoriere an dieser Stelle seine langjährige Verfolgungsgeschichte sowie die drohende Rückschaffung nach Sri Lanka. Wegen der besonders starken Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Familie zur LTTE würden sie von den sri-lankischen Behörden immer noch gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem identisch gelagerten Fall (Urteil F-6648/2016) zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden. Dieser sei in Thailand in einem IDC inhaftiert, gesundheitlich angeschlagen und ein ehemaliges LTTE-Mitglied tamilischer Ethnie gewesen. Ihm sei ein humanitäres Visum erteilt worden. Betreffend die besondere Verbundenheit zur Schweiz sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass aufgrund des Verwandtschaftsgrades nicht einfach auf einen entfernten Bezug geschlossen werden könne. Die erwähnte Familie in der Schweiz habe die Unterstützung für den Beschwerdeführer und seine Familie zugesichert, was doch von einem gewissen Bezug zeuge. 4.5 Mit Eingaben vom 20. August 2019 und 2. Dezember 2019 wies der Beschwerdeführer nochmals insbesondere auf seine menschenunwürdige Situation hin. Seine medizinischen Probleme würden die ohnehin schon prekäre Situation immens verschärfen. Ausserdem machte er auf den Regierungswechsel in Sri Lanka aufmerksam, der durch die Wahlen am 16. November 2019 ausgelöst worden sei. Der neue Präsident Gotabaya Rajapaksa gelte als Verantwortlicher der brutalen Zerschlagung der Tamil Tigers. Das dreiste und rechtswidrige Vorgehen des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner lasse vermuten, dass dieses Regime auch gegenüber zurückgeschafften, abgewiesenen Asylsuchenden aus dem Ausland vermehrt vorgehen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen drohten. 4.6 Demgegenüber führte die Vorinstanz in ihrer Duplik/ergänzenden Vernehmlassung im Wesentlichen aus, obwohl die Situation des Beschwerdeführers in Thailand sicher nicht einfach sei, vermöchten die erwähnten gesundheitlichen Beschwerden, die grösstenteils bereits beim Erlass ihres negativen Entscheids bekannt gewesen seien, die Erteilung eines humanitären Visums nicht zu rechtfertigen. Im Weiteren seien, wie sie bereits in der Vernehmlassung erwähnt habe, bisher keine Rückschaffungen von sich in Thailand illegal aufhaltenden sri-lankischen Staatsbürgern nach Sri Lanka bekannt. Dies entspreche ebenfalls noch den aktuellen Erkenntnissen ihrer Behörden. 4.7 Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer insbesondere entgegnen, dass die Vorinstanz nicht konkret ausführe, inwiefern der vorliegende Fall vom Urteil F-6648/2016 abweichen solle. Sie unterlasse eine Erklärung, wie sie zum Schluss komme, dass sich die Situation in Thailand seit dem Urteil im Jahre 2017 geändert haben sollte. Die Vor-instanz solle darlegen, inwiefern sich die beiden Fälle voneinander unterscheiden würden, da es sich bei diesen Fällen nach Ansicht des Beschwerdeführers um zwei identische Sachverhalte handle. Zudem habe die neue Regierung in Sri Lanka viele verschiedene Massnahmen ergriffen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans verstärkten, die Kontrolle über religiöse und ethnische Minderheiten ausbauten und die Presse- beziehungsweise Meinungsfreiheit weitgehend einschränkten. Gegner des Clans ständen direkt unter Beschuss und würden verfolgt. Der Beschwerdeführer sei unmittelbar ernsthaft und konkret an Leib und Leben bedroht. Es handle sich um eine derartige Extremsituation, welche ein humanitäres Visum rechtfertige. 5. 5.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt Thailand mit Blick auf Asylsuchende und Flüchtlinge nicht als sicherer Drittstaat. Das Gericht erwog, diese würden als illegale Immigranten angesehen und könnten deshalb inhaftiert werden. Das Land sei nicht Vertragspartei des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und missachte das Non-Refoulement-Gebot gerade auch bei der Ausschaffung tamilischer Asylsuchender, selbst wenn sie vom UNHCR als Flüchtlinge registriert worden seien. Vielmehr seien diese Personen der regulären Immigrationsgesetzgebung Thailands unterworfen und müssten sich - wie alle anderen ausländischen Personen auch - ein thailändisches Visum beschaffen. Gerade bei sri-lankischen Staatsangehörigen würden jedoch oft Sicherheitsbedenken geltend gemacht, weshalb eine Verlängerung von Visa nicht garantiert sei. Es gebe überdies keine Möglichkeit, in Thailand eine Bewilligung für den dauernden Aufenthalt zu erlangen (vgl. Urteil des BVGer F-5607/2018 E. 6.1 m.H. auf das Urteil des BVGer F-6882/2018 vom 27. März 2019 E. 4.3 m.H.). 5.2 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Asylsuchende und Flüchtlinge in Thailand keinen effektiven und dauerhaften Schutz vor Verfolgung geniessen, weshalb die Gefahr einer Rückschiebung durch die thailändischen Behörden in den Heimatstaat nicht generell ausgeschlossen werden kann. Zu prüfen ist daher, ob im Einzelfall eine konkrete Gefahr der Rückschiebung besteht und ob die betroffene Person der Gefahr einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre, würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt (vgl. Urteil F-5607/2018 E. 6.2 m.H.).

6. Zur Ausstellung eines humanitären Visums müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob die geltend gemachte Bedrohung, die Lebensumstände in Thailand und insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Notlage im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. E. 3.2). 6.1 Damit dem Beschwerdeführer ein humanitäres Visum ausgestellt werden könnte, hätte er mittels geeigneter Beweismittel zu belegen, dass er im Falle einer Rückschiebung in seine Heimat einer unmittelbaren und individuellen Gefährdung ausgesetzt wäre. 6.1.1 Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie ihr Heimatland im Jahr 2009 nach Thailand verlassen haben, ohne dass die Zugehörigkeit zur LTTE den sri-lankischen Behörden bekannt geworden wäre. Einige Monate später seien sie von den thailändischen Behörden festgenommen und in ein IDC gebracht worden, bevor man sie am (...) 2010 nach Sri Lanka zurückgeschafft habe. Die Familie habe dieser Rückschaffung aus gesundheitlichen Gründen zugestimmt. Dank Bestechung des Flughafenpersonals hätten sie unbehelligt einreisen können. Anschliessend habe ihnen eine weitere Person gegen Bezahlung geholfen, ihren Aufenthalt vor den sri-lankischen Behörden zu verbergen. Da sie sich aufgrund konkreter Anzeichen um ihre Sicherheit gefürchtet hätten, seien sie am (...) 2011 erneut aus ihrer Heimat ausgereist, dieses Mal nach B._______. Dort sei die ganze Familie im April 2012 vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Nachdem der Beschwerdeführer am Telefon mit dem Tod bedroht worden sei, habe die Familie B._______ im (...) 2014 illegal Richtung Thailand verlassen. Das UNHCR habe ab 2016 seine finanzielle Unterstützung eingestellt und der Familie eine Rückkehr nach Sri Lanka angeboten. Ab (...) 2017 sei der Beschwerdeführer in einem regulären thailändischen Gefängnis inhaftiert gewesen. Seit (...) 2019 werde er in einem IDC gefangen gehalten. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, können diese Ausführungen nicht ohne Weiteres bestätigt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass die beigebrachten Akten diverse Ungereimtheiten aufweisen, welche die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft bezweifeln lassen. Ein Arztbericht des C._______ scheint zu belegen, dass sich die Familie im Jahr 2009 tatsächlich in D._______ aufgehalten hat (vgl. SEM-act. 2, S. 58 [Arztbericht enthält beim Datum der Untersuchung das thailändische Jahr 2552, was dem gregorianischen Jahr 2009 entspricht]). Hinsichtlich des angeblichen Aufenthalts in B._______ wurden nur wenig überzeugende medizinische Dokumente eingereicht (vgl. SEM-act. 2, S. 59, S. 63 ff.). So beinhaltet namentlich der Bericht des E._______ sich widersprechende Daten ([...] 2011 bzw. [...] 2012 als Datum des Spitaleintritts [vgl. a.a.O., S. 65]). Abgesehen davon weist der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 9. November 2015 auf einen Aufenthalt in B._______ vom (...) 2011 bis im (...) 2014 hin (vgl. SEM-act. 13, S. 271 ff.), während er diesen Aufenthalt in einem weiteren Schreiben vom 30. Mai 2018 gänzlich unerwähnt liess (vgl. SEM-act. 2, S. 79, S. 82). Vielmehr gab er an, die Familie habe sich 2009 nach Thailand begeben und ihre Beschwerde (appeal) sei 2012 akzeptiert worden (vgl. a.a.O., S. 82; ebenso Schreiben des Gastgebers vom 19. Juli 2018 [SEM-act. 3, S. 109]). Auch der Sohn des Beschwerdeführers erwähnt in seinem Schreiben vom Juni 2018 keinen Aufenthalt in B._______ (vgl. SEM-act. 2, S. 22). Schliesslich haben der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss einem Schreiben des Gastgebers vom 13. April 2016 am 2. April 2012 in B._______ ein Asylgesuch eingereicht (vgl. SEM-act. 1, S. 14), was mit den Schilderungen in der Beschwerde (angebliche Anerkennung als Flüchtlinge im April 2012) nicht zu vereinbaren ist. Gleichzeitig scheint aufgrund der Akten plausibel, dass die Familie im Jahr 2010 tatsächlich nach Sri Lanka zurückgekehrt ist (vgl. [...] [Eintritt: [...] 2011, Austritt: [...] 2011], SEM-act. 2, S. 61). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich aber angeblich für eine Rückkehr in ihr Heimatland entschieden haben wollen (mittels Bestechung des Flughafenpersonals), macht die These, wonach sie von den thailändischen Behörden zurückgeschafft worden seien, zunichte. Darüber hinaus ist der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen, dass die Ehefrau nach der Heirat im Jahr 2003 nicht mehr für die LTTE tätig war, während der Beschwerdeführer für diese Organisation bis Kriegsende als (...) in einer unter seinem Namen registrierten (...) arbeitete. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach er zugleich (...) des (...) der LTTE gewesen sei, findet andernorts keine Bestätigung (vgl. namentlich Gefälligkeitsschreiben To Whom It May Concern vom 21. November 2015 [SEM-act. 2, S. 33]). 6.1.2 In Anbetracht der dargelegten Ungereimtheiten kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er wäre im Falle einer zwangsweisen Rückführung nach Sri Lanka dem Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Zudem erscheint es in casu aufgrund der widersprüchlichen Angaben auch als zweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer eine Rückführung in sein Heimatland jemals gedroht hat beziehungsweise droht. 6.2 Was den Gesundheitszustand anbelangt, wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe verschiedene Kriegsverletzungen davongetragen und sich deswegen operieren lassen müssen. Er habe immer noch Metallsplitter in den Ohren, welche immer wieder Entzündungen und Vereiterungen an den Ohren auslösten. Wegen dieser Verletzung sei er teilweise taub. Darüber hinaus leide er wegen seiner langen Verfolgungsgeschichte zunehmend auch an psychischen Problemen, weshalb er mittlerweile im Gefängnis in eine Zelle für Insassen mit psychischen Problemen verlegt worden sei. Ausgehend vom infolge der Kriegserlebnisse bereits fragilen Gesundheitszustand verschlechtere sich dieser mit dem Gefängnisaufenthalt zusehends. Angesichts der vorherrschenden schlechten hygienischen Bedingungen und der rudimentären medizinischen Versorgung sei zum Beispiel wenig überraschend, dass die Metallsplitter in den Ohren erneut entzündet und vereitert seien und die Hämorrhoiden, welche im Jahr 2011 operiert worden seien, wieder bluten würden. Das Körpergewicht des Beschwerdeführers, welches vor dem Gefängnisaufenthalt ungefähr 70 Kilogramm betragen habe, habe sich in der Zwischenzeit auf etwa 45 Kilogramm reduziert. Er habe einen tiefen Blutdruck und wegen seiner Hör- mittlerweile auch Sprachprobleme. Im Weiteren leide er an einer blutigen Bronchitis und sei an Windpocken erkrankt. Ihm würden in der Haftanstalt zwar Antibiotika verabreicht, welche die gesundheitlichen Probleme aber nicht zu lösen vermöchten, sondern Durchfall und Erbrechen verursachten. Triplikweise wird darauf hingewiesen, dass er zudem an einer chronischen Ohrenentzündung mit einem Loch im Trommelfell leide. Der Anfrage zum Verfahrensstand ist zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand und das allgemeine Befinden des Beschwerdeführers immer noch gleich prekär sind. Auch die Situation seiner Familie habe sich nicht verbessert. Die kollektive Suizidgefahr bestehe weiterhin. Die geschilderten gesundheitlichen Beschwerden sind zwar bedauernswert, sie erreichen aber nicht die Intensität einer besonderen Notsituation, welche eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV darstellen würde (vgl. E. 3.2). Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer offenbar schon seit mehreren Jahren gesundheitlich beeinträchtigt, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. Da er vom UNHCR registriert wurde (SEM-act. 15, S. 330 [Kopie des UNHCR-Ausweises]), besteht die Möglichkeit, sich bei allfälligen Schwierigkeiten, sei es in medizinischeroder anderweitiger Hinsicht, an diese Organisation zu wenden. Dass die von Seiten des UNCHR erhaltene finanzielle Unterstützung eingestellt worden sei (SEM-act. 15, S. 349 Ziff. 17), wird lediglich behauptet. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass auch die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung nicht geeignet wäre, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde (vgl. Urteile des BVGer F-5492/2018 E. 5.2; F-662/2019 vom 11. Juni 2019 E. 4.2). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe in einem identisch gelagerten Fall, im Urteil F-6648/2016, zugunsten des betreffenden Beschwerdeführers entschieden, gilt es festzuhalten, dass jeder Einzelfall eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, sodass er nicht ohne Weiteres mit anderen Fällen verglichen werden kann. Eine allfällige Inhaftierung in Thailand begründet für sich allein noch keine Grundlage für die Erteilung eines humanitären Visums. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die restriktiven Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nicht erfüllt sind. Aufgrund der Aktenlage kann nicht auf eine besondere Notsituation geschlossen werden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 3.2). Der Beschwerdeführer befindet sich nach dem Gesagten zweifellos in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor. Auch aus dem Umstand, dass Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz leben, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Angehörigen handelt es sich den Akten zufolge um den Gastgeber, dessen Ehefrau und Kinder. Wie der Gastgeber angab, ist der Beschwerdeführer der Sohn seiner Cousine (vgl. SEM-act. 3, S. 111). Von einer nahen und besonderen Bindung zur Schweiz, welche bei der Prüfung des Visumsgesuchs berücksichtigt werden müsste (vgl. E. 3.3), ist vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. 6.5 Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers - wie er mit Eingabe vom 20. August 2019 geltend macht - verletzt worden sein sollte; die Rügen erweisen sich als in allen Teilen unbegründet. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 13. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: