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D-342/2013

D-342/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-16 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Am 29. April 2011 gelangte der in der Schweiz lebende Bruder des Be­schwerdeführers mit einer als "Asylgesuch aus dem Ausland" bezeichne­ten Eingabe einer Rechtsvertretung an das BFM. Darin wurde Eintreten auf das Asylgesuch, die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bean­tragt. Zur Begründung machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwer­deführer sei illegal von Eritrea nach Libyen ausgereist. In wel­chem Landesteil er sich aktuell aufhalte sei unklar. Wegen der illegalen Aus­reise habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein weite­rer Aufenthalt in Libyen sei in Anbetracht der bürgerkriegsähnlichen Si­tuation nicht zumutbar. Das Land habe das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unter­zeichnet und verfüge über kein Asylsystem. Flüchtlinge seien schutz­los der Willkür der libyschen Behörden ausgeliefert. Sollte seine Ge­fährdung in Libyen nicht bezweifelt werden, sei ihm die Einreise in die Schweiz aufgrund der Beziehungsnähe zu seinem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz lebenden Bruder zu bewilligen. A.b Der Eingabe lagen ein Taufschein des Beschwerdeführers und die von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht bei. B. Am 23. Januar 2012 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Be­schwerdeführer befinde sich mittlerweile in Israel. Aufgrund einer Gesetzes­änderung hätten die israelischen Behörden die Möglichkeit, jede Person, die das Land ohne Erlaubnis betrete, festzunehmen und bis zu drei Jahre ohne Anklage oder Gerichtsprozess festzuhalten. Er habe in Is­rael keine Unterkunft und lebe auf der Strasse. Es sei ihm weder er­laubt, eine Wohnung zu mieten noch eine Arbeitsstelle anzunehmen; vor Ort bestehe auch kein soziales Netz. Ein dauerhafter Verbleib in diesem Land sei ihm entsprechend nicht zuzumuten. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das BFM die Rechtsver­tretung auf, eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste beziehungsweise unterzeichnete Stellungnahme nachzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensent­scheid wegen fehlender Vertretungsbefugnis. Im Zusammenhang mit der er­wähnten Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest, eine Anhörung des Be­schwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftli­chem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnis­sen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Auf­enthalts in Israel zu beantworten. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gab die Rechtsvertretung eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten und eine Kopie seiner "Temporary license" aus Israel zu den Akten. Für die Einreichung der Stellungnahme ersuchte sie um Fristverlängerung. E. Am 10. August 2012 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von ih­rem Mandanten verfasste und unterzeichnete Stellungnahme samt deutschsprachiger Übersetzung. Darin machte er geltend, in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Wegen der Flucht sei seine Familie be­hördlich behelligt worden. Ferner schilderte er die Reiseetappen bis Is­rael. Im Sudan sei er entführt worden und gegen Lösegeld wieder freige­kommen. In Israel, wo er unter prekären Umständen lebe, versuche man, ihn nach Eritrea zu deportieren. F. Am 22. August 2012 forderte das BFM die Rechtsvertretung auf, zwei Pass­fotos ihres Mandanten zu übermitteln. Diese gingen am 30. August 2012 bei der Vorinstanz ein. G. Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am 24. Dezem­ber 2012 - wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Da­bei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be­schwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzuneh­mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Israel zu verbleiben. Es befänden sich rund 40'000 eritreische Flüchtlinge und Migranten in Israel. Seine Be­fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Ge­mäss gesicherten Kenntnissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehö­rige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persön­lich in Is­rael den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückfüh­rung bedroht. Israel habe die FK wie auch deren Zusatz­protokolle unterzeichnet. Grundsätzlich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prin­zip. Solange eritreische Staatsangehörige den subsidiä­ren Schutz für Gruppen innehätten, werde in Israel kein individuelles Asyl­verfahren durch­geführt. Erst nach Aufhebung dieses Schutzstatus be­stehe die Mög­lichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststel­lung der Flücht­lingseigenschaft durchführen zu lassen. Dies än­dere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer (bereits) effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea geniesse. Im Übrigen kenne auch die Schweiz ein vergleichbares Konzept mit Gewährung vorübergehen­den Schutzes für Schutzbedürftige. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer temporä­ren Aufenthaltsbewilligung, die ihm im Rah­men des Schutzstatus für Grup­pen zuerkannt worden sei und bei Bedarf verlängert werde. Entspre­chend sei er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Demgegenüber ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritrei­sche Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssu­che. Die eritreische Gemein­schaft in Israel sei indes gut vernetzt; auch Nicht­regierungs­organisa­tionen kümmerten sich um deren Belange. Jeden­falls sei es für den Beschwerdeführer möglich, vor Ort eine men­schenwürdige Existenz zu führen. Im Weiteren wertete das BFM die Tatsa­che, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, nicht als besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Be­willigung zur Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Asylge­suchs sowie in pro­zessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung machte er gel­tend, in Israel nur einen befristeten Schutzstatus zu haben. Die damit ver­bundene Aufenthaltsbewilligung werde jeweils lediglich für drei Monate erteilt. Es bestehe kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt und den Sozialein­richtungen. Eine Sicherheit für die jeweilige Verlängerung des Do­kuments gebe es nicht. Zwar bestehe aufgrund der eritreischen Her­kunft Schutz vor der Abschiebung ins Heimatland; das Verhalten der israeli­schen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit bei den Be­troffenen. Sie lebten während Jahren unter prekären Bedingungen und hätten keine Möglichkeit, ihre Aufenthaltssituation rechtlich zu verbes­sern. Die Situation der Halblegalität im Arbeitsbereich führe dazu, dass die Betroffenen bei allfälligen Anstellungen finanziell ausgebeutet würden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft und versuche als Taglöhner sein Glück. Problematisch sei die rassistische Haltung gewisser israeli­scher Kreise. Er habe vor Ort auch keine soziale Perspektive; dies im Ge­gensatz zur Schweiz, wo sein Bruder lebe. Auch wenn Israel das Non-Re­foulement-Gebot beachte, sei ihm ein dortiger Aufenthalt - so auch in Be­rücksichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz - nicht zuzumuten. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 hiess das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfah­rensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses J. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be­handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] so­wie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Ein­gabe vom 24. Dezember 2012 frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur­teil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Ge­genstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim­mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes­amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög­lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweize­rischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 29. April 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Ein grundsätzlicher Man­gel des Ge­suches vom 29. April 2011 - das Fehlen einer erkennbaren persönli­chen Willensbekundung des Beschwerdeführers - wurde im Ver­lauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Voll­macht des Be­schwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weite­ren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesu­chen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Be­rücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Ver­tretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 14. Juni 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 10. August 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einläss­lich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit ge­nutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.

E. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande­ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei aus dem Militärdienst desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Verfü­gung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, seine Vorbrin­gen würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzuneh­mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung im Heimat­land im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Bei der anschliessenden Prü­fung des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG bejaht sie je­doch die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.

E. 4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben.

E. 4.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da­bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu­ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruch­nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist des­halb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfol­gung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ableh­nung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit ei­ner allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä­gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Per­son zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E.5.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Fa­milienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwä­gung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gege­benenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzuneh­men sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei­chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Krite­rien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.

E. 4.4.4 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdefüh­rers in Israel insbesondere aus, ge­mäss gesicherten Kennt­nissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehö­rige im Allgemei­nen wie auch der Beschwerdeführer persön­lich den Schutzstatus für Grup­pen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Grundsätz­lich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prinzip. Demgegen­über ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritrei­sche Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssu­che; insgesamt sei es für den Beschwerdeführer aber möglich, vor Ort eine men­schenwürdige Exis­tenz zu führen.

E. 4.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, es bestehe eine kon­krete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland. Das Verhalten der israeli­schen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit in der erit­reischen Diaspora. Nebst prekären Aufenthaltsbedingungen sei nament­lich auch die rassistische Haltung gewisser israeli­scher Kreise problematisch.

E. 4.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbe­langt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber mar­kant ge­stiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Perso­nen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situa­tion eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neu­ankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch: Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; ande­ren Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschie­den (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheis­sungs­quote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoule­ment-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Re­lease" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlänge­rung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli­schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun­gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun­mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zu­gang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportatio­nen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Be­tracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharo­nim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und ande­ren Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht wer­den könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordne­ten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritrei­sche Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt wor­den sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sol­len in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights Watch, Israel: Detai­ned Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013).

E. 4.4.7 Es ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh­rer - zumindest gemäss seinen Vorbringen - nicht konkret von einer Aus­schaffung nach Eritrea bedroht ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig mutmasslich nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen. Die prekä­ren Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für län­gere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausen­den von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumut­bar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet wer­den.

E. 4.4.8 Zu prüfen bleibt dabei, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 4.4.1-4.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Der Beschwerdeführer hat in der Person seines zehn Jahre älteren Bruders, der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier aufenthaltsberechtigt ist, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des (...)-jährigen Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht an­gewendet.

E. 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par­tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er­wach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der not­wendige Vertre­tungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verläs­sig abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erüb­rigt. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschä­digung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­mes­sungsfaktoren von Am­tes wegen auf Fr. 1'200.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-342/2013 Urteil vom 16. Oktober 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, zur Zeit in Israel vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 29. April 2011 gelangte der in der Schweiz lebende Bruder des Be­schwerdeführers mit einer als "Asylgesuch aus dem Ausland" bezeichne­ten Eingabe einer Rechtsvertretung an das BFM. Darin wurde Eintreten auf das Asylgesuch, die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bean­tragt. Zur Begründung machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwer­deführer sei illegal von Eritrea nach Libyen ausgereist. In wel­chem Landesteil er sich aktuell aufhalte sei unklar. Wegen der illegalen Aus­reise habe er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Ein weite­rer Aufenthalt in Libyen sei in Anbetracht der bürgerkriegsähnlichen Si­tuation nicht zumutbar. Das Land habe das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unter­zeichnet und verfüge über kein Asylsystem. Flüchtlinge seien schutz­los der Willkür der libyschen Behörden ausgeliefert. Sollte seine Ge­fährdung in Libyen nicht bezweifelt werden, sei ihm die Einreise in die Schweiz aufgrund der Beziehungsnähe zu seinem mit einer B-Bewilligung in der Schweiz lebenden Bruder zu bewilligen. A.b Der Eingabe lagen ein Taufschein des Beschwerdeführers und die von seinem Bruder unterzeichnete Vollmacht bei. B. Am 23. Januar 2012 teilte die Rechtsvertretung dem BFM mit, der Be­schwerdeführer befinde sich mittlerweile in Israel. Aufgrund einer Gesetzes­änderung hätten die israelischen Behörden die Möglichkeit, jede Person, die das Land ohne Erlaubnis betrete, festzunehmen und bis zu drei Jahre ohne Anklage oder Gerichtsprozess festzuhalten. Er habe in Is­rael keine Unterkunft und lebe auf der Strasse. Es sei ihm weder er­laubt, eine Wohnung zu mieten noch eine Arbeitsstelle anzunehmen; vor Ort bestehe auch kein soziales Netz. Ein dauerhafter Verbleib in diesem Land sei ihm entsprechend nicht zuzumuten. C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 forderte das BFM die Rechtsver­tretung auf, eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten sowie eine vom Beschwerdeführer verfasste beziehungsweise unterzeichnete Stellungnahme nachzureichen. Andernfalls ergehe ein Nichteintretensent­scheid wegen fehlender Vertretungsbefugnis. Im Zusammenhang mit der er­wähnten Stellungnahme hielt die Vorinstanz fest, eine Anhörung des Be­schwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Vor diesem Hintergrund habe er zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts auf schriftli­chem Weg eine Reihe von Fragen zu seinen persönlichen Verhältnis­sen in Eritrea, zu allfälligen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu seinen Asylgründen sowie zu den Umständen seines Auf­enthalts in Israel zu beantworten. D. Mit Eingabe vom 13. Juli 2012 gab die Rechtsvertretung eine schriftliche Vollmacht ihres Mandanten und eine Kopie seiner "Temporary license" aus Israel zu den Akten. Für die Einreichung der Stellungnahme ersuchte sie um Fristverlängerung. E. Am 10. August 2012 übermittelte die Rechtsvertretung dem BFM eine von ih­rem Mandanten verfasste und unterzeichnete Stellungnahme samt deutschsprachiger Übersetzung. Darin machte er geltend, in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Wegen der Flucht sei seine Familie be­hördlich behelligt worden. Ferner schilderte er die Reiseetappen bis Is­rael. Im Sudan sei er entführt worden und gegen Lösegeld wieder freige­kommen. In Israel, wo er unter prekären Umständen lebe, versuche man, ihn nach Eritrea zu deportieren. F. Am 22. August 2012 forderte das BFM die Rechtsvertretung auf, zwei Pass­fotos ihres Mandanten zu übermitteln. Diese gingen am 30. August 2012 bei der Vorinstanz ein. G. Mit Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 - eröffnet am 24. Dezem­ber 2012 - wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch (aus dem Ausland) abgelehnt. Da­bei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Be­schwerdeführers liessen zwar darauf schliessen, dass er ernstzuneh­mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Für ihn sei es jedoch möglich und zumutbar, in Israel zu verbleiben. Es befänden sich rund 40'000 eritreische Flüchtlinge und Migranten in Israel. Seine Be­fürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet. Ge­mäss gesicherten Kenntnissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehö­rige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persön­lich in Is­rael den Schutzstatus für Gruppen. Sie seien daher nicht von einer Rückfüh­rung bedroht. Israel habe die FK wie auch deren Zusatz­protokolle unterzeichnet. Grundsätzlich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prin­zip. Solange eritreische Staatsangehörige den subsidiä­ren Schutz für Gruppen innehätten, werde in Israel kein individuelles Asyl­verfahren durch­geführt. Erst nach Aufhebung dieses Schutzstatus be­stehe die Mög­lichkeit, beim Innenministerium ein Asylverfahren zur Feststel­lung der Flücht­lingseigenschaft durchführen zu lassen. Dies än­dere jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer (bereits) effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea geniesse. Im Übrigen kenne auch die Schweiz ein vergleichbares Konzept mit Gewährung vorübergehen­den Schutzes für Schutzbedürftige. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer temporä­ren Aufenthaltsbewilligung, die ihm im Rah­men des Schutzstatus für Grup­pen zuerkannt worden sei und bei Bedarf verlängert werde. Entspre­chend sei er nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Demgegenüber ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritrei­sche Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssu­che. Die eritreische Gemein­schaft in Israel sei indes gut vernetzt; auch Nicht­regierungs­organisa­tionen kümmerten sich um deren Belange. Jeden­falls sei es für den Beschwerdeführer möglich, vor Ort eine men­schenwürdige Existenz zu führen. Im Weiteren wertete das BFM die Tatsa­che, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, nicht als besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 22. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe­bung des vo­r­instanzlichen Ent­scheids, die Be­willigung zur Einreise in die Schweiz, die Gutheissung des Asylge­suchs sowie in pro­zessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vor­schusspflicht. Zur Begründung machte er gel­tend, in Israel nur einen befristeten Schutzstatus zu haben. Die damit ver­bundene Aufenthaltsbewilligung werde jeweils lediglich für drei Monate erteilt. Es bestehe kein legaler Zugang zum Arbeitsmarkt und den Sozialein­richtungen. Eine Sicherheit für die jeweilige Verlängerung des Do­kuments gebe es nicht. Zwar bestehe aufgrund der eritreischen Her­kunft Schutz vor der Abschiebung ins Heimatland; das Verhalten der israeli­schen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit bei den Be­troffenen. Sie lebten während Jahren unter prekären Bedingungen und hätten keine Möglichkeit, ihre Aufenthaltssituation rechtlich zu verbes­sern. Die Situation der Halblegalität im Arbeitsbereich führe dazu, dass die Betroffenen bei allfälligen Anstellungen finanziell ausgebeutet würden. Der Beschwerdeführer habe keine Unterkunft und versuche als Taglöhner sein Glück. Problematisch sei die rassistische Haltung gewisser israeli­scher Kreise. Er habe vor Ort auch keine soziale Perspektive; dies im Ge­gensatz zur Schweiz, wo sein Bruder lebe. Auch wenn Israel das Non-Re­foulement-Gebot beachte, sei ihm ein dortiger Aufenthalt - so auch in Be­rücksichtigung der Beziehungsnähe zur Schweiz - nicht zuzumuten. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 hiess das Bundesverwal­tungsgericht das Gesuch im Sinne von 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfah­rensge­setzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses J. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2013 beantragte das BFM die Abwei­sung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be­handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül­tig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] so­wie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser­heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Ein­gabe vom 24. Dezember 2012 frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Ur­teil - welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Ge­genstand hat - ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim­mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. Wird demnach nachfolgend auf eine dieser Bestimmung oder auf die Asylverordnung 1 verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen. 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei­ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das Bundes­amt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchen­den Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht mög­lich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweize­rischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 29. April 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Ein grundsätzlicher Man­gel des Ge­suches vom 29. April 2011 - das Fehlen einer erkennbaren persönli­chen Willensbekundung des Beschwerdeführers - wurde im Ver­lauf des erstinstanzlichen Verfahrens behoben, indem zuerst eine Voll­macht des Be­schwerdeführers und später ein persönliches Begründungsschreiben nachgereicht wurden (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 4). Im Weite­ren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesu­chen aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Be­rücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Ver­tretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 14. Juni 2012 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 10. August 2012 zu dem vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen einläss­lich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit ge­nutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen ande­ren Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Hei­matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen aus­gesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner­träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hin­weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü­hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei aus dem Militärdienst desertiert. Das BFM hält in der angefochtenen Verfü­gung, ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen, fest, seine Vorbrin­gen würden darauf schliessen lassen, dass er in Eritrea ernstzuneh­mende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung im Heimat­land im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Bei der anschliessenden Prü­fung des Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG bejaht sie je­doch die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel. 4.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 4.4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt da­bei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefähr­dung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei­nen anderen Staat, die praktische und objektive Zumutbarkeit einer ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 4.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumu­ten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. in Entscheidungen und Mitteilun­gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruch­nahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist des­halb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfol­gung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ableh­nung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit ei­ner allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwä­gung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Per­son zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E.5.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Fa­milienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftli­che Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwä­gung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gege­benenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandt­schaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzuneh­men sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zu­dem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Al­lein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Bezie­hungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesu­ches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinrei­chende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Ab­schiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier an­sässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung ei­ner Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Krite­rien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 4.4.4 Das BFM führt in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdefüh­rers in Israel insbesondere aus, ge­mäss gesicherten Kennt­nissen des Amtes hätten eritreische Staatsangehö­rige im Allgemei­nen wie auch der Beschwerdeführer persön­lich den Schutzstatus für Grup­pen. Sie seien daher nicht von einer Rückführung bedroht. Grundsätz­lich respektiere Israel das Non-Refoulement-Prinzip. Demgegen­über ergäben sich in Israel gewisse Schwierigkeiten für eritrei­sche Flüchtlinge namentlich bei der Arbeitssu­che; insgesamt sei es für den Beschwerdeführer aber möglich, vor Ort eine men­schenwürdige Exis­tenz zu führen. 4.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, es bestehe eine kon­krete Gefahr der Abschiebung ins Heimatland. Das Verhalten der israeli­schen Behörden führe aber zu grosser Rechtsunsicherheit in der erit­reischen Diaspora. Nebst prekären Aufenthaltsbedingungen sei nament­lich auch die rassistische Haltung gewisser israeli­scher Kreise problematisch. 4.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbe­langt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber mar­kant ge­stiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Perso­nen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situa­tion eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neu­ankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch: Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; ande­ren Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen 8 positiv entschie­den (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheis­sungs­quote zu verzeichnen. Ohnehin haben aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoule­ment-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Re­lease" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlänge­rung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israeli­schen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzun­gen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nun­mehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zu­gang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportatio­nen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Be­tracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharo­nim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und ande­ren Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht wer­den könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordne­ten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritrei­sche Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt wor­den sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sol­len in Haft genommen worden sein (vgl. Human Rights Watch, Israel: Detai­ned Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013). 4.4.7 Es ist mit dem BFM darin einig zu gehen, dass der Beschwerdefüh­rer - zumindest gemäss seinen Vorbringen - nicht konkret von einer Aus­schaffung nach Eritrea bedroht ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig mutmasslich nicht mit einer Rückführung ins Heimatland rechnen. Die prekä­ren Lebensumstände betreffend Wohnung und Arbeit vermögen für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für län­gere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013, a.a.O., wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausen­den von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumut­bar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet wer­den. 4.4.8 Zu prüfen bleibt dabei, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 4.4.1-4.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Der Beschwerdeführer hat in der Person seines zehn Jahre älteren Bruders, der seit fünf Jahren in der Schweiz wohnt und hier aufenthaltsberechtigt ist, einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zum Bruder anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des (...)-jährigen Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach Art. 52 Abs. 2 AsylG folglich zu Unrecht an­gewendet. 4.5 Aus den vorstehenden Erwägungen beziehungsweise dem ihnen zugrundeliegenden Sachverhalt geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfah­rens zu bewilligen ist. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Par­tei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er­wach­sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der not­wendige Vertre­tungsaufwand lässt sich aufgrund der Ak­ten­lage hin­reichend zu­verläs­sig abschätzen, weshalb sich die Nachreichung einer Kostennote erüb­rigt. Die von der Vorinstanz aus­zu­rich­tende Parteientschä­digung ist un­ter Berück­sichtigung der mass­ge­ben­den Be­mes­sungsfaktoren von Am­tes wegen auf Fr. 1'200.- festzu­set­zen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2012 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: