Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die in der Schweiz lebende und am 8. Mai 2009 als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers ein Asylgesuch für ihren Bruder eingereicht. Beigelegt wurde der Eingabe ein in englischer Sprache verfasstes und von ihrem Bruder unterzeichnetes Schreiben vom 4. März 2012, eine von ihrem Bruder unterzeichnete Vollmacht, datiert vom 27. März 2012, Ausweiskopien und ein Zustellcouvert. B. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und legte dar, ihr Bruder habe bei der schweizerischen Vertretung in Israel infolge der unsicheren Situation ein Asylgesuch gestellt. Gemäss Auskunft vom 14. Februar 2012 sei dieses immer noch hängig. Ihr Bruder habe sie gebeten, seine Interessen zu wahren. Eine Zusammenfassung der Fluchtgeschichte und eine Vollmachtserklärung seien schon mit der Eingabe vom 11. April 2012 mitgeschickt worden. Die Geschwister seien trotz des falsch eingetragenen Geburtsdatums ihres Bruders Zwillinge. Es wurde ferner um Akteneinsicht ersucht. Der Eingabe lag eine Kopie der bereits eingereichten Vollmacht bei. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte die schweizerische Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) dem BFM mit, dass aufgrund der Zunahme von Asylgesuchen und aus personellen Gründen Anhörungen nicht mehr möglich seien. Die pendenten Fälle würden noch behandelt. D. Am 19. September 2012 ersuchte die Schwester des Beschwerdeführers die Asylbehörden schriftlich um Beschleunigung des Asylverfahrens, weil sich die Situation in Israel dramatisch verschlechtert habe. Es gebe täglich rassistisch motivierte Übergriffe auf Asylsuchende, und Asylunterkünfte würden in Brand gesteckt. Es seien auch Abschiebungen in Verfolgerstaaten vorgekommen. Ihr Bruder habe am 24. Juni 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Israel ein Asylgesuch eingereicht, über welches immer noch nicht entschieden worden sei. Sie ersuche deshalb nochmals um beschleunigte Behandlung dieses Verfahrens. Andernfalls behalte sie sich rechtliche Schritte vor. E. Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, das am 4. März 2012 eingereichte Asylgesuch sei registriert worden. Angesichts der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei es im Moment nicht möglich, einen konkreten Termin für einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand würden nicht mehr beantwortet. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals sinngemäss um Beschleunigung der Behandlung des Asylverfahrens ihres Bruders. Sie erinnere nun die Behörden letztmals an das am 24. Juni 2011 bei der Botschaft gestellte Asylgesuch. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers - unter anderem - mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten Personalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung der im beigelegten Fragenkatalog aufgeführten Fragen bis zum 8. Februar 2013. H. Am 6. Februar 2013 gingen die Antworten des Beschwerdeführers zum Fragenkatalog beim BFM ein. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 bat die Schwester des Beschwerdeführers erneut um Beschleunigung des Asylverfahrens ihres Bruders. Sie erklärte, es sei möglich, dass ihr Bruder in nächster Zeit aus Israel ausreisen müsse, wobei ihm die Ausreise nach Eritrea drohe. Der Eingabe lagen Kopien des Mailverkehrs zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dem BFM bei. J. Mit Schreiben vom 16. September 2013 gewährte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers Einsicht in die Asylakten. K. Mit Verfügung vom 24. September 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere. Zwar sei davon auszugehen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indessen verfüge er in Israel über einen effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea und könne sich in diesem Land aufgrund der temporären Aufenthaltsbewilligung, welche ihm im Rahmen des Schutzstatus für Gruppen zuerkannt worden sei und verlängert werden könne, legal aufhalten. Somit stehe ihm die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche offen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Überdies sei es ihm möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, zumal in der Praxis Arbeitgeber nicht bestraft würden, wenn sie Personen mit Schutzstatus für Gruppen anstellten und Arbeitsbewilligungen für Asylsuchende ausgestellt werden könnten. Darüber hinaus sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt, und zahlreiche NGOs würden sich in diesem Land, der einzigen funktionierenden Demokratie in der Region, um die Anliegen der Asylsuchenden und Flüchtlinge kümmern. Die Assimilationsmöglichkeiten seien für Eritreer in der Schweiz und in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für den Beschwerdeführer ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil seine Schwester (und Vertreterin im Asylverfahren) in der Schweiz lebe, doch sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände zur Annahme führen müsse, es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Eritrea geniesse, weshalb das Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den schweizerischen Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes abzulehnen sei. L. Mit Eingabe vom 1. März 2014 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und teilte mit, ihrem Bruder sei auf der Botschaft gesagt worden, sein Asylgesuch sei bereits im September 2013 abgewiesen worden. Weder sie noch ihr Bruder hätten indessen einen Entscheid erhalten. Sie bitte deshalb um eine erneute Zustellung des Entscheides, damit eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe. Da ihr Bruder in etwa zwei Wochen in das Detention Centre eingewiesen werde, sollte diese schnell erfolgen. M. Nach internen Abklärungen stellte das BFM seinen ablehnenden Entscheid mit Datum vom 20. März 2014 - inhaltlich unverändert - erneut an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers zu. N. Die Schwester des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. April 2014 beim BVGer Beschwerde gegen die abweisende Verfügung des BFM vom 20. März 2014 ein und stellte die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen, welche die sich in der Zwischenzeit veränderte Situation des Beschwerdeführers berücksichtige. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014 und Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten gereicht. Auf die Begründung und die nachgereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die der Beschwerdeschrift beigelegten Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. Es wurde ihm angedroht, nicht übersetzte Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. P. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Q. Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurden die Übersetzungen der Beweismittel eingereicht. Die Originale könnten nicht zu den Akten gegeben werden, weil sie vom Beschwerdeführer gebraucht würden. Ohne diese würde er mit den israelischen Behörden Schwierigkeiten bekommen. Er habe sie aber auf der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv vorgewiesen und beglaubigte Kopien anfertigen lassen, welche per Post in die Schweiz geschickt würden, indessen aufgrund der Feiertage noch nicht angekommen seien. Sie würden baldmöglichst nachgereicht. Unter Hinweis auf den neuesten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) handle es sich bei der Anstalt Holot, in welche der Beschwerdeführer zugewiesen worden sei, faktisch um ein Gefängnis. Zudem seien gemäss diesem Bericht Kettenabschiebungen über andere afrikanische Staaten und erpresste "freiwillige" Ausreisen nicht auszuschliessen. Das BVGer sei in seinem Urteil D-342/2013 vom 16. Oktober 2013 von der Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Israel ausgegangen, wenn die betroffene Person in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten werde. Schliesslich wurde um nachträgliche Befreiung vom Kostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne in Holot selbst bei gelegentlicher Schwarzarbeit im informellen Sektor keiner Erwerbsarbeit nachgehen. R. Am 28. April 2014 gingen beim BVGer kommentarlos weitere Kopien der bereits eingereichten Beweismittel ein. Auf den Kopien wurde vermerkt, dass die Botschaft die Originale eingesehen habe. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel aufgefordert. T. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurden die Übersetzungen nachgereicht. Das BVGer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGers. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet. 1.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014, welches als Teil der Beschwerde zu betrachten ist, wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Beschwerdeschrift selber und der in englischer Sprache vorliegenden, erwähnten Beschwerdebeilage genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so das ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist folglich frist- und, abgesehen vom sprachlichen Mangel, formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM überweist (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 11. April 2012 beziehungsweise vom 4. März 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 5. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen. 5.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3 und Art. 7 AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes ist für Personen zu bejahen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die vorangehend erwähnte Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 29. Januar 2004 unter dem Vorwurf, sich kritisch über die eritreische Regierung geäussert zu haben, festgenommen und bis am 7. September 2004 festgehalten worden. Am 25. September 2004 habe er sein Heimatland verlassen und sei C._______ geflohen, wo er sich indessen von einer Deportation gefürchtet habe. Aus diesem Grund sei er anfangs 2005 nach D._______ weitergereist. Da ihm seine dort lebende Tante infolge Stellenverlustes den Aufenthalt nicht weiter habe finanzieren können, sei er anfangs September 2007 in C._______ zurückgekehrt, wo er jedoch die gleiche Situation wie im Jahr 2005 angetroffen habe, weshalb er nach kurzem Aufenthalt in diesem Land nach Israel gereist sei, wo er sich seit dem 15. Dezember 2007 befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2014 an das BFM legte der Beschwerdeführer zusätzlich dar, er werde in einem Monat in ein Detention Center überführt. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich inzwischen geändert. Im April 2014 habe der Beschwerdeführer von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er rechne damit, in nächster Zeit nach Eritrea ausgewiesen zu werden, weil er nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Situation von eritreischen Flüchtlingen habe sich in Israel massiv verschärft und es bestehe keine Sicherheit mehr für sie. Infolge ernstzunehmender Schwierigkeiten im Heimatland sei indessen eine Ausschaffung nach Eritrea nicht zumutbar. 6.3 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich weiterhin in Israel aufzuhalten, wo er über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge und wo er keine Rückführung in sein Heimatland zu befürchten habe. 7. 7.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer {...}). 7.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu einem anderen Staat sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt. Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer {...}). 7.3 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Er sei daher nicht von einer Rückführung ins Heimatland bedroht. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch seien die Angehörigen der eritreischen Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimiliationsmöglichkeiten noch der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. 7.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland, weil er von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten habe, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er habe in Israel keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem habe sich die Situation für eritreische Flüchtlinge in Israel verschärft und es bestehe für sie keine Sicherheit mehr. Bezüglich der Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren. Zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten. Seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Israel: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel - neue Entwicklungen, Bern, 8. April 2014, S. 1 f. [nachfolgend: SFH 1] und SFH, Alexandra Geiser, Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f. [nachfolgend: SFH 2]). Auch im Jahr 2013 blieb die Anerkennungsquote - sofern bereits eine Entscheidung vorlag - tief, nämlich unter einem Prozent (vgl. SFH 1 S. 5). Der grösste Teil der Asylsuchenden - insbesondere ausserhalb der Haftzentren - hat keinen Zugang zu einem Asylverfahren, wobei eritreische Staatsangehörige sogenannten Gruppenschutz geniessen. Ihnen wird ein Conditional Release Visum (bedingte Entlassung) ausgestellt, das sie vorläufig vor der Rückschiebung ins Heimatland schützt. Ihre Deportation ist indessen nur aufgeschoben. Mit dem Conditional Release Visum, das drei Monate lang gültig ist, haben die Betroffenen keinen Zugang zu sozialen Dienstleistungen, zu Arbeitsmöglichkeiten oder zu medizinischer Versorgung (vgl. SFH 1 S. 5). Zudem ist die Verlängerung dieses Dokuments oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. SFH 1 S. 1 und 5 sowie SFH 2 S. 3 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (SFH 1 S. 1). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzugen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (vgl. SFH 1 S. 2 und SFH 2 S. 6 f.). Gestützt auf diese Gesetzesanpassung wurden bis im Herbst 2013 etwa 2000 illegal eingereiste Migranten, Asylsuchende und ihre Kinder im Saharonim-Gefängnis und in Zelten im Ktsiot-Gefängnis untergebracht (vgl. SFH 1 S. 3 f.). Nachdem am 16. September 2013 der Oberste Gerichtshof diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, erliess die Knesset anfangs Dezember 2013 die nächste Anpassung. Neu ankommende Infiltranten durften danach nur noch während mindestens einem Jahr (und nicht mehr wie bisher drei Jahren) inhaftiert werden. Hingegen erlaubt diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes, männliche afrikanische Migranten und Asylsuchende, wobei auch Personen, die nicht deportiert werden können, darunter fallen, auf unbefristete Zeit in sogenannt offenen Einrichtungen oder Anstalten in der Wüste unterzubringen (vgl. SFH 1 S. 9). Unter diese Gesetzesanpassung fallen bereits inhaftierte Personen und solche, die bisher in Israel gelebt haben. Mit diesen - gemäss SFH - noch drakonischeren Massnahmen und mit dem Anreiz auf finanzielle Rückkehrhilfe ziele das neue Gesetz darauf ab, dass die Menschen aus Furcht vor einer unbefristeten Inhaftierung in einer offenen Einrichtung Israel "freiwillig" verlassen würden. Eine dieser offenen Anstalten sei Holot, fernab von jeder Zivilisation in der Wüste Negev, in einem Gebiet, in welchem die israelische Armee trainiere. Die Einrichtung bestehe aus Schiffscontainern, sei von einem vier Meter hohen Zaun umgeben und liege 65 km von der nächsten Stadt (Beer Sheva) entfernt. Die Kapazität betrage 3'300 Plätze, wobei eine Vergrösserung auf 11'000 Plätze geplant sei. Die in Holot untergebrachten Personen dürften ausserhalb der Anstalt nicht arbeiten, müssten sich mehrmals täglich melden und könnten die Einrichtung für länger als 48 Stunden nur mit einer Spezialbewilligung verlassen. Regelwidriges Verhalten werde mit einem Transfer in eine geschlossene Haftanstalt bestraft, wobei der Entscheid darüber in den Händen der Behörden liege und nicht gerichtlich überprüft werde (vgl. SFH 1 S. 9 f.). Das UNHCR kritisierte die Gefahr einer unbefristeten Inhaftierung für Menschen, die wegen des Non-Refoulement-Gebots nicht ihre Heimatländer geschickt werden könnten. Zudem würden gemäss UNHCR nicht nur neu ankommende Asylsuchende für mindestens ein Jahr inhaftiert, sondern auch jene, deren Conditional Release-Visum abgelaufen sei (vgl. SFH 1 S. 10 f.). Allein ein langjähriger Aufenthalt in Israel genüge für den Erlass einer Vorladung, gemäss welcher die betroffene Person sich innerhalb einer bestimmten Frist in der offenen Anstalt Holot melden müsse. Wer der Aufforderung nicht nachkomme, werde inhaftiert. Bis im März 2014 hätten über 3000 Asylsuchende, die mehr als vier Jahre in Israel gelebt hätten, eine entsprechende Vorladung erhalten. Davon hätten sich indessen nur 40% in Holot gemeldet. Den andern drohe nun eine Haftstrafe. Unter den gegebenen Umständen sei es immer schwieriger geworden, ein Conditional Release-Visum zu erlangen, welches neu nur noch während eines Monats gelte. Als Folge der letzten Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes im Dezember 2013 hätten bis Ende Februar 2014 etwa 2'200 afrikanische Migranten der freiwilligen Ausreise zugestimmt (SFH 1 S. 12 f.). Gemäss SFH sei die Zahl indessen höher. Gemäss den Erkenntnissen der SFH sollen die Migranten - gestützt auf mögliche zwischenstaatliche Abkommen mit Israel - nach Uganda und Ruanda ausgeschafft werden. Aufgrund von Hinweisen geht die SFH davon aus, dass die Abgeschobenen in diesen Ländern quasi in Gefängnissen leben müssten, in Einzelfällen nach Eritrea abgeschoben und dort inhaftiert worden seien oder in weitere Länder deportiert würden. In Uganda hätten sie keinen rechtlichen Status und keine Papiere, mit welchen sie das Land wieder verlassen könnten (vgl. SFH 1 S. 15). 7.5 Das BVGer gelangt gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden möglicherweise ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Die Überprüfung der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel ergibt Folgendes: Die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit vermögen zwar für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen; hingegen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer die reale Gefahr droht, in Haft genommen oder für unbestimmte Zeit in ein sogenannt offenes Haftzentrum festgehalten und zur Ausreise genötigt zu werden, zumal die Absicht der israelischen Behörden besteht, Tausende von eritreischen Staatsangehörigen zu inhaftieren und der Beschwerdeführer Kopien einer Internierungsanweisung für die Anstalt Holot zu den Akten reichte und deren Originale bei der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv zur Einsicht vorlegte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013). Damit ist in seinem Fall anzunehmen, dass er sich auf unbestimmte Zeit in Holot aufhalten wird und - entgegen der Darstellung des BFM - nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche nun monatlich zu verlängern wäre, verfügt, da sich aus der eingereichten Kopie der Internierungsanweisung ergibt, dass er als Infiltrant beziehungsweise als Eindringling gesehen wird und kein Visum mehr erhält. Zudem ist davon auszugehen, dass in Israel mit der Internierungsanweisung und deren Vollzug Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten gänzlich wegfallen werden. Vielmehr ist die vorgesehene Internierung des Beschwerdeführers in einer Anstalt, von welcher er sich nur mit Erlaubnis entfernen darf, inmitten der Wüste Negev, 65 km von der nächsten Stadt entfernt und ohne Arbeitsmöglichkeit als Ausgliederungs- und Entfernungsmassnahme zu betrachten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass er in Drittstaaten wie beispielsweise Uganda überführt wird, wobei diesbezüglich unklar ist, welches Schicksal dem Beschwerdeführer in diesem Land droht. Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, weiterhin in Israel zu verbleiben und dort um Schutz nachzusuchen. 7.6 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht das einzige Kriterium (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer {...} E. 5.4.8 und dort zitierte weitere Praxis). Der Beschwerdeführer hat in seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Schwester einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zur Schwester anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Demgegenüber kann den Akten nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer beispielsweise Anknüpfungspunkte in Uganda bestehen, wohin nach dem heutigen Wissensstand eine Deportation nicht ausgeschlossen werden kann. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet. 7.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 23. April 2014 bezahlte Kostenvorschuss ist in Gutheissung des nachträglich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist zwar durch seine in der Schweiz lebende Schwester, indessen nicht anwaltlich vertreten; zudem wurde nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das BVGer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
6. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGers. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014, welches als Teil der Beschwerde zu betrachten ist, wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Beschwerdeschrift selber und der in englischer Sprache vorliegenden, erwähnten Beschwerdebeilage genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so das ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
E. 1.3 Die Beschwerde ist folglich frist- und, abgesehen vom sprachlichen Mangel, formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
E. 4 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM überweist (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
E. 5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 11. April 2012 beziehungsweise vom 4. März 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 5. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen.
E. 5.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3 und Art. 7 AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes ist für Personen zu bejahen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die vorangehend erwähnte Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 29. Januar 2004 unter dem Vorwurf, sich kritisch über die eritreische Regierung geäussert zu haben, festgenommen und bis am 7. September 2004 festgehalten worden. Am 25. September 2004 habe er sein Heimatland verlassen und sei C._______ geflohen, wo er sich indessen von einer Deportation gefürchtet habe. Aus diesem Grund sei er anfangs 2005 nach D._______ weitergereist. Da ihm seine dort lebende Tante infolge Stellenverlustes den Aufenthalt nicht weiter habe finanzieren können, sei er anfangs September 2007 in C._______ zurückgekehrt, wo er jedoch die gleiche Situation wie im Jahr 2005 angetroffen habe, weshalb er nach kurzem Aufenthalt in diesem Land nach Israel gereist sei, wo er sich seit dem 15. Dezember 2007 befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2014 an das BFM legte der Beschwerdeführer zusätzlich dar, er werde in einem Monat in ein Detention Center überführt.
E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich inzwischen geändert. Im April 2014 habe der Beschwerdeführer von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er rechne damit, in nächster Zeit nach Eritrea ausgewiesen zu werden, weil er nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Situation von eritreischen Flüchtlingen habe sich in Israel massiv verschärft und es bestehe keine Sicherheit mehr für sie. Infolge ernstzunehmender Schwierigkeiten im Heimatland sei indessen eine Ausschaffung nach Eritrea nicht zumutbar.
E. 6.3 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich weiterhin in Israel aufzuhalten, wo er über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge und wo er keine Rückführung in sein Heimatland zu befürchten habe.
E. 7.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer {...}).
E. 7.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu einem anderen Staat sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt. Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer {...}).
E. 7.3 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Er sei daher nicht von einer Rückführung ins Heimatland bedroht. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch seien die Angehörigen der eritreischen Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimiliationsmöglichkeiten noch der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.
E. 7.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland, weil er von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten habe, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er habe in Israel keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem habe sich die Situation für eritreische Flüchtlinge in Israel verschärft und es bestehe für sie keine Sicherheit mehr. Bezüglich der Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren. Zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten. Seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Israel: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel - neue Entwicklungen, Bern, 8. April 2014, S. 1 f. [nachfolgend: SFH 1] und SFH, Alexandra Geiser, Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f. [nachfolgend: SFH 2]). Auch im Jahr 2013 blieb die Anerkennungsquote - sofern bereits eine Entscheidung vorlag - tief, nämlich unter einem Prozent (vgl. SFH 1 S. 5). Der grösste Teil der Asylsuchenden - insbesondere ausserhalb der Haftzentren - hat keinen Zugang zu einem Asylverfahren, wobei eritreische Staatsangehörige sogenannten Gruppenschutz geniessen. Ihnen wird ein Conditional Release Visum (bedingte Entlassung) ausgestellt, das sie vorläufig vor der Rückschiebung ins Heimatland schützt. Ihre Deportation ist indessen nur aufgeschoben. Mit dem Conditional Release Visum, das drei Monate lang gültig ist, haben die Betroffenen keinen Zugang zu sozialen Dienstleistungen, zu Arbeitsmöglichkeiten oder zu medizinischer Versorgung (vgl. SFH 1 S. 5). Zudem ist die Verlängerung dieses Dokuments oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. SFH 1 S. 1 und 5 sowie SFH 2 S. 3 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (SFH 1 S. 1). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzugen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (vgl. SFH 1 S. 2 und SFH 2 S. 6 f.). Gestützt auf diese Gesetzesanpassung wurden bis im Herbst 2013 etwa 2000 illegal eingereiste Migranten, Asylsuchende und ihre Kinder im Saharonim-Gefängnis und in Zelten im Ktsiot-Gefängnis untergebracht (vgl. SFH 1 S. 3 f.). Nachdem am 16. September 2013 der Oberste Gerichtshof diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, erliess die Knesset anfangs Dezember 2013 die nächste Anpassung. Neu ankommende Infiltranten durften danach nur noch während mindestens einem Jahr (und nicht mehr wie bisher drei Jahren) inhaftiert werden. Hingegen erlaubt diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes, männliche afrikanische Migranten und Asylsuchende, wobei auch Personen, die nicht deportiert werden können, darunter fallen, auf unbefristete Zeit in sogenannt offenen Einrichtungen oder Anstalten in der Wüste unterzubringen (vgl. SFH 1 S. 9). Unter diese Gesetzesanpassung fallen bereits inhaftierte Personen und solche, die bisher in Israel gelebt haben. Mit diesen - gemäss SFH - noch drakonischeren Massnahmen und mit dem Anreiz auf finanzielle Rückkehrhilfe ziele das neue Gesetz darauf ab, dass die Menschen aus Furcht vor einer unbefristeten Inhaftierung in einer offenen Einrichtung Israel "freiwillig" verlassen würden. Eine dieser offenen Anstalten sei Holot, fernab von jeder Zivilisation in der Wüste Negev, in einem Gebiet, in welchem die israelische Armee trainiere. Die Einrichtung bestehe aus Schiffscontainern, sei von einem vier Meter hohen Zaun umgeben und liege 65 km von der nächsten Stadt (Beer Sheva) entfernt. Die Kapazität betrage 3'300 Plätze, wobei eine Vergrösserung auf 11'000 Plätze geplant sei. Die in Holot untergebrachten Personen dürften ausserhalb der Anstalt nicht arbeiten, müssten sich mehrmals täglich melden und könnten die Einrichtung für länger als 48 Stunden nur mit einer Spezialbewilligung verlassen. Regelwidriges Verhalten werde mit einem Transfer in eine geschlossene Haftanstalt bestraft, wobei der Entscheid darüber in den Händen der Behörden liege und nicht gerichtlich überprüft werde (vgl. SFH 1 S. 9 f.). Das UNHCR kritisierte die Gefahr einer unbefristeten Inhaftierung für Menschen, die wegen des Non-Refoulement-Gebots nicht ihre Heimatländer geschickt werden könnten. Zudem würden gemäss UNHCR nicht nur neu ankommende Asylsuchende für mindestens ein Jahr inhaftiert, sondern auch jene, deren Conditional Release-Visum abgelaufen sei (vgl. SFH 1 S. 10 f.). Allein ein langjähriger Aufenthalt in Israel genüge für den Erlass einer Vorladung, gemäss welcher die betroffene Person sich innerhalb einer bestimmten Frist in der offenen Anstalt Holot melden müsse. Wer der Aufforderung nicht nachkomme, werde inhaftiert. Bis im März 2014 hätten über 3000 Asylsuchende, die mehr als vier Jahre in Israel gelebt hätten, eine entsprechende Vorladung erhalten. Davon hätten sich indessen nur 40% in Holot gemeldet. Den andern drohe nun eine Haftstrafe. Unter den gegebenen Umständen sei es immer schwieriger geworden, ein Conditional Release-Visum zu erlangen, welches neu nur noch während eines Monats gelte. Als Folge der letzten Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes im Dezember 2013 hätten bis Ende Februar 2014 etwa 2'200 afrikanische Migranten der freiwilligen Ausreise zugestimmt (SFH 1 S. 12 f.). Gemäss SFH sei die Zahl indessen höher. Gemäss den Erkenntnissen der SFH sollen die Migranten - gestützt auf mögliche zwischenstaatliche Abkommen mit Israel - nach Uganda und Ruanda ausgeschafft werden. Aufgrund von Hinweisen geht die SFH davon aus, dass die Abgeschobenen in diesen Ländern quasi in Gefängnissen leben müssten, in Einzelfällen nach Eritrea abgeschoben und dort inhaftiert worden seien oder in weitere Länder deportiert würden. In Uganda hätten sie keinen rechtlichen Status und keine Papiere, mit welchen sie das Land wieder verlassen könnten (vgl. SFH 1 S. 15).
E. 7.5 Das BVGer gelangt gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden möglicherweise ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Die Überprüfung der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel ergibt Folgendes: Die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit vermögen zwar für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen; hingegen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer die reale Gefahr droht, in Haft genommen oder für unbestimmte Zeit in ein sogenannt offenes Haftzentrum festgehalten und zur Ausreise genötigt zu werden, zumal die Absicht der israelischen Behörden besteht, Tausende von eritreischen Staatsangehörigen zu inhaftieren und der Beschwerdeführer Kopien einer Internierungsanweisung für die Anstalt Holot zu den Akten reichte und deren Originale bei der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv zur Einsicht vorlegte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013). Damit ist in seinem Fall anzunehmen, dass er sich auf unbestimmte Zeit in Holot aufhalten wird und - entgegen der Darstellung des BFM - nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche nun monatlich zu verlängern wäre, verfügt, da sich aus der eingereichten Kopie der Internierungsanweisung ergibt, dass er als Infiltrant beziehungsweise als Eindringling gesehen wird und kein Visum mehr erhält. Zudem ist davon auszugehen, dass in Israel mit der Internierungsanweisung und deren Vollzug Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten gänzlich wegfallen werden. Vielmehr ist die vorgesehene Internierung des Beschwerdeführers in einer Anstalt, von welcher er sich nur mit Erlaubnis entfernen darf, inmitten der Wüste Negev, 65 km von der nächsten Stadt entfernt und ohne Arbeitsmöglichkeit als Ausgliederungs- und Entfernungsmassnahme zu betrachten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass er in Drittstaaten wie beispielsweise Uganda überführt wird, wobei diesbezüglich unklar ist, welches Schicksal dem Beschwerdeführer in diesem Land droht. Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, weiterhin in Israel zu verbleiben und dort um Schutz nachzusuchen.
E. 7.6 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht das einzige Kriterium (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer {...} E. 5.4.8 und dort zitierte weitere Praxis). Der Beschwerdeführer hat in seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Schwester einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zur Schwester anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Demgegenüber kann den Akten nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer beispielsweise Anknüpfungspunkte in Uganda bestehen, wohin nach dem heutigen Wissensstand eine Deportation nicht ausgeschlossen werden kann. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 8 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 23. April 2014 bezahlte Kostenvorschuss ist in Gutheissung des nachträglich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zurückzuerstatten.
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist zwar durch seine in der Schweiz lebende Schwester, indessen nicht anwaltlich vertreten; zudem wurde nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das BVGer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
6. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BVGer Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1938/2014 Urteil vom 6. Juni 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 11. April 2012 hat die in der Schweiz lebende und am 8. Mai 2009 als Flüchtling anerkannte Schwester des Beschwerdeführers ein Asylgesuch für ihren Bruder eingereicht. Beigelegt wurde der Eingabe ein in englischer Sprache verfasstes und von ihrem Bruder unterzeichnetes Schreiben vom 4. März 2012, eine von ihrem Bruder unterzeichnete Vollmacht, datiert vom 27. März 2012, Ausweiskopien und ein Zustellcouvert. B. Mit Eingabe vom 27. April 2012 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und legte dar, ihr Bruder habe bei der schweizerischen Vertretung in Israel infolge der unsicheren Situation ein Asylgesuch gestellt. Gemäss Auskunft vom 14. Februar 2012 sei dieses immer noch hängig. Ihr Bruder habe sie gebeten, seine Interessen zu wahren. Eine Zusammenfassung der Fluchtgeschichte und eine Vollmachtserklärung seien schon mit der Eingabe vom 11. April 2012 mitgeschickt worden. Die Geschwister seien trotz des falsch eingetragenen Geburtsdatums ihres Bruders Zwillinge. Es wurde ferner um Akteneinsicht ersucht. Der Eingabe lag eine Kopie der bereits eingereichten Vollmacht bei. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 teilte die schweizerische Botschaft in Tel Aviv (nachfolgend: Botschaft) dem BFM mit, dass aufgrund der Zunahme von Asylgesuchen und aus personellen Gründen Anhörungen nicht mehr möglich seien. Die pendenten Fälle würden noch behandelt. D. Am 19. September 2012 ersuchte die Schwester des Beschwerdeführers die Asylbehörden schriftlich um Beschleunigung des Asylverfahrens, weil sich die Situation in Israel dramatisch verschlechtert habe. Es gebe täglich rassistisch motivierte Übergriffe auf Asylsuchende, und Asylunterkünfte würden in Brand gesteckt. Es seien auch Abschiebungen in Verfolgerstaaten vorgekommen. Ihr Bruder habe am 24. Juni 2011 bei der schweizerischen Vertretung in Israel ein Asylgesuch eingereicht, über welches immer noch nicht entschieden worden sei. Sie ersuche deshalb nochmals um beschleunigte Behandlung dieses Verfahrens. Andernfalls behalte sie sich rechtliche Schritte vor. E. Mit Schreiben vom 26. September 2012 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers mit, das am 4. März 2012 eingereichte Asylgesuch sei registriert worden. Angesichts der zahlreichen In- und Auslandgesuche sei es im Moment nicht möglich, einen konkreten Termin für einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. Künftige Anfragen nach dem Verfahrensstand würden nicht mehr beantwortet. F. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin nochmals sinngemäss um Beschleunigung der Behandlung des Asylverfahrens ihres Bruders. Sie erinnere nun die Behörden letztmals an das am 24. Juni 2011 bei der Botschaft gestellte Asylgesuch. G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2013 teilte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers - unter anderem - mit, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 6. Juni 2012 sei eine Befragung vor Ort aufgrund des begrenzten Personalbestandes nicht mehr möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung der im beigelegten Fragenkatalog aufgeführten Fragen bis zum 8. Februar 2013. H. Am 6. Februar 2013 gingen die Antworten des Beschwerdeführers zum Fragenkatalog beim BFM ein. I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 bat die Schwester des Beschwerdeführers erneut um Beschleunigung des Asylverfahrens ihres Bruders. Sie erklärte, es sei möglich, dass ihr Bruder in nächster Zeit aus Israel ausreisen müsse, wobei ihm die Ausreise nach Eritrea drohe. Der Eingabe lagen Kopien des Mailverkehrs zwischen der Schwester des Beschwerdeführers und dem BFM bei. J. Mit Schreiben vom 16. September 2013 gewährte das BFM der Schwester des Beschwerdeführers Einsicht in die Asylakten. K. Mit Verfügung vom 24. September 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere. Zwar sei davon auszugehen, dass er in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Indessen verfüge er in Israel über einen effektiven Schutz vor einer Rückführung nach Eritrea und könne sich in diesem Land aufgrund der temporären Aufenthaltsbewilligung, welche ihm im Rahmen des Schutzstatus für Gruppen zuerkannt worden sei und verlängert werden könne, legal aufhalten. Somit stehe ihm die praktische Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche offen, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Überdies sei es ihm möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen, zumal in der Praxis Arbeitgeber nicht bestraft würden, wenn sie Personen mit Schutzstatus für Gruppen anstellten und Arbeitsbewilligungen für Asylsuchende ausgestellt werden könnten. Darüber hinaus sei die eritreische Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt, und zahlreiche NGOs würden sich in diesem Land, der einzigen funktionierenden Demokratie in der Region, um die Anliegen der Asylsuchenden und Flüchtlinge kümmern. Die Assimilationsmöglichkeiten seien für Eritreer in der Schweiz und in Israel vergleichbar. Zwar bestehe für den Beschwerdeführer ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, weil seine Schwester (und Vertreterin im Asylverfahren) in der Schweiz lebe, doch sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände zur Annahme führen müsse, es sei gerade die Schweiz, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Eritrea geniesse, weshalb das Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den schweizerischen Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraumes abzulehnen sei. L. Mit Eingabe vom 1. März 2014 erkundigte sich die Schwester des Beschwerdeführers erneut nach dem Verfahrensstand und teilte mit, ihrem Bruder sei auf der Botschaft gesagt worden, sein Asylgesuch sei bereits im September 2013 abgewiesen worden. Weder sie noch ihr Bruder hätten indessen einen Entscheid erhalten. Sie bitte deshalb um eine erneute Zustellung des Entscheides, damit eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe. Da ihr Bruder in etwa zwei Wochen in das Detention Centre eingewiesen werde, sollte diese schnell erfolgen. M. Nach internen Abklärungen stellte das BFM seinen ablehnenden Entscheid mit Datum vom 20. März 2014 - inhaltlich unverändert - erneut an die Adresse der Schwester des Beschwerdeführers zu. N. Die Schwester des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom 10. April 2014 beim BVGer Beschwerde gegen die abweisende Verfügung des BFM vom 20. März 2014 ein und stellte die Anträge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei eine neue Verfügung zu erlassen, welche die sich in der Zwischenzeit veränderte Situation des Beschwerdeführers berücksichtige. Mit der Beschwerdeschrift wurde ein englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014 und Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten gereicht. Auf die Begründung und die nachgereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die der Beschwerdeschrift beigelegten Beweismittel im Original und in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. Es wurde ihm angedroht, nicht übersetzte Beweismittel könnten nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. P. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Q. Mit Eingabe vom 23. April 2014 wurden die Übersetzungen der Beweismittel eingereicht. Die Originale könnten nicht zu den Akten gegeben werden, weil sie vom Beschwerdeführer gebraucht würden. Ohne diese würde er mit den israelischen Behörden Schwierigkeiten bekommen. Er habe sie aber auf der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv vorgewiesen und beglaubigte Kopien anfertigen lassen, welche per Post in die Schweiz geschickt würden, indessen aufgrund der Feiertage noch nicht angekommen seien. Sie würden baldmöglichst nachgereicht. Unter Hinweis auf den neuesten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) handle es sich bei der Anstalt Holot, in welche der Beschwerdeführer zugewiesen worden sei, faktisch um ein Gefängnis. Zudem seien gemäss diesem Bericht Kettenabschiebungen über andere afrikanische Staaten und erpresste "freiwillige" Ausreisen nicht auszuschliessen. Das BVGer sei in seinem Urteil D-342/2013 vom 16. Oktober 2013 von der Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs in Israel ausgegangen, wenn die betroffene Person in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten werde. Schliesslich wurde um nachträgliche Befreiung vom Kostenvorschuss und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne in Holot selbst bei gelegentlicher Schwarzarbeit im informellen Sektor keiner Erwerbsarbeit nachgehen. R. Am 28. April 2014 gingen beim BVGer kommentarlos weitere Kopien der bereits eingereichten Beweismittel ein. Auf den Kopien wurde vermerkt, dass die Botschaft die Originale eingesehen habe. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer nochmals zur Übersetzung der eingereichten Beweismittel aufgefordert. T. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 wurden die Übersetzungen nachgereicht. Das BVGer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGers. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das BVGer endgültig entscheidet. 1.2 Das der Beschwerde beigelegte Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. April 2014, welches als Teil der Beschwerde zu betrachten ist, wurde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in einer schweizerischen Amtssprache verfassten Beschwerdeschrift selber und der in englischer Sprache vorliegenden, erwähnten Beschwerdebeilage genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind, so das ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3 Die Beschwerde ist folglich frist- und, abgesehen vom sprachlichen Mangel, formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. In der Regel entscheidet das BVGer in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es an das BFM überweist (vgl. alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens sieht Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vor, dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, sind die Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgeblich (vgl. dazu BVGE 2011/39 E. 3). Das BFM hat die Eingabe vom 11. April 2012 beziehungsweise vom 4. März 2012 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Im Weiteren ist vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und Einreisebewilligungen sowie unter Berücksichtigung der Aktenlage festzustellen, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Tel Aviv verzichtet werden durfte und von der Vorinstanz mit der Einladung zur Stellungnahme vom 8. Januar 2013 den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30 E. 5). Schliesslich wurde im Rahmen der Eingabe vom 5. Februar 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen einlässlich Stellung genommen, womit der Beschwerdeführer die Möglichkeit genutzt hat, seine Gesuchsgründe darzulegen. 5.3 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3 und Art. 7 AsylG und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes ist für Personen zu bejahen, die in ihrem Heimatland oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die vorangehend erwähnte Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei am 29. Januar 2004 unter dem Vorwurf, sich kritisch über die eritreische Regierung geäussert zu haben, festgenommen und bis am 7. September 2004 festgehalten worden. Am 25. September 2004 habe er sein Heimatland verlassen und sei C._______ geflohen, wo er sich indessen von einer Deportation gefürchtet habe. Aus diesem Grund sei er anfangs 2005 nach D._______ weitergereist. Da ihm seine dort lebende Tante infolge Stellenverlustes den Aufenthalt nicht weiter habe finanzieren können, sei er anfangs September 2007 in C._______ zurückgekehrt, wo er jedoch die gleiche Situation wie im Jahr 2005 angetroffen habe, weshalb er nach kurzem Aufenthalt in diesem Land nach Israel gereist sei, wo er sich seit dem 15. Dezember 2007 befinde. Mit Eingabe vom 1. März 2014 an das BFM legte der Beschwerdeführer zusätzlich dar, er werde in einem Monat in ein Detention Center überführt. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt habe sich inzwischen geändert. Im April 2014 habe der Beschwerdeführer von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er rechne damit, in nächster Zeit nach Eritrea ausgewiesen zu werden, weil er nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfüge. Die Situation von eritreischen Flüchtlingen habe sich in Israel massiv verschärft und es bestehe keine Sicherheit mehr für sie. Infolge ernstzunehmender Schwierigkeiten im Heimatland sei indessen eine Ausschaffung nach Eritrea nicht zumutbar. 6.3 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich weiterhin in Israel aufzuhalten, wo er über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge und wo er keine Rückführung in sein Heimatland zu befürchten habe. 7. 7.1 Hält sich die asylsuchende Person - wie im vorliegenden Fall - in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer {...}). 7.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Zu berücksichtigen sind auch die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu einem anderen Staat sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend. Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt. Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. Urteil des BVGer {...}). 7.3 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, gemäss gesicherten Erkenntnissen hätten eritreische Staatsangehörige im Allgemeinen wie auch der Beschwerdeführer persönlich den Schutzstatus von Gruppen. Er sei daher nicht von einer Rückführung ins Heimatland bedroht. Das BFM sei sich bewusst, dass sich die Situation für eritreische Staatsangehörige in Israel schwieriger darstelle als für Flüchtlinge in der Schweiz. Doch seien die Angehörigen der eritreischen Gemeinschaft in Israel gut untereinander vernetzt und zahlreiche NGOs kümmerten sich um die Anliegen von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Es sei dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, in Israel eine menschenwürdige Existenz zu führen. Weder die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimiliationsmöglichkeiten noch der Aufenthalt der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz führten bei der Abwägung der Gesamtumstände zum Schluss, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. 7.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er befürchte eine Abschiebung in sein Heimatland, weil er von den israelischen Behörden ein Schreiben erhalten habe, wonach er sich nach 24 Tagen in ein Detention Center für eritreische Flüchtlinge begeben müsse. Er habe in Israel keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Zudem habe sich die Situation für eritreische Flüchtlinge in Israel verschärft und es bestehe für sie keine Sicherheit mehr. Bezüglich der Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren. Zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten. Seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Alexandra Geiser, Israel: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel - neue Entwicklungen, Bern, 8. April 2014, S. 1 f. [nachfolgend: SFH 1] und SFH, Alexandra Geiser, Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f. [nachfolgend: SFH 2]). Auch im Jahr 2013 blieb die Anerkennungsquote - sofern bereits eine Entscheidung vorlag - tief, nämlich unter einem Prozent (vgl. SFH 1 S. 5). Der grösste Teil der Asylsuchenden - insbesondere ausserhalb der Haftzentren - hat keinen Zugang zu einem Asylverfahren, wobei eritreische Staatsangehörige sogenannten Gruppenschutz geniessen. Ihnen wird ein Conditional Release Visum (bedingte Entlassung) ausgestellt, das sie vorläufig vor der Rückschiebung ins Heimatland schützt. Ihre Deportation ist indessen nur aufgeschoben. Mit dem Conditional Release Visum, das drei Monate lang gültig ist, haben die Betroffenen keinen Zugang zu sozialen Dienstleistungen, zu Arbeitsmöglichkeiten oder zu medizinischer Versorgung (vgl. SFH 1 S. 5). Zudem ist die Verlängerung dieses Dokuments oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. SFH 1 S. 1 und 5 sowie SFH 2 S. 3 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (SFH 1 S. 1). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzugen zum Prevention of Infiltration Law. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einem Anwalt. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (vgl. SFH 1 S. 2 und SFH 2 S. 6 f.). Gestützt auf diese Gesetzesanpassung wurden bis im Herbst 2013 etwa 2000 illegal eingereiste Migranten, Asylsuchende und ihre Kinder im Saharonim-Gefängnis und in Zelten im Ktsiot-Gefängnis untergebracht (vgl. SFH 1 S. 3 f.). Nachdem am 16. September 2013 der Oberste Gerichtshof diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben hatte, erliess die Knesset anfangs Dezember 2013 die nächste Anpassung. Neu ankommende Infiltranten durften danach nur noch während mindestens einem Jahr (und nicht mehr wie bisher drei Jahren) inhaftiert werden. Hingegen erlaubt diese Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes, männliche afrikanische Migranten und Asylsuchende, wobei auch Personen, die nicht deportiert werden können, darunter fallen, auf unbefristete Zeit in sogenannt offenen Einrichtungen oder Anstalten in der Wüste unterzubringen (vgl. SFH 1 S. 9). Unter diese Gesetzesanpassung fallen bereits inhaftierte Personen und solche, die bisher in Israel gelebt haben. Mit diesen - gemäss SFH - noch drakonischeren Massnahmen und mit dem Anreiz auf finanzielle Rückkehrhilfe ziele das neue Gesetz darauf ab, dass die Menschen aus Furcht vor einer unbefristeten Inhaftierung in einer offenen Einrichtung Israel "freiwillig" verlassen würden. Eine dieser offenen Anstalten sei Holot, fernab von jeder Zivilisation in der Wüste Negev, in einem Gebiet, in welchem die israelische Armee trainiere. Die Einrichtung bestehe aus Schiffscontainern, sei von einem vier Meter hohen Zaun umgeben und liege 65 km von der nächsten Stadt (Beer Sheva) entfernt. Die Kapazität betrage 3'300 Plätze, wobei eine Vergrösserung auf 11'000 Plätze geplant sei. Die in Holot untergebrachten Personen dürften ausserhalb der Anstalt nicht arbeiten, müssten sich mehrmals täglich melden und könnten die Einrichtung für länger als 48 Stunden nur mit einer Spezialbewilligung verlassen. Regelwidriges Verhalten werde mit einem Transfer in eine geschlossene Haftanstalt bestraft, wobei der Entscheid darüber in den Händen der Behörden liege und nicht gerichtlich überprüft werde (vgl. SFH 1 S. 9 f.). Das UNHCR kritisierte die Gefahr einer unbefristeten Inhaftierung für Menschen, die wegen des Non-Refoulement-Gebots nicht ihre Heimatländer geschickt werden könnten. Zudem würden gemäss UNHCR nicht nur neu ankommende Asylsuchende für mindestens ein Jahr inhaftiert, sondern auch jene, deren Conditional Release-Visum abgelaufen sei (vgl. SFH 1 S. 10 f.). Allein ein langjähriger Aufenthalt in Israel genüge für den Erlass einer Vorladung, gemäss welcher die betroffene Person sich innerhalb einer bestimmten Frist in der offenen Anstalt Holot melden müsse. Wer der Aufforderung nicht nachkomme, werde inhaftiert. Bis im März 2014 hätten über 3000 Asylsuchende, die mehr als vier Jahre in Israel gelebt hätten, eine entsprechende Vorladung erhalten. Davon hätten sich indessen nur 40% in Holot gemeldet. Den andern drohe nun eine Haftstrafe. Unter den gegebenen Umständen sei es immer schwieriger geworden, ein Conditional Release-Visum zu erlangen, welches neu nur noch während eines Monats gelte. Als Folge der letzten Anpassung des Anti-Infiltrationsgesetzes im Dezember 2013 hätten bis Ende Februar 2014 etwa 2'200 afrikanische Migranten der freiwilligen Ausreise zugestimmt (SFH 1 S. 12 f.). Gemäss SFH sei die Zahl indessen höher. Gemäss den Erkenntnissen der SFH sollen die Migranten - gestützt auf mögliche zwischenstaatliche Abkommen mit Israel - nach Uganda und Ruanda ausgeschafft werden. Aufgrund von Hinweisen geht die SFH davon aus, dass die Abgeschobenen in diesen Ländern quasi in Gefängnissen leben müssten, in Einzelfällen nach Eritrea abgeschoben und dort inhaftiert worden seien oder in weitere Länder deportiert würden. In Uganda hätten sie keinen rechtlichen Status und keine Papiere, mit welchen sie das Land wieder verlassen könnten (vgl. SFH 1 S. 15). 7.5 Das BVGer gelangt gestützt auf die Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden möglicherweise ernstzunehmende Schwierigkeiten hatte. Die Überprüfung der Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel ergibt Folgendes: Die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit vermögen zwar für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen; hingegen ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass dem Beschwerdeführer die reale Gefahr droht, in Haft genommen oder für unbestimmte Zeit in ein sogenannt offenes Haftzentrum festgehalten und zur Ausreise genötigt zu werden, zumal die Absicht der israelischen Behörden besteht, Tausende von eritreischen Staatsangehörigen zu inhaftieren und der Beschwerdeführer Kopien einer Internierungsanweisung für die Anstalt Holot zu den Akten reichte und deren Originale bei der schweizerischen Vertretung in Tel Aviv zur Einsicht vorlegte (vgl. Human Rights Watch [HRW], Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013). Damit ist in seinem Fall anzunehmen, dass er sich auf unbestimmte Zeit in Holot aufhalten wird und - entgegen der Darstellung des BFM - nicht mehr über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche nun monatlich zu verlängern wäre, verfügt, da sich aus der eingereichten Kopie der Internierungsanweisung ergibt, dass er als Infiltrant beziehungsweise als Eindringling gesehen wird und kein Visum mehr erhält. Zudem ist davon auszugehen, dass in Israel mit der Internierungsanweisung und deren Vollzug Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten gänzlich wegfallen werden. Vielmehr ist die vorgesehene Internierung des Beschwerdeführers in einer Anstalt, von welcher er sich nur mit Erlaubnis entfernen darf, inmitten der Wüste Negev, 65 km von der nächsten Stadt entfernt und ohne Arbeitsmöglichkeit als Ausgliederungs- und Entfernungsmassnahme zu betrachten. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass er in Drittstaaten wie beispielsweise Uganda überführt wird, wobei diesbezüglich unklar ist, welches Schicksal dem Beschwerdeführer in diesem Land droht. Unter den gegebenen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, weiterhin in Israel zu verbleiben und dort um Schutz nachzusuchen. 7.6 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann - nicht das einzige Kriterium (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer {...} E. 5.4.8 und dort zitierte weitere Praxis). Der Beschwerdeführer hat in seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und ihn im vorliegenden Verfahren vertretenden Schwester einen Bezug zur Schweiz. Diese gewisse Beziehungsnähe zur Schweiz und die wegen der Beziehung zur Schwester anzunehmende erleichterte Assimilationsfähigkeit des Beschwerdeführers bilden in Verbindung mit seiner prekären Lebenssituation in Israel, welche faktisch als einziges Recht den Anspruch auf Einhaltung des Non-Refoulement-Gebotes durch Israel beinhaltet, vorliegend eine genügende Grundlage, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Demgegenüber kann den Akten nicht entnommen werden, dass für den Beschwerdeführer beispielsweise Anknüpfungspunkte in Uganda bestehen, wohin nach dem heutigen Wissensstand eine Deportation nicht ausgeschlossen werden kann. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet. 7.7 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 23. April 2014 bezahlte Kostenvorschuss ist in Gutheissung des nachträglich gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zurückzuerstatten. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist zwar durch seine in der Schweiz lebende Schwester, indessen nicht anwaltlich vertreten; zudem wurde nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das BVGer:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 20. März 2014 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
6. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
7. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
8. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand