Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 3. März 2011 an die Schweizer Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 19. April 2011) unter Beilage von (...) sinngemäss um Asyl nach. B. B.a Mit durch Vermittlung der Schweizer Botschaft zuzustellender Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im C._______ innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie bei Nicht- oder mangelhafter Beantwortung der Fragen ein Nichteintreten auf das Asylgesuch und für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandslos in Aussicht gestellt wurde. B.b Mit E-Mail vom 12. November 2013 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Abholung von sein Asylverfahren betreffenden Dokumenten auf. B.c Mit E-Mail vom 23. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er sich zwischenzeitlich in Israel aufhalte, und ersuchte um Weiterleitung der Dokumente an die dortige Schweizer Botschaft. B.d Mit Schreiben vom 26. November 2013 leitete die Schweizer Botschaft in B._______ die Akten an diejenige in Tel Aviv weiter. B.e Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 - zugestellt am 12. Dezember 2013 - lud die Schweizer Botschaft in Tel Aviv den Beschwerdeführer per 4. Februar 2014 zu einer Befragung ein. B.f Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch (...) Mitarbeiter der Schweizer Botschaft zu seinen Asylvorbringen befragt. Gleichzeitig reichte er diverse Unterlagen (...) ein. B.g Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter. C. Mit über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv versandter Verfügung vom 29. Dezember 2014 - eröffnet am 12. Januar 2015 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gestützt auf die Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea - aufgrund seiner Flucht aus dem Nationaldienst - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn gewisse Zweifel an seiner Darstellung der Ursache der Flucht angebracht seien. Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-1938/2014 vom 6. Juni 2014 E. 7.5) vermöchten die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit in Israel für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er in Israel keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Er habe nie eine Internierungsanweisung für das Flüchtlingszentrum Holot erhalten und sei von den israelischen Behörden denn auch nicht als "Eindringling" gemäss den Ergänzungen zum "Prevention of Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 erfasst. Er wohne in Tel Aviv mit (...) und verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche ihm bereits mehrmals erneuert worden sei und bei Ablauf der Gültigkeit erneut verlängert werden könne. Er gehe einer Arbeit nach, auch wenn es nicht eine Stelle sei, die sich nach seiner Ausbildung richte. Zudem besitze er in Israel mit (...) eine Bezugsperson. Die Lage vor Ort in Israel könne für ihn in vielerlei Hinsicht nicht immer einfach sein. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Israel für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre, da er dort weder bedroht noch verfolgt sei. Es sei ihm daher zuzumuten, im Drittstaat Israel zu verbleiben. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würde. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in Israel lebe und seine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls dort wohne. Insgesamt sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesse, weshalb sein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv (Eingangsstempel: 10. Februar 2015), welche die Eingabe mit Schreiben vom selben Tag samt den gleichzeitig eingereichten Beilagen - (...) - weiterleitete, beim Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 16. Februar 2015) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Darin ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten.
E. 2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
E. 4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015).
E. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 5.2 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
E. 6.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
E. 6.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2).
E. 7 Das BFM hat die Eingabe vom 3. März 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dargelegt. Zudem wurde er am 4. Februar 2014 durch die Schweizer Botschaft in Tel Aviv persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. Damit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan.
E. 8.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 8.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 8.3 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Er bringt vor, er habe sein Heimatland Eritrea im (...) in Richtung C._______ verlassen, nachdem er aus dem Nationaldienst geflüchtet sei. Wegen der schwierigen Lebensbedingungen C._______ habe er sich zur Weiterreise nach Israel entschlossen, wo er am 12. Dezember 2011 angekommen sei. Dort sei er zunächst (...) in einem Lager interniert worden. In der Folge habe er Arbeit als (...) gefunden, könne jedoch mit der ihm erteilten Bewilligung nicht auf seinem Gebiet als (...) arbeiten. Er erhalte keine finanzielle Unterstützung und das neue, sehr strenge Einwanderungsgesetz in Israel würde die Lebensbedingungen zusätzlich erschweren. Insbesondere würde sein Visum jeweils nur für zwei Monate erneuert. Das BFM legte dazu in der angefochtenen Verfügung dar, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Gesuch vom 3. März 2011 sowie seinen Aussagen in der Befragung vom 4. Februar 2014 könne trotz gewisser Ungereimtheiten im Sachvortrag nicht ausgeschlossen werden, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten (im Sinne von Art. 3 AsylG) mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel.
E. 8.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
E. 8.4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1; vgl. im Weiteren zur Kognition beziehungsweise zu Art. 106 AsylG das bereits in E. 4 hiervor zitierte Urteil D-103/2014).
E. 8.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
E. 8.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
E. 8.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, vor dem Juni 2012 sei es für Flüchtlinge von sogenannten Schutzgruppen, darunter Personen aus Eritrea, nicht möglich gewesen, in Israel ein Asylgesuch zu stellen. Dies würde nun allen Flüchtlingen offenstehen, auch wenn die Anerkennungsrate gering sein möge. Das "Prevention of Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 (sowie die Ergänzungen durch die Knesset vom Dezember 2013) sei durch den Entscheid des Obersten Gerichts des Staats Israel am 22. September 2014 in der vorliegenden Version als ungültig bezeichnet worden. Im erwähnten Urteil sei unter anderem verfügt worden, dass das Flüchtlingszentrum Holot geschlossen werden soll. Am 8. Dezember 2014 habe die Knesset ein Gesetz verabschiedet, wonach neu ankommende Migranten nur noch für drei Monate in einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden dürften. Anschliessend würden sie in die neu offene Einrichtung in Holot überwiesen, wo sie sich einmal täglich zur Anwesenheitskontrolle melden müssten. Zudem habe Israel die FK unterzeichnet und sei somit gehalten, das Non-Refoulement-Prinzip einzuhalten. Schliesslich vermöchten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen.
E. 8.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Eritrea. Jedoch gibt er an, sich vor Verfolgung zu fürchten. Zwar habe er bisher keine Internierungsanweisung erhalten, zumal aktuell nur Eritreer in das Internierungslager von Holot beordert worden seien, welche vor dem Mai 2009 nach Israel eingereist seien. Die israelischen Behörden seien jedoch befugt, die entsprechenden Weisungen jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern. Zudem seien mit der fünften Änderung des "Prevention of Infiltration"-Gesetzes die Bestimmungen für die aktuell zweimonatliche Erneuerung des Visums ("Conditional Release") verschärft worden. Deshalb laufe er Gefahr, die Erneuerung seines Visums zu verpassen und auch aus diesem Grund eine Internierungsanweisung gewärtigen zu müssen.
E. 8.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen acht positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin hat aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzungen zum "Prevention of Infiltration"-Gesetz. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner und Afrikanerinnen erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. HRW, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013, und Israel: New Pressure on Asylum Seekers to Leave, vom 23. Juli 2013).
E. 8.4.7 Mit dem SEM - und dem Beschwerdeführer selbst - ist davon auszugehen, dass dieser nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht ist, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln im Besitz einer "Conditional Release" ist, deren Gültigkeitsdauer verlängerbar ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die nicht zufriedenstellende Lebenssituation in Bezug auf Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten vermag für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013 und 23. Juli 2013, wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auchEMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden.
E. 8.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 8.4.1-86.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Anlässlich der Befragung vom 4. Februar 2014 gab er zwar an, dass sich (...) seit (...) in D._______ aufhalte, sein Asylgesuch aber in keinerlei Zusammenhang damit stehe. Wie vorgängig angeführt, kann jedoch für eine Ablehnung eines Asylgesuchs nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. So ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). In casu liegen sodann durchaus hinreichende Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage vor, welche eine genügende Grundlage bilden, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet.
E. 8.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Tel Aviv. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-953/2015 Urteil vom 12. März 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 3. März 2011 an die Schweizer Botschaft in B._______ (Eingangsstempel: 19. April 2011) unter Beilage von (...) sinngemäss um Asyl nach. B. B.a Mit durch Vermittlung der Schweizer Botschaft zuzustellender Zwischenverfügung vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Botschaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im C._______ innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie bei Nicht- oder mangelhafter Beantwortung der Fragen ein Nichteintreten auf das Asylgesuch und für den Unterlassungsfall ein Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung des Asylgesuchs als gegenstandslos in Aussicht gestellt wurde. B.b Mit E-Mail vom 12. November 2013 forderte die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zur Abholung von sein Asylverfahren betreffenden Dokumenten auf. B.c Mit E-Mail vom 23. November 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er sich zwischenzeitlich in Israel aufhalte, und ersuchte um Weiterleitung der Dokumente an die dortige Schweizer Botschaft. B.d Mit Schreiben vom 26. November 2013 leitete die Schweizer Botschaft in B._______ die Akten an diejenige in Tel Aviv weiter. B.e Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 - zugestellt am 12. Dezember 2013 - lud die Schweizer Botschaft in Tel Aviv den Beschwerdeführer per 4. Februar 2014 zu einer Befragung ein. B.f Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch (...) Mitarbeiter der Schweizer Botschaft zu seinen Asylvorbringen befragt. Gleichzeitig reichte er diverse Unterlagen (...) ein. B.g Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter. C. Mit über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv versandter Verfügung vom 29. Dezember 2014 - eröffnet am 12. Januar 2015 - verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch aus dem Ausland ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gestützt auf die Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea - aufgrund seiner Flucht aus dem Nationaldienst - ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, auch wenn gewisse Zweifel an seiner Darstellung der Ursache der Flucht angebracht seien. Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer D-1938/2014 vom 6. Juni 2014 E. 7.5) vermöchten die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit in Israel für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass er in Israel keiner Bedrohung ausgesetzt sei. Er habe nie eine Internierungsanweisung für das Flüchtlingszentrum Holot erhalten und sei von den israelischen Behörden denn auch nicht als "Eindringling" gemäss den Ergänzungen zum "Prevention of Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 erfasst. Er wohne in Tel Aviv mit (...) und verfüge über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung, welche ihm bereits mehrmals erneuert worden sei und bei Ablauf der Gültigkeit erneut verlängert werden könne. Er gehe einer Arbeit nach, auch wenn es nicht eine Stelle sei, die sich nach seiner Ausbildung richte. Zudem besitze er in Israel mit (...) eine Bezugsperson. Die Lage vor Ort in Israel könne für ihn in vielerlei Hinsicht nicht immer einfach sein. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib in Israel für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre, da er dort weder bedroht noch verfolgt sei. Es sei ihm daher zuzumuten, im Drittstaat Israel zu verbleiben. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass er über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würde. Eine Abwägung der Gesamtumstände führe nicht zur Annahme, es müsste gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewähren sollte. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in Israel lebe und seine Schwester mit ihrer Familie ebenfalls dort wohne. Insgesamt sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Israel über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und effektiven Schutz vor Rückschiebung geniesse, weshalb sein Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen sei. D. Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer über die Schweizer Botschaft in Tel Aviv (Eingangsstempel: 10. Februar 2015), welche die Eingabe mit Schreiben vom selben Tag samt den gleichzeitig eingereichten Beilagen - (...) - weiterleitete, beim Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 16. Februar 2015) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Darin ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung gelten. 2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden
4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; siehe hierzu auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015). 5. 5.1 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und AsylG und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machten, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 Gemäss neuer Rechtsprechung schliesst indes im Auslandverfahren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Bewilligung zur Einreise von vornherein aus. Dem-zufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits zum Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6. 6.1 Ein Asylgesuch konnte gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sah Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). War dies nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erschien; der asylsuchenden Person war aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 6.2 Ebenfalls in den erwähnten dringlichen Änderungen hat der Gesetzgeber neu Art. 3 Abs. 3 AsylG eingeführt, wonach Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Bei den am 29. September 2012 hängigen Verfahren stellt sich deshalb die Frage der intertemporalen Geltung dieser neuen Gesetzesbestimmung. Art. 3 Abs. 3 AsylG ist in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 erliess, nicht anzuwenden. Hingegen findet die neue gesetzliche Bestimmung in jenen Fällen Anwendung, die - wie in casu - seit dem 29. September 2012 vom BFM entschieden wurden beziehungsweise werden (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2). 7. Das BFM hat die Eingabe vom 3. März 2011 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dargelegt. Zudem wurde er am 4. Februar 2014 durch die Schweizer Botschaft in Tel Aviv persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Lebensumständen und zur aktuellen Verfolgungssituation zu machen. Damit hat das BFM den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 8. 8.1 Das SEM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 8.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 8.3 Der Beschwerdeführer macht eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend. Er bringt vor, er habe sein Heimatland Eritrea im (...) in Richtung C._______ verlassen, nachdem er aus dem Nationaldienst geflüchtet sei. Wegen der schwierigen Lebensbedingungen C._______ habe er sich zur Weiterreise nach Israel entschlossen, wo er am 12. Dezember 2011 angekommen sei. Dort sei er zunächst (...) in einem Lager interniert worden. In der Folge habe er Arbeit als (...) gefunden, könne jedoch mit der ihm erteilten Bewilligung nicht auf seinem Gebiet als (...) arbeiten. Er erhalte keine finanzielle Unterstützung und das neue, sehr strenge Einwanderungsgesetz in Israel würde die Lebensbedingungen zusätzlich erschweren. Insbesondere würde sein Visum jeweils nur für zwei Monate erneuert. Das BFM legte dazu in der angefochtenen Verfügung dar, aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem schriftlichen Gesuch vom 3. März 2011 sowie seinen Aussagen in der Befragung vom 4. Februar 2014 könne trotz gewisser Ungereimtheiten im Sachvortrag nicht ausgeschlossen werden, dass er ernstzunehmende Schwierigkeiten (im Sinne von Art. 3 AsylG) mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Bei der anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bejahte die Vorinstanz die Zumutbarkeit eines Verbleibs in Israel. 8.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in Israel den Schutz eines Drittstaates geniesst und ihm zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 8.4.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1; vgl. im Weiteren zur Kognition beziehungsweise zu Art. 106 AsylG das bereits in E. 4 hiervor zitierte Urteil D-103/2014). 8.4.2 Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein wesentliches Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). 8.4.3 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist. 8.4.4 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Situation des Beschwerdeführers in Israel insbesondere aus, vor dem Juni 2012 sei es für Flüchtlinge von sogenannten Schutzgruppen, darunter Personen aus Eritrea, nicht möglich gewesen, in Israel ein Asylgesuch zu stellen. Dies würde nun allen Flüchtlingen offenstehen, auch wenn die Anerkennungsrate gering sein möge. Das "Prevention of Infiltration"-Gesetz vom 10. Januar 2012 (sowie die Ergänzungen durch die Knesset vom Dezember 2013) sei durch den Entscheid des Obersten Gerichts des Staats Israel am 22. September 2014 in der vorliegenden Version als ungültig bezeichnet worden. Im erwähnten Urteil sei unter anderem verfügt worden, dass das Flüchtlingszentrum Holot geschlossen werden soll. Am 8. Dezember 2014 habe die Knesset ein Gesetz verabschiedet, wonach neu ankommende Migranten nur noch für drei Monate in einer geschlossenen Anstalt untergebracht werden dürften. Anschliessend würden sie in die neu offene Einrichtung in Holot überwiesen, wo sie sich einmal täglich zur Anwesenheitskontrolle melden müssten. Zudem habe Israel die FK unterzeichnet und sei somit gehalten, das Non-Refoulement-Prinzip einzuhalten. Schliesslich vermöchten gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die prekären Lebensumstände betreffend Unterkunft und Arbeit für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. 8.4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar nicht geltend, er fürchte sich vor einer Ausschaffung nach Eritrea. Jedoch gibt er an, sich vor Verfolgung zu fürchten. Zwar habe er bisher keine Internierungsanweisung erhalten, zumal aktuell nur Eritreer in das Internierungslager von Holot beordert worden seien, welche vor dem Mai 2009 nach Israel eingereist seien. Die israelischen Behörden seien jedoch befugt, die entsprechenden Weisungen jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern. Zudem seien mit der fünften Änderung des "Prevention of Infiltration"-Gesetzes die Bestimmungen für die aktuell zweimonatliche Erneuerung des Visums ("Conditional Release") verschärft worden. Deshalb laufe er Gefahr, die Erneuerung seines Visums zu verpassen und auch aus diesem Grund eine Internierungsanweisung gewärtigen zu müssen. 8.4.6 Was die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Israel anbelangt, lässt sich Folgendes festhalten: Bis 2005 gab es jährlich nur eine sehr geringe Anzahl Asylgesuche. Seither sind die Zahlen aber markant gestiegen. Im Jahr 2011 sollen knapp 17'000 Personen via Ägypten nach Israel gelangt sein, davon 96% eritreische und sudanesische Staatsangehörige. Das Land kennt erst seit 2009 ein nationales Asylverfahren; zuvor war das UNHCR für die Gesuche zuständig. Seit der Gründung Israels im Jahr 1948 haben 200 Personen einen Flüchtlingsstatus erhalten; seit 2005 wurden 30 Personen als Flüchtlinge anerkannt (vgl. SFH-Länderanalyse Eritrea: Situation eritreischer Flüchtlinge in Israel, vom 13. August 2012 S. 1 f.). Neuankömmlinge werden in Immigrationshaft genommen. Die Zahl der Haftplätze wird kontinuierlich erhöht (a.a.O. S. 2). Gemäss UNHCR - verwiesen wird dabei allerdings nicht auf eine UNHCR-Publikation, sondern auf den Bericht von Human Rights Watch (HRW): Israel: Amend 'Anti-Infiltration-Law', vom 10. Juni 2012, welcher diese Auskunft dem UNHCR ohne Quellenangabe zuschreibt - wurden im Jahr 2011 4603 Asylgesuche geprüft und davon 3692 Gesuche abgelehnt; anderen Quellen zufolge wurden von 990 Gesuchen acht positiv entschieden (a.a.O. S. 3). In den Jahren 2009 und 2010 war ebenfalls eine sehr geringe Gutheissungsquote zu verzeichnen. Ohnehin hat aber der grösste Teil der Asylsuchenden keinen Zugang zur Asylprüfung. Personen aus Eritrea und dem Sudan erhalten zwar Schutz entsprechend dem Non-Refoulement-Gebot. Die damit verbundene Ausstellung einer "Conditional Release" ohne Arbeitserlaubnis ist jeweils für drei Monate gültig; die Verlängerung ist oftmals mit langen Wartezeiten und Schikanen der israelischen Behörden verbunden (vgl. a.a.O. S. 3 f.). Am 10. Januar 2012 verabschiedete das israelische Parlament Ergänzungen zum "Prevention of Infiltration"-Gesetz. In diesem Gesetz werden nunmehr alle Ausländer, die illegal einreisen, als "Eindringlinge" bezeichnet. Das Gesetz erlaubt den israelischen Behörden, Asylsuchende und deren Kinder bis zu drei Jahren zu inhaftieren. Die Inhaftierten haben keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung. Der Inhaftierungsentscheid wird erstmals nach 14 Tagen und in der Folge alle 60 Tage überprüft. Auch ein Asylsuchender kann wegen "Infiltration" strafrechtlich verfolgt und zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt werden (a.a.O. S. 6 f.). Gemäss Aussagen der israelischen Regierungsspitze kommen Deportationen von eritreischen Asylsuchenden zwar aktuell nicht in Betracht. Für deren Unterbringung sollen indes die Kapazitäten im Saharonim-Gefängnis von Negev vergrössert werden. Überdies äusserte sich ein anderes Regierungsmitglied in einem Radiointerview zur Situation der Eritreer; dabei legte es dar, es gehe davon aus, dass deren Deportation in Zukunft möglich sein werde. Es bekräftigte seine Hoffnung, dass Eritreer, die ein Conditional-Release-Dokument hätten, bald aus Tel Aviv und anderen Städten entfernt und im Haftzentrum von Negev untergebracht werden könnten. Generell haben Hetzkampagnen von Knesset-Abgeordneten und hochrangigen Beamten gegen Afrikaner und Afrikanerinnen erheblich zugenommen. In der Folge kam es zu schwerwiegenden Übergriffen (a.a.O. S. 8 ff.; vgl. auch HRW, a.a.O.). Einer neusten Quelle zufolge hat sich die Situation für eritreische Asylsuchende in Israel offenbar noch verschärft. Wiederholt sollen Asylsuchende inhaftiert und unter Drohungen zur Ausreise genötigt worden sein. Auch Personen, welche schon während Jahren dort lebten, sollen in Haft genommen worden sein (vgl. HRW, Israel: Detained Asylum Seekers Pressured to Leave, vom 13. März 2013, und Israel: New Pressure on Asylum Seekers to Leave, vom 23. Juli 2013). 8.4.7 Mit dem SEM - und dem Beschwerdeführer selbst - ist davon auszugehen, dass dieser nicht konkret von einer Ausschaffung nach Eritrea bedroht ist, da er gemäss den eingereichten Beweismitteln im Besitz einer "Conditional Release" ist, deren Gültigkeitsdauer verlängerbar ist. Insoweit muss er zumindest vorläufig nicht mit einer Rückschaffung ins Heimatland rechnen. Die nicht zufriedenstellende Lebenssituation in Bezug auf Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten vermag für sich allein besehen die Unzumutbarkeit der Schutzinanspruchnahme vor Ort nicht zu begründen. Hingegen besteht gemäss verfügbaren Quellen die reale Gefahr, dass er in Haft genommen, in einem Haftzentrum für längere Zeit festgehalten und zur Ausreise genötigt wird (vgl. HRW vom 13. März 2013 und 23. Juli 2013, wo von der beabsichtigten Inhaftierung von Tausenden von Eritreern die Rede ist). Demzufolge ist es ihm objektiv kaum zumutbar, weiterhin in Israel zu verbleiben (vgl. zum Ganzen auchEMARK 2005 Nr. 19 E. 5.3). Die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Israel müssen jedenfalls als marginal bezeichnet werden. 8.4.8 Weiter ist zu prüfen, ob es aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zukommen lassen soll. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person beziehungsweise Personen zur Schweiz ein zentrales, wenn auch - wie vorne in E. 8.4.1-86.4.3 ausgeführt - nicht das einzige Kriterium (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4.b.aa). Anlässlich der Befragung vom 4. Februar 2014 gab er zwar an, dass sich (...) seit (...) in D._______ aufhalte, sein Asylgesuch aber in keinerlei Zusammenhang damit stehe. Wie vorgängig angeführt, kann jedoch für eine Ablehnung eines Asylgesuchs nicht alleine die fehlende Beziehungsnähe zur Schweiz ausschlaggebend sein. So ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). In casu liegen sodann durchaus hinreichende Hinweise auf eine relevante Gefährdungslage vor, welche eine genügende Grundlage bilden, um seinen Verbleib in Israel als unzumutbar zu qualifizieren. Das BFM hat die Ausschlussklausel nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG demnach zu Unrecht angewendet. 8.5 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat auch nicht dargetan - noch ist aus den Akten ersichtlich -, dass und inwiefern ihm verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Aus diesem Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 wird aufgehoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Tel Aviv. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: