Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der eritreische Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Dezember 2008 aus seinem Heimatland in den Sudan und stellte mit Eingabe vom 3. März 2011 (Eingang Botschaft am 19. April 2011) bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ein Asylgesuch. Nachdem ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Schreiben vom 25. Juli 2013 zur Beantwortung eines Fragenkataloges aufgeforderte hatte, teilte er der Vor-instanz im November 2013 schriftlich mit, er halte sich nunmehr in Israel auf. In der Folge wurde er am 4. Februar 2014 von einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Tel Aviv angehört. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Einreisebewilligung und lehnte sein Asylgesuch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-953/2015 vom 12. März 2015 gutgeheissen, worauf das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 die Einreise zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte. B. B.a. Am 28. April 2015 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Tel Aviv in die Schweiz, wo er sich gleichentags bei den Asylbehörden meldete. Die Befragung zur Person erfolgte am 22. Mai 2015, die Anhörung am 14. Januar 2016. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B.c. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5632/2016 vom 17. Januar 2019 gutgeheissen und das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. August 2016 auf und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. C. C.a. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Hierbei reichte er eine Kopie der Eheurkunde («Marriage Certificate») ein, mit dem Hinweis, das Original der Eheurkunde befinde sich bereits in den Akten des SEM. C.b. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zum Zusammenleben und zur Beziehung zwischen ihm und B._______ zu beantworten und Beweismittel zum Identitätsnachweis und zum Familienleben in Eritrea einzureichen. C.c. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. März 2019, er habe kein Foto von der Hochzeit und auch kaum Fotos von ihnen gemeinsam. Die wenigen, die er gehabt habe, seien durch die Flucht abhandengekommen. Er reiche aber zwei aktuelle Passfotos von B._______ sowie einen Identitätsnachweis ein. Er habe mit seiner Frau, die er im Jahr 2000 in der "Secondary School" kennengelernt habe, im Zeitraum Januar 2008 bis September 2008 zusammen mit seinen Eltern in deren Wohnung gelebt. Heute lebe sie in Khartoum und er stehe über einen Internet-Sprachdienst mit ihr in Kontakt. Sie hätten am (...) in Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder kirchlich geheiratet, wobei sein Vater die Hochzeit vorgeschlagen habe, sie aber bereits vorher zusammen gewesen seien. Er habe seine Frau im September 2008 zuletzt in der gemeinsamen Wohnung in C._______ gesehen. C.d. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 erbat das SEM die Beantwortung weiterer Fragen zu der geltend gemachten Ehe. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass er seine Ehefrau sowohl in seinem Asylgesuch aus dem Ausland im Jahr 2011 als auch anlässlich der Anhörung im Februar 2014 gänzlich unerwähnt gelassen habe. C.e. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 20. August 2019 und hielt dabei unter anderem fest, er sei er davon ausgegangen, dass es zu einem schnelleren Entscheid komme, wenn er angebe, ledig zu sein. C.f. Mit Verfügung vom 7. November 2019 - eröffnet am 9. November 2019 - verweigerte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien der kirchlichen Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") sowie des Studentenausweises von B._______ für das Jahr 2011 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren ab. Dabei wurde unter anderem erwogen, beim eingereichten Heiratszertifikat handle es sich lediglich um eine Kopie. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde am 23. Januar 2020 geleistet. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht und informierte mit beigelegtem Zahlungsbeleg über die erfolgte Kostenvorschusszahlung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er seine Original-Heiratsurkunde bereits bei der Vorinstanz eingereicht habe, was auch dem Anhörungsprotokoll entnommen werden könne. Ausserdem ersuchte er um umfassende Einsicht in die Akten des Verfahrens um Familiennachzug. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2020 wurde das SEM aufgefordert, zum Verbleib der Heiratsurkunde und anderer im vorinstanzlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer abgegebener Dokumente Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung an das SEM weitergeleitet. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 erklärte das SEM, es könne leider nicht mit weiteren Angaben zum Verbleib der vermissten Dokumente dienen, namentlich der Identitätskarte des Beschwerdeführers, dessen Studentenausweis in Kopie und des israelischen Laissez-Passer. Es würden sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wie es zum Verlust der Dokumente habe kommen können. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehefrau aus dem Verlust der Dokumente kein Nachteil entstanden sei. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 beziehe sich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und stelle somit nicht auf die fehlenden Dokumente ab. Ausserdem seien in den Akten Kopien der Heiratsurkunde, der Identitätskarte und des Studentenausweises der Ehefrau. Der bedauerliche Verlust der genannten Dokumente vermöge die angefochtene Verfügung nicht umzustossen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 die beantragte Akteneinsicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Davon machte er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. April 2020 Gebrauch, wobei dieser Eingabe als neue Beweismittel drei Fotos vom Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau im Jahr 2019 in Khartoum beilagen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass trotz des bedauerlichen Umstandes, dass derzeit die Original-Identitätskarte, die Original-Heiratsurkunde, das Laisser-Passer sowie die Kopie des Studentenausweises des Beschwerdeführers unauffindbar sind, keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides angezeigt ist, da die Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz vorliegend nicht verletzt wurde und der Sachverhalt umfassend abgeklärt ist. Insbesondere sind keine entscheidwesentlichen Beweismittel abhandengekommen, da weder die Identität des Beschwerdeführers fraglich ist, noch sein Aufenthalt in Israel oder der Studienaufenthalt von B._______. Zudem kommt auch der Heiratsurkunde, obschon deren Vorliegen nur in Kopie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 irrtümlich erwähnt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. nachfolgende Erwägungen).
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden.
E. 5.2 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden vorliegend Zweifel an einer vorbestandenen Ehegemeinschaft, da der Beschwerdeführer im vorangegangenen Auslandverfahren angegeben habe, er sei ledig, und er auch, nach seinen Familienangehörigen befragt, keine Ehefrau erwähnt habe. Er habe nicht überzeugend begründen können, warum er sie unerwähnt gelassen habe. Erstmalig habe er seine Ehefrau nach der Einreise in die Schweiz bei der Befragung zur Person und der darauffolgenden Anhörung genannt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, warum er die Ausreise ohne seine Ehefrau vorgenommen habe. Angesichts der wenig schlüssigen und unvereinbaren Aussagen sei auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau nach der im Jahr 2008 geschlossenen Hochzeit und der einen Monat später erfolgten Rückkehr in den Militärdienst regelmässig jeden Abend mit dem Bus eine Stunde nach Hause gefahren sei. Zudem seien die Angaben zum Militärdienst der Ehefrau überraschend, da verheiratete Frau in Eritrea normalerweise vom Dienst freigestellt würden. Auch habe er Eritrea ohne vorgängige Benachrichtigung und ohne Angabe eines Reiseziels verlassen und danach über längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, obwohl es angesichts der geltend gemachten Ehegemeinschaft zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Ehefrau möglichst rasch über seinen Verbleib informiere. Die angebliche Kontaktaufnahme in Israel sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Verfahren nicht genannt habe, fraglich. Die Abreise ohne vorherige Benachrichtigung und die fehlende Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum stellten zumindest einen konkludenten Abbruch der ehelichen Beziehung dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zu dem Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Beziehung mehr bestanden habe, unabhängig davon, wie eng die Beziehung gegenwärtig sei. Angesichts der unstimmigen Daten zur tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft sei diese zweifelhaft. Davon unabhängig habe die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise höchstens acht Monate bestanden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in dieser kurzen Zeit eine Beziehung hätten aufbauen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Ehefrau kaum kenne. Demnach sei nicht anzunehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliege. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass diverse zwingende Voraussetzungen aus Art. 51 AsylG, namentlich die Trennung durch Flucht und die tatsächlich ununterbrochen gelebte Beziehung, nicht erfüllt seien.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, es sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandsgesuches in Israel seine Ehefrau nicht genannt habe, weil er nicht gewollte habe, dass sich sein Verfahren in die Länge ziehe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz kritisierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise im September 2008 ohne seine Ehefrau sei zu konkretisieren, dass er seine Ehefrau noch im September 2008 in der gemeinsamen Wohnung beziehungsweise in der Wohnung seiner Eltern in C._______, in der sie ein Zimmer für sich gehabt hätten, gesehen habe, da er erst im Verlauf der ersten Septemberwoche beim Militärdienst habe eintreffen müssen. Zum Militärdienst der Ehefrau nach der Eheschliessung sei zu ergänzen, dass seine Ehefrau vor dem Eintritt in den Nationaldienst die Abschlussprüfungen im Fach (...) absolviert habe, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, anschliessend in den National Service zu gehen. Nach dem Monat, den sie aufgrund ihrer Heirat freibekommen habe, habe sie ihre Arbeit im National Service in D._______ fortgesetzt. Sie habe nach der Heirat auch unbedingt weiterarbeiten wollen, um anschliessend eine Weiterbildung in E._______ zu absolvieren. Dorthin sei sie 2009 tatsächlich für die Weiterbildung zurückgekehrt und bis 2012 geblieben, bis sie die Weiterbildung 2012 mit einer Prüfung abgeschlossen habe. Nach der Heirat sei die Ehefrau mit dem Bus von C._______ nach D._______ gependelt. Somit habe das Paar nach der Heirat bis zum Einzug in den Nationaldienst eine Ehegemeinschaft leben können. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zur Ehefrau abgebrochen, sei einzuwenden, dass er während seines Aufenthaltes in F._______ keine Möglichkeit gehabt habe zu telefonieren, da er selber über kein Mobiltelefon verfügt habe und auch seine Familie weder ein Festnetztelefon noch ein Mobiltelefon besessen habe. Seine Ehefrau habe ebenfalls über kein Telefon verfügt. Er habe seine Ehefrau bis zu seiner Ankunft in Israel nicht kontaktieren können, da sie weder über einen Telefonanschluss noch eine Emailadresse verfügt habe. Es habe keine freiwillige Beendigung der zuvor gelebten ehelichen Gemeinschaft vorgelegen, da er erst von Israel aus Kontakt zu seiner Ehefrau habe aufnehmen können.
E. 7.1 Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten den vorinstanzlichen Erwägungen an und gelangt mit dem SEM zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, eine ununterbrochen gelebte Beziehung mit B._______ glaubhaft zu machen.
E. 7.2.1 Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorgebrachte Eheschliessung festzuhalten, dass es insgesamt gestützt auf die Akten als durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer und B._______ am (...) die Ehe geschlossen haben. Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren mit dem "Marriage Certificate" eine Bestätigung der religiösen Eheschliessung im Original bei der Vorinstanz ein (vgl. act. B11, S. 2). Dass das Original gemäss den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 nicht mehr in den Akten enthalten ist, ist unerheblich, da die Echtheit des Dokumentes vorliegend dahinstehen kann. Allein der Umstand, dass ein Paar geheiratet hat, genügt - wie vorstehend bereits erwähnt - nicht, um ein Familienzusammenführungsgesuch gutzuheissen.
E. 7.2.2 Offenbleiben kann im Weiteren, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ - bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers - eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden hat. Es trifft zwar zu, dass im eritreischen Kontext die Umstände der Flucht und der Militärdienst adäquat zu berücksichtigen sind. Ein Zusammenleben von lediglich acht Monaten (Januar bis September 2008) hielte den Anforderungen an eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht indessen kaum stand (vgl. etwa BVGE 2018 VI/6 E. 5.3.2).
E. 7.2.3 Als entscheidend erweist sich vorliegend, dass der Anspruch auf Familienzusammenführung (auch) voraussetzt, dass die eheliche Beziehung seit der Trennung durch Flucht ununterbrochen Bestand hatte und noch hat. Dabei ist nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich, sondern es muss vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Dies gelang dem Beschwerdeführer nicht. Zunächst wäre vor dem geltend gemachten Hintergrund einer ehelichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über seine Ausreise informiert hätte oder informieren liess (etwa durch seine Schwester, von wo aus der geflüchtet sei [vgl. act. B11 F118 f. S. 12]) oder zumindest baldmöglichst versucht hätte, zu ihr Kontakt aufzunehmen. Die Erklärungen, wonach er drei Jahre lang ab Dezember 2008 keinen Kontakt zu B._______ gehabt habe, da weder er noch sie ein Mobiltelefon gehabt hätten, auch seine Familie keinen Telefonanschluss gehabt habe und keine Kontaktmöglichkeiten via Facebook oder E-Mail vorhanden gewesen seien und auch der briefliche Kontakt nicht in Frage gekommen sei, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dies umso mehr, als als notorisch bezeichnet werden kann, dass Kontaktaufnahmen sehr häufig über Freunde und Bekannte in der Diaspora beziehungsweise im Heimatland erfolgen. Gegen das Bestehen einer ununterbrochenen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ spricht sodann vor allem, dass er sie beziehungsweise den Umstand, mit ihr verheiratet zu sein, weder in seinem schriftlichen Asylgesuch aus dem Ausland noch im Rahmen der persönlichen Anhörung in Israel erwähnte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe als Single auf einen schnelleres Verfahren gehofft, überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr spricht alles dafür, durch die Ausreise und den darauffolgenden Abbruch des Kontaktes habe der Beschwerdeführer die eheliche Beziehung - sofern eine solche tatsächlich bestanden hat - als beendet betrachtet.
E. 7.3 Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist demnach mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine bis heute ununterbrochen fortdauernde Familiengemeinschaft mit B._______ hat glaubhaft machen können.
E. 7.4 Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vor-instanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ zu Recht abgelehnt.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 23. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6501/2019 Urteil vom 25. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geb. am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______ (geboren am [...]) Eritrea (zurzeit im Sudan); Verfügung des SEM vom 7. November 2019. Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben im Dezember 2008 aus seinem Heimatland in den Sudan und stellte mit Eingabe vom 3. März 2011 (Eingang Botschaft am 19. April 2011) bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ein Asylgesuch. Nachdem ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM) mit Schreiben vom 25. Juli 2013 zur Beantwortung eines Fragenkataloges aufgeforderte hatte, teilte er der Vor-instanz im November 2013 schriftlich mit, er halte sich nunmehr in Israel auf. In der Folge wurde er am 4. Februar 2014 von einem Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in Tel Aviv angehört. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Einreisebewilligung und lehnte sein Asylgesuch ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes D-953/2015 vom 12. März 2015 gutgeheissen, worauf das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 die Einreise zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens bewilligte. B. B.a. Am 28. April 2015 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Tel Aviv in die Schweiz, wo er sich gleichentags bei den Asylbehörden meldete. Die Befragung zur Person erfolgte am 22. Mai 2015, die Anhörung am 14. Januar 2016. B.b. Mit Verfügung vom 18. August 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B.c. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5632/2016 vom 17. Januar 2019 gutgeheissen und das SEM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. August 2016 auf und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. C. C.a. Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Hierbei reichte er eine Kopie der Eheurkunde («Marriage Certificate») ein, mit dem Hinweis, das Original der Eheurkunde befinde sich bereits in den Akten des SEM. C.b. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zum Zusammenleben und zur Beziehung zwischen ihm und B._______ zu beantworten und Beweismittel zum Identitätsnachweis und zum Familienleben in Eritrea einzureichen. C.c. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. März 2019, er habe kein Foto von der Hochzeit und auch kaum Fotos von ihnen gemeinsam. Die wenigen, die er gehabt habe, seien durch die Flucht abhandengekommen. Er reiche aber zwei aktuelle Passfotos von B._______ sowie einen Identitätsnachweis ein. Er habe mit seiner Frau, die er im Jahr 2000 in der "Secondary School" kennengelernt habe, im Zeitraum Januar 2008 bis September 2008 zusammen mit seinen Eltern in deren Wohnung gelebt. Heute lebe sie in Khartoum und er stehe über einen Internet-Sprachdienst mit ihr in Kontakt. Sie hätten am (...) in Anwesenheit sämtlicher Familienmitglieder kirchlich geheiratet, wobei sein Vater die Hochzeit vorgeschlagen habe, sie aber bereits vorher zusammen gewesen seien. Er habe seine Frau im September 2008 zuletzt in der gemeinsamen Wohnung in C._______ gesehen. C.d. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 erbat das SEM die Beantwortung weiterer Fragen zu der geltend gemachten Ehe. Dabei wies es insbesondere darauf hin, dass er seine Ehefrau sowohl in seinem Asylgesuch aus dem Ausland im Jahr 2011 als auch anlässlich der Anhörung im Februar 2014 gänzlich unerwähnt gelassen habe. C.e. Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 20. August 2019 und hielt dabei unter anderem fest, er sei er davon ausgegangen, dass es zu einem schnelleren Entscheid komme, wenn er angebe, ledig zu sein. C.f. Mit Verfügung vom 7. November 2019 - eröffnet am 9. November 2019 - verweigerte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem Kopien der kirchlichen Heiratsurkunde ("Marriage Certificate") sowie des Studentenausweises von B._______ für das Jahr 2011 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wegen aussichtslos erscheinender Beschwerdebegehren ab. Dabei wurde unter anderem erwogen, beim eingereichten Heiratszertifikat handle es sich lediglich um eine Kopie. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dieser wurde am 23. Januar 2020 geleistet. F. Mit Schreiben vom 29. Januar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an das Gericht und informierte mit beigelegtem Zahlungsbeleg über die erfolgte Kostenvorschusszahlung. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er seine Original-Heiratsurkunde bereits bei der Vorinstanz eingereicht habe, was auch dem Anhörungsprotokoll entnommen werden könne. Ausserdem ersuchte er um umfassende Einsicht in die Akten des Verfahrens um Familiennachzug. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2020 wurde das SEM aufgefordert, zum Verbleib der Heiratsurkunde und anderer im vorinstanzlichen Asylverfahren vom Beschwerdeführer abgegebener Dokumente Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde das Akteneinsichtsgesuch zur Behandlung an das SEM weitergeleitet. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 erklärte das SEM, es könne leider nicht mit weiteren Angaben zum Verbleib der vermissten Dokumente dienen, namentlich der Identitätskarte des Beschwerdeführers, dessen Studentenausweis in Kopie und des israelischen Laissez-Passer. Es würden sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, wie es zum Verlust der Dokumente habe kommen können. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Ehefrau aus dem Verlust der Dokumente kein Nachteil entstanden sei. Die Verfügung des SEM vom 7. November 2019 beziehe sich auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben und stelle somit nicht auf die fehlenden Dokumente ab. Ausserdem seien in den Akten Kopien der Heiratsurkunde, der Identitätskarte und des Studentenausweises der Ehefrau. Der bedauerliche Verlust der genannten Dokumente vermöge die angefochtene Verfügung nicht umzustossen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. I. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 5. März 2020 die beantragte Akteneinsicht. J. Mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Davon machte er innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. April 2020 Gebrauch, wobei dieser Eingabe als neue Beweismittel drei Fotos vom Besuch des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau im Jahr 2019 in Khartoum beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Vorab ist festzuhalten, dass trotz des bedauerlichen Umstandes, dass derzeit die Original-Identitätskarte, die Original-Heiratsurkunde, das Laisser-Passer sowie die Kopie des Studentenausweises des Beschwerdeführers unauffindbar sind, keine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides angezeigt ist, da die Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz vorliegend nicht verletzt wurde und der Sachverhalt umfassend abgeklärt ist. Insbesondere sind keine entscheidwesentlichen Beweismittel abhandengekommen, da weder die Identität des Beschwerdeführers fraglich ist, noch sein Aufenthalt in Israel oder der Studienaufenthalt von B._______. Zudem kommt auch der Heiratsurkunde, obschon deren Vorliegen nur in Kopie in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2020 irrtümlich erwähnt wurde, keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. nachfolgende Erwägungen). 5. 5.1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kinder eines Flüchtlings in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners respektive Elternteils einbezogen und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. 5.2. Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familien-asyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es bestünden vorliegend Zweifel an einer vorbestandenen Ehegemeinschaft, da der Beschwerdeführer im vorangegangenen Auslandverfahren angegeben habe, er sei ledig, und er auch, nach seinen Familienangehörigen befragt, keine Ehefrau erwähnt habe. Er habe nicht überzeugend begründen können, warum er sie unerwähnt gelassen habe. Erstmalig habe er seine Ehefrau nach der Einreise in die Schweiz bei der Befragung zur Person und der darauffolgenden Anhörung genannt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, warum er die Ausreise ohne seine Ehefrau vorgenommen habe. Angesichts der wenig schlüssigen und unvereinbaren Aussagen sei auch nicht glaubhaft, dass die Ehefrau nach der im Jahr 2008 geschlossenen Hochzeit und der einen Monat später erfolgten Rückkehr in den Militärdienst regelmässig jeden Abend mit dem Bus eine Stunde nach Hause gefahren sei. Zudem seien die Angaben zum Militärdienst der Ehefrau überraschend, da verheiratete Frau in Eritrea normalerweise vom Dienst freigestellt würden. Auch habe er Eritrea ohne vorgängige Benachrichtigung und ohne Angabe eines Reiseziels verlassen und danach über längere Zeit keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt, obwohl es angesichts der geltend gemachten Ehegemeinschaft zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Ehefrau möglichst rasch über seinen Verbleib informiere. Die angebliche Kontaktaufnahme in Israel sei angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau im Verfahren nicht genannt habe, fraglich. Die Abreise ohne vorherige Benachrichtigung und die fehlende Kontaktaufnahme über einen längeren Zeitraum stellten zumindest einen konkludenten Abbruch der ehelichen Beziehung dar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zu dem Zeitpunkt keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Beziehung mehr bestanden habe, unabhängig davon, wie eng die Beziehung gegenwärtig sei. Angesichts der unstimmigen Daten zur tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft sei diese zweifelhaft. Davon unabhängig habe die Ehegemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise höchstens acht Monate bestanden, weshalb es sehr unwahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in dieser kurzen Zeit eine Beziehung hätten aufbauen können. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Ehefrau kaum kenne. Demnach sei nicht anzunehmen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eine tatsächlich gelebte Beziehung vorliege. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass diverse zwingende Voraussetzungen aus Art. 51 AsylG, namentlich die Trennung durch Flucht und die tatsächlich ununterbrochen gelebte Beziehung, nicht erfüllt seien. 6.2. In der Beschwerde wurde dagegen vorgebracht, es sei durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auslandsgesuches in Israel seine Ehefrau nicht genannt habe, weil er nicht gewollte habe, dass sich sein Verfahren in die Länge ziehe. Hinsichtlich der von der Vorinstanz kritisierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise im September 2008 ohne seine Ehefrau sei zu konkretisieren, dass er seine Ehefrau noch im September 2008 in der gemeinsamen Wohnung beziehungsweise in der Wohnung seiner Eltern in C._______, in der sie ein Zimmer für sich gehabt hätten, gesehen habe, da er erst im Verlauf der ersten Septemberwoche beim Militärdienst habe eintreffen müssen. Zum Militärdienst der Ehefrau nach der Eheschliessung sei zu ergänzen, dass seine Ehefrau vor dem Eintritt in den Nationaldienst die Abschlussprüfungen im Fach (...) absolviert habe, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, anschliessend in den National Service zu gehen. Nach dem Monat, den sie aufgrund ihrer Heirat freibekommen habe, habe sie ihre Arbeit im National Service in D._______ fortgesetzt. Sie habe nach der Heirat auch unbedingt weiterarbeiten wollen, um anschliessend eine Weiterbildung in E._______ zu absolvieren. Dorthin sei sie 2009 tatsächlich für die Weiterbildung zurückgekehrt und bis 2012 geblieben, bis sie die Weiterbildung 2012 mit einer Prüfung abgeschlossen habe. Nach der Heirat sei die Ehefrau mit dem Bus von C._______ nach D._______ gependelt. Somit habe das Paar nach der Heirat bis zum Einzug in den Nationaldienst eine Ehegemeinschaft leben können. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Kontakt zur Ehefrau abgebrochen, sei einzuwenden, dass er während seines Aufenthaltes in F._______ keine Möglichkeit gehabt habe zu telefonieren, da er selber über kein Mobiltelefon verfügt habe und auch seine Familie weder ein Festnetztelefon noch ein Mobiltelefon besessen habe. Seine Ehefrau habe ebenfalls über kein Telefon verfügt. Er habe seine Ehefrau bis zu seiner Ankunft in Israel nicht kontaktieren können, da sie weder über einen Telefonanschluss noch eine Emailadresse verfügt habe. Es habe keine freiwillige Beendigung der zuvor gelebten ehelichen Gemeinschaft vorgelegen, da er erst von Israel aus Kontakt zu seiner Ehefrau habe aufnehmen können. 7. 7.1. Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten den vorinstanzlichen Erwägungen an und gelangt mit dem SEM zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere nicht gelungen ist, eine ununterbrochen gelebte Beziehung mit B._______ glaubhaft zu machen. 7.2. 7.2.1. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vorgebrachte Eheschliessung festzuhalten, dass es insgesamt gestützt auf die Akten als durchaus möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer und B._______ am (...) die Ehe geschlossen haben. Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren mit dem "Marriage Certificate" eine Bestätigung der religiösen Eheschliessung im Original bei der Vorinstanz ein (vgl. act. B11, S. 2). Dass das Original gemäss den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 nicht mehr in den Akten enthalten ist, ist unerheblich, da die Echtheit des Dokumentes vorliegend dahinstehen kann. Allein der Umstand, dass ein Paar geheiratet hat, genügt - wie vorstehend bereits erwähnt - nicht, um ein Familienzusammenführungsgesuch gutzuheissen. 7.2.2. Offenbleiben kann im Weiteren, ob zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ - bei Wahrunterstellung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers - eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft bestanden hat. Es trifft zwar zu, dass im eritreischen Kontext die Umstände der Flucht und der Militärdienst adäquat zu berücksichtigen sind. Ein Zusammenleben von lediglich acht Monaten (Januar bis September 2008) hielte den Anforderungen an eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht indessen kaum stand (vgl. etwa BVGE 2018 VI/6 E. 5.3.2). 7.2.3. Als entscheidend erweist sich vorliegend, dass der Anspruch auf Familienzusammenführung (auch) voraussetzt, dass die eheliche Beziehung seit der Trennung durch Flucht ununterbrochen Bestand hatte und noch hat. Dabei ist nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich, sondern es muss vielmehr eine echte, willentliche Bindung glaubhaft gemacht werden. Dies gelang dem Beschwerdeführer nicht. Zunächst wäre vor dem geltend gemachten Hintergrund einer ehelichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau über seine Ausreise informiert hätte oder informieren liess (etwa durch seine Schwester, von wo aus der geflüchtet sei [vgl. act. B11 F118 f. S. 12]) oder zumindest baldmöglichst versucht hätte, zu ihr Kontakt aufzunehmen. Die Erklärungen, wonach er drei Jahre lang ab Dezember 2008 keinen Kontakt zu B._______ gehabt habe, da weder er noch sie ein Mobiltelefon gehabt hätten, auch seine Familie keinen Telefonanschluss gehabt habe und keine Kontaktmöglichkeiten via Facebook oder E-Mail vorhanden gewesen seien und auch der briefliche Kontakt nicht in Frage gekommen sei, sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dies umso mehr, als als notorisch bezeichnet werden kann, dass Kontaktaufnahmen sehr häufig über Freunde und Bekannte in der Diaspora beziehungsweise im Heimatland erfolgen. Gegen das Bestehen einer ununterbrochenen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ spricht sodann vor allem, dass er sie beziehungsweise den Umstand, mit ihr verheiratet zu sein, weder in seinem schriftlichen Asylgesuch aus dem Ausland noch im Rahmen der persönlichen Anhörung in Israel erwähnte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe als Single auf einen schnelleres Verfahren gehofft, überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr spricht alles dafür, durch die Ausreise und den darauffolgenden Abbruch des Kontaktes habe der Beschwerdeführer die eheliche Beziehung - sofern eine solche tatsächlich bestanden hat - als beendet betrachtet. 7.3. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist demnach mit der Vor-instanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine bis heute ununterbrochen fortdauernde Familiengemeinschaft mit B._______ hat glaubhaft machen können. 7.4. Die Voraussetzungen für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vor-instanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ zu Recht abgelehnt.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 23. Januar 2020 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: