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D-5632/2016

D-5632/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-17 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den 3. März 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in B._______, C._______ (Eingang des Schreibens: 19. April 2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Er verwies dabei auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat Eritrea und machte im Weiteren geltend, er habe sein (...)-Studium am (...) trotz Bestnoten nicht abschliessen können, weil er im Jahr 2008 in den Nationaldienst einberufen worden sei. Weil er nicht als (...) an einer (...) habe unterrichten wollen, sei er verhaftet worden. Es sei ihm dann aber die Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise (...) C._______ gelungen. (...) C._______ verfüge er jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung und er befürchte, nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizer Botschaft in B._______ nicht mehr in der Lage, persönliche Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde deshalb - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - ersucht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts die aufgeführten konkreten Fragen zu beantworten und Kopien von Identitätsausweisen sowie Beweismittel, die seine Identität und seine Vorbringen belegen würden, einzureichen. Die Schweizer Botschaft in B._______ forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. November 2013 zur Abholung der sein Asylverfahren betreffenden Dokumente auf. In der Folge setzte der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft in B._______ mit E-Mail vom 23. November 2013 darüber in Kenntnis, dass er sich mittlerweile in D._______ aufhalte, und ersuchte diese um Übermittlung seiner Akten an die Schweizer Vertretung in D._______. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in E._______ eingehend befragt. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus F._______. Nach der Einberufung in den Nationaldienst habe er als (...) gearbeitet, dabei aber sehr wenig verdient. Da er sein Studium nicht habe abschliessen können und er wegen der grossen Distanz zwischen seinem Arbeits- und seinem Heimatort seine Familie nicht mehr habe sehen können, habe er Eritrea Ende Dezember 2008 verlassen. Nach seiner Ankunft (...) C._______ habe er sich drei Monate lang im Flüchtlingslager (...) aufgehalten, bevor er mit einigen Freunden eine Wohnung in B._______ gemietet habe. Da er (...) C._______ keine feste Anstellung gefunden habe und somit nicht genügend Geld für die Weiterreise nach Europa habe sparen können, sei er gegen Ende des Jahres 2011 auf dem Landweg via G._______ nach D._______ weitergereist. Er ersuche um Asyl in der Schweiz, weil er in Frieden und Freiheit leben und seine Ausbildung fortsetzen möchte. Die Lebensbedingungen in D._______ seien auch sehr schwierig. Anlässlich der Befragung in E._______ gab der Beschwerdeführer verschiedene seine Identität, seine Ausbildung, den Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien sowie seinen Aufenthalt in D._______ betreffende Dokumente (unter anderem einen am 22. Juli 2013 auf der eritreischen Botschaft in D._______ ausgestellten Reisepass und eine Identitätskarte) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Mit Urteil D-953/2015 vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 auf und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. B. B.a Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ausgestellt hatte, reiste dieser am 28. April 2015 auf dem Luftweg von E._______ nach H._______. Noch gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 22. Mai 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er noch gleichentags dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 14. Januar 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. B.b Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen - teilweise in Wiederholung der bereits zuvor gemachten Angaben, teilweise in Ergänzung dazu - geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus F._______. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht, wobei er das letzte Schuljahr (2003/2004) im (...) absolviert habe. Anschliessend habe er während vier Jahren am (...) in K._______ studiert. Nach dem ersten Semester sei er vorübergehend nach L._______ in die (...) geschickt worden, um Erfahrungen zu sammeln. Dort habe er wiederholt Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt; er sei einen Monat lang täglich gefesselt und gefoltert worden. Kurz vor Abschluss des (...)-Studiums sei er - wie seine Mitstudenten - in den Nationaldienst eingezogen worden und habe in diesem Rahmen an der (...) in M._______ (...) unterrichten müssen. Er habe für sich sowohl persönlich als auch finanziell keine Zukunft gesehen und befürchtet, sein (...)-Studium nie beenden zu können, weshalb er sich anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in N._______ entschlossen habe, nicht nach M._______ zurückzukehren, sondern Eritrea zu verlassen. Beim ersten Ausreiseversuch im November 2008 sei er aufgegriffen und in O._______ inhaftiert worden. Rund einen Monat später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis und auch aus Eritrea gelungen. Nach der Einreise (...) C._______ sei er zunächst in die Hände von Rashaida-Banditen geraten, die ihn erst gegen Bezahlung von USD 1000 wieder freigelassen hätten. Danach habe er ins Flüchtlingslager (...) und später in die (...) B._______ weiterziehen können. Überdies gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem Jahr 2008 verheiratet. Dies habe er zuvor nicht erwähnt, weil er gedacht habe, als lediger Asylsuchender bessere Chancen zu haben. Seine Ehefrau befinde sich noch in Eritrea und leiste dort Nationaldienst. B.c Nach seiner Einreise in die Schweiz gab der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine am 13. April 2005 ausgestellte eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde und das am 24. April 2015 in E._______ ausgestellte Laissez-passer sowie eine Kopie eines am 15. Mai 2008 ausgestellten Studentenausweises ab. C. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. September 2016 (Poststempel: 15. September 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 18. August 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer unter anderem Illustrationen aus einem Anhang eines Berichts der "Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea" (OHCHR), einen am 3. August 2015 im "Tagesanzeiger" publizierten Artikel über den Wehrdienst in Eritrea, einen Kurzbericht der bei der Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016, eine Zusammenfassung der Fragestellung eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig gemachten Verfahrens sowie eine am 8. September 2016 vom (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von ass. iur. Urs Jehle als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. F. Am 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Oktober 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Replik vom 2. November 2017 (Poststempel: 3. November 2017) äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen und gab gleichzeitig einen Ausdruck einer E-Mail seines Mandanten, in welcher dieser darum ersucht, ihm zu helfen, damit seine zwischenzeitlich (...) C._______ ausgereiste Ehefrau ebenfalls in die Schweiz einreisen könne, zu den Akten. I. Gemäss einem beim SEM eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 18. Juli 2018 leidet der Beschwerdeführer wegen der Trennung von seiner Frau an "chronischen Anpassungsstörungen, Depressivität und Erektionsstörungen". Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (...) C._______ hin. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2019 beantwortet.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft.

E. 4.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment schlüssig zu erklären. Während er in der BzP als Fluchtgrund die kurz vor Ende des Studiums erfolgte Abkommandierung zum Nationaldienst nach M._______ für eine unbegrenzte Zeit und die damit verbundene Unsicherheit, sein Studium jemals beenden zu können, genannt habe, habe er sich in der Anhörung vom 14. Januar 2016 dahingehend geäussert, er hätte das Studium nur für ein Semester unterbrechen müssen. Es sei indessen logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das fast beendete Studium (er habe gemäss seinen in der Anhörung vom 14. Januar 2016 gemachten Angaben schon fast vier Jahre seines Studiums absolviert und hätte dieses nach gut einem weiteren Jahr mit dem Titel (...) beenden können) aufgrund eines Unterbruchs von einem Semester aufgegeben hätte. Er habe denn in der Anhörung auch nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm eine gefährliche Flucht ausser Landes naheliegender erschienen habe als der Unterbruch des Studiums; die dazu abgegebene Begründung, er hätte nach der Zwangspause den Stoff wieder auffrischen müssen, vermöge dabei nicht zu überzeugen.

E. 4.1.2 Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung in O._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland und in der Botschaftsanhörung in E._______ mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe seine Ausreise so geschildert, dass er im Dezember 2008 mit dem Bus von M._______ nach N._______ gelangt und von dort aus innert eines Tages nach P._______ (C._______) marschiert sei. Erst im Beschwerdeverfahren gegen den SEM-Entscheid vom 29. Dezember 2014 habe er eine Haft in O._______ beziehungsweise eine Flucht aus der Haft und aus Eritrea geltend gemacht und dargelegt, wie er in der Haft verhört und gefoltert worden sei und ihm nach einem Monat, als er in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, ein Soldat die Flucht ermöglicht habe. In der BzP habe er geschildert, dass er beim Überqueren der Grenze von Soldaten gesehen und dann beim Versuch zu fliehen gestürzt und festgenommen worden sei; er sei dann ins Hauptquartier gebracht worden, von wo aus er - als ein Mitinsasse ausgebrochen sei und die Soldaten auf der Suche nach diesem gewesen seien - auch habe ausbrechen können. In der Anhörung vom 14. Januar 2016 habe er seine Flucht schliesslich so geschildert, dass er und seine Mitinsassen sich zur Kohleherstellung nach draussen begeben hätten, als einer der Gefangenen geflüchtet sei und er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt habe. Angesichts der verschiedenen Darstellungen der Ausreise kämen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Dies insbesondere in Anbetracht des Zeitpunkts, zu welchem die angebliche Haft aus O._______ erstmals genannt worden sei, nämlich im Beschwerdeverfahren zum Asylgesuch aus dem Ausland. Die in der Bundesanhörung genannte Erklärung für die fehlende Geltendmachung in der Botschaftsanhörung habe in keiner Weise überzeugen können, sondern im Gegenteil die Vermutung bestärkt, es handle sich bei der Haft und Folter in O._______ um ein Sachverhaltskonstrukt, welches im Verlauf des Verfahrens zunehmend ausgebaut worden sei. Die diesbezüglich inkonsistente Erzählweise unterscheide sich auch deutlich von den ansonsten deckungsgleichen und substanziierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang. Aufgrund der erhobenen Zweifel scheine es demnach wahrscheinlich, dass er Eritrea zu einem anderen als dem genannten Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe.

E. 4.1.3 Während die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schilderungen zu seinem persönlichen Werdegang und den Gegebenheiten in Eritrea mehrheitlich glaubhaft erscheine, vermöchten die Darlegungen zur geltend gemachten illegalen Flucht aus Eritrea die Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.

E. 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5-8) wurde - unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügungen angeführten Unstimmigkeiten und unter teilweiser Wiederholung derselben - gerügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet beziehungsweise den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Insbesondere seien im angefochtenen Entscheid keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet worden. Vielmehr mache es den Anschein, dass das SEM versucht habe, alle seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Dies, obwohl bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente klar diejenigen überwiegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Zur Untermauerung dieser Aussage wurde auf verschiedene öffentlich zugängliche, teilweise zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Unterlagen sowie insbesondere auf den Kurzbericht der bei der Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung verwiesen; die Hilfswerksvertretung habe die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz einiger Ungereimtheiten im Vergleich zu den Aussagen in vorgängigen Anhörungen als glaubhaft erlebt erachtet.

E. 4.2.2 Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des SEM Einsicht in die wesentlichen Akten des Auslandverfahrens gewährt worden war, reichte dieser am 28. Oktober 2016 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er darauf hinwies, dass sein Mandant in seiner auf den 3. März 2011 datierten Eingabe an die Schweizer Botschaft in B._______ sehr wohl zwei Verhaftungen, insbesondere auch eine solche unmittelbar vor der Flucht (...) C._______, geltend gemacht habe. Sein Mandant habe sich zwar in der Botschaftsanhörung vom 4. Februar 2014 in der Tat nicht zur Inhaftierung in O._______ geäussert und in den Schilderungen im Asylverfahren in der Schweiz liessen sich auf den ersten Blick tatsächlich wesentliche Unterschiede zur Darstellung der Ereignisse im Auslandverfahren finden, doch könnten diese schliesslich im Wesentlichen erklärt werden. Im Übrigen sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten, dass sich dieser im Gegensatz zu üblichen Asylverfahren nicht nur zweifach, sondern gleich fünffach - und unter jeweils vollkommen anderen Umständen sowie in einem Zeitrahmen von fünf Jahren - zu seinen Asylgründen geäussert habe.

E. 4.3 Das SEM gab in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 dem Einwand, der Beschwerdeführer habe bereits im Asylgesuch aus dem Ausland eine Haft erwähnt, Recht, hielt aber im Übrigen an seiner Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment sowie die genauen Umstände seiner Ausreise aus Eritrea schlüssig und widerspruchsfrei herzuleiten, fest.

E. 4.4 In der Replik vom 2. November 2017 wurde unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz lasse weiterhin unberücksichtigt, dass den Angaben in den nunmehr sieben Interviews und Eingaben vollkommen andere Umstände zugrunde lägen.

E. 4.5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 4.6 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.

E. 4.6.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das letzte Schuljahr (2003/2004) im (...) absolviert hat und nach dem ersten Semester seines (...)-Studiums an der EIT vorübergehend nach L._______ in die (...) geschickt worden ist, wo er von seinen Vorgesetzten misshandelt wurde. Auch vom SEM wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des vierten Studienjahres an der EIT nach M._______ abbeordert worden ist, um an der dortigen (...) (...) zu unterrichten. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, diese unfreiwillige Tätigkeit als (...) habe nicht im Rahmen des zivilen Nationaldienstes stattgefunden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint es dem Gericht im eritreischen Kontext auch nicht unlogisch, dass der Beschwerdeführer trotz der bereits absolvierten Studienjahre nicht abwarten wollte, ob ihm die Rückkehr zum Studium und dessen Abschluss tatsächlich bewilligt werden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven zivilen Nationaldienst war.

E. 4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er sein Studium am EIT unterbrechen musste beziehungsweise nicht abschliessen konnte, weil ihm eine Stelle als (...) an der (...) in M._______ zugewiesen wurde, und er diese Aufgabe auch im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2008 weiterhin hätte ausüben müssen.

E. 5.1 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in Schulen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (...) im Rahmen des zivilen Nationaldiensts ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-6196/2016 vom 11. September 2018 E. 6.1, unter Hinweis auf Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert] E. 5 und 6). Der Umstand, dass er sich unerlaubt von seinem Posten als (...) entfernte, ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu werten, zumal auch keine Hinweise auf eine begründete ordentliche Entlassung und Befreiung vom Nationaldienst vorliegen.

E. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an.

E. 5.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) - zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als (...) im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgeübt und sein unerlaubtes Entfernen von diesem Posten sei als Desertion zu werten, erübrigt es sich, auf die Erwägungen des SEM betreffend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde (vgl. insbes. S. 6 und 9) einzugehen. Ebenso kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob er Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Ausreise tatsächlich festgenommen worden und ihm die Flucht aus O._______ gelungen war. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und Beschwerde S. 9-16) offengelassen werden.

E. 6 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Beschwerde (vgl. S. 24) bis zu diesem Zeitpunkt aufgeführte Aufwand (6 Stunden erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt vorliegend, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, Fr. 194.-. Die Auslagenpauschale von Fr. 54.- ist jedoch unverhältnismässig hoch, sie ist für das ganze Verfahren auf Fr. 48.- zu kürzen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde keine weitere Kostennote mehr eingereicht, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da sich der zeitliche Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 28. Oktober 2016, für die Replik vom 2. November 2017 und für das Schreiben vom 4. Januar 2019 zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem Aufwand von knapp zweieinviertel Stunden für die erwähnten drei Eingaben und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5632/2016 Urteil vom 17. Januar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch ass. iur. Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem auf den 3. März 2011 datierten, in englischer Sprache abgefassten Schreiben an die Schweizer Botschaft in B._______, C._______ (Eingang des Schreibens: 19. April 2011) und ersuchte darin sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung des Asyls. Er verwies dabei auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat Eritrea und machte im Weiteren geltend, er habe sein (...)-Studium am (...) trotz Bestnoten nicht abschliessen können, weil er im Jahr 2008 in den Nationaldienst einberufen worden sei. Weil er nicht als (...) an einer (...) habe unterrichten wollen, sei er verhaftet worden. Es sei ihm dann aber die Flucht aus dem Gefängnis und die Ausreise (...) C._______ gelungen. (...) C._______ verfüge er jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung und er befürchte, nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sei die Schweizer Botschaft in B._______ nicht mehr in der Lage, persönliche Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Der Beschwerdeführer werde deshalb - unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht - ersucht, zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts die aufgeführten konkreten Fragen zu beantworten und Kopien von Identitätsausweisen sowie Beweismittel, die seine Identität und seine Vorbringen belegen würden, einzureichen. Die Schweizer Botschaft in B._______ forderte den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 12. November 2013 zur Abholung der sein Asylverfahren betreffenden Dokumente auf. In der Folge setzte der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft in B._______ mit E-Mail vom 23. November 2013 darüber in Kenntnis, dass er sich mittlerweile in D._______ aufhalte, und ersuchte diese um Übermittlung seiner Akten an die Schweizer Vertretung in D._______. Am 4. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer durch zwei Mitarbeiter der Schweizer Botschaft in E._______ eingehend befragt. Dabei machte er unter anderem geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus F._______. Nach der Einberufung in den Nationaldienst habe er als (...) gearbeitet, dabei aber sehr wenig verdient. Da er sein Studium nicht habe abschliessen können und er wegen der grossen Distanz zwischen seinem Arbeits- und seinem Heimatort seine Familie nicht mehr habe sehen können, habe er Eritrea Ende Dezember 2008 verlassen. Nach seiner Ankunft (...) C._______ habe er sich drei Monate lang im Flüchtlingslager (...) aufgehalten, bevor er mit einigen Freunden eine Wohnung in B._______ gemietet habe. Da er (...) C._______ keine feste Anstellung gefunden habe und somit nicht genügend Geld für die Weiterreise nach Europa habe sparen können, sei er gegen Ende des Jahres 2011 auf dem Landweg via G._______ nach D._______ weitergereist. Er ersuche um Asyl in der Schweiz, weil er in Frieden und Freiheit leben und seine Ausbildung fortsetzen möchte. Die Lebensbedingungen in D._______ seien auch sehr schwierig. Anlässlich der Befragung in E._______ gab der Beschwerdeführer verschiedene seine Identität, seine Ausbildung, den Konflikt zwischen Eritrea und Äthiopien sowie seinen Aufenthalt in D._______ betreffende Dokumente (unter anderem einen am 22. Juli 2013 auf der eritreischen Botschaft in D._______ ausgestellten Reisepass und eine Identitätskarte) zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ab. A.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung des BFM. Mit Urteil D-953/2015 vom 12. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2014 auf und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. B. B.a Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer am 20. März 2015 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens ausgestellt hatte, reiste dieser am 28. April 2015 auf dem Luftweg von E._______ nach H._______. Noch gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 22. Mai 2015 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er noch gleichentags dem Kanton J._______ zugewiesen. Am 14. Januar 2016 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. B.b Anlässlich dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen - teilweise in Wiederholung der bereits zuvor gemachten Angaben, teilweise in Ergänzung dazu - geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger (...) Ethnie und stamme aus F._______. Er habe während zwölf Jahren die Schule besucht, wobei er das letzte Schuljahr (2003/2004) im (...) absolviert habe. Anschliessend habe er während vier Jahren am (...) in K._______ studiert. Nach dem ersten Semester sei er vorübergehend nach L._______ in die (...) geschickt worden, um Erfahrungen zu sammeln. Dort habe er wiederholt Probleme mit seinen Vorgesetzten gehabt; er sei einen Monat lang täglich gefesselt und gefoltert worden. Kurz vor Abschluss des (...)-Studiums sei er - wie seine Mitstudenten - in den Nationaldienst eingezogen worden und habe in diesem Rahmen an der (...) in M._______ (...) unterrichten müssen. Er habe für sich sowohl persönlich als auch finanziell keine Zukunft gesehen und befürchtet, sein (...)-Studium nie beenden zu können, weshalb er sich anlässlich eines Besuchs bei seiner Schwester in N._______ entschlossen habe, nicht nach M._______ zurückzukehren, sondern Eritrea zu verlassen. Beim ersten Ausreiseversuch im November 2008 sei er aufgegriffen und in O._______ inhaftiert worden. Rund einen Monat später sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis und auch aus Eritrea gelungen. Nach der Einreise (...) C._______ sei er zunächst in die Hände von Rashaida-Banditen geraten, die ihn erst gegen Bezahlung von USD 1000 wieder freigelassen hätten. Danach habe er ins Flüchtlingslager (...) und später in die (...) B._______ weiterziehen können. Überdies gab der Beschwerdeführer an, er sei seit dem Jahr 2008 verheiratet. Dies habe er zuvor nicht erwähnt, weil er gedacht habe, als lediger Asylsuchender bessere Chancen zu haben. Seine Ehefrau befinde sich noch in Eritrea und leiste dort Nationaldienst. B.c Nach seiner Einreise in die Schweiz gab der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine am 13. April 2005 ausgestellte eritreische Identitätskarte, eine Heiratsurkunde und das am 24. April 2015 in E._______ ausgestellte Laissez-passer sowie eine Kopie eines am 15. Mai 2008 ausgestellten Studentenausweises ab. C. Mit Verfügung vom 18. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, erachtete den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea im gegenwärtigen Zeitpunkt aber als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Der Beschwerdeführer reichte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 14. September 2016 (Poststempel: 15. September 2016) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der SEM-Verfügung vom 18. August 2016, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer unter anderem Illustrationen aus einem Anhang eines Berichts der "Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea" (OHCHR), einen am 3. August 2015 im "Tagesanzeiger" publizierten Artikel über den Wehrdienst in Eritrea, einen Kurzbericht der bei der Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016, eine Zusammenfassung der Fragestellung eines beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anhängig gemachten Verfahrens sowie eine am 8. September 2016 vom (...) ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten geben. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von ass. iur. Urs Jehle als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. F. Am 28. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ein. G. G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 9. Oktober 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an. G.b Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. G.c Die Instruktionsrichterin liess dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2017 eine Kopie der Vernehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 zukommen und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme. H. Mit Replik vom 2. November 2017 (Poststempel: 3. November 2017) äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu den in der Vernehmlassung des SEM vom 24. Oktober 2017 enthaltenen Ausführungen und gab gleichzeitig einen Ausdruck einer E-Mail seines Mandanten, in welcher dieser darum ersucht, ihm zu helfen, damit seine zwischenzeitlich (...) C._______ ausgereiste Ehefrau ebenfalls in die Schweiz einreisen könne, zu den Akten. I. Gemäss einem beim SEM eingereichten ärztlichen Kurzbericht vom 18. Juli 2018 leidet der Beschwerdeführer wegen der Trennung von seiner Frau an "chronischen Anpassungsstörungen, Depressivität und Erektionsstörungen". Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und wies erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (...) C._______ hin. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2019 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht als nicht glaubhaft. 4.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment schlüssig zu erklären. Während er in der BzP als Fluchtgrund die kurz vor Ende des Studiums erfolgte Abkommandierung zum Nationaldienst nach M._______ für eine unbegrenzte Zeit und die damit verbundene Unsicherheit, sein Studium jemals beenden zu können, genannt habe, habe er sich in der Anhörung vom 14. Januar 2016 dahingehend geäussert, er hätte das Studium nur für ein Semester unterbrechen müssen. Es sei indessen logisch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das fast beendete Studium (er habe gemäss seinen in der Anhörung vom 14. Januar 2016 gemachten Angaben schon fast vier Jahre seines Studiums absolviert und hätte dieses nach gut einem weiteren Jahr mit dem Titel (...) beenden können) aufgrund eines Unterbruchs von einem Semester aufgegeben hätte. Er habe denn in der Anhörung auch nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm eine gefährliche Flucht ausser Landes naheliegender erschienen habe als der Unterbruch des Studiums; die dazu abgegebene Begründung, er hätte nach der Zwangspause den Stoff wieder auffrischen müssen, vermöge dabei nicht zu überzeugen. 4.1.2 Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung in O._______ in seinem Asylgesuch aus dem Ausland und in der Botschaftsanhörung in E._______ mit keinem Wort erwähnt habe. Er habe seine Ausreise so geschildert, dass er im Dezember 2008 mit dem Bus von M._______ nach N._______ gelangt und von dort aus innert eines Tages nach P._______ (C._______) marschiert sei. Erst im Beschwerdeverfahren gegen den SEM-Entscheid vom 29. Dezember 2014 habe er eine Haft in O._______ beziehungsweise eine Flucht aus der Haft und aus Eritrea geltend gemacht und dargelegt, wie er in der Haft verhört und gefoltert worden sei und ihm nach einem Monat, als er in ein anderes Gefängnis hätte verlegt werden sollen, ein Soldat die Flucht ermöglicht habe. In der BzP habe er geschildert, dass er beim Überqueren der Grenze von Soldaten gesehen und dann beim Versuch zu fliehen gestürzt und festgenommen worden sei; er sei dann ins Hauptquartier gebracht worden, von wo aus er - als ein Mitinsasse ausgebrochen sei und die Soldaten auf der Suche nach diesem gewesen seien - auch habe ausbrechen können. In der Anhörung vom 14. Januar 2016 habe er seine Flucht schliesslich so geschildert, dass er und seine Mitinsassen sich zur Kohleherstellung nach draussen begeben hätten, als einer der Gefangenen geflüchtet sei und er diese Gelegenheit zur Flucht genutzt habe. Angesichts der verschiedenen Darstellungen der Ausreise kämen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Dies insbesondere in Anbetracht des Zeitpunkts, zu welchem die angebliche Haft aus O._______ erstmals genannt worden sei, nämlich im Beschwerdeverfahren zum Asylgesuch aus dem Ausland. Die in der Bundesanhörung genannte Erklärung für die fehlende Geltendmachung in der Botschaftsanhörung habe in keiner Weise überzeugen können, sondern im Gegenteil die Vermutung bestärkt, es handle sich bei der Haft und Folter in O._______ um ein Sachverhaltskonstrukt, welches im Verlauf des Verfahrens zunehmend ausgebaut worden sei. Die diesbezüglich inkonsistente Erzählweise unterscheide sich auch deutlich von den ansonsten deckungsgleichen und substanziierten Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Werdegang. Aufgrund der erhobenen Zweifel scheine es demnach wahrscheinlich, dass er Eritrea zu einem anderen als dem genannten Zeitpunkt und unter anderen Umständen verlassen habe. 4.1.3 Während die eritreische Herkunft des Beschwerdeführers aufgrund seiner Schilderungen zu seinem persönlichen Werdegang und den Gegebenheiten in Eritrea mehrheitlich glaubhaft erscheine, vermöchten die Darlegungen zur geltend gemachten illegalen Flucht aus Eritrea die Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. 4.2 4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 5-8) wurde - unter Hinweis auf die in der angefochtenen Verfügungen angeführten Unstimmigkeiten und unter teilweiser Wiederholung derselben - gerügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet beziehungsweise den herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht genügend Rechnung getragen. Insbesondere seien im angefochtenen Entscheid keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet worden. Vielmehr mache es den Anschein, dass das SEM versucht habe, alle seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Dies, obwohl bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente klar diejenigen überwiegen würden, die dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt habe. Zur Untermauerung dieser Aussage wurde auf verschiedene öffentlich zugängliche, teilweise zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Unterlagen sowie insbesondere auf den Kurzbericht der bei der Anhörung vom 14. Januar 2016 anwesenden Hilfswerksvertretung verwiesen; die Hilfswerksvertretung habe die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz einiger Ungereimtheiten im Vergleich zu den Aussagen in vorgängigen Anhörungen als glaubhaft erlebt erachtet. 4.2.2 Nachdem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des SEM Einsicht in die wesentlichen Akten des Auslandverfahrens gewährt worden war, reichte dieser am 28. Oktober 2016 eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher er darauf hinwies, dass sein Mandant in seiner auf den 3. März 2011 datierten Eingabe an die Schweizer Botschaft in B._______ sehr wohl zwei Verhaftungen, insbesondere auch eine solche unmittelbar vor der Flucht (...) C._______, geltend gemacht habe. Sein Mandant habe sich zwar in der Botschaftsanhörung vom 4. Februar 2014 in der Tat nicht zur Inhaftierung in O._______ geäussert und in den Schilderungen im Asylverfahren in der Schweiz liessen sich auf den ersten Blick tatsächlich wesentliche Unterschiede zur Darstellung der Ereignisse im Auslandverfahren finden, doch könnten diese schliesslich im Wesentlichen erklärt werden. Im Übrigen sei zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beachten, dass sich dieser im Gegensatz zu üblichen Asylverfahren nicht nur zweifach, sondern gleich fünffach - und unter jeweils vollkommen anderen Umständen sowie in einem Zeitrahmen von fünf Jahren - zu seinen Asylgründen geäussert habe. 4.3 Das SEM gab in seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 dem Einwand, der Beschwerdeführer habe bereits im Asylgesuch aus dem Ausland eine Haft erwähnt, Recht, hielt aber im Übrigen an seiner Auffassung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das fluchtauslösende Moment sowie die genauen Umstände seiner Ausreise aus Eritrea schlüssig und widerspruchsfrei herzuleiten, fest. 4.4 In der Replik vom 2. November 2017 wurde unter anderem geltend gemacht, die Vorinstanz lasse weiterhin unberücksichtigt, dass den Angaben in den nunmehr sieben Interviews und Eingaben vollkommen andere Umstände zugrunde lägen. 4.5 4.5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4.6 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen. 4.6.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das letzte Schuljahr (2003/2004) im (...) absolviert hat und nach dem ersten Semester seines (...)-Studiums an der EIT vorübergehend nach L._______ in die (...) geschickt worden ist, wo er von seinen Vorgesetzten misshandelt wurde. Auch vom SEM wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des vierten Studienjahres an der EIT nach M._______ abbeordert worden ist, um an der dortigen (...) (...) zu unterrichten. Für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, diese unfreiwillige Tätigkeit als (...) habe nicht im Rahmen des zivilen Nationaldienstes stattgefunden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erscheint es dem Gericht im eritreischen Kontext auch nicht unlogisch, dass der Beschwerdeführer trotz der bereits absolvierten Studienjahre nicht abwarten wollte, ob ihm die Rückkehr zum Studium und dessen Abschluss tatsächlich bewilligt werden würde. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven zivilen Nationaldienst war. 4.6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass er sein Studium am EIT unterbrechen musste beziehungsweise nicht abschliessen konnte, weil ihm eine Stelle als (...) an der (...) in M._______ zugewiesen wurde, und er diese Aufgabe auch im Zeitpunkt seiner Ausreise im Dezember 2008 weiterhin hätte ausüben müssen. 5. 5.1 Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in Schulen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (...) im Rahmen des zivilen Nationaldiensts ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-6196/2016 vom 11. September 2018 E. 6.1, unter Hinweis auf Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen; als Referenzurteil publiziert] E. 5 und 6). Der Umstand, dass er sich unerlaubt von seinem Posten als (...) entfernte, ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu werten, zumal auch keine Hinweise auf eine begründete ordentliche Entlassung und Befreiung vom Nationaldienst vorliegen. 5.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. 5.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht - anders als die Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) - zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als (...) im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgeübt und sein unerlaubtes Entfernen von diesem Posten sei als Desertion zu werten, erübrigt es sich, auf die Erwägungen des SEM betreffend begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.) und auf die entsprechenden Einwendungen in der Beschwerde (vgl. insbes. S. 6 und 9) einzugehen. Ebenso kann bei dieser Sachlage offen bleiben, ob er Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Ausreise tatsächlich festgenommen worden und ihm die Flucht aus O._______ gelungen war. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 5.5 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 und Beschwerde S. 9-16) offengelassen werden.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) bewilligt hatte - keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) beiordnete, ist ihm angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Beschwerde (vgl. S. 24) bis zu diesem Zeitpunkt aufgeführte Aufwand (6 Stunden erscheint angemessen, der Stundenansatz beträgt vorliegend, wie vom Rechtsvertreter geltend gemacht, Fr. 194.-. Die Auslagenpauschale von Fr. 54.- ist jedoch unverhältnismässig hoch, sie ist für das ganze Verfahren auf Fr. 48.- zu kürzen. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde keine weitere Kostennote mehr eingereicht, doch kann auf die Nachforderung einer solchen verzichtet werden, da sich der zeitliche Aufwand für die Beschwerdeergänzung vom 28. Oktober 2016, für die Replik vom 2. November 2017 und für das Schreiben vom 4. Januar 2019 zuverlässig abschätzen lässt. Ausgehend von einem Aufwand von knapp zweieinviertel Stunden für die erwähnten drei Eingaben und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 18. August 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'650.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: