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E-6196/2016

E-6196/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 12. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am 13. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Juli 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe im Jahr (...) das zwölfte Schuljahr in D._______ und danach die militärische Grundausbildung absolviert. In den folgenden Jahren habe er eine Ausbildung als Lehrer für (...) durchlaufen. Nach Abschluss dieser Ausbildung im Jahre (...) sei er an einer Schule in E._______ eingesetzt worden. Er habe dort im (...) Unterrichtsmaterialien für andere Lehrer vorbereiten müssen. Am (...) 2013, mithin am Anfang des Schuljahres, habe der Rektor seiner Schule ihn dazu aufgefordert, den Unterricht im Fach Politik zu übernehmen. Er habe sich dieser Aufforderung jedoch widersetzt, da ihm die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse gefehlt hätten und auch weil er die Schüler nicht habe belügen wollen. Nachdem er auch nach dreimaliger Aufforderung des Schuldirektors in den darauffolgenden Tagen an seiner Weigerung festgehalten habe, habe dieser ihn am (...) 2013 als Staatsfeind bezeichnet und die Sicherheitskräfte gerufen. Zwei Polizisten hätten ihn in einem fensterlosen Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er in einer dunklen Zelle, wahrscheinlich im Untergrund, zusammen mit mehreren anderen Personen während zweier Monate festgehalten worden sei. Am (...) 2013 sei er nach F._______ - wo er vor seiner Inhaftierung bei einer Tante gewohnt hatte - zurückgebracht worden und man habe ihn aufgefordert, wieder an seiner Schule zu unterrichten. Er sei jedoch stattdessen zu seinen Eltern nach B._______ gegangen. Weil er befürchtet habe, erneut inhaftiert zu werden, sei er zwei oder drei Wochen später, am (...) 2013, nach Äthiopien ausgereist. Von seinem Heimatdorf B._______ sei er zusammen mit einem Freund per Bus nach G._______ und von dort nach H._______ gereist. Mithilfe seines Freundes, der aus jener Region stamme, habe er nachts zu Fuss die Grenze überquert. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch wegen seiner illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Im Übrigen sei er einmal im Jahre (...) in D._______ einen Monat im Gefängnis gewesen, weil er zu Unrecht verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei angeblich während seiner militärischen Ausbildung aufgenommene Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (eröffnet am 8. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 31. Juli 2016 sowie eine Bestätigung seiner Registrierung durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Äthiopien, ausgestellt am 3. Oktober 2016, zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) einzureichen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist die eingeforderte Beschwerdeverbesserung ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine (damalige) Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Comte, als amtliche Rechtsbeiständin bei, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 ersuchte MLaw Sonja Comte das Gericht um die Entbindung von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin, da sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Caritas Schweiz auf Ende Januar 2017 auflöse und danach vorerst nicht weiter als Juristin in Asylfragen tätig sein werde. Sie schlug die Einsetzung von Rechtsanwältin Jana Maletic als neue amtliche Rechtsbeiständin vor. J. Der Instruktionsrichter entliess mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2016 die aktuelle Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und forderte Rechtsanwältin Jana Maletic auf, innert Frist ihre ausdrückliche Zustimmung zur Beiordnung als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erklären und eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. K. Rechtsanwältin Jana Maletic erklärte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 innert Frist ihre Zustimmung zur Mandatsübernahme und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer neu Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. M. Mit Schreiben vom 17. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrenstand und ersuchte um Berücksichtigung einer gegen das Urteil des BVGer im Verfahren D-2311/2016 beim UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eingereichten Beschwerde. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2018. N. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Absolvierung der von ihm begonnen Lehre als (...) von seinem rechtlichen Status abhänge. In der Beilage reichte er einen Lehrvertrag in Kopie sowie ein Zeugnis der Berufsfachschule ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestünden zwar aufgrund der konsistenten Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf keine Zweifel an seiner eritreischen Herkunft, jedoch vermöchten seine Ausführungen zu der angeblichen Haft sowie der illegalen Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Seine Ausführungen zum Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Schuldirektor seien widersprüchlich ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage seien seine Aussagen zum Inhalt des politischen Unterrichts, welchen er hätte übernehmen sollen, ausweichend und unbestimmt geblieben. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden durch die oberflächliche und unsubstanziierte Beschreibung der angeblichen Haft verstärkt. So habe er weder den Ort und den Namen des Gefängnisses angeben, noch eine Beschreibung von diesem liefern können. Dass er die Namen seiner angeblichen Mitinsassen habe nennen können, vermöge diesen Eindruck nicht zu schmälern. Gemäss seinen Angaben habe er sich nach der Freilassung aus der Haft drei Wochen lang bei seinen Eltern aufgehalten und sei dann ausgereist. Die Frage, weshalb er sein Heimatland gerade zu diesem Zeitpunkt verlassen habe, habe er nicht schlüssig beantworten können. Erst habe er angegeben, es habe sich um einen Zufall gehandelt, dann aber erwähnt, ein Aufforderungsschreiben erhalten zu haben, was er jedoch auf Nachfrage hin wieder verneint habe. Betreffend seine Ausreise bestünden weitere logische Lücken und Widersprüche. So habe er bei der BzP ausgeführt, Eritrea von F._______ aus verlassen zu haben, wo er bei einer Tante gelebt habe. Anlässlich der Anhörung habe er auf die Frage, wie er ohne Papiere an die Grenze zur Äthiopien habe reisen können, erst auf ein weisses Papier verwiesen, welches er nach der Haft erhalten habe, dann aber angegeben, der Kontrollposten sei nicht besetzt gewesen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Er habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, von welchem er auch in Zukunft Unterstützung in sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, der Vorhalt der Vorinstanz, er habe keine genauen Angaben zum politischen Unterricht, den er hätte erteilen sollen, machen können, sei stossend. Er habe sich gerade deswegen geweigert, diese Aufgabe zu übernehmen, weil ihm die Kenntnisse über den Inhalt dieses Schulfachs gefehlt hätten. Seinen protokollierten Ausführungen lasse sich durchaus entnehmen, dass es ihm auch missfallen habe, dieses Fach zu unterrichten, weil er die Schüler nicht habe über die Situation in Eritrea und die politischen Verhältnisse belügen wollen. Dies würde die harsche Reaktion des Direktors erklären. Die von ihm geschilderten Vorgänge in der Schule würden sich mit den Erkenntnissen über das eritreische Bildungssystem decken, namentlich, dass Lehrer dazu gezwungen würden, Fächer zu unterrichten, für welche sie nicht ausgebildet worden seien. Das Kriterium der Plausibilität sei im Übrigen nur mit grösster Vorsicht heranzuziehen.

E. 3.2.2 Inwieweit seine Aussagen betreffend seine Ausreise widersprüchlich sein sollen, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Ein solcher Widerspruch lasse sich auch aus der Erwähnung des weissen Papiers nicht erkennen. Dem Protokoll der Anhörung lasse sich nicht entnehmen, dass er nur einmal mit dem Schuldirektor gesprochen habe; es liege insofern kein Widerspruch vor. Seine Ausführungen zur Haft seien durchaus detailreich und von vergleichbarer Stringenz wie seine übrigen Schilderungen. Diese würden ferner auch den Länderkenntnissen zu Eritrea entsprechen, namentlich hinsichtlich der Haftbedingungen. Es sei anerkannt, dass der eritreische Staat die Standorte vieler Gefängnisse geheim halte. Es sei angesichts seines schlechten Gesundheitszustands nach der Haft und seinem Wunsch, bei den Eltern zu bleiben, nachvollziehbar, dass er mit der Ausreise so lange als möglich zugewartet habe. Zur Ausreise habe ihn die Kenntnis darüber bewogen, dass er bald ein Schreiben erhalten würde und danach von der Polizei gesucht würde. Das SEM habe nur die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, gewichtet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Ausführungen seien aber insgesamt zu allen Elementen seiner Vorbringen sehr detailreich und würden seine persönlichen Eindrücke erkennen lassen. Für deren Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er seine Aussagen in den damaligen Kontext eingeordnet und versucht habe, ein Gesamtbild zu vermitteln. Dass er sich in verschiedene Personen hineinversetzt habe und habe schildern können, was er zum Zeitpunkt des Erlebten empfunden und gedacht habe, lasse erkennen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Anhand mehrerer Textstellen lasse sich aufzeigen, dass er in der Lage gewesen sei, frei über seine Erlebnisse zu berichten und seine Überlegungen und Empfindungen zu schildern. Zudem habe er auch unwichtige Details erwähnt. Schliesslich erachte auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung seine Aussagen als glaubhaft. Ob die Vorinstanz seine illegale Ausreise anzweifle, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig hervor. Sollte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Glaubwürdigkeit dieses Sachverhaltselements überprüft werden, müsse ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden.

E. 3.2.3 Die von ihm geschilderten Zwangsmassnahmen an der Schule sowie seine Inhaftierung und die nachvollziehbare Angst vor willkürlicher Bestrafung sowie erneuter Inhaftierung und Folter würden klare Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Da ihm eine oppositionelle Haltung vorgeworfen werde und er, indem er sich seinen Pflichten als Lehrer entzogen habe, aus dem Nationaldienst desertiert sei, gelte er als Deserteur und Landesverräter. Gemäss geltender Rechtsprechung sei die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb dieser eine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Er habe in seiner Funktion als (...)-assistent den zivilen Nationaldienst absolviert, weshalb zweifellos ein konkreter Kontakt zum Militärdienst bestanden habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Direktor seiner Schule den Militärbehörden seine Absenz gemeldet habe, weshalb seine Furcht vor einer Bestrafung begründet sei.

E. 3.2.4 Selbst wenn ihm seine Schilderungen betreffend seine Funktion im Rahmen des zivilen Nationaldiensts nicht geglaubt werden sollten, wäre ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese gelte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund. Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das Staatssekretariat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten, namentlich hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Fragestellungen. Abweichungen seien in einzelnen Verfahren unter Beachtung gewisser Regeln möglich; die Vorinstanz habe vorliegend die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln jedoch nicht berücksichtigt. Die Praxisänderung entbehre jeder Grundlage, da keine neuen Herkunftsländerinformationen betreffend die Behandlung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea vorliegen würden, welche eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen würde. Die Einhaltung von Country of Origin Standards im Rahmen der Beweiswürdigung sei von grundlegender Bedeutung, was auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis anerkannt worden sei, etwa im Grundsatzentscheid BVGE 2015/10. Diese Standards müssten auch bei der Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, berücksichtigt werden. Für die verbindliche Natur der Qualitätsstandards für die Behandlung der Herkunftsländerinformationen durch die Behörden spreche auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Vorliegend habe das SEM bei seiner Entscheidfindung die Informationen der eritreischen Behörden und der internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Gleichzeitig würden nur vage Angaben zu den zitierten Quellen gemacht. Dies sei mit den COI-Standards nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom eritreischen Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Hierfür würden auch Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sprechen, die weiterhin äusserst problematisch sei. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und nur zu beurteilen, ob im Fall einer Rückkehr eine effektives Risiko bestehe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu erleiden. Dies habe sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK herauskristallisiert. Der EGMR schlage vor, bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungsgefahr drohe, den Grundsatz "lesser risk, lesser evil" anzuwenden.

E. 3.2.5 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkenne und ihn wegweise, verlange sie von ihm, sich im Falle der Rückkehr diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch das eritreische Regime zu vermeiden. Er hätte im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft komme einem Diskretionserfordernis gleich, indem verlangt werde, dass er auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichte. Gerade die Tatsache, dass eine Person gezwungen sei, ihr Verhalten diskret zu gestalten, damit sie keine Verfolgung riskiere, spreche dafür, dass eine begründende Furcht vorliege; andernfalls müsste sie sich ja gar nicht verstecken. Als Konsequenz des Diskretionserfordernisses könnten potenziell schwerwiegendste Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, denn es sei anzunehmen, dass sich Betroffene angesichts der drohenden Gefährdung in der Regel diskret verhalten würden. Entscheidend müsse deshalb die Frage nach der Motivation für das Verhalten sein, nicht diejenige nach dem Verhalten, das erwartet werden könne. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Verheimlichung der politischen Einstellung einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen könne. Im Endeffekt bedeute ein solches Diskretionserfordernis, dass denjenigen Personen, die durch rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwiegender Weise an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten werde. Verschiedene internationale und nationale Gerichte hätten sich dahingehend geäussert, dass das Diskretionserfordernis nicht zulässig sei. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und Steuern zu bezahlen, um zu hoffen, mild bestraft zu werden. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich künftig regimetreu zu verhalten, wenn dies bedeute, dem Regime im Militärdienst zu dienen, obgleich dieses nachweislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Seine illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar.

E. 3.2.6 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug gegen das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 FK verstossen würde und er im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Verschiedene Berichte würden belegen, dass die eritreische Regierung systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte ihrer Bürger und Bürgerinnen verletze und in deren Grundfreiheiten willkürlich und in unverhältnismässiger Weise eingreife. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen auch unmöglich, da die eritreische Regierung die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Staaten verweigere und weil in Anbetracht der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Inhaftierung und erneuten zwangsweisen Rekrutierung für den Militärdienst auch eine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, die im Juni 2016 angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. Diesem sei, indem die Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig darüber informiert worden sei, Genüge getan worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Argumentation, die angefochtene Verfügung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, verkannt, dass das Bundesverwaltungs-gericht in Bezug auf die Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lasse, indem es in mehreren Urteilen festgestellt habe, dass verschiedene Personengruppen keine Sanktionen wegen unerlaubter Ausreise befürchten müssten.

E. 3.4 In der Replik wurde vorgebracht, das SEM habe sich in seiner Argumentation zur Begründung der Praxisänderung auf die Situation Minderjähriger aus Eritrea bezogen. Diese Folgerungen seien jedoch auf den unbestrittenermassen volljährigen Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Hinweis des SEM auf die Bedeutung des Nationaldienststatus für die Behandlung von Rückkehrenden zeige, dass es auch davon ausgehe, er hätte aufgrund seiner Desertion eine andere Behandlung zu erwarten, als nicht dienstpflichtige Minderjährige. Das SEM habe sich für seine Praxisänderung auf verschiedene, nicht veröffentlichte Fälle gestützt. Zum einen könne aber nicht von Einzelfällen auf eine generelle Praxis des eritreischen Regimes geschlossen werden. Zum anderen fehle eine Möglichkeit, die Angaben der Vorinstanz zu überprüfen, was äusserst problematisch sei. Es werde daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht eingehalten worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer grossen Anzahl von Gerichtsverfahren, die mit einzelnen Pilotverfahren nicht notwendig gewesen wären. Die dadurch entstandenen Kosten und die Situation erstinstanzlich abgewiesener Asylsuchender würden nicht berücksichtigt. In seinem Urteil BVGE 2015/3 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die mit dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr 3 begründete Praxis, wonach eritreische Deserteure aufgrund der ihnen drohenden unverhältnismässig strengen Bestrafung als Flüchtlinge anzuerkennen seien, weiterhin anwendbar sei. Im genannten Grundsatzurteil der ARK sei explizit auch der zivile Militärdienst erwähnt worden. Die Ausführungen in diesem Urteil seien analog auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Es sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er bereits eine zweimonatige politisch motivierte Inhaftierung erlitten habe und die dabei im Gefängnis erlebte Behandlung die Anforderungen an ersthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund dieser bereits verhängten Strafe habe er bei einer Rückkehr mit einer beachtlichen Strafe für seine Desertion und die Ausreise aus seinem Heimatstaat zu rechnen. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung nicht nur gegen Art. 3 EMRK, sondern auch gegen weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, namentlich gegen das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Sklaven- und Zwangsarbeit, verstossen. Amnesty International hebe in einem Bericht hervor, dass der Militärdienst in Eritrea sämtlich Merkmale einer Verfolgung durch den Staat aufweise. Er selber habe sich während seiner Tätigkeit als Lehrer im Militärdienst befunden und habe diese Arbeit auf unbestimmte Zeit verrichten müssen, ohne sich dagegen wehren oder aus Gewissensgründen den Dienst verweigern zu können.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).

E. 5.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.

E. 5.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass seine Asylvorbringen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente enthalten.

E. 5.3.2 In den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schuldirektor ist kein Widerspruch zu erkennen; vielmehr erweisen sich seine ausführlicheren Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung als Präzisierung seiner Ausführungen bei der BzP.

E. 5.3.3 Im Weiteren kann auch der Einschätzung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien unplausibel, nicht gefolgt werden. Da er gerade wegen seines mangelnden politischen Wissens die Übernahme dieses Unterrichts ablehnte und sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er im Rahmen seiner beruflichen oder militärischen Ausbildung eine besondere politische Schulung absolviert hätte, erscheint es nachvollziehbar, dass er keine genaueren Angaben zum Inhalt des politischen Unterrichts machen konnte. Im Weiteren weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner zweimonatigen Haftzeit einen hinreichenden Grad an Substanziiertheit auf, hat er doch durchaus Details zu seiner Zelle sowie den Mithäftlingen erwähnt. Dass er in einem abgedunkelten Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort verbracht wurde, erscheint nicht unplausibel, weshalb nachvollziehbar ist, dass er den Ort seiner Inhaftierung und den Namen der Hafteinrichtung nicht nennen kann. Seine Schilderungen decken sich schliesslich mit den Berichten verschiedener Quellen, wonach in Eritrea Gefangene teils in unterirdischen Hafteinrichtungen festgehalten werden (vgl. US Department of State, Eritrea 2017 Human Rights Report, 20. April 2018; Amnesty International, Shadow Report to the African Commission on Human and People's Rights, 62nd Ordinary Session, 25 April - 9 May 2018, S. 6; EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 45). Vor diesem Hintergrund erscheint seine Beschreibung der Haftbedingungen durchaus realistisch. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass abwesende Lehrpersonen üblicherweise erst nach dreiwöchiger Absenz schriftlich zur Rückkehr aufgefordert werden, nachvollziehbar dargelegt, weshalb er erst drei Wochen nach seiner Freilassung aus seinem Heimatstaat ausreiste. Schliesslich sind auch in seinen Ausführungen betreffend die Ausreise aus Eritrea keine wesentlichen Ungereimtheiten zu erkennen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers weisen darüber hinaus insgesamt auch weitere Realkennzeichen auf, wie detaillierte Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen und Schilderungen von Aussagen von Drittpersonen (vgl. dazu Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 11/2011 S 1424 ff.).

E. 5.4 Zusammenfassend erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweimonatige Inhaftierung wegen seiner Weigerung, den politischen Unterricht an der Schule E._______ zu übernehmen, als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht.

E. 6.1 Gemäss seinen Aussagen wurde dem Beschwerdeführer nach einer militärischen Grundausbildung und einer Ausbildung zum Lehrer eine Arbeitsstelle an der Schule in E._______ zugewiesen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in Schulen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer im Rahmen des zivilen Nationaldiensts ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Der Umstand, dass er sich unerlaubt von seinem Posten als Lehrer entfernte, ist demnach einer Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst gleichzusetzen.

E. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer - der bereits vor seiner Desertion Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden war - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt.

E. 6.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.

E. 7 Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist angesichts dessen Obsiegens im vorliegenden Verfahren dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Liste der getätigten Aufwendungen hat die damalige Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der im Rechtsmittel erwähnte Stundenansatz von gut 190 Franken bewegt sich im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dementsprechend ist das Honorar der Rechtsbeiständin unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben zu veranschlagenden notwendigen Aufwands auf insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2600.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6196/2016 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 12. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte am 13. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 21. Juli 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 27. Juli 2016 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er habe im Jahr (...) das zwölfte Schuljahr in D._______ und danach die militärische Grundausbildung absolviert. In den folgenden Jahren habe er eine Ausbildung als Lehrer für (...) durchlaufen. Nach Abschluss dieser Ausbildung im Jahre (...) sei er an einer Schule in E._______ eingesetzt worden. Er habe dort im (...) Unterrichtsmaterialien für andere Lehrer vorbereiten müssen. Am (...) 2013, mithin am Anfang des Schuljahres, habe der Rektor seiner Schule ihn dazu aufgefordert, den Unterricht im Fach Politik zu übernehmen. Er habe sich dieser Aufforderung jedoch widersetzt, da ihm die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse gefehlt hätten und auch weil er die Schüler nicht habe belügen wollen. Nachdem er auch nach dreimaliger Aufforderung des Schuldirektors in den darauffolgenden Tagen an seiner Weigerung festgehalten habe, habe dieser ihn am (...) 2013 als Staatsfeind bezeichnet und die Sicherheitskräfte gerufen. Zwei Polizisten hätten ihn in einem fensterlosen Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo er in einer dunklen Zelle, wahrscheinlich im Untergrund, zusammen mit mehreren anderen Personen während zweier Monate festgehalten worden sei. Am (...) 2013 sei er nach F._______ - wo er vor seiner Inhaftierung bei einer Tante gewohnt hatte - zurückgebracht worden und man habe ihn aufgefordert, wieder an seiner Schule zu unterrichten. Er sei jedoch stattdessen zu seinen Eltern nach B._______ gegangen. Weil er befürchtet habe, erneut inhaftiert zu werden, sei er zwei oder drei Wochen später, am (...) 2013, nach Äthiopien ausgereist. Von seinem Heimatdorf B._______ sei er zusammen mit einem Freund per Bus nach G._______ und von dort nach H._______ gereist. Mithilfe seines Freundes, der aus jener Region stamme, habe er nachts zu Fuss die Grenze überquert. Er befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auch wegen seiner illegalen Ausreise festgenommen zu werden. Im Übrigen sei er einmal im Jahre (...) in D._______ einen Monat im Gefängnis gewesen, weil er zu Unrecht verdächtigt worden sei, illegal ausreisen zu wollen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei angeblich während seiner militärischen Ausbildung aufgenommene Fotos ein. C. Mit Verfügung vom 7. September 2016 (eröffnet am 8. September 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zuzuerkennen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung vom 31. Juli 2016 sowie eine Bestätigung seiner Registrierung durch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Äthiopien, ausgestellt am 3. Oktober 2016, zu den Akten gereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2016 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unterschrift) einzureichen. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist die eingeforderte Beschwerdeverbesserung ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seine (damalige) Rechtsvertreterin, MLaw Sonja Comte, als amtliche Rechtsbeiständin bei, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 8. November 2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. I. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 ersuchte MLaw Sonja Comte das Gericht um die Entbindung von ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin, da sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Caritas Schweiz auf Ende Januar 2017 auflöse und danach vorerst nicht weiter als Juristin in Asylfragen tätig sein werde. Sie schlug die Einsetzung von Rechtsanwältin Jana Maletic als neue amtliche Rechtsbeiständin vor. J. Der Instruktionsrichter entliess mit Instruktionsverfügung vom 29. Dezember 2016 die aktuelle Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, aus ihren Verpflichtungen als amtliche Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren und forderte Rechtsanwältin Jana Maletic auf, innert Frist ihre ausdrückliche Zustimmung zur Beiordnung als neue unentgeltliche Rechtsbeiständin zu erklären und eine Vollmacht des Beschwerdeführers einzureichen. K. Rechtsanwältin Jana Maletic erklärte mit Eingabe vom 9. Januar 2017 innert Frist ihre Zustimmung zur Mandatsübernahme und reichte eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2017 ordnete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer neu Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. M. Mit Schreiben vom 17. April 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrenstand und ersuchte um Berücksichtigung einer gegen das Urteil des BVGer im Verfahren D-2311/2016 beim UNO-Ausschuss gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) eingereichten Beschwerde. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2018. N. Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis darauf, dass die Absolvierung der von ihm begonnen Lehre als (...) von seinem rechtlichen Status abhänge. In der Beilage reichte er einen Lehrvertrag in Kopie sowie ein Zeugnis der Berufsfachschule ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, es bestünden zwar aufgrund der konsistenten Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf keine Zweifel an seiner eritreischen Herkunft, jedoch vermöchten seine Ausführungen zu der angeblichen Haft sowie der illegalen Ausreise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Seine Ausführungen zum Ablauf der Auseinandersetzung mit dem Schuldirektor seien widersprüchlich ausgefallen. Trotz mehrfacher Nachfrage seien seine Aussagen zum Inhalt des politischen Unterrichts, welchen er hätte übernehmen sollen, ausweichend und unbestimmt geblieben. Die Zweifel an seinen Vorbringen würden durch die oberflächliche und unsubstanziierte Beschreibung der angeblichen Haft verstärkt. So habe er weder den Ort und den Namen des Gefängnisses angeben, noch eine Beschreibung von diesem liefern können. Dass er die Namen seiner angeblichen Mitinsassen habe nennen können, vermöge diesen Eindruck nicht zu schmälern. Gemäss seinen Angaben habe er sich nach der Freilassung aus der Haft drei Wochen lang bei seinen Eltern aufgehalten und sei dann ausgereist. Die Frage, weshalb er sein Heimatland gerade zu diesem Zeitpunkt verlassen habe, habe er nicht schlüssig beantworten können. Erst habe er angegeben, es habe sich um einen Zufall gehandelt, dann aber erwähnt, ein Aufforderungsschreiben erhalten zu haben, was er jedoch auf Nachfrage hin wieder verneint habe. Betreffend seine Ausreise bestünden weitere logische Lücken und Widersprüche. So habe er bei der BzP ausgeführt, Eritrea von F._______ aus verlassen zu haben, wo er bei einer Tante gelebt habe. Anlässlich der Anhörung habe er auf die Frage, wie er ohne Papiere an die Grenze zur Äthiopien habe reisen können, erst auf ein weisses Papier verwiesen, welches er nach der Haft erhalten habe, dann aber angegeben, der Kontrollposten sei nicht besetzt gewesen. Im Weiteren ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevante Gefährdung. Nach aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des Rückkehrers bei seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Er habe demnach nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Die allgemeine Lage in Eritrea lasse nicht auf eine konkrete Gefährdung schliessen. Es herrsche dort derzeit weder Krieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, nachdem Eritrea mit Äthiopien im Jahr 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet habe und die Grenze durch eine UNO-Mission überwacht werde. Auch auf individueller Ebene liege nichts vor, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung sowie über ein familiäres Beziehungsnetz, von welchem er auch in Zukunft Unterstützung in sozialer wie in wirtschaftlicher Hinsicht erhalten dürfte. Ferner habe er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, der Vorhalt der Vorinstanz, er habe keine genauen Angaben zum politischen Unterricht, den er hätte erteilen sollen, machen können, sei stossend. Er habe sich gerade deswegen geweigert, diese Aufgabe zu übernehmen, weil ihm die Kenntnisse über den Inhalt dieses Schulfachs gefehlt hätten. Seinen protokollierten Ausführungen lasse sich durchaus entnehmen, dass es ihm auch missfallen habe, dieses Fach zu unterrichten, weil er die Schüler nicht habe über die Situation in Eritrea und die politischen Verhältnisse belügen wollen. Dies würde die harsche Reaktion des Direktors erklären. Die von ihm geschilderten Vorgänge in der Schule würden sich mit den Erkenntnissen über das eritreische Bildungssystem decken, namentlich, dass Lehrer dazu gezwungen würden, Fächer zu unterrichten, für welche sie nicht ausgebildet worden seien. Das Kriterium der Plausibilität sei im Übrigen nur mit grösster Vorsicht heranzuziehen. 3.2.2 Inwieweit seine Aussagen betreffend seine Ausreise widersprüchlich sein sollen, lasse sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Ein solcher Widerspruch lasse sich auch aus der Erwähnung des weissen Papiers nicht erkennen. Dem Protokoll der Anhörung lasse sich nicht entnehmen, dass er nur einmal mit dem Schuldirektor gesprochen habe; es liege insofern kein Widerspruch vor. Seine Ausführungen zur Haft seien durchaus detailreich und von vergleichbarer Stringenz wie seine übrigen Schilderungen. Diese würden ferner auch den Länderkenntnissen zu Eritrea entsprechen, namentlich hinsichtlich der Haftbedingungen. Es sei anerkannt, dass der eritreische Staat die Standorte vieler Gefängnisse geheim halte. Es sei angesichts seines schlechten Gesundheitszustands nach der Haft und seinem Wunsch, bei den Eltern zu bleiben, nachvollziehbar, dass er mit der Ausreise so lange als möglich zugewartet habe. Zur Ausreise habe ihn die Kenntnis darüber bewogen, dass er bald ein Schreiben erhalten würde und danach von der Polizei gesucht würde. Das SEM habe nur die Elemente, die gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden, gewichtet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Seine Ausführungen seien aber insgesamt zu allen Elementen seiner Vorbringen sehr detailreich und würden seine persönlichen Eindrücke erkennen lassen. Für deren Glaubwürdigkeit spreche auch, dass er seine Aussagen in den damaligen Kontext eingeordnet und versucht habe, ein Gesamtbild zu vermitteln. Dass er sich in verschiedene Personen hineinversetzt habe und habe schildern können, was er zum Zeitpunkt des Erlebten empfunden und gedacht habe, lasse erkennen, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Anhand mehrerer Textstellen lasse sich aufzeigen, dass er in der Lage gewesen sei, frei über seine Erlebnisse zu berichten und seine Überlegungen und Empfindungen zu schildern. Zudem habe er auch unwichtige Details erwähnt. Schliesslich erachte auch die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung seine Aussagen als glaubhaft. Ob die Vorinstanz seine illegale Ausreise anzweifle, gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig hervor. Sollte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Glaubwürdigkeit dieses Sachverhaltselements überprüft werden, müsse ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt werden. 3.2.3 Die von ihm geschilderten Zwangsmassnahmen an der Schule sowie seine Inhaftierung und die nachvollziehbare Angst vor willkürlicher Bestrafung sowie erneuter Inhaftierung und Folter würden klare Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Da ihm eine oppositionelle Haltung vorgeworfen werde und er, indem er sich seinen Pflichten als Lehrer entzogen habe, aus dem Nationaldienst desertiert sei, gelte er als Deserteur und Landesverräter. Gemäss geltender Rechtsprechung sei die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb dieser eine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Er habe in seiner Funktion als (...)-assistent den zivilen Nationaldienst absolviert, weshalb zweifellos ein konkreter Kontakt zum Militärdienst bestanden habe. Es sei wahrscheinlich, dass der Direktor seiner Schule den Militärbehörden seine Absenz gemeldet habe, weshalb seine Furcht vor einer Bestrafung begründet sei. 3.2.4 Selbst wenn ihm seine Schilderungen betreffend seine Funktion im Rahmen des zivilen Nationaldiensts nicht geglaubt werden sollten, wäre ihm aufgrund seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Diese gelte gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eritreische Asylsuchende als subjektiver Nachfluchtgrund. Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das Staatssekretariat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten, namentlich hinsichtlich der Beurteilung länderspezifischer Fragestellungen. Abweichungen seien in einzelnen Verfahren unter Beachtung gewisser Regeln möglich; die Vorinstanz habe vorliegend die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln jedoch nicht berücksichtigt. Die Praxisänderung entbehre jeder Grundlage, da keine neuen Herkunftsländerinformationen betreffend die Behandlung von Deserteuren und Refraktären in Eritrea vorliegen würden, welche eine Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen würde. Die Einhaltung von Country of Origin Standards im Rahmen der Beweiswürdigung sei von grundlegender Bedeutung, was auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis anerkannt worden sei, etwa im Grundsatzentscheid BVGE 2015/10. Diese Standards müssten auch bei der Beurteilung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, berücksichtigt werden. Für die verbindliche Natur der Qualitätsstandards für die Behandlung der Herkunftsländerinformationen durch die Behörden spreche auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Vorliegend habe das SEM bei seiner Entscheidfindung die Informationen der eritreischen Behörden und der internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Gleichzeitig würden nur vage Angaben zu den zitierten Quellen gemacht. Dies sei mit den COI-Standards nicht vereinbar. Die Vorinstanz habe bei ihrer Praxisänderung die geltenden COI-Standards nicht respektiert. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen vom eritreischen Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Hierfür würden auch Berichte über die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sprechen, die weiterhin äusserst problematisch sei. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und nur zu beurteilen, ob im Fall einer Rückkehr eine effektives Risiko bestehe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu erleiden. Dies habe sich in der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK herauskristallisiert. Der EGMR schlage vor, bei der Beurteilung, ob eine Verfolgungsgefahr drohe, den Grundsatz "lesser risk, lesser evil" anzuwenden. 3.2.5 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkenne und ihn wegweise, verlange sie von ihm, sich im Falle der Rückkehr diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen durch das eritreische Regime zu vermeiden. Er hätte im Falle einer Rückkehr die 2%-Steuer zu entrichten und ein Reueschreiben zu unterzeichnen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft komme einem Diskretionserfordernis gleich, indem verlangt werde, dass er auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichte. Gerade die Tatsache, dass eine Person gezwungen sei, ihr Verhalten diskret zu gestalten, damit sie keine Verfolgung riskiere, spreche dafür, dass eine begründende Furcht vorliege; andernfalls müsste sie sich ja gar nicht verstecken. Als Konsequenz des Diskretionserfordernisses könnten potenziell schwerwiegendste Verfolgungshandlungen aus dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen werden, denn es sei anzunehmen, dass sich Betroffene angesichts der drohenden Gefährdung in der Regel diskret verhalten würden. Entscheidend müsse deshalb die Frage nach der Motivation für das Verhalten sein, nicht diejenige nach dem Verhalten, das erwartet werden könne. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Verheimlichung der politischen Einstellung einen erheblichen psychischen Druck nach sich ziehen könne. Im Endeffekt bedeute ein solches Diskretionserfordernis, dass denjenigen Personen, die durch rechtliche und/oder gesellschaftliche Normen in schwerwiegender Weise an der Ausübung ihrer Menschenrechte gehindert würden, kein Schutz geboten werde. Verschiedene internationale und nationale Gerichte hätten sich dahingehend geäussert, dass das Diskretionserfordernis nicht zulässig sei. Es könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, ein Reueschreiben zu unterzeichnen und Steuern zu bezahlen, um zu hoffen, mild bestraft zu werden. Es könne ihm ferner nicht zugemutet werden, sich künftig regimetreu zu verhalten, wenn dies bedeute, dem Regime im Militärdienst zu dienen, obgleich dieses nachweislich für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Seine illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. 3.2.6 In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass ein Wegweisungsvollzug gegen das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 FK verstossen würde und er im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Verschiedene Berichte würden belegen, dass die eritreische Regierung systematisch und in schwerwiegender Weise die Menschenrechte ihrer Bürger und Bürgerinnen verletze und in deren Grundfreiheiten willkürlich und in unverhältnismässiger Weise eingreife. Der Wegweisungsvollzug sei im Übrigen auch unmöglich, da die eritreische Regierung die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Staaten verweigere und weil in Anbetracht der mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Inhaftierung und erneuten zwangsweisen Rekrutierung für den Militärdienst auch eine freiwillige Rückkehr nicht möglich sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich namentlich auf den Standpunkt, die im Juni 2016 angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation im Grundsatzurteil BVGE 2010/54 vergleichbar. Diesem sei, indem die Praxisanpassung öffentlich angekündigt und das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig darüber informiert worden sei, Genüge getan worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Argumentation, die angefochtene Verfügung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, verkannt, dass das Bundesverwaltungs-gericht in Bezug auf die Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea eine differenzierte Betrachtungsweise erkennen lasse, indem es in mehreren Urteilen festgestellt habe, dass verschiedene Personengruppen keine Sanktionen wegen unerlaubter Ausreise befürchten müssten. 3.4 In der Replik wurde vorgebracht, das SEM habe sich in seiner Argumentation zur Begründung der Praxisänderung auf die Situation Minderjähriger aus Eritrea bezogen. Diese Folgerungen seien jedoch auf den unbestrittenermassen volljährigen Beschwerdeführer nicht anwendbar. Der Hinweis des SEM auf die Bedeutung des Nationaldienststatus für die Behandlung von Rückkehrenden zeige, dass es auch davon ausgehe, er hätte aufgrund seiner Desertion eine andere Behandlung zu erwarten, als nicht dienstpflichtige Minderjährige. Das SEM habe sich für seine Praxisänderung auf verschiedene, nicht veröffentlichte Fälle gestützt. Zum einen könne aber nicht von Einzelfällen auf eine generelle Praxis des eritreischen Regimes geschlossen werden. Zum anderen fehle eine Möglichkeit, die Angaben der Vorinstanz zu überprüfen, was äusserst problematisch sei. Es werde daran festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht eingehalten worden seien. Das Vorgehen der Vorinstanz führe zu einer grossen Anzahl von Gerichtsverfahren, die mit einzelnen Pilotverfahren nicht notwendig gewesen wären. Die dadurch entstandenen Kosten und die Situation erstinstanzlich abgewiesener Asylsuchender würden nicht berücksichtigt. In seinem Urteil BVGE 2015/3 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die mit dem Grundsatzurteil Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr 3 begründete Praxis, wonach eritreische Deserteure aufgrund der ihnen drohenden unverhältnismässig strengen Bestrafung als Flüchtlinge anzuerkennen seien, weiterhin anwendbar sei. Im genannten Grundsatzurteil der ARK sei explizit auch der zivile Militärdienst erwähnt worden. Die Ausführungen in diesem Urteil seien analog auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Es sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass er bereits eine zweimonatige politisch motivierte Inhaftierung erlitten habe und die dabei im Gefängnis erlebte Behandlung die Anforderungen an ersthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund dieser bereits verhängten Strafe habe er bei einer Rückkehr mit einer beachtlichen Strafe für seine Desertion und die Ausreise aus seinem Heimatstaat zu rechnen. Im Übrigen würde der Vollzug der Wegweisung nicht nur gegen Art. 3 EMRK, sondern auch gegen weitere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz, namentlich gegen das in Art. 4 EMRK statuierte Verbot der Sklaven- und Zwangsarbeit, verstossen. Amnesty International hebe in einem Bericht hervor, dass der Militärdienst in Eritrea sämtlich Merkmale einer Verfolgung durch den Staat aufweise. Er selber habe sich während seiner Tätigkeit als Lehrer im Militärdienst befunden und habe diese Arbeit auf unbestimmte Zeit verrichten müssen, ohne sich dagegen wehren oder aus Gewissensgründen den Dienst verweigern zu können. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 5.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen. 5.3.1 Eine Durchsicht der Befragungsprotokolle ergibt, dass seine Asylvorbringen - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keine wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. 5.3.2 In den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Schuldirektor ist kein Widerspruch zu erkennen; vielmehr erweisen sich seine ausführlicheren Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung als Präzisierung seiner Ausführungen bei der BzP. 5.3.3 Im Weiteren kann auch der Einschätzung der Vorinstanz, die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers seien unplausibel, nicht gefolgt werden. Da er gerade wegen seines mangelnden politischen Wissens die Übernahme dieses Unterrichts ablehnte und sich den Akten auch keine Hinweise dafür entnehmen lassen, dass er im Rahmen seiner beruflichen oder militärischen Ausbildung eine besondere politische Schulung absolviert hätte, erscheint es nachvollziehbar, dass er keine genaueren Angaben zum Inhalt des politischen Unterrichts machen konnte. Im Weiteren weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner zweimonatigen Haftzeit einen hinreichenden Grad an Substanziiertheit auf, hat er doch durchaus Details zu seiner Zelle sowie den Mithäftlingen erwähnt. Dass er in einem abgedunkelten Fahrzeug an einen ihm unbekannten Ort verbracht wurde, erscheint nicht unplausibel, weshalb nachvollziehbar ist, dass er den Ort seiner Inhaftierung und den Namen der Hafteinrichtung nicht nennen kann. Seine Schilderungen decken sich schliesslich mit den Berichten verschiedener Quellen, wonach in Eritrea Gefangene teils in unterirdischen Hafteinrichtungen festgehalten werden (vgl. US Department of State, Eritrea 2017 Human Rights Report, 20. April 2018; Amnesty International, Shadow Report to the African Commission on Human and People's Rights, 62nd Ordinary Session, 25 April - 9 May 2018, S. 6; EASO Country of Origin Information Report, Eritrea Country Focus, Mai 2015, S. 45). Vor diesem Hintergrund erscheint seine Beschreibung der Haftbedingungen durchaus realistisch. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass abwesende Lehrpersonen üblicherweise erst nach dreiwöchiger Absenz schriftlich zur Rückkehr aufgefordert werden, nachvollziehbar dargelegt, weshalb er erst drei Wochen nach seiner Freilassung aus seinem Heimatstaat ausreiste. Schliesslich sind auch in seinen Ausführungen betreffend die Ausreise aus Eritrea keine wesentlichen Ungereimtheiten zu erkennen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers weisen darüber hinaus insgesamt auch weitere Realkennzeichen auf, wie detaillierte Ausführungen auch ausserhalb der Kernvorbringen und Schilderungen von Aussagen von Drittpersonen (vgl. dazu Revital Ludewig, Daphna Tavor, Sonja Baumer: Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 11/2011 S 1424 ff.). 5.4 Zusammenfassend erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte zweimonatige Inhaftierung wegen seiner Weigerung, den politischen Unterricht an der Schule E._______ zu übernehmen, als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht. 6. 6.1 Gemäss seinen Aussagen wurde dem Beschwerdeführer nach einer militärischen Grundausbildung und einer Ausbildung zum Lehrer eine Arbeitsstelle an der Schule in E._______ zugewiesen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in Schulen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lehrer im Rahmen des zivilen Nationaldiensts ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Der Umstand, dass er sich unerlaubt von seinem Posten als Lehrer entfernte, ist demnach einer Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst gleichzusetzen. 6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 6.3 Nach dem Gesagten bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer - der bereits vor seiner Desertion Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt worden war - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt. 6.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer glaubhaft geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.

7. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist angesichts dessen Obsiegens im vorliegenden Verfahren dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung gemäss Art. 64 VwVG aufzuerlegen. In der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten Liste der getätigten Aufwendungen hat die damalige Rechtsbeiständin einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Der im Rechtsmittel erwähnte Stundenansatz von gut 190 Franken bewegt sich im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Dementsprechend ist das Honorar der Rechtsbeiständin unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben zu veranschlagenden notwendigen Aufwands auf insgesamt Fr. 2600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 7. September 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf insgesamt Fr. 2600.- bestimmt und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain