Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, aus der Zoba Debub stammend, am 7. September 2015 sein Heimatland. Am 13. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. April 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer legte bezüglich seines Werdegang dar, er sei in C._______ geboren, wo seine Eltern und zwei Geschwister leben würden. Nachdem er die achte Klasse abgeschlossen habe, sei er während drei Jahren als Hilfsarbeiter tätig gewesen. 1995 sei er für ungefähr achtzehn Monate nach Sawa in die Grundausbildung des Militärdienstes einberufen worden und 1998 habe man ihn aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Nachdem er mehrmals an verschiedene Orte versetzt worden sei, habe er im Jahr 2001 einen (...) Kurs absolviert. Seit ungefähr 2010 habe er in D._______ als (...) respektive als (...) für die militärische (...) an verschiedenen Einsatzorten gearbeitet. Seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder würden alle in E._______ leben. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit 1995 im Militär gewesen, ohne dass es eine Aussicht auf Entlassung gegeben habe. Nach seiner militärischen Grundausbildung sei er nach einem kurzen Unterbruch erneut eingezogen worden und habe in der 3. Kriegsrunde in F._______ gedient. Nach einer Weiterbildung in der (...) respektive als (...) sei er der Bauabteilung in G._______, danach in D._______ zugeteilt worden und habe als mobiler (...) gearbeitet, wobei er auch Schreinerarbeiten habe übernehmen müssen. Ungefähr im Jahr 2002 habe er ein Entlassungsgesuch gestellt, welches jedoch nicht bewilligt worden sei. Nach der Geburt seines zweiten Sohnes habe er unerlaubt seinen Urlaub verlängert. Nachdem er verspätet an seinen Einsatzort zurückgekehrt sei, habe man ihn festgenommen und während drei Monaten - von Juni bis September 2006 - inhaftiert. Ein weiteres Mal sei er aus dem gleichem Grund zwischen November und Dezember 2007 in Haft gewesen. Da sich keine Entlassung aus dem Militärdienst abgezeichnet habe, habe sich mit den Jahren der Wunsch nach einem freieren Leben bemerkbar gemacht und er habe begonnen über eine Flucht aus Eritrea nachzudenken. Als er im August 2015 mit mehreren Mitarbeitern das Büro seines Vorgesetzten habe aufräumen müssen, habe er vorgedruckte sowie mit Stempeln versehene Passierscheine entdeckt und einen einzelnen Passierschein mitgenommen. Zeitgleich habe er mehrmals bei seinem Vorgesetzten um ein freies Wochenende gebeten, was ihm schliesslich erlaubt worden sei. Nachdem er das freie Wochenende zu Hause bei seiner Familie verbracht habe, sei er mit zwei Bekannten, welche sich in der Grenzregion um H._______ gut ausgekannt hätten, sowie mit dem Passierschein, welchen er eigenhändig ausgefüllt habe, nach H._______ und zu Fuss über die Grenze nach I._______ geflüchtet. Nebst dem Einreichen einer Kopie seiner Identitätskarte hat er die Kopien der Identitätskarte seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde und die Taufurkunden seiner Kinder sowie verschiedene Fotos als weitere Beweismittel dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 - eröffnet am 20. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellte er das Begehren, er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen respektive die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Lic.iur. Monika Böckle wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 zu den vorgebrachten formellen Rügen sowie zu inhaltlichen Ungereimtheiten und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am 8. April 2020 eine aktualisierte Kostennote nach.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Übersetzung sowie die Zielsprache der dolmetschenden Person seien mangelhaft gewesen. Es sei zu zahlreichen falschen Formulierungen und zu verschiedenen Verständnisproblemen gekommen, wobei die sprachlichen Ungenauigkeiten der dolmetschenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätten angemessen berücksichtigt werden müssen, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Zudem seien die befragende und entscheidende Person nicht identisch gewesen, was gemäss einer Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Walter Kälin zu problematischen Entscheiden führen könne, da das Anhörungsprotokoll oft das einzige Beweismittel darstelle.
E. 3.5 Zum Einwand, die befragende Person und die verfassende Person der negativen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gehen würden, stellt das Gericht fest, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Basis für einen Asylentscheid bildet und sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person stützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Zudem darf nicht auf die Subjektivität abgestützt werden, zumal die Rechtsanwendung und die Entscheidfällung aus objektiver Sicht zu erfolgen haben.
E. 3.6 Hinsichtlich der gerügten mangelhaften Übersetzung der dolmetschenden Person ist zunächst zu bemerken, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zu entnehmen ist, dass es zu sprachlichen Missverständnissen respektive zu einer mangelhaften Übersetzung der Anhörung gekommen ist. Dennoch ist festzustellen, dass die Übersetzung in die Zielsprache tatsächlich an einigen Stellen als spärlich sowie ungenau bezeichnet werden kann. Es fällt auf, dass mehrmals englische anstatt deutsche Ausdrücke («Workshop», «Office», «First Aide») für die Übersetzung verwendet wurden. Zudem wurde das Wort «Hakim» wahlweise mit First Aide, erste Hilfe Leistung und (...) übersetzt (vgl. act. A11/18, F48, F50), ohne dass sich die befragende Person weiter nach deren genauer Bedeutung erkundigte. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen stützt, ist dies zu beanstanden. Es wäre die Aufgabe der befragenden Person gewesen, den Beschwerdeführer mit den Unklarheiten oder Unstimmigkeiten zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (vgl. E.5.3).
E. 3.7 Sodann ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf teilweise aktenwidrige Aussagen stützte und dabei zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird weiter unten eingegangen (vgl. E.6.4).
E. 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt und nicht alle wesentlichen Elemente in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat.
E. 4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall erlauben jedoch die Akten eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht, so dass auf eine Kassation - insbesondere im Hinblick auf eine materielle Gutheissung der Beschwerde - verzichtet werden kann.
E. 5.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid zu den Asylgründen des Beschwerdeführers dahingehend, dass seine Ausführungen hinsichtlich seines Militärdienstes unsubstanziiert und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Er habe wenig schlüssige Angaben bezüglich seines Einsatzes in der (...) machen können und sowohl sein Tätigkeitsprofil als auch seinen konkreten Arbeitsort habe er nicht klar darlegen können. Des Weiteren würden seine Schilderungen zur Desertion nicht überzeugen, da bereits die Tatsache unklar verbleibe, ob er nun als (...), (...) oder als (...) im Militärdienst gearbeitet habe. Ausserdem sei es realitätsfern, dass das Fehlen eines Passierscheins nicht untersucht worden sein soll, zumal im eritreischen Militärdienst ein strenges Regime herrsche und mit rigorosen Kontrollen gerechnet werden müsse. Überdies wirke es konstruiert, dass er ausgerechnet am 2. September 2015 - also zeitgleich mit dem Datum des Passierscheins - ein freies Wochenende erhalten habe, was angesichts der Tatsache, dass er nicht einmal zur Geburt seines Kindes freie Tage erhalten habe, erstaune. Ausserdem habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Flucht entschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits 2002 nach dem Stellen eines Entlassungsgesuchs tatsächlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Da er nach seiner Inhaftierung noch rund acht Jahre in Eritrea gelebt habe, sei der Kausalzusammenhang zu seiner Flucht nicht gegeben. Schliesslich würden keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn nach seiner illegalen Ausreise in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
E. 5.4 In der Beschwerde wird einleitend dargelegt, dass sich allfällige Unklarheiten bezüglich seiner Tätigkeit sowie seines Arbeitsortes bei einem Gespräch mit der Rechtsvertreterin hätten aufklären lassen. Überdies wiesen seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen auf und würden durch Detailreichtum, Widerspruchsfreiheit sowie logische Konsistenz auffallen. Des Weiteren sei es irrelevant, dass beim Beschwerdeführer kein konkret benanntes fluchtauslösendes Moment vorliege, da er seine Desertion glaubhaft habe darlegen können. Desertion führe im eritreischen Kontext zur Flüchtlingseigenschaft. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, zu prüfen, ob er dadurch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal in Kombination mit seinen Inhaftierungen eine Profilschärfung vorliege, welche praxisgemäss zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Schliesslich sei zu erwähnen, dass ein Vollzug der Wegweisung ausserdem unzumutbar sei, da seine Kernfamilie zwischenzeitlich habe nach Äthiopien flüchten müssen.
E. 5.5 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz bezüglich der formellen Rügen auf den Standpunkt, dass aus den Akten keine Anzeichen ersichtlich seien, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht nachträglich auf eine fehlerhafte Übersetzung berufen. Obwohl er in seiner Beschwerde habe erklären können, welche Funktionen er im Nationaldienst innegehabt habe, verbleibe es dennoch unklar, weshalb gerade er für die Umzugsarbeiten, anlässlich welchen er den Passierschein entwendet habe, ausgewählt worden sei. Überdies sei aus seinen Schilderungen zu schliessen, dass er das gesamte Gelingen seiner lang geplanten Ausreise von der zufälligen Möglichkeit abhängig gemacht habe, den Passierschein entwenden zu können. Ebenfalls seltsam mute es an, dass er ausgerechnet kurz nach der Entwendung des Passierscheins freie Tage erhalten habe, dies zeitgleich mit seinen Mitreisenden. Es sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland unter anderen als den von ihm genannten Umständen verlassen habe.
E. 5.6 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik erneut die mangelhafte Übersetzung respektive die ungenügenden Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz seien die Umstände, wie es zur Entwendung des Passierscheins sowie seiner anschliessenden Flucht und seiner illegalen Ausreise gekommen sei, nachvollziehbar und plausibel erklärt worden.
E. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden kann und diese den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten.
E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 6.3 Einleitend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - auch in Anbetracht der unpräzisen und teilweise verwirrenden Übersetzung der dolmetschenden Person hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die befragende Person es unterlassen hat, diesbezüglich konkrete Nachfragen zu stellen (vgl. E. 3.6) - glaubhaft gemacht worden sind. Die Glaubhaftigkeit wird durch seine eingereichten Fotos untermauert. Zwar ist zu bemerken, dass seine Schilderungen zu seinem Tätigkeitsfeld im Militärdienst etwas knapp ausgefallen sind, jedoch trifft dies auf seinen gesamten Erzählstil zu, welcher eine durchgehende Knappheit aufweist. Des Weiteren konnte er seine beiden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2007 überzeugend darlegen, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bezweifelt wurde. In etwas knapper, jedoch durchaus authentischer Weise schilderte er seine Gründe und die Umstände seiner Verhaftungen und liess persönliche Überlegungen sowie Emotionen im Sinne von Realkennzeichen einfliessen (vgl. act. A-11/18, F15, F18-22). Die Vorinstanz bezweifelte die Desertion des Beschwerdeführers und ging davon aus, dass er bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt offiziell aus dem Militär- respektive dem Nationaldienst entlassen worden sei. Vorgängig ist bezüglich Entlassungen aus dem eritreischen Dienst festzuhalten, dass die Quellenlage zu Eritrea eine grosse Herausforderung darstellt, da nur sehr wenige Informationen auf der Basis von empirischen Daten vorliegen. Die Quellenlage stellt sich als dünn, teilweise lückenhaft, nicht selten auf unbekannten Quellen basierend und als schwer überprüfbar heraus. Zudem können Information eritreischer Behörden oder Medien nicht unabhängig überprüft werden. Insgesamt betrachtet ist die Faktenlage zu Eritrea dünn. Verschiedenen Berichten respektive Aussagen von Flüchtlingen zufolge sei eine Entlassung aus dem Militär auf Antrag hin jedoch äusserst schwierig und werde, wenn überhaupt, normalerweise lediglich aus medizinischen Gründen oder mittels Korruption - sprich Bestechungsgeldern - gewährt. Verschiedene desertierte Personen berichten, dass sie trotz mehrfach eingereichten Entlassungsgesuchen eine Verweigerung derselben erhalten hätten und deshalb nach zahlreichen Jahren Dienst schliesslich desertiert seien. Auch sei es trotz angekündigter Reformen nach wie vor üblich, dass der obligatorische Militärdienst auf unbestimmte Zeit verlängert werde (vgl. http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HCR_29_CRP-1. pdf, https://www.ecoi.net /de/dokument/1444205.html; https://www.ecoi.net/en/file/local/2017271 /2019_ EASO_ COI_Eritrea_National_service_exit_ and_return.pdf, abgerufen am 12. November 2020). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Quellenlage sowie der nachfolgenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass seine im September 2015 erfolgte Desertion als glaubhaft zu erachten ist. So weisen zudem die von der Vorinstanz im Übrigen nicht beigezogenen Akten der beiden Geschwister des Beschwerdeführers, welche beide in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, übereinstimmende Hinweise zu den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes auf. So sind insbesondere in den Akten seines Bruders (N [...]) schlagkräftige Hinweise zu finden, dass der Beschwerdeführer zumindest bis im Jahr 2014 Militärdienst leistete. Aus dem Anhörungsprotokoll dieses Bruders (vom 16. Dezember 2015) geht hervor, dass dieser zwei Brüder habe, welche bisher den Militärdienst geleistet hätten, wobei einer von ihnen zwischenzeitlich in den Sudan ausgereist sei. Diese Aussagen stimmen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht mit denen des Beschwerdeführers überein, zumal er angab, 2014 noch im Militär und im September 2015 desertiert sowie in den Sudan geflüchtet zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers bei seiner eigenen Anhörung falsche Angaben zu seinem Bruder hätte machen sollen.
E. 6.4 Weiter zweifelte die Vorinstanz am Hergang sowie an den Umständen der Flucht des Beschwerdeführers. Dabei ging sie zunächst fälschlicherweise in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung davon aus, dass der fluchtrelevante Passierschein aus einem «vollständigen Set von Passierscheinen» entwendet worden sei und es deshalb schleierhaft verbleibe, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nichts von diesem Diebstahl bemerkt haben soll (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2019 [nachfolgend: Verfügung des SEM], S.4, Absatz 4). Im Protokoll ist hingegen eindeutig von einem einzelnen (losen) Passierschein die Rede, welcher nicht von einem kompletten Bogen mit vier Passierscheinen abgetrennt wurde (vgl. act. A11/18, F25-28). Sodann fällt auf, das in keiner Aussage des Anhörungsprotokolls explizit erwähnt wurde, dass der besagte Passierschein «zufälligerweise zuoberst» gelegen haben soll, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung interpretierte (vgl. Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 [nachfolgend Vernehmlassung des SEM], S. 2, Absatz 4), sondern sich mit anderen Unterlagen auf dem Tisch befunden habe (vgl. act. A11/18, F29). Zudem ist es falsch und aus dem Protokoll überdies nicht zu entnehmen, dass der Passierschein auf den 2. September 2015 «vordatiert» gewesen wäre (vgl. Verfügung des SEM, S, 4, Absatz 5). Schliesslich deutete die Vorinstanz die Beziehung zu seinem Vorgesetzten in der Vernehmlassung sehr frei und ging unkorrekterweise von einer «Freundschaft und einer speziellen Nähe zu seinem Vorgesetzten» aus (vgl. Vernehmlassung des SEM, S.4, Absatz 2), obwohl eine solche im Anhörungsprotokoll nicht erwähnt wurde. In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer hingegen, er sei für den Umzug des Büros des Vorgesetzten beauftragt worden, weil dieser ihn bereits als (...) gekannt habe (vgl. Beschwerde vom 20. Januar 2020, S. 4, letzter Absatz). Es ist nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz mit dieser (falschen) Begründung argumentierte, zumal nirgendwo eine Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten oder eine spezielle Nähe erwähnt wurde. Insgesamt lehnte sich die Vorinstanz an teilweise unpräzise oder gar tatsachenwidrige Sachverhaltselemente, welche vom Gericht nicht gestützt werden können. Nach Durchsicht der Akten ist vielmehr festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt überzeugen und durch verschiedene Realkennzeichen gekennzeichnet sind, wie etwa seine Überlegungen hinsichtlich seiner mehrjährigen Fluchtgedanken (vgl. act. A11/18, F24, F99) oder die jahrelange aufgestaute Wut auf das Militär und die Regierung (vgl. act. A18/11, F105-109). Obwohl auch vorliegend seine diesbezüglichen Schilderungen knapp, jedoch seinem Erzählstil entsprechend ausgefallen sind, sind diese als authentisch und glaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Ausreise des Beschwerdeführers in genügender Weise abzuklären. Da im eritreischen Kontext und in Anbetracht der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion des Beschwerdeführers nicht von einer legalen Ausreise auszugehen ist, ist diese nicht weiter zu prüfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sein Land im September 2015 illegal verlassen hat.
E. 6.6 Insgesamt und in Anbetracht der verschiedenen Faktoren kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen aktiven Militärdienst als auch seine Flucht mittels des Passierscheins glaubhaft hat darzulegen vermögen und illegal ausgereist ist.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhafte gemachten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm allenfalls Asyl zu gewähren ist.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 7.4 Dienstverweigerer und Deserteure haben in Eritrea unverhältnismässig strenge Strafen zu befürchten. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016 vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hätte er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die in Verfügung vom 24. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist demnach gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 8. April 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'940.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. 2.Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'940.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-388/2020 Urteil vom 18. Februar 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, aus der Zoba Debub stammend, am 7. September 2015 sein Heimatland. Am 13. Juni 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 20. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 4. April 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. B. B.a Der Beschwerdeführer legte bezüglich seines Werdegang dar, er sei in C._______ geboren, wo seine Eltern und zwei Geschwister leben würden. Nachdem er die achte Klasse abgeschlossen habe, sei er während drei Jahren als Hilfsarbeiter tätig gewesen. 1995 sei er für ungefähr achtzehn Monate nach Sawa in die Grundausbildung des Militärdienstes einberufen worden und 1998 habe man ihn aufgefordert, am Krieg teilzunehmen. Nachdem er mehrmals an verschiedene Orte versetzt worden sei, habe er im Jahr 2001 einen (...) Kurs absolviert. Seit ungefähr 2010 habe er in D._______ als (...) respektive als (...) für die militärische (...) an verschiedenen Einsatzorten gearbeitet. Seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder würden alle in E._______ leben. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit 1995 im Militär gewesen, ohne dass es eine Aussicht auf Entlassung gegeben habe. Nach seiner militärischen Grundausbildung sei er nach einem kurzen Unterbruch erneut eingezogen worden und habe in der 3. Kriegsrunde in F._______ gedient. Nach einer Weiterbildung in der (...) respektive als (...) sei er der Bauabteilung in G._______, danach in D._______ zugeteilt worden und habe als mobiler (...) gearbeitet, wobei er auch Schreinerarbeiten habe übernehmen müssen. Ungefähr im Jahr 2002 habe er ein Entlassungsgesuch gestellt, welches jedoch nicht bewilligt worden sei. Nach der Geburt seines zweiten Sohnes habe er unerlaubt seinen Urlaub verlängert. Nachdem er verspätet an seinen Einsatzort zurückgekehrt sei, habe man ihn festgenommen und während drei Monaten - von Juni bis September 2006 - inhaftiert. Ein weiteres Mal sei er aus dem gleichem Grund zwischen November und Dezember 2007 in Haft gewesen. Da sich keine Entlassung aus dem Militärdienst abgezeichnet habe, habe sich mit den Jahren der Wunsch nach einem freieren Leben bemerkbar gemacht und er habe begonnen über eine Flucht aus Eritrea nachzudenken. Als er im August 2015 mit mehreren Mitarbeitern das Büro seines Vorgesetzten habe aufräumen müssen, habe er vorgedruckte sowie mit Stempeln versehene Passierscheine entdeckt und einen einzelnen Passierschein mitgenommen. Zeitgleich habe er mehrmals bei seinem Vorgesetzten um ein freies Wochenende gebeten, was ihm schliesslich erlaubt worden sei. Nachdem er das freie Wochenende zu Hause bei seiner Familie verbracht habe, sei er mit zwei Bekannten, welche sich in der Grenzregion um H._______ gut ausgekannt hätten, sowie mit dem Passierschein, welchen er eigenhändig ausgefüllt habe, nach H._______ und zu Fuss über die Grenze nach I._______ geflüchtet. Nebst dem Einreichen einer Kopie seiner Identitätskarte hat er die Kopien der Identitätskarte seiner Ehefrau, die Heiratsurkunde und die Taufurkunden seiner Kinder sowie verschiedene Fotos als weitere Beweismittel dem Gesuch beigefügt. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 - eröffnet am 20. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2020 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Als Subeventual- respektive Subsubeventualantrag stellte er das Begehren, er sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen respektive die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Lic.iur. Monika Böckle wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 zu den vorgebrachten formellen Rügen sowie zu inhaltlichen Ungereimtheiten und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 7. April 2020 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am 8. April 2020 eine aktualisierte Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 3.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Übersetzung sowie die Zielsprache der dolmetschenden Person seien mangelhaft gewesen. Es sei zu zahlreichen falschen Formulierungen und zu verschiedenen Verständnisproblemen gekommen, wobei die sprachlichen Ungenauigkeiten der dolmetschenden Person bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hätten angemessen berücksichtigt werden müssen, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Zudem seien die befragende und entscheidende Person nicht identisch gewesen, was gemäss einer Empfehlung eines Rechtsgutachtens von Walter Kälin zu problematischen Entscheiden führen könne, da das Anhörungsprotokoll oft das einzige Beweismittel darstelle. 3.5 Zum Einwand, die befragende Person und die verfassende Person der negativen Verfügung seien nicht identisch, weshalb bedeutsame Empfindungen für die Entscheidfindung verloren gehen würden, stellt das Gericht fest, dass ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich eine genügende Basis für einen Asylentscheid bildet und sich massgebend auf die Grundlage der Konsistenz, der Schlüssigkeit sowie der Plausibilität der Vorbringen einer gesuchstellenden Person stützt (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Zudem darf nicht auf die Subjektivität abgestützt werden, zumal die Rechtsanwendung und die Entscheidfällung aus objektiver Sicht zu erfolgen haben. 3.6 Hinsichtlich der gerügten mangelhaften Übersetzung der dolmetschenden Person ist zunächst zu bemerken, dass weder aus dem Anhörungsprotokoll noch aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung zu entnehmen ist, dass es zu sprachlichen Missverständnissen respektive zu einer mangelhaften Übersetzung der Anhörung gekommen ist. Dennoch ist festzustellen, dass die Übersetzung in die Zielsprache tatsächlich an einigen Stellen als spärlich sowie ungenau bezeichnet werden kann. Es fällt auf, dass mehrmals englische anstatt deutsche Ausdrücke («Workshop», «Office», «First Aide») für die Übersetzung verwendet wurden. Zudem wurde das Wort «Hakim» wahlweise mit First Aide, erste Hilfe Leistung und (...) übersetzt (vgl. act. A11/18, F48, F50), ohne dass sich die befragende Person weiter nach deren genauer Bedeutung erkundigte. Soweit sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen stützt, ist dies zu beanstanden. Es wäre die Aufgabe der befragenden Person gewesen, den Beschwerdeführer mit den Unklarheiten oder Unstimmigkeiten zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich dazu zu äussern (vgl. E.5.3). 3.7 Sodann ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz in ihrer Begründung auf teilweise aktenwidrige Aussagen stützte und dabei zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird weiter unten eingegangen (vgl. E.6.4). 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungs- sowie die Begründungspflicht verletzt und nicht alle wesentlichen Elemente in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat. 4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Im vorliegenden Fall erlauben jedoch die Akten eine materielle Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht, so dass auf eine Kassation - insbesondere im Hinblick auf eine materielle Gutheissung der Beschwerde - verzichtet werden kann. 5. 5.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrem Entscheid zu den Asylgründen des Beschwerdeführers dahingehend, dass seine Ausführungen hinsichtlich seines Militärdienstes unsubstanziiert und der Logik zuwiderlaufend ausgefallen seien. Er habe wenig schlüssige Angaben bezüglich seines Einsatzes in der (...) machen können und sowohl sein Tätigkeitsprofil als auch seinen konkreten Arbeitsort habe er nicht klar darlegen können. Des Weiteren würden seine Schilderungen zur Desertion nicht überzeugen, da bereits die Tatsache unklar verbleibe, ob er nun als (...), (...) oder als (...) im Militärdienst gearbeitet habe. Ausserdem sei es realitätsfern, dass das Fehlen eines Passierscheins nicht untersucht worden sein soll, zumal im eritreischen Militärdienst ein strenges Regime herrsche und mit rigorosen Kontrollen gerechnet werden müsse. Überdies wirke es konstruiert, dass er ausgerechnet am 2. September 2015 - also zeitgleich mit dem Datum des Passierscheins - ein freies Wochenende erhalten habe, was angesichts der Tatsache, dass er nicht einmal zur Geburt seines Kindes freie Tage erhalten habe, erstaune. Ausserdem habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb er sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Flucht entschlossen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits 2002 nach dem Stellen eines Entlassungsgesuchs tatsächlich aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Da er nach seiner Inhaftierung noch rund acht Jahre in Eritrea gelebt habe, sei der Kausalzusammenhang zu seiner Flucht nicht gegeben. Schliesslich würden keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn nach seiner illegalen Ausreise in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. 5.4 In der Beschwerde wird einleitend dargelegt, dass sich allfällige Unklarheiten bezüglich seiner Tätigkeit sowie seines Arbeitsortes bei einem Gespräch mit der Rechtsvertreterin hätten aufklären lassen. Überdies wiesen seine Schilderungen zahlreiche Realkennzeichen auf und würden durch Detailreichtum, Widerspruchsfreiheit sowie logische Konsistenz auffallen. Des Weiteren sei es irrelevant, dass beim Beschwerdeführer kein konkret benanntes fluchtauslösendes Moment vorliege, da er seine Desertion glaubhaft habe darlegen können. Desertion führe im eritreischen Kontext zur Flüchtlingseigenschaft. Da er illegal aus Eritrea ausgereist sei, wäre es Sache der Vorinstanz gewesen, zu prüfen, ob er dadurch die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal in Kombination mit seinen Inhaftierungen eine Profilschärfung vorliege, welche praxisgemäss zur Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führe. Schliesslich sei zu erwähnen, dass ein Vollzug der Wegweisung ausserdem unzumutbar sei, da seine Kernfamilie zwischenzeitlich habe nach Äthiopien flüchten müssen. 5.5 In ihrer Vernehmlassung stellte sich die Vorinstanz bezüglich der formellen Rügen auf den Standpunkt, dass aus den Akten keine Anzeichen ersichtlich seien, dass die Übersetzung mangelhaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht nachträglich auf eine fehlerhafte Übersetzung berufen. Obwohl er in seiner Beschwerde habe erklären können, welche Funktionen er im Nationaldienst innegehabt habe, verbleibe es dennoch unklar, weshalb gerade er für die Umzugsarbeiten, anlässlich welchen er den Passierschein entwendet habe, ausgewählt worden sei. Überdies sei aus seinen Schilderungen zu schliessen, dass er das gesamte Gelingen seiner lang geplanten Ausreise von der zufälligen Möglichkeit abhängig gemacht habe, den Passierschein entwenden zu können. Ebenfalls seltsam mute es an, dass er ausgerechnet kurz nach der Entwendung des Passierscheins freie Tage erhalten habe, dies zeitgleich mit seinen Mitreisenden. Es sei davon auszugehen, dass er sein Heimatland unter anderen als den von ihm genannten Umständen verlassen habe. 5.6 Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Replik erneut die mangelhafte Übersetzung respektive die ungenügenden Deutschkenntnisse der dolmetschenden Person. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz seien die Umstände, wie es zur Entwendung des Passierscheins sowie seiner anschliessenden Flucht und seiner illegalen Ausreise gekommen sei, nachvollziehbar und plausibel erklärt worden. 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob den Vorbringen des Beschwerdeführers geglaubt werden kann und diese den Anforderungen an Art. 7 AsylG standhalten. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 Einleitend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers - auch in Anbetracht der unpräzisen und teilweise verwirrenden Übersetzung der dolmetschenden Person hinsichtlich seiner Tätigkeit als (...) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die befragende Person es unterlassen hat, diesbezüglich konkrete Nachfragen zu stellen (vgl. E. 3.6) - glaubhaft gemacht worden sind. Die Glaubhaftigkeit wird durch seine eingereichten Fotos untermauert. Zwar ist zu bemerken, dass seine Schilderungen zu seinem Tätigkeitsfeld im Militärdienst etwas knapp ausgefallen sind, jedoch trifft dies auf seinen gesamten Erzählstil zu, welcher eine durchgehende Knappheit aufweist. Des Weiteren konnte er seine beiden Inhaftierungen in den Jahren 2006 und 2007 überzeugend darlegen, was im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht bezweifelt wurde. In etwas knapper, jedoch durchaus authentischer Weise schilderte er seine Gründe und die Umstände seiner Verhaftungen und liess persönliche Überlegungen sowie Emotionen im Sinne von Realkennzeichen einfliessen (vgl. act. A-11/18, F15, F18-22). Die Vorinstanz bezweifelte die Desertion des Beschwerdeführers und ging davon aus, dass er bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt offiziell aus dem Militär- respektive dem Nationaldienst entlassen worden sei. Vorgängig ist bezüglich Entlassungen aus dem eritreischen Dienst festzuhalten, dass die Quellenlage zu Eritrea eine grosse Herausforderung darstellt, da nur sehr wenige Informationen auf der Basis von empirischen Daten vorliegen. Die Quellenlage stellt sich als dünn, teilweise lückenhaft, nicht selten auf unbekannten Quellen basierend und als schwer überprüfbar heraus. Zudem können Information eritreischer Behörden oder Medien nicht unabhängig überprüft werden. Insgesamt betrachtet ist die Faktenlage zu Eritrea dünn. Verschiedenen Berichten respektive Aussagen von Flüchtlingen zufolge sei eine Entlassung aus dem Militär auf Antrag hin jedoch äusserst schwierig und werde, wenn überhaupt, normalerweise lediglich aus medizinischen Gründen oder mittels Korruption - sprich Bestechungsgeldern - gewährt. Verschiedene desertierte Personen berichten, dass sie trotz mehrfach eingereichten Entlassungsgesuchen eine Verweigerung derselben erhalten hätten und deshalb nach zahlreichen Jahren Dienst schliesslich desertiert seien. Auch sei es trotz angekündigter Reformen nach wie vor üblich, dass der obligatorische Militärdienst auf unbestimmte Zeit verlängert werde (vgl. http://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HCR_29_CRP-1. pdf, https://www.ecoi.net /de/dokument/1444205.html; https://www.ecoi.net/en/file/local/2017271 /2019_ EASO_ COI_Eritrea_National_service_exit_ and_return.pdf, abgerufen am 12. November 2020). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Quellenlage sowie der nachfolgenden Erwägungen kommt das Gericht zum Schluss, dass seine im September 2015 erfolgte Desertion als glaubhaft zu erachten ist. So weisen zudem die von der Vorinstanz im Übrigen nicht beigezogenen Akten der beiden Geschwister des Beschwerdeführers, welche beide in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden, übereinstimmende Hinweise zu den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Militärdienstes auf. So sind insbesondere in den Akten seines Bruders (N [...]) schlagkräftige Hinweise zu finden, dass der Beschwerdeführer zumindest bis im Jahr 2014 Militärdienst leistete. Aus dem Anhörungsprotokoll dieses Bruders (vom 16. Dezember 2015) geht hervor, dass dieser zwei Brüder habe, welche bisher den Militärdienst geleistet hätten, wobei einer von ihnen zwischenzeitlich in den Sudan ausgereist sei. Diese Aussagen stimmen sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht mit denen des Beschwerdeführers überein, zumal er angab, 2014 noch im Militär und im September 2015 desertiert sowie in den Sudan geflüchtet zu sein. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Bruder des Beschwerdeführers bei seiner eigenen Anhörung falsche Angaben zu seinem Bruder hätte machen sollen. 6.4 Weiter zweifelte die Vorinstanz am Hergang sowie an den Umständen der Flucht des Beschwerdeführers. Dabei ging sie zunächst fälschlicherweise in ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung davon aus, dass der fluchtrelevante Passierschein aus einem «vollständigen Set von Passierscheinen» entwendet worden sei und es deshalb schleierhaft verbleibe, dass der Vorgesetzte des Beschwerdeführers nichts von diesem Diebstahl bemerkt haben soll (vgl. Verfügung vom 19. Dezember 2019 [nachfolgend: Verfügung des SEM], S.4, Absatz 4). Im Protokoll ist hingegen eindeutig von einem einzelnen (losen) Passierschein die Rede, welcher nicht von einem kompletten Bogen mit vier Passierscheinen abgetrennt wurde (vgl. act. A11/18, F25-28). Sodann fällt auf, das in keiner Aussage des Anhörungsprotokolls explizit erwähnt wurde, dass der besagte Passierschein «zufälligerweise zuoberst» gelegen haben soll, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung interpretierte (vgl. Vernehmlassung vom 10. Februar 2020 [nachfolgend Vernehmlassung des SEM], S. 2, Absatz 4), sondern sich mit anderen Unterlagen auf dem Tisch befunden habe (vgl. act. A11/18, F29). Zudem ist es falsch und aus dem Protokoll überdies nicht zu entnehmen, dass der Passierschein auf den 2. September 2015 «vordatiert» gewesen wäre (vgl. Verfügung des SEM, S, 4, Absatz 5). Schliesslich deutete die Vorinstanz die Beziehung zu seinem Vorgesetzten in der Vernehmlassung sehr frei und ging unkorrekterweise von einer «Freundschaft und einer speziellen Nähe zu seinem Vorgesetzten» aus (vgl. Vernehmlassung des SEM, S.4, Absatz 2), obwohl eine solche im Anhörungsprotokoll nicht erwähnt wurde. In der Beschwerdeschrift erklärte der Beschwerdeführer hingegen, er sei für den Umzug des Büros des Vorgesetzten beauftragt worden, weil dieser ihn bereits als (...) gekannt habe (vgl. Beschwerde vom 20. Januar 2020, S. 4, letzter Absatz). Es ist nicht ersichtlich, wieso die Vorinstanz mit dieser (falschen) Begründung argumentierte, zumal nirgendwo eine Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten oder eine spezielle Nähe erwähnt wurde. Insgesamt lehnte sich die Vorinstanz an teilweise unpräzise oder gar tatsachenwidrige Sachverhaltselemente, welche vom Gericht nicht gestützt werden können. Nach Durchsicht der Akten ist vielmehr festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt überzeugen und durch verschiedene Realkennzeichen gekennzeichnet sind, wie etwa seine Überlegungen hinsichtlich seiner mehrjährigen Fluchtgedanken (vgl. act. A11/18, F24, F99) oder die jahrelange aufgestaute Wut auf das Militär und die Regierung (vgl. act. A18/11, F105-109). Obwohl auch vorliegend seine diesbezüglichen Schilderungen knapp, jedoch seinem Erzählstil entsprechend ausgefallen sind, sind diese als authentisch und glaubhaft zu qualifizieren. 6.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Ausreise des Beschwerdeführers in genügender Weise abzuklären. Da im eritreischen Kontext und in Anbetracht der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion des Beschwerdeführers nicht von einer legalen Ausreise auszugehen ist, ist diese nicht weiter zu prüfen. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sein Land im September 2015 illegal verlassen hat. 6.6 Insgesamt und in Anbetracht der verschiedenen Faktoren kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl seinen aktiven Militärdienst als auch seine Flucht mittels des Passierscheins glaubhaft hat darzulegen vermögen und illegal ausgereist ist. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhafte gemachten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm allenfalls Asyl zu gewähren ist. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 7.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 7.4 Dienstverweigerer und Deserteure haben in Eritrea unverhältnismässig strenge Strafen zu befürchten. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016 vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40). 7.5 Der Beschwerdeführer hat seine Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst glaubhaft gemacht. Im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland hätte er begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Demnach ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben und diese anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind im Sinne von Art. 63 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die in Verfügung vom 24. Januar 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist demnach gegenstandslos geworden. 9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Eingabe vom 8. April 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 1'940.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz wird aufgehoben. 2.Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'940.- auszurichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: