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E-1334/2017

E-1334/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im März 2015. Am 27. Juli 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er sei im Jahr (...) nach B._______ gegangen. Danach sei er vom (...) nach C._______ eingeteilt worden. Bis Januar (...) habe er bei der Firma D._______ gearbeitet und sei zwei Monate zu Hause gewesen, bevor er ausgereist sei. A.b Am 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe im Sommer (...) die (...) Klasse abgeschlossen und sei dann nach B._______ eingezogen worden. Dort sei er schulisch sowie militärisch ausgebildet worden und habe nach Absolvierung des (...) Schuljahres (...) erhalten. Im Juli (...) sei er nach Hause zurückgekehrt und habe - wie alle anderen gewartet - bis er eingeteilt werde. Im November (...) sei er im Rahmen des Nationaldienstes der Firma D._______ zugeteilt worden. Bis Ende (...) habe er dort als "(...)" gearbeitet. Nach dem Tode seines Vaters sei er eine Weile zu Hause geblieben, um mit seiner Familie zu trauern. Im Januar und Februar (...) habe er daher nur noch sporadisch gearbeitet. Da er im Rahmen des Nationaldienstes bei D._______ angestellt gewesen sei, habe er nicht den gleichen Lohn erhalten, wie die anderen Angestellten. Ende Januar oder Anfangs Februar (...) sei im Unternehmen eine Liste aufgehängt worden, gemäss welcher er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. In der Folge sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich zu Hause versteckt. Leute vom Geheimdienst hätten ihn wiederholt gesucht, Schreiben vorbeigebracht und die Gegend, in welcher er sich aufgehalten, habe von weitem beobachtet. Deswegen habe er nicht ohne Furcht weiter dort leben können. Für kurze Zeit habe er sich immer wieder versteckt und seinen Aufenthaltsort gewechselt. Um einer Festnahme zu entgehen, habe er am (...) sein Zuhause in Richtung E._______ verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Am 10. April 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer MLaw Gnanagowray Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen. F. Am 20. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerde ergänzende Stellungnahme ein. Zum Beweis gab der Beschwerdeführer das Original seiner Geburtsurkunde, ein Foto welches ihn in Militäruniform zeigt sowie das Original eines (...) zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Am 19. Januar 2018 ersuchte MLaw Gnanagowray Somaskanthan um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Gnanagowray Somaskanthan per 31. Januar 2018 aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung stellte sie vorab fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausweisdokumente eingereicht, welche seine Identität belegen könnten. An der BzP habe er zwar von einer Identitätskarte gesprochen, aber an der Anhörung mitgeteilt, seine Mutter habe diese nicht mehr auffinden können und wisse überdies nicht, wie sie Unterlagen per Post schicken könne. Diese Aussagen seien ausweichend und es erscheine wenig plausibel, dass seine Identitätskarte plötzlich nicht mehr auffindbar sein solle. Weiter habe der Beschwerdeführer sinngemäss eine Refraktion geltend gemacht, indem er sich nach einem Aufgebot in den Militärdienst vom Nationaldienst entfernt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er habe im Jahr (...) seine (...) absolviert und mit einem (...) abgeschlossen. Er habe auf ein (...) verwiesen, sich indes nicht mehr an das genaue Datum erinnern können. Später habe er eine Kopie eines (...) eingereicht. Die vermerkten Daten würden aber nicht mit seinen Angaben über die Dauer seiner (...) übereinstimmen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe das entsprechende Dokument nicht mehr ausfindig machen können und einfach alles eingereicht, was ihm in die Hände gekommen sei. Damit vermöge er aber die unterschiedlichen Angaben nicht überzeugend zu erklären. Ausserdem hätten Kopien von Dokumenten grundsätzlich einen geringen Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, gemäss Aufgebot hätte er sich im Februar (...) im Ausbildungsort "F._______" (phonetisch) melden müssen. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er hätte ungefähr im Mai (...) in den Ausbildungsort "G._______" einrücken müssen. Diese Angaben würden sich wesentlich unterscheiden, obwohl bei den Orten eine gewisse Ähnlichkeit bestehe. Die Widersprüche in den Aussagen würden entscheidwesentliche Punkte der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen und seien mangels sachlogischer Erklärungen unglaubhaft.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, mehrmals Kontakt mit den Behörden bezüglich des Militärdienstaufgebots gehabt zu haben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe C._______ (...) Monate nach dem Aushang der Liste verlassen und es habe sich nichts mehr ereignet, was für sein Asylgesuch von Beachtung sei. Später habe er ausgeführt, er sei während diesen (...) Monaten wiederholt durch die Militärpolizei kontrolliert worden. An der Anhörung habe er vorgetragen, es seien ihm wiederholt Schreiben vorbeigebracht worden, als er nach dem Aufgebot zu Hause geblieben sei. Verschiedene dieser Vorbringen - Kontrollen durch die Militärpolizei respektive Geheimagenten sowie Erhalt von Schreiben - habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund erst später geltend gemacht. Die Schilderungen zu den behördlichen Aktionen seien ferner widersprüchlich, weitgehend substanzarm und nicht von persönlichen, konkreten Erlebnissen geprägt. Aufgrund des offensichtlichen Nachschubs, der teils krassen Widersprüche und substanzarmen Schilderungen erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Militärdienstaufgebot mit den Behörden mehrmals Kontakt gehabt, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft.

E. 4.3 Es sei aufgrund seiner Aussagen und des eingereichten Fotos nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das (...) Schuljahr in B._______ absolviert habe. Seine Schilderungen zum geleistete Nationaldienst, der Desertion daraus, zum angeblichen Behördenkontakt und der Refraktion seien indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen.

E. 4.4 Bezüglich der gelten gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien kaum substantiiert und stereotyp. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er habe Beweismittel eingereicht und seine Herkunft glaubhaft machen können. Die wenigen Widersprüche, die es allenfalls in seinen Aussagen gebe, vermöchten die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit seinen Vorbringen übereinstimmen. Er habe in zentralen Punkten übereinstimmende Aussagen gemacht und die wichtigsten Asylgründe bereits in der BzP vorgebracht. In der Ergänzung der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er an der Anhörung seine Zeitangaben oft mit dem Zusatz "ich glaube" angegeben habe. Er habe damit seine Unsicherheit bezüglich der zeitlichen Angaben ausdrücken wollen, weshalb ihm diesbezügliche Ungenauigkeiten nicht vorzuhalten seien. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Punkte, welche für seine Glaubwürdigkeit sprechen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).

E. 6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen.

E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das (...) Schuljahr in B._______ beendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang überzeugend geschildert, dass er mit guten schulischen Noten abgeschlossen hat und dies für (...) gereicht habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch seine Ausführungen, dass er zuhause habe warten müssen, bis er für seinen Einsatz im zivilen Nationaldienst aufgeboten werde, als plausibel. In seinen diesbezüglich substantiierten Schilderungen sind keine Widersprüche zu erkennen und der Beschwerdeführer hat seine Arbeitstätigkeit bei D._______ belegen können. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer das bereits in Kopie vorliegende "(...)" im Original eingereicht. Obwohl dieses nur einen (...) aufführt, bestätigt es die Anstellung des Beschwerdeführers bei D._______. Die genaueren Umstände zu seiner Tätigkeit bei D._______ wurden anlässlich der Anhörung nicht erfragt. Indes hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zunächst ein (...) absolvierte und danach als "(...)" angestellt war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reiht sich das vom Beschwerdeführer eingereichte (...) in seine Ausführungen ohne Weiteres ein. Es erscheint durchaus möglich, dass er im Rahmen seiner (...) auch einzelne (...) belegen musste, erklärte er doch in der Anhörung überzeugend, er habe die Bestätigung über die (...) nicht mehr auftreiben können. Stattdessen habe er einfach alles eingereicht, was er gefunden habe. Bei dieser Ausgangslage ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Nationaldienstes bei D._______ gearbeitet hat.

E. 6.3.2 Was die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere sein Aufgebot zum militärischen Nationaldienst betrifft, ist indes mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Widersprüche enthalten. Zunächst ist nicht klar, wann, wo und aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist. Weiter hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, wo er selbst sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er an der Anhörung einerseits angegeben, sein Vater habe in einem Spital gelegen, wo er ihn noch habe besuchen können beziehungsweise sei er bereits auf der Flucht gewesen, als der Vater gestorben sei. An der BzP hatte der Beschwerdeführer zuvor bereits ausgesagt, der Vater sei verhaftet worden und im Gefängnis gestorben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, widersprochen. Auch seine Ausführungen dazu, dass nach ihm gesucht und versucht worden sei, ihn festzunehmen, erwecken nicht den Eindruck als handle es sich dabei um tatsächliche Vorkommnisse. Seine Ausführungen dazu, wie er die Zeit vor seiner Ausreise aus Eritrea verbracht hat, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Ob der Beschwerdeführer indes tatsächlich ein Aufgebot für den militärischen Teil des Nationaldienstes erhalten hat, kann vorliegenden offen bleiben, da nach dem oben Dargelegten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit bei D._______ im aktiven zivilen Nationaldienst war.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer sagte aus, das (...) habe ihm nach einer militärischen Grundausbildung und einer Wartezeit eine Arbeitsstelle bei D._______ zugewiesen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in staatlichen Unternehmen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (...) Operator bei D._______ im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lediglich drei Jahre bei D._______ gearbeitet hat und keine Hinweise für eine begründete ordentliche Entlassung oder Befreiung vom Nationaldienst vorliegen, ist davon auszugehen, dass er sich unerlaubt von seiner Arbeit bei D._______ entfernte. Dies ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu werten.

E. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt.

E. 7.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.

E. 8 Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei Beschwerdeeinreichung war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde ihm eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese führte in der Stellungnahme vom 20. April 2017 aus, die bisherigen Aufwendungen würden 4.6 Stunden betragen, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. MwSt) liegt im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht. Diese Pauschale wird nicht berücksichtigt, da nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ist vorliegend eine Pauschale von Fr. 10.- für Porti und Telefonate gerechtfertigt. Die mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2018 neu eingesetzte Rechtsvertreterin hat in dieser Sache keine Aufwendungen mehr getätigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 902.40 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz an die Rechtsberatungsstelle für Asylfragen der Caritas Schweiz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 902.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1334/2017 Urteil vom 12. Dezember 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge ungefähr im März 2015. Am 27. Juli 2015 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 3. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei aus, er sei im Jahr (...) nach B._______ gegangen. Danach sei er vom (...) nach C._______ eingeteilt worden. Bis Januar (...) habe er bei der Firma D._______ gearbeitet und sei zwei Monate zu Hause gewesen, bevor er ausgereist sei. A.b Am 6. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe im Sommer (...) die (...) Klasse abgeschlossen und sei dann nach B._______ eingezogen worden. Dort sei er schulisch sowie militärisch ausgebildet worden und habe nach Absolvierung des (...) Schuljahres (...) erhalten. Im Juli (...) sei er nach Hause zurückgekehrt und habe - wie alle anderen gewartet - bis er eingeteilt werde. Im November (...) sei er im Rahmen des Nationaldienstes der Firma D._______ zugeteilt worden. Bis Ende (...) habe er dort als "(...)" gearbeitet. Nach dem Tode seines Vaters sei er eine Weile zu Hause geblieben, um mit seiner Familie zu trauern. Im Januar und Februar (...) habe er daher nur noch sporadisch gearbeitet. Da er im Rahmen des Nationaldienstes bei D._______ angestellt gewesen sei, habe er nicht den gleichen Lohn erhalten, wie die anderen Angestellten. Ende Januar oder Anfangs Februar (...) sei im Unternehmen eine Liste aufgehängt worden, gemäss welcher er für den Militärdienst aufgeboten worden sei. In der Folge sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe sich zu Hause versteckt. Leute vom Geheimdienst hätten ihn wiederholt gesucht, Schreiben vorbeigebracht und die Gegend, in welcher er sich aufgehalten, habe von weitem beobachtet. Deswegen habe er nicht ohne Furcht weiter dort leben können. Für kurze Zeit habe er sich immer wieder versteckt und seinen Aufenthaltsort gewechselt. Um einer Festnahme zu entgehen, habe er am (...) sein Zuhause in Richtung E._______ verlassen. B. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, die ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Am 10. April 2017 bestellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer MLaw Gnanagowray Somaskanthan als amtliche Rechtsbeiständin und gab der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum Verfahren Stellung zu nehmen. F. Am 20. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine die Beschwerde ergänzende Stellungnahme ein. Zum Beweis gab der Beschwerdeführer das Original seiner Geburtsurkunde, ein Foto welches ihn in Militäruniform zeigt sowie das Original eines (...) zu den Akten. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht. H. Am 19. Januar 2018 ersuchte MLaw Gnanagowray Somaskanthan um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. I. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Gnanagowray Somaskanthan per 31. Januar 2018 aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung stellte sie vorab fest, der Beschwerdeführer habe keine Ausweisdokumente eingereicht, welche seine Identität belegen könnten. An der BzP habe er zwar von einer Identitätskarte gesprochen, aber an der Anhörung mitgeteilt, seine Mutter habe diese nicht mehr auffinden können und wisse überdies nicht, wie sie Unterlagen per Post schicken könne. Diese Aussagen seien ausweichend und es erscheine wenig plausibel, dass seine Identitätskarte plötzlich nicht mehr auffindbar sein solle. Weiter habe der Beschwerdeführer sinngemäss eine Refraktion geltend gemacht, indem er sich nach einem Aufgebot in den Militärdienst vom Nationaldienst entfernt habe. Bei der BzP habe er angegeben, er habe im Jahr (...) seine (...) absolviert und mit einem (...) abgeschlossen. Er habe auf ein (...) verwiesen, sich indes nicht mehr an das genaue Datum erinnern können. Später habe er eine Kopie eines (...) eingereicht. Die vermerkten Daten würden aber nicht mit seinen Angaben über die Dauer seiner (...) übereinstimmen. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe das entsprechende Dokument nicht mehr ausfindig machen können und einfach alles eingereicht, was ihm in die Hände gekommen sei. Damit vermöge er aber die unterschiedlichen Angaben nicht überzeugend zu erklären. Ausserdem hätten Kopien von Dokumenten grundsätzlich einen geringen Beweiswert. Der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, gemäss Aufgebot hätte er sich im Februar (...) im Ausbildungsort "F._______" (phonetisch) melden müssen. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er hätte ungefähr im Mai (...) in den Ausbildungsort "G._______" einrücken müssen. Diese Angaben würden sich wesentlich unterscheiden, obwohl bei den Orten eine gewisse Ähnlichkeit bestehe. Die Widersprüche in den Aussagen würden entscheidwesentliche Punkte der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen und seien mangels sachlogischer Erklärungen unglaubhaft. 4.2 Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, mehrmals Kontakt mit den Behörden bezüglich des Militärdienstaufgebots gehabt zu haben. Bei der BzP habe er angegeben, er habe C._______ (...) Monate nach dem Aushang der Liste verlassen und es habe sich nichts mehr ereignet, was für sein Asylgesuch von Beachtung sei. Später habe er ausgeführt, er sei während diesen (...) Monaten wiederholt durch die Militärpolizei kontrolliert worden. An der Anhörung habe er vorgetragen, es seien ihm wiederholt Schreiben vorbeigebracht worden, als er nach dem Aufgebot zu Hause geblieben sei. Verschiedene dieser Vorbringen - Kontrollen durch die Militärpolizei respektive Geheimagenten sowie Erhalt von Schreiben - habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund erst später geltend gemacht. Die Schilderungen zu den behördlichen Aktionen seien ferner widersprüchlich, weitgehend substanzarm und nicht von persönlichen, konkreten Erlebnissen geprägt. Aufgrund des offensichtlichen Nachschubs, der teils krassen Widersprüche und substanzarmen Schilderungen erscheine das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Zusammenhang mit dem angeblichen Militärdienstaufgebot mit den Behörden mehrmals Kontakt gehabt, als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft. 4.3 Es sei aufgrund seiner Aussagen und des eingereichten Fotos nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer das (...) Schuljahr in B._______ absolviert habe. Seine Schilderungen zum geleistete Nationaldienst, der Desertion daraus, zum angeblichen Behördenkontakt und der Refraktion seien indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unglaubhaft. Damit sei es ihm nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. 4.4 Bezüglich der gelten gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorinstanz fest, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien kaum substantiiert und stereotyp. Es sei ihm nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. 5. Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Er habe Beweismittel eingereicht und seine Herkunft glaubhaft machen können. Die wenigen Widersprüche, die es allenfalls in seinen Aussagen gebe, vermöchten die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Die eingereichten Beweismittel würden mit seinen Vorbringen übereinstimmen. Er habe in zentralen Punkten übereinstimmende Aussagen gemacht und die wichtigsten Asylgründe bereits in der BzP vorgebracht. In der Ergänzung der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er an der Anhörung seine Zeitangaben oft mit dem Zusatz "ich glaube" angegeben habe. Er habe damit seine Unsicherheit bezüglich der zeitlichen Angaben ausdrücken wollen, weshalb ihm diesbezügliche Ungenauigkeiten nicht vorzuhalten seien. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Punkte, welche für seine Glaubwürdigkeit sprechen, in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. 6. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substantiiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen einzelnen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 6.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen. 6.3.1 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er das (...) Schuljahr in B._______ beendet hat. Er hat in diesem Zusammenhang überzeugend geschildert, dass er mit guten schulischen Noten abgeschlossen hat und dies für (...) gereicht habe. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch seine Ausführungen, dass er zuhause habe warten müssen, bis er für seinen Einsatz im zivilen Nationaldienst aufgeboten werde, als plausibel. In seinen diesbezüglich substantiierten Schilderungen sind keine Widersprüche zu erkennen und der Beschwerdeführer hat seine Arbeitstätigkeit bei D._______ belegen können. Auf Beschwerdeebene hat der Beschwerdeführer das bereits in Kopie vorliegende "(...)" im Original eingereicht. Obwohl dieses nur einen (...) aufführt, bestätigt es die Anstellung des Beschwerdeführers bei D._______. Die genaueren Umstände zu seiner Tätigkeit bei D._______ wurden anlässlich der Anhörung nicht erfragt. Indes hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er zunächst ein (...) absolvierte und danach als "(...)" angestellt war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reiht sich das vom Beschwerdeführer eingereichte (...) in seine Ausführungen ohne Weiteres ein. Es erscheint durchaus möglich, dass er im Rahmen seiner (...) auch einzelne (...) belegen musste, erklärte er doch in der Anhörung überzeugend, er habe die Bestätigung über die (...) nicht mehr auftreiben können. Stattdessen habe er einfach alles eingereicht, was er gefunden habe. Bei dieser Ausgangslage ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, insgesamt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Nationaldienstes bei D._______ gearbeitet hat. 6.3.2 Was die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und insbesondere sein Aufgebot zum militärischen Nationaldienst betrifft, ist indes mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen zahlreiche Widersprüche enthalten. Zunächst ist nicht klar, wann, wo und aus welchem Grund der Vater des Beschwerdeführers gestorben ist. Weiter hat sich der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu geäussert, wo er selbst sich zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Diesbezüglich hat er an der Anhörung einerseits angegeben, sein Vater habe in einem Spital gelegen, wo er ihn noch habe besuchen können beziehungsweise sei er bereits auf der Flucht gewesen, als der Vater gestorben sei. An der BzP hatte der Beschwerdeführer zuvor bereits ausgesagt, der Vater sei verhaftet worden und im Gefängnis gestorben. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunktes, zu welchem er in den Militärdienst hätte einrücken müssen, widersprochen. Auch seine Ausführungen dazu, dass nach ihm gesucht und versucht worden sei, ihn festzunehmen, erwecken nicht den Eindruck als handle es sich dabei um tatsächliche Vorkommnisse. Seine Ausführungen dazu, wie er die Zeit vor seiner Ausreise aus Eritrea verbracht hat, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Ob der Beschwerdeführer indes tatsächlich ein Aufgebot für den militärischen Teil des Nationaldienstes erhalten hat, kann vorliegenden offen bleiben, da nach dem oben Dargelegten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeit bei D._______ im aktiven zivilen Nationaldienst war. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer sagte aus, das (...) habe ihm nach einer militärischen Grundausbildung und einer Wartezeit eine Arbeitsstelle bei D._______ zugewiesen. Gestützt auf die Erkenntnisse des Gerichts, wonach von einer durchschnittlichen Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren auszugehen ist und Dienstpflichtige im Rahmen des zivilen Nationaldiensts unter anderem in staatlichen Unternehmen eingesetzt werden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als (...) Operator bei D._______ im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausübte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5 und 6). Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lediglich drei Jahre bei D._______ gearbeitet hat und keine Hinweise für eine begründete ordentliche Entlassung oder Befreiung vom Nationaldienst vorliegen, ist davon auszugehen, dass er sich unerlaubt von seiner Arbeit bei D._______ entfernte. Dies ist als Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst zu werten. 7.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis BVGE 2015/3 E. 5.7.1 sowie etwa die Urteile des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefährdung dauert auch weiterhin an. Da die befürchteten Nachteile von den eritreischen Sicherheitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten würden, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als berechtigt. 7.4 Bei diesem Verfahrensausgang kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise offengelassen werden.

8. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2017 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Bei Beschwerdeeinreichung war der Beschwerdeführer nicht vertreten. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 wurde ihm eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese führte in der Stellungnahme vom 20. April 2017 aus, die bisherigen Aufwendungen würden 4.6 Stunden betragen, was angemessen erscheint. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. MwSt) liegt im Rahmen der Bestimmung von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 54.- geltend gemacht. Diese Pauschale wird nicht berücksichtigt, da nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ist vorliegend eine Pauschale von Fr. 10.- für Porti und Telefonate gerechtfertigt. Die mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2018 neu eingesetzte Rechtsvertreterin hat in dieser Sache keine Aufwendungen mehr getätigt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 902.40 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz an die Rechtsberatungsstelle für Asylfragen der Caritas Schweiz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 902.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: