Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, und habe 2012 ein Jahr in Sawa absolviert. In der Folge habe er aufgrund seiner guten Noten am (...) studieren können. Als er eines Tages Ende Juli 2014 unterwegs nach D._______ gewesen sei, wo seine Familie eine Farm bewirtschafte, seien er und zwei Freunde verhaftet worden, da man sie verdächtigt habe, das Land illegal verlassen zu wollen. Seine beiden Freunde hätten keine Passierscheine gehabt, weshalb klar gewesen sei, dass diese im Gefängnis landen würden. Er habe aber Hoffnung gehabt, nicht festgehalten zu werden, da er über einen Passierschein vom College verfügt habe. Man habe sein Papier jedoch nicht richtig überprüft und er sei - wie die anderen - brutal geschlagen und ins Gefängnis nach E._______ gebracht worden. Er sei während ungefähr fünf Monaten inhaftiert gewesen. In Haft sei er sehr krank geworden, weshalb er zur Behandlung ins Militärspital nach F._______ gebracht worden sei. Als es ihm nach etwas über einer Woche bessergegangen sei, habe er von dort fliehen können. Da es nach dieser Flucht keine Möglichkeit für ihn gegeben habe, im Land zu bleiben, habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Jemand habe ihn nach seiner Flucht aus dem Spital nach G._______ mitgenommen, wo er jemanden gekannt habe, bei dem er übernachtet habe. Danach sei er für kurze Zeit zu einer Tante nach H._______ gegangen, danach nach I._______ zu einem Freund. Dort sei er ein paar Wochen geblieben und dann mit dem Bus nach K._______ gefahren. Von dort sei er zu Fuss über die Grenze nach L._______ gelangt. Vertreter der Behörden seien nach seiner Flucht zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt und seine Eltern unter Druck gesetzt. Als sie gemerkt hätten, dass er nicht mehr zurückkomme, hätten die Behörden es aufgegeben. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein: Eine Admission Card für die Prüfungen in Sawa, Fotos von seinem Aufenthalt in Sawa sowie Schulzeugnisse des (...). B. Mit Verfügung vom 3. November 2017 - eröffnet am 7. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe Regionalstelle Belp vom 22. November 2017, Ausdrucke von Landkarten Eritreas sowie handschriftliche Angaben betreffend die Distanzen ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf Erheben eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein unter Beilage des Dokuments «Analyse des durcissements de la pratique suisse à l'égard de requérant-e-s erythréen-ne-s» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Dezember 2018.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So habe dieser anlässlich der BzP gesagt, ab Ende Juli 2015 (recte: Ende Juli 2014) in Haft gewesen zu sein, anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, im August 2014 festgenommen worden zu sein. Weiter habe er an der BzP angegeben, nach der Flucht aus dem Spital zwei Monate in I._______ geblieben zu sein, anlässlich der Anhörung habe er von ungefähr vier Monaten gesprochen (von Januar bis April 2015). Ausserdem habe er sich wenig genau über die Haftumstände seiner fünfmonatigen Haft in E._______ geäussert. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sich detailliert zu äussern, seien seine Aussagen allgemein und substanzarm ausgefallen. Dasselbe gelte für den Transfer ins Spital, den Aufenthalt dort, die Flucht sowie die Ausreise. Ferner widerspreche es der Logik, dass er nicht direkt nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis in F._______, welches sich offenbar in der Zoba Gash Barka und damit an der Grenze zum Sudan befinde, ausgereist, sondern zuerst noch nach I._______ gereist sei. Dieses Verhalten entspreche nicht einer tatsächlich verfolgten Person, die versuchen würde, so schnell als möglich zu fliehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie ihm die Flucht aus dem bewachten Militärspital in F._______ gelungen sei und er anschliessend seine Ausreise habe organisieren können. Das SEM komme daher zum Schluss, dass die behauptete Desertion sowie die illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht seien. Es sei davon auszugehen, dass er aus irgendwelchen Gründen in Eritrea nicht mehr dem Nationaldienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich entlassen worden sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Da die Vorbringen betreffend Inhaftierung, Desertion beziehungsweise Flucht aus dem Militärspital in F._______ sowie illegale Ausreise nicht geglaubt werden könnten, müsse diesbezüglich die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Betreffend illegale Ausreise wurde weiter festgehalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegnet, die vorinstanzliche Verfügung enthalte verschiedene Ungenauigkeiten und Fehler. So werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe anlässlich der BzP angegeben, im Juli 2015 in Haft gewesen zu sein. Dies treffe nicht zu, dem Protokoll der BzP lasse sich entnehmen, dass er gesagt habe, er sei Ende Juli 2014 verhaftet worden. Ferner kenne das SEM anscheinend die Landkarte Eritreas nicht und siedle verschiedene Ortschaften in den falschen Zobas an. So befinde sich der Geburts- beziehungsweise Wohnort des Beschwerdeführers nicht in der Zoba Debub, sondern in der Zoba Anseba, wo sich auch das Militärspital von F._______ befinde. Der Vorhaltung, sein Fluchtverhalten sei unlogisch, fehle damit die Grundlage. Auch sonst sei das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers sehr wohl logisch. So sei dieser nach I._______ gegangen und habe sich einige Zeit dort aufgehalten, da er sich dadurch zunächst noch eine Klärung seiner verfahrenen Lage erhofft habe. Der Beschwerdeführer sei durchwegs in der Lage, zu sämtlichen seiner Asylvorbringen detaillierte und schlüssige Angaben zu machen. Diese seien weder widersprüchlich, noch würden sie der Logik des menschlichen Handelns widersprechen, und seien somit glaubhaft. Da der Beschwerdeführer sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes entlassen worden sei, sondern aufgrund der Inhaftierung nicht ans College habe zurückkehren können und in der Folge aus der Haft geflohen und später illegal ausgereist - und damit desertiert - sei, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er würde in Eritrea Gefahr laufen, erneut inhaftiert zu werden. Die von ihm eingereichten Beweisdokumente, insbesondere die Zeugnisse des (...), würden diese Annahme bekräftigen.
E. 4.3 Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So würden in der Beschwerde die Widersprüche, die wenig detaillierten und unlogischen Angaben zu den Umständen der Haft sowie die angeblich illegale Ausreise nicht plausibel widerlegt. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung, die behauptete Desertion aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes sowie die angeblich daraus erwachsenen Verfolgungsmassnahmen entsprächen nicht der Wahrheit, fest.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche verschiedenen Berichten und werde auch von der SFH kritisiert. Ferner wurde auf das Urteil des Committee Against Torture (CAT) D-811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwiesen, mit welchem die Schweizer Behörden dafür gerügt worden seien, die Gefahr, der zu Unrecht nach Eritrea weggewiesene Mandant könnte Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung werden, nicht ausreichend geprüft zu haben.
E. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus und begründet dies einerseits mit mangelnder Substanz und Differenziertheit, andererseits mit verschiedenen Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend Daten und Ortschaften. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese in seiner Beschwerde hinreichend erklärt hat. So ist die Behauptung der Vorinstanz, er habe anlässlich der BzP ausgesagt, ab Ende Juli 2015 in Haft gewesen zu sein, schlicht falsch (vgl. vorinstanzliche Akten act. 4 S. 7 unten: «F: Wann wurden Sie verhaftet? A: Ende Juli 2014»). Bei der Anhörung legte der Beschwerdeführer sodann dar, von August 2014 bis Januar 2015 im Gefängnis gewesen zu sein (vg. act. A14 F66). Diese Aussagen stellen keinen klaren Widerspruch dar. Dies trifft auch für seine Aussagen betreffend Aufenthalt in I._______ zu, zumal er an der BzP von zwei Monaten spricht und an der Anhörung sagt, sich von ca. Januar bis Anfang April 2015, also zwei bis drei Monate, in I._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A4 S. 7 und A14 F71). Ferner wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sein Ausreiseverhalten widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns da er nicht direkt ausgereist sei, obwohl das Militärspital in F._______ sich in der Zoba Gash Barka und somit an der Grenze zum Sudan befinde. Auch hier geht das SEM von falschen Tatsachen aus. Sowohl der Heimatort des Beschwerdeführers C._______ als auch das Militärspital F._______ liegen in der Zoba J._______ und viel weiter entfernt von der sudanesischen Grenze als von der Stadt I._______. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche wurden vom Beschwerdeführer somit mehrheitlich widerlegt, gewisse Ungenauigkeiten lassen aber dennoch Zweifel entstehen. Im Weiteren legte die Vorinstanz dar, die Vorbringen seien zu wenig konkret und detailliert dargelegt worden. Dies gelte für das Darlegen der Haftumstände, des Transfers ins Spital, des Aufenthaltes dort sowie des Aufenthalts in I._______. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Zwar lassen sich den Protokollen verschiedene Realkennzeichen entnehmen. So erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung immer wieder Details, nach denen nicht gefragt wurde, wie beispielsweise die Information, dass sein Vater mit den zuständigen Leuten gesprochen habe, damit er zu Schulbeginn wieder studieren könne, als er im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A14 F32) oder die Schilderung der Probleme beim Grenzübergang (vgl. act. A14 F81). Es ist ihm aber nicht gelungen, die Begebenheiten im Gefängnis sowie auf der Flucht ausführlich, substanziiert und logisch nachvollziehbar darzulegen. So fielen seine Aussagen betreffend Haftumstände seiner fünfmonatigen Haft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, trotz mehrmaliger Aufforderung, sich frei und detailliert zu äussern, bloss allgemein und substanzarm aus und vermögen nicht den Eindruck einer Person zu erwecken, die tatsächlich mehrere Monate dort inhaftiert war. Das Gleiche kann über die Schilderung des Aufenthaltes im Spital sowie die Flucht aus diesem gesagt werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass er den Transfer aus dem Gefängnis zum Spital nicht habe beschreiben können, da er zu diesem Zeitpunkt in einem kritischen Zustand, fast bewusstlos, gewesen sei, weshalb er sich nicht daran erinnern könne. Dies vermag die oberflächliche Beschreibung des Aufenthalts dort sowie der Flucht aber nicht zu erklären. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Haft und dem anschliessenden Spitalaufenthalt erreichen nicht diejenige Überzeugungskraft, die sie überwiegend glaubhaft erscheinen liessen, da es an der nötigen Substanz und an der Wiedergabe persönlich geprägter Erlebnisse fehlt. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung zu stützen. Nicht zu überzeugen vermag allerdings die Folgerung des SEM, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen nicht mehr dem Nationaldienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich entlassen worden sei. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Examination Grade Report» (...) zufolge wurde ihm am 23. Juni 2014 ein «Good standing» attestiert. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe seine dortige Ausbildung aufgrund mangelhafter Leistungen nicht fortführen können. Er hat seine Anhaltung zwar grundsätzlich nachvollziehbar geschildert, indessen ist angesichts der als unglaubhaft zu qualifizierenden anschliessenden Haft davon auszugehen, er habe aufgrund der von ihm geschilderten Intervention seines Vaters sein Studium bis zur Ausreise weiterführen können. Damit ist - entgegen der Ansicht des SEM - davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Ausbildung am (...) befand.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend geltend gemachter Haft sowie Spitalaufenthalt nicht als glaubhaft gemacht zu erkennen sind. Sein Studium am (...) und die Tatsache, dass er zur Zeit der Ausreise noch Student dort war, erscheint jedoch als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
E. 6.5 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch Student am (...) war. Es stellt sich somit die Frage, ob die Ausbildung am (...) dem zivilen Nationaldienst gleichzustellen ist, beziehungsweise ob ein College-Abbruch und Verlassen des Landes dieselben Konsequenzen mit sich bringt wie die Ausreise trotz Verpflichtung zur zivilen Nationaldienstleistung.
E. 6.5.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Eritrea quellentechnisch eine grosse Herausforderung darstellt: Es existieren nur wenige verlässliche und überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche zirkulierende Informationen zu Eritrea sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis, während die tatsächliche Faktenlage dünn ist. Spezifisch zur Quellenlage über College-Abbrechende ist zu erwähnen, dass aufgrund fehlender Quellen unklar ist, welche konkreten Konsequenzen ein College-Abbruch in Kombination mit dem Verlassen des Landes nach sich zieht. Es existieren auch keine Quellen zur Einstellung der Behörden gegenüber rückkehrenden College-Abbrechenden. Es finden sich jedoch einzelne Quellen, die darauf hinweisen, dass Collegestudenten sich im Nationaldienst befinden. So schrieb Gaim Kibreab, Professor an der London South Bank University, 2017 in seinem Buch «The Eritrean National Service», dass Studierende an Colleges Teil des Nationaldienstes seien. Auch einem Bericht des UN Human Rights Council (UNHRC (Report oft he detailed findings oft he Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea) aus dem Jahr 2015, der sich vor allem auf Informationen von Personen aus Eritrea in der Diaspora stützt, ist zu entnehmen, dass Collegestudenten nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden sind, sondern als Rekruten gelten. Zwar lässt sich auch verschiedenen Quellen entnehmen, dass sich der ursprünglich militärische Charakter des (...) seit 2009 geändert habe, nachdem der bisherige «de facto» Leiter des Colleges, Oberst K._______, das (...) verlassen hatte. Aus dieser Lockerung kann aber nicht geschlossen werden, dass dies auch bedeutet, Studenten würden nicht mehr dem zivilen Nationaldienst angehören. Dies insbesondere, da sich keine Quellen finden, die darauf schliessen liessen, Collegestudenten seien nicht mehr Teil des Nationaldienstes. Somit ist festzuhalten, dass die - wenn auch spärlichen - existierenden Quellen darauf hindeuten, dass Collegestudenten als mit zivilen Nationaldienst leistende Personen vergleichbar erscheinen und ein Abbruch, verbunden mit dem Verlassen des Landes, als Desertion angesehen würde.
E. 6.5.2 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise Student am (...) war, somit im zivilen Nationaldienst befunden. Seine Ausreise ist als Desertion zu werten.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen (namentlich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise sowie die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs), Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen. Hinweise auf Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6929/2017 Urteil vom 30. August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, Verein Give a Hand.ch, Sandstrasse 5, 3302 Moosseedorf, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. November 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien am 31. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 27. Januar 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, und habe 2012 ein Jahr in Sawa absolviert. In der Folge habe er aufgrund seiner guten Noten am (...) studieren können. Als er eines Tages Ende Juli 2014 unterwegs nach D._______ gewesen sei, wo seine Familie eine Farm bewirtschafte, seien er und zwei Freunde verhaftet worden, da man sie verdächtigt habe, das Land illegal verlassen zu wollen. Seine beiden Freunde hätten keine Passierscheine gehabt, weshalb klar gewesen sei, dass diese im Gefängnis landen würden. Er habe aber Hoffnung gehabt, nicht festgehalten zu werden, da er über einen Passierschein vom College verfügt habe. Man habe sein Papier jedoch nicht richtig überprüft und er sei - wie die anderen - brutal geschlagen und ins Gefängnis nach E._______ gebracht worden. Er sei während ungefähr fünf Monaten inhaftiert gewesen. In Haft sei er sehr krank geworden, weshalb er zur Behandlung ins Militärspital nach F._______ gebracht worden sei. Als es ihm nach etwas über einer Woche bessergegangen sei, habe er von dort fliehen können. Da es nach dieser Flucht keine Möglichkeit für ihn gegeben habe, im Land zu bleiben, habe er sich entschlossen, Eritrea zu verlassen. Jemand habe ihn nach seiner Flucht aus dem Spital nach G._______ mitgenommen, wo er jemanden gekannt habe, bei dem er übernachtet habe. Danach sei er für kurze Zeit zu einer Tante nach H._______ gegangen, danach nach I._______ zu einem Freund. Dort sei er ein paar Wochen geblieben und dann mit dem Bus nach K._______ gefahren. Von dort sei er zu Fuss über die Grenze nach L._______ gelangt. Vertreter der Behörden seien nach seiner Flucht zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt und seine Eltern unter Druck gesetzt. Als sie gemerkt hätten, dass er nicht mehr zurückkomme, hätten die Behörden es aufgegeben. Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz folgende Beweismittel ein: Eine Admission Card für die Prüfungen in Sawa, Fotos von seinem Aufenthalt in Sawa sowie Schulzeugnisse des (...). B. Mit Verfügung vom 3. November 2017 - eröffnet am 7. November 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung der Flüchtlingshilfe Regionalstelle Belp vom 22. November 2017, Ausdrucke von Landkarten Eritreas sowie handschriftliche Angaben betreffend die Distanzen ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf Erheben eines Kostenvorschusses. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2018 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 20. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein unter Beilage des Dokuments «Analyse des durcissements de la pratique suisse à l'égard de requérant-e-s erythréen-ne-s» der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 13. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen. So habe dieser anlässlich der BzP gesagt, ab Ende Juli 2015 (recte: Ende Juli 2014) in Haft gewesen zu sein, anlässlich der Anhörung habe er jedoch angegeben, im August 2014 festgenommen worden zu sein. Weiter habe er an der BzP angegeben, nach der Flucht aus dem Spital zwei Monate in I._______ geblieben zu sein, anlässlich der Anhörung habe er von ungefähr vier Monaten gesprochen (von Januar bis April 2015). Ausserdem habe er sich wenig genau über die Haftumstände seiner fünfmonatigen Haft in E._______ geäussert. Trotz mehrmaliger Aufforderung, sich detailliert zu äussern, seien seine Aussagen allgemein und substanzarm ausgefallen. Dasselbe gelte für den Transfer ins Spital, den Aufenthalt dort, die Flucht sowie die Ausreise. Ferner widerspreche es der Logik, dass er nicht direkt nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärgefängnis in F._______, welches sich offenbar in der Zoba Gash Barka und damit an der Grenze zum Sudan befinde, ausgereist, sondern zuerst noch nach I._______ gereist sei. Dieses Verhalten entspreche nicht einer tatsächlich verfolgten Person, die versuchen würde, so schnell als möglich zu fliehen. Auch sei nicht nachvollziehbar, wie ihm die Flucht aus dem bewachten Militärspital in F._______ gelungen sei und er anschliessend seine Ausreise habe organisieren können. Das SEM komme daher zum Schluss, dass die behauptete Desertion sowie die illegale Ausreise nicht glaubhaft gemacht seien. Es sei davon auszugehen, dass er aus irgendwelchen Gründen in Eritrea nicht mehr dem Nationaldienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich entlassen worden sei. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Dokumente nichts ändern. Da die Vorbringen betreffend Inhaftierung, Desertion beziehungsweise Flucht aus dem Militärspital in F._______ sowie illegale Ausreise nicht geglaubt werden könnten, müsse diesbezüglich die Asylrelevanz nicht geprüft werden. Betreffend illegale Ausreise wurde weiter festgehalten, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegnet, die vorinstanzliche Verfügung enthalte verschiedene Ungenauigkeiten und Fehler. So werde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe anlässlich der BzP angegeben, im Juli 2015 in Haft gewesen zu sein. Dies treffe nicht zu, dem Protokoll der BzP lasse sich entnehmen, dass er gesagt habe, er sei Ende Juli 2014 verhaftet worden. Ferner kenne das SEM anscheinend die Landkarte Eritreas nicht und siedle verschiedene Ortschaften in den falschen Zobas an. So befinde sich der Geburts- beziehungsweise Wohnort des Beschwerdeführers nicht in der Zoba Debub, sondern in der Zoba Anseba, wo sich auch das Militärspital von F._______ befinde. Der Vorhaltung, sein Fluchtverhalten sei unlogisch, fehle damit die Grundlage. Auch sonst sei das Fluchtverhalten des Beschwerdeführers sehr wohl logisch. So sei dieser nach I._______ gegangen und habe sich einige Zeit dort aufgehalten, da er sich dadurch zunächst noch eine Klärung seiner verfahrenen Lage erhofft habe. Der Beschwerdeführer sei durchwegs in der Lage, zu sämtlichen seiner Asylvorbringen detaillierte und schlüssige Angaben zu machen. Diese seien weder widersprüchlich, noch würden sie der Logik des menschlichen Handelns widersprechen, und seien somit glaubhaft. Da der Beschwerdeführer sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes entlassen worden sei, sondern aufgrund der Inhaftierung nicht ans College habe zurückkehren können und in der Folge aus der Haft geflohen und später illegal ausgereist - und damit desertiert - sei, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er würde in Eritrea Gefahr laufen, erneut inhaftiert zu werden. Die von ihm eingereichten Beweisdokumente, insbesondere die Zeugnisse des (...), würden diese Annahme bekräftigen. 4.3 Das SEM legte in seiner Vernehmlassung dar, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So würden in der Beschwerde die Widersprüche, die wenig detaillierten und unlogischen Angaben zu den Umständen der Haft sowie die angeblich illegale Ausreise nicht plausibel widerlegt. Das SEM halte daher an seiner Schlussfolgerung, die behauptete Desertion aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes sowie die angeblich daraus erwachsenen Verfolgungsmassnahmen entsprächen nicht der Wahrheit, fest. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche verschiedenen Berichten und werde auch von der SFH kritisiert. Ferner wurde auf das Urteil des Committee Against Torture (CAT) D-811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwiesen, mit welchem die Schweizer Behörden dafür gerügt worden seien, die Gefahr, der zu Unrecht nach Eritrea weggewiesene Mandant könnte Opfer von Folter oder unmenschlicher Behandlung werden, nicht ausreichend geprüft zu haben. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus und begründet dies einerseits mit mangelnder Substanz und Differenziertheit, andererseits mit verschiedenen Widersprüchen und Ungereimtheiten betreffend Daten und Ortschaften. Zu letzterem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese in seiner Beschwerde hinreichend erklärt hat. So ist die Behauptung der Vorinstanz, er habe anlässlich der BzP ausgesagt, ab Ende Juli 2015 in Haft gewesen zu sein, schlicht falsch (vgl. vorinstanzliche Akten act. 4 S. 7 unten: «F: Wann wurden Sie verhaftet? A: Ende Juli 2014»). Bei der Anhörung legte der Beschwerdeführer sodann dar, von August 2014 bis Januar 2015 im Gefängnis gewesen zu sein (vg. act. A14 F66). Diese Aussagen stellen keinen klaren Widerspruch dar. Dies trifft auch für seine Aussagen betreffend Aufenthalt in I._______ zu, zumal er an der BzP von zwei Monaten spricht und an der Anhörung sagt, sich von ca. Januar bis Anfang April 2015, also zwei bis drei Monate, in I._______ aufgehalten zu haben (vgl. act. A4 S. 7 und A14 F71). Ferner wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, sein Ausreiseverhalten widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns da er nicht direkt ausgereist sei, obwohl das Militärspital in F._______ sich in der Zoba Gash Barka und somit an der Grenze zum Sudan befinde. Auch hier geht das SEM von falschen Tatsachen aus. Sowohl der Heimatort des Beschwerdeführers C._______ als auch das Militärspital F._______ liegen in der Zoba J._______ und viel weiter entfernt von der sudanesischen Grenze als von der Stadt I._______. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche wurden vom Beschwerdeführer somit mehrheitlich widerlegt, gewisse Ungenauigkeiten lassen aber dennoch Zweifel entstehen. Im Weiteren legte die Vorinstanz dar, die Vorbringen seien zu wenig konkret und detailliert dargelegt worden. Dies gelte für das Darlegen der Haftumstände, des Transfers ins Spital, des Aufenthaltes dort sowie des Aufenthalts in I._______. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Zwar lassen sich den Protokollen verschiedene Realkennzeichen entnehmen. So erwähnte der Beschwerdeführer in der freien Schilderung immer wieder Details, nach denen nicht gefragt wurde, wie beispielsweise die Information, dass sein Vater mit den zuständigen Leuten gesprochen habe, damit er zu Schulbeginn wieder studieren könne, als er im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A14 F32) oder die Schilderung der Probleme beim Grenzübergang (vgl. act. A14 F81). Es ist ihm aber nicht gelungen, die Begebenheiten im Gefängnis sowie auf der Flucht ausführlich, substanziiert und logisch nachvollziehbar darzulegen. So fielen seine Aussagen betreffend Haftumstände seiner fünfmonatigen Haft, wie vom SEM zutreffend festgehalten, trotz mehrmaliger Aufforderung, sich frei und detailliert zu äussern, bloss allgemein und substanzarm aus und vermögen nicht den Eindruck einer Person zu erwecken, die tatsächlich mehrere Monate dort inhaftiert war. Das Gleiche kann über die Schilderung des Aufenthaltes im Spital sowie die Flucht aus diesem gesagt werden. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass er den Transfer aus dem Gefängnis zum Spital nicht habe beschreiben können, da er zu diesem Zeitpunkt in einem kritischen Zustand, fast bewusstlos, gewesen sei, weshalb er sich nicht daran erinnern könne. Dies vermag die oberflächliche Beschreibung des Aufenthalts dort sowie der Flucht aber nicht zu erklären. Seine Vorbringen zur geltend gemachten Haft und dem anschliessenden Spitalaufenthalt erreichen nicht diejenige Überzeugungskraft, die sie überwiegend glaubhaft erscheinen liessen, da es an der nötigen Substanz und an der Wiedergabe persönlich geprägter Erlebnisse fehlt. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung zu stützen. Nicht zu überzeugen vermag allerdings die Folgerung des SEM, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus irgendwelchen Gründen nicht mehr dem Nationaldienst unterstanden habe oder von diesem ordentlich entlassen worden sei. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Examination Grade Report» (...) zufolge wurde ihm am 23. Juni 2014 ein «Good standing» attestiert. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer habe seine dortige Ausbildung aufgrund mangelhafter Leistungen nicht fortführen können. Er hat seine Anhaltung zwar grundsätzlich nachvollziehbar geschildert, indessen ist angesichts der als unglaubhaft zu qualifizierenden anschliessenden Haft davon auszugehen, er habe aufgrund der von ihm geschilderten Intervention seines Vaters sein Studium bis zur Ausreise weiterführen können. Damit ist - entgegen der Ansicht des SEM - davon auszugehen, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise noch in Ausbildung am (...) befand. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend geltend gemachter Haft sowie Spitalaufenthalt nicht als glaubhaft gemacht zu erkennen sind. Sein Studium am (...) und die Tatsache, dass er zur Zeit der Ausreise noch Student dort war, erscheint jedoch als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40). 6.5 Im Sinne der vorangehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch Student am (...) war. Es stellt sich somit die Frage, ob die Ausbildung am (...) dem zivilen Nationaldienst gleichzustellen ist, beziehungsweise ob ein College-Abbruch und Verlassen des Landes dieselben Konsequenzen mit sich bringt wie die Ausreise trotz Verpflichtung zur zivilen Nationaldienstleistung. 6.5.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Eritrea quellentechnisch eine grosse Herausforderung darstellt: Es existieren nur wenige verlässliche und überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche zirkulierende Informationen zu Eritrea sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis, während die tatsächliche Faktenlage dünn ist. Spezifisch zur Quellenlage über College-Abbrechende ist zu erwähnen, dass aufgrund fehlender Quellen unklar ist, welche konkreten Konsequenzen ein College-Abbruch in Kombination mit dem Verlassen des Landes nach sich zieht. Es existieren auch keine Quellen zur Einstellung der Behörden gegenüber rückkehrenden College-Abbrechenden. Es finden sich jedoch einzelne Quellen, die darauf hinweisen, dass Collegestudenten sich im Nationaldienst befinden. So schrieb Gaim Kibreab, Professor an der London South Bank University, 2017 in seinem Buch «The Eritrean National Service», dass Studierende an Colleges Teil des Nationaldienstes seien. Auch einem Bericht des UN Human Rights Council (UNHRC (Report oft he detailed findings oft he Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea) aus dem Jahr 2015, der sich vor allem auf Informationen von Personen aus Eritrea in der Diaspora stützt, ist zu entnehmen, dass Collegestudenten nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden sind, sondern als Rekruten gelten. Zwar lässt sich auch verschiedenen Quellen entnehmen, dass sich der ursprünglich militärische Charakter des (...) seit 2009 geändert habe, nachdem der bisherige «de facto» Leiter des Colleges, Oberst K._______, das (...) verlassen hatte. Aus dieser Lockerung kann aber nicht geschlossen werden, dass dies auch bedeutet, Studenten würden nicht mehr dem zivilen Nationaldienst angehören. Dies insbesondere, da sich keine Quellen finden, die darauf schliessen liessen, Collegestudenten seien nicht mehr Teil des Nationaldienstes. Somit ist festzuhalten, dass die - wenn auch spärlichen - existierenden Quellen darauf hindeuten, dass Collegestudenten als mit zivilen Nationaldienst leistende Personen vergleichbar erscheinen und ein Abbruch, verbunden mit dem Verlassen des Landes, als Desertion angesehen würde. 6.5.2 Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise Student am (...) war, somit im zivilen Nationaldienst befunden. Seine Ausreise ist als Desertion zu werten. 6.6 Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten und hat deshalb im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea auch im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offensichtlich nicht. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen (namentlich die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise sowie die Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs), Beweismittel und Beschwerdeanträge einzugehen. Hinweise auf Art. 53 AsylG sind den Akten nicht zu entnehmen.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, nachdem sich der Aufwand im vorliegenden Fall zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer pauschal Fr. 1500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: