Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, gelangte am 31. Juli 2015 über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. März 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, D._______, E._______, geboren und aufgewachsen. Von Juli (...) bis Juli (...) habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Danach habe er sich ungefähr drei Monate zu Hause aufgehalten, dann habe er nach Sawa zurückkehren müssen. In der Folge sei er der Marineeinheit in F._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbildung zum Rettungsschwimmer durchlaufen habe und als Wächter eingesetzt worden sei. Dort habe er sich sechs Monate aufgehalten. Danach sei er in G._______ stationiert gewesen, wo er ebenfalls als Wächter tätig gewesen sei, dies während ungefähr zehn Monaten. Er habe bereits in F._______ gesundheitliche Probleme mit seinem Bein gehabt, aufgrund welcher er kaum habe gehen können. Allerdings habe er keine Behandlung dafür erhalten. Später, als er in G._______ stationiert gewesen sei, sei ihm erlaubt worden, zur medizinischen Behandlung nach Asmara zu gehen, wobei er einen Passierschein für einen Monat erhalten habe. Für die Behandlung sei seine Familie aufgekommen. Nach Ablauf dieses Monats habe er noch kurz seine Familie besuchen wollen, sei auf dem Rückweg zu seiner Einheit jedoch in H._______ von Soldaten aufgegriffen und im (...) nach I._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei es sehr schlimm gewesen, die Insassen hätten wenig, manchmal gar nichts zu essen und wenig zu trinken bekommen und seien geschlagen worden. Nach drei Monaten Gefängnisaufenthalt sei ihm zusammen mit zwei Kollegen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei nach Hause gegangen, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Da er nicht mehr ins Gefängnis und auch keinen Militärdienst mehr habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen und Eritrea zusammen mit einem Kollegen im Januar 2015 illegal verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte im Original, ein Foto, welches ihn zusammen mit Schulkameraden in Sawa zeige, sowie eine Wohnsitzbestätigung ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Februar 2018, eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Fotografie, die ihn in Sawa zeige, eine Kopie seiner Wohnsitzbestätigung aus Eritrea, eine Kopie seiner Skizze des Gefängnisareals, Kopien zweier Fotografien, die ihn auf dem Schiff zeigen, mit welchem er von J._______ nach F._______ gebracht worden sei sowie ein Dokument mit dem Titel «Gedanken zur Beschwerde von A._______» vom 19. Februar 2019, verfasst von K._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Person zu benennen, die als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Mit Eingabe vom 12. März 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 wurde die mandatierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 24. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Seiner Eingabe waren ein Schreiben von L._______ (N [...]) vom 18. April 2018, eine Auflistung ehemaliger Mitsoldaten in G._______ und F._______, welche sich aktuell in der Schweiz befinden, Anrufdetails von K._______ sowie ihr Telefonnummernauszug, ein Auszug aus Google Maps sowie eine Kostennote beigelegt. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei kleine Berichtigungen zukommen. Am 4. März 2019 informierte er sodann über einige Veränderungen im Zusammenhang mit seinem Verfahren und reichte eine aktualisierte Kostennote ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, keine zeitlichen Vorgaben erhalten zu haben, wie lange er dem Militärdienst fernbleiben dürfe, während er in der Anhörung präzise Angaben zur Gültigkeitsdauer des Passierscheins habe machen können. Weiter seien die Schilderungen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie dies geschildert worden sei. Ausserdem seien Realkennzeichen nur unzureichend vorhanden. Auch der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht könnten aufgrund der unsubstanziierten Aussagen nicht geglaubt werden. Hätte der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis tatsächlich geplant und wäre er geflüchtet, hätte er konsistente Angaben zur Planung und Durchführung der Flucht machen können. Auffallend sei, dass er auf präzise Fragen häufig ausweichend geantwortet habe. Ferner seien auch auf mehrmaliges Nachfragen hin die Beschreibungen zur Ausreise ohne Details und Konkretisierungen geblieben. Wenn der Beschwerdeführer diese Reise, die laut seinen Angaben eine Nacht gedauert habe, tatsächlich getätigt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierter und konkreter darüber berichten könne. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert und von den eritreischen Behörden verfolgt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und der Beschwerdeführer unter anderen Umständen und zu einem anderen Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. Aufgrund des eingereichten Fotos könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Sawa das 12. Schuljahr absolviert habe, eine Desertion aus dem Militärdienst vermöge dieses Foto allerdings nicht zu belegen. Mangels Anknüpfungspunkte vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen seien demnach einerseits nicht asylrelevant und andererseits unglaubhaft.
E. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es sei bei der Anhörung aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er habe sich mit dem Übersetzer nicht wohl gefühlt, dieser habe ihn bei Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten nicht auf den richtigen Weg gebracht. Ausserdem sei er bei der Befragung, die mit Pausen neuneinhalb Stunden gedauert habe, aufgeregt und angespannt gewesen. Die Anhörung habe zudem während der Fastenzeit stattgefunden, weshalb er müde und möglicherweise nicht so konzentriert gewesen sei. Ferner könne er alle angeblichen Widersprüche auflösen: So habe er mit seiner Aussage in der BzP, man habe ihm nicht gesagt, wie lange er dort bleiben dürfe, gemeint, er habe nicht gewusst, wie lange er im Spital bleibe und wie viele Tage er bei seiner Familie verbringen könne. Dass der Urlaub total 30 Tage dauere, habe er gewusst, weshalb er am 31. Tag nach dem Besuch bei der Familie zu seiner Einheit habe zurückkehren wollen. Er habe gehofft, länger bei seiner Familie bleiben zu können, jedoch habe seine letzte Untersuchung im Spital erst gegen Ende der 30 Tage Urlaub stattgefunden. Er sei ausserdem den Fragen nicht ausgewichen und habe auf alle Fragen geantwortet. Auch das Gefängnis habe er genau beschrieben, indem er eine Skizze angefertigt habe, welche sehr aufschlussreich sei. Seine Aussagen dazu, wo der Wächter zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis gewesen sei, würden ebenfalls keinen Widerspruch darstellen. Er habe zwar anlässlich der BzP angegeben, dieser sei mit dem Abendessen beschäftigt, bei der Anhörung, er habe möglicherweise geschlafen, er wisse es nicht. Beides seien lediglich Vermutungen gewesen, beides sei möglich. Es sei ausserdem nicht unüblich, dass über Neujahr und auch am Unabhängigkeitstag die Gefängnisse weniger streng bewacht würden. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe auf die Frage nach einem typischen Tagesablauf nur einen Toilettengang beschrieben. Dies liege daran, dass dies ein wesentlicher Teil des Tages gewesen sei; immer am Morgen und am Abend seien sie zu den Toiletten begleitet worden. Im Anschluss (vorinstanzliche Akten act. A19 F202) habe er den Tagesablauf ausführlich beschrieben. Auch seine Zelle habe er beschrieben (a.a.O. F196 und F208). Ebenfalls habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Reise vom Gefängnis nach Hause ausführlich beschrieben. Schliesslich habe er der Beschwerde neue Beweismittel beigelegt, nämlich Kopien zweier Fotografien, die er kürzlich von einem Kollegen erhalten habe. Diese würden das Schiff «(...)» zeigen, mit welchem er im (...) von J._______ nach F._______ befördert worden sei.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. So zweifle das SEM nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer bei der Marineeinheit Militärdienst geleistet habe, die geltend gemachte Desertion sei jedoch nicht glaubhaft und könne durch die eingereichten Fotografien nicht belegt werden. Es könne deshalb offengelassen werden, ob er tatsächlich auf diesen abgebildet sei. Ferner mache er geltend, es sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Dolmetschers sei, ihn auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen. Dieser sei zu Neutralität verpflichtet. Dem Protokoll seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die protokollierten Aussagen des Gesuchstellers falsch übersetzt worden wären. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und die Richtigkeit der Aussagen nach der Rückübersetzung bestätigt. Auch seien dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Müdigkeit oder Anspannung nicht imstande gewesen wäre, sich ausführlich zu seinen Gründen zu äussern und der Anhörung zu folgen.
E. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, von der Vorinstanz werde offenbar nicht bezweifelt, dass er Militärdienst geleistet habe. Nachdem dies nun auch von einem sich ebenfalls in der Schweiz befindenden ehemaligen Schulkameraden, L._______, bestätigt werde, habe das Leisten des Militärdienstes als glaubhaft dargelegt zu gelten. Ferner gehe aus dem Anhörungsprotokoll eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer freie Schilderungen sehr schwerfallen. Vielmehr orientiere er sich an den ihm gestellten Fragen. Dies zeige sich besonders deutlich daran, dass er jeweils, wenn er gefragt wurde, ob er etwas beschreiben könne, mit «Ja» antwortete und erst auf eine weitere, explizite Aufforderung entsprechende Ausführungen machte (vgl. act. A19 F41f., F45f., F54f., F319f.). Es falle auf, dass er sich während der gesamten Anhörung stark von den Fragen der Sachbearbeiterin habe leiten lassen. Dies sei jedoch als Ausdruck eines durch Unsicherheit und Anspannung verstärkten grundsätzlich zurückhaltenden Charakters zu werten und sollte nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Länge der Anhörung und die beschränkte Konzentrationsfähigkeit aufgrund des Fastens habe dies noch verstärkt. Weiter mache er betreffend die Kernhandlung konsistente Angaben (vgl. act. A19 F54 - F80). Seine Angaben zum Gefängnis in I._______ liessen sich sodann zum Teil auch belegen. So habe beispielsweise Amnesty International im Dezember 2015 einen Siebzehnjährigen zitiert, der während sechs Monaten in I._______ interniert war und beschreibt, mit 150 Personen in einem Raum gefangen gehalten worden zu sein und diese Zelle im ersten Monat gar nicht verlassen haben zu dürfen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien, und dieser als aus dem Militärdienst desertierter Eritreer die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 4.5 In seiner Eingabe vom 4. März 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Hinblick auf die folgenden Erwägungen kann auf nähere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden.
E. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und begründet dies mit einigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung sowie mangelnder Substanz und fehlendem Detailreichtum. Dieser Einschätzung kann mit nachfolgender Begründung nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass verschiedene Aussagen zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei an der BzP und der Anhörung geltend gemacht wurden (Aufenthalt in I._______ während drei Monaten, Zusammenhang mit seiner Verletzung beziehungsweise der ärztlichen Behandlung derselben, Flucht aus dem Gefängnis zu dritt, dreitägiger Aufenthalt bei der Familie). Dabei erscheint insbesondere wichtig, dass er seine gesundheitlichen Probleme konstant als kausal für seine Verhaftung und somit auch seine Ausreise nennt, dies bereits anlässlich der BzP (vgl. act. A4 S. 7 sowie beispielhaft act. A19 F80). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt und er aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtige zu nennen (vgl. act. A5). Der Widerspruch betreffend seine Aussage anlässlich der BzP, er habe nicht gewusst, wie lange er bei der Familie bleiben könne, wurde in der Beschwerde nachvollziehbar erklärt. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, es mangle seinen Aussagen an Substanz und Details sowie an Realkennzeichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch die ganze Anhörung hindurch eher kurz antwortet ohne jeweils nähere Angaben zu machen. Es entsteht aber der Eindruck, dass dies sein persönliche Erzählstil ist beziehungsweise - wie in der Replik geltend gemacht - mit seinem Charakter zu tun hat. So fällt auf, dass er auf die Frage, ob er etwas erzählen könne, jeweils nur mit «Ja» antwortet, auf die Aufforderung, dies zu tun, dann jedoch erzählt - wenn auch jeweils kurz, so doch mit einigen Details. Beispielhaft ist seine Beschreibung der Marinestation F._______ zu nennen (vgl. act. A19 F116f.) sowie seine Ausführungen zu Sawa (vgl. a.a.O. F54f.). Auch erscheint es als naheliegend, dass gewisse, pauschal wirkende Aussagen, tatsächlich auf die Übersetzung zurückzuführen sind. So fällt auf, dass das Anhörungsprotokoll an verschiedenen Stellen Aussagen enthält wie «es gab Hunger», «es gab sehr viel Arbeit», «es gibt Gefängnis», «es gab Läuse», die allgemein gefasst sind, sich aber ganz klar auf den Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise das von ihm Erlebte beziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung, es liessen sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten entnehmen, nicht korrekt ist. So weist der Beschwerdeführer an einer Stelle auf einen Übersetzungsfehler hin, den er, da es sich um Zahlen handelt, im Protokoll sehen konnte (vgl. a.a.O. F186 letzter Satz und 187: «Entschuldigung, darf ich etwas fragen? [...] Sie hat geschrieben 40 - 50, damit meinte ich 140 - 150. Dasselbe für 60 - 70. Das sind 160 - 170»). Ferner können dem Anhörungsprotokoll auch einige Realkennzeichen entnommen werden. So hat der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung mehrere Aussagen gemacht, die ihm noch in den Sinn gekommen sind beziehungsweise die er vorher vergessen hatte, zu erwähnen (vgl. a.a.O. F368f.). Schliesslich beschreibt der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Gefängnis sehr wohl detailreich (vgl.a.a.O. F222ff.). Insbesondere anhand der Skizze vermag er das Gefängnis genau zu beschreiben (vgl. a.a.O. F264ff.). Ebenfalls ist den Ausführungen in der Replik zuzustimmen, wonach sich verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers auf deren Korrektheit überprüfen liessen. Dies gilt - wie in der Replik angeführt - für das Gefängnis I._______ wie auch für seine Angaben zum Reiseweg und zu den Distanzen beziehungsweise Zeiten. Diesbezüglich verzichtet die Vorinstanz denn bezeichnenderweise auch darauf, die entsprechenden Angaben anzuzweifeln.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht zu erkennen sind.
E. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
E. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).
E. 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).
E. 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40).
E. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 5) ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Beurlaubung nicht rechtzeitig zur Fortsetzung des Nationaldiensts erschienen ist und deshalb festgenommen wurde. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt konnte er aus der Haft fliehen und hat im Anschluss das Land verlassen. Damit gilt er bei den eritreischen Behörden als aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 7 Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit ihrer Eingabe vom 4. März 2019 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, mit welcher sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'169.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausweist. Diese erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung im geltend gemachten Rahmen zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'169.60 auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1011/2018 Urteil vom 12. Februar 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie, gelangte am 31. Juli 2015 über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 12. August 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 28. März 2017 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in C._______, D._______, E._______, geboren und aufgewachsen. Von Juli (...) bis Juli (...) habe er das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Danach habe er sich ungefähr drei Monate zu Hause aufgehalten, dann habe er nach Sawa zurückkehren müssen. In der Folge sei er der Marineeinheit in F._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbildung zum Rettungsschwimmer durchlaufen habe und als Wächter eingesetzt worden sei. Dort habe er sich sechs Monate aufgehalten. Danach sei er in G._______ stationiert gewesen, wo er ebenfalls als Wächter tätig gewesen sei, dies während ungefähr zehn Monaten. Er habe bereits in F._______ gesundheitliche Probleme mit seinem Bein gehabt, aufgrund welcher er kaum habe gehen können. Allerdings habe er keine Behandlung dafür erhalten. Später, als er in G._______ stationiert gewesen sei, sei ihm erlaubt worden, zur medizinischen Behandlung nach Asmara zu gehen, wobei er einen Passierschein für einen Monat erhalten habe. Für die Behandlung sei seine Familie aufgekommen. Nach Ablauf dieses Monats habe er noch kurz seine Familie besuchen wollen, sei auf dem Rückweg zu seiner Einheit jedoch in H._______ von Soldaten aufgegriffen und im (...) nach I._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei es sehr schlimm gewesen, die Insassen hätten wenig, manchmal gar nichts zu essen und wenig zu trinken bekommen und seien geschlagen worden. Nach drei Monaten Gefängnisaufenthalt sei ihm zusammen mit zwei Kollegen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei nach Hause gegangen, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. Da er nicht mehr ins Gefängnis und auch keinen Militärdienst mehr habe leisten wollen, habe er sich zur Ausreise entschlossen und Eritrea zusammen mit einem Kollegen im Januar 2015 illegal verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er seine Identitätskarte im Original, ein Foto, welches ihn zusammen mit Schulkameraden in Sawa zeige, sowie eine Wohnsitzbestätigung ins Recht. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 (Eröffnungsdatum unbekannt) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Untermauerung seiner Beschwerde reichte er eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit vom 1. Februar 2018, eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte, eine Fotografie, die ihn in Sawa zeige, eine Kopie seiner Wohnsitzbestätigung aus Eritrea, eine Kopie seiner Skizze des Gefängnisareals, Kopien zweier Fotografien, die ihn auf dem Schiff zeigen, mit welchem er von J._______ nach F._______ gebracht worden sei sowie ein Dokument mit dem Titel «Gedanken zur Beschwerde von A._______» vom 19. Februar 2019, verfasst von K._______. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Person zu benennen, die als amtliche Rechtsbeiständin oder als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. E. Mit Eingabe vom 12. März 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihr Mandat an und reichte eine Vollmacht ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2018 wurde die mandatierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 24. Mai 2018 replizierte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. Seiner Eingabe waren ein Schreiben von L._______ (N [...]) vom 18. April 2018, eine Auflistung ehemaliger Mitsoldaten in G._______ und F._______, welche sich aktuell in der Schweiz befinden, Anrufdetails von K._______ sowie ihr Telefonnummernauszug, ein Auszug aus Google Maps sowie eine Kostennote beigelegt. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zwei kleine Berichtigungen zukommen. Am 4. März 2019 informierte er sodann über einige Veränderungen im Zusammenhang mit seinem Verfahren und reichte eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.4 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, keine zeitlichen Vorgaben erhalten zu haben, wie lange er dem Militärdienst fernbleiben dürfe, während er in der Anhörung präzise Angaben zur Gültigkeitsdauer des Passierscheins habe machen können. Weiter seien die Schilderungen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen, weshalb der Eindruck entstehe, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie dies geschildert worden sei. Ausserdem seien Realkennzeichen nur unzureichend vorhanden. Auch der geltend gemachte Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht könnten aufgrund der unsubstanziierten Aussagen nicht geglaubt werden. Hätte der Beschwerdeführer die Flucht aus dem Gefängnis tatsächlich geplant und wäre er geflüchtet, hätte er konsistente Angaben zur Planung und Durchführung der Flucht machen können. Auffallend sei, dass er auf präzise Fragen häufig ausweichend geantwortet habe. Ferner seien auch auf mehrmaliges Nachfragen hin die Beschreibungen zur Ausreise ohne Details und Konkretisierungen geblieben. Wenn der Beschwerdeführer diese Reise, die laut seinen Angaben eine Nacht gedauert habe, tatsächlich getätigt hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er detaillierter und konkreter darüber berichten könne. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert und von den eritreischen Behörden verfolgt worden sei. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Vorbringen um einen konstruierten Sachverhalt handle und der Beschwerdeführer unter anderen Umständen und zu einem anderen Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. Aufgrund des eingereichten Fotos könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Sawa das 12. Schuljahr absolviert habe, eine Desertion aus dem Militärdienst vermöge dieses Foto allerdings nicht zu belegen. Mangels Anknüpfungspunkte vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen seien demnach einerseits nicht asylrelevant und andererseits unglaubhaft. 4.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es sei bei der Anhörung aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er habe sich mit dem Übersetzer nicht wohl gefühlt, dieser habe ihn bei Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten nicht auf den richtigen Weg gebracht. Ausserdem sei er bei der Befragung, die mit Pausen neuneinhalb Stunden gedauert habe, aufgeregt und angespannt gewesen. Die Anhörung habe zudem während der Fastenzeit stattgefunden, weshalb er müde und möglicherweise nicht so konzentriert gewesen sei. Ferner könne er alle angeblichen Widersprüche auflösen: So habe er mit seiner Aussage in der BzP, man habe ihm nicht gesagt, wie lange er dort bleiben dürfe, gemeint, er habe nicht gewusst, wie lange er im Spital bleibe und wie viele Tage er bei seiner Familie verbringen könne. Dass der Urlaub total 30 Tage dauere, habe er gewusst, weshalb er am 31. Tag nach dem Besuch bei der Familie zu seiner Einheit habe zurückkehren wollen. Er habe gehofft, länger bei seiner Familie bleiben zu können, jedoch habe seine letzte Untersuchung im Spital erst gegen Ende der 30 Tage Urlaub stattgefunden. Er sei ausserdem den Fragen nicht ausgewichen und habe auf alle Fragen geantwortet. Auch das Gefängnis habe er genau beschrieben, indem er eine Skizze angefertigt habe, welche sehr aufschlussreich sei. Seine Aussagen dazu, wo der Wächter zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis gewesen sei, würden ebenfalls keinen Widerspruch darstellen. Er habe zwar anlässlich der BzP angegeben, dieser sei mit dem Abendessen beschäftigt, bei der Anhörung, er habe möglicherweise geschlafen, er wisse es nicht. Beides seien lediglich Vermutungen gewesen, beides sei möglich. Es sei ausserdem nicht unüblich, dass über Neujahr und auch am Unabhängigkeitstag die Gefängnisse weniger streng bewacht würden. Weiter werde ihm vorgeworfen, er habe auf die Frage nach einem typischen Tagesablauf nur einen Toilettengang beschrieben. Dies liege daran, dass dies ein wesentlicher Teil des Tages gewesen sei; immer am Morgen und am Abend seien sie zu den Toiletten begleitet worden. Im Anschluss (vorinstanzliche Akten act. A19 F202) habe er den Tagesablauf ausführlich beschrieben. Auch seine Zelle habe er beschrieben (a.a.O. F196 und F208). Ebenfalls habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Reise vom Gefängnis nach Hause ausführlich beschrieben. Schliesslich habe er der Beschwerde neue Beweismittel beigelegt, nämlich Kopien zweier Fotografien, die er kürzlich von einem Kollegen erhalten habe. Diese würden das Schiff «(...)» zeigen, mit welchem er im (...) von J._______ nach F._______ befördert worden sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. So zweifle das SEM nicht grundsätzlich daran, dass der Beschwerdeführer bei der Marineeinheit Militärdienst geleistet habe, die geltend gemachte Desertion sei jedoch nicht glaubhaft und könne durch die eingereichten Fotografien nicht belegt werden. Es könne deshalb offengelassen werden, ob er tatsächlich auf diesen abgebildet sei. Ferner mache er geltend, es sei aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten zu Missverständnissen gekommen. Er sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Dolmetschers sei, ihn auf allfällige Missverständnisse aufmerksam zu machen. Dieser sei zu Neutralität verpflichtet. Dem Protokoll seien auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach die protokollierten Aussagen des Gesuchstellers falsch übersetzt worden wären. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer erklärt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben und die Richtigkeit der Aussagen nach der Rückübersetzung bestätigt. Auch seien dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund von Müdigkeit oder Anspannung nicht imstande gewesen wäre, sich ausführlich zu seinen Gründen zu äussern und der Anhörung zu folgen. 4.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, von der Vorinstanz werde offenbar nicht bezweifelt, dass er Militärdienst geleistet habe. Nachdem dies nun auch von einem sich ebenfalls in der Schweiz befindenden ehemaligen Schulkameraden, L._______, bestätigt werde, habe das Leisten des Militärdienstes als glaubhaft dargelegt zu gelten. Ferner gehe aus dem Anhörungsprotokoll eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer freie Schilderungen sehr schwerfallen. Vielmehr orientiere er sich an den ihm gestellten Fragen. Dies zeige sich besonders deutlich daran, dass er jeweils, wenn er gefragt wurde, ob er etwas beschreiben könne, mit «Ja» antwortete und erst auf eine weitere, explizite Aufforderung entsprechende Ausführungen machte (vgl. act. A19 F41f., F45f., F54f., F319f.). Es falle auf, dass er sich während der gesamten Anhörung stark von den Fragen der Sachbearbeiterin habe leiten lassen. Dies sei jedoch als Ausdruck eines durch Unsicherheit und Anspannung verstärkten grundsätzlich zurückhaltenden Charakters zu werten und sollte nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Die Länge der Anhörung und die beschränkte Konzentrationsfähigkeit aufgrund des Fastens habe dies noch verstärkt. Weiter mache er betreffend die Kernhandlung konsistente Angaben (vgl. act. A19 F54 - F80). Seine Angaben zum Gefängnis in I._______ liessen sich sodann zum Teil auch belegen. So habe beispielsweise Amnesty International im Dezember 2015 einen Siebzehnjährigen zitiert, der während sechs Monaten in I._______ interniert war und beschreibt, mit 150 Personen in einem Raum gefangen gehalten worden zu sein und diese Zelle im ersten Monat gar nicht verlassen haben zu dürfen. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass die Kernvorbringen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft seien, und dieser als aus dem Militärdienst desertierter Eritreer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.5 In seiner Eingabe vom 4. März 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im Hinblick auf die folgenden Erwägungen kann auf nähere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden. 5. 5.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen genügen. Das SEM geht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus und begründet dies mit einigen Widersprüchen zwischen BzP und Anhörung sowie mangelnder Substanz und fehlendem Detailreichtum. Dieser Einschätzung kann mit nachfolgender Begründung nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzustellen, dass verschiedene Aussagen zum Kernvorbringen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei an der BzP und der Anhörung geltend gemacht wurden (Aufenthalt in I._______ während drei Monaten, Zusammenhang mit seiner Verletzung beziehungsweise der ärztlichen Behandlung derselben, Flucht aus dem Gefängnis zu dritt, dreitägiger Aufenthalt bei der Familie). Dabei erscheint insbesondere wichtig, dass er seine gesundheitlichen Probleme konstant als kausal für seine Verhaftung und somit auch seine Ausreise nennt, dies bereits anlässlich der BzP (vgl. act. A4 S. 7 sowie beispielhaft act. A19 F80). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BzP stark verkürzt durchgeführt und er aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und nur das Wichtige zu nennen (vgl. act. A5). Der Widerspruch betreffend seine Aussage anlässlich der BzP, er habe nicht gewusst, wie lange er bei der Familie bleiben könne, wurde in der Beschwerde nachvollziehbar erklärt. Betreffend den Vorwurf der Vorinstanz, es mangle seinen Aussagen an Substanz und Details sowie an Realkennzeichen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch die ganze Anhörung hindurch eher kurz antwortet ohne jeweils nähere Angaben zu machen. Es entsteht aber der Eindruck, dass dies sein persönliche Erzählstil ist beziehungsweise - wie in der Replik geltend gemacht - mit seinem Charakter zu tun hat. So fällt auf, dass er auf die Frage, ob er etwas erzählen könne, jeweils nur mit «Ja» antwortet, auf die Aufforderung, dies zu tun, dann jedoch erzählt - wenn auch jeweils kurz, so doch mit einigen Details. Beispielhaft ist seine Beschreibung der Marinestation F._______ zu nennen (vgl. act. A19 F116f.) sowie seine Ausführungen zu Sawa (vgl. a.a.O. F54f.). Auch erscheint es als naheliegend, dass gewisse, pauschal wirkende Aussagen, tatsächlich auf die Übersetzung zurückzuführen sind. So fällt auf, dass das Anhörungsprotokoll an verschiedenen Stellen Aussagen enthält wie «es gab Hunger», «es gab sehr viel Arbeit», «es gibt Gefängnis», «es gab Läuse», die allgemein gefasst sind, sich aber ganz klar auf den Beschwerdeführer persönlich beziehungsweise das von ihm Erlebte beziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Aussage der Vorinstanz anlässlich ihrer Vernehmlassung, es liessen sich dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten entnehmen, nicht korrekt ist. So weist der Beschwerdeführer an einer Stelle auf einen Übersetzungsfehler hin, den er, da es sich um Zahlen handelt, im Protokoll sehen konnte (vgl. a.a.O. F186 letzter Satz und 187: «Entschuldigung, darf ich etwas fragen? [...] Sie hat geschrieben 40 - 50, damit meinte ich 140 - 150. Dasselbe für 60 - 70. Das sind 160 - 170»). Ferner können dem Anhörungsprotokoll auch einige Realkennzeichen entnommen werden. So hat der Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung mehrere Aussagen gemacht, die ihm noch in den Sinn gekommen sind beziehungsweise die er vorher vergessen hatte, zu erwähnen (vgl. a.a.O. F368f.). Schliesslich beschreibt der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem Gefängnis sehr wohl detailreich (vgl.a.a.O. F222ff.). Insbesondere anhand der Skizze vermag er das Gefängnis genau zu beschreiben (vgl. a.a.O. F264ff.). Ebenfalls ist den Ausführungen in der Replik zuzustimmen, wonach sich verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers auf deren Korrektheit überprüfen liessen. Dies gilt - wie in der Replik angeführt - für das Gefängnis I._______ wie auch für seine Angaben zum Reiseweg und zu den Distanzen beziehungsweise Zeiten. Diesbezüglich verzichtet die Vorinstanz denn bezeichnenderweise auch darauf, die entsprechenden Angaben anzuzweifeln. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft gemacht zu erkennen sind. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist. 6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten, wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert. Im spezifisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion - unter bestimmten Umständen - zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. zum Ganzen beispielsweise das Urteil des BVGer E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.2 f., mit Hinweisen auf BVGE 2015/3 sowie den dort referenzierten und diesbezüglich immer noch einschlägigen Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, ebenfalls mit Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3). Dies betrifft auch Personen, die aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes desertiert sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1334/2017 vom 12. Dezember 2018, D-5632/2016vom 17. Januar 2019). Der konkrete Behördenkontakt ist im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11 S. 40). 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 5) ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung insgesamt als überwiegend glaubhaft zu beurteilen sind. Es ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf seiner Beurlaubung nicht rechtzeitig zur Fortsetzung des Nationaldiensts erschienen ist und deshalb festgenommen wurde. Nach einem dreimonatigen Gefängnisaufenthalt konnte er aus der Haft fliehen und hat im Anschluss das Land verlassen. Damit gilt er bei den eritreischen Behörden als aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert. Da er sich der ihm obliegenden Dienstpflicht durch Flucht entzog, müsste er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten, festgenommen und übermässig hart bestraft zu werden. Es ist ihm daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Da die zu befürchtende Bestrafung durch staatliche Behörden erfolgen würde, steht dem Beschwerdeführer keine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
7. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit ihrer Eingabe vom 4. März 2019 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, mit welcher sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 3'169.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ausweist. Diese erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung im geltend gemachten Rahmen zulasten der Vorinstanz zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 3. November 2017 wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'169.60 auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: