Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. August 2015 und der Anhörung vom 5. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe bis zu Beginn der sechsten Klasse dort gewohnt. Er habe die elfte Klasse im Jahr 2011 in C._______ abgeschlossen und anschliessend im Juli 2011 das zwölfte Schuljahr in Sawa begonnen. Nach Abschluss des schulischen Teils habe er mit dem militärischen Teil der Ausbildung begonnen. Aufgrund einer Entzündung am Hals habe er, entgegen den Anweisungen seiner Vorgesetzten, den medizinischen Dienst aufgesucht. Da er sich seinen Vorgesetzten widersetzt habe, sei er militärisch bestraft worden. Er habe während einer Stunde kniend einen mit Sand und Kieselsteinen gefüllten Behälter halten müssen. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, sei er vom Arzt, wieder entgegen der Anordnung der Vorgesetzten, beurlaubt worden. Er sei zuerst nach Keren und später ins Krankenhaus nach Asmara transferiert worden. Im Anschluss an die Behandlung sei er wieder nach Sawa zurückgekehrt. Dort habe man ihn weiter ausbilden wollen, was aber sein schlechter Gesundheitszustand nicht erlaubt habe. Nach einem weiteren Arztbesuch habe er ein Dokument von der Krankenstation in Sawa erhalten, welches seine Dienstuntauglichkeit attestiert habe. In den darauffolgenden zwei Jahren habe er in B._______ gelebt und sei regelmässig nach C._______ gependelt, um Kleinwaren zu verkaufen. Im Oktober 2014 habe er erneut ein militärisches Aufgebot erhalten. Er sei in dem Schreiben aufgefordert worden, sich zum Verteidigungsministerium nach Beleza zu begeben und sich dort bei den Militärbehörden zu melden. Da er nicht Soldat habe werden wollen, sei er kurz darauf mit drei Freunden aus Eritrea ausgereist. Nachdem er vier Monate in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien verbracht habe, sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Taufurkunde im Original, die Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit im Original mit Übersetzung, die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie und eine Lebensmittelkarte des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Original aus Äthiopien ein. B. Am 26. August 2015 verfügte die Vorinstanz die Weiterführung des Verfah-rens ausserhalb der Testphasen. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. C. Mit Verfügung vom 17. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der seit Dezember 2017 durch die Caritas Schweiz vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters Urs Jehle von der Caritas Schweiz als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 6. Dezember 2017, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Einsiedeln vom 7. Dezember 2017 bei. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Seinem Schreiben legte er eine unter anderem durch lic. iur. Isabelle Müller unterzeichnete Substitutionsvollmacht bei. G. Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 8. März 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie den Wechsel der Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen bekannt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund einer Vielzahl an logischen Lücken und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Den angeblichen Erhalt des Einberufungsschreibens im Jahr 2014 habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Er habe angegeben, von den Behörden als untauglich befunden worden zu sein und dies amtlich bestätigt erhalten zu haben. In Anbetracht der Erklärung, dass er eines weiteren Schreibens namens "Board" bedurft hätte, um tatsächlich vom Nationaldienst dispensiert zu werden, sei schleierhaft geblieben, warum er selbst keinen Antrag für die Ausstellung eines solchen Schreibens gestellt habe. Zudem sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass er überzeugt gewesen sei, dass man ihn für den militärischen Teil des Nationaldienstes habe einberufen wollen, zumal er nie die militärische Grundausbildung durchlaufen habe. Ausserdem sei es unglaubhaft, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Dispens aus Sawa erneut hätten einberufen wollen. Die Erklärungsversuche zur zweijährigen Gültigkeit des Passierscheins aus Sawa, mit dem das freie Bewegen zwischen B._______ und C._______ möglich gewesen sein soll, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun. Insbesondere sei es nicht überzeugend, dass er trotz Befürchtung einer erneuten Einberufung weitere zwei Jahre in Eritrea verblieben sein soll und drei seiner Kollegen genau zu diesem Zeitpunkt auch zur Flucht entschlossen gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch inkonsistente Angaben gemacht. Zuerst habe er angegeben, am Tag nach dem Erhalt des Einberufungsschreibens ausgereist zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, noch am gleichen Tag das Land verlassen zu haben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass seine Darlegungen insgesamt den Eindruck erweckten, als hätte er versucht, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch je selber in genannter Form und mit den vorgebrachten Folgen für seine Person betroffen gewesen zu sein. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Er legt dar, sein Vorbringen, eine Untauglichkeitsbescheinigung durch den Militärarzt bewirke keine ausreichende und dauerhafte Freistellung vom Militärdienst, decke sich mit den bekannten Gegebenheiten in Eritrea. Er führt einen Bericht der SFH an, demgemäss kranke Personen aus gesundheitlichen Gründen temporär vom aktiven Nationaldienst freigestellt, aber wieder eingezogen würden, sobald sich ihr Gesundheitszustand verbessere. Der Bericht nimmt Bezug auf einen Artikel von Amnesty International (AI) vom September 2015, in dem festgestellt wurde, dass funktionierende Prozesse zur Feststellung von medizinischer Untauglichkeit in Eritrea fehlen würden. Die Lageanalyse der SFH erwähne eine Notiz einer Kontaktperson vom Oktober 2014, in der vermerkt werde, dass aus medizinischen Gründen temporär freigestellte Personen seit August 2014 wieder einberufen und einer erneuten Tauglichkeitsprüfung unterzogen würden. Hinsichtlich des Arguments, es sei unglaubhaft, dass er nicht selbständig eine Entlassung aus dem Nationaldienst beantragt habe, wies er auf bekannte Gegebenheiten in Eritrea hin. Er hätte mit einer direkten Einberufung rechnen müssen, wenn er sich bei den Militärbehörden gemeldet hätte. Er habe sich ruhig verhalten wollen und auf eine offizielle Entlassung aus dem Dienst gehofft. Ebenfalls plausibel sei die erneute Einberufung in den Nationaldienst, obwohl er die militärische Grundausbildung nicht zu Ende geführt habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen habe er sehr detailliert und nachvollziehbar geschildert. Für seine Glaubhaftigkeit spreche zudem die Tatsache, dass er die Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit abgegeben habe und die damalige Entlassung aus dem Dienst nicht habe verschleiern wollen. Anstatt das Kriterium der Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen, habe die Vorinstanz dieses Kriterium an den hiesigen Gegebenheiten gemessen. Zu beachten sei, dass seine Asylvorbringen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits drei Jahre zurückgelegen hätten und dass er erst während der Bundesanhörung im Jahr 2017 zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Der Asylentscheid vom 17. November 2017 wecke den Anschein, dass vorliegend nur die Elemente gewichtet worden seien, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Dieses Vorgehen verletzte sein Recht auf rechtliches Gehör. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden, würden erstere überwiegen. Er sei erneut zum Militärdienst aufgerufen worden und zum Zeitpunkt der Ausreise somit dienstpflichtig gewesen, weshalb seine illegale Ausreise als Desertion zu werten und er als Flüchtling in der Schweiz zu anerkennen sei.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts zahlreicher Realkennzeichen insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der Personalienaufnahme und Anhörung eingegangen.
E. 6.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Erhalt des Einberufungsschreibens angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als untauglich befunden worden sei, nicht glaubhaft sei, kann nicht gefolgt werden. In Eritrea ist - gemäss diverser nachfolgend genannten Quellen - eine erneute Einberufung in den Militärdienst trotz temporärer Krankheit durchaus möglich. Neben den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten bestätigt ein Beitrag von AI vom Dezember 2015, dass Ärzte in Eritrea in Bezug auf die Untauglichkeit lediglich eine Empfehlung abgeben könnten. Diese Empfehlung müsse anschliessend von einem Militärkommandanten bestätigt werden, damit jemand als (temporär oder dauerhaft) freigestellt gelte. Eine freigestellte Person erhalte sodann die offiziellen Entlassungsdokumente, die im Volksmund als "Board" bezeichnet werden. Der Ausdruck stamme aus dem eritreischen Militärgesetz Proclamation on National Service von 1995 (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, 1. August 2016, S. 28 f., https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6447942016ENGLISH. PDF, abgerufen am 25. Juni 2019). Art. 15 Abs. 1 dieser Proclamation legt fest: "The board gives decisions on exemption from National Service to citizens who suffer from disability such as invalidity, blindness, psychological derangement". Ziffer 2 desselben Artikels präzisiert sodann, dass in diesen Fällen vom Verteidigungsministerium ein "certificate of exemption" ausgestellt werde (vgl. Eritrea: Proclamation on National Service No. 82/1995 of 1995 Eritrea, 23. Oktober 1995, https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, abgerufen am 10. Juli 2019). In einem Interview mit dem UK Home Office bestätigt die eritreische Gesundheitsministerin dieses Vorgehen und führt aus, dass sich eine Person, die wegen gesundheitlichen Problemen vom Dienst freigestellt werden möchte, an das Verteidigungsministerium wenden müsse, um ein offizielles Entlassungsdokument zu erhalten (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Februar 2016, S. 161 ff., https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565637/Report-of-UK-FFM-to-Eritrea-7-20-February-2016.pdf, abgerufen am 25. Juni 2019). Personen, die wegen gesundheitlichen Problemen temporär vom Dienst freigestellt worden sind, können nach Art. 14 Abs. 1 der Proclamation on National Service von 1995 bei verbessertem Gesundheitszustand wieder einberufen werden. Dies bestätigt auch die eritreische Gesundheitsministerin (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 164). Gemäss dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRC) kommen Freistellungen aus medizinischen Gründen äusserst selten vor. Berichten zufolge müssten selbst Personen mit ernsthafter Sehschwäche und selbst Blinde die militärische Ausbildung in Sawa durchlaufen (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 25. Juni 2019).
E. 6.2.2 Nach dem Gesagten erscheint es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seiner Dispens wieder in den Militärdienst eingezogen wurde. Dafür spricht erstens die Tatsache, dass er lediglich im Besitz eines Arztzeugnisses war, welches seine Untauglichkeit feststellte, ihm aber keine offiziellen Entlassungspapiere vom Verteidigungsministerium ausgestellt wurden. Zweitens dürfte zwischenzeitlich der Grund für seine Untauglichkeit weggefallen sein, zumal die entzündete Wunde am Hals innerhalb der zwei Jahre mit grösster Wahrscheinlichkeit verheilt war. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei den eritreischen Militärbehörden gemeldet hat, um die offiziellen Entlassungspapiere zu erhalten. Offensichtlich konnte er nicht darauf vertrauen, aufgrund einer ehemals entzündeten Wunde dauerhaft vom Militärdienst freigestellt zu werden, und hätte mit einer sofortigen Einberufung rechnen müssen.
E. 6.2.3 Hinsichtlich der Umstände seiner Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausfallen. Einerseits führte er aus, am 3. Oktober 2014 das Einberufungsschreiben erhalten zu haben (vgl. A32 F95). In dem Schreiben sei ihm eine dreitägige Frist gegeben worden, innert der er sich bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er sei ausgereist, als von der Frist noch zwei Tage übrig gewesen seien (vgl. A32 F135). Andererseits sagte er aus, am 3. Oktober 2014 aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. A32 F133-134). Auf den Widerspruch angesprochen wiederholt er, die Frist habe drei Tage betragen und er sei zwei Tage vor Fristablauf weggegangen. Im gleichen Satz präzisiert er, noch am Tag des Erhalts des Schreibens abgereist zu sein (vgl. A32 F148). Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die erstmalige Frage nach dem Datum der Ausreise lediglich den 10. Monat 2014 angab. Nach dem genauen Datum gefragt, antwortete er: "Der Tag, ich glaube, das war der 3." (vgl. A32 F133 f.). Es macht den Anschein, dass seitens des Beschwerdeführers eine Unklarheit in der Fristberechnung vorliegt. Dieser scheinbare Widerspruch vermag jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz ist überdies nicht überzeugt vom Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aus Sawa weitere zwei Jahre in Eritrea verblieben und genau zum Zeitpunkt seiner Einberufung seien drei seiner Kollegen zur Flucht entschlossen gewesen. Er legt jedoch glaubhaft dar, dass ihm das Reisen innerhalb Eritreas mit dem Untauglichkeitsschreiben möglich war und er stets auf eine offizielle Entlassung gehofft habe. Es ist nachvollziehbar, dass er diese Hoffnung mit dem Erhalt des Einberufungsschreibens endgültig aufgab. Ausserdem erklärt er, dass seine Freunde ebenfalls Probleme mit den Behörden gehabt hätten, weshalb sie sich bereits öfters über eine mögliche Ausreise unterhalten hätten (vgl. A32 F129). Die Erklärung, die anderen Kollegen hätten sich für die Ausreise bereitgehalten, überzeugt daher ebenfalls. Dies umso mehr, als dass gemäss UNHCR allein im Monat Oktober 2014 insgesamt 5'000 Personen Eritrea in Richtung Äthiopien verliessen, wovon 90% zwischen 18 und 24 Jahren alt gewesen seien (vgl. UNHCR, Sharp increase in number of Eritrean refugees and asylum-seekers in Europe, Ethiopia and Sudan, 14. November 2014, https://www.unhcr.org/5465fea1381.html, abgerufen am 27. Juni 2019). Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass neben dem Beschwerdeführer drei weitere junge Eritreer zum ungefähr gleichen Zeitpunkt ausreisen wollten und sich für die Ausreise zusammenschlossen.
E. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz nur diejenigen Elemente zu gewichten schien, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Seine Ausführungen zum Rekrutierungsprozess weisen eine Vielzahl an Realkennzeichen auf. Oft verwendet er die direkte Rede und schildert die Geschehnisse kohärent und widerspruchsfrei (vgl. A32 F58 f. und F139). Das unerlaubte Aufsuchen der Krankenstation und die darauffolgende Bestrafung schildert er ausführlich und realitätsnah (A32 F54-59). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine durch den Arzt befundene Untauglichkeit offen darlegt und nicht zu verschleiern versucht, dass er temporär vom Militärdienst freigestellt wurde. Er vermeidet es, seine Vorbringen auszuschmücken oder zu übertreiben (vgl. z. Bsp. A32 F121 und F147). Beispielsweise beantwortet er beim Thema der fehlenden Meinungsäusserungsfreiheit in Sawa die Frage, was er persönlich gemacht habe, wie folgt: "Ich selber, ich habe da nichts mehr gesagt. Also ich habe meine Meinung nicht mehr geäussert, weil es andere gab, die gesprochen hatten und sie sie dann in Haft genommen hatten, deswegen habe ich nichts mehr gesagt" (vgl. A32 F120). Er ist überdies imstande, das behördliche Prozedere in einem Fall wie dem seinen genau zu schildern und das nötige Vorgehen zu beschreiben (vgl. A32 F89, F93, F97-99, F105 und F111). In einer Gesamtwürdigung sind die Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan worden. Die Angaben zeichnen sich insgesamt durch einige detailreiche und lebhaft beschriebene Erfahrungen aus. Letztlich ist auch die lange Zeitspanne von zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlebten und den Befragungen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Dienstverweigerung vorliegend zu bejahen ist. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wurde, obwohl er die militärische Ausbildung in Sawa nicht abgeschlossen hatte und ihm insbesondere das Waffentraining fehlte. Jedoch kann die Frage, ob er in den militärischen oder in den zivilen Nationaldienst einberufen wurde, offengelassen werden. Die Dienstpflichtigen im zivilen eritreischen Nationaldienst sind bei der Arbeit zwar ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber einberufen und ihr Einsatz wird durch das Verteidigungsministerium koordiniert. Zu beachten ist in Bezug auf den zivilen Zweig des Nationaldiensts auch die willkürlich festgelegte und unabsehbar lange Dauer desselben (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5 - 6). Das unerlaubte Fernbleiben vom zivilen Nationaldienst ohne ordentliche Entlassung ist demnach im eritreischen Kontext als Desertion zu werten (vgl. Urteil des BVGer D-5632/2016 vom 17. Januar 2019 E. 5.3). Dementsprechend ist die Nichtbefolgung einer Einberufung in den zivilen Militärdienst einer Dienstverweigerung gleichzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, mit dem Arztzeugnis aus Sawa den konkreten Kontakt zu den Militärbehörden nachzuweisen und seine erneute Einberufung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass er nach Erhalt des Einberufungsschreibens ausreiste, ist deshalb als Dienstverweigerung zu werten.
E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4).
E. 7.2 Durch seine Ausreise aus Eritrea nach Erhalt des militärischen Einberufungsschreibens hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritreischen Behörden der Dienstverweigerung schuldig gemacht, weshalb er als Feind des Regimes betrachtet wird. Hinzu kommt die geltend gemachte Desertion und Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers, zu welchem seine Familie seit August 2016 nicht mehr in Kontakt habe treten können. Die Bekanntheit bei den Behörden und insbesondere die regimekritische Haltung, die sich dadurch seitens der Familie des Beschwerdeführers abzeichnen, sind neben seiner eigenen Dienstverweigerung noch zusätzliche Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017 E. 6.7 und E-2321/2018 vom 5. Juni 2018, E. 6.2).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Dienstverweigerung drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Kosten erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'024.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'024.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7046/2017 Urteil vom 26. Juli 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 11. August 2015 und der Anhörung vom 5. April 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und habe bis zu Beginn der sechsten Klasse dort gewohnt. Er habe die elfte Klasse im Jahr 2011 in C._______ abgeschlossen und anschliessend im Juli 2011 das zwölfte Schuljahr in Sawa begonnen. Nach Abschluss des schulischen Teils habe er mit dem militärischen Teil der Ausbildung begonnen. Aufgrund einer Entzündung am Hals habe er, entgegen den Anweisungen seiner Vorgesetzten, den medizinischen Dienst aufgesucht. Da er sich seinen Vorgesetzten widersetzt habe, sei er militärisch bestraft worden. Er habe während einer Stunde kniend einen mit Sand und Kieselsteinen gefüllten Behälter halten müssen. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, sei er vom Arzt, wieder entgegen der Anordnung der Vorgesetzten, beurlaubt worden. Er sei zuerst nach Keren und später ins Krankenhaus nach Asmara transferiert worden. Im Anschluss an die Behandlung sei er wieder nach Sawa zurückgekehrt. Dort habe man ihn weiter ausbilden wollen, was aber sein schlechter Gesundheitszustand nicht erlaubt habe. Nach einem weiteren Arztbesuch habe er ein Dokument von der Krankenstation in Sawa erhalten, welches seine Dienstuntauglichkeit attestiert habe. In den darauffolgenden zwei Jahren habe er in B._______ gelebt und sei regelmässig nach C._______ gependelt, um Kleinwaren zu verkaufen. Im Oktober 2014 habe er erneut ein militärisches Aufgebot erhalten. Er sei in dem Schreiben aufgefordert worden, sich zum Verteidigungsministerium nach Beleza zu begeben und sich dort bei den Militärbehörden zu melden. Da er nicht Soldat habe werden wollen, sei er kurz darauf mit drei Freunden aus Eritrea ausgereist. Nachdem er vier Monate in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien verbracht habe, sei er über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Taufurkunde im Original, die Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit im Original mit Übersetzung, die eritreischen Identitätskarten seiner Eltern in Kopie und eine Lebensmittelkarte des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Original aus Äthiopien ein. B. Am 26. August 2015 verfügte die Vorinstanz die Weiterführung des Verfah-rens ausserhalb der Testphasen. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. C. Mit Verfügung vom 17. November 2017 - eröffnet am 20. November 2017 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der seit Dezember 2017 durch die Caritas Schweiz vertretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des Rechtsvertreters Urs Jehle von der Caritas Schweiz als amtlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde legte er eine Vollmacht vom 6. Dezember 2017, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 15. August 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Einsiedeln vom 7. Dezember 2017 bei. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den obengenannten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand und um Einsetzung von lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Seinem Schreiben legte er eine unter anderem durch lic. iur. Isabelle Müller unterzeichnete Substitutionsvollmacht bei. G. Die neu zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hiess das Gesuch um Entlassung aus der amtlichen Vertretung mit Verfügung vom 8. März 2019 gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig gab sie den Wechsel der Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund einer Vielzahl an logischen Lücken und Ungereimtheiten nicht glaubhaft. Den angeblichen Erhalt des Einberufungsschreibens im Jahr 2014 habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Er habe angegeben, von den Behörden als untauglich befunden worden zu sein und dies amtlich bestätigt erhalten zu haben. In Anbetracht der Erklärung, dass er eines weiteren Schreibens namens "Board" bedurft hätte, um tatsächlich vom Nationaldienst dispensiert zu werden, sei schleierhaft geblieben, warum er selbst keinen Antrag für die Ausstellung eines solchen Schreibens gestellt habe. Zudem sei es nicht logisch nachvollziehbar, dass er überzeugt gewesen sei, dass man ihn für den militärischen Teil des Nationaldienstes habe einberufen wollen, zumal er nie die militärische Grundausbildung durchlaufen habe. Ausserdem sei es unglaubhaft, dass die Behörden den Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Dispens aus Sawa erneut hätten einberufen wollen. Die Erklärungsversuche zur zweijährigen Gültigkeit des Passierscheins aus Sawa, mit dem das freie Bewegen zwischen B._______ und C._______ möglich gewesen sein soll, vermöchten nicht zu überzeugen. Auch sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise glaubhaft darzutun. Insbesondere sei es nicht überzeugend, dass er trotz Befürchtung einer erneuten Einberufung weitere zwei Jahre in Eritrea verblieben sein soll und drei seiner Kollegen genau zu diesem Zeitpunkt auch zur Flucht entschlossen gewesen sein sollen. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich auch inkonsistente Angaben gemacht. Zuerst habe er angegeben, am Tag nach dem Erhalt des Einberufungsschreibens ausgereist zu sein. An anderer Stelle habe er erklärt, noch am gleichen Tag das Land verlassen zu haben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass seine Darlegungen insgesamt den Eindruck erweckten, als hätte er versucht, eine angebliche Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch je selber in genannter Form und mit den vorgebrachten Folgen für seine Person betroffen gewesen zu sein. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. 5.2 Auf Beschwerdeebene rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe vorliegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend Rechnung getragen. Er legt dar, sein Vorbringen, eine Untauglichkeitsbescheinigung durch den Militärarzt bewirke keine ausreichende und dauerhafte Freistellung vom Militärdienst, decke sich mit den bekannten Gegebenheiten in Eritrea. Er führt einen Bericht der SFH an, demgemäss kranke Personen aus gesundheitlichen Gründen temporär vom aktiven Nationaldienst freigestellt, aber wieder eingezogen würden, sobald sich ihr Gesundheitszustand verbessere. Der Bericht nimmt Bezug auf einen Artikel von Amnesty International (AI) vom September 2015, in dem festgestellt wurde, dass funktionierende Prozesse zur Feststellung von medizinischer Untauglichkeit in Eritrea fehlen würden. Die Lageanalyse der SFH erwähne eine Notiz einer Kontaktperson vom Oktober 2014, in der vermerkt werde, dass aus medizinischen Gründen temporär freigestellte Personen seit August 2014 wieder einberufen und einer erneuten Tauglichkeitsprüfung unterzogen würden. Hinsichtlich des Arguments, es sei unglaubhaft, dass er nicht selbständig eine Entlassung aus dem Nationaldienst beantragt habe, wies er auf bekannte Gegebenheiten in Eritrea hin. Er hätte mit einer direkten Einberufung rechnen müssen, wenn er sich bei den Militärbehörden gemeldet hätte. Er habe sich ruhig verhalten wollen und auf eine offizielle Entlassung aus dem Dienst gehofft. Ebenfalls plausibel sei die erneute Einberufung in den Nationaldienst, obwohl er die militärische Grundausbildung nicht zu Ende geführt habe. Seine diesbezüglichen Vorbringen habe er sehr detailliert und nachvollziehbar geschildert. Für seine Glaubhaftigkeit spreche zudem die Tatsache, dass er die Bescheinigung seiner Dienstuntauglichkeit abgegeben habe und die damalige Entlassung aus dem Dienst nicht habe verschleiern wollen. Anstatt das Kriterium der Plausibilität als kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept zu verstehen, habe die Vorinstanz dieses Kriterium an den hiesigen Gegebenheiten gemessen. Zu beachten sei, dass seine Asylvorbringen zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits drei Jahre zurückgelegen hätten und dass er erst während der Bundesanhörung im Jahr 2017 zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Der Asylentscheid vom 17. November 2017 wecke den Anschein, dass vorliegend nur die Elemente gewichtet worden seien, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Dieses Vorgehen verletzte sein Recht auf rechtliches Gehör. Bei einer Gesamtwürdigung aller Elemente, die für und wider die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden, würden erstere überwiegen. Er sei erneut zum Militärdienst aufgerufen worden und zum Zeitpunkt der Ausreise somit dienstpflichtig gewesen, weshalb seine illegale Ausreise als Desertion zu werten und er als Flüchtling in der Schweiz zu anerkennen sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts zahlreicher Realkennzeichen insgesamt als überwiegend glaubhaft gemacht. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der Personalienaufnahme und Anhörung eingegangen. 6.2.1 Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Erhalt des Einberufungsschreibens angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als untauglich befunden worden sei, nicht glaubhaft sei, kann nicht gefolgt werden. In Eritrea ist - gemäss diverser nachfolgend genannten Quellen - eine erneute Einberufung in den Militärdienst trotz temporärer Krankheit durchaus möglich. Neben den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten bestätigt ein Beitrag von AI vom Dezember 2015, dass Ärzte in Eritrea in Bezug auf die Untauglichkeit lediglich eine Empfehlung abgeben könnten. Diese Empfehlung müsse anschliessend von einem Militärkommandanten bestätigt werden, damit jemand als (temporär oder dauerhaft) freigestellt gelte. Eine freigestellte Person erhalte sodann die offiziellen Entlassungsdokumente, die im Volksmund als "Board" bezeichnet werden. Der Ausdruck stamme aus dem eritreischen Militärgesetz Proclamation on National Service von 1995 (vgl. Amnesty International (AI), Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, 1. August 2016, S. 28 f., https://www.amnesty.org/download/Documents/AFR6447942016ENGLISH. PDF, abgerufen am 25. Juni 2019). Art. 15 Abs. 1 dieser Proclamation legt fest: "The board gives decisions on exemption from National Service to citizens who suffer from disability such as invalidity, blindness, psychological derangement". Ziffer 2 desselben Artikels präzisiert sodann, dass in diesen Fällen vom Verteidigungsministerium ein "certificate of exemption" ausgestellt werde (vgl. Eritrea: Proclamation on National Service No. 82/1995 of 1995 Eritrea, 23. Oktober 1995, https://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, abgerufen am 10. Juli 2019). In einem Interview mit dem UK Home Office bestätigt die eritreische Gesundheitsministerin dieses Vorgehen und führt aus, dass sich eine Person, die wegen gesundheitlichen Problemen vom Dienst freigestellt werden möchte, an das Verteidigungsministerium wenden müsse, um ein offizielles Entlassungsdokument zu erhalten (vgl. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Februar 2016, S. 161 ff., https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/565637/Report-of-UK-FFM-to-Eritrea-7-20-February-2016.pdf, abgerufen am 25. Juni 2019). Personen, die wegen gesundheitlichen Problemen temporär vom Dienst freigestellt worden sind, können nach Art. 14 Abs. 1 der Proclamation on National Service von 1995 bei verbessertem Gesundheitszustand wieder einberufen werden. Dies bestätigt auch die eritreische Gesundheitsministerin (vgl. UK Home Office, a.a.O., S. 164). Gemäss dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRC) kommen Freistellungen aus medizinischen Gründen äusserst selten vor. Berichten zufolge müssten selbst Personen mit ernsthafter Sehschwäche und selbst Blinde die militärische Ausbildung in Sawa durchlaufen (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 25. Juni 2019). 6.2.2 Nach dem Gesagten erscheint es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer zwei Jahre nach seiner Dispens wieder in den Militärdienst eingezogen wurde. Dafür spricht erstens die Tatsache, dass er lediglich im Besitz eines Arztzeugnisses war, welches seine Untauglichkeit feststellte, ihm aber keine offiziellen Entlassungspapiere vom Verteidigungsministerium ausgestellt wurden. Zweitens dürfte zwischenzeitlich der Grund für seine Untauglichkeit weggefallen sein, zumal die entzündete Wunde am Hals innerhalb der zwei Jahre mit grösster Wahrscheinlichkeit verheilt war. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht bei den eritreischen Militärbehörden gemeldet hat, um die offiziellen Entlassungspapiere zu erhalten. Offensichtlich konnte er nicht darauf vertrauen, aufgrund einer ehemals entzündeten Wunde dauerhaft vom Militärdienst freigestellt zu werden, und hätte mit einer sofortigen Einberufung rechnen müssen. 6.2.3 Hinsichtlich der Umstände seiner Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich ausfallen. Einerseits führte er aus, am 3. Oktober 2014 das Einberufungsschreiben erhalten zu haben (vgl. A32 F95). In dem Schreiben sei ihm eine dreitägige Frist gegeben worden, innert der er sich bei den Militärbehörden hätte melden müssen. Er sei ausgereist, als von der Frist noch zwei Tage übrig gewesen seien (vgl. A32 F135). Andererseits sagte er aus, am 3. Oktober 2014 aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. A32 F133-134). Auf den Widerspruch angesprochen wiederholt er, die Frist habe drei Tage betragen und er sei zwei Tage vor Fristablauf weggegangen. Im gleichen Satz präzisiert er, noch am Tag des Erhalts des Schreibens abgereist zu sein (vgl. A32 F148). Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer auf die erstmalige Frage nach dem Datum der Ausreise lediglich den 10. Monat 2014 angab. Nach dem genauen Datum gefragt, antwortete er: "Der Tag, ich glaube, das war der 3." (vgl. A32 F133 f.). Es macht den Anschein, dass seitens des Beschwerdeführers eine Unklarheit in der Fristberechnung vorliegt. Dieser scheinbare Widerspruch vermag jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft in Frage zu stellen. Die Vorinstanz ist überdies nicht überzeugt vom Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung aus Sawa weitere zwei Jahre in Eritrea verblieben und genau zum Zeitpunkt seiner Einberufung seien drei seiner Kollegen zur Flucht entschlossen gewesen. Er legt jedoch glaubhaft dar, dass ihm das Reisen innerhalb Eritreas mit dem Untauglichkeitsschreiben möglich war und er stets auf eine offizielle Entlassung gehofft habe. Es ist nachvollziehbar, dass er diese Hoffnung mit dem Erhalt des Einberufungsschreibens endgültig aufgab. Ausserdem erklärt er, dass seine Freunde ebenfalls Probleme mit den Behörden gehabt hätten, weshalb sie sich bereits öfters über eine mögliche Ausreise unterhalten hätten (vgl. A32 F129). Die Erklärung, die anderen Kollegen hätten sich für die Ausreise bereitgehalten, überzeugt daher ebenfalls. Dies umso mehr, als dass gemäss UNHCR allein im Monat Oktober 2014 insgesamt 5'000 Personen Eritrea in Richtung Äthiopien verliessen, wovon 90% zwischen 18 und 24 Jahren alt gewesen seien (vgl. UNHCR, Sharp increase in number of Eritrean refugees and asylum-seekers in Europe, Ethiopia and Sudan, 14. November 2014, https://www.unhcr.org/5465fea1381.html, abgerufen am 27. Juni 2019). Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass neben dem Beschwerdeführer drei weitere junge Eritreer zum ungefähr gleichen Zeitpunkt ausreisen wollten und sich für die Ausreise zusammenschlossen. 6.2.4 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz nur diejenigen Elemente zu gewichten schien, die gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Stattdessen wäre sie gehalten gewesen, alle Faktoren der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen. Seine Ausführungen zum Rekrutierungsprozess weisen eine Vielzahl an Realkennzeichen auf. Oft verwendet er die direkte Rede und schildert die Geschehnisse kohärent und widerspruchsfrei (vgl. A32 F58 f. und F139). Das unerlaubte Aufsuchen der Krankenstation und die darauffolgende Bestrafung schildert er ausführlich und realitätsnah (A32 F54-59). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine durch den Arzt befundene Untauglichkeit offen darlegt und nicht zu verschleiern versucht, dass er temporär vom Militärdienst freigestellt wurde. Er vermeidet es, seine Vorbringen auszuschmücken oder zu übertreiben (vgl. z. Bsp. A32 F121 und F147). Beispielsweise beantwortet er beim Thema der fehlenden Meinungsäusserungsfreiheit in Sawa die Frage, was er persönlich gemacht habe, wie folgt: "Ich selber, ich habe da nichts mehr gesagt. Also ich habe meine Meinung nicht mehr geäussert, weil es andere gab, die gesprochen hatten und sie sie dann in Haft genommen hatten, deswegen habe ich nichts mehr gesagt" (vgl. A32 F120). Er ist überdies imstande, das behördliche Prozedere in einem Fall wie dem seinen genau zu schildern und das nötige Vorgehen zu beschreiben (vgl. A32 F89, F93, F97-99, F105 und F111). In einer Gesamtwürdigung sind die Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan worden. Die Angaben zeichnen sich insgesamt durch einige detailreiche und lebhaft beschriebene Erfahrungen aus. Letztlich ist auch die lange Zeitspanne von zweieinhalb Jahren zwischen dem Erlebten und den Befragungen zu berücksichtigen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen und die erfolgte Dienstverweigerung vorliegend zu bejahen ist. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes einberufen wurde, obwohl er die militärische Ausbildung in Sawa nicht abgeschlossen hatte und ihm insbesondere das Waffentraining fehlte. Jedoch kann die Frage, ob er in den militärischen oder in den zivilen Nationaldienst einberufen wurde, offengelassen werden. Die Dienstpflichtigen im zivilen eritreischen Nationaldienst sind bei der Arbeit zwar ihren zivilen Arbeitgebern unterstellt, bleiben aber einberufen und ihr Einsatz wird durch das Verteidigungsministerium koordiniert. Zu beachten ist in Bezug auf den zivilen Zweig des Nationaldiensts auch die willkürlich festgelegte und unabsehbar lange Dauer desselben (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5 - 6). Das unerlaubte Fernbleiben vom zivilen Nationaldienst ohne ordentliche Entlassung ist demnach im eritreischen Kontext als Desertion zu werten (vgl. Urteil des BVGer D-5632/2016 vom 17. Januar 2019 E. 5.3). Dementsprechend ist die Nichtbefolgung einer Einberufung in den zivilen Militärdienst einer Dienstverweigerung gleichzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, mit dem Arztzeugnis aus Sawa den konkreten Kontakt zu den Militärbehörden nachzuweisen und seine erneute Einberufung glaubhaft darzulegen. Der Umstand, dass er nach Erhalt des Einberufungsschreibens ausreiste, ist deshalb als Dienstverweigerung zu werten. 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in den Urteilen des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.4). 7.2 Durch seine Ausreise aus Eritrea nach Erhalt des militärischen Einberufungsschreibens hat sich der Beschwerdeführer aus Sicht der eritreischen Behörden der Dienstverweigerung schuldig gemacht, weshalb er als Feind des Regimes betrachtet wird. Hinzu kommt die geltend gemachte Desertion und Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers, zu welchem seine Familie seit August 2016 nicht mehr in Kontakt habe treten können. Die Bekanntheit bei den Behörden und insbesondere die regimekritische Haltung, die sich dadurch seitens der Familie des Beschwerdeführers abzeichnen, sind neben seiner eigenen Dienstverweigerung noch zusätzliche Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer E-1177/2017 vom 20. September 2017 E. 6.7 und E-2321/2018 vom 5. Juni 2018, E. 6.2). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer davon auszugehen ist, dass ihm bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea die reelle Gefahr einer unverhältnismässig strengen Bestrafung wegen Dienstverweigerung drohen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Damit sind die Kriterien von Art. 3 AsylG als erfüllt zu betrachten und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Kosten erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'024.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 17. November 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'024.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: