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E-4202/2019

E-4202/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsanghöriger und ethnischer Tigrinya aus Asmara - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2015 illegal und gelangte vorerst nach Italien, von wo aus er im Rahmen eines Relocation-Programms am (...) 2016 in die Schweiz einreiste. Am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. Am 30. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Oktober 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Er habe diese abgebrochen, um nicht nach Sawa gehen zu müssen und seither als (...) in Asmara gearbeitet. Er habe Probleme mit B._______ - einem Beamten der Nationalsicherheit - gehabt, nachdem einige seiner Freunde illegal ausgereist seien. Zudem habe B._______ seine Schwester belästigt, weshalb er diesen aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen. Deshalb sei er unter dem Vorwand, dass er über Informationen zu den ausgereisten Personen verfüge und selber beabsichtige, das Land illegal zu verlassen, festgenommen und misshandelt worden. In der Folge sei er über mehrere Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert und später nach Nakfa verlegt worden, wo er bis zur militärischen Ausbildung festgehalten worden sei. Zwei Wochen nach Beginn des militärischen Trainings sei ihm zusammen mit anderen Personen die Flucht aus Nakfa gelungen. Bei der Flucht sei auf sie geschossen worden, wobei zwei Personen getötet worden seien. Andere seien an den Beinen verletzt worden. Er sei zu Fuss und mit einem Bus an seinen Wohn-ort in Asmara zurückgekehrt. Nachdem er dort gesucht worden sei, habe er diesen verlassen und sich während mehrerer Monate bei seiner Grossmutter in Asmara versteckt. Seine Mutter sei von den Behörden in Asmara aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Da er sich vor einer erneuten Inhaftierung und dem Einzug in den Nationaldienst gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Während seiner Flucht habe er von seiner Schwester erfahren, dass seine Mutter wegen ihm festgenommen worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos seiner (...) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens der in Aussicht gestellten Unterstützungsbestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers -gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 wurde eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. F. Am 11. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin ihre neue Zustelladresse mit.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, aufgrund der Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zentralen Aspekten beziehungswiese zu den vorgebrachten Kerngeschehen - Datum der Verhaftung, Ort und Dauer der Inhaftierungen, Art der behördlichen Mitteilung an seine Eltern, Daten betreffend seine Identitätskarte (Ausstellung, Abhandenkommen), etc. - bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese würden dadurch bestärkt, dass seine Schilderungen betreffend seine Zeit in Haft (konkrete Erlebnisse, Tagesablauf, Haftbedingungen) und seine Flucht äusserst knapp und fast ausnahmslos oberflächlich ausgefallen seien. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Haftzeit und deren Länge von einem halben Jahr wäre - auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung, detailliert und ausführlich zu berichten - ein anschaulicher und lebensnaher Bericht seiner persönlichen Erlebnisse zu erwarten gewesen, zumal diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen erst zwei respektive drei Jahre zurückgelegen hätten. Seine oberflächlichen und stereotypen Berichte zu den Haftbedingungen liessen den Schluss zu, dass er diese Informationen aus dritter Hand erfahren habe und sie nicht tatsächlich persönlich erlebt habe. Dasselbe gelte auch betreffend seine Aussagen zur militärischen Ausbildung und zu seiner Flucht. Insgesamt sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn (den Beschwerdeführer) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal seine geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden unglaubhaft ausgefallen seien.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber geltend, die BzP sei kurz und knapp ausgefallen. Deshalb habe er dort im Gegensatz zur Anhörung keine Rückfragen gestellt respektive sich nicht getraut, solche zu stellen. Missverständnisse und Übersetzungsprobleme seien daher naheliegend. Aussagen der Erstbefragung dürften zudem nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Weiter würden die in der Anhörung genannten Ereignisse und Zeiträume (Aufenthalte im Gefängnis, in militärischer Ausbildung, bei seiner Mutter sowie Grossmutter) zeitlich übereinstimmen. Er habe das ganze Geschehen in der BzP um drei Monate vorverschoben erzählt. Zudem sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil erwogen habe, eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich. Ferner gelte in Eritrea eine andere Zeitrechnung. Es könne von einer Person nicht verlangt werden, dass sie innert kurzer Zeit unter grossem Stress sämtliche Umrechnungen und Datumsangaben wiedergeben könne. Dies gelte insbesondere für eine junge Person mit minimaler Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Argumentation den Tagesablauf in der Haftanstalt C._______ schildern können. Die Befragerin hätte explizit weiter nachfragen müssen. Es sei ihm schwergefallen, über seine Haftzeit in Nakfa, wo zwei Freunde umgebracht worden seien, zu sprechen. Bezüglich seiner Flucht habe er auf die ihm gestellten kurzen Fragen Antworten gegeben und weitere Ausführungen gemacht. Dagegen hätte ihm die Vorinstanz weitere Fragen stellen müssen. Dies gelte auch hinsichtlich seiner Zeit in der militärischen Ausbildung. Der Bericht von Human Rights Watch vom 8. August 2019 würde zudem das von ihm beschriebene Vorgehen zum Einzug in den Militärdienst bestätigen. Er habe die Angstsituation und die Vorgänge detailliert und glaubhaft geschildert. Seine Flucht aus dem Militärdienst und die Sanktionen derselben seien flüchtlingsrechtlich relevant, zumal die Desertion als Ausdruck der Opposition gegen das eritreische Regime aufgefasst werde. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit Verfolgung und Inhaftierung rechnen. Im Übrigen würde selbst die illegale Ausreise aus Eritrea zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Schwester im Gefängnis Ende April 2019 an einer Krankheit verstorben sei. Seine Mutter sei neun Tage später an Trauer gestorben. Er leide seither an starken psychischen Problemen und suche in wenigen Tagen das erste Mal die psychologische Anlaufstelle des Kantons D._______ auf. Er verfüge damit in Eritrea über kein Beziehungsnetz, zumal der Kontakt zu seinem Vater, der unbefristet Zwangsmilitärdienst leisten müsse, abgebrochen sei. Sein Bruder lebe in E._______. Der Beschwerdeführer reichte zwei Todesanzeigen betreffend seine Schwester und Mutter ein.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sowie die Rechtsprechung sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass sie in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung (Zeitpunkt), der Inhaftierung (Ort) und der Ausstellung respektive dem Verlorengehen seiner Identitätskarte Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt hat. Dabei handelt es sich - ausser den Angaben zur Identitätskarte - um zentrale Punkte seiner Asylvorbringen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Seinen pauschalen Erklärungsversuchen, wonach es sich bei der BzP um eine kurze Befragung handle, bei der Missverständnisse und Übersetzungsprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend machte der Beschwerdeführer in der BzP präzise Angaben, welche er nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bezeichnet hat, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Weiter können die Ungereimtheiten auch nicht mit einer falschen Umrechnung der Daten durch ihn erklärt werden. Einerseits kann den Protokollen nicht entnommen werden, dass es solche Umrechnungen durch ihn gegeben hat respektive, dass er Schwierigkeiten bei der Angabe von Daten gehabt hätte; das heisst es gab keine entsprechenden Bemerkungen oder Fragen dazu. Andererseits müssten diesfalls sämtliche an der BzP angegebenen Daten - inklusive solchen zum Geburtstag, Asylgesuchsdatum in Italien, Ein-/Ausreise, etc. - im Gegensatz zur Anhörung um drei Monate verschoben zu Protokoll gegeben worden sein. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit über zehn Jahren Schulbildung über eine solide Bildung, was dagegen spricht, dass ihm die angeblich falsche Umrechnung zu seinen Asylgründen nicht aufgefallen sein soll. Weiter vermag auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich sei, nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer indes mit präzisen Zeitangaben Mühe bekundet haben sollte, erklärt dies weder die weiteren Ungereimtheiten betreffend Namen der Haftorte und Art der Mitteilung an seine Mutter/Eltern nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärdienst noch den mangelnden Hinweis an der BzP, dass er seine Identitätskarte zweimal habe ausstellen lassen. Insgesamt überwiegen die Widersprüche und vermag der Beschwerdeführer diesen auch auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Erklärungen entgegenzuhalten.

E. 5.3 Im Weiteren kann hinsichtlich der von der Vorinstanz als äusserst knapp und ausnahmslos oberflächlich bezeichneten Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft, der militärischen Ausbildung in Nakfa und seiner Flucht nicht der Vorwurf einer Untersuchungspflichtverletzung gemacht werden, weil die Befragerin diesbezüglich explizite Nachfragen hätte stellen müssen, zumal es dem Beschwerdeführer emotional schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Den entsprechenden Protokollstellen der Anhörung kann entnommen werden, dass die Befragerin den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hat, die Haftzeit, wie er diese erlebt habe und wie der Alltag ausgesehen habe, zu beschreiben. Sie stellte mehrere Zusatzfragen und gab ihm damit die Möglichkeit, weitere Ausführungen dazu zu machen (A11 F101 ff). Der Beschwerdeführer machte auffallend oberflächliche oder äusserst kurze Angaben. Als er nach wenigen Fragen emotional reagiert hatte (F110), wurde er zum Ereignis gefragt, bei dem seine Kollegen gestorben seien. Auch auf weitere Nachfragen zu den verschiedenen Umständen während der Haft (Bedingungen, Schwierigkeiten, Bestrafungen) fielen seine Äusserungen meist knapp aus, so dass nicht der Eindruck entstand, dass er diese persönlich erlebt hat. Andere Schilderungen (zum Training, Kommandos, etc.) fielen zum Teil etwas ausführlicher aus; indes vermochte er meist nicht von sich aus, weitere Ausführungen zu Ereignissen, die er persönlich erlebt habe, zu machen (F127). Der Sachverhalt kann aufgrund des Gesagten als erstellt erachtet werden, weshalb der diesbezügliche Subeventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachten Festnahmen, Inhaftierungen und den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst glaubhaft darzustellen. Selbst wenn er anlässlich der Anhörung einmal emotional reagierte und allenfalls tatsächlich Bekannte hat, die während einer Haft gestorben sind, dürfte dies angesichts der sonst eher allgemein ausgefallenen Darlegungen nicht im geschilderten Kontext vorgefallen sein. Er vermag auch aus dem Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch zum Vorgehen beim Einzug in den Militärdienst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zudem gerügt wird, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.

E. 5.4 Demnach hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen keine Argumente vorgebracht, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Folglich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden als Dienstverweigerer oder Deserteur angesehen wird. Damit gelingt es ihm nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 5.5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht,

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 26. Juli 2019 (E-7046/2017) bestätigt, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft würden. Eine Bestrafung sei naheliegend, wenn die betroffene Person bereits in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe. Diesfalls drohe nicht nur eine Haftstrafe, sondern Folter und Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er bereits in Kontakt mit dem Nationaldienst beziehungsweise den Militärbehörden gestanden habe und zwei Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung Eritrea illegal verlassen habe. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst.

E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion ist, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4).

E. 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.4 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um einen jungen Mann. Er verfügt seinen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung. Seine Mutter und Schwester sind gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen im Mai 2019 an einer Krankheit gestorben. Indes ist davon auszugehen, dass er nebst seinem Vater, zu dem er angeblich keinen Kontakt habe, in Asmara, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und während fünf Jahren als (...) gearbeitet habe, über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, als ihm die Todesanzeigen seiner Mutter und Schwester im Jahre 2019 von jemand aus Eritrea zugestellt worden sind. Weiter verfügt er in Drittstaaten über Verwandte, wobei ein Bruder in E._______ lebt, der zudem seine Ausreise finanziert haben soll (A11 F 13 f.). Diesen kann er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach einer längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, so dass er dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Schliesslich sprechen auch die auf Beschwerdeebene erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese sollen durch den kurz aufeinander gefolgten Tod seiner Schwester und seiner Mutter ausgelöst worden sein. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese tragischen Umstände beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden ausgelöst haben. Zwar wurde geltend gemacht, dass er auf Intervention seiner Rechtsvertreterin "demnächst" eine Anlaufstelle beim Kanton aufsuchen werde. Indes kann den Akten nicht entnommen werden, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht oder in ärztlicher Behandlung gestanden hätte und weiterhin auf eine solche angewiesen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird.

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war und aufgrund der Akten weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten (weiterhin) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4202/2019 Urteil vom 25. März 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsanghöriger und ethnischer Tigrinya aus Asmara - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahre 2015 illegal und gelangte vorerst nach Italien, von wo aus er im Rahmen eines Relocation-Programms am (...) 2016 in die Schweiz einreiste. Am gleichen Tag suchte er um Asyl nach. Am 30. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 3. Oktober 2017 wurde er ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Er habe diese abgebrochen, um nicht nach Sawa gehen zu müssen und seither als (...) in Asmara gearbeitet. Er habe Probleme mit B._______ - einem Beamten der Nationalsicherheit - gehabt, nachdem einige seiner Freunde illegal ausgereist seien. Zudem habe B._______ seine Schwester belästigt, weshalb er diesen aufgefordert habe, sie in Ruhe zu lassen. Deshalb sei er unter dem Vorwand, dass er über Informationen zu den ausgereisten Personen verfüge und selber beabsichtige, das Land illegal zu verlassen, festgenommen und misshandelt worden. In der Folge sei er über mehrere Monate in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert und später nach Nakfa verlegt worden, wo er bis zur militärischen Ausbildung festgehalten worden sei. Zwei Wochen nach Beginn des militärischen Trainings sei ihm zusammen mit anderen Personen die Flucht aus Nakfa gelungen. Bei der Flucht sei auf sie geschossen worden, wobei zwei Personen getötet worden seien. Andere seien an den Beinen verletzt worden. Er sei zu Fuss und mit einem Bus an seinen Wohn-ort in Asmara zurückgekehrt. Nachdem er dort gesucht worden sei, habe er diesen verlassen und sich während mehrerer Monate bei seiner Grossmutter in Asmara versteckt. Seine Mutter sei von den Behörden in Asmara aufgefordert worden, ihn den Behörden zu übergeben. Da er sich vor einer erneuten Inhaftierung und dem Einzug in den Nationaldienst gefürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Während seiner Flucht habe er von seiner Schwester erfahren, dass seine Mutter wegen ihm festgenommen worden sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zwei Fotos seiner (...) sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern als Beweismittel ein. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten. C. Mit Eingabe vom 19. August 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 27. August 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens der in Aussicht gestellten Unterstützungsbestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers -gutgeheissen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Eingabe vom 28. August 2019 wurde eine Sozialhilfebestätigung eingereicht. F. Am 11. August 2020 teilte die Rechtsvertreterin ihre neue Zustelladresse mit. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, aufgrund der Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen in den Vorbringen des Beschwerdeführers zu zentralen Aspekten beziehungswiese zu den vorgebrachten Kerngeschehen - Datum der Verhaftung, Ort und Dauer der Inhaftierungen, Art der behördlichen Mitteilung an seine Eltern, Daten betreffend seine Identitätskarte (Ausstellung, Abhandenkommen), etc. - bestünden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Diese würden dadurch bestärkt, dass seine Schilderungen betreffend seine Zeit in Haft (konkrete Erlebnisse, Tagesablauf, Haftbedingungen) und seine Flucht äusserst knapp und fast ausnahmslos oberflächlich ausgefallen seien. In Anbetracht der zentralen Bedeutung der Haftzeit und deren Länge von einem halben Jahr wäre - auch ohne wiederholte und explizite Aufforderung, detailliert und ausführlich zu berichten - ein anschaulicher und lebensnaher Bericht seiner persönlichen Erlebnisse zu erwarten gewesen, zumal diese Ereignisse im Zeitpunkt der Befragungen erst zwei respektive drei Jahre zurückgelegen hätten. Seine oberflächlichen und stereotypen Berichte zu den Haftbedingungen liessen den Schluss zu, dass er diese Informationen aus dritter Hand erfahren habe und sie nicht tatsächlich persönlich erlebt habe. Dasselbe gelte auch betreffend seine Aussagen zur militärischen Ausbildung und zu seiner Flucht. Insgesamt sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Weiteren wies die Vorinstanz auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hin, gemäss dem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die asylrechtlich relevant wären. Weiter hielt sie fest, es seien vorliegend auch keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn (den Beschwerdeführer) in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, zumal seine geltend gemachten Probleme mit den eritreischen Behörden unglaubhaft ausgefallen seien. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe demgegenüber geltend, die BzP sei kurz und knapp ausgefallen. Deshalb habe er dort im Gegensatz zur Anhörung keine Rückfragen gestellt respektive sich nicht getraut, solche zu stellen. Missverständnisse und Übersetzungsprobleme seien daher naheliegend. Aussagen der Erstbefragung dürften zudem nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Weiter würden die in der Anhörung genannten Ereignisse und Zeiträume (Aufenthalte im Gefängnis, in militärischer Ausbildung, bei seiner Mutter sowie Grossmutter) zeitlich übereinstimmen. Er habe das ganze Geschehen in der BzP um drei Monate vorverschoben erzählt. Zudem sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil erwogen habe, eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich. Ferner gelte in Eritrea eine andere Zeitrechnung. Es könne von einer Person nicht verlangt werden, dass sie innert kurzer Zeit unter grossem Stress sämtliche Umrechnungen und Datumsangaben wiedergeben könne. Dies gelte insbesondere für eine junge Person mit minimaler Schulbildung. Der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Argumentation den Tagesablauf in der Haftanstalt C._______ schildern können. Die Befragerin hätte explizit weiter nachfragen müssen. Es sei ihm schwergefallen, über seine Haftzeit in Nakfa, wo zwei Freunde umgebracht worden seien, zu sprechen. Bezüglich seiner Flucht habe er auf die ihm gestellten kurzen Fragen Antworten gegeben und weitere Ausführungen gemacht. Dagegen hätte ihm die Vorinstanz weitere Fragen stellen müssen. Dies gelte auch hinsichtlich seiner Zeit in der militärischen Ausbildung. Der Bericht von Human Rights Watch vom 8. August 2019 würde zudem das von ihm beschriebene Vorgehen zum Einzug in den Militärdienst bestätigen. Er habe die Angstsituation und die Vorgänge detailliert und glaubhaft geschildert. Seine Flucht aus dem Militärdienst und die Sanktionen derselben seien flüchtlingsrechtlich relevant, zumal die Desertion als Ausdruck der Opposition gegen das eritreische Regime aufgefasst werde. Im Falle einer Rückkehr müsse er mit Verfolgung und Inhaftierung rechnen. Im Übrigen würde selbst die illegale Ausreise aus Eritrea zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen. Schliesslich habe der Beschwerdeführer erfahren, dass seine Schwester im Gefängnis Ende April 2019 an einer Krankheit verstorben sei. Seine Mutter sei neun Tage später an Trauer gestorben. Er leide seither an starken psychischen Problemen und suche in wenigen Tagen das erste Mal die psychologische Anlaufstelle des Kantons D._______ auf. Er verfüge damit in Eritrea über kein Beziehungsnetz, zumal der Kontakt zu seinem Vater, der unbefristet Zwangsmilitärdienst leisten müsse, abgebrochen sei. Sein Bruder lebe in E._______. Der Beschwerdeführer reichte zwei Todesanzeigen betreffend seine Schwester und Mutter ein. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Asylrelevanz genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die dabei gemachten Hinweise auf verschiedene Berichte sowie die Rechtsprechung sind nicht geeignet, zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Der Vorinstanz ist zunächst darin zu folgen, dass sie in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Verhaftung (Zeitpunkt), der Inhaftierung (Ort) und der Ausstellung respektive dem Verlorengehen seiner Identitätskarte Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt hat. Dabei handelt es sich - ausser den Angaben zur Identitätskarte - um zentrale Punkte seiner Asylvorbringen, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen. Seinen pauschalen Erklärungsversuchen, wonach es sich bei der BzP um eine kurze Befragung handle, bei der Missverständnisse und Übersetzungsprobleme nicht ausgeschlossen werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Zwar kommt den Aussagen der BzP angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit aber dann herangezogen werden, wenn Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral voneinander abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind. Vorliegend machte der Beschwerdeführer in der BzP präzise Angaben, welche er nach einer Rückübersetzung mit seiner Unterschrift als korrekt bezeichnet hat, weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Weiter können die Ungereimtheiten auch nicht mit einer falschen Umrechnung der Daten durch ihn erklärt werden. Einerseits kann den Protokollen nicht entnommen werden, dass es solche Umrechnungen durch ihn gegeben hat respektive, dass er Schwierigkeiten bei der Angabe von Daten gehabt hätte; das heisst es gab keine entsprechenden Bemerkungen oder Fragen dazu. Andererseits müssten diesfalls sämtliche an der BzP angegebenen Daten - inklusive solchen zum Geburtstag, Asylgesuchsdatum in Italien, Ein-/Ausreise, etc. - im Gegensatz zur Anhörung um drei Monate verschoben zu Protokoll gegeben worden sein. Zudem verfügt der Beschwerdeführer mit über zehn Jahren Schulbildung über eine solide Bildung, was dagegen spricht, dass ihm die angeblich falsche Umrechnung zu seinen Asylgründen nicht aufgefallen sein soll. Weiter vermag auch der Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine präzise und detaillierte Wiedergabe eines Ereignisses nach einer gewissen Zeit nicht mehr im gleichen Mass möglich sei, nichts zu ändern. Selbst wenn der Beschwerdeführer indes mit präzisen Zeitangaben Mühe bekundet haben sollte, erklärt dies weder die weiteren Ungereimtheiten betreffend Namen der Haftorte und Art der Mitteilung an seine Mutter/Eltern nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärdienst noch den mangelnden Hinweis an der BzP, dass er seine Identitätskarte zweimal habe ausstellen lassen. Insgesamt überwiegen die Widersprüche und vermag der Beschwerdeführer diesen auch auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Erklärungen entgegenzuhalten. 5.3 Im Weiteren kann hinsichtlich der von der Vorinstanz als äusserst knapp und ausnahmslos oberflächlich bezeichneten Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft, der militärischen Ausbildung in Nakfa und seiner Flucht nicht der Vorwurf einer Untersuchungspflichtverletzung gemacht werden, weil die Befragerin diesbezüglich explizite Nachfragen hätte stellen müssen, zumal es dem Beschwerdeführer emotional schwergefallen sei, darüber zu sprechen. Den entsprechenden Protokollstellen der Anhörung kann entnommen werden, dass die Befragerin den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hat, die Haftzeit, wie er diese erlebt habe und wie der Alltag ausgesehen habe, zu beschreiben. Sie stellte mehrere Zusatzfragen und gab ihm damit die Möglichkeit, weitere Ausführungen dazu zu machen (A11 F101 ff). Der Beschwerdeführer machte auffallend oberflächliche oder äusserst kurze Angaben. Als er nach wenigen Fragen emotional reagiert hatte (F110), wurde er zum Ereignis gefragt, bei dem seine Kollegen gestorben seien. Auch auf weitere Nachfragen zu den verschiedenen Umständen während der Haft (Bedingungen, Schwierigkeiten, Bestrafungen) fielen seine Äusserungen meist knapp aus, so dass nicht der Eindruck entstand, dass er diese persönlich erlebt hat. Andere Schilderungen (zum Training, Kommandos, etc.) fielen zum Teil etwas ausführlicher aus; indes vermochte er meist nicht von sich aus, weitere Ausführungen zu Ereignissen, die er persönlich erlebt habe, zu machen (F127). Der Sachverhalt kann aufgrund des Gesagten als erstellt erachtet werden, weshalb der diesbezügliche Subeventualantrag auf Rückweisung abzuweisen ist. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachten Festnahmen, Inhaftierungen und den geltend gemachten Einzug in den Militärdienst glaubhaft darzustellen. Selbst wenn er anlässlich der Anhörung einmal emotional reagierte und allenfalls tatsächlich Bekannte hat, die während einer Haft gestorben sind, dürfte dies angesichts der sonst eher allgemein ausgefallenen Darlegungen nicht im geschilderten Kontext vorgefallen sein. Er vermag auch aus dem Hinweis auf einen Bericht von Human Rights Watch zum Vorgehen beim Einzug in den Militärdienst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang zudem gerügt wird, die Vorinstanz habe das Willkürverbot verletzt, ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 5.4 Demnach hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der von der Vorinstanz als unglaubhaft bezeichneten Vorbringen keine Argumente vorgebracht, die zu einem anderen Schluss führen könnten. Folglich bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seitens der eritreischen Behörden als Dienstverweigerer oder Deserteur angesehen wird. Damit gelingt es ihm nicht, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 5.5 5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 5.5.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die angebliche Einberufung in den Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht, 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Entscheid vom 26. Juli 2019 (E-7046/2017) bestätigt, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft würden. Eine Bestrafung sei naheliegend, wenn die betroffene Person bereits in Kontakt mit den Militärbehörden gestanden habe. Diesfalls drohe nicht nur eine Haftstrafe, sondern Folter und Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er bereits in Kontakt mit dem Nationaldienst beziehungsweise den Militärbehörden gestanden habe und zwei Wochen nach Beginn der militärischen Ausbildung Eritrea illegal verlassen habe. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr der Einzug in den Nationaldienst. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion ist, wie oben ausgeführt, nicht glaubhaft. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4). 7.3.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.4 Im vorliegenden Einzelfall handelt es sich um einen jungen Mann. Er verfügt seinen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung. Seine Mutter und Schwester sind gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen im Mai 2019 an einer Krankheit gestorben. Indes ist davon auszugehen, dass er nebst seinem Vater, zu dem er angeblich keinen Kontakt habe, in Asmara, wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt, die Schule besucht und während fünf Jahren als (...) gearbeitet habe, über ein gewisses Beziehungsnetz verfügt. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, als ihm die Todesanzeigen seiner Mutter und Schwester im Jahre 2019 von jemand aus Eritrea zugestellt worden sind. Weiter verfügt er in Drittstaaten über Verwandte, wobei ein Bruder in E._______ lebt, der zudem seine Ausreise finanziert haben soll (A11 F 13 f.). Diesen kann er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung bitten. Selbst wenn der Beschwerdeführer nach einer längeren Landesabwesenheit bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in einer ersten Zeit auf gewisse Anfangsschwierigkeiten stossen sollte, ist insgesamt davon auszugehen, dass er auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, so dass er dort eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Schliesslich sprechen auch die auf Beschwerdeebene erwähnten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese sollen durch den kurz aufeinander gefolgten Tod seiner Schwester und seiner Mutter ausgelöst worden sein. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass diese tragischen Umstände beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden ausgelöst haben. Zwar wurde geltend gemacht, dass er auf Intervention seiner Rechtsvertreterin "demnächst" eine Anlaufstelle beim Kanton aufsuchen werde. Indes kann den Akten nicht entnommen werden, dass er deswegen einen Arzt aufgesucht oder in ärztlicher Behandlung gestanden hätte und weiterhin auf eine solche angewiesen ist. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 27. August 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war und aufgrund der Akten weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten (weiterhin) zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: