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E-2321/2018

E-2321/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2015, der Erstanhörung vom 20. Oktober 2016 und der Zweitanhörung vom 11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren und habe seither dort mit ihrer Familie gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe (...) Brüder und (...) Schwester, (...). Vom ältesten Bruder hätten sie nie wieder etwas gehört. Der Zweitälteste sei aus dem Nationaldienst desertiert und lebe mittlerweile in C._______. Ein jüngerer Bruder wohne noch zu Hause. Ihr Vater sei Soldat. Da er an (...) leide, habe er regelmässig zur Behandlung nach Hause kommen können. Oft habe die Behandlung jedoch länger als die bewilligte Absenz gedauert. Ende 2014 habe er sich bei der Arbeit verletzt und dabei (...). Ihre Mutter sei psychisch krank. Um die Familie zu unterstützen, habe sie deswegen die Schule während der (...) Klasse abgebrochen. Wegen der krankheitshalben und unterschiedlich langen Abwesenheit ihres Vaters vom Nationaldienst, seien immer wieder Soldaten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu suchen. In den Jahren (...) sei der Vater bei der Arbeit zusammengebrochen und ins Spital gebracht worden. Da er deswegen nicht zur Arbeit zurückgekehrt sei, hätten die Soldaten ihn zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können und nicht geglaubt hätten, dass er im Spital sei, hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) und ihre (...) Geschwister mitgenommen. (...). Da sie deswegen ins Spital gebracht worden sei, wo auch ihr Vater untergebracht worden war, hätten die Soldaten ihr schlussendlich geglaubt und auch ihre (...) Geschwister entlassen. Ende (...), nachdem sie die Schule abgebrochen habe, seien drei Soldaten zu Hause vorbeigekommen und hätten sie für den Nationaldienst rekrutieren wollen. Da sie vor Überraschung so stark geweint und geschrien, ihr Vater den Soldaten die schwierige Situation erklärt und einige Nachbarn aufgrund des Lärms vorbeigekommen seien, hätten die Soldaten vorerst darauf verzichtet sie mitzunehmen. Sie hätten jedoch zornig darauf hingewiesen, dass sie zurückkommen würden, um sie zu holen. Um die Rekrutierung zu verhindern, habe ihr Vater daraufhin ihre Heirat mit einem Dorfbewohner arrangiert. Dessen Familie habe der Vermählung bereits zugestimmt. Sie habe ihrem Vater hingegen klar zu verstehen gegeben, dass sie diesen Mann nicht ehelichen wolle. Er habe jedoch nur entgegnet, dass alles bereits abgemacht sei und ihr nichts anderes übrige bleibe. Weil sie weder in den Nationaldienst, wo sie ausserdem sexuelle Gewalt befürchte, noch diesen Mann habe heiraten wollen, sei sie am (...) ausgereist indem sie mit (...) Bekannten zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelaufen sei. Im Oktober 2015 sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Nach ihrer Ausreise habe ihr Onkel ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Soldaten wieder nach ihr gesucht hätten. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie (...). Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein, Kopien der Ausweise ihrer Eltern und Dokumente, welche die Krankheit ihres Vaters belegen sollen, ein. B. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährig war, wurde ihr eine Vertrauensperson und gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt. C. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen als unglaubhaft. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin beim Erscheinen der Soldaten Ende (...) erst (...)jährig gewesen, da die Dienstpflicht offiziell erst ab dem Alter von achtzehn Jahren gelte, seien gegenüber ihrer vorgebrachten Rekrutierung gewisse Vorbehalte anzubringen. Die Schilderung, wonach drei Soldaten sie hätten abholen wollen, lasse ihre Vorbringen jedoch gänzlich zweifelhaft erscheinen und widerspreche den Länderkenntnissen. Es könne zwar vorkommen, dass Schulabbrecher vor dem Erreichen des offiziellen Dienstalters aufgeboten würden, diese Rekrutierung erfolgen jedoch üblicherweise nach einer Meldung des Lehrers an den Schuldirektor, der dies seinerseits an die Verwaltung weiterleite. Danach wende sich für gewöhnlich der Dorfverwalter an die Familie beziehungsweise stelle dieser die Vorladung mit einer Meldefrist zu. Es sei folglich gänzlich unlogisch, dass drei Soldaten mit dieser Aufgabe betreut würden. Diese würden im Normalfall auf die Anweisung ihres Vorgesetzten der Einheit handeln. Es erscheine überdies völlig realitätsfremd, dass ein Kommandant irgendeiner Einheit diesen Befehl hätte erteilen sollen. Zudem sei nicht evident, wohin die Soldaten sie überhaupt hätten bringen sollen, zumal sie ohne militärische Ausbildung sehr wahrscheinlich nicht direkt einer Einheit zugeführt worden wäre. Es erwecke den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stereotyper Vorbringen bedient habe, die jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situation anwendbar seien. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich in dieser Situation befunden und mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Da ihre Darstellung den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalte, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Die geltend gemachte durch ihren Vater arrangierte Heirat sei nicht asylrelevant, da aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe, dass sie sich deswegen in einer Zwangslage befunden und unter einem psychischen nicht auszuhaltenden Druck gestanden hätte. Die arrangierte Heirat, welche im eritreischen Kontext nicht unüblich sei, wäre demnach zu ihrem Wohle gewesen und es seien keine Indizien dafür ersichtlich, dass ihr bei einer Weigerung vonseiten ihrer Familie ernsthafte Konsequenzen gedroht hätten. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aufgrund fehlender anderer Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zunächst festzuhalten, dass sie sich nie in Widersprüche verstrickt, ihre Fluchtgeschichte ohne Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten wiedergegeben und zudem mit Details untermauert habe. Der Hilfswerkvertreter habe denn auch protokolliert, dass sie zwar bedrückt gewirkt habe und mehrmals in Tränen ausgebrochen sei oder mit zittriger Stimme geantwortet habe, jedoch die Fragen ruhig, ausführlich und schlüssig beantwortet und Fehler korrigiert habe. Zu erwähnen sei zudem, dass sie ohne Übertreibungen oder unnötige Ausschmückungen von ihrer Fluchtgeschichte erzählt habe. Überdies habe sie immer wieder ihre gelebten Emotionen wiedergegeben. An verschiedenen Stellen werde überdies ihre pure Verzweiflung über die ausweglose Situation spürbar. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich unterlassen auf die durchwegs glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen und diese im Rahmen der Asylrelevanz zu prüfen. Stattdessen stelle sie die Glaubhaftigkeit sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Rekrutierung in Frage, obwohl sie sich lediglich auf ein einziges, ihr unlogisch erscheinendes Element stütze. Zudem habe sie sich damit begnügt, auf angebliche Länderkenntnisse und "übliche Vorgehensweisen" der eritreischen Behörden zu verweisen, ohne Quellen zu nennen. Sie stelle somit lediglich Behauptungen auf. Damit komme sie ihrer behördlichen Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen sowie ihren Entscheid hinreichend zu begründen, nicht im Geringsten nach. Verschieden Berichte würden belegen, dass einerseits bereits Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert würden, insbesondere wenn es sich um Schulabbrecher handle, und andererseits die beschriebene Art und Weise des Rekrutierungsversuchs alles andere als unüblich sei. Sogenannte "Round-ups" oder Razzien würden immer wieder durchgeführt, um Personen für den Nationaldienst zu rekrutieren. Das angebliche stereotype Vorbringen der Beschwerdeführerin decke sich auch mit den Länderkenntnissen verschiedener Organisationen. Da der Lehrer der Beschwerdeführerin nicht mit dem Schulabbruch einverstanden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser bereits der Behörde gemeldet worden war. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren nie behauptet, dass sie nicht zunächst zur militärischen Ausbildung oder Zuteilung gebracht worden wäre. Die Entführung der Beschwerdeführerin und (...) ihrer Geschwister im Jahr (...) sei von der Vorinstanz gänzlich ignoriert worden. Diese spreche - neben den weiteren Besuchen aufgrund des mehrmaligen Fernbleibens des Vaters vom Nationaldienst - ebenfalls dafür, dass die Behörden bereits früher auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden seien und sie aus diesem Grund frühzeitig hätten rekrutieren wollen. So halte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass gemäss Expertenauskunft Minderjährige teilweise rekrutiert würden, um das politische oder religiöse Fehlverhalten ihrer Eltern zu bestrafen. Ferner spreche der Umstand, dass die Soldaten kurz nach ihrer Ausreise erneut bei ihr zu Hause vorbeigegangen seien und aufgrund ihrer Abwesenheit (...) ihrer Geschwister mitgenommen und inhaftiert hätten, für die Glaubhaftigkeit der Erzählungen. Es sei erstaunlich wie die Vorinstanz behaupten könne, eine arrangierte Heirat wäre zum Wohle der damals minderjährigen Beschwerdeführerin gewesen. Sie missachte dabei nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die internationale Rechtslage, welche Kinderehen verbiete. Lese man das Protokoll, bekomme man beinahe den Eindruck, dass Kinderehen - da in Eritrea "üblich" - ganz etwas Normales seien. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Ausreise in einer Zwangslage befunden, zumal sie entweder für den ewigen Nationaldienst rekrutiert oder zwangsverheiratet worden wäre. Daraus sei ein unaushaltbarer psychischer Druck entstanden. Die illegale Ausreise sei vorliegend flüchtlingsrelevant, da neben dieser verschiedene Faktoren vorlägen, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, wie die Dienstabsenzen ihres Vaters, der dadurch erlittenen Haft im Jahre (...), der Desertion ihres Bruders und der beinahe erfolgten Rekrutierung. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass eine - im minderjährigen, militärdienstfähigem Alter ausgereiste - ledige und kinderlose Eritreerin vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits abgeschlossen habe, seien äusserst absurd.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus, welche die Beschwerdeführerin erlebt hat. So vermochte sie die erlittenen Schicksalsschläge ([...]), die damit einhergehenden Klassenwiederholungen sowie die diversen Besuche durch die Soldaten widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend darzulegen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die Gegebenheiten sehr genau zu umschreiben, so unter anderem den Vorfall in den Jahren (...), bei welchem sie und ihre (...) Geschwister festgenommen wurden, da das Militär ihren Vater nicht habe finden können. Dies gilt auf für die Folgen (...), aufgrund welcher sie längere Zeit die Schule nicht besuchen konnte und daher die Klasse wiederholen musste. Sie schildert diesen Vorfall widerspruchsfrei, obwohl sie zunächst bei der Erzählung unterbrochen worden war (vgl. A17/13, F37). So insbesondere auch die Vorgänge und Emotionen, während des Rekrutierungsversuchs der drei Soldaten. Ihr Dorf und die Wege die sie jeweils bei Besuchen anderer Dörfer oder bei ihrer Ausreise beschreiten musste, konnte sie ebenfalls sehr detailreich umschreiben. Sie untermauert ihre Erzählungen mit Emotionen und vielen Realkennzeichen. Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat sie frei eingestanden. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Es ist folglich vom eingangs geschilderten Sachverhalt auszugehen.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016 vom 25. Januar 2018, E. 5.1 [publiziert als Referenzurteil] festgehalten, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, allerdings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager wie beispielsweise Wi'a (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.). Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkeiten, gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten werden können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Die diesbezügliche Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz fällt sehr knapp aus. So schliesst sie alleine aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und der ihr vorliegenden Länderkenntnissen - ohne entsprechenden Angaben von Quellen - darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und auf stereotypen Vorbringen beruhen würden. Wie dargelegt ist es jedoch durchaus plausibel, dass die Soldaten in der beschriebenen Art und Weise, nämlich im Rahmen einer Razzia, versucht haben, die Beschwerdeführerin für den Nationaldienst zu rekrutieren. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Auch der angegebene Zeitraum - (...) - stimmt in etwa mit demjenigen Zeitraum überein, in welchem (...). Der geltend gemachte frühe Rekrutierungsversuch könnte auch eine Vergeltungsmassnahme gegen die Familie darstellen, da der Vater der Beschwerdeführerin oft krankheitshalber seinen Dienst nicht hat absolvieren können und zum Teil länger als bewilligt abwesend war. Dies hat, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, schon mehrmals zu Problemen mit den Behörden geführt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ist daher auch in diesem Punkt nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.

E. 6.3 Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes sind dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (zum Ganzen: EMARK 2006 Nr. 3 sowie E-5889/2014 E. 5.2). Gemäss geltender Rechtsprechung ist in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion jedoch unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion und somit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuches die Volljährigkeit noch nicht erreicht, weshalb sie noch nicht zum Dienst verpflichtet war. Dies führt an sich schon zur Illegitimität einer allfälligen Strafe für die Dienstverweigerung. Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, dass drei Soldaten sie zu Hause aufgesucht haben, um sie zu rekrutieren. Diese haben die Beschwerdeführerin nur wegen ihrer starken Reaktion, den Einwendungen des Vaters und des erregten Interessens der Nachbarn nicht gleich mitgenommen. Aus diesem Kontakt geht klar hervor, dass sie trotz ihrer damaligen Minderjährigkeit hätte rekrutiert werden sollen. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutierung entzogen und muss folglich mit einer unverhältnismässig strengen Strafe für ihre Dienstverweigerung und somit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Untermauert wird diese Annahme durch ihre bereits vor dem Rekrutierungsversuch bestandene und zuvor dargelegte Bekanntheit bei den eritreischen Behörden.

E. 6.4 Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe kann bei diesem Ausgang offen bleiben. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch beizupflichten, dass Kinderehen keineswegs als normal betrachtet werden dürfen, weil diese in Eritrea üblich seien und in casu zum Wohle der Beschwerdeführerin gewesen sei. Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich ebenfalls. Die mögliche Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei womöglich vom Nationaldienst suspendiert worden, ist spekulativ und sehr unwahrscheinlich. Eine Entlassung beziehungsweise Beendigung des Nationaldienstes ist angesichts ihres Alters gänzlich unplausibel.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2321/2018 Urteil vom 5. Juni 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2015, der Erstanhörung vom 20. Oktober 2016 und der Zweitanhörung vom 11. Januar 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren und habe seither dort mit ihrer Familie gewohnt und von der Landwirtschaft gelebt. Sie habe (...) Brüder und (...) Schwester, (...). Vom ältesten Bruder hätten sie nie wieder etwas gehört. Der Zweitälteste sei aus dem Nationaldienst desertiert und lebe mittlerweile in C._______. Ein jüngerer Bruder wohne noch zu Hause. Ihr Vater sei Soldat. Da er an (...) leide, habe er regelmässig zur Behandlung nach Hause kommen können. Oft habe die Behandlung jedoch länger als die bewilligte Absenz gedauert. Ende 2014 habe er sich bei der Arbeit verletzt und dabei (...). Ihre Mutter sei psychisch krank. Um die Familie zu unterstützen, habe sie deswegen die Schule während der (...) Klasse abgebrochen. Wegen der krankheitshalben und unterschiedlich langen Abwesenheit ihres Vaters vom Nationaldienst, seien immer wieder Soldaten bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, um ihn zu suchen. In den Jahren (...) sei der Vater bei der Arbeit zusammengebrochen und ins Spital gebracht worden. Da er deswegen nicht zur Arbeit zurückgekehrt sei, hätten die Soldaten ihn zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht hätten finden können und nicht geglaubt hätten, dass er im Spital sei, hätten sie sie (die Beschwerdeführerin) und ihre (...) Geschwister mitgenommen. (...). Da sie deswegen ins Spital gebracht worden sei, wo auch ihr Vater untergebracht worden war, hätten die Soldaten ihr schlussendlich geglaubt und auch ihre (...) Geschwister entlassen. Ende (...), nachdem sie die Schule abgebrochen habe, seien drei Soldaten zu Hause vorbeigekommen und hätten sie für den Nationaldienst rekrutieren wollen. Da sie vor Überraschung so stark geweint und geschrien, ihr Vater den Soldaten die schwierige Situation erklärt und einige Nachbarn aufgrund des Lärms vorbeigekommen seien, hätten die Soldaten vorerst darauf verzichtet sie mitzunehmen. Sie hätten jedoch zornig darauf hingewiesen, dass sie zurückkommen würden, um sie zu holen. Um die Rekrutierung zu verhindern, habe ihr Vater daraufhin ihre Heirat mit einem Dorfbewohner arrangiert. Dessen Familie habe der Vermählung bereits zugestimmt. Sie habe ihrem Vater hingegen klar zu verstehen gegeben, dass sie diesen Mann nicht ehelichen wolle. Er habe jedoch nur entgegnet, dass alles bereits abgemacht sei und ihr nichts anderes übrige bleibe. Weil sie weder in den Nationaldienst, wo sie ausserdem sexuelle Gewalt befürchte, noch diesen Mann habe heiraten wollen, sei sie am (...) ausgereist indem sie mit (...) Bekannten zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien gelaufen sei. Im Oktober 2015 sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist, wo sie um Asyl nachgesucht habe. Nach ihrer Ausreise habe ihr Onkel ihr telefonisch mitgeteilt, dass die Soldaten wieder nach ihr gesucht hätten. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, hätten sie (...). Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein, Kopien der Ausweise ihrer Eltern und Dokumente, welche die Krankheit ihres Vaters belegen sollen, ein. B. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihres Asylgesuchs minderjährig war, wurde ihr eine Vertrauensperson und gesetzliche Vertretung zur Seite gestellt. C. Mit Verfügung vom 22. März 2018 - tags darauf eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Verfügung vom 24. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-instanz die Vorbringen als unglaubhaft. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin beim Erscheinen der Soldaten Ende (...) erst (...)jährig gewesen, da die Dienstpflicht offiziell erst ab dem Alter von achtzehn Jahren gelte, seien gegenüber ihrer vorgebrachten Rekrutierung gewisse Vorbehalte anzubringen. Die Schilderung, wonach drei Soldaten sie hätten abholen wollen, lasse ihre Vorbringen jedoch gänzlich zweifelhaft erscheinen und widerspreche den Länderkenntnissen. Es könne zwar vorkommen, dass Schulabbrecher vor dem Erreichen des offiziellen Dienstalters aufgeboten würden, diese Rekrutierung erfolgen jedoch üblicherweise nach einer Meldung des Lehrers an den Schuldirektor, der dies seinerseits an die Verwaltung weiterleite. Danach wende sich für gewöhnlich der Dorfverwalter an die Familie beziehungsweise stelle dieser die Vorladung mit einer Meldefrist zu. Es sei folglich gänzlich unlogisch, dass drei Soldaten mit dieser Aufgabe betreut würden. Diese würden im Normalfall auf die Anweisung ihres Vorgesetzten der Einheit handeln. Es erscheine überdies völlig realitätsfremd, dass ein Kommandant irgendeiner Einheit diesen Befehl hätte erteilen sollen. Zudem sei nicht evident, wohin die Soldaten sie überhaupt hätten bringen sollen, zumal sie ohne militärische Ausbildung sehr wahrscheinlich nicht direkt einer Einheit zugeführt worden wäre. Es erwecke den Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin stereotyper Vorbringen bedient habe, die jedoch nicht auf ihre konkrete persönliche Situation anwendbar seien. Es sei daher zu bezweifeln, dass sie sich in dieser Situation befunden und mit den Militärbehörden Kontakt gehabt habe. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin vom Nationaldienst suspendiert, daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Da ihre Darstellung den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhalte, könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. Die geltend gemachte durch ihren Vater arrangierte Heirat sei nicht asylrelevant, da aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervorgehe, dass sie sich deswegen in einer Zwangslage befunden und unter einem psychischen nicht auszuhaltenden Druck gestanden hätte. Die arrangierte Heirat, welche im eritreischen Kontext nicht unüblich sei, wäre demnach zu ihrem Wohle gewesen und es seien keine Indizien dafür ersichtlich, dass ihr bei einer Weigerung vonseiten ihrer Familie ernsthafte Konsequenzen gedroht hätten. Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und aufgrund fehlender anderer Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei zunächst festzuhalten, dass sie sich nie in Widersprüche verstrickt, ihre Fluchtgeschichte ohne Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten wiedergegeben und zudem mit Details untermauert habe. Der Hilfswerkvertreter habe denn auch protokolliert, dass sie zwar bedrückt gewirkt habe und mehrmals in Tränen ausgebrochen sei oder mit zittriger Stimme geantwortet habe, jedoch die Fragen ruhig, ausführlich und schlüssig beantwortet und Fehler korrigiert habe. Zu erwähnen sei zudem, dass sie ohne Übertreibungen oder unnötige Ausschmückungen von ihrer Fluchtgeschichte erzählt habe. Überdies habe sie immer wieder ihre gelebten Emotionen wiedergegeben. An verschiedenen Stellen werde überdies ihre pure Verzweiflung über die ausweglose Situation spürbar. Die Vorinstanz habe es jedoch gänzlich unterlassen auf die durchwegs glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen und diese im Rahmen der Asylrelevanz zu prüfen. Stattdessen stelle sie die Glaubhaftigkeit sämtlicher Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der ihr drohenden Rekrutierung in Frage, obwohl sie sich lediglich auf ein einziges, ihr unlogisch erscheinendes Element stütze. Zudem habe sie sich damit begnügt, auf angebliche Länderkenntnisse und "übliche Vorgehensweisen" der eritreischen Behörden zu verweisen, ohne Quellen zu nennen. Sie stelle somit lediglich Behauptungen auf. Damit komme sie ihrer behördlichen Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen sowie ihren Entscheid hinreichend zu begründen, nicht im Geringsten nach. Verschieden Berichte würden belegen, dass einerseits bereits Minderjährige für den Nationaldienst rekrutiert würden, insbesondere wenn es sich um Schulabbrecher handle, und andererseits die beschriebene Art und Weise des Rekrutierungsversuchs alles andere als unüblich sei. Sogenannte "Round-ups" oder Razzien würden immer wieder durchgeführt, um Personen für den Nationaldienst zu rekrutieren. Das angebliche stereotype Vorbringen der Beschwerdeführerin decke sich auch mit den Länderkenntnissen verschiedener Organisationen. Da der Lehrer der Beschwerdeführerin nicht mit dem Schulabbruch einverstanden gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass dieser bereits der Behörde gemeldet worden war. Die Beschwerdeführerin habe des Weiteren nie behauptet, dass sie nicht zunächst zur militärischen Ausbildung oder Zuteilung gebracht worden wäre. Die Entführung der Beschwerdeführerin und (...) ihrer Geschwister im Jahr (...) sei von der Vorinstanz gänzlich ignoriert worden. Diese spreche - neben den weiteren Besuchen aufgrund des mehrmaligen Fernbleibens des Vaters vom Nationaldienst - ebenfalls dafür, dass die Behörden bereits früher auf die Beschwerdeführerin aufmerksam geworden seien und sie aus diesem Grund frühzeitig hätten rekrutieren wollen. So halte die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fest, dass gemäss Expertenauskunft Minderjährige teilweise rekrutiert würden, um das politische oder religiöse Fehlverhalten ihrer Eltern zu bestrafen. Ferner spreche der Umstand, dass die Soldaten kurz nach ihrer Ausreise erneut bei ihr zu Hause vorbeigegangen seien und aufgrund ihrer Abwesenheit (...) ihrer Geschwister mitgenommen und inhaftiert hätten, für die Glaubhaftigkeit der Erzählungen. Es sei erstaunlich wie die Vorinstanz behaupten könne, eine arrangierte Heirat wäre zum Wohle der damals minderjährigen Beschwerdeführerin gewesen. Sie missachte dabei nicht nur das Kindeswohl, sondern auch die internationale Rechtslage, welche Kinderehen verbiete. Lese man das Protokoll, bekomme man beinahe den Eindruck, dass Kinderehen - da in Eritrea "üblich" - ganz etwas Normales seien. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Ausreise in einer Zwangslage befunden, zumal sie entweder für den ewigen Nationaldienst rekrutiert oder zwangsverheiratet worden wäre. Daraus sei ein unaushaltbarer psychischer Druck entstanden. Die illegale Ausreise sei vorliegend flüchtlingsrelevant, da neben dieser verschiedene Faktoren vorlägen, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden, wie die Dienstabsenzen ihres Vaters, der dadurch erlittenen Haft im Jahre (...), der Desertion ihres Bruders und der beinahe erfolgten Rekrutierung. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund Art. 3 und 4 EMRK unzulässig. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, dass eine - im minderjährigen, militärdienstfähigem Alter ausgereiste - ledige und kinderlose Eritreerin vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei oder diesen bereits abgeschlossen habe, seien äusserst absurd. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus, welche die Beschwerdeführerin erlebt hat. So vermochte sie die erlittenen Schicksalsschläge ([...]), die damit einhergehenden Klassenwiederholungen sowie die diversen Besuche durch die Soldaten widerspruchsfrei, substantiiert und überzeugend darzulegen. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. Generell ist die Beschwerdeführerin in der Lage, die Gegebenheiten sehr genau zu umschreiben, so unter anderem den Vorfall in den Jahren (...), bei welchem sie und ihre (...) Geschwister festgenommen wurden, da das Militär ihren Vater nicht habe finden können. Dies gilt auf für die Folgen (...), aufgrund welcher sie längere Zeit die Schule nicht besuchen konnte und daher die Klasse wiederholen musste. Sie schildert diesen Vorfall widerspruchsfrei, obwohl sie zunächst bei der Erzählung unterbrochen worden war (vgl. A17/13, F37). So insbesondere auch die Vorgänge und Emotionen, während des Rekrutierungsversuchs der drei Soldaten. Ihr Dorf und die Wege die sie jeweils bei Besuchen anderer Dörfer oder bei ihrer Ausreise beschreiten musste, konnte sie ebenfalls sehr detailreich umschreiben. Sie untermauert ihre Erzählungen mit Emotionen und vielen Realkennzeichen. Die Erzählungen erfolgten sodann nicht chronologisch, sondern im Zusammenhang mit verschiedenen Themen, ohne dass sich dabei Fehler oder Unstimmigkeiten ergeben hätten. Übertreibungen lassen sich ebenfalls keine erkennen. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken hat sie frei eingestanden. Um weitere Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die diesbezüglich zutreffenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Es ist folglich vom eingangs geschilderten Sachverhalt auszugehen. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid E-5223/2016 vom 25. Januar 2018, E. 5.1 [publiziert als Referenzurteil] festgehalten, dass eritreische Schüler im 11. Schuljahr normalerweise von ihrer Lokalverwaltung ein Aufgebot zur Registrierung für das 12. Schuljahr erhalten. Dies geschieht auch, wenn sie noch nicht volljährig sind, weil sie beispielsweise vor dem 7. Altersjahr eingeschult wurden. Die militärische Ausbildung findet für diese Schüler im Ausbildungslager in Sawa statt, das als Warsay-Yikealo-Schule bezeichnet wird. Nach der Abschlussprüfung in Sawa geht ein Grossteil der Schüler in den Nationaldienst über (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015 [A/HRC/29/CRP.1], N. 1191; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, N. 3.3.1 und 3.3.3). Haben Schüler vor der Registrierung im 11. Schuljahr die Schule abgebrochen, weil sie beispielsweise den Eltern in der Landwirtschaft helfen müssen, können sie direkt ab dem 18. Lebensjahr von der Lokalverwaltung zum Nationaldienst aufgeboten werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 1.5.1 und 3.3.2; Alexandra Geiser, Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen [Hrsg. SFH], 21. Januar 2015; UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea, 13. Mai 2014 [A/HRC/26/45], N. 43). Minderjährige "Übeltäter", welche die Schule schwänzen oder angeblich kriminell sind, können zur Umerziehung in militärische Ausbildungslager geschickt werden (vgl. Geiser, a.a.O.). Zusätzlich finden landesweit Razzien (sog. giffas bzw. round-ups) statt, im Rahmen derer überprüft wird, ob die Jugendlichen ihre Militärpflicht erfüllt haben. Dabei kommt es auch vor, dass Minderjährige zum Nationaldienst eingezogen werden, da die Jugendlichen oft nur nach ihrem Aussehen beurteilt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Minderjährige aufgrund mangelhafter Register, aber auch aus Willkür beziehungsweise aufgrund einer Vergeltungsmassnahme gegen die Familie einberufen werden (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.3; Geiser, a.a.O.). Ausserdem besteht in Kriegszeiten (wie z.B. während des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien von 1998 bis 2000) eine erhöhte Einberufungsgefahr für Minderjährige (vgl. UN-General Assembly, Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, a.a.O., N. 1189). Einigen Berichten zufolge würden die Giffas heute zwar seltener stattfinden als früher, allerdings habe es im Oktober 2013 und Januar 2015 in Asmara grössere Giffas gegeben (EASO-Bericht, a.a.O., N. 3.3.2). Für die militärische Ausbildung dieser Rekruten, die direkt von der Lokalverwaltung aufgeboten werden oder die im Rahmen einer Razzia eingezogen werden, bestehen landesweit mehrere Ausbildungslager wie beispielsweise Wi'a (vgl. Landinfo, Eritrea: National Service, 20. Mai 2016, N. 2.6.3; Geiser, a.a.O.). Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bestehen diverse Möglichkeiten, gemäss welchen Minderjährige in den Nationaldienst aufgeboten werden können. Dies ist demzufolge nicht per se auszuschliessen. Die diesbezügliche Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz fällt sehr knapp aus. So schliesst sie alleine aufgrund der damaligen Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin und der ihr vorliegenden Länderkenntnissen - ohne entsprechenden Angaben von Quellen - darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien und auf stereotypen Vorbringen beruhen würden. Wie dargelegt ist es jedoch durchaus plausibel, dass die Soldaten in der beschriebenen Art und Weise, nämlich im Rahmen einer Razzia, versucht haben, die Beschwerdeführerin für den Nationaldienst zu rekrutieren. Dies obwohl sie zu diesem Zeitpunkt minderjährig war. Auch der angegebene Zeitraum - (...) - stimmt in etwa mit demjenigen Zeitraum überein, in welchem (...). Der geltend gemachte frühe Rekrutierungsversuch könnte auch eine Vergeltungsmassnahme gegen die Familie darstellen, da der Vater der Beschwerdeführerin oft krankheitshalber seinen Dienst nicht hat absolvieren können und zum Teil länger als bewilligt abwesend war. Dies hat, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, schon mehrmals zu Problemen mit den Behörden geführt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ist daher auch in diesem Punkt nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln. 6.3 Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes sind dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (zum Ganzen: EMARK 2006 Nr. 3 sowie E-5889/2014 E. 5.2). Gemäss geltender Rechtsprechung ist in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion jedoch unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion und somit von einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden. Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Verfahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert, und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5). Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt des Rekrutierungsversuches die Volljährigkeit noch nicht erreicht, weshalb sie noch nicht zum Dienst verpflichtet war. Dies führt an sich schon zur Illegitimität einer allfälligen Strafe für die Dienstverweigerung. Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, dass drei Soldaten sie zu Hause aufgesucht haben, um sie zu rekrutieren. Diese haben die Beschwerdeführerin nur wegen ihrer starken Reaktion, den Einwendungen des Vaters und des erregten Interessens der Nachbarn nicht gleich mitgenommen. Aus diesem Kontakt geht klar hervor, dass sie trotz ihrer damaligen Minderjährigkeit hätte rekrutiert werden sollen. Durch ihre Ausreise hat sie sich dieser Rekrutierung entzogen und muss folglich mit einer unverhältnismässig strengen Strafe für ihre Dienstverweigerung und somit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Untermauert wird diese Annahme durch ihre bereits vor dem Rekrutierungsversuch bestandene und zuvor dargelegte Bekanntheit bei den eritreischen Behörden. 6.4 Die Frage betreffend die vorgebrachte Zwangslage in Verbindung mit der arrangierten Ehe kann bei diesem Ausgang offen bleiben. Es ist der Beschwerdeführerin jedoch beizupflichten, dass Kinderehen keineswegs als normal betrachtet werden dürfen, weil diese in Eritrea üblich seien und in casu zum Wohle der Beschwerdeführerin gewesen sei. Ausführungen zur illegalen Ausreise und zum Wegweisungsvollzug erübrigen sich ebenfalls. Die mögliche Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei womöglich vom Nationaldienst suspendiert worden, ist spekulativ und sehr unwahrscheinlich. Eine Entlassung beziehungsweise Beendigung des Nationaldienstes ist angesichts ihres Alters gänzlich unplausibel. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und diese demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Regina Seraina Goll