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D-3259/2020

D-3259/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) für sich und ihre Kinder in G._______ um Asyl. Am (...) wurde ihnen im Rahmen des Relocation-Programms die Einreise in die Schweiz bewilligt, worauf sie am (...) - zusammen mit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin (N [...]), welcher am (Nennung Zeitpunkt) hierzulande Asyl gewährt worden ist - in die Schweiz einreisten. B. Am (...) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt und am 15. August 2017 wurde sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei (Nennung Ethnie) und in D._______ geboren. Sie habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht und sich danach bis zu ihrer Hochzeit am (Nennung Zeitpunkt) zu Hause aufgehalten. Nach der Heirat sei sie bis im (Nennung Zeitpunkt) in E._______ wohnhaft gewesen. Sie habe keinen Militärdienst geleistet und sei auch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden. Ihr Ehemann arbeite seit dem Jahr (...) in F._______ für das Militär und dort in der (Nennung Abteilung) seiner Einheit. Nach ihrer Heirat sei sie jeweils zwischen E._______ und D._______ hin- und hergependelt. Ihr Ehemann habe jeweils seinen Urlaub überzogen, weshalb er regelmässig von Soldaten zuhause verhaftet und mitgenommen worden sei. Dies sei jeweils schwierig für sie gewesen und sie habe sich schlecht gefühlt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sich ihr Mann auf dem Markt aufgehalten, weil er dort habe arbeiten wollen. Er sei jedoch von den Soldaten aufgegriffen und während (Nennung Dauer) auf dem Stützpunkt in F._______ inhaftiert worden. Über einen Freund habe sie von dieser Festnahme erfahren. Sie habe ihren Mann während der Haft nicht besuchen können. Anlässlich der letzten Festnahme habe sie den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, zumal ihr diese ständigen Mitnahmen zu viel geworden seien und diese Situation auch für ihre Kinder schwierig gewesen sei. Ihr Mann habe sie im (Nennung Zeitpunkt) telefonisch darüber informiert, dass er aus der Haft entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits in G._______ aufgehalten, nachdem sie am (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) und ihren Kindern bei H._______ in Richtung I._______ geflüchtet und später nach Europa weitergereist sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft zu werden. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-377/2019 vom 24. Dezember 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, mit Blick auf die auf Beschwerdestufe neu dargelegte Vergewaltigung seien weitere Abklärungen, beispielsweise eine durch ein reines Frauenteam durchzuführende Anhörung der Beschwerdeführerin, vorzunehmen. D. D.a Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM im Hinblick auf die am 6. März 2020 stattfindende Anhörung um Einsetzung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache ohne eritreischen Hintergrund. Sie befürchte, eine allenfalls eritreisch-stämmige Dolmetscherin könnte nicht unabhängig sein, sondern mit dem eritreischen Regime zusammenarbeiten. Das SEM kam diesem Ersuchen nicht nach. D.b Am 6. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM durch ein reines Frauenteam ergänzend angehört. Sie brachte dabei vor, sie habe anlässlich der letzten Anhörung aus Scham nicht alle Erlebnisse, die ihr widerfahren seien, geschildert. Am (Nennung Zeitpunkt), zirka (...) Tage nach der letzten Festnahme ihres Mannes, hätten zwei Angehörige seiner militärischen Einheit in der Nacht an ihre Türe geklopft. Sie habe geöffnet und die Soldaten hätten nach ihrem Mann gefragt, sie beleidigt sowie geschubst und sich Zugang zur Wohnung verschafft. Sie sei in ein Zimmer gebracht, mit Tüchern gefesselt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie mit vorgehaltener Schusswaffe gewarnt worden, niemandem von der Sache zu erzählen, ansonsten ihre ganze Familie umgebracht würde. Nachdem die Soldaten die Wohnung verlassen hätten, habe sie die ganze Nacht geweint. Frühmorgens habe sie sich dann mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach D._______ begeben. Diese seien über ihren Zustand besorgt gewesen. Sie habe ihnen jedoch nicht erzählen können, was ihr zugestossen sei, weil ihre Eltern andernfalls ihr die Schuld dafür gegeben und versucht hätten, sie umzubringen. Sie habe deswegen auch nicht ins Spital gehen wollen. Zu jener Zeit sei sie von ihren (Nennung Verwandte) immer wieder aufgefordert worden, ihre Tochter beschneiden zu lassen. Dies habe sie jedoch stets abgelehnt, deswegen aber einfach keine Ruhe mehr gehabt. Zudem habe sie sich aus Angst, die Soldaten könnten wieder zu ihr kommen, nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen. Schliesslich habe sie ihre (Nennung Verwandte) gebeten, ihr einen Schlepper zu organisieren, damit sie das Land verlassen könne. Diese sei wegen ihren kleinen Kindern zunächst nicht einverstanden gewesen, habe sie dann aber aufgefordert, an eine Hochzeit in H._______ mitzukommen. Dort sei sie mit anderen Frauen bekannt gemacht worden, welche in den I._______ hätten gehen wollen und sich bereit erklärt hätten, sie mitzunehmen. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2020 für sich und ihre Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren und ihre Kinder in das Asyl miteinzubeziehen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Das SEM reichte - nach einmalig erstreckter Frist - am 29. Juli 2020 seine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach einmalig erstreckter Frist - mit Eingabe vom 8. September 2020. K. Mit Verfügung vom 1. September 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, das Bundesverwaltungsgericht erwäge die vom SEM nicht abschliessend als unglaubhaft beurteilten, sondern letztlich als asylirrelevant erachteten Vorbringen betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern vollumfänglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis am 16. September 2021 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. L. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 ihre Stellungnahme ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).

E. 3 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann infolge seiner Dienstpflicht nur selten zuhause gewesen sei und dessen Verhaftungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder schwierig gewesen seien, seien nicht asylrelevant. Beim erwähnten Ausreisegrund handle es sich um Probleme, welche lediglich den Ehemann persönlich betroffen hätten. Die Verhaftungen hätten für die Beschwerdeführerin keine persönlichen Konsequenzen gehabt respektive es sei nicht zu gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen sie und ihre Kinder gekommen, mit Ausnahme der geltend gemachten Vergewaltigung, auch wenn das SEM die daraus resultierende schwierige Lebenssituation nicht verkenne. Es handle sich dabei nicht um lebensbedrohende, sondern um unerwünschte Lebensumstände. Ferner vermöge die illegale Ausreise aus Eritrea als solche keinen ernsthaften Nachteil zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien. Sie sei nie in den Militär- oder Nationaldienst einberufen worden, sondern habe bis zirka zu ihrem (...) Lebensjahr als verheiratete Mutter unbehelligt in Eritrea gelebt. Vor diesem Hintergrund sei von einer Freistellung vom Nationaldienst auszugehen, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung der Dienstpflicht oder einem Einzug in den Militärdienst rechnen müsse. Auch andere Gründe für eine Inhaftierung lägen nicht vor, sei die Beschwerdeführerin politisch doch nie aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin infolge der illegalen Ausreise ihrer (Nennung Verwandte) und der Desertion ihres Ehemannes - wie mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 vorgebracht - sei kaum anzunehmen, zumal sich der Ehemann angeblich wieder bei der Truppe befinde und es trotz ihrer regelmässigen Kontakte zu ihren Angehörigen nicht aktenkundig sei, dass die dortigen Behörden wegen ihrer (Nennung Verwandte) gegen ihre Familie vorgegangen wären. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vergewaltigung seien im eigentlichen Vorbringen durchaus Ungereimtheiten festzustellen, so hinsichtlich der Anzahl der Angreifer sowie der zur Einschüchterung verwendeten Schusswaffe. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auf eine abschliessende Beurteilung könne aber insofern verzichtet werden, als die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung im Zusammenhang mit der Desertion und anschliessenden Haft ihres Ehemannes gesehen habe. Der Ehemann sei aber angeblich wieder im Dienst. In Bezug auf eine mögliche Verfolgung weise der Umstand, dass die beiden Angreifer ihr gesagt hätten, sie dürfe vom Vorfall nichts erzählen, gerade nicht auf einen staatlich "legitimierten" Akt hin, weshalb bei objektiver Betrachtung aus diesem Vorbringen keine zukünftige Verfolgung abgeleitet werden könne. Es lägen in diesem Zusammenhang keine Hinweise dafür vor, dass ihre Rückkehr nach Eritrea aus Gründen, die auf eine frühere Verfolgung zurückgingen, unzumutbar wäre. Bezüglich der erst in der ergänzenden Anhörung vom 20. März 2020 geäusserten Befürchtung, ihre (Nennung Verwandte) wollten ihre Tochter beschneiden lassen und hätten deswegen auf sie (die Beschwerdeführerin) Druck ausgeübt, sei auch hier nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit durchaus erfolgreich gegen dieses Ansinnen wehren können. Schliesslich habe die eritreische Regierung Massnahmen gegen die weibliche Genitalverstümmelung getroffen, weshalb die (Nennung Verwandte) den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge über dieses Thema am Telefon nicht sprechen könnten. Überdies sei dieses Vorbringen erst spät im Asylverfahren eingebracht worden, weshalb gewisse Zweifel daran bestünden, ob es tatsächlich eine subjektiv begründete Furcht auszulösen vermöge, zumal es in der Familie - im Gegensatz zur behaupteten Vergewaltigung - durchaus bekannt gewesen sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, sie habe die vorgebrachte Vergewaltigung anlässlich der ergänzenden Anhörung detailliert geschildert. Die Ausführungen würden auch mit der mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 eingereichten Übersetzung ihrer schriftlich verfassten Schilderungen übereinstimmen. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Vergewaltigung seien von der Verfasserin der Beschwerde formuliert worden, weshalb es möglicherweise zu geringfügigen Abweichungen gekommen sei, welche ihr jedoch nicht angelastet werden könnten und auch nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen Schilderungen in Frage zu stellen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Situation ihres Ehemannes durchaus direkte Konsequenzen für sie gehabt, da die geschilderte Vergewaltigung offensichtlich auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Sodann werde die Freistellung von Frauen vom militärischen Nationaldienst willkürlich gehandhabt und eine solche Demobilisierung bedeute nicht eine Befreiung als Ganzes, zumal Frauen jederzeit in den zivilen Teil des Nationaldienstes einberufen werden könnten. Die bisherige Freistellung bedeute demnach nicht, dass sie nicht Gefahr laufe, plötzlich einberufen zu werden. Im Nationaldienst hätte sie verschiedene Schikanen - auch sexueller Art - zu gewärtigen. Hinsichtlich der Reflexverfolgung überzeugten die Erwägungen des SEM nicht. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise Opfer von Reflexverfolgung geworden; so sei die Vergewaltigung als ein Akt einer solchen Reflexverfolgung zu betrachten. Zudem sei ihre Familie seit ihrer Ausreise auch nicht völlig unbehelligt geblieben, zumal sie in der ergänzenden Anhörung eine vor (Nennung Zeitpunkt) stattgefundene Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) erwähnt habe. Ferner würden sich die von den Schweizer Behörden anerkannte subjektiv begründete Verfolgung ihrer (Nennung Verwandte) sowie die Verfolgung aufgrund ihres Ehemannes objektiv auf ihre Verfolgungslage auswirken, weshalb sie bei einer Rückkehr Reflexverfolgung befürchten müsste. Berichten zufolge (so beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 30. September 2018) seien vor allem Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen von Reflexverfolgung betroffen. Doch selbst wenn nicht davon ausgegangen würde, dass sie eine längere Haftstrafe zu befürchten hätte, stellte das Leben unter dem konstanten Risiko einer Inhaftierung einen unerträglichen psychischen Druck dar. Zudem könne auch ein informeller Kontakt mit militärischen Behörden Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-2321/2018 vom 5. Juni 2018). Sodann sei sexualisierte Gewalt gegen Frauen in Eritrea weit verbreitet und Vergewaltigungen würden fast ausschliesslich Frauen betreffen, weshalb sie Opfer einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei. Sie habe auch keinen Zugang zu staatlichem Schutz, weil einerseits die Gesetze in Eritrea nicht umgesetzt würden und andererseits die Täter, insbesondere Militärangehörige, geschützt würden. Ausserdem würden Opfer sexueller Gewalt unter den Folgen sozialer Ächtung und Ausgrenzung leiden. Sie habe ihre illegale Ausreise glaubhaft machen können und es lägen weitere Faktoren vor, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So sei ihr Ehemann wiederholt aus dem Militärdienst desertiert, deshalb wiederholt inhaftiert worden und dadurch der Regierung als Regimegegner bekannt. Sie sei deshalb selber Opfer von Verfolgung geworden und den Behörden folglich bereits bekannt. Da sie mit ihrer (Nennung Verwandte), einer Wehrdienstverweigerin, geflüchtet sei, laufe sie als deren Familienangehörige Gefahr, bei einer Rückkehr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden.

E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst rekrutiert zu werden, sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR müsse ein "tatsächliches und unmittelbares Risiko" einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge nicht. Aufgrund aktueller Länderinformationen müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter oder über 30 Jahre alt seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Da die Beschwerdeführerin mehrere der oben genannten Kriterien erfülle, drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Einberufung in den Nationaldienst. Überdies stünde selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ferner werde die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung erwähnte Verhaftung eines (Nennung Verwandter) als Beispiel angeführt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich einer Reflexverfolgung nicht überzeugen würden. Dieser (Nennung Verwandter) sei offenbar auf der Flucht in den I._______ festgenommen worden. Dass es sich bei ihm um ein Opfer einer Reflexverfolgung handle, sei nicht belegt. Zudem spreche wohl auch die letzte Information der Beschwerdeführerin über ihren Ehemann, wonach dieser aus der Haft entlassen worden und immer noch in seiner Einheit sei, gegen die Annahme einer Reflexverfolgung.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik an ihren bisherigen Ausführungen und ihrer Feststellung, dass für sie bei einer Rückkehr das tatsächliche Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, fest. Zwar würden gemäss dem von der Vorinstanz zitierten EASO-Bericht Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 faktisch normalerweise auch verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen. Es komme jedoch vor, dass sie im Rahmen einer "Giffa" trotzdem zum Dienst eingezogen würden oder Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr keine Einberufung drohe. Ungeachtet dessen bestehe die Gefahr einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Durch den erlittenen sexuellen Übergriff sei sie im Übrigen bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden.

E. 5.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu führen.

E. 5.2.1 Die Vorinstanz hielt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen sodann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung aufgrund erheblicher Widersprüche in Frage, verzichtete indes auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und würdigte dieses Vorbringen auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 2 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft zu machen vermag.

E. 5.2.2 Das SEM führte in seiner Begründung an, die Beschwerdeführerin habe laut der am 28. Januar 2019 eingereichten Übersetzung ihres handschriftlichen Schreibens (damalige Beschwerdebeilage 4 im Verfahren D-377/2019; Anmerkung BVGer) festgehalten, sie sei von einer Person vergewaltigt worden, während in der damaligen Beschwerde vom 21. Januar 2019 von zwei Vergewaltigern die Rede gewesen sei. Auch habe sie bezüglich der Schusswaffe, mit welcher sie bedroht worden sei, einmal von einem Gewehr, das andere Mal von einer aus dem Hosensack gezogenen Pistole gesprochen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin angeführten Einwände, sie habe den entsprechenden Vorfall anlässlich ihrer Anhörung vom 6. März 2020 detailliert geschildert, ihre Aussagen würden auch mit den Ausführungen in ihrer erwähnten persönlichen Stellungnahme übereinstimmen und die in der damaligen Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Vergewaltigung seien von der dortigen Rechtsvertreterin formuliert worden, weshalb es möglicherweise zu geringfügigen Abweichungen gekommen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin den Darlegungen zufolge im Rahmen ihres ersten Beschwerdeverfahrens gegenüber ihrer damaligen Rechtsvertretung erstmals getraute, über die angeblichen Vorgänge am (Nennung Zeitpunkt) zu berichten. Da es sich dabei um Kernvorbringen handelte, welche letztlich zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 führten, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese als "Ergänzender Sachverhalt" angeführten Geschehnisse von der damaligen Rechtsvertretung vollständig und korrekt, wie sie ihr von der Beschwerdeführerin in der damaligen Besprechung vorgetragen wurden, erfasst und niedergeschrieben wurden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin die Angaben ihrer jeweiligen Rechtsvertretung grundsätzlich entgegenzuhalten hat, vermag sie den Widerspruch zu den Angaben in ihrer persönlichen Stellungnahme oder der ergänzenden Anhörung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Abweichung bei der Niederschrift ihrer Angaben durch die Rechtsvertretung plausibel zu erklären. Auch der in der Stellungnahme vom 30. September 2021 gemachte Hinweis, es lasse sich das Zustandekommen dieses durchaus formellen Widerspruchs nicht mehr zweifelsfrei feststellen, da sie jedoch von zwei Männern überwältigt worden sei, habe die damalige Rechtsvertreterin ihre Schilderungen so verstanden, dass sie auch von beiden Männern vergewaltigt worden sei, bleibt unbehelflich. Gerade aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer damaligen Rechtsvertretung öffnete und zum ersten Mal über den Vorfall berichtet hat, ist zu schliessen, dass sie folglich ausführlich darüber erzählte und sich die Rechtsvertretung bei der Aufnahme deren Schilderungen auch dementsprechend Zeit nahm, diese genau aufzuführen, weshalb Missverständnisse in den Kernvorbringen nicht plausibel erscheinen und deshalb auszuschliessen sind. Daher überzeugt auch das Vorbringen nicht, bei einer Betrachtung des Gesamtvorgangs (Überwältigen, fesseln und sexuelle Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin) sei die Vergewaltigung "im weiteren Sinne" von beiden Männern begangen worden, weshalb das Missverständnis zwischen ihr und ihrer damaligen Rechtsvertretung auf diese unterschiedliche Betrachtungsweise zurückzuführen sein dürfte. Der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne beizupflichten, dass es bei Übersetzungen zu Missverständnissen kommen kann und in der tigrinischen Sprache mehrere Wörter für den Begriff "Waffe" vorkommen beziehungsweise die Wörter "Gewehr" und "Pistole" mit einem gleichen Wort - nebst anderen - übersetzt werden kann. Jedoch führte sie in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Anhörung an, der eine Mann habe die Pistole aus der Hosentasche herausgeholt und ihr angedroht, sie mit der Pistole umzubringen (vgl. act. A34, F39, S. 6 oben). Eine solche Handlungsweise wäre beim Gebrauch eines Gewehrs nicht möglich gewesen. Sodann gab sie in ihrem handschriftlichen Schreiben an, "Dann holte dieser Mann seine Waffe raus....", was ebenfalls gegen die Verwendung eines Gewehrs und für diejenige einer kleineren Waffe, beispielsweise der erwähnten Pistole, spricht. Der Einwand eines möglichen Übersetzungsfehlers oder Missverständnisses ist deshalb erheblich zu relativieren. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive - wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die eingereichten (Nennung Beweismittel) vorbringt - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Der Beschwerdeführerin gelingt dies vorliegend nicht. Auch die diesbezüglichen Entgegnungen in der Stellungnahme vom 30. September 2021 vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin dabei vorbringt, sie habe sowohl in ihrem handschriftlichen Bericht als auch anlässlich der Anhörung vom 6. März 2020 und ebenso in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 übereinstimmend vorgebracht, von zwei Männern bei sich zuhause aufgesucht, gefesselt und von einem der Männer vergewaltigt zu sein, vermag die gleichartige Nennung dieser drei Punkte die unterschiedliche Darstellung der Einzelheiten des geltend gemachten Vorfalls sowie weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. Zu keiner anderen Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Sachverhalts wiederholt weinte, zu führen, zumal die erst bei einer Befragung gezeigten Gefühlsregungen nicht zwangsläufig auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhaltselemente schliessen lassen (vgl. act. A34, F39, F83).

E. 5.2.3 Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung insgesamt als oberflächlich, wenig substanziiert und in sich unstimmig zu bezeichnen, zumal die beiden Männer angeblich während (Nennung Dauer) bei ihr im Haus gewesen sind und deshalb eine grössere Erzähldichte hätte erwartet werden dürfen. Sowohl die ergänzende Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 als auch die persönliche Stellungnahme zum letztlich fluchtauslösenden Vorfall sind knapp ausgefallen und enthalten kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Zwar vermochte sie in der Tat - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 betont - zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihr und den beiden Soldaten gesagt worden seien, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Vorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Diese könnten in ihrer Einfachheit auch von einer am Geschehen unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A34, F39, F68 ff.). Alleine der Umstand, dass die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung vereinzelt das Gefühl gehabt habe, die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Dolmetscherin missverstanden, da es mehrmals zu Nachfragen der Dolmetscherin an die Beschwerdeführerin gekommen sei, lässt weder am obigen Schluss noch an der Verwertbarkeit des fraglichen Protokolls Zweifel aufkommen. Zunächst ist anzuführen, dass die Leitung der Anhörung der zuständigen Mitarbeiterin des SEM obliegt (vgl. act. A34, S. 1) und es der Dolmetscherin grundsätzlich verwehrt ist, in eigener Regie Fragen zu stellen. Das Protokoll lässt in Ermangelung entsprechender Vermerke denn auch nicht darauf schliessen, dass es bei den von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zitierten Protokollstellen in der Tat zu Nachfragen inhaltlicher Art seitens der Dolmetscherin selber kam. Allenfalls könnte es sich dabei um Verständigungsschwierigkeiten akkustischer Art gehandelt haben, da die Hilfswerkvertretung im erwähnten Unterschriftenblatt das Gefühl äusserte, dass die Beschwerdeführerin teilweise nicht sehr deutlich gesprochen habe und es deswegen zu Nachfragen gekommen sei. Im Übrigen stellen sich die von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt angeführten Fragen, bei welchen sich ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin eventuell missverstanden gefühlt haben könnte, als im Rahmen der Sachverhaltsabklärung üblicherweise gestellte Vertiefungsfragen der für die Anhörung zuständigen Person des SEM dar (vgl. act. A34, F61, F66, F78, F82, F98). Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich des Vorhalts fehlender Detaildichte ihres Sachverhaltsvortrags vor, da sie durch das Erlebte traumatisiert sei, führe dies erfahrungsgemäss dazu, dass sie als Betroffene auch Jahre später Mühe bekunde, über das Erlebte offen zu sprechen. Dem ist jedoch nebst den Ausführungen in E. 5.2.2 oben entgegenzuhalten, dass sie sich in einigen Punkten ihres Sachverhaltsvortrags, welche nicht in einem unmittelbaren Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis der Vergewaltigung als solchem stehen, in Unstimmigkeiten verstrickte. So gab sie bei der Anhörung an, die Männer hätten sie - nachdem sich diese Zutritt zur Wohnung verschafft und sie geschubst hätten, worauf sie wieder aufgestanden sei - getragen und ins Bett gebracht. Sie habe wiederholt gebeten, in Ruhe gelassen zu werden. Sie sei jedoch beleidigt und aufgefordert worden, still zu bleiben. Anschliessend seien ihr Tücher um den Mund und die Hände gebunden worden (vgl. act. A34, F39 S. 5). In ihrer persönlichen Stellungnahme hingegen gab sie in diesem Zusammenhang an, sie habe mehrmals versucht aufzustehen, die Männer hätten sie gegen die Zimmertür gedrückt, sie umarmt und auf das Bett gelegt. Als dann einer der Männer über sie habe herfallen wollen, habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt, worauf einer der Männer den anderen aufgefordert habe, ihm zu helfen ihre Beine und ihren Mund zu fesseln. Demgegenüber gab sie in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 an, die Männer hätten sie an den Armen festgehalten und ins Schlafzimmer gezerrt. Dort seien ihre Arme und Füsse ans Bett gefesselt worden. Sodann will die Beschwerdeführerin lediglich gemäss ihren Angaben in der Anhörung, nachdem sie die ganze Nacht geheult habe, in der Früh aufgestanden sein, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und anschliessend mit ihren Kindern zu ihren Eltern zu gehen (vgl. act. A34, F39, S. 6 oben). Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 und in der persönlichen Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin hingegen am nächsten Morgen gleich ihre Kinder gepackt und ist nach D._______ gereist. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung an, die Männer hätten beim Verlassen des Hauses die Türe "zugeschletzt" (vgl. act. A34, F71), um gleich bei der nächsten Frage nach dem weiteren Verlauf des Geschehens anzugeben, sie habe - nachdem die Männer gegangen seien - die Türe zugemacht (vgl. act. A34, F72). Da die Türe demnach bereits geschlossen gewesen wäre, erscheint diese Aussage logisch nicht nachvollziehbar und lässt nicht auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen. Unstimmig ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die ganze Nacht geschlafen haben und nicht aufgewacht sein sollen, obwohl zwei Männer während (Nennung Dauer) im Haus und in unmittelbarer Nähe der Kinderzimmer mit der Beschwerdeführerin gekämpft, diese vergewaltigt und beim Weggehen die Türe mit Schwung zugeknallt haben sollen. Selbst wenn sich - gemäss Stellungnahme vom 30. September 2021 - zwischen dem Schlaf- und dem Kinderzimmer eine Toilette, mithin ein Raum, befunden haben soll, ist wenig plausibel, dass die Kinder vom Lärm nicht aufgewacht wären. Das Gericht erachtet daher die dargelegte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht glaubhaft gemacht.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot für eine militärische Ausbildung oder den National Service erhalten zu haben. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, weil damals die Frauen nicht nach I._______ gegangen seien. Den Akten zufolge heiratete die Beschwerdeführerin in der Folge und wurde Mutter zweier Kinder (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.04 f.; A14, F56). Es ist unter diesen Umständen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass ihr als Mutter zweier Kinder eine Einberufung in den Nationaldienst droht oder dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde. Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10).

E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die wiederholten Fest- und Mitnahmen ihres Ehemannes durch Armeeangehörige - weil dieser nach Ablauf seines Urlaubs jeweils nicht rechtzeitig zur Truppe zurückgekehrt sei - seien für sie und ihre Kinder eine schwierige Situation gewesen, vermag sie daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, nachdem die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang jeweils unbehelligt blieben (vgl. act. A14, S. 8).

E. 5.5 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Wunsch der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin, ihre Tochter beschneiden zu lassen und des dabei auf die Beschwerdeführerin ausgeübten Drucks, in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erörterungen zu verweisen.

E. 5.6 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine drohende Reflexverfolgung, mithin einen objektiven Nachfluchtgrund geltend. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme einer solchen Reflexverfolgung. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei infolge der erlittenen Vergewaltigung bereits vor ihrer Ausreise ein Opfer von Reflexverfolgung geworden, ist festzuhalten, dass sie gemäss E. 5.2 oben diesen Vorfall nicht glaubhaft zu machen vermag. Insofern die Beschwerdeführerin auf eine Desertion ihres Ehemannes als Grund für eine Reflexverfolgung verweist, ist festzustellen, dass ihr Ehemann ihren Angaben zufolge aus der Haft entlassen wurde und sich mittlerweile wieder bei seiner Einheit befindet (vgl. act. A34, F102). Sodann ist auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise ihrer (Nennung Verwandte) nicht auf eine solche Reflexverfolgung zu schliessen. Einerseits hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass es trotz der regelmässigen Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen nicht aktenkundig sei, dass die dortigen Behörden wegen ihrer (Nennung Verwandte) gegen ihre Familie vorgegangen wären. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab sie denn auch an, sie habe mit ihren Eltern regelmässigen Kontakt aufgenommen, ohne bei den nachfolgenden Schilderungen der Neuigkeiten aus ihrer Heimat auch nur ansatzweise anzudeuten, dass sich ihre Ausreise oder diejenige ihrer (Nennung Verwandte) nachteilig auf die in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen ausgewirkt hätte oder sich die Behörden deswegen nach ihr erkundigt hätten (vgl. act. A34, F14 ff.). Zudem lebte die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht mit ihrer (Nennung Verwandte) zusammen, sondern führte einen eigenen Haushalt mit zwei kleinen Kindern, weshalb davon auszugehen ist, dass den eritreischen Behörden die gemeinsame illegale Ausreise nicht bekannt geworden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegnet, ihre Familie sei seit ihrer Ausreise nicht völlig unbehelligt geblieben, zumal sie in der ergänzenden Anhörung eine vor (Nennung Zeitpunkt) stattgefundene Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) erwähnt habe, bleibt dieser Einwand unbehelflich. So wurde der besagte (Nennung Verwandter) auf seiner Flucht in den I._______ von den Behörden aufgegriffen und einzig deshalb verhaftet (vgl. act. A34, F21). Es sind daher keine tatsächlichen Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung zu erkennen. Ausserdem liegen derzeit keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen würden. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann.

E. 5.6.2 Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Ferner ist das Vorliegen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren für die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - zu verneinen. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermochte mit Blick auf die angeführte Vergewaltigung, die Desertion des Ehemannes sowie diejenige der (Nennung Verwandte) und deren illegale Ausreise keine Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung oder für eine künftige Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und an den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zutreffend abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin - wie in E. 5.3 oben bereits dargelegt - weder jemals von den zuständigen Behörden für eine militärische Ausbildung noch für den National Service aufgeboten. Zudem zog sie nach ihrer Heimat nach E._______, wo sie in der Folge die aus der Ehe stammenden zwei Kinder betreute (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.04 f.; A14, F56). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Dienstpflicht dispensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist. Angesichts dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder die Kinder für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.

E. 7.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine elfjährige Schulbildung sowie über ein familiäres und persönliches Beziehungsnetz, mit welchem sie in Kontakt steht und das sie und ihre Kinder bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal sie schon bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A5, S. 5 f. und S. 9; A14, F14 ff. und F52; A34, F14 ff.). Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A5, Ziff. 2.02) sowie über weitere Angehörige in verschiedenen Drittstaaten, so insbesondere einen in J._______ lebenden (Nennung Verwandter) - der ihre Mutter finanziell unterstütze -, welche ihr zumindest in finanzieller Hinsicht Hilfe bieten können (vgl. act. A5, S. 6; A34, F24). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, sich allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken vermögen die sich auf die Akten stützenden obigen Ausführungen sowie die weitergehenden einlässlichen Erörterungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen (vgl. act. A16, S. 8 f.). Angesichts des offenbar bestehenden Kontakts zu den Familienangehörigen vermag auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss den in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) wurde bei ihr (Nennung Diagnose und Therapie). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2020 auf Nachfragen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand an, es gehe ihr allgemein gesundheitlich gut. Psychisch sei sie ein bisschen bedrückt, aber es gehe ihr einigermassen besser. Derzeit sei sie bei einer Ärztin in regelmässiger Behandlung, welche jeweils ein Gespräch mit ihr führe. Medikamente (...) nehme sie keine mehr (vgl. act. A34, F4-11). Unter Beachtung der gestellten Diagnose gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft machen konnte. Das ärztlich festgehaltene (Nennung Leiden) ist daher nicht auf diesen angeblichen Vorfall, sondern auf einen anderen Grund zurückzuführen. Eine (Nennung Leiden) kann denn auch bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Sodann geht aus den erwähnten medizinischen Berichten nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Anlässlich der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin ihren aktuellen psychischen Gesundheitszustand - wie oben bereits erwähnt - dergestalt, dass sie ein bisschen bedrückt sei, es ihr aber einigermassen besser gehe (vgl. act. A34, F6). Aus der vorliegend von ihr selber beschriebenen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes kann trotz der diagnostizierten Beeinträchtigung nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in E._______ - dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden - eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Sodann kann ergänzend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters der Kinder (Nennung Alter) ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson nach wie vor ihre Mutter ist. Weiter kann, auch wenn sich der Sohn und die Tochter nun seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhalten, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Es halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige der Kinder, so insbesondere auch deren Vater, auf (vgl. act. A5, S. 6, Ziff. 3.01 f.). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5328/2016 vom 25. März 2019 E. 7.3.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. Juli 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 30. September 2021 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 16 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 32.50 aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufmerksam gemacht wurde. Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 3827.- (inkl. sämtlicher Auslagen und MWSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3827.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3259/2020 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, vertreten durch Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am (...) für sich und ihre Kinder in G._______ um Asyl. Am (...) wurde ihnen im Rahmen des Relocation-Programms die Einreise in die Schweiz bewilligt, worauf sie am (...) - zusammen mit der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin (N [...]), welcher am (Nennung Zeitpunkt) hierzulande Asyl gewährt worden ist - in die Schweiz einreisten. B. Am (...) ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zu ihrer Person (BzP) statt und am 15. August 2017 wurde sie vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführerin brachte dabei vor, sie sei (Nennung Ethnie) und in D._______ geboren. Sie habe bis zur (...) Klasse die Schule besucht und sich danach bis zu ihrer Hochzeit am (Nennung Zeitpunkt) zu Hause aufgehalten. Nach der Heirat sei sie bis im (Nennung Zeitpunkt) in E._______ wohnhaft gewesen. Sie habe keinen Militärdienst geleistet und sei auch nie für den Nationaldienst aufgeboten worden. Ihr Ehemann arbeite seit dem Jahr (...) in F._______ für das Militär und dort in der (Nennung Abteilung) seiner Einheit. Nach ihrer Heirat sei sie jeweils zwischen E._______ und D._______ hin- und hergependelt. Ihr Ehemann habe jeweils seinen Urlaub überzogen, weshalb er regelmässig von Soldaten zuhause verhaftet und mitgenommen worden sei. Dies sei jeweils schwierig für sie gewesen und sie habe sich schlecht gefühlt. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sich ihr Mann auf dem Markt aufgehalten, weil er dort habe arbeiten wollen. Er sei jedoch von den Soldaten aufgegriffen und während (Nennung Dauer) auf dem Stützpunkt in F._______ inhaftiert worden. Über einen Freund habe sie von dieser Festnahme erfahren. Sie habe ihren Mann während der Haft nicht besuchen können. Anlässlich der letzten Festnahme habe sie den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen, zumal ihr diese ständigen Mitnahmen zu viel geworden seien und diese Situation auch für ihre Kinder schwierig gewesen sei. Ihr Mann habe sie im (Nennung Zeitpunkt) telefonisch darüber informiert, dass er aus der Haft entlassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich bereits in G._______ aufgehalten, nachdem sie am (Nennung Zeitpunkt) zusammen mit ihrer (Nennung Verwandte) und ihren Kindern bei H._______ in Richtung I._______ geflüchtet und später nach Europa weitergereist sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft zu werden. C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-377/2019 vom 24. Dezember 2019 gut, hob die Verfügung vom 20. Dezember 2018 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Gericht an, mit Blick auf die auf Beschwerdestufe neu dargelegte Vergewaltigung seien weitere Abklärungen, beispielsweise eine durch ein reines Frauenteam durchzuführende Anhörung der Beschwerdeführerin, vorzunehmen. D. D.a Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM im Hinblick auf die am 6. März 2020 stattfindende Anhörung um Einsetzung einer Dolmetscherin für die arabische Sprache ohne eritreischen Hintergrund. Sie befürchte, eine allenfalls eritreisch-stämmige Dolmetscherin könnte nicht unabhängig sein, sondern mit dem eritreischen Regime zusammenarbeiten. Das SEM kam diesem Ersuchen nicht nach. D.b Am 6. März 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM durch ein reines Frauenteam ergänzend angehört. Sie brachte dabei vor, sie habe anlässlich der letzten Anhörung aus Scham nicht alle Erlebnisse, die ihr widerfahren seien, geschildert. Am (Nennung Zeitpunkt), zirka (...) Tage nach der letzten Festnahme ihres Mannes, hätten zwei Angehörige seiner militärischen Einheit in der Nacht an ihre Türe geklopft. Sie habe geöffnet und die Soldaten hätten nach ihrem Mann gefragt, sie beleidigt sowie geschubst und sich Zugang zur Wohnung verschafft. Sie sei in ein Zimmer gebracht, mit Tüchern gefesselt und vergewaltigt worden. Anschliessend sei sie mit vorgehaltener Schusswaffe gewarnt worden, niemandem von der Sache zu erzählen, ansonsten ihre ganze Familie umgebracht würde. Nachdem die Soldaten die Wohnung verlassen hätten, habe sie die ganze Nacht geweint. Frühmorgens habe sie sich dann mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach D._______ begeben. Diese seien über ihren Zustand besorgt gewesen. Sie habe ihnen jedoch nicht erzählen können, was ihr zugestossen sei, weil ihre Eltern andernfalls ihr die Schuld dafür gegeben und versucht hätten, sie umzubringen. Sie habe deswegen auch nicht ins Spital gehen wollen. Zu jener Zeit sei sie von ihren (Nennung Verwandte) immer wieder aufgefordert worden, ihre Tochter beschneiden zu lassen. Dies habe sie jedoch stets abgelehnt, deswegen aber einfach keine Ruhe mehr gehabt. Zudem habe sie sich aus Angst, die Soldaten könnten wieder zu ihr kommen, nicht mehr getraut, nach Hause zu gehen. Schliesslich habe sie ihre (Nennung Verwandte) gebeten, ihr einen Schlepper zu organisieren, damit sie das Land verlassen könne. Diese sei wegen ihren kleinen Kindern zunächst nicht einverstanden gewesen, habe sie dann aber aufgefordert, an eine Hochzeit in H._______ mitzukommen. Dort sei sie mit anderen Frauen bekannt gemacht worden, welche in den I._______ hätten gehen wollen und sich bereit erklärt hätten, sie mitzunehmen. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juni 2020 für sich und ihre Kinder Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren und ihre Kinder in das Asyl miteinzubeziehen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechtsvertreters. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2020 legte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) ins Recht. I. Das SEM reichte - nach einmalig erstreckter Frist - am 29. Juli 2020 seine Vernehmlassung ein. J. Die Beschwerdeführerin replizierte - nach einmalig erstreckter Frist - mit Eingabe vom 8. September 2020. K. Mit Verfügung vom 1. September 2021 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin mit, das Bundesverwaltungsgericht erwäge die vom SEM nicht abschliessend als unglaubhaft beurteilten, sondern letztlich als asylirrelevant erachteten Vorbringen betreffend die geltend gemachte Vergewaltigung nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern vollumfänglich unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis am 16. September 2021 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. L. Nach einmalig gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2021 ihre Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014726 E. 5).

3. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor-instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet. Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann infolge seiner Dienstpflicht nur selten zuhause gewesen sei und dessen Verhaftungen für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder schwierig gewesen seien, seien nicht asylrelevant. Beim erwähnten Ausreisegrund handle es sich um Probleme, welche lediglich den Ehemann persönlich betroffen hätten. Die Verhaftungen hätten für die Beschwerdeführerin keine persönlichen Konsequenzen gehabt respektive es sei nicht zu gezielten Verfolgungsmassnahmen gegen sie und ihre Kinder gekommen, mit Ausnahme der geltend gemachten Vergewaltigung, auch wenn das SEM die daraus resultierende schwierige Lebenssituation nicht verkenne. Es handle sich dabei nicht um lebensbedrohende, sondern um unerwünschte Lebensumstände. Ferner vermöge die illegale Ausreise aus Eritrea als solche keinen ernsthaften Nachteil zu begründen, zumal andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich seien. Sie sei nie in den Militär- oder Nationaldienst einberufen worden, sondern habe bis zirka zu ihrem (...) Lebensjahr als verheiratete Mutter unbehelligt in Eritrea gelebt. Vor diesem Hintergrund sei von einer Freistellung vom Nationaldienst auszugehen, weshalb sie bei einer Rückkehr nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung der Dienstpflicht oder einem Einzug in den Militärdienst rechnen müsse. Auch andere Gründe für eine Inhaftierung lägen nicht vor, sei die Beschwerdeführerin politisch doch nie aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin infolge der illegalen Ausreise ihrer (Nennung Verwandte) und der Desertion ihres Ehemannes - wie mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 vorgebracht - sei kaum anzunehmen, zumal sich der Ehemann angeblich wieder bei der Truppe befinde und es trotz ihrer regelmässigen Kontakte zu ihren Angehörigen nicht aktenkundig sei, dass die dortigen Behörden wegen ihrer (Nennung Verwandte) gegen ihre Familie vorgegangen wären. Bezüglich der erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vergewaltigung seien im eigentlichen Vorbringen durchaus Ungereimtheiten festzustellen, so hinsichtlich der Anzahl der Angreifer sowie der zur Einschüchterung verwendeten Schusswaffe. Es bestünden deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Auf eine abschliessende Beurteilung könne aber insofern verzichtet werden, als die Beschwerdeführerin die behauptete Vergewaltigung im Zusammenhang mit der Desertion und anschliessenden Haft ihres Ehemannes gesehen habe. Der Ehemann sei aber angeblich wieder im Dienst. In Bezug auf eine mögliche Verfolgung weise der Umstand, dass die beiden Angreifer ihr gesagt hätten, sie dürfe vom Vorfall nichts erzählen, gerade nicht auf einen staatlich "legitimierten" Akt hin, weshalb bei objektiver Betrachtung aus diesem Vorbringen keine zukünftige Verfolgung abgeleitet werden könne. Es lägen in diesem Zusammenhang keine Hinweise dafür vor, dass ihre Rückkehr nach Eritrea aus Gründen, die auf eine frühere Verfolgung zurückgingen, unzumutbar wäre. Bezüglich der erst in der ergänzenden Anhörung vom 20. März 2020 geäusserten Befürchtung, ihre (Nennung Verwandte) wollten ihre Tochter beschneiden lassen und hätten deswegen auf sie (die Beschwerdeführerin) Druck ausgeübt, sei auch hier nicht von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Drittverfolgung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit durchaus erfolgreich gegen dieses Ansinnen wehren können. Schliesslich habe die eritreische Regierung Massnahmen gegen die weibliche Genitalverstümmelung getroffen, weshalb die (Nennung Verwandte) den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge über dieses Thema am Telefon nicht sprechen könnten. Überdies sei dieses Vorbringen erst spät im Asylverfahren eingebracht worden, weshalb gewisse Zweifel daran bestünden, ob es tatsächlich eine subjektiv begründete Furcht auszulösen vermöge, zumal es in der Familie - im Gegensatz zur behaupteten Vergewaltigung - durchaus bekannt gewesen sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, sie habe die vorgebrachte Vergewaltigung anlässlich der ergänzenden Anhörung detailliert geschildert. Die Ausführungen würden auch mit der mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 eingereichten Übersetzung ihrer schriftlich verfassten Schilderungen übereinstimmen. Die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Vergewaltigung seien von der Verfasserin der Beschwerde formuliert worden, weshalb es möglicherweise zu geringfügigen Abweichungen gekommen sei, welche ihr jedoch nicht angelastet werden könnten und auch nicht geeignet seien, die Glaubhaftigkeit ihrer ausführlichen Schilderungen in Frage zu stellen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe die Situation ihres Ehemannes durchaus direkte Konsequenzen für sie gehabt, da die geschilderte Vergewaltigung offensichtlich auf das Verhalten ihres Ehemannes zurückzuführen sei. Sodann werde die Freistellung von Frauen vom militärischen Nationaldienst willkürlich gehandhabt und eine solche Demobilisierung bedeute nicht eine Befreiung als Ganzes, zumal Frauen jederzeit in den zivilen Teil des Nationaldienstes einberufen werden könnten. Die bisherige Freistellung bedeute demnach nicht, dass sie nicht Gefahr laufe, plötzlich einberufen zu werden. Im Nationaldienst hätte sie verschiedene Schikanen - auch sexueller Art - zu gewärtigen. Hinsichtlich der Reflexverfolgung überzeugten die Erwägungen des SEM nicht. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise Opfer von Reflexverfolgung geworden; so sei die Vergewaltigung als ein Akt einer solchen Reflexverfolgung zu betrachten. Zudem sei ihre Familie seit ihrer Ausreise auch nicht völlig unbehelligt geblieben, zumal sie in der ergänzenden Anhörung eine vor (Nennung Zeitpunkt) stattgefundene Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) erwähnt habe. Ferner würden sich die von den Schweizer Behörden anerkannte subjektiv begründete Verfolgung ihrer (Nennung Verwandte) sowie die Verfolgung aufgrund ihres Ehemannes objektiv auf ihre Verfolgungslage auswirken, weshalb sie bei einer Rückkehr Reflexverfolgung befürchten müsste. Berichten zufolge (so beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 30. September 2018) seien vor allem Familienangehörige von illegal ausgereisten Personen von Reflexverfolgung betroffen. Doch selbst wenn nicht davon ausgegangen würde, dass sie eine längere Haftstrafe zu befürchten hätte, stellte das Leben unter dem konstanten Risiko einer Inhaftierung einen unerträglichen psychischen Druck dar. Zudem könne auch ein informeller Kontakt mit militärischen Behörden Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-2321/2018 vom 5. Juni 2018). Sodann sei sexualisierte Gewalt gegen Frauen in Eritrea weit verbreitet und Vergewaltigungen würden fast ausschliesslich Frauen betreffen, weshalb sie Opfer einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei. Sie habe auch keinen Zugang zu staatlichem Schutz, weil einerseits die Gesetze in Eritrea nicht umgesetzt würden und andererseits die Täter, insbesondere Militärangehörige, geschützt würden. Ausserdem würden Opfer sexueller Gewalt unter den Folgen sozialer Ächtung und Ausgrenzung leiden. Sie habe ihre illegale Ausreise glaubhaft machen können und es lägen weitere Faktoren vor, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. So sei ihr Ehemann wiederholt aus dem Militärdienst desertiert, deshalb wiederholt inhaftiert worden und dadurch der Regierung als Regimegegner bekannt. Sie sei deshalb selber Opfer von Verfolgung geworden und den Behörden folglich bereits bekannt. Da sie mit ihrer (Nennung Verwandte), einer Wehrdienstverweigerin, geflüchtet sei, laufe sie als deren Familienangehörige Gefahr, bei einer Rückkehr menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu werden. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst rekrutiert zu werden, sei entgegen den Ausführungen in der Beschwerde flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR müsse ein "tatsächliches und unmittelbares Risiko" einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die blosse Möglichkeit einer zukünftigen Verwirklichung der Gefahr genüge nicht. Aufgrund aktueller Länderinformationen müsse davon ausgegangen werden, dass die eritreischen Behörden bei Frauen, die verheiratet, schwanger oder Mutter oder über 30 Jahre alt seien, kein Interesse an einer Einberufung in den Nationaldienst hätten. Da die Beschwerdeführerin mehrere der oben genannten Kriterien erfülle, drohe ihr im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Einberufung in den Nationaldienst. Überdies stünde selbst eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegen. Ferner werde die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung erwähnte Verhaftung eines (Nennung Verwandter) als Beispiel angeführt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich einer Reflexverfolgung nicht überzeugen würden. Dieser (Nennung Verwandter) sei offenbar auf der Flucht in den I._______ festgenommen worden. Dass es sich bei ihm um ein Opfer einer Reflexverfolgung handle, sei nicht belegt. Zudem spreche wohl auch die letzte Information der Beschwerdeführerin über ihren Ehemann, wonach dieser aus der Haft entlassen worden und immer noch in seiner Einheit sei, gegen die Annahme einer Reflexverfolgung. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt in der Replik an ihren bisherigen Ausführungen und ihrer Feststellung, dass für sie bei einer Rückkehr das tatsächliche Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe, fest. Zwar würden gemäss dem von der Vorinstanz zitierten EASO-Bericht Länderfokus Eritrea vom Mai 2015 faktisch normalerweise auch verheiratete oder verlobte Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus konservativen, ländlichen Gegenden vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen. Es komme jedoch vor, dass sie im Rahmen einer "Giffa" trotzdem zum Dienst eingezogen würden oder Aufgaben im zivilen Nationaldienst übernehmen müssten. Es könne daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr keine Einberufung drohe. Ungeachtet dessen bestehe die Gefahr einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Durch den erlittenen sexuellen Übergriff sei sie im Übrigen bereits Opfer von Reflexverfolgung geworden. 5. 5.1 Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen ebenso wenig wie die angerufenen Beweismittel zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der im angefochtenen Entscheid des SEM gezogenen Schlussfolgerungen zu führen. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hielt bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt fest, diese würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Vorinstanz stellte in ihren Erwägungen sodann die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung aufgrund erheblicher Widersprüche in Frage, verzichtete indes auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und würdigte dieses Vorbringen auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 2 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft zu machen vermag. 5.2.2 Das SEM führte in seiner Begründung an, die Beschwerdeführerin habe laut der am 28. Januar 2019 eingereichten Übersetzung ihres handschriftlichen Schreibens (damalige Beschwerdebeilage 4 im Verfahren D-377/2019; Anmerkung BVGer) festgehalten, sie sei von einer Person vergewaltigt worden, während in der damaligen Beschwerde vom 21. Januar 2019 von zwei Vergewaltigern die Rede gewesen sei. Auch habe sie bezüglich der Schusswaffe, mit welcher sie bedroht worden sei, einmal von einem Gewehr, das andere Mal von einer aus dem Hosensack gezogenen Pistole gesprochen. Die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin angeführten Einwände, sie habe den entsprechenden Vorfall anlässlich ihrer Anhörung vom 6. März 2020 detailliert geschildert, ihre Aussagen würden auch mit den Ausführungen in ihrer erwähnten persönlichen Stellungnahme übereinstimmen und die in der damaligen Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen zur Vergewaltigung seien von der dortigen Rechtsvertreterin formuliert worden, weshalb es möglicherweise zu geringfügigen Abweichungen gekommen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist anzuführen, dass sich die Beschwerdeführerin den Darlegungen zufolge im Rahmen ihres ersten Beschwerdeverfahrens gegenüber ihrer damaligen Rechtsvertretung erstmals getraute, über die angeblichen Vorgänge am (Nennung Zeitpunkt) zu berichten. Da es sich dabei um Kernvorbringen handelte, welche letztlich zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2018 führten, ist in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese als "Ergänzender Sachverhalt" angeführten Geschehnisse von der damaligen Rechtsvertretung vollständig und korrekt, wie sie ihr von der Beschwerdeführerin in der damaligen Besprechung vorgetragen wurden, erfasst und niedergeschrieben wurden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin die Angaben ihrer jeweiligen Rechtsvertretung grundsätzlich entgegenzuhalten hat, vermag sie den Widerspruch zu den Angaben in ihrer persönlichen Stellungnahme oder der ergänzenden Anhörung nicht mit dem Hinweis auf eine mögliche Abweichung bei der Niederschrift ihrer Angaben durch die Rechtsvertretung plausibel zu erklären. Auch der in der Stellungnahme vom 30. September 2021 gemachte Hinweis, es lasse sich das Zustandekommen dieses durchaus formellen Widerspruchs nicht mehr zweifelsfrei feststellen, da sie jedoch von zwei Männern überwältigt worden sei, habe die damalige Rechtsvertreterin ihre Schilderungen so verstanden, dass sie auch von beiden Männern vergewaltigt worden sei, bleibt unbehelflich. Gerade aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sich ihrer damaligen Rechtsvertretung öffnete und zum ersten Mal über den Vorfall berichtet hat, ist zu schliessen, dass sie folglich ausführlich darüber erzählte und sich die Rechtsvertretung bei der Aufnahme deren Schilderungen auch dementsprechend Zeit nahm, diese genau aufzuführen, weshalb Missverständnisse in den Kernvorbringen nicht plausibel erscheinen und deshalb auszuschliessen sind. Daher überzeugt auch das Vorbringen nicht, bei einer Betrachtung des Gesamtvorgangs (Überwältigen, fesseln und sexuelle Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin) sei die Vergewaltigung "im weiteren Sinne" von beiden Männern begangen worden, weshalb das Missverständnis zwischen ihr und ihrer damaligen Rechtsvertretung auf diese unterschiedliche Betrachtungsweise zurückzuführen sein dürfte. Der Beschwerdeführerin ist in dem Sinne beizupflichten, dass es bei Übersetzungen zu Missverständnissen kommen kann und in der tigrinischen Sprache mehrere Wörter für den Begriff "Waffe" vorkommen beziehungsweise die Wörter "Gewehr" und "Pistole" mit einem gleichen Wort - nebst anderen - übersetzt werden kann. Jedoch führte sie in diesem Zusammenhang in der ergänzenden Anhörung an, der eine Mann habe die Pistole aus der Hosentasche herausgeholt und ihr angedroht, sie mit der Pistole umzubringen (vgl. act. A34, F39, S. 6 oben). Eine solche Handlungsweise wäre beim Gebrauch eines Gewehrs nicht möglich gewesen. Sodann gab sie in ihrem handschriftlichen Schreiben an, "Dann holte dieser Mann seine Waffe raus....", was ebenfalls gegen die Verwendung eines Gewehrs und für diejenige einer kleineren Waffe, beispielsweise der erwähnten Pistole, spricht. Der Einwand eines möglichen Übersetzungsfehlers oder Missverständnisses ist deshalb erheblich zu relativieren. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive - wie die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die eingereichten (Nennung Beweismittel) vorbringt - an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Der Beschwerdeführerin gelingt dies vorliegend nicht. Auch die diesbezüglichen Entgegnungen in der Stellungnahme vom 30. September 2021 vermögen nicht zu einer anderen Schlussfolgerung zu führen. Soweit die Beschwerdeführerin dabei vorbringt, sie habe sowohl in ihrem handschriftlichen Bericht als auch anlässlich der Anhörung vom 6. März 2020 und ebenso in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 übereinstimmend vorgebracht, von zwei Männern bei sich zuhause aufgesucht, gefesselt und von einem der Männer vergewaltigt zu sein, vermag die gleichartige Nennung dieser drei Punkte die unterschiedliche Darstellung der Einzelheiten des geltend gemachten Vorfalls sowie weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. Zu keiner anderen Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung des Sachverhalts wiederholt weinte, zu führen, zumal die erst bei einer Befragung gezeigten Gefühlsregungen nicht zwangsläufig auf die Glaubhaftigkeit der geschilderten Sachverhaltselemente schliessen lassen (vgl. act. A34, F39, F83). 5.2.3 Sodann sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung insgesamt als oberflächlich, wenig substanziiert und in sich unstimmig zu bezeichnen, zumal die beiden Männer angeblich während (Nennung Dauer) bei ihr im Haus gewesen sind und deshalb eine grössere Erzähldichte hätte erwartet werden dürfen. Sowohl die ergänzende Sachverhaltsschilderung in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 als auch die persönliche Stellungnahme zum letztlich fluchtauslösenden Vorfall sind knapp ausgefallen und enthalten kaum Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten). Zwar vermochte sie in der Tat - wie sie in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2021 betont - zu verschiedenen Punkten einzelne Details und einige Sätze, welche zwischen ihr und den beiden Soldaten gesagt worden seien, anzuführen. Dies alleine reicht jedoch nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Vorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt hindeuten würden. Diese könnten in ihrer Einfachheit auch von einer am Geschehen unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden (vgl. act. A34, F39, F68 ff.). Alleine der Umstand, dass die bei der ergänzenden Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung vereinzelt das Gefühl gehabt habe, die Beschwerdeführerin fühle sich durch die Dolmetscherin missverstanden, da es mehrmals zu Nachfragen der Dolmetscherin an die Beschwerdeführerin gekommen sei, lässt weder am obigen Schluss noch an der Verwertbarkeit des fraglichen Protokolls Zweifel aufkommen. Zunächst ist anzuführen, dass die Leitung der Anhörung der zuständigen Mitarbeiterin des SEM obliegt (vgl. act. A34, S. 1) und es der Dolmetscherin grundsätzlich verwehrt ist, in eigener Regie Fragen zu stellen. Das Protokoll lässt in Ermangelung entsprechender Vermerke denn auch nicht darauf schliessen, dass es bei den von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt zitierten Protokollstellen in der Tat zu Nachfragen inhaltlicher Art seitens der Dolmetscherin selber kam. Allenfalls könnte es sich dabei um Verständigungsschwierigkeiten akkustischer Art gehandelt haben, da die Hilfswerkvertretung im erwähnten Unterschriftenblatt das Gefühl äusserte, dass die Beschwerdeführerin teilweise nicht sehr deutlich gesprochen habe und es deswegen zu Nachfragen gekommen sei. Im Übrigen stellen sich die von der Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt angeführten Fragen, bei welchen sich ihrer Ansicht nach die Beschwerdeführerin eventuell missverstanden gefühlt haben könnte, als im Rahmen der Sachverhaltsabklärung üblicherweise gestellte Vertiefungsfragen der für die Anhörung zuständigen Person des SEM dar (vgl. act. A34, F61, F66, F78, F82, F98). Die Beschwerdeführerin bringt bezüglich des Vorhalts fehlender Detaildichte ihres Sachverhaltsvortrags vor, da sie durch das Erlebte traumatisiert sei, führe dies erfahrungsgemäss dazu, dass sie als Betroffene auch Jahre später Mühe bekunde, über das Erlebte offen zu sprechen. Dem ist jedoch nebst den Ausführungen in E. 5.2.2 oben entgegenzuhalten, dass sie sich in einigen Punkten ihres Sachverhaltsvortrags, welche nicht in einem unmittelbaren Bezug zum geltend gemachten traumatisierenden Ereignis der Vergewaltigung als solchem stehen, in Unstimmigkeiten verstrickte. So gab sie bei der Anhörung an, die Männer hätten sie - nachdem sich diese Zutritt zur Wohnung verschafft und sie geschubst hätten, worauf sie wieder aufgestanden sei - getragen und ins Bett gebracht. Sie habe wiederholt gebeten, in Ruhe gelassen zu werden. Sie sei jedoch beleidigt und aufgefordert worden, still zu bleiben. Anschliessend seien ihr Tücher um den Mund und die Hände gebunden worden (vgl. act. A34, F39 S. 5). In ihrer persönlichen Stellungnahme hingegen gab sie in diesem Zusammenhang an, sie habe mehrmals versucht aufzustehen, die Männer hätten sie gegen die Zimmertür gedrückt, sie umarmt und auf das Bett gelegt. Als dann einer der Männer über sie habe herfallen wollen, habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt, worauf einer der Männer den anderen aufgefordert habe, ihm zu helfen ihre Beine und ihren Mund zu fesseln. Demgegenüber gab sie in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 an, die Männer hätten sie an den Armen festgehalten und ins Schlafzimmer gezerrt. Dort seien ihre Arme und Füsse ans Bett gefesselt worden. Sodann will die Beschwerdeführerin lediglich gemäss ihren Angaben in der Anhörung, nachdem sie die ganze Nacht geheult habe, in der Früh aufgestanden sein, um zu duschen, die Kleider zu wechseln und anschliessend mit ihren Kindern zu ihren Eltern zu gehen (vgl. act. A34, F39, S. 6 oben). Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2019 und in der persönlichen Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin hingegen am nächsten Morgen gleich ihre Kinder gepackt und ist nach D._______ gereist. Im Weiteren führte die Beschwerdeführerin in der Anhörung an, die Männer hätten beim Verlassen des Hauses die Türe "zugeschletzt" (vgl. act. A34, F71), um gleich bei der nächsten Frage nach dem weiteren Verlauf des Geschehens anzugeben, sie habe - nachdem die Männer gegangen seien - die Türe zugemacht (vgl. act. A34, F72). Da die Türe demnach bereits geschlossen gewesen wäre, erscheint diese Aussage logisch nicht nachvollziehbar und lässt nicht auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen. Unstimmig ist in diesem Zusammenhang überdies, dass die Kinder der Beschwerdeführerin die ganze Nacht geschlafen haben und nicht aufgewacht sein sollen, obwohl zwei Männer während (Nennung Dauer) im Haus und in unmittelbarer Nähe der Kinderzimmer mit der Beschwerdeführerin gekämpft, diese vergewaltigt und beim Weggehen die Türe mit Schwung zugeknallt haben sollen. Selbst wenn sich - gemäss Stellungnahme vom 30. September 2021 - zwischen dem Schlaf- und dem Kinderzimmer eine Toilette, mithin ein Raum, befunden haben soll, ist wenig plausibel, dass die Kinder vom Lärm nicht aufgewacht wären. Das Gericht erachtet daher die dargelegte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin insgesamt als nicht glaubhaft gemacht. 5.3 Die Beschwerdeführerin hatte zudem vor ihrer Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Sie verneinte ausdrücklich, je ein offizielles Aufgebot für eine militärische Ausbildung oder den National Service erhalten zu haben. Sie habe die Schule bis zur (...) Klasse besucht, weil damals die Frauen nicht nach I._______ gegangen seien. Den Akten zufolge heiratete die Beschwerdeführerin in der Folge und wurde Mutter zweier Kinder (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.04 f.; A14, F56). Es ist unter diesen Umständen - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - nicht davon auszugehen, dass ihr als Mutter zweier Kinder eine Einberufung in den Nationaldienst droht oder dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde. Allein die Befürchtung, eines Tages in den Militärdienst einberufen zu werden, erfüllt im Übrigen die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität ohnehin nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). 5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die wiederholten Fest- und Mitnahmen ihres Ehemannes durch Armeeangehörige - weil dieser nach Ablauf seines Urlaubs jeweils nicht rechtzeitig zur Truppe zurückgekehrt sei - seien für sie und ihre Kinder eine schwierige Situation gewesen, vermag sie daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abzuleiten, nachdem die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang jeweils unbehelligt blieben (vgl. act. A14, S. 8). 5.5 Schliesslich ist hinsichtlich des Vorbringens im Zusammenhang mit dem Wunsch der (Nennung Verwandte) der Beschwerdeführerin, ihre Tochter beschneiden zu lassen und des dabei auf die Beschwerdeführerin ausgeübten Drucks, in Ermangelung entsprechender Entgegnungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erörterungen zu verweisen. 5.6 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht eine drohende Reflexverfolgung, mithin einen objektiven Nachfluchtgrund geltend. Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Aufgrund der Akten besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme einer solchen Reflexverfolgung. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, sie sei infolge der erlittenen Vergewaltigung bereits vor ihrer Ausreise ein Opfer von Reflexverfolgung geworden, ist festzuhalten, dass sie gemäss E. 5.2 oben diesen Vorfall nicht glaubhaft zu machen vermag. Insofern die Beschwerdeführerin auf eine Desertion ihres Ehemannes als Grund für eine Reflexverfolgung verweist, ist festzustellen, dass ihr Ehemann ihren Angaben zufolge aus der Haft entlassen wurde und sich mittlerweile wieder bei seiner Einheit befindet (vgl. act. A34, F102). Sodann ist auch aufgrund der vorgebrachten illegalen Ausreise ihrer (Nennung Verwandte) nicht auf eine solche Reflexverfolgung zu schliessen. Einerseits hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung erwogen, dass es trotz der regelmässigen Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen nicht aktenkundig sei, dass die dortigen Behörden wegen ihrer (Nennung Verwandte) gegen ihre Familie vorgegangen wären. Anlässlich der ergänzenden Anhörung gab sie denn auch an, sie habe mit ihren Eltern regelmässigen Kontakt aufgenommen, ohne bei den nachfolgenden Schilderungen der Neuigkeiten aus ihrer Heimat auch nur ansatzweise anzudeuten, dass sich ihre Ausreise oder diejenige ihrer (Nennung Verwandte) nachteilig auf die in Eritrea verbliebenen Familienangehörigen ausgewirkt hätte oder sich die Behörden deswegen nach ihr erkundigt hätten (vgl. act. A34, F14 ff.). Zudem lebte die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht mit ihrer (Nennung Verwandte) zusammen, sondern führte einen eigenen Haushalt mit zwei kleinen Kindern, weshalb davon auszugehen ist, dass den eritreischen Behörden die gemeinsame illegale Ausreise nicht bekannt geworden ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang entgegnet, ihre Familie sei seit ihrer Ausreise nicht völlig unbehelligt geblieben, zumal sie in der ergänzenden Anhörung eine vor (Nennung Zeitpunkt) stattgefundene Verhaftung ihres (Nennung Verwandter) erwähnt habe, bleibt dieser Einwand unbehelflich. So wurde der besagte (Nennung Verwandter) auf seiner Flucht in den I._______ von den Behörden aufgegriffen und einzig deshalb verhaftet (vgl. act. A34, F21). Es sind daher keine tatsächlichen Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung zu erkennen. Ausserdem liegen derzeit keine konkreten Hinweise vor, welche auf eine künftige Furcht vor einer Reflexverfolgung schliessen lassen würden. Zusammenfassend gilt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf objektive Nachfluchtgründe berufen kann. 5.6.2 Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea keine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Ferner ist das Vorliegen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren für die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - zu verneinen. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermochte mit Blick auf die angeführte Vergewaltigung, die Desertion des Ehemannes sowie diejenige der (Nennung Verwandte) und deren illegale Ausreise keine Hinweise auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung oder für eine künftige Furcht vor einer solchen glaubhaft darzulegen. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und an den vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffenen Einschätzungen und Schlussfolgerungen vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche zutreffend abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel auf Beschwerdeebene näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin - wie in E. 5.3 oben bereits dargelegt - weder jemals von den zuständigen Behörden für eine militärische Ausbildung noch für den National Service aufgeboten. Zudem zog sie nach ihrer Heimat nach E._______, wo sie in der Folge die aus der Ehe stammenden zwei Kinder betreute (vgl. act. A5, Ziff. 1.17.04 f.; A14, F56). Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von der Dienstpflicht dispensiert wurde und daher im Zeitpunkt der Ausreise weder im Dienst stand noch desertiert ist. Angesichts dieser Sachlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (noch) in den Nationaldienst eingezogen würde. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder die Kinder für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 7.2.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.3 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine elfjährige Schulbildung sowie über ein familiäres und persönliches Beziehungsnetz, mit welchem sie in Kontakt steht und das sie und ihre Kinder bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal sie schon bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A5, S. 5 f. und S. 9; A14, F14 ff. und F52; A34, F14 ff.). Zudem verfügt sie in ihrer Heimat über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A5, Ziff. 2.02) sowie über weitere Angehörige in verschiedenen Drittstaaten, so insbesondere einen in J._______ lebenden (Nennung Verwandter) - der ihre Mutter finanziell unterstütze -, welche ihr zumindest in finanzieller Hinsicht Hilfe bieten können (vgl. act. A5, S. 6; A34, F24). Es ist daher davon auszugehen, dass es ihr gelingen wird, sich allenfalls mit Hilfe ihrer Verwandten in ihrem Heimatland eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Die auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken vermögen die sich auf die Akten stützenden obigen Ausführungen sowie die weitergehenden einlässlichen Erörterungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen (vgl. act. A16, S. 8 f.). Angesichts des offenbar bestehenden Kontakts zu den Familienangehörigen vermag auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss den in den Akten liegenden (Nennung Beweismittel) wurde bei ihr (Nennung Diagnose und Therapie). Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 6. März 2020 auf Nachfragen zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand an, es gehe ihr allgemein gesundheitlich gut. Psychisch sei sie ein bisschen bedrückt, aber es gehe ihr einigermassen besser. Derzeit sei sie bei einer Ärztin in regelmässiger Behandlung, welche jeweils ein Gespräch mit ihr führe. Medikamente (...) nehme sie keine mehr (vgl. act. A34, F4-11). Unter Beachtung der gestellten Diagnose gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht. Vorweg ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin die vorgebrachte Vergewaltigung nicht glaubhaft machen konnte. Das ärztlich festgehaltene (Nennung Leiden) ist daher nicht auf diesen angeblichen Vorfall, sondern auf einen anderen Grund zurückzuführen. Eine (Nennung Leiden) kann denn auch bei allen Menschen auftreten, die einem traumatischen Stresssymptom ausgesetzt waren. Sodann geht aus den erwähnten medizinischen Berichten nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Anlässlich der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin ihren aktuellen psychischen Gesundheitszustand - wie oben bereits erwähnt - dergestalt, dass sie ein bisschen bedrückt sei, es ihr aber einigermassen besser gehe (vgl. act. A34, F6). Aus der vorliegend von ihr selber beschriebenen Verbesserung ihres psychischen Gesundheitszustandes kann trotz der diagnostizierten Beeinträchtigung nicht geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in E._______ - dem letzten Wohnort der Beschwerdeführenden - eine Psychiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen Standards entspricht. Sodann kann ergänzend auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG). Ausgehend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwartenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diversen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt. Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters der Kinder (Nennung Alter) ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson nach wie vor ihre Mutter ist. Weiter kann, auch wenn sich der Sohn und die Tochter nun seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhalten, noch keine eigenständige Integration in die schweizerischen Lebensverhältnisse angenommen werden. Es halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige der Kinder, so insbesondere auch deren Vater, auf (vgl. act. A5, S. 6, Ziff. 3.01 f.). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5328/2016 vom 25. März 2019 E. 7.3.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 2. Juli 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 9.2 Mit Verfügung vom 2. Juli 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit Eingabe vom 30. September 2021 wurde eine aktualisierte Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen des Rechtsvertreters auf 16 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 32.50 aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.- bis 220.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), worauf der Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufmerksam gemacht wurde. Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.- herabzusetzen. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 3827.- (inkl. sämtlicher Auslagen und MWSt) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3827.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: