Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. September 2014 wurde die summarische Befragung und am 22. Oktober 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im Jahr 2010 desertiert und habe sich bei einem Freund versteckt gehalten. Nachdem die behördliche Suche nach ihm erfolglos verlaufen sei, habe man ihr mit einer Gefängnisstrafe gedroht, sollte ihr Ehemann nicht in die Einheit zurückkehren. Aus diesem Grund habe sie im August 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann Eritrea verlassen und sich C._______ niedergelassen. Im Jahr 2014 sei sie gemeinsam mit ihrer damals D._______ Tochter in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann halte sich zwischenzeitlich in E._______ auf. B. Mit Verfügung vom 3. August 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sodann sei eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 7. September 2016 reichte sie ein Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Bezirks F._______ zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 2. Dezember 2016 wurde ein als ,Stellungnahme' bezeichnetes Schreiben sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung des Verfahrensstands. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 14. Januar 2019.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte drohende Gefängnisstrafe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes im Jahr 2010 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. So habe sie widersprüchliche zeitliche Angaben zur behaupteten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann gemacht. Darüber hinaus seien ihre Vorbringen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entstehe, sie hätte das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, sondern vielmehr einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen würden nichts Persönliches und nichts Erlebnisgeprägtes vermitteln. Ferner sei das Desinteresse an ihrer persönlichen Gefährdungssituation beziehungsweise derjenigen ihres Ehemannes logisch nicht nachvollziehbar und lasse den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fluchtgründe fraglich erscheinen. Aufgrund ihres bestehenden Kontakts mit ihren Familienangehörigen in Eritrea sowie ihrem Ehemann erscheine es unplausibel, dass sie nichts über die Situation nach ihrer Ausreise berichten könne. An dieser Einschätzung vermöge auch ihre behelfsmässige Erklärung nichts zu ändern, wonach ihre Schwiegermutter ein G._______ Problem habe. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie C._______ mit den eritreischen Behörden Kontakt aufgenommen habe, um sich ein Duplikat ihrer verloren gegangenen Identitätskarte ausstellen zu lassen, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der eritreischen Behörden. Unabhängig der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben seien ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Aus den Akten gehe hervor, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Vielmehr habe sie mehrere Jahre im dienstpflichtigen Alter in Eritrea gelebt und gearbeitet. Sie sei trotz der allgemeinen Dienstpflicht nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Diesbezüglich habe sie erklärt, wegen ihrer im Jahr (...) geborenen Tochter keinen Nationaldienst leisten zu müssen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von den eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sei, und aus den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Nach dem Gesagten seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann sowie die angedrohte Haftstrafe glaubhaft geschildert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung handle es sich bei den unterschiedlichen zeitlichen Angaben um minimale Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit der behördlichen Suche an sich nicht in Frage stellten. Sodann könne der Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann genau geschildert, indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, Ergänzungsfragen zu stellen, um es ihr zu ermöglichen, weitere Angaben zu machen. Unzutreffend sei auch, dass gegenüber ihrer persönlichen Gefährdungssituation beziehungsweise derjenigen ihres Ehemannes ein Desinteresse festzustellen sei. Es sei vielmehr schwierig, überhaupt an Informationen zu gelangen. So leide die Schwiegermutter an G._______ Problemen und habe sich lange an einem Kurort befunden. Von ihrer Mutter habe sie nun erfahren, dass nach ihrer Ausreise erneut das Haus von Soldaten aufgesucht worden sei. Ausserdem habe die Beantragung einer Identitätskarte - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-Untersuchungskommission vom 8. Juni 2016, eine Einschätzung von Amnesty International aus dem Jahr 2015 sowie auf ein Urteil des "Upper Tribunal" in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 machte sie sodann geltend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits im Jahr 2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsuchender berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter. Obschon sie verheiratet sei und ein Kind habe, führe dies nicht zu einer de-jure Befreiung vom Militärdienst. Im Falle einer Rückkehr drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes. Die Wegweisung verstosse daher gegen Art. 4 EMRK.
E. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Dem SEM ist beizupflichten, dass die asylbegründenden Vorbringen oberflächlich, stereotyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tatsächlich Erlebtes (vgl. A18/18 S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar wirkt auch ihre Unkenntnis über die Tätigkeit ihres Ehemannes im Nationaldienst. So konnte sie, obschon gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (...) mit ihrem Mann zusammen, keine Angaben zu seiner Tätigkeit im Nationaldienst machen. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Protokoll, er habe Fussmärsche zu bestimmten Ortschaften machen müssen und führte erklärend aus, sie habe ihn auch nicht gefragt (vgl. A18/18 S. 4). Ebenso substanzlos ist ihre Antwort auf die Frage ausgefallen, was sie im letzten Monat vor der geplanten Ausreise gemacht habe. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Protokoll, sie hätte aufgrund ihrer H._______ mit der Arbeit aufgehört. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin antwortete die Beschwerdeführerin lediglich ausweichend und fügte abschliessend an, in Eritrea müsse man mit einer Strafe rechnen, wenn man vorhabe auszureisen (vgl. A18/18 S. 9). Auf die Frage, wie ihr Mann desertiert sei, gab sie zu Protokoll "Ja, er ist von seiner Einheit abgehauen" (vgl. A18/18 S. 9). Nach mehrmaligem Nachfragen seitens des Befragers führte sie sodann aus, I._______ liege ja nicht weit entfernt, dort könne man Tee trinken und er habe keine Strassensperrung vorgefunden (vgl. A18/18 S.10). Ebenso unsubstanziiert fiel ihre Antwort auf die Frage aus, was ihr von ihrer Ausreise noch besonders in Erinnerung geblieben sei. So beantworte sie die Frage mit "Ich habe nichts erlebt" (vgl. A18/18 S. 13). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht geführt haben, sind oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Gerade bei der angeführten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie der Flucht aus Eritrea handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und es zu erwarten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene Suche nach ihrem Mann detailreich zu schildern vermag. Die pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach sie die behördliche Suche nach ihrem Ehemann - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - genau geschildert und es die Vorinstanz unterlassen habe, Ergänzungsfragen dazu zu stellen, damit es ihr möglich gewesen wäre, weitere Angaben zu machen, findet in den Akten keine Stütze. So geht nämlich aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert wurde, ihre Antworten zu präzisieren beziehungsweise die Vorkommnisse genauer zu schildern (vgl. z.B. A18/18 S. 6). Der Einwand auf Beschwerdeebene ist nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen
E. 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A6/14 S.5).
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 5.4.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Namentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten.
E. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 5.5 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Wie bereits erwähnt, gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie aufgrund ihrer im Jahr (...) geborenen Tochter keinen Nationaldienst leisten müsse (vgl. A6/14 S.5). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen.
E. 5.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
E. 7.2.2 Im Referenzurteil Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
E. 7.2.3 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben.
E. 7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 7.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällig drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist wiederholt auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). In casu handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, welche keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte. Gemäss eigenen Angaben hat sie die Schule bis zur 8. Klasse besucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Sodann war sie in einer J._______ tätig. Sie verfügt über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, so leben ihre Eltern, Schwiegereltern, ihre (...) Tochter, (...) Geschwister sowie Onkel und Tanten in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...) Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Wie ausgeführt, halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige des Kindes auf. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 7.5 . Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2016 MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 2. Dezember 2016 eine Kostennote zu den Akten. Diese weist einen Aufwand von 10.15 Stunden auf. Dieser Aufwand ist auf 8.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde sowie die Stellungnahme in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellen. Wie der Rechtsvertreterin mit der vorerwähnten Zwischenverfügung mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.- festgesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5328/2016 Urteil vom 25. März 2019 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 5. September 2014 wurde die summarische Befragung und am 22. Oktober 2015 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, ihr Ehemann sei im Jahr 2010 desertiert und habe sich bei einem Freund versteckt gehalten. Nachdem die behördliche Suche nach ihm erfolglos verlaufen sei, habe man ihr mit einer Gefängnisstrafe gedroht, sollte ihr Ehemann nicht in die Einheit zurückkehren. Aus diesem Grund habe sie im August 2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann Eritrea verlassen und sich C._______ niedergelassen. Im Jahr 2014 sei sie gemeinsam mit ihrer damals D._______ Tochter in die Schweiz gelangt. Ihr Ehemann halte sich zwischenzeitlich in E._______ auf. B. Mit Verfügung vom 3. August 2016 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. C. Mit Eingabe vom 2. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Sodann sei eventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Am 7. September 2016 reichte sie ein Beweismittel sowie eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes des Bezirks F._______ zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2016 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 2. Dezember 2016 wurde ein als ,Stellungnahme' bezeichnetes Schreiben sowie eine Kostennote zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung des Verfahrensstands. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 14. Januar 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG sowie an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die geltend gemachte drohende Gefängnisstrafe aufgrund der Desertion ihres Ehemannes im Jahr 2010 habe sie nicht glaubhaft darzulegen vermocht. So habe sie widersprüchliche zeitliche Angaben zur behaupteten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann gemacht. Darüber hinaus seien ihre Vorbringen insgesamt oberflächlich und schemenhaft ausgefallen, so dass nicht der Eindruck entstehe, sie hätte das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt, sondern vielmehr einen auswendig gelernten Sachverhalt rezitiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen würden nichts Persönliches und nichts Erlebnisgeprägtes vermitteln. Ferner sei das Desinteresse an ihrer persönlichen Gefährdungssituation beziehungsweise derjenigen ihres Ehemannes logisch nicht nachvollziehbar und lasse den Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Fluchtgründe fraglich erscheinen. Aufgrund ihres bestehenden Kontakts mit ihren Familienangehörigen in Eritrea sowie ihrem Ehemann erscheine es unplausibel, dass sie nichts über die Situation nach ihrer Ausreise berichten könne. An dieser Einschätzung vermöge auch ihre behelfsmässige Erklärung nichts zu ändern, wonach ihre Schwiegermutter ein G._______ Problem habe. Weiter spreche auch der Umstand, dass sie C._______ mit den eritreischen Behörden Kontakt aufgenommen habe, um sich ein Duplikat ihrer verloren gegangenen Identitätskarte ausstellen zu lassen, gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der eritreischen Behörden. Unabhängig der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben seien ihre Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea als asylrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Aus den Akten gehe hervor, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe, noch aus dem Nationaldienst desertiert sei. Vielmehr habe sie mehrere Jahre im dienstpflichtigen Alter in Eritrea gelebt und gearbeitet. Sie sei trotz der allgemeinen Dienstpflicht nie zum Nationaldienst aufgeboten worden. Diesbezüglich habe sie erklärt, wegen ihrer im Jahr (...) geborenen Tochter keinen Nationaldienst leisten zu müssen. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea von den eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerer betrachtet worden sei, und aus den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Nach dem Gesagten seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea erachtete das SEM als möglich, zulässig und zumutbar. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festgehalten und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann sowie die angedrohte Haftstrafe glaubhaft geschildert. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung handle es sich bei den unterschiedlichen zeitlichen Angaben um minimale Ungereimtheiten, welche die Glaubhaftigkeit der behördlichen Suche an sich nicht in Frage stellten. Sodann könne der Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre Vorbringen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen seien, nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin habe die behördliche Suche nach ihrem Ehemann genau geschildert, indessen habe es die Vorinstanz unterlassen, Ergänzungsfragen zu stellen, um es ihr zu ermöglichen, weitere Angaben zu machen. Unzutreffend sei auch, dass gegenüber ihrer persönlichen Gefährdungssituation beziehungsweise derjenigen ihres Ehemannes ein Desinteresse festzustellen sei. Es sei vielmehr schwierig, überhaupt an Informationen zu gelangen. So leide die Schwiegermutter an G._______ Problemen und habe sich lange an einem Kurort befunden. Von ihrer Mutter habe sie nun erfahren, dass nach ihrer Ausreise erneut das Haus von Soldaten aufgesucht worden sei. Ausserdem habe die Beantragung einer Identitätskarte - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-Untersuchungskommission vom 8. Juni 2016, eine Einschätzung von Amnesty International aus dem Jahr 2015 sowie auf ein Urteil des "Upper Tribunal" in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 machte sie sodann geltend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits im Jahr 2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsuchender berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter. Obschon sie verheiratet sei und ein Kind habe, führe dies nicht zu einer de-jure Befreiung vom Militärdienst. Im Falle einer Rückkehr drohten ihr Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes. Die Wegweisung verstosse daher gegen Art. 4 EMRK. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Vorfluchtgründen im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft qualifiziert. Dem SEM ist beizupflichten, dass die asylbegründenden Vorbringen oberflächlich, stereotyp und substanzlos ausgefallen sind. Wohl weisen die entsprechenden Schilderungen anlässlich der Anhörung einige Einzelheiten auf. Sie bleiben jedoch im Gesamten knapp sowie eher allgemeiner Natur und weisen insbesondere kaum Realkennzeichen auf - so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten - und könnten in ihrer Schlichtheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden. Ihre Darstellung wirkt in ihrer Gesamtheit - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Die Schilderungen bezüglich der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann erschöpfen sich in wenig substanziierten Angaben, welche nicht den Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin Berichte über tatsächlich Erlebtes (vgl. A18/18 S. 6 f.). Nicht nachvollziehbar wirkt auch ihre Unkenntnis über die Tätigkeit ihres Ehemannes im Nationaldienst. So konnte sie, obschon gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr (...) mit ihrem Mann zusammen, keine Angaben zu seiner Tätigkeit im Nationaldienst machen. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Protokoll, er habe Fussmärsche zu bestimmten Ortschaften machen müssen und führte erklärend aus, sie habe ihn auch nicht gefragt (vgl. A18/18 S. 4). Ebenso substanzlos ist ihre Antwort auf die Frage ausgefallen, was sie im letzten Monat vor der geplanten Ausreise gemacht habe. Diesbezüglich gab sie lediglich zu Protokoll, sie hätte aufgrund ihrer H._______ mit der Arbeit aufgehört. Auch auf mehrmalige Nachfrage hin antwortete die Beschwerdeführerin lediglich ausweichend und fügte abschliessend an, in Eritrea müsse man mit einer Strafe rechnen, wenn man vorhabe auszureisen (vgl. A18/18 S. 9). Auf die Frage, wie ihr Mann desertiert sei, gab sie zu Protokoll "Ja, er ist von seiner Einheit abgehauen" (vgl. A18/18 S. 9). Nach mehrmaligem Nachfragen seitens des Befragers führte sie sodann aus, I._______ liege ja nicht weit entfernt, dort könne man Tee trinken und er habe keine Strassensperrung vorgefunden (vgl. A18/18 S.10). Ebenso unsubstanziiert fiel ihre Antwort auf die Frage aus, was ihr von ihrer Ausreise noch besonders in Erinnerung geblieben sei. So beantworte sie die Frage mit "Ich habe nichts erlebt" (vgl. A18/18 S. 13). Die einschneidenden Erlebnisse welche zur Flucht geführt haben, sind oberflächlich, substanzarm und ohne Realkennzeichen ausgefallen. Gerade bei der angeführten behördlichen Suche nach ihrem Ehemann sowie der Flucht aus Eritrea handelt es sich um einschneidende Ereignisse, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben und es zu erwarten sein dürfte, dass die Beschwerdeführerin die von ihr als belastend empfundene Suche nach ihrem Mann detailreich zu schildern vermag. Die pauschale Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach sie die behördliche Suche nach ihrem Ehemann - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - genau geschildert und es die Vorinstanz unterlassen habe, Ergänzungsfragen dazu zu stellen, damit es ihr möglich gewesen wäre, weitere Angaben zu machen, findet in den Akten keine Stütze. So geht nämlich aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert wurde, ihre Antworten zu präzisieren beziehungsweise die Vorkommnisse genauer zu schildern (vgl. z.B. A18/18 S. 6). Der Einwand auf Beschwerdeebene ist nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen 5.2 Rechtsprechungsgemäss ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A6/14 S.5). 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.4 5.4.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der illegalen Ausreise - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu ausgeführt, die Änderung der Praxis des SEM bezüglich illegaler Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Namentlich könne der Praxisänderung nicht gefolgt werden, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen, welche eine solche zu begründen vermöchten. Insbesondere habe das SEM dabei die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht eingehalten. 5.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.5 In Anbetracht dieser Rechtsprechung kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst nie kontaktiert. Wie bereits erwähnt, gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass sie aufgrund ihrer im Jahr (...) geborenen Tochter keinen Nationaldienst leisten müsse (vgl. A6/14 S.5). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung des Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Bei dieser Sachlage ist auf entsprechende Beschwerdeargumente nicht weiter einzugehen. 5.6 Nach dem Gesagten bestehen bei der Beschwerdeführerin auch keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 7.2.2 Im Referenzurteil Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 7.2.3 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben. 7.2.4 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 7.2.5 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AlG). 7.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das als Referenzurteil publizierte Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällig drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist wiederholt auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). In casu handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau, welche keine gesundheitlichen Beschwerden geltend machte. Gemäss eigenen Angaben hat sie die Schule bis zur 8. Klasse besucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Sodann war sie in einer J._______ tätig. Sie verfügt über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, so leben ihre Eltern, Schwiegereltern, ihre (...) Tochter, (...) Geschwister sowie Onkel und Tanten in Eritrea. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Es ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...) Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Wie ausgeführt, halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige des Kindes auf. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AlG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AlG). 7.5 . Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. September 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist diese nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2016 MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde, ist dieser ein angemessenes Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte am 2. Dezember 2016 eine Kostennote zu den Akten. Diese weist einen Aufwand von 10.15 Stunden auf. Dieser Aufwand ist auf 8.0 Stunden zu kürzen, zumal sich die Beschwerde sowie die Stellungnahme in ihrem Umfang teilweise als übermässig darstellen. Wie der Rechtsvertreterin mit der vorerwähnten Zwischenverfügung mitgeteilt wurde, wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dementsprechend wird der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 150.- festgesetzt. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Frey Versand: