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D-6674/2019

D-6674/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______ gelangten von C._______ herkommend im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 7. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei nach den ersten (...) Schuljahren, die sie in ihrem Dorf D._______ in der E._______ absolviert habe, nach F._______ zu ihrem Nennonkel G._______ gegangen, um dort die weiterführende Schule besuchen zu können. Im Jahre (...) habe sie die Schule abgebrochen, weil sie ihren Mann H._______ nach Brauch geheiratet habe und im folgenden Jahr ihre Tochter I._______ zur Welt gekommen sei. Da ihr Mann als Soldat gedient habe, hätten sie in einer Wohnung in einem militärischen Camp namens J._______ leben dürfen. H._______ sei im Jahr (...) beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, umgekommen. In der Folge sei ihr von der Verwaltung in J._______ die Berechtigung entzogen worden, weiterhin im Camp zu wohnen. Deswegen sei sie zu ihrem Nennonkel G._______ und dessen Familie, die im gleichen Camp gelebt hätten, gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei; ihre Tochter habe sie zu ihrer Mutter ins Dorf zurückgebracht. Da sie keinen Passierschein habe erhältlich machen können, habe sie in der ständigen Angst gelebt, angehalten und mitgenommen oder in den Militärdienst eingezogen zu werden. Eines Tages hätten Soldaten auf der Suche nach entflohenen Personen eine Razzia im Camp durchgeführt, in deren Verlauf auch ihre Wohnung durchsucht worden sei. Da das Kind von G._______ bei ihr geschlafen habe, seien die Soldaten davon ausgegangen, dass es sich dabei um ihr Kind handle. Jedenfalls sei sie nicht mitgenommen worden. Am (...) habe sie ihre Tochter I._______ bei ihrer Mutter im Dorf besuchen wollen. Sie sei unterwegs kontrolliert und einen Tag lang festgehalten worden. Nachdem G._______ für sie gebürgt habe, sei sie wieder gehen gelassen worden. Da sie in Eritrea keine Freiheit gehabt habe und es ihr ohne Passierschein nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen, habe sie schliesslich am (...) ihre Heimat in Richtung K._______ verlassen. Nach zwei Monaten sei sie in den L._______ weitergereist, wo sie sich die nächsten (Nennung Dauer) aufgehalten und ihren jetzigen Partner M._______ kennengelernt habe. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn B._______ zur Welt gekommen. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem Sohn nach Europa beziehungsweise bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A. Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. B. Gegen diesen Entscheid erhob die die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Eingang der Verfahrensakten die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. C. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung innert gesetzter Frist ein. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2020 bezahlt. F. Mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 12. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, weiterhin in der Schweiz leben zu dürfen, zumal sie und ihr Kind "legalisiert" respektive im Rahmen des Relocation Programmes von C._______ in die Schweiz gekommen seien.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass die Kontrolle anlässlich einer Razzia und die (Nennung Dauer) dauernde Festhaltung (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise weder eine intensive noch eine zielgerichtete Verfolgung von asylrelevanter Intensität darstelle. Das Vorbringen, nach dem Tod ihres Mannes keinen Anspruch auf eine behördliche Wohnung gehabt zu haben, basiere auf wirtschaftlichen Nachteilen und sozialen Lebensbedingungen, die keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Zudem habe sie nach dem Tod ihres Mannes in derselben Kaserne bei G._______ weiterleben können und sei eigenen Angaben zufolge dort von (...) bis (...) offiziell registriert gewesen. Bezüglich der Zahlungen, welche sie ab (...) nicht mehr erhalten habe, sei festzustellen, dass es ihr bis zu ihrer Ausreise im (...) möglich gewesen sei, ohne diese Geldleistungen zu leben. Sie habe sich deshalb nicht in einer Lage befunden, die ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Ferner stelle auch der Nachteil, ohne Passierschein in Eritrea nicht arbeiten und sich frei bewegen zu können, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es bestünden keine objektiven Hinweise, welche die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer möglichen Inhaftierung infolge eines fehlenden Passierscheins als begründet erscheinen liessen. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal - wenn auch erfolglos - bei der Verwaltung um einen Passierschein bemüht. Zudem sei sie bis zur Ausreise offiziell gemeldet gewesen. Es sei daher nicht von einem besonderen, asylrelevanten Interesse der heimatlichen Behörden an der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auszugehen. Im Übrigen würden auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) und des (Nennung Verwandter) keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ergeben. In Ermangelung von Anknüpfungspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, hielten auch die Vorbringen betreffend illegale Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, ihre Ausführungen zu den erlittenen Nachteilen seien als glaubhaft zu erachten. Insbesondere sei sie illegal aus Eritrea ausgereist, zumal ein legales Verlassen für eine Person ihres Alters gar nicht möglich sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das erhebliche Risiko einer asylrelevanten Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. In der Folge kritisierte die Beschwerdeführerin diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Berichte von internationalen Organisationen, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten (Nennung Beweismittel). Zudem führte sie an, dass in ihrem Fall tatsächlich weitere Faktoren vorliegen würden, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. So habe man ihr nach dem Tod ihres Mannes im Jahr (...) sowohl den Wohnraum als auch die weiteren Geldzahlungen für den Unterhalt der Tochter gestrichen. Sie sei daher den eritreischen Behörden namentlich bekannt. Die Behörden hätten auch Kenntnis davon, dass sie keinen Militärdienst geleistet habe. Zudem sei sie im Rahmen einer Strassenkontrolle während eines Tages festgehalten worden.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht abgelehnt hat, da sich vorliegend die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der Vorfall im (...), anlässlich welchem die Beschwerdeführerin kontrolliert und (Nennung Dauer) festgehalten wurde, keine asylbeachtliche Intensität aufweist. Auch die im Nachgang zum Tod ihres Mannes erlittenen wirtschaftlichen und sozialen Nachteile stellen sich nicht dergestalt dar, dass ihr dadurch ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre, zumal sie ihren Angaben zufolge bis zur Ausreise im gleichen militärischen Camp (bei G._______) hat wohnen und teilweise auch arbeiten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

E. 6.3 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein deswegen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu schliessen. So bedarf es gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1 für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - hier nicht zu erkennen. In der Tat stellen alleine ein der Beschwerdeführerin verweigerter Anspruch auf Wohnraum in der Kaserne im Nachgang zum Tod ihres Ehemannes im Jahr (...) oder die Strassenkontrolle im (...), bei welcher sie (Nennung Dauer) festgehalten worden sei, keine solchen Anknüpfungspunkte dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie eigenen Angaben zufolge in der besagten Kaserne von (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) offiziell registriert gewesen ist und dort unter anderem bei G._______ und dessen Familie weitestgehend unbehelligt gelebt und teilweise auch gearbeitet hat (vgl. act. A6/14, S. 5, Ziff. 2.01; A12/22, S. 12 F108). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, nie für eine militärische Ausbildung oder den National Service aufgeboten worden zu sein. Sie habe geheiratet und sei Mutter geworden, um nicht nach N._______ gehen zu müssen, auch wenn sie vom Dienst nie offiziell befreit worden sei (vgl. act. A12/22, S. 10, F85 ff.). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass ihr als Mutter zweier Kinder eine Einberufung in den Nationaldienst droht oder dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde (vgl. auch act. A18/11, S. 7). Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist im Übrigen alleine die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant. Weder die in der Beschwerdeschrift geäusserte blosse Kritik am Referenzurteil noch der Hinweis auf das beigelegte (Nennung Beweismittel), in welchem die (Nennung Person) die Meinung vertritt, dass eine illegale Ausreise nach wie vor eine Bestrafung der betroffenen Person nach sich ziehe, sind geeignet, bezüglich der zitierten Gerichtspraxis zu einer anderen Erkenntnis zu führen.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG für sich oder ihr Kind dartun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) müssten die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).

E. 8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle der Beschwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.

E. 8.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Seit geraumer Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (Nennung Dauer) Schulbildung und diverse Arbeitserfahrung (vgl. act. A6/14, S. 5; A12/22, S. 8, 10 und 20) sowie über ein familiäres und persönliches Beziehungsnetz, das sie und ihr Kind bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal sie schon bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A6/14, S. 6 f.; A12/22, S. 3 und 12, F110 ff.). Die auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken stellen sich als blosse Mutmassungen dar und vermögen die sich auf die Akten stützenden obigen Ausführungen sowie die weitergehenden einlässlichen Erörterungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen (vgl. act. A18/11, S. 8 f.). Angesichts des offenbar bestehenden Kontakts zu den Familienangehörigen vermag auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...)jährigen Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Es halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf (vgl. act. A6/11 Pt. 3.01). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5328/2016 vom 25. März 2019 E. 7.3.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 8.4 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6674/2019 Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2019. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______ gelangten von C._______ herkommend im Rahmen des europäischen Umverteilungsprogramms (Relocation) am 7. Dezember 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 30. Dezember 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei nach den ersten (...) Schuljahren, die sie in ihrem Dorf D._______ in der E._______ absolviert habe, nach F._______ zu ihrem Nennonkel G._______ gegangen, um dort die weiterführende Schule besuchen zu können. Im Jahre (...) habe sie die Schule abgebrochen, weil sie ihren Mann H._______ nach Brauch geheiratet habe und im folgenden Jahr ihre Tochter I._______ zur Welt gekommen sei. Da ihr Mann als Soldat gedient habe, hätten sie in einer Wohnung in einem militärischen Camp namens J._______ leben dürfen. H._______ sei im Jahr (...) beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, umgekommen. In der Folge sei ihr von der Verwaltung in J._______ die Berechtigung entzogen worden, weiterhin im Camp zu wohnen. Deswegen sei sie zu ihrem Nennonkel G._______ und dessen Familie, die im gleichen Camp gelebt hätten, gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise wohnhaft gewesen sei; ihre Tochter habe sie zu ihrer Mutter ins Dorf zurückgebracht. Da sie keinen Passierschein habe erhältlich machen können, habe sie in der ständigen Angst gelebt, angehalten und mitgenommen oder in den Militärdienst eingezogen zu werden. Eines Tages hätten Soldaten auf der Suche nach entflohenen Personen eine Razzia im Camp durchgeführt, in deren Verlauf auch ihre Wohnung durchsucht worden sei. Da das Kind von G._______ bei ihr geschlafen habe, seien die Soldaten davon ausgegangen, dass es sich dabei um ihr Kind handle. Jedenfalls sei sie nicht mitgenommen worden. Am (...) habe sie ihre Tochter I._______ bei ihrer Mutter im Dorf besuchen wollen. Sie sei unterwegs kontrolliert und einen Tag lang festgehalten worden. Nachdem G._______ für sie gebürgt habe, sei sie wieder gehen gelassen worden. Da sie in Eritrea keine Freiheit gehabt habe und es ihr ohne Passierschein nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen, habe sie schliesslich am (...) ihre Heimat in Richtung K._______ verlassen. Nach zwei Monaten sei sie in den L._______ weitergereist, wo sie sich die nächsten (Nennung Dauer) aufgehalten und ihren jetzigen Partner M._______ kennengelernt habe. Am (...) sei ihr gemeinsamer Sohn B._______ zur Welt gekommen. In der Folge sei sie zusammen mit ihrem Sohn nach Europa beziehungsweise bis in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. A. Mit Verfügung vom 14. November 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug derselben an. B. Gegen diesen Entscheid erhob die die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Dispositivziffern 1 sowie 3 bis 5 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Eingang der Verfahrensakten die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres Rechtsvertreters zu bestellen. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. C. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2020 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung innert gesetzter Frist ein. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ins Recht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Februar 2020 bezahlt. F. Mit einem persönlich verfassten Schreiben vom 12. Februar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM, weiterhin in der Schweiz leben zu dürfen, zumal sie und ihr Kind "legalisiert" respektive im Rahmen des Relocation Programmes von C._______ in die Schweiz gekommen seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, die verfügte Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Einzelnen hielt es fest, dass die Kontrolle anlässlich einer Razzia und die (Nennung Dauer) dauernde Festhaltung (Nennung Zeitpunkt) vor der Ausreise weder eine intensive noch eine zielgerichtete Verfolgung von asylrelevanter Intensität darstelle. Das Vorbringen, nach dem Tod ihres Mannes keinen Anspruch auf eine behördliche Wohnung gehabt zu haben, basiere auf wirtschaftlichen Nachteilen und sozialen Lebensbedingungen, die keine asylbeachtliche Verfolgung darstellten. Zudem habe sie nach dem Tod ihres Mannes in derselben Kaserne bei G._______ weiterleben können und sei eigenen Angaben zufolge dort von (...) bis (...) offiziell registriert gewesen. Bezüglich der Zahlungen, welche sie ab (...) nicht mehr erhalten habe, sei festzustellen, dass es ihr bis zu ihrer Ausreise im (...) möglich gewesen sei, ohne diese Geldleistungen zu leben. Sie habe sich deshalb nicht in einer Lage befunden, die ihr ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht hätte. Ferner stelle auch der Nachteil, ohne Passierschein in Eritrea nicht arbeiten und sich frei bewegen zu können, keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Es bestünden keine objektiven Hinweise, welche die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer möglichen Inhaftierung infolge eines fehlenden Passierscheins als begründet erscheinen liessen. Nach dem Tod ihres Mannes habe sich die Beschwerdeführerin lediglich einmal - wenn auch erfolglos - bei der Verwaltung um einen Passierschein bemüht. Zudem sei sie bis zur Ausreise offiziell gemeldet gewesen. Es sei daher nicht von einem besonderen, asylrelevanten Interesse der heimatlichen Behörden an der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise auszugehen. Im Übrigen würden auch die Asylakten der in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) und des (Nennung Verwandter) keine Anhaltspunkte für das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ergeben. In Ermangelung von Anknüpfungspunkten, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, hielten auch die Vorbringen betreffend illegale Ausreise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe, ihre Ausführungen zu den erlittenen Nachteilen seien als glaubhaft zu erachten. Insbesondere sei sie illegal aus Eritrea ausgereist, zumal ein legales Verlassen für eine Person ihres Alters gar nicht möglich sei. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das erhebliche Risiko einer asylrelevanten Bestrafung bei einer Rückkehr nach Eritrea dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. In der Folge kritisierte die Beschwerdeführerin diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Berichte von internationalen Organisationen, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und einem der Rechtsmitteleingabe beigelegten (Nennung Beweismittel). Zudem führte sie an, dass in ihrem Fall tatsächlich weitere Faktoren vorliegen würden, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. So habe man ihr nach dem Tod ihres Mannes im Jahr (...) sowohl den Wohnraum als auch die weiteren Geldzahlungen für den Unterhalt der Tochter gestrichen. Sie sei daher den eritreischen Behörden namentlich bekannt. Die Behörden hätten auch Kenntnis davon, dass sie keinen Militärdienst geleistet habe. Zudem sei sie im Rahmen einer Strassenkontrolle während eines Tages festgehalten worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht abgelehnt hat, da sich vorliegend die geltend gemachten Asylvorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen die vom SEM im angefochtenen Entscheid getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt hat, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der Vorfall im (...), anlässlich welchem die Beschwerdeführerin kontrolliert und (Nennung Dauer) festgehalten wurde, keine asylbeachtliche Intensität aufweist. Auch die im Nachgang zum Tod ihres Mannes erlittenen wirtschaftlichen und sozialen Nachteile stellen sich nicht dergestalt dar, dass ihr dadurch ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmöglicht oder unzumutbar erschwert worden wäre, zumal sie ihren Angaben zufolge bis zur Ausreise im gleichen militärischen Camp (bei G._______) hat wohnen und teilweise auch arbeiten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.3 Weiter ist hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise gemäss aktueller Praxis des Gerichts allein deswegen nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung zu schliessen. So bedarf es gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 E. 4.6-5.1 für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind jedoch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - hier nicht zu erkennen. In der Tat stellen alleine ein der Beschwerdeführerin verweigerter Anspruch auf Wohnraum in der Kaserne im Nachgang zum Tod ihres Ehemannes im Jahr (...) oder die Strassenkontrolle im (...), bei welcher sie (Nennung Dauer) festgehalten worden sei, keine solchen Anknüpfungspunkte dar. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sie eigenen Angaben zufolge in der besagten Kaserne von (...) bis zu ihrer Ausreise im (...) offiziell registriert gewesen ist und dort unter anderem bei G._______ und dessen Familie weitestgehend unbehelligt gelebt und teilweise auch gearbeitet hat (vgl. act. A6/14, S. 5, Ziff. 2.01; A12/22, S. 12 F108). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, nie für eine militärische Ausbildung oder den National Service aufgeboten worden zu sein. Sie habe geheiratet und sei Mutter geworden, um nicht nach N._______ gehen zu müssen, auch wenn sie vom Dienst nie offiziell befreit worden sei (vgl. act. A12/22, S. 10, F85 ff.). Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass ihr als Mutter zweier Kinder eine Einberufung in den Nationaldienst droht oder dass sie von den eritreischen Militärbehörden als Wehrdienstverweigerin angesehen würde (vgl. auch act. A18/11, S. 7). Gemäss dem erwähnten Referenzurteil ist im Übrigen alleine die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant. Weder die in der Beschwerdeschrift geäusserte blosse Kritik am Referenzurteil noch der Hinweis auf das beigelegte (Nennung Beweismittel), in welchem die (Nennung Person) die Meinung vertritt, dass eine illegale Ausreise nach wie vor eine Bestrafung der betroffenen Person nach sich ziehe, sind geeignet, bezüglich der zitierten Gerichtspraxis zu einer anderen Erkenntnis zu führen. 6.4 Die Beschwerdeführerin konnte insgesamt keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG für sich oder ihr Kind dartun. Das SEM hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte (EGMR) müssten die Beschwerdeführenden mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Umstände, weshalb dies im Falle der Beschwerdeführerin anders sein sollte, sind nicht ersichtlich. 8.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Seit geraumer Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.4 Es liegen keine Anhaltspunkte und somit keine besonderen Umstände vor, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus individuellen Gründen in Eritrea einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine (Nennung Dauer) Schulbildung und diverse Arbeitserfahrung (vgl. act. A6/14, S. 5; A12/22, S. 8, 10 und 20) sowie über ein familiäres und persönliches Beziehungsnetz, das sie und ihr Kind bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann, zumal sie schon bei ihrer Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A6/14, S. 6 f.; A12/22, S. 3 und 12, F110 ff.). Die auf Beschwerdeebene geäusserten Bedenken stellen sich als blosse Mutmassungen dar und vermögen die sich auf die Akten stützenden obigen Ausführungen sowie die weitergehenden einlässlichen Erörterungen der Vor-instanz im angefochtenen Entscheid nicht umzustossen (vgl. act. A18/11, S. 8 f.). Angesichts des offenbar bestehenden Kontakts zu den Familienangehörigen vermag auch die langjährige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin kein Wegweisungsvollzugshindernis darzustellen. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AlG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...)jährigen Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Es halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auf (vgl. act. A6/11 Pt. 3.01). Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5328/2016 vom 25. März 2019 E. 7.3.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Die übrigen Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 8.4 Die zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 14. Februar 2020 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: