Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5393/2017 vom 23. März 2018 ab. B. Am 5. Juni 2018 (Posteingang SEM: 7. Juni 2018) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein und beantragten, der Asylentscheid vom 30. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente ein: einen Verlegungsbericht des Bürgerspitals E._______ vom 17. Juni 2017 die Beschwerdeführerin betreffend; Arztberichte vom 6. Dezember 2017 und 19. April 2018 den Sohn der Beschwerdeführenden betreffen; zwei Arztberichte vom 1. Mai 2018 die Tochter der Beschwerdeführenden betreffend; einen Arztbericht vom 18. Mai 2018 den Beschwerdeführer betreffend; diverse medizinische Akten des Bruders des Beschwerdeführers; ein notariell beglaubigtes Schreiben vom 8. Mai 2018 und eine Ausgabe des Daily Nabo Abhijan vom (...) Februar 2018inklusive Übersetzung eines Zeitungsartikels ins Englische. C. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, die Verfügung vom 30. August 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 24. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vor-instanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung der IV Stelle E._______ vom 20. September 2018 und einen Arztbericht vom 14. September 2018 ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden Kopien einer (undatierten) Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer wegen eines Sprengstoffdelikts und eines First Information Report vom (...) Juni 2014 (beides mit Übersetzung) sowie einen Präsidialentscheid der KESB vom (...) September 2018 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die angeblichen Originale (inklusiv Umschlag) der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte und würdigte die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel. J. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 5. November 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons E._______ zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden Kopien weiterer Zeitungsartikel zu den Akten. Am 23. August 2019 reichten sie die Originale derselben Zeitungsartikel inklusiv teilweiser Übersetzung nach. L. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die am 26. September 2019 eingegangene Verfahrensstandanfrage der Sozialen Dienste F._______. M. Mit innert verlängerter Frist eingegangener zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte aus, weshalb an dieser Einschätzung auch die Zeitungsartikel aus dem Jahr 2019 nichts zu ändern vermöchten. N. Am 3. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und stellten weitere originale Beweismittel in Aussicht. O. Die in Aussicht gestellten Originalurkunden aus Bangladesch sowie ein Arztbericht vom 14. Februar 2020 gingen am 28. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. P. Mit innert verlängerter Frist eingegangener dritter Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 hielt das SEM weiter an seinen bisherigen Ausführungen fest und äusserte sich zu den neu eingegangenen Beweismitteln. Q. Am 6. November 2020 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden demgegenüber vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind diese grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG).
E. 4.3 Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der negative Asylentscheid vom 30. August 2017 habe beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden ausgelöst. Die Kinder seien gesundheitlich angeschlagen. Die Beschwerdeführenden reichten Arztberichte sowie - im Sinne eines Eventualbegehrens - neue Beweismittel zu den Akten, die die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzeigen würden, welche indes möglicherweise im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu behandeln wären. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell auch an einer Depression mit ausgeprägter Schlafstörung, verbunden mit vegetativen Symptomen und chronischen Kopfschmerzen. Diese Leiden hätten sich mit Erhalt des negativen Asylentscheids erst richtig manifestiert, weshalb er im September 2017 erstmals behandelt worden sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Seit April 2018 befinde er sich dauernd in Behandlung. Eine Fortsetzung der Behandlung in Bangladesch sei nicht möglich respektive kontraproduktiv, da die Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland Auslöser der gegenwärtigen Krise darstelle. Der in der Schweiz geborene Sohn sei wegen Verdachts auf einen neonatalen Infekt nach der Geburt einige Tage hospitalisiert gewesen. Weiter sei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Seine Entwicklung sei seither normal erfolgt, wobei einige virale Infekte aufgetreten seien. Regelmässige Vorsorgeuntersuchungen seien weiterhin unausweichlich. Aus den Arztbesuchen betreffend die Tochter würden sich keine Hinweise ergeben, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen würden. Die Schweiz sei indes verantwortlich, das Kindeswohl zu wahren, insbesondere für den in der Schweiz geborenen Sohn. Solange nicht klar sei, ob dessen (...) und die (...) den Beginn einer ernsthaften Erkrankung darstellten, müssten weitere Abklärungen abgewartet werden. Auch seien die prekären hygienischen Verhältnisse in Bangladesch und deren Auswirkungen auf die bereits angeschlagene Gesundheit des Sohnes zu berücksichtigen. Eine Vaterschaftsanerkennung des in der Schweiz geborenen Sohnes durch den Beschwerdeführer sei mangels gültigen Reisepasses bisher nicht möglich gewesen. Das Kind gelte demnach im heutigen Zeitpunkt als uneheliches Kind der Beschwerdeführerin. Das Risiko, dass zumindest die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in Bangladesch mit Nachstellungen rechnen müsste, sei gross, so dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei. Aufgrund des unvollständigen Geburtseintrags des in der Schweiz geborenen Sohnes sei fraglich, dass die Behörden von Bangladesch bereit wären, ihm ein Laissez-passer auszustellen. Zudem könnte es - ohne Bestätigung des Vaters, dass die Kindsmutter alleine mit dem Sohn reisen dürfe - Probleme mit den Fluggesellschaften geben. Die Tochter sei zwar in Bangladesch geboren, indes nirgends registriert worden. Die bangladeschischen Behörden könnten nicht überprüfen, ob es sich bei ihr um das Kind der Beschwerdeführenden handle und ob die angegebenen Personalien korrekt seien. Auch in diesem Fall dürfte es nicht gelingen, ein Laissez-passer erhältlich zu machen sowie eine Reise ohne gültigen Reisepass zu organisieren. Die Beschwerdeführenden würden in der "näheren" Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfügen, die die Geburt ihrer Tochter nachträglich registrieren könnten. Die eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018 enthalte eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers, wonach die Awami-Liga falsche - meist politische - Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder erhoben habe, sowie die Verfahrensnummern der Verfahren, die gegen ihn eingeleitet worden seien. Da diese falschen Anschuldigungen von der Regierungspartei stammten, bestehe ein grosses Risiko, dass auch die lokale Polizei und Gerichte gegen seine Familie tätig würden, obwohl sie unschuldig seien. Der Bruder befürchte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in Lebensgefahr wäre und von den Sicherheitskräften getötet werden könnte. Die Beschwerdeführenden beantragten eine Botschaftsabklärung betreffend die Strafverfahren, um festzustellen, dass und inwiefern der Beschwerdeführer verfolgt sei. Ferner reichten sie einen Zeitungsartikel ein, der die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der Familie aufzeige. Gemäss dem Artikel habe die ganze Familie (namentlich erwähnt würden sein Vater, sein Bruder, seine Schwester sowie der Beschwerdeführer) aus politischen Gründen aus dem Dorf fliehen müssen.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Wiedererwägungsentscheid damit, dass sie auf die vorgebrachten Revisionsgründe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eintrete. Der anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Zeitungsartikel datiere vom (...) Februar 2018 und sei demnach vor Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden. Die notarielle Urkunde datiere zwar vom 8. Mai 2018 und wäre damit nach Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden, beziehe sich im Inhalt indes auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits materiell beurteilten Vorbringen und auf Verfahren gegen den Beschwerdeführer, die in Bangladesch in den Jahren 2014 und 2015 eingeleitet worden seien und somit vor Erlass des obgenannten BVGer-Urteils bestanden hätten. Die Ausführungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft würden sich somit auf vorbestehende Tatsachen beziehen, weshalb sie als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Abgesehen davon, dass betreffend die Arztberichte bezüglich dem Gesundheitszustand die Kinder die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b AsylG nach Entdeckung der Wiedererwägungsgründe, nicht erfüllt seien, lägen, wie bereits vom Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch festgehalten, betreffend den Gesundheitszustand der Tochter keine Hinweise vor, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen würden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes sei festzustellen, dass es sich gemäss dem Arztbericht vom 19. April 2018 nicht um lebensbedrohliche Beschwerden handle. Er habe sich seit den Komplikationen unmittelbar nach der Geburt normal entwickelt und die (...) und (...) seien insbesondere durch regelmässige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, adäquate Ernährung und Hautpflege, die auch im Herkunftsland gewährleistet werden könnten, behandelbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine eigenen gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt im Asyl- respektive Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, die er gemäss dem Arztbericht und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 (recte: 5. Juni 2018) bereits in Bangladesch gehabt habe und durch die Verfügung des SEM und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstärkt aufgetreten seien. Es komme immer wieder vor, dass Asylsuchende durch einen negativen Asylentscheid entsprechend berührt oder psychisch belastet würden. Dies stelle indes in der Regel nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Die gesundheitlichen Beschwerden würden ihn in seinem Heimatstaat nicht in eine lebensbedrohliche Notsituation bringen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Bangladesch, gerade in Städten wie G._______, eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur sowie insbesondere eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung vorhanden und öffentlich zugänglich. Auch bezüglich der Gewährleistung einer Behandlung mit Medikamenten wie geeigneten Antidepressiva könne gemäss den Informationen des SEM in Bangladesch ausgegangen werden. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass es dank der Therapie bereits eine Besserung betreffend seine Beschwerden gebe. Sowohl eine medikamentöse Behandlung mit verschiedenen Antidepressiva als auch eine psychotherapeutische Behandlung in Bangladesch sei damit möglich, erhältlich und zugänglich. Zudem lasse sein familiäres Beziehungsnetz und seine finanzielle Situation in Bangladesch nicht darauf schliessen, dass ihm der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verwehrt bleiben würde, zumal er bereits einmal in einem Spital in Bangladesch behandelt worden sei. Trotz den geltend gemachten Vorbehalten bezüglich der Behandlungsqualität im Heimatland sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder gesundheitliche Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen könnten und der Zugang zu den vorhandenen medizinischen Einrichtungen gewährleistet sei. Alternativ bestünde für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch eine Möglichkeit einer Behandlung bei einem privaten Psychiater. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden schliesslich einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Kinder stünden demzufolge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Vorbringen, eine Rückkehr nach Bangladesch sei nicht möglich aufgrund fehlender Papiere respektive fehlender Kindsanerkennung betreffe weitgehend einen Sachverhalt, welchen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil einlässlich erwogen und darüber rechtskräftig entschieden habe. Die anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel seien gemäss den Absendern auf den Versandumschlägen von ihren Verwandten geschickt worden, so dass - entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch - nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden betreffend Papierbeschaffung über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügten. Damit sei der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar. Im Wiedererwägungsgesuch werde im Zusammenhang mit fehlenden Papieren lediglich erklärt, dass die Beschwerdeführenden nach der Ankunft in Bangladesch mit Nachstellungen rechnen müssten, jedoch nicht konkretisiert, wieso ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohe. Es läge in ihrer Verantwortung respektive sei Teil ihrer Mitwirkungspflicht, eine Ehebescheinigung zu beschaffen und eine Kindsanerkennung beispielsweise durch einen DNA-Test zu erhalten, damit bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Risiken für sie und ihre Kinder bestünden. Ihre Vorfluchtgründe seien im rechtskräftigen Asylentscheid vom 30. August 2017 als unglaubhaft eingeschätzt worden und es sei kein «real risk» ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug erweise sich nach wie vor als zulässig. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. August 2017, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2018, beseitigen könnten.
E. 5.3 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM stelle die Unterscheidung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch grundsätzlich richtig dar, zumal die neu eingereichten Zeitungsartikel und die notarielle Urkunde für sich alleine nicht ausreichend wären, um eine Revisionsgesuch zu begründen. Aus dem Zeitungsartikel gehe nicht konkret hervor, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt werde. Auch die notarielle Urkunde enthalte - trotz Nennung von Verfahrensnummern der Verfahren, die gegen ihn eingeleitet worden seien - nur allgemein gehaltene Informationen über seine Verfolgung. Das SEM habe es aber unterlassen, mittels beantragter Botschaftsabklärung anhand der in der notariellen Urkunde angegebenen Verfahrensnummern abzuklären, ob, aus welchen Gründen und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer verfolgt sei. Aktenstücke aus den Strafverfahren würden bald nachgereicht. Da das SEM den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismitteln hätte nachgehen müssen, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen - insbesondere eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführenden sei auf regelmässige Vorsorgeuntersuchungen angewiesen, um die (...) und die (...) im Auge zu behalten. Da er in der Schweiz geboren sei, sei die Schweiz für ihn zuständig und gehalten, das Kindswohl zu wahren. In Bangladesch sei die nötige medizinische Versorgung nicht gegeben, und die Beschwerdeführenden würden sich die adäquate Behandlung ihres Sohnes nicht leisten können. Ein Wegweisungsvollzug nach Bangladesch würde in Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention schon dann unzulässig, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich oder finanzierbar wäre. Eine vorläufige Aufnahme sei auch deshalb angezeigt, damit die Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht anerkenne und dem Kind nicht aus formellen Gründen ihm zustehende Leistungen vorenthalte. Gemäss der behandelnden Ärztin habe der Beschwerdeführer zuvor eine Therapie abgelehnt, weil er angepasst habe erscheinen wollen. Erst nach dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 sei ein Zusammenbruch erfolgt, weshalb er im April 2018 wieder in Behandlung gekommen sei. Da seine psychische Belastung im Zusammenhang mit Bangladesch stehe, würde eine Rückkehr dorthin die Krankheit verstärken, so dass auch die von der Vorinstanz behauptete brauchbare medizinische Versorgung im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie in Bangladesch nichts nützen würde. Ferner sei der in der Schweiz geborene Sohn noch immer nicht korrekt ins Zivilstandsregister eingetragen worden, da der Eintrag des Beschwerdeführers als Vater fehle, weshalb es schwierig sein dürfte, ein Reisepapier für ihn zu beschaffen. Die Vorinstanz hätte sich ausführlicher mit der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs befassen müssen. Nachdem der Vollzug eingeleitet worden sei, hätten sich gewisse Schwierigkeiten ergeben. Insbesondere dürfte der in der Schweiz geborene Sohn mangels korrektem Geburtseintrag für die Behörden von Bangladesch nicht existieren. Eine in der Schweiz erfolgte Geburt könne nicht in Bangladesch eingetragen werden. Dass im Geburtseintrag der Vater fehle erwecke den Eindruck, es handle sich um ein uneheliches Kind. Die Beschwerdeführerin würde sich dem Verdacht aussetzen, eine Ehebrecherin zu sein, was erhebliche Folgen nach sich ziehen könnte. Die KESB habe zudem alle Bemühungen eingestellt, eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer zu ermöglichen.
E. 5.4 Mit Stellungnahme vom 27. September 2018 präzisieren die Beschwerdeführenden, bei den neu eingereichten Dokumenten handle es sich um eine von einem politischen Gegner erhobene falsche Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts sowie um eine Anzeigeaufnahme durch die Polizei (First Information Report). Es sei eines der vielen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden seien. Zwar würden sie alle auf falschen Anschuldigungen basieren, es sei indes nicht auszuschliessen, dass es auch zu einer unrichtigen Verurteilung kommen könne, weil Regierungspartei, Polizei und Gericht auf der gleichen Seite stünden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe der Beschwerdeführer mit Zwangsmassnahmen zu rechnen. Als Folge des Ganzen habe sich sein psychischer Gesundheitszustand weiter verschlechtert, und er mache sich Sorge um seine Familie. Ferner unterstütze die KESB den Beschwerdeführer nicht weiter, seinen hier geborenen Sohn anerkennen zu lassen, so dass dieser formell ein uneheliches Kind mit unbekanntem Vater bleibe. Dies sei problematisch, zumal Ehebruch in Bangladesch als muslimisches Land strafbar sei.
E. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 wiederholt die Vor-instanz, dass die Begehren der Beschwerdeführenden teilweise auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5393/2017 bereits materiell auseinandergesetzt habe und damit revisionsrechtlich zu prüfen wären. Die beiden am 24. September 2018 nachgereichten Dokumente würden von 2014 datieren. Das SEM sehe sich (weiterhin) nicht zuständig für die Prüfung der notariell beglaubigten Urkunde vom 8. Mai 2018, weshalb es sich vorliegend erübrige, auf diesbezüglich weitere monierte Punkte in der Beschwerdeschrift vom 24. September 2018, wie die Botschaftsabklärung durch das SEM, einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die nachgereichten Beweismittel - Zeitungsartikel, notariell beglaubigte Urkunde, First Information Report und Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts - nicht bereits im ordentlichen Verfahren einreichen zu können. Zudem seien sowohl in der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft beurteilt worden. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche eine Änderung des Standpunktes der Vor-instanz rechtfertigen könnten.
E. 5.6 In ihrer Replik vom 5. November 2018 führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Kinder zwar zutreffend schienen, sie indes nicht die richtigen Schlüsse aus den eingereichten Dokumenten gezogen und das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgelehnt habe. Hinsichtlich der notariellen Urkunde, welche vom 8. Mai 2018 datiere, wiederholen sie, dass diese alleine nicht als neues Beweismittel ausreichen dürfte, um ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu begründen, weshalb sie bei der Vorinstanz eingereicht worden sei. Als erste Instanz sei diese verpflichtet, sich von Amtes wegen um die Abklärung des Sachverhalts zu kümmern. Sie hätte deshalb eine Botschaftsabklärung veranlassen müssen, um die in der notariellen Urkunde aufgelisteten Verfahrensnummern zu überprüfen. Gesamthaft gesehen würden deshalb sowohl der Zeitungsbericht als auch die notarielle Urkunde Wiedererwägungsgründe zu begründen vermögen. Eine Botschaftsabklärung sei auf Beschwerdeebene nachzuholen. Die am 27. September 2018 nachgereichten Dokumente (First Information Report und Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts) würden aus dem Jahr 2014 stammen und sich nur auf eines der vielen aufgelisteten Strafverfahren beziehen. Ein Revisionsgesuch, das lediglich auf diese beiden Beweismittel abgestützt worden wäre, hätte keine Erfolgsaussichten gehabt. Deshalb seien diese Beweismittel im Kontext mit den übrigen Beweismitteln zu sehen, die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführenden reichen zudem eine Mitteilung der Ausgleichskasse zur Beitragspflicht ein. Die Beschwerdeführenden wären wegen der Geburtsgebrechen des Sohnes beitragspflichtig, wenn sie vorläufig aufgenommen würden. Im Rahmen der Verjährungsfristen könnten sie sodann die Beiträge für Nichterwerbstätige nachentrichten, so dass die Invalidenversicherung für die Geburtsgebrechen des Sohnes aufkommen müsste.
E. 5.7 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 nimmt die Vor-instanz zu den am 16. Juli und 23. August 2019 neu eingereichten Beweismitteln Stellung und ergänzt, dass sich der Inhalt des (undatierten) Zeitungsartikels, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 2018 materiell auseinandergesetzt habe, mehrheitlich mit demjenigen der jüngst eingereichten Artikel decke. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass aus den eher vagen Ausführungen im Zeitungsartikel nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden könne. Aus den Übersetzungen der im Juli 2019 publizierten Zeitungs- respektive Onlineartikel gehe in allgemeiner Form hervor, dass der Vater und Onkel des Beschwerdeführers und deren Familienmitglieder seit vier Jahren schwierige Zeiten durchleben würden, weil sie aufgrund von politischen Schikanen durch die Polizei ihr Zuhause verlassen hätten und sich verstecken würden. Gegen seine Familie seien falsche Anschuldigungen erhoben worden. Nähere Angaben zu politischen Verfolgungsmotiven oder politischen Aktivitäten der im Artikel erwähnten Personen würden nicht gemacht. Der Beschwerdeführer werde in den Artikeln zwar namentlich erwähnt; auch er fürchte sich vor Polizeifolter und verstecke sich deshalb. Aus diesen wenigen Informationen lasse sich für die Beschwerdeführenden jedoch keine glaubhafte Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von. Art. 3 und Art. 7 AsylG ableiten. Die in den jüngst eingereichten Artikeln festgehaltenen Informationen würden sich sodann auch nicht wesentlich vom Informationsgehalt des Zeitungsartikels unterscheiden, den die Beschwerdeführenden anlässlich des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereicht hätten, der vom SEM jedoch aus revisionsrechtlichen Gründen nicht geprüft worden sei.
E. 5.8 In ihrer Stellungnahme dazu führen die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht verwunderlich, dass in den Zeitungsartikeln keine näheren Angaben zu politischen Verfolgungsmotiven oder den politischen Aktivitäten der Familienmitglieder gemacht würden, zumal es sich um falsche Anschuldigen handle. Es gehe darum, den politischen Gegner auszuschalten, indem man ihm gemeinrechtliche Straftaten vorwerfe, worauf man ihn gerichtlich verurteilen lasse, damit er lange Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Da die Anschuldigungen diffus gehalten seien, könne kein konkretes Motiv erkannt werden. Zudem sei die Kommunikation mit dem Heimatort des Beschwerdeführers und das Beschaffen von Information aus der Heimat nicht einfach; der Ort verfüge erst seit vier Jahren über einen Stromanschluss und sei mit dem Festnetz noch nicht erschlossen. Die Ortsbewohner seien lediglich über ihre Mobiltelefone erreichbar.
E. 5.9 Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Tochter sei inzwischen (...) Jahre alt und eingeschult. Sie verstehe und spreche zurzeit fast besser Deutsch als Bengalisch. Dies sei bei der Prüfung im Rahmen des Kindswohls zu berücksichtigen. Diesbezüglich reichen sie einen Arztbericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in E._______ vom 14. Februar 2020 ein. Sodann riskiere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch wegen der falschen Anschuldigungen eingesperrt zu werden, womit die Kinderbetreuung bei der Beschwerdeführerin liegen würde. Dabei würde sie nicht dafür sorgen können, dass die Kinder eine adäquate Bildung erhielten.
E. 5.10 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 nimmt die Vor-instanz zur notariell beglaubigten Urkunde vom 8. Mai 2018 sowie zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Die notariell beglaubigte Urkunde vermöge an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern. Es handle sich dabei um ein Schreiben eines Notars, dem äusserst geringe Beweiskraft zukomme, weil ein solches Schreiben, ob beurkundet oder nicht, analog einem Anwaltsschreiben lediglich Angaben seiner Mandanten wiedergebe. Es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt nicht über Parteibehauptungen hinauskomme. Für die Überprüfung der darin aufgeführten Verfahren erachte sich das SEM nicht als zuständig, da diese bereits 2014 und 2015 und somit bereits vor der Verfügung des SEM vom 15. August 2017 und dem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 eröffnet worden seien. Damit wären diese innerhalb eines Revisionsverfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund erachte sich das SEM auch nicht zuständig für die Durchführung einer in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden geforderten Botschaftsabklärung betreffend die geltend gemachten Strafverfahren im Heimatland. Aus den Zeitungartikeln, die am (...), (...). und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurden, gehe hervor, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit vier Jahren aufgrund politischer Einschüchterungen und falscher Anschuldigungen nicht in Sicherheit fühlten. Trotz namentlicher Erwägung des Beschwerdeführers in den Zeitungsberichten sei aus den vagen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Inhalt der Zeitungsartikel sei alleine nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu belegen, stehe jedoch in Zusammenhang mit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorverfolgung über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2018 materiell entschieden habe. Diese nach dem Urteil entstandenen Zeitungsartikel wären daher bei einer Gesamtwürdigung einer neuen Aktenlage betreffend die Asylgründe im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Die zwei Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und 1. Februar 2020 würden dieselbe Verfolgungssituation betreffen, die der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe und welche durch das SEM in der Verfügung vom 15. August 2017 geprüft und als überwiegend unglaubhaft beurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Verfügung mit Urteil vom 23. März 2018 gestützt. Da die nachträglich entstandenen Parteibestätigungen inhaltlich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die Awami-Liga und damit nicht neue Asylgründe beträfen, wären sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Bei den Schreiben handle es sich aus Sicht des SEM um reine Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise Pateibehauptungen, weshalb diesen Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Den Schreiben seien zudem explizit keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AyslG gegen den - wenn auch namentlich erwähnten - Beschwerdeführer zu entnehmen. Es würden keine konkreten Angaben zu seiner Parteimitgliedschaft und seiner Position und Funktion gemacht, sondern nur in allgemeiner Form seine Mitgliedschaft als Mitglied der Familie H._______ bei der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) genannt. Daher vermöchten diese beiden Schreiben an den Erwägungen des SEM ebenfalls nichts zu ändern. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 bemüht habe, weitere Beweismittel zu beschaffen, lasse die Frage aufkommen, weshalb er nicht bereits im ordentlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Daher seien gewisse Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel und an der geltend gemachten Vorverfolgung angebracht, da aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Belege betreffend die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Die seit dem 23. August 2018 eingegangen Arztberichte sowie das Bekundungs-Schreiben der Nachbarn der Beschwerdeführenden vom (...) Februar 2020 würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland in eine existenzielle Notlage kommen würden und somit keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen.
E. 5.11 In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Aussagen in der Urkunde würden durch die notarielle Beglaubigung erhöhte Beweiskraft geniessen. Zudem dürfe nicht verwundern, dass die eingereichten Zeitungsberichte nicht zu sehr ins Detail gehen würden, da sich Zeitungen zurückhalten würden, wenn sie über Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen berichteten. Sowohl die Zeitungsartikel als auch die Parteibestätigungsschreiben würden belegen, dass die geltend gemachte Verfolgung bestehe und das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht die Lage im ursprünglichen Asylverfahren falsch eingeschätzt hätten, weshalb sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen seien. Das SEM verkenne, dass die Partei, die solche Bestätigungsschreiben ausstelle, ein Risiko auf sich nehme, so dass diese Beweismittel nicht als reine Gefälligkeitsschreiben abgetan werden könnten. Da sich das SEM weigere, die beantragte Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, habe sich das Bundesverwaltungsgericht darum zu kümmern, die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu lokalisieren.
E. 6 Vorab stellt sich, unabhängig von den Ausführungen in der Beschwerde, die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 5. Juni 2018 zu Recht nur als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5). Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2018 eventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (implizit) und Gewährung von Asyl (Begehren Ziff. 4). Zur Begründung führen sie aus, die neu eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018, welche eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 mit Verfahrensnummern von gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - mit falschen Anschuldigungen - enthalte, würde die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzeigen.
E. 6.3 Da die mit den notariell beurkundeten Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 angeführten Verfahrensnummern aus den Jahren 2014 datieren, ist nicht von neuen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 entstandenen Tatsachen, mithin nicht von einem Mehrfachgesuch auszugehen, selbst wenn im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die konkreten angeblichen falschen Anschuldigungen nicht abgehandelt wurden. Diese wurden im ordentlichen Verfahren auch nicht konkret vorgebracht. Damit hat das SEM das Gesuch vom 5. Juni 2018 zurecht nicht als Mehrfachgesuch anhand genommen.
E. 7.1 Weiter ist vorab zu prüfen, ob das SEM auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Verfolgung zu neuen Beweismitteln gelangt. Bei diesen ergebe sich eine Überschneidung zu den Zeiten vor und nach dem Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb auch Revisionsgründe vorliegen könnten.
E. 7.1.2 Das SEM ging in seiner Verfügung davon aus, die eingereichte notarielle Urkunde datiere zwar vom 8. Mai 2018 und wäre damit nach Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden, beziehe sich indes auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits materiell beurteilten Vorbringen und auf Verfahren gegen den Beschwerdeführer, die in Bangladesch in den Jahren 2014 und 2015 eingeleitet worden seien und somit vor Erlass des BVGer-Urteils bestanden hätten, weshalb diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen seien. Mangels funktionaler Zuständigkeit trat es auf die vorgebrachten Revisionsgründe nicht ein.
E. 7.1.3 Auf Beschwerdeebene wird dargetan, es werde kein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrebt. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018 und der eingereichte Zeitungsartikel vom (...) Februar 2018 würden nicht als geeignet erscheinen, um eine Revision des Urteils vom 23. März 2018 zu bewirken, hätten indes im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vom SEM geprüft werden müssen. Diese Haltung wird auch hinsichtlich eines "First Information Report" vom (...) Juni 2014 einen Vorfall vom selben Datum betreffend und eine (undatierte) diesbezügliche Anzeige, die am 27. September 2018 eingereicht wurden, bestätigt (vgl. Repliken vom 5. November 2018, S. 1f. und vom 6. November 2020).
E. 7.1.4 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 stellte das SEM auch betreffend die zwei Parteibestätigungsschreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2020 fest, diese seien zwar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden, würden inhaltlich aber die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die Awami-Liga und damit nicht neue Asylgründe betreffen.
E. 7.1.5 Wie bereits unter Erwägung 4.2 dargelegt, ist das SEM für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nach einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu BVGE 2013/22, E. 5.3, m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu sinngemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG). Im Wiedererwägungsgesuch berufen sich die Beschwerdeführenden implizit auf die analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, mithin das Vorliegen neuer Beweismittel und Tatsachen.
E. 7.1.6 Zusammenfassend ist das SEM für die Prüfung der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2017 vom 23. März 2018 entstandenen Beweismittel, die einen vorbestandenen Sachverhalt betreffen (notarielles Schreiben vom 8. Mai 2018, Zeitungsartikel, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurde, zwei Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und 1. Februar 2020) zuständig. Insoweit ist es zu Unrecht auf die diesbezüglich vorgebrachten Revisionsgründe nicht eingetreten.
E. 7.1.7 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der dritten Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 die obgenannten Beweismittel einer materiellen Prüfung unterzogen hat und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen, ist ein diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt zu erachten, selbst wenn das SEM in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 weiterhin fälschlicherweise daran festhält, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publizierte Zeitungsartikel sowie die Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und1. Februar 2020 seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen. Dieser Heilung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen.
E. 7.2 Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist demnach abzuweisen.
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2018 (vgl. S. 2 - 4) vor, dass das SEM die beantragte Botschaftsabklärung hinsichtlich zweier Strafverfahren nicht veranlasst habe. Der Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 (die am 8. Mai 2018 notariell beurkundet wurde) sei eine Liste der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren mit Verfahrensnummern zu entnehmen. Damit wird sinngemäss gerügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 7.3.1 Das SEM führte in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 aus, es erachte sich nicht als zuständig für die Überprüfung der im notariell beurkundeten Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers aufgeführten strafrechtlichen Verfahrensnummern. Aus diesem Grund sei es auch nicht für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung zuständig. Diese Verfahren wie auch der "First Information Report" und die Anzeige (beide vom [...] Juni 2014) seien bereits in den Jahren 2014 und 2015 eröffnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil materiell zur politischen Vorverfolgung geäussert. Das SEM führte weiter aus, es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Belege bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Damit hat es sich mit den nachträglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Folglich kann offenbleiben, ob dies zurecht im Rahmen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs erfolgte oder in einem Revisionsverfahren hätte erfolgen müssen. Den Beschwerdeführenden erwächst daraus kein Nachteil.
E. 7.3.2 Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Nachstellungen durch die BNP oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem haben die Beschwerdeführenden vorliegend nicht dargelegt, dass sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG den nun geltend gemachten Sachverhalt betreffend die Strafverfahren, die dem Beschwerdeführer bereits vor dem ergangenen Urteil bekannt gewesen sein dürften, sowie die weiteren zur Frage stehenden Beweismittel nicht im vorangegangen ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend machen können (vgl. Art. 66 Abs. 3VwVG). Nachdem die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machten, dass es ihnen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei, diese Beweismittel bereits früher zu erlangen, durfte das SEM die Nachreichung zu Recht als verspätet erachten. Aus diesem Grund gab es für das SEM keinen Anlass, in diesem Zusammenhang eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Die sinngemässe Rüge des ungenügend abgeklärten Sachverhalts ist somit unbegründet.
E. 8 Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 In Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2017 vom 23. März 2018 entstandenen Beweismittel ist die Vor-instanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, diese würden nichts an ihrer früheren Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den bangladeschischen Behörden verfolgt zu werden, mithilfe der neuen Eingaben nicht substanziell zu konkretisieren und seine Befürchtungen vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht zu begründen. Das notariell beurkundete Schreiben vom 8. Mai 2018 enthält lediglich die Mitteilung von strafrechtlichen Verfahrensnummern und bestätigt ansonsten die Vorbringen aufgrund von Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers. Diesbezüglich bleibt ferner unklar, warum dieses Schreiben - welches angebliche Strafverfahren aus den Jahren 2014 und 2015 belegen soll - nicht früher hätte eingereicht werden können. Die Beschwerdeführenden machten hierzu keinerlei Angaben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz ihre Asylgesuche bereits mit Verfügung vom 23. August 2018 vollumfänglich ablehnte, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht früher hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgelegten Beweismittel zu beschaffen. Ebenso wenig vermögen sowohl der Zeitungsartikel, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurde, als auch die zwei Parteibestätigungsschreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2020 die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern, zumal diese nur unspezifische Angaben zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach Zeitungsberichte in der Regel nicht ins Detail gehen würden, wenn sie über Ermittlungsverfahren oder Anklageerhebungen berichten würden. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Ausreise in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte oder zum heutigen Zeitpunkt verwirklichen würde.
E. 8.3 Insgesamt ist folglich auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Schliesslich besteht auch kein Anlass, auf Beschwerdeebene eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Stellungnahmen vom 5. November 2018 S. 2 und vom 6. November 2020 S. 3).
E. 9 Vorliegend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ihre Verfügung vom 30. August 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erachtet hat, mithin keine seit dem letzten Entscheid neuen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.2.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Wie bereits unter E. 8.2 dargelegt, ist - auch für das Gericht - das notarielle Schreiben vom 8. Mai 2018 als verspätet eingereicht zu erachten. Es bleibt indes zu prüfen, ob die erkannte Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Das hierfür massgebliche Grundsatzurteil BVGE 2013/22 (dort insb. E. 9.3) stützt sich schwergewichtig auf die mit dem Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 begründete Rechtsprechung ab. Danach führen Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dort E. 7, insb. 7g). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Die vorliegende Beschwerde vermag nicht die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer aktuellen und ernsthaften Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen. Die Beschwerdeführenden vermochten somit das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage noch in individueller Hinsicht neue Gründe dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bangladesch im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet sein, mithin ihre Verfügung vom 30. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zunächst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist, die für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch zu einer existenzbedrohenden Situation führen würden, ist folgendes festzuhalten: Im mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht der behandelnden Ärztin vom 18. Mai 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell auch an einer Depression mit einer ausgeprägten Schlafstörung, verbunden mit vegetativen Symptomen und chronischen Kopfschmerzen. Der negative Asylentscheid habe zu einer deutlichen Zunahme der Kopfschmerzen sowie neu zu Angst- und Panikattacken, Nervosität, Konzentrationsstörungen und ausgeprägten Schlafstörungen geführt. Diese Verschlechterung der Symptomatik sei mit der drohenden Wegweisung zusammengefallen, welche in ihm Todesängste auslöse. Behandelt werde er medikamentös und mit einer antidepressiven Therapie. Da der Auslöser der Angst die Rückkehr mit Angst vor erneuter Inhaftierung, Folter oder Tod sei, spreche dies gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Wie bereits vom Rechtsvertreter in der Replik vom 5. November 2018 eingeräumt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass betreffend den Gesundheitszustand der Kinder - trotz allfällig weiterhin nötigen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, adäquater Ernährung und Hautpflege beim Sohn aufgrund seiner (...) und (...) - keine Hinweise vorliegen, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen. Weder aus diesem Bericht noch sonst aus den Akten ergibt sich eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers oder seiner Kinder, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihnen in Bangladesch, insbesondere in G._______, zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wird auch in gesundheitlicher Hinsicht auf die Unterstützung aus seinem familiären Umfeld zählen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe unterstützt werden können. Die mittlerweile (...)jährige Tochter lebt mit ihren Eltern seit fünf Jahren in der Schweiz und wurde bereits eingeschult. Der (...)jährige Sohn ist in der Schweiz zur Welt gekommen. Es sind - in Übereinstimmung mit dem Arztbericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in E._______ vom 14. Februar 2020 - bei einer Rückkehr nach Bangladesch allenfalls gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten oder zumindest möglich. Für die beiden sehr jungen und noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelten Kinder stellen ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen dar. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder auch in Bangladesch versorgt sind. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Betreffend die Leistungspflicht der IV ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ausländerrechtlich nicht relevant ist und damit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten weiterhin als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich liegt es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden respektive ist Teil ihrer Mitwirkungspflicht, eine Ehebescheinigung zu beschaffen und eine Kindsanerkennung beispielsweise durch einen DNA-Test zu erhalten, zumal es ihnen auch obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden noch in Bezug auf Kindsanerkennung eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 30. August 2017 in Wieder-erwägung zu ziehen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde grundsätzlich unterlegen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör haben sie jedoch zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Wie in E. 7.1.7 bereits erwähnt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Die den Beschwerdeführenden aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären demnach zu reduzieren. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5445/2018 Urteil vom 6. Januar 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo; Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bangladesh, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 19. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 30. August 2017 verneinte das SEM mangels Glaubhaftigkeit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und wies ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5393/2017 vom 23. März 2018 ab. B. Am 5. Juni 2018 (Posteingang SEM: 7. Juni 2018) reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes Schreiben ein und beantragten, der Asylentscheid vom 30. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs sei aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Dokumente ein: einen Verlegungsbericht des Bürgerspitals E._______ vom 17. Juni 2017 die Beschwerdeführerin betreffend; Arztberichte vom 6. Dezember 2017 und 19. April 2018 den Sohn der Beschwerdeführenden betreffen; zwei Arztberichte vom 1. Mai 2018 die Tochter der Beschwerdeführenden betreffend; einen Arztbericht vom 18. Mai 2018 den Beschwerdeführer betreffend; diverse medizinische Akten des Bruders des Beschwerdeführers; ein notariell beglaubigtes Schreiben vom 8. Mai 2018 und eine Ausgabe des Daily Nabo Abhijan vom (...) Februar 2018inklusive Übersetzung eines Zeitungsartikels ins Englische. C. Mit Verfügung vom 23. August 2018 wies das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, die Verfügung vom 30. August 2017 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 24. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung der Vor-instanz, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten; eventualiter sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Aussetzung des Vollzugs bis zum Entscheid über die Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung der IV Stelle E._______ vom 20. September 2018 und einen Arztbericht vom 14. September 2018 ein. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 25. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden Kopien einer (undatierten) Anschuldigung gegen den Beschwerdeführer wegen eines Sprengstoffdelikts und eines First Information Report vom (...) Juni 2014 (beides mit Übersetzung) sowie einen Präsidialentscheid der KESB vom (...) September 2018 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde her und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusiv Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wies sie ab. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 reichten die Beschwerdeführenden die angeblichen Originale (inklusiv Umschlag) der zuvor in Kopie eingereichten Beweismittel nach. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie an ihrer Verfügung festhalte und würdigte die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel. J. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 5. November 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung und reichten ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons E._______ zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführenden Kopien weiterer Zeitungsartikel zu den Akten. Am 23. August 2019 reichten sie die Originale derselben Zeitungsartikel inklusiv teilweiser Übersetzung nach. L. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die am 26. September 2019 eingegangene Verfahrensstandanfrage der Sozialen Dienste F._______. M. Mit innert verlängerter Frist eingegangener zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM an seinen bisherigen Ausführungen fest und führte aus, weshalb an dieser Einschätzung auch die Zeitungsartikel aus dem Jahr 2019 nichts zu ändern vermöchten. N. Am 3. Februar 2020 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung und stellten weitere originale Beweismittel in Aussicht. O. Die in Aussicht gestellten Originalurkunden aus Bangladesch sowie ein Arztbericht vom 14. Februar 2020 gingen am 28. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. P. Mit innert verlängerter Frist eingegangener dritter Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 hielt das SEM weiter an seinen bisherigen Ausführungen fest und äusserte sich zu den neu eingegangenen Beweismitteln. Q. Am 6. November 2020 nahmen die Beschwerdeführenden dazu Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde. Das SEM ist auch für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nachträglich entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Werden demgegenüber vorbestandene Beweismittel geltend gemacht, die einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid als von Anfang an mit Mängeln behaftet erscheinen lassen sollen, sind diese grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Gericht zu beurteilten (vgl. zu allem BVGE 2013/22 E. 5.4 ff., zum Revisionsgesuch Art. 45 VGG, Art. 121 ff. BGG). 4.3 Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, der negative Asylentscheid vom 30. August 2017 habe beim Beschwerdeführer psychische Beschwerden ausgelöst. Die Kinder seien gesundheitlich angeschlagen. Die Beschwerdeführenden reichten Arztberichte sowie - im Sinne eines Eventualbegehrens - neue Beweismittel zu den Akten, die die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzeigen würden, welche indes möglicherweise im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu behandeln wären. Der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell auch an einer Depression mit ausgeprägter Schlafstörung, verbunden mit vegetativen Symptomen und chronischen Kopfschmerzen. Diese Leiden hätten sich mit Erhalt des negativen Asylentscheids erst richtig manifestiert, weshalb er im September 2017 erstmals behandelt worden sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert. Seit April 2018 befinde er sich dauernd in Behandlung. Eine Fortsetzung der Behandlung in Bangladesch sei nicht möglich respektive kontraproduktiv, da die Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland Auslöser der gegenwärtigen Krise darstelle. Der in der Schweiz geborene Sohn sei wegen Verdachts auf einen neonatalen Infekt nach der Geburt einige Tage hospitalisiert gewesen. Weiter sei ihm eine (...) diagnostiziert worden. Seine Entwicklung sei seither normal erfolgt, wobei einige virale Infekte aufgetreten seien. Regelmässige Vorsorgeuntersuchungen seien weiterhin unausweichlich. Aus den Arztbesuchen betreffend die Tochter würden sich keine Hinweise ergeben, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen würden. Die Schweiz sei indes verantwortlich, das Kindeswohl zu wahren, insbesondere für den in der Schweiz geborenen Sohn. Solange nicht klar sei, ob dessen (...) und die (...) den Beginn einer ernsthaften Erkrankung darstellten, müssten weitere Abklärungen abgewartet werden. Auch seien die prekären hygienischen Verhältnisse in Bangladesch und deren Auswirkungen auf die bereits angeschlagene Gesundheit des Sohnes zu berücksichtigen. Eine Vaterschaftsanerkennung des in der Schweiz geborenen Sohnes durch den Beschwerdeführer sei mangels gültigen Reisepasses bisher nicht möglich gewesen. Das Kind gelte demnach im heutigen Zeitpunkt als uneheliches Kind der Beschwerdeführerin. Das Risiko, dass zumindest die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in Bangladesch mit Nachstellungen rechnen müsste, sei gross, so dass vom Vollzug der Wegweisung abzusehen sei. Aufgrund des unvollständigen Geburtseintrags des in der Schweiz geborenen Sohnes sei fraglich, dass die Behörden von Bangladesch bereit wären, ihm ein Laissez-passer auszustellen. Zudem könnte es - ohne Bestätigung des Vaters, dass die Kindsmutter alleine mit dem Sohn reisen dürfe - Probleme mit den Fluggesellschaften geben. Die Tochter sei zwar in Bangladesch geboren, indes nirgends registriert worden. Die bangladeschischen Behörden könnten nicht überprüfen, ob es sich bei ihr um das Kind der Beschwerdeführenden handle und ob die angegebenen Personalien korrekt seien. Auch in diesem Fall dürfte es nicht gelingen, ein Laissez-passer erhältlich zu machen sowie eine Reise ohne gültigen Reisepass zu organisieren. Die Beschwerdeführenden würden in der "näheren" Heimat über keine Bezugspersonen mehr verfügen, die die Geburt ihrer Tochter nachträglich registrieren könnten. Die eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018 enthalte eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers, wonach die Awami-Liga falsche - meist politische - Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer und die übrigen Familienmitglieder erhoben habe, sowie die Verfahrensnummern der Verfahren, die gegen ihn eingeleitet worden seien. Da diese falschen Anschuldigungen von der Regierungspartei stammten, bestehe ein grosses Risiko, dass auch die lokale Polizei und Gerichte gegen seine Familie tätig würden, obwohl sie unschuldig seien. Der Bruder befürchte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch in Lebensgefahr wäre und von den Sicherheitskräften getötet werden könnte. Die Beschwerdeführenden beantragten eine Botschaftsabklärung betreffend die Strafverfahren, um festzustellen, dass und inwiefern der Beschwerdeführer verfolgt sei. Ferner reichten sie einen Zeitungsartikel ein, der die Ernsthaftigkeit der Verfolgung der Familie aufzeige. Gemäss dem Artikel habe die ganze Familie (namentlich erwähnt würden sein Vater, sein Bruder, seine Schwester sowie der Beschwerdeführer) aus politischen Gründen aus dem Dorf fliehen müssen. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Wiedererwägungsentscheid damit, dass sie auf die vorgebrachten Revisionsgründe mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eintrete. Der anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs eingereichte Zeitungsartikel datiere vom (...) Februar 2018 und sei demnach vor Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden. Die notarielle Urkunde datiere zwar vom 8. Mai 2018 und wäre damit nach Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden, beziehe sich im Inhalt indes auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits materiell beurteilten Vorbringen und auf Verfahren gegen den Beschwerdeführer, die in Bangladesch in den Jahren 2014 und 2015 eingeleitet worden seien und somit vor Erlass des obgenannten BVGer-Urteils bestanden hätten. Die Ausführungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft würden sich somit auf vorbestehende Tatsachen beziehen, weshalb sie als Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln seien. Abgesehen davon, dass betreffend die Arztberichte bezüglich dem Gesundheitszustand die Kinder die Eintretensvoraussetzungen, insbesondere die Frist von 30 Tagen gemäss Art. 111b AsylG nach Entdeckung der Wiedererwägungsgründe, nicht erfüllt seien, lägen, wie bereits vom Rechtsvertreter im Wiedererwägungsgesuch festgehalten, betreffend den Gesundheitszustand der Tochter keine Hinweise vor, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen würden. Betreffend den Gesundheitszustand des Sohnes sei festzustellen, dass es sich gemäss dem Arztbericht vom 19. April 2018 nicht um lebensbedrohliche Beschwerden handle. Er habe sich seit den Komplikationen unmittelbar nach der Geburt normal entwickelt und die (...) und (...) seien insbesondere durch regelmässige Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, adäquate Ernährung und Hautpflege, die auch im Herkunftsland gewährleistet werden könnten, behandelbar. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine eigenen gesundheitlichen Beschwerden nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt im Asyl- respektive Beschwerdeverfahren hätte vorbringen können, die er gemäss dem Arztbericht und der Eingabe des Rechtsvertreters vom 7. Juni 2017 (recte: 5. Juni 2018) bereits in Bangladesch gehabt habe und durch die Verfügung des SEM und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstärkt aufgetreten seien. Es komme immer wieder vor, dass Asylsuchende durch einen negativen Asylentscheid entsprechend berührt oder psychisch belastet würden. Dies stelle indes in der Regel nicht per se ein Vollzugshindernis dar. Die gesundheitlichen Beschwerden würden ihn in seinem Heimatstaat nicht in eine lebensbedrohliche Notsituation bringen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in Bangladesch, gerade in Städten wie G._______, eine qualitativ gute medizinische Infrastruktur sowie insbesondere eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung vorhanden und öffentlich zugänglich. Auch bezüglich der Gewährleistung einer Behandlung mit Medikamenten wie geeigneten Antidepressiva könne gemäss den Informationen des SEM in Bangladesch ausgegangen werden. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass es dank der Therapie bereits eine Besserung betreffend seine Beschwerden gebe. Sowohl eine medikamentöse Behandlung mit verschiedenen Antidepressiva als auch eine psychotherapeutische Behandlung in Bangladesch sei damit möglich, erhältlich und zugänglich. Zudem lasse sein familiäres Beziehungsnetz und seine finanzielle Situation in Bangladesch nicht darauf schliessen, dass ihm der Zugang zu einer medizinischen Behandlung verwehrt bleiben würde, zumal er bereits einmal in einem Spital in Bangladesch behandelt worden sei. Trotz den geltend gemachten Vorbehalten bezüglich der Behandlungsqualität im Heimatland sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Kinder gesundheitliche Probleme in ihrer Heimat behandeln lassen könnten und der Zugang zu den vorhandenen medizinischen Einrichtungen gewährleistet sei. Alternativ bestünde für den Beschwerdeführer grundsätzlich auch eine Möglichkeit einer Behandlung bei einem privaten Psychiater. Bei Bedarf könnten die Beschwerdeführenden schliesslich einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen. Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers und seiner Kinder stünden demzufolge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Das Vorbringen, eine Rückkehr nach Bangladesch sei nicht möglich aufgrund fehlender Papiere respektive fehlender Kindsanerkennung betreffe weitgehend einen Sachverhalt, welchen das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil einlässlich erwogen und darüber rechtskräftig entschieden habe. Die anlässlich des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismittel seien gemäss den Absendern auf den Versandumschlägen von ihren Verwandten geschickt worden, so dass - entgegen den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch - nach wie vor davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden betreffend Papierbeschaffung über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügten. Damit sei der Wegweisungsvollzug weiterhin zumutbar. Im Wiedererwägungsgesuch werde im Zusammenhang mit fehlenden Papieren lediglich erklärt, dass die Beschwerdeführenden nach der Ankunft in Bangladesch mit Nachstellungen rechnen müssten, jedoch nicht konkretisiert, wieso ihnen eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen drohe. Es läge in ihrer Verantwortung respektive sei Teil ihrer Mitwirkungspflicht, eine Ehebescheinigung zu beschaffen und eine Kindsanerkennung beispielsweise durch einen DNA-Test zu erhalten, damit bei einer Rückkehr in ihr Heimatland keine Risiken für sie und ihre Kinder bestünden. Ihre Vorfluchtgründe seien im rechtskräftigen Asylentscheid vom 30. August 2017 als unglaubhaft eingeschätzt worden und es sei kein «real risk» ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug erweise sich nach wie vor als zulässig. Insgesamt würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. August 2017, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2018, beseitigen könnten. 5.3 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, das SEM stelle die Unterscheidung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch grundsätzlich richtig dar, zumal die neu eingereichten Zeitungsartikel und die notarielle Urkunde für sich alleine nicht ausreichend wären, um eine Revisionsgesuch zu begründen. Aus dem Zeitungsartikel gehe nicht konkret hervor, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt werde. Auch die notarielle Urkunde enthalte - trotz Nennung von Verfahrensnummern der Verfahren, die gegen ihn eingeleitet worden seien - nur allgemein gehaltene Informationen über seine Verfolgung. Das SEM habe es aber unterlassen, mittels beantragter Botschaftsabklärung anhand der in der notariellen Urkunde angegebenen Verfahrensnummern abzuklären, ob, aus welchen Gründen und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer verfolgt sei. Aktenstücke aus den Strafverfahren würden bald nachgereicht. Da das SEM den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Beweismitteln hätte nachgehen müssen, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen - insbesondere eine Botschaftsabklärung - vorzunehmen. Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführenden sei auf regelmässige Vorsorgeuntersuchungen angewiesen, um die (...) und die (...) im Auge zu behalten. Da er in der Schweiz geboren sei, sei die Schweiz für ihn zuständig und gehalten, das Kindswohl zu wahren. In Bangladesch sei die nötige medizinische Versorgung nicht gegeben, und die Beschwerdeführenden würden sich die adäquate Behandlung ihres Sohnes nicht leisten können. Ein Wegweisungsvollzug nach Bangladesch würde in Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention schon dann unzulässig, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung nicht möglich oder finanzierbar wäre. Eine vorläufige Aufnahme sei auch deshalb angezeigt, damit die Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht anerkenne und dem Kind nicht aus formellen Gründen ihm zustehende Leistungen vorenthalte. Gemäss der behandelnden Ärztin habe der Beschwerdeführer zuvor eine Therapie abgelehnt, weil er angepasst habe erscheinen wollen. Erst nach dem Vorliegen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 sei ein Zusammenbruch erfolgt, weshalb er im April 2018 wieder in Behandlung gekommen sei. Da seine psychische Belastung im Zusammenhang mit Bangladesch stehe, würde eine Rückkehr dorthin die Krankheit verstärken, so dass auch die von der Vorinstanz behauptete brauchbare medizinische Versorgung im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie in Bangladesch nichts nützen würde. Ferner sei der in der Schweiz geborene Sohn noch immer nicht korrekt ins Zivilstandsregister eingetragen worden, da der Eintrag des Beschwerdeführers als Vater fehle, weshalb es schwierig sein dürfte, ein Reisepapier für ihn zu beschaffen. Die Vorinstanz hätte sich ausführlicher mit der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs befassen müssen. Nachdem der Vollzug eingeleitet worden sei, hätten sich gewisse Schwierigkeiten ergeben. Insbesondere dürfte der in der Schweiz geborene Sohn mangels korrektem Geburtseintrag für die Behörden von Bangladesch nicht existieren. Eine in der Schweiz erfolgte Geburt könne nicht in Bangladesch eingetragen werden. Dass im Geburtseintrag der Vater fehle erwecke den Eindruck, es handle sich um ein uneheliches Kind. Die Beschwerdeführerin würde sich dem Verdacht aussetzen, eine Ehebrecherin zu sein, was erhebliche Folgen nach sich ziehen könnte. Die KESB habe zudem alle Bemühungen eingestellt, eine Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer zu ermöglichen. 5.4 Mit Stellungnahme vom 27. September 2018 präzisieren die Beschwerdeführenden, bei den neu eingereichten Dokumenten handle es sich um eine von einem politischen Gegner erhobene falsche Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts sowie um eine Anzeigeaufnahme durch die Polizei (First Information Report). Es sei eines der vielen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingereicht worden seien. Zwar würden sie alle auf falschen Anschuldigungen basieren, es sei indes nicht auszuschliessen, dass es auch zu einer unrichtigen Verurteilung kommen könne, weil Regierungspartei, Polizei und Gericht auf der gleichen Seite stünden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch habe der Beschwerdeführer mit Zwangsmassnahmen zu rechnen. Als Folge des Ganzen habe sich sein psychischer Gesundheitszustand weiter verschlechtert, und er mache sich Sorge um seine Familie. Ferner unterstütze die KESB den Beschwerdeführer nicht weiter, seinen hier geborenen Sohn anerkennen zu lassen, so dass dieser formell ein uneheliches Kind mit unbekanntem Vater bleibe. Dies sei problematisch, zumal Ehebruch in Bangladesch als muslimisches Land strafbar sei. 5.5 In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 wiederholt die Vor-instanz, dass die Begehren der Beschwerdeführenden teilweise auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen würden, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5393/2017 bereits materiell auseinandergesetzt habe und damit revisionsrechtlich zu prüfen wären. Die beiden am 24. September 2018 nachgereichten Dokumente würden von 2014 datieren. Das SEM sehe sich (weiterhin) nicht zuständig für die Prüfung der notariell beglaubigten Urkunde vom 8. Mai 2018, weshalb es sich vorliegend erübrige, auf diesbezüglich weitere monierte Punkte in der Beschwerdeschrift vom 24. September 2018, wie die Botschaftsabklärung durch das SEM, einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei vermerkt, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen sein soll, die nachgereichten Beweismittel - Zeitungsartikel, notariell beglaubigte Urkunde, First Information Report und Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts - nicht bereits im ordentlichen Verfahren einreichen zu können. Zudem seien sowohl in der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als überwiegend unglaubhaft beurteilt worden. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, welche eine Änderung des Standpunktes der Vor-instanz rechtfertigen könnten. 5.6 In ihrer Replik vom 5. November 2018 führen die Beschwerdeführenden aus, dass die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und der Kinder zwar zutreffend schienen, sie indes nicht die richtigen Schlüsse aus den eingereichten Dokumenten gezogen und das Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht abgelehnt habe. Hinsichtlich der notariellen Urkunde, welche vom 8. Mai 2018 datiere, wiederholen sie, dass diese alleine nicht als neues Beweismittel ausreichen dürfte, um ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu begründen, weshalb sie bei der Vorinstanz eingereicht worden sei. Als erste Instanz sei diese verpflichtet, sich von Amtes wegen um die Abklärung des Sachverhalts zu kümmern. Sie hätte deshalb eine Botschaftsabklärung veranlassen müssen, um die in der notariellen Urkunde aufgelisteten Verfahrensnummern zu überprüfen. Gesamthaft gesehen würden deshalb sowohl der Zeitungsbericht als auch die notarielle Urkunde Wiedererwägungsgründe zu begründen vermögen. Eine Botschaftsabklärung sei auf Beschwerdeebene nachzuholen. Die am 27. September 2018 nachgereichten Dokumente (First Information Report und Anschuldigung wegen eines Sprengstoffdelikts) würden aus dem Jahr 2014 stammen und sich nur auf eines der vielen aufgelisteten Strafverfahren beziehen. Ein Revisionsgesuch, das lediglich auf diese beiden Beweismittel abgestützt worden wäre, hätte keine Erfolgsaussichten gehabt. Deshalb seien diese Beweismittel im Kontext mit den übrigen Beweismitteln zu sehen, die im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereicht worden seien. Die Beschwerdeführenden reichen zudem eine Mitteilung der Ausgleichskasse zur Beitragspflicht ein. Die Beschwerdeführenden wären wegen der Geburtsgebrechen des Sohnes beitragspflichtig, wenn sie vorläufig aufgenommen würden. Im Rahmen der Verjährungsfristen könnten sie sodann die Beiträge für Nichterwerbstätige nachentrichten, so dass die Invalidenversicherung für die Geburtsgebrechen des Sohnes aufkommen müsste. 5.7 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 nimmt die Vor-instanz zu den am 16. Juli und 23. August 2019 neu eingereichten Beweismitteln Stellung und ergänzt, dass sich der Inhalt des (undatierten) Zeitungsartikels, mit welchem sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 2018 materiell auseinandergesetzt habe, mehrheitlich mit demjenigen der jüngst eingereichten Artikel decke. Das Bundesverwaltungsgericht sei damals in seinem Urteil zum Schluss gekommen, dass aus den eher vagen Ausführungen im Zeitungsartikel nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden könne. Aus den Übersetzungen der im Juli 2019 publizierten Zeitungs- respektive Onlineartikel gehe in allgemeiner Form hervor, dass der Vater und Onkel des Beschwerdeführers und deren Familienmitglieder seit vier Jahren schwierige Zeiten durchleben würden, weil sie aufgrund von politischen Schikanen durch die Polizei ihr Zuhause verlassen hätten und sich verstecken würden. Gegen seine Familie seien falsche Anschuldigungen erhoben worden. Nähere Angaben zu politischen Verfolgungsmotiven oder politischen Aktivitäten der im Artikel erwähnten Personen würden nicht gemacht. Der Beschwerdeführer werde in den Artikeln zwar namentlich erwähnt; auch er fürchte sich vor Polizeifolter und verstecke sich deshalb. Aus diesen wenigen Informationen lasse sich für die Beschwerdeführenden jedoch keine glaubhafte Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von. Art. 3 und Art. 7 AsylG ableiten. Die in den jüngst eingereichten Artikeln festgehaltenen Informationen würden sich sodann auch nicht wesentlich vom Informationsgehalt des Zeitungsartikels unterscheiden, den die Beschwerdeführenden anlässlich des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM eingereicht hätten, der vom SEM jedoch aus revisionsrechtlichen Gründen nicht geprüft worden sei. 5.8 In ihrer Stellungnahme dazu führen die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht verwunderlich, dass in den Zeitungsartikeln keine näheren Angaben zu politischen Verfolgungsmotiven oder den politischen Aktivitäten der Familienmitglieder gemacht würden, zumal es sich um falsche Anschuldigen handle. Es gehe darum, den politischen Gegner auszuschalten, indem man ihm gemeinrechtliche Straftaten vorwerfe, worauf man ihn gerichtlich verurteilen lasse, damit er lange Zeit im Gefängnis bleiben müsse. Da die Anschuldigungen diffus gehalten seien, könne kein konkretes Motiv erkannt werden. Zudem sei die Kommunikation mit dem Heimatort des Beschwerdeführers und das Beschaffen von Information aus der Heimat nicht einfach; der Ort verfüge erst seit vier Jahren über einen Stromanschluss und sei mit dem Festnetz noch nicht erschlossen. Die Ortsbewohner seien lediglich über ihre Mobiltelefone erreichbar. 5.9 Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ergänzen die Beschwerdeführenden, die Tochter sei inzwischen (...) Jahre alt und eingeschult. Sie verstehe und spreche zurzeit fast besser Deutsch als Bengalisch. Dies sei bei der Prüfung im Rahmen des Kindswohls zu berücksichtigen. Diesbezüglich reichen sie einen Arztbericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in E._______ vom 14. Februar 2020 ein. Sodann riskiere der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesch wegen der falschen Anschuldigungen eingesperrt zu werden, womit die Kinderbetreuung bei der Beschwerdeführerin liegen würde. Dabei würde sie nicht dafür sorgen können, dass die Kinder eine adäquate Bildung erhielten. 5.10 In ihrer dritten Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 nimmt die Vor-instanz zur notariell beglaubigten Urkunde vom 8. Mai 2018 sowie zu den auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismitteln Stellung. Die notariell beglaubigte Urkunde vermöge an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern. Es handle sich dabei um ein Schreiben eines Notars, dem äusserst geringe Beweiskraft zukomme, weil ein solches Schreiben, ob beurkundet oder nicht, analog einem Anwaltsschreiben lediglich Angaben seiner Mandanten wiedergebe. Es handle sich um ein Gefälligkeitsschreiben, dessen Inhalt nicht über Parteibehauptungen hinauskomme. Für die Überprüfung der darin aufgeführten Verfahren erachte sich das SEM nicht als zuständig, da diese bereits 2014 und 2015 und somit bereits vor der Verfügung des SEM vom 15. August 2017 und dem materiellen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 eröffnet worden seien. Damit wären diese innerhalb eines Revisionsverfahrens zu prüfen. Aus diesem Grund erachte sich das SEM auch nicht zuständig für die Durchführung einer in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführenden geforderten Botschaftsabklärung betreffend die geltend gemachten Strafverfahren im Heimatland. Aus den Zeitungartikeln, die am (...), (...). und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurden, gehe hervor, dass sich die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers seit vier Jahren aufgrund politischer Einschüchterungen und falscher Anschuldigungen nicht in Sicherheit fühlten. Trotz namentlicher Erwägung des Beschwerdeführers in den Zeitungsberichten sei aus den vagen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Inhalt der Zeitungsartikel sei alleine nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu belegen, stehe jedoch in Zusammenhang mit der im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorverfolgung über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2018 materiell entschieden habe. Diese nach dem Urteil entstandenen Zeitungsartikel wären daher bei einer Gesamtwürdigung einer neuen Aktenlage betreffend die Asylgründe im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu berücksichtigen. Die zwei Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und 1. Februar 2020 würden dieselbe Verfolgungssituation betreffen, die der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe und welche durch das SEM in der Verfügung vom 15. August 2017 geprüft und als überwiegend unglaubhaft beurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Verfügung mit Urteil vom 23. März 2018 gestützt. Da die nachträglich entstandenen Parteibestätigungen inhaltlich die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die Awami-Liga und damit nicht neue Asylgründe beträfen, wären sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. Bei den Schreiben handle es sich aus Sicht des SEM um reine Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise Pateibehauptungen, weshalb diesen Beweismitteln keine Beweiskraft zukomme. Den Schreiben seien zudem explizit keine gezielten Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AyslG gegen den - wenn auch namentlich erwähnten - Beschwerdeführer zu entnehmen. Es würden keine konkreten Angaben zu seiner Parteimitgliedschaft und seiner Position und Funktion gemacht, sondern nur in allgemeiner Form seine Mitgliedschaft als Mitglied der Familie H._______ bei der Bangladesh Nationalist Party (nachfolgend: BNP) genannt. Daher vermöchten diese beiden Schreiben an den Erwägungen des SEM ebenfalls nichts zu ändern. Dass sich der Beschwerdeführer erst nach Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 bemüht habe, weitere Beweismittel zu beschaffen, lasse die Frage aufkommen, weshalb er nicht bereits im ordentlichen Verfahren seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Daher seien gewisse Zweifel an der Echtheit dieser Beweismittel und an der geltend gemachten Vorverfolgung angebracht, da aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich sei, weshalb es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Belege betreffend die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren im Heimatland bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Die seit dem 23. August 2018 eingegangen Arztberichte sowie das Bekundungs-Schreiben der Nachbarn der Beschwerdeführenden vom (...) Februar 2020 würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellen, welche belegen würden, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland in eine existenzielle Notlage kommen würden und somit keine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen. 5.11 In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020 bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, die Aussagen in der Urkunde würden durch die notarielle Beglaubigung erhöhte Beweiskraft geniessen. Zudem dürfe nicht verwundern, dass die eingereichten Zeitungsberichte nicht zu sehr ins Detail gehen würden, da sich Zeitungen zurückhalten würden, wenn sie über Ermittlungsverfahren und Anklageerhebungen berichteten. Sowohl die Zeitungsartikel als auch die Parteibestätigungsschreiben würden belegen, dass die geltend gemachte Verfolgung bestehe und das SEM sowie das Bundesverwaltungsgericht die Lage im ursprünglichen Asylverfahren falsch eingeschätzt hätten, weshalb sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu würdigen seien. Das SEM verkenne, dass die Partei, die solche Bestätigungsschreiben ausstelle, ein Risiko auf sich nehme, so dass diese Beweismittel nicht als reine Gefälligkeitsschreiben abgetan werden könnten. Da sich das SEM weigere, die beantragte Botschaftsabklärung in Auftrag zu geben, habe sich das Bundesverwaltungsgericht darum zu kümmern, die gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren zu lokalisieren.
6. Vorab stellt sich, unabhängig von den Ausführungen in der Beschwerde, die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe vom 5. Juni 2018 zu Recht nur als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG an die Hand genommen hat. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/39 E. 4.6 die bisherige Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b AsylG) respektive als Mehrfachgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigt. Nach gefestigter Praxis beschlägt die klassische Konstellation der Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Wegweisungsvollzugshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, stellt dies ein Mehrfachgesuch dar, wobei nach altem Recht eine solche Wiedererwägung ihre spezielle gesetzliche Grundlage in den Regeln betreffend Entgegennahme eines zweiten Asylgesuches im Sinne von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fand (a.a.O. E. 4.5). Demnach liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird. Ein Mehrfachgesuch liegt hingegen dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft. 6.2 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrem Gesuch vom 5. Juni 2018 eventualiter die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (implizit) und Gewährung von Asyl (Begehren Ziff. 4). Zur Begründung führen sie aus, die neu eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018, welche eine Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 mit Verfahrensnummern von gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren - mit falschen Anschuldigungen - enthalte, würde die Verfolgung des Beschwerdeführers aufzeigen. 6.3 Da die mit den notariell beurkundeten Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 angeführten Verfahrensnummern aus den Jahren 2014 datieren, ist nicht von neuen, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 entstandenen Tatsachen, mithin nicht von einem Mehrfachgesuch auszugehen, selbst wenn im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die konkreten angeblichen falschen Anschuldigungen nicht abgehandelt wurden. Diese wurden im ordentlichen Verfahren auch nicht konkret vorgebracht. Damit hat das SEM das Gesuch vom 5. Juni 2018 zurecht nicht als Mehrfachgesuch anhand genommen. 7. 7.1 Weiter ist vorab zu prüfen, ob das SEM auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführenden, ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, zu Recht nicht eingetreten ist. 7.1.1 Die Beschwerdeführenden führen in ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni 2018 aus, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich seiner Verfolgung zu neuen Beweismitteln gelangt. Bei diesen ergebe sich eine Überschneidung zu den Zeiten vor und nach dem Datum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb auch Revisionsgründe vorliegen könnten. 7.1.2 Das SEM ging in seiner Verfügung davon aus, die eingereichte notarielle Urkunde datiere zwar vom 8. Mai 2018 und wäre damit nach Erlass des BVGer-Urteils E-5393/2017 entstanden, beziehe sich indes auf die vom Bundesverwaltungsgericht bereits materiell beurteilten Vorbringen und auf Verfahren gegen den Beschwerdeführer, die in Bangladesch in den Jahren 2014 und 2015 eingeleitet worden seien und somit vor Erlass des BVGer-Urteils bestanden hätten, weshalb diese Vorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht zu prüfen seien. Mangels funktionaler Zuständigkeit trat es auf die vorgebrachten Revisionsgründe nicht ein. 7.1.3 Auf Beschwerdeebene wird dargetan, es werde kein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrebt. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte notarielle Urkunde vom 8. Mai 2018 und der eingereichte Zeitungsartikel vom (...) Februar 2018 würden nicht als geeignet erscheinen, um eine Revision des Urteils vom 23. März 2018 zu bewirken, hätten indes im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vom SEM geprüft werden müssen. Diese Haltung wird auch hinsichtlich eines "First Information Report" vom (...) Juni 2014 einen Vorfall vom selben Datum betreffend und eine (undatierte) diesbezügliche Anzeige, die am 27. September 2018 eingereicht wurden, bestätigt (vgl. Repliken vom 5. November 2018, S. 1f. und vom 6. November 2020). 7.1.4 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 stellte das SEM auch betreffend die zwei Parteibestätigungsschreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2020 fest, diese seien zwar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht worden, würden inhaltlich aber die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung durch die Awami-Liga und damit nicht neue Asylgründe betreffen. 7.1.5 Wie bereits unter Erwägung 4.2 dargelegt, ist das SEM für die wiedererwägungsweise Beurteilung von Beweismitteln zuständig, die nach einem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. dazu BVGE 2013/22, E. 5.3, m.w.H.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. dazu sinngemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG). Im Wiedererwägungsgesuch berufen sich die Beschwerdeführenden implizit auf die analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, mithin das Vorliegen neuer Beweismittel und Tatsachen. 7.1.6 Zusammenfassend ist das SEM für die Prüfung der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2017 vom 23. März 2018 entstandenen Beweismittel, die einen vorbestandenen Sachverhalt betreffen (notarielles Schreiben vom 8. Mai 2018, Zeitungsartikel, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurde, zwei Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und 1. Februar 2020) zuständig. Insoweit ist es zu Unrecht auf die diesbezüglich vorgebrachten Revisionsgründe nicht eingetreten. 7.1.7 Nachdem die Vorinstanz im Rahmen der dritten Vernehmlassung vom 14. Oktober 2020 die obgenannten Beweismittel einer materiellen Prüfung unterzogen hat und die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen, ist ein diesbezüglicher Verfahrensmangel als geheilt zu erachten, selbst wenn das SEM in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 weiterhin fälschlicherweise daran festhält, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publizierte Zeitungsartikel sowie die Parteibestätigungen vom 31. Januar 2020 und1. Februar 2020 seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen. Dieser Heilung ist jedoch im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. 7.2 Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das (qualifizierte) Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ist demnach abzuweisen. 7.3 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2018 (vgl. S. 2 - 4) vor, dass das SEM die beantragte Botschaftsabklärung hinsichtlich zweier Strafverfahren nicht veranlasst habe. Der Erklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2018 (die am 8. Mai 2018 notariell beurkundet wurde) sei eine Liste der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren mit Verfahrensnummern zu entnehmen. Damit wird sinngemäss gerügt, das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 7.3.1 Das SEM führte in seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 aus, es erachte sich nicht als zuständig für die Überprüfung der im notariell beurkundeten Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers aufgeführten strafrechtlichen Verfahrensnummern. Aus diesem Grund sei es auch nicht für eine diesbezügliche Botschaftsabklärung zuständig. Diese Verfahren wie auch der "First Information Report" und die Anzeige (beide vom [...] Juni 2014) seien bereits in den Jahren 2014 und 2015 eröffnet worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil materiell zur politischen Vorverfolgung geäussert. Das SEM führte weiter aus, es sei auch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Belege bereits zu einem früheren Zeitpunkt einzureichen. Damit hat es sich mit den nachträglich eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Folglich kann offenbleiben, ob dies zurecht im Rahmen des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs erfolgte oder in einem Revisionsverfahren hätte erfolgen müssen. Den Beschwerdeführenden erwächst daraus kein Nachteil. 7.3.2 Den Beschwerdeführenden ist es im Rahmen des vorangegangenen Asyl- und Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen der Nachstellungen durch die BNP oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zudem haben die Beschwerdeführenden vorliegend nicht dargelegt, dass sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG den nun geltend gemachten Sachverhalt betreffend die Strafverfahren, die dem Beschwerdeführer bereits vor dem ergangenen Urteil bekannt gewesen sein dürften, sowie die weiteren zur Frage stehenden Beweismittel nicht im vorangegangen ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend machen können (vgl. Art. 66 Abs. 3VwVG). Nachdem die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machten, dass es ihnen rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen sei, diese Beweismittel bereits früher zu erlangen, durfte das SEM die Nachreichung zu Recht als verspätet erachten. Aus diesem Grund gab es für das SEM keinen Anlass, in diesem Zusammenhang eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Die sinngemässe Rüge des ungenügend abgeklärten Sachverhalts ist somit unbegründet.
8. Die Beschwerdeführenden beantragen eventualiter, es sei ihnen Asyl zu gewähren. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 In Bezug auf die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5393/2017 vom 23. März 2018 entstandenen Beweismittel ist die Vor-instanz zur zutreffenden Einschätzung gelangt, diese würden nichts an ihrer früheren Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den bangladeschischen Behörden verfolgt zu werden, mithilfe der neuen Eingaben nicht substanziell zu konkretisieren und seine Befürchtungen vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung aus objektiver Sicht nicht zu begründen. Das notariell beurkundete Schreiben vom 8. Mai 2018 enthält lediglich die Mitteilung von strafrechtlichen Verfahrensnummern und bestätigt ansonsten die Vorbringen aufgrund von Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers. Diesbezüglich bleibt ferner unklar, warum dieses Schreiben - welches angebliche Strafverfahren aus den Jahren 2014 und 2015 belegen soll - nicht früher hätte eingereicht werden können. Die Beschwerdeführenden machten hierzu keinerlei Angaben. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz ihre Asylgesuche bereits mit Verfügung vom 23. August 2018 vollumfänglich ablehnte, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht früher hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgelegten Beweismittel zu beschaffen. Ebenso wenig vermögen sowohl der Zeitungsartikel, der am (...), (...) und (...) Juli 2019 in drei verschiedenen Zeitungen publiziert wurde, als auch die zwei Parteibestätigungsschreiben vom 31. Januar und 1. Februar 2020 die vorgebrachten Asylgründe zu untermauern, zumal diese nur unspezifische Angaben zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers enthalten. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach Zeitungsberichte in der Regel nicht ins Detail gehen würden, wenn sie über Ermittlungsverfahren oder Anklageerhebungen berichten würden. Es bestehen somit keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Ausreise in absehbarer Zukunft eine Verfolgung des Beschwerdeführers verwirklicht hätte oder zum heutigen Zeitpunkt verwirklichen würde. 8.3 Insgesamt ist folglich auch im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsgesuchs nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Schliesslich besteht auch kein Anlass, auf Beschwerdeebene eine Botschaftsabklärung vorzunehmen, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (vgl. Stellungnahmen vom 5. November 2018 S. 2 und vom 6. November 2020 S. 3). 9. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ihre Verfügung vom 30. August 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar erachtet hat, mithin keine seit dem letzten Entscheid neuen Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Wie bereits unter E. 8.2 dargelegt, ist - auch für das Gericht - das notarielle Schreiben vom 8. Mai 2018 als verspätet eingereicht zu erachten. Es bleibt indes zu prüfen, ob die erkannte Verspätung insoweit schadlos bliebe, weil ein offensichtliches völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Das hierfür massgebliche Grundsatzurteil BVGE 2013/22 (dort insb. E. 9.3) stützt sich schwergewichtig auf die mit dem Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 begründete Rechtsprechung ab. Danach führen Vorbringen, die im Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dort E. 7, insb. 7g). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Die vorliegende Beschwerde vermag nicht die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer aktuellen und ernsthaften Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung zu begründen. Die Beschwerdeführenden vermochten somit das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Aus medizinischen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird diejenige allgemeine und dringende medizinische Behandlung als relevant erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Kindeswohl kommt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangige Bedeutung zu. Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 8.3.4 sowie BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). 10.3.1 Die Einschätzung der Vorinstanz erweist sich als zutreffend. Es sind weder in der allgemeinen Lage noch in individueller Hinsicht neue Gründe dafür ersichtlich, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Bangladesch im Sinne der massgeblichen Bestimmung konkret gefährdet sein, mithin ihre Verfügung vom 30. August 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Zunächst kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden weiterhin über familiäre Unterstützung im Heimatland verfügen. Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweist, die für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch zu einer existenzbedrohenden Situation führen würden, ist folgendes festzuhalten: Im mit Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht der behandelnden Ärztin vom 18. Mai 2018 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, eventuell auch an einer Depression mit einer ausgeprägten Schlafstörung, verbunden mit vegetativen Symptomen und chronischen Kopfschmerzen. Der negative Asylentscheid habe zu einer deutlichen Zunahme der Kopfschmerzen sowie neu zu Angst- und Panikattacken, Nervosität, Konzentrationsstörungen und ausgeprägten Schlafstörungen geführt. Diese Verschlechterung der Symptomatik sei mit der drohenden Wegweisung zusammengefallen, welche in ihm Todesängste auslöse. Behandelt werde er medikamentös und mit einer antidepressiven Therapie. Da der Auslöser der Angst die Rückkehr mit Angst vor erneuter Inhaftierung, Folter oder Tod sei, spreche dies gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat. Wie bereits vom Rechtsvertreter in der Replik vom 5. November 2018 eingeräumt, hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass betreffend den Gesundheitszustand der Kinder - trotz allfällig weiterhin nötigen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, adäquater Ernährung und Hautpflege beim Sohn aufgrund seiner (...) und (...) - keine Hinweise vorliegen, die gegen eine Rückkehr nach Bangladesch sprechen. Weder aus diesem Bericht noch sonst aus den Akten ergibt sich eine schwerwiegende Erkrankung des Beschwerdeführers oder seiner Kinder, die zur Annahme führen würde, bei einer Rückkehr in sein Heimatland käme es zu einer raschen und lebensgefährdenden Bedrohung ihrer Gesundheit. Das SEM verweist zurecht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die ihnen in Bangladesch, insbesondere in G._______, zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer wird auch in gesundheitlicher Hinsicht auf die Unterstützung aus seinem familiären Umfeld zählen können. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe unterstützt werden können. Die mittlerweile (...)jährige Tochter lebt mit ihren Eltern seit fünf Jahren in der Schweiz und wurde bereits eingeschult. Der (...)jährige Sohn ist in der Schweiz zur Welt gekommen. Es sind - in Übereinstimmung mit dem Arztbericht der Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche in E._______ vom 14. Februar 2020 - bei einer Rückkehr nach Bangladesch allenfalls gewisse Integrationsschwierigkeiten zu erwarten oder zumindest möglich. Für die beiden sehr jungen und noch nicht massgeblich in der Schweiz verwurzelten Kinder stellen ihre Eltern die wichtigsten Bezugspersonen dar. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder auch in Bangladesch versorgt sind. Das Wohl der Kinder steht einem Wegweisungsvollzug vorliegend nicht entgegen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, SR 0.107, KRK). Betreffend die Leistungspflicht der IV ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ausländerrechtlich nicht relevant ist und damit nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten weiterhin als zumutbar. 10.4 Schliesslich liegt es in der Verantwortung der Beschwerdeführenden respektive ist Teil ihrer Mitwirkungspflicht, eine Ehebescheinigung zu beschaffen und eine Kindsanerkennung beispielsweise durch einen DNA-Test zu erhalten, zumal es ihnen auch obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass weder betreffend die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführenden noch in Bezug auf Kindsanerkennung eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben ist, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 30. August 2017 in Wieder-erwägung zu ziehen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Die Beschwerdeführenden sind mit ihrer Beschwerde grundsätzlich unterlegen. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör haben sie jedoch zu Recht Beschwerde erhoben, selbst wenn die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden konnte. Wie in E. 7.1.7 bereits erwähnt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Die den Beschwerdeführenden aufzuerlegenden Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 1 VwVG) wären demnach zu reduzieren. Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, und es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seither geändert hätten. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: