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E-1069/2021

E-1069/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müs- sen (vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesge- richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 9), dass mit Eingabe vom 4. März 2021 Kopien von Verfahrensakten betref- fend ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in Bangladesch und de- ren englischsprachigen Übersetzungen eingereicht wurden, dass die Akten auf den (…). Februar 2021 datiert sind und ein Strafverfah- ren vom (…) 2015 betreffen sollen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. März 2021 ein Protokoll mit englischsprachiger Übersetzung betreffend das genannte Strafverfahren einreichte,

E-1069/2021 Seite 5 dass er des Weiteren mit Eingabe vom 23. März 2021 ein ungeöffnetes Couvert mit originalen Beweismitteln eingereicht hat, dass es sich bei diesen Beweismitteln um originale Verfahrensakten des Strafverfahrens in Bangladesch vom (…) 2015, jeweils datiert auf den (…). Februar 2021, handeln soll, dass vorliegend nicht hinreichend dargetan ist, weshalb es den Gesuch- stellenden unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Mitwirkungs- pflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich war, von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln vom (…) 2015 im Zeitraum vor der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 oder spä- testens im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Urteil des BVGer E-5393/2017 vom 23. März 2018 Kenntnis zu erlangen, diese zu beschaffen und zu den Akten zu reichen, dass vorab erstaunt, dass die neuen Beweismittel vom (…) 2015 ausge- rechnet unmittelbar nach dem am 6. Januar 2021 ergangenen Urteil des BVGer E-5445/2018, mit dem das Wiedererwägungsgesuch der Gesuch- stellenden abgewiesen wurde, von diesen neu in Erfahrung gebracht wor- den sein sollen, dass die Gesuchstellenden gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am (…) 2015 verlassen hatten und das Vorbringen, die Behörden in Bangla- desch hätten sich Jahre später bei der Familie des Gesuchstellers nach diesem erkundigt, woraufhin dessen Familie in der Heimat Abklärungen getätigt und Kopien der wesentlichen Akten mit Ausstellungsdatum vom (…) 2015 angefordert und erhalten hätte, nicht nachvollziehbar sind, dass aufgrund eines gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Straf- verfahrens wegen Beteiligung an einem terroristischen Brandanschlag auf einen mit Passagieren besetzen Busses zu erwarten wäre, die zuständigen Behörden hätten längst entsprechende Nachforschungen auch im Kreis der breitgefächerten Verwandtschaft des (abwesenden) Gesuchstellers angestellt, dass zudem davon auszugehen ist, die Sicherheitsbehörden hätten bei ernsthaften Verdachtsmomenten auf die schwerwiegende Straftat zeitnah einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen, um in persönlicher Hinsicht weitere Untersuchungen vornehmen zu können, und dies seinen Familienangehörigen, so insbesondere seinem Vater, seinem Bruder oder

E-1069/2021 Seite 6 seinen zwei Onkeln (ein Onkel als Vorsitzender der BNP [Bangladesh Na- tionalist Party] und ein weiterer Onkel als Werbesekretär der BNP), die so- mit nicht unwesentlich für die BNP tätig gewesen seien, zur Kenntnis ge- langt wäre, dass der Gesuchsteller somit seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitig- keit seines Revisionsgesuchs nicht nachkommt und die betreffenden Be- weismittel, namentlich die am 4. März 2021 eingereichten Kopien von Ver- fahrensakten betreffend ein Strafverfahren vom (…) 2015 inklusive deren englischsprachige Übersetzung, das am 22. März 2021 eingereichte Pro- tokoll mit englischsprachiger Übersetzung und die am 23. März 2021 in un- geöffnetem Couvert eingereichten originalen Beweismittel betreffend das genannte Strafverfahren, als verspätet eingereicht gelten, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuch- steller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völ- kerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des BVGer E-5393/2017 vom

23. März 2018 festgestellt wurde, die vom Gesuchsteller breit- und weitrei- chenden vorgebrachten Anfeindungen seitens führungsrelevanter Persön- lichkeiten der Awami-League (AL), so unter anderem gegen ihn ausgespro- chene Todesdrohungen und erstattete Falschanzeigen sowie weitere Be- drohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen, seien in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft und die von den Gesuchstellenden ge- schilderte Bedrohungslage, sollte sie überhaupt bestanden haben, sei zu- mindest als übersteigert anzusehen, dass das Gericht rechtskräftig zum Schluss gelangte, die Gesuchstellen- den hätten nicht glaubhaft darlegen können, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sei es seitens der AL, sei es seitens der banglade- schischen Sicherheitskräfte, ausgesetzt gewesen zu sein, dass mit Urteil des BVGer E-5445/2018 vom 6. Januar 2021 die von den Gesuchstellenden wiedererwägungsweise vorgebrachte Gefährdungsas- pekte vollumfänglich als nicht relevant erachtet wurden und im Rahmen des Urteils zudem unter revisionsrechtlicher Prüfung etwa dem erneut gel- tend gemachten Vorbringen, durch die AL erhobenen falschen, meist poli- tisch motivierten Anschuldigungen ausgesetzt gewesen zu sein, keine

E-1069/2021 Seite 7 flüchtlingsrechtliche Bedeutung und keine völkerrechtswidrige Beachtlich- keit beigemessen wurde, dass aufgrund der ergangenen rechtskräftigen Urteile festgehalten werden kann, dass dem Gesuchsteller in Bangladesch seitens der Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevanter Politmalus anhaftet, dass die bangladeschischen Untersuchungsbehörden jedem Verdachts- moment einer Beteiligung an terroristischen Straftaten nachgehen müss- ten, selbst wenn dies auf falscher Anklage beruhen würde, dass es aufgrund der gesamten Aktenlage keine hinreichenden Anzeichen dafür gibt, dass dem Gesuchsteller in Bangladesch kein rechtsstaatlich fai- res Verfahren gewährt werden würde, dass die höheren Gerichte in Bangladesch auf ihre Unabhängigkeit be- dacht sind und die unteren Gerichte unter der Kontrolle des Supreme Court stehen, dass die eingereichten Dokumente nichts an der Einschätzung ändern, der Gesuchsteller würde in Bangladesch ein rechtsstaatlich faires Verfahren erwarten dürfen, und es ihm zuzumuten wäre, seine Parteirechte mittels eines Anwaltes in Bangladesch durchzusetzen, dass die Gesuchstellenden die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer aktuellen und ernsthaften Verfolgung oder einer menschenrechtswid- rigen Behandlung in ihrem Heimatland offenkundig nicht zu begründen ver- mögen, dass das Gericht in Würdigung der neuen Beweismittel zum Schluss ge- langt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen solcher völkerrechtlicher Weg- weisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachweisen konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, wes- halb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellen- den aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen sind (Art. 37

E-1069/2021 Seite 8 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1069/2021 Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Gesuchsteller, B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Bangladesh, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2018 / E-5393/2017 (N [...]), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2017 das Asylgesuch der Gesuchstellenden vom 19. September 2015 ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5393/2017 vom 23. März 2018 abwies, dass die Gesuchstellenden am 5. Juni 2018 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichten, dass sie dieses mehrheitlich damit begründeten, der Beschwerdeführer leide an psychischen Problemen und seine Kinder seien gesundheitlich angeschlagen, dass sie weiter vorbrachten, sie würden bei einer Rückkehr nach Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. August 2018 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil E-5445/2018 vom 6. Januar 2021 abwies, dass der Gesuchsteller mit als Mehrfachgesuch bezeichneter Eingabe vom 4. März 2021 an das SEM gelangte (Eingang SEM am 5. März 2021) und im Wesentlichen geltend machte, bereits vor langer Zeit sei ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, von deren Existenz er jedoch erst nach dem 6. Januar 2021 beziehungsweise in der zweiten Hälfte des Monats Januar 2021 Kenntnis erlangt habe, dass die Behörden sich nach ihm erkundigt hätten, woraufhin dessen Familie in der Heimat Abklärungen getätigt und Kopien der wesentlichen Akten angefordert hätte, dass der Gesuchsteller diese Kopien (Ausstellungsdatum: [...] 2015) sowie deren Übersetzung zusammen mit dem Gesuch dem SEM übermittelte, dass das SEM die Eingabe am 10. März 2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies (Art. 8 Abs. 1 VwVG), da vorliegend Revisionsgründe geltend gemacht würden, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim Bundesverwaltungsgericht liege, und das SEM für die Beurteilung von Revisionsgründen funktionell nicht zuständig sei, dass das Gericht dieser rechtlichen Würdigung mit Zwischenverfügung vom 12. März 2021 folgte, die Eingabe an das SEM vom 4. März 2021 als Revisionsgesuch entgegennahm und die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-- bis zum 29. März 2021 aufforderte, dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 16. März 2021 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. März 2021 ersuchten, ihnen sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in jedem Fall sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 12. März 2021 und den Antrag auf Sistierung des Revisionsverfahrens abwies, sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abwies und den Gesuchstellenden Frist bis zum 12. April 2021 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- ansetzte, dass sie des Weiteren die am 11. März 2021 angeordnete superprovisorische Massnahme, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen, aufhob, dass der Kostenvorschuss fristgerecht bei der Gerichtskasse einging, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Vorliegens neuer erheblicher Tatsachen respektive Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend macht, dass erhebliche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, da sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war, dass der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, und demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. ESCHER ELISABETH, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8), dass es an der genügenden Sorgfalt mangelt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. Oberholzer Niklaus, in: Stämpflis Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 123 N 9), dass mit Eingabe vom 4. März 2021 Kopien von Verfahrensakten betreffend ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller in Bangladesch und deren englischsprachigen Übersetzungen eingereicht wurden, dass die Akten auf den (...). Februar 2021 datiert sind und ein Strafverfahren vom (...) 2015 betreffen sollen, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 22. März 2021 ein Protokoll mit englischsprachiger Übersetzung betreffend das genannte Strafverfahren einreichte, dass er des Weiteren mit Eingabe vom 23. März 2021 ein ungeöffnetes Couvert mit originalen Beweismitteln eingereicht hat, dass es sich bei diesen Beweismitteln um originale Verfahrensakten des Strafverfahrens in Bangladesch vom (...) 2015, jeweils datiert auf den (...). Februar 2021, handeln soll, dass vorliegend nicht hinreichend dargetan ist, weshalb es den Gesuchstellenden unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht möglich war, von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln vom (...) 2015 im Zeitraum vor der Verfügung des SEM vom 30. August 2017 oder spätestens im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Urteil des BVGer E-5393/2017 vom 23. März 2018 Kenntnis zu erlangen, diese zu beschaffen und zu den Akten zu reichen, dass vorab erstaunt, dass die neuen Beweismittel vom (...) 2015 ausgerechnet unmittelbar nach dem am 6. Januar 2021 ergangenen Urteil des BVGer E-5445/2018, mit dem das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellenden abgewiesen wurde, von diesen neu in Erfahrung gebracht worden sein sollen, dass die Gesuchstellenden gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland am (...) 2015 verlassen hatten und das Vorbringen, die Behörden in Bangladesch hätten sich Jahre später bei der Familie des Gesuchstellers nach diesem erkundigt, woraufhin dessen Familie in der Heimat Abklärungen getätigt und Kopien der wesentlichen Akten mit Ausstellungsdatum vom (...) 2015 angefordert und erhalten hätte, nicht nachvollziehbar sind, dass aufgrund eines gegen den Gesuchsteller anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Beteiligung an einem terroristischen Brandanschlag auf einen mit Passagieren besetzen Busses zu erwarten wäre, die zuständigen Behörden hätten längst entsprechende Nachforschungen auch im Kreis der breitgefächerten Verwandtschaft des (abwesenden) Gesuchstellers angestellt, dass zudem davon auszugehen ist, die Sicherheitsbehörden hätten bei ernsthaften Verdachtsmomenten auf die schwerwiegende Straftat zeitnah einen Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erlassen, um in persönlicher Hinsicht weitere Untersuchungen vornehmen zu können, und dies seinen Familienangehörigen, so insbesondere seinem Vater, seinem Bruder oder seinen zwei Onkeln (ein Onkel als Vorsitzender der BNP [Bangladesh Nationalist Party] und ein weiterer Onkel als Werbesekretär der BNP), die somit nicht unwesentlich für die BNP tätig gewesen seien, zur Kenntnis gelangt wäre, dass der Gesuchsteller somit seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nachkommt und die betreffenden Beweismittel, namentlich die am 4. März 2021 eingereichten Kopien von Verfahrensakten betreffend ein Strafverfahren vom (...) 2015 inklusive deren englischsprachige Übersetzung, das am 22. März 2021 eingereichte Protokoll mit englischsprachiger Übersetzung und die am 23. März 2021 in ungeöffnetem Couvert eingereichten originalen Beweismittel betreffend das genannte Strafverfahren, als verspätet eingereicht gelten, dass verspätet vorgetragene Revisionsgründe praxisgemäss ungeachtet der Verspätung zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen können, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht, dass vorab festzuhalten ist, dass mit Urteil des BVGer E-5393/2017 vom 23. März 2018 festgestellt wurde, die vom Gesuchsteller breit- und weitreichenden vorgebrachten Anfeindungen seitens führungsrelevanter Persönlichkeiten der Awami-League (AL), so unter anderem gegen ihn ausgesprochene Todesdrohungen und erstattete Falschanzeigen sowie weitere Bedrohungen gegen ihn und seine Familienangehörigen, seien in der geltend gemachten Form nicht glaubhaft und die von den Gesuchstellenden geschilderte Bedrohungslage, sollte sie überhaupt bestanden haben, sei zumindest als übersteigert anzusehen, dass das Gericht rechtskräftig zum Schluss gelangte, die Gesuchstellenden hätten nicht glaubhaft darlegen können, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sei es seitens der AL, sei es seitens der bangladeschischen Sicherheitskräfte, ausgesetzt gewesen zu sein, dass mit Urteil des BVGer E-5445/2018 vom 6. Januar 2021 die von den Gesuchstellenden wiedererwägungsweise vorgebrachte Gefährdungsaspekte vollumfänglich als nicht relevant erachtet wurden und im Rahmen des Urteils zudem unter revisionsrechtlicher Prüfung etwa dem erneut geltend gemachten Vorbringen, durch die AL erhobenen falschen, meist politisch motivierten Anschuldigungen ausgesetzt gewesen zu sein, keine flüchtlingsrechtliche Bedeutung und keine völkerrechtswidrige Beachtlichkeit beigemessen wurde, dass aufgrund der ergangenen rechtskräftigen Urteile festgehalten werden kann, dass dem Gesuchsteller in Bangladesch seitens der Behörden kein flüchtlingsrechtlich relevanter Politmalus anhaftet, dass die bangladeschischen Untersuchungsbehörden jedem Verdachtsmoment einer Beteiligung an terroristischen Straftaten nachgehen müssten, selbst wenn dies auf falscher Anklage beruhen würde, dass es aufgrund der gesamten Aktenlage keine hinreichenden Anzeichen dafür gibt, dass dem Gesuchsteller in Bangladesch kein rechtsstaatlich faires Verfahren gewährt werden würde, dass die höheren Gerichte in Bangladesch auf ihre Unabhängigkeit bedacht sind und die unteren Gerichte unter der Kontrolle des Supreme Court stehen, dass die eingereichten Dokumente nichts an der Einschätzung ändern, der Gesuchsteller würde in Bangladesch ein rechtsstaatlich faires Verfahren erwarten dürfen, und es ihm zuzumuten wäre, seine Parteirechte mittels eines Anwaltes in Bangladesch durchzusetzen, dass die Gesuchstellenden die geforderte Offensichtlichkeit der Annahme einer aktuellen und ernsthaften Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung in ihrem Heimatland offenkundig nicht zu begründen vermögen, dass das Gericht in Würdigung der neuen Beweismittel zum Schluss gelangt, dass der Gesuchsteller das Vorliegen solcher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse nicht schlüssig nachweisen konnte, dass das Revisionsgesuch somit als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 darauf in einem Spruchkörper aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten ist (vgl. a.a.O. E. 12), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: