Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 7. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien bangladeschische Staatsbürger bengalischer Ethnie aus dem Distrikt Faridpur. Der Beschwerdeführer sei Mitglied und (...) der BNP (Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Auch habe er für die Partei (...). Er habe diese Arbeit ausüben müssen, weil ihn seine Familie angemeldet habe, er habe jedoch kein Interesse daran gehabt. Seine ganze Familie unterstütze die BNP. Sein (...) sei (...) der BNP im Dorf gewesen, ein (...) sei ein (...) der BNP und ein weiterer (...) sei ebenfalls (...) gewesen. Seit ungefähr 2008 seien er und seine Familienmitglieder immer wieder von der Polizei aufgesucht und festgenommen worden. Sie hätten Bestechungsgelder zahlen müssen, um sich freizukaufen. Manchmal seien sie von den Polizisten geschlagen worden. Er habe Drohungen erhalten, dass Hasinas (Hasina Wajed, Parteivorsitzende der Awami-League [AL]) Leute ihn umbringen würden. Im Jahr (...) habe man ihn zwei Mal während (...) Tagen beziehungsweise während einer Nacht inhaftiert, weil seine Gegner Falschanzeigen gegen ihn erstattet hätten. Sein (...) habe ihn freikaufen müssen. Am (...) und (...) Dezember 2014 sei nach ihm und seinen Familienangehörigen gesucht worden und man habe sie bedroht. Zu dieser Zeit habe er sich bereits versteckt. Er habe sich am (...) Dezember 2014 und ungefähr am (...) Dezember 2014 an die Polizei gewandt, sei jedoch nach Hause geschickt worden. Sein (...) sei ebenfalls mehrmals zur Polizei gegangen, doch diese habe nichts unternommen. Am (...) Dezember 2014 anlässlich der (...) sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen von einer mit Gewehren und Macheten bewaffneten Gruppe von Terroristen, die von der regierenden Partei unterstützt würden, überfallen worden. Es seien Leute von E._______, der ein führendes AL-(...)-mitglied sei, gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich befreien können und sei weggerannt. Sein (...) sei zusammengeschlagen worden und am (...) 2015 im Spital verstorben. Der (...) des Beschwerdeführers sei noch am Tag der Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten gewesen, doch die Polizei habe es abgelehnt, eine Anzeige gegen Anhänger der AL entgegenzunehmen. E._______ habe seine Anhänger auf den Beschwerdeführer gehetzt und diese würden ihn suchen. Jener habe auch zwei Falschanzeigen wegen terroristischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am (...) Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer von seinem Wohnort F._______ zu seiner (...) nach G._______, Dhaka gezogen. Dort habe man nach seinem (...) gesucht. Mitte Januar 2015 sei er nach Gazipur umgezogen, wo er sich während ungefähr vier Monaten bei seiner (...) aufgehalten habe. Zuletzt habe er erneut einen Monat in G._______ verbracht. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm geraten das Land zu verlassen, da sein Leben nicht mehr sicher sei. Am (...) Juli 2015 hätten die Beschwerdeführenden Bangladesch in Richtung Indien verlassen und seien über mehrere Länder am (...) September 2015 in die Schweiz gelangt. Am (...) ist ihr Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführenden reichten ihren Eheschein, ihren Heiratsregistereintrag (alles in Kopie) und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten Originalunterlagen nachzureichen. C. Am 2. August 2017 gingen beim SEM Kopien der bereits eingereichten Beweismittel und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - eröffnet am 4. September 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 8. September 2017 leitete das Zivilstandesamt H._______ sichergestellte Geburtsurkunden und den Eheschein der Beschwerdeführenden (beides im Original) an das SEM weiter. F. Mit Beschwerde vom 22. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungsschreiben der BNP vom 17. September 2017 für den Beschwerdeführer, seinen (...) und seinen (...), die Sterbeurkunde des (...) des Beschwerdeführers vom (...) (alles in Kopie), die Geburtsanzeige des I._______ vom (...) D._______ betreffend, eine Bestätigung des Zivilstandsamtes H._______ vom 8. September 2017, wonach zuhanden des SEM mehrere Dokumente der Beschwerdeführenden sichergestellt worden seien, einen an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gerichteten Begleitbrief des Zivilstandsamtes H._______ vom 11. September 2017, einen Auszug zu E._______ aus Wikipedia und eine Liste der Mitglieder des (...) der AL sowie eine Sozialhilfebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten die Geburtsurkunde ihres jüngsten Kindes vom (...) (in Kopie), einen Zeitungsartikel inklusive (nicht amtlicher, englischer) Übersetzung, Bestätigungsschreiben der BNP für den Beschwerdeführer, seinen (...) und seinen (...) und eine Sterbeurkunde seines (...) vom (...) (alles im Original) ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden vom tags zuvor mitgeteilten Wechsel der Instruktionsrichterin Kenntnis, machten ergänzende Ausführungen und reichten einen Präsidialentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H._______ vom(...) ein, mit welchem für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden eine Beiständin zwecks dessen Anerkennung und Regelung des Unterhaltes eingesetzt wird.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen jede Möglichkeit genommen habe, vor Erhalt des Asylentscheides weitere Belege aus ihrer Heimat beizubringen, geht fehl. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 7. Juli 2017 die Beschwerdeführenden aufgefordert, innerhalb eines Monats die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten Originalunterlagen nachzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten A14). Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen, sondern reichten lediglich weitere Kopien verschiedener, zum Teil bereits bei den Akten befindlicher, Dokumente ein. Im Übrigen geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 hervor, dass sie das Migrationsamt des Kantons H._______ kontaktiert und ersucht hatte, allenfalls bei der Gemeinde oder beim Kanton eingereichte Dokumente an sie weiterzuleiten (vgl. A15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht auch kein Anlass, nachdem das SEM die Originale der beantragten Unterlagen - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - erhalten hat, die Sache an dieses zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 7), sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, etwas am Ergebnis der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Kopien von geringem Beweiswert. Es sei bekannt, dass gefälschte Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter anderem zu seiner und der Rolle seiner (...) bei der BNP, zur politischen Entwicklung in Bangladesch, zu den Besuchen auf dem Polizeiposten, zur Spitalaufenthaltsdauer und dem Todesdatum seines (...) seien widersprüchlich. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es sich, auf weitere Widersprüche einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern ausgeführt, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Bangladesch herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Familien der jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden mehrheitlich nach wie vor in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer habe gut verdient und entstamme einer Mittelklassefamilie. Sein (...) sei ein wohlhabender Mann und habe die Reise in die Schweiz finanziert. Diese Umstände würden die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden in Bangladesch begünstigen. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher auch zumutbar.
E. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die BzP dürfe bezüglich ihres Beweiswertes im Asylpunkt nicht der Anhörung gleichgestellt und ihre Bedeutung nicht überbewertet werden. Sie dürfe nicht dazu verwendet werden, um Widersprüche zu konstruieren. Die vom SEM verlangten Originale der Beweisurkunden seien vom Zivilstandesamt zur Eintragung der Geburt des jüngsten Kindes verlangt und sichergestellt worden. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, die Originale würden dem SEM weitergeleitet werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM solchen Aufwand betrieben habe, um die Originale zu erhalten, wenn es im angefochtenen Entscheid ohnehin ausführe, dass gefälschte Dokumente in Bangladesch leicht erhältlich seien. Des Weiteren seien die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermeintlicher Art und würden sich zum Teil auf nicht entscheidrelevante Elemente beziehen. So bestehe zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er kein aktives politisches Mitglied der BNP gewesen sei, und seinen Ausführungen anlässlich der BzP, er sei ein einfaches BNP-Mitglied, (...) und (...) für die Partei gewesen, kein Widerspruch. Er habe zwei Mal das Gleiche, jedoch mit unterschiedlichen Worten und unterschiedlicher Gewichtung gesagt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen. (...) sei er auf Wunsch der Familie und nicht aus Überzeugung geworden. Inzwischen werde er von der BNP aufgrund dieser Tätigkeit, gleich wie sein (...), als Führungspersönlichkeit angesehen. In Bezug auf die Rolle seiner (...) bei der BNP habe er nicht sagen wollen, diese seien "einfache Mitglieder", sondern möglicherweise, dass sie "einfach" Mitglieder der BNP gewesen seien. Damit habe er ausdrücken wollen, dass sie ihr Engagement ernster genommen hätten als er selbst. Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit der Präsidentinnen der BNP und der AL würden offensichtlich eine Verwechslung darstellen. Entsprechend könne daraus nichts zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen abgeleitet werden. Diese Aussagen seien mit dem Befragungsstress, seiner mangelhaften Bildung oder seiner fehlenden Intelligenz zu erklären. Möglicherweise habe er sich schlicht versprochen. Er präzisiert ferner, dass er sich erst nach dem Vorfall vom (...) Dezember 2014 versteckt habe. Die unterschiedlichen Angaben zum Todesdatum seines (...) seien damit zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe und auch an der Beerdigung nicht habe teilnehmen können. Seine Vorbringen seien ferner asylrelevant. Er sei von Anhängern der Regierungspartei verfolgt und sein (...) von ihnen getötet worden. Die Sicherheitskräfte hätten nichts unternommen. Die Polizei sei abhängig von der Regierungspartei. Deshalb habe sie sich geweigert, Anzeigen von Anhängern der Opposition entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführer habe sie wie einen Terroristen behandelt und nach ihm gefahndet. Die gegen ihn gerichtete Verfolgung habe ihren Ursprung in einer durch E._______ erstatteten Anzeige. Dieser sei eine mächtige Persönlichkeit und gehöre dem (...) der AL an. Er habe diese Anzeige wahrscheinlich erstattet, um einen Zeugen der Tötung des (...) des Beschwerdeführers auszuschalten. Durch seine Position habe E._______ der Polizei den Befehl erteilen können, den Beschwerdeführer festzunehmen. Die AL und insbesondere E._______ würden genauso die Staatsmacht repräsentieren wie die Sicherheitskräfte. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Der Vollzug der Wegweisung müsse, auch unter der Annahme, dass die Verfolgung durch die AL als Verfolgung durch Private angesehen würde, aufgehoben werden, da die Beschwerdeführenden dieser nicht ausweichen könnten. Sie würden ausserhalb ihrer direkten Heimat über keine Bezugspersonen verfügen und könnten nirgends eine Existenz aufbauen. Entsprechend würden sie wieder der AL und der von ihr gesteuerten Polizei in die Hände fallen. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Bangladesch damit rechnen, in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert zu werden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch nicht möglich, da das jüngste Kind der Beschwerdeführenden von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen sei, da es zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, mangels eines Geburtseintrags, im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) nicht erfasst gewesen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich nicht als Eltern ihres Kindes eintragen lassen, da sie über keine gültigen Reisepässe verfügen würden. Ohne Geburtseintrag könne kein Ersatzreisepapier oder Laissez-passer für das Kind beantragt werden und ohne ein solches könne das Kind nicht reisen. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei damit ungenügend abgeklärt worden, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. Zudem würde es gegen Art. 8 EMRK verstossen, wenn die Familie getrennt würde, da das jüngste Kind in der Schweiz bleiben könnte. Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. Oktober 2017 und vom 16. Februar 2018 führen die Beschwerdeführenden aus, dass trotz der in der Zwischenzeit ausgestellten Geburtsurkunde zweifelhaft sei, ob ein Reisepapier für ihr jüngstes Kind ausgestellt werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei nicht als Vater des Kindes eingetragen worden, da er über keinen gültigen Reisepass verfüge. Es müsse eine Vaterschaftsklage erhoben werden. Da die Originale der vom SEM verlangten Beweisurkunden nun vorliegen würden, könne deren Echtheit überprüft werden. Dem beigelegten Zeitungsartikel lasse sich entnehmen, dass der (...) und der (...) des Beschwerdeführers von politischer Rache bedroht seien, die Verfolgung von der AL ausgehe und dass sie von der Regierung keine Gerechtigkeit erfahren würden.
E. 7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sei es seitens der AL, sei es seitens der bangladeschischen Sicherheitskräfte, ausgesetzt gewesen zu sein. Ihnen kann zwar zugestimmt werden, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche nicht entscheidrelevant sind (beispielsweise bezüglich der Anzahl durch den Beschwerdeführer absolvierter Schuljahre oder seines Spitalaufenthaltes in Bangladesch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Einzelfällen versprochen hat oder es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung gekommen ist. Dies vermag jedoch nicht die Vielzahl an Widersprüchen in den wesentlichen Punkten seiner Ausführungen zu erklären. So bleiben die Ungereimtheiten in Bezug auf seine Rolle bei der BNP bestehen. Anlässlich der BzP führte er aus, einfaches Mitglied und (...) der Partei gewesen zu sein und für diese (...) zu haben (vgl. A3 F7.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, im Gegensatz zu seinem (...), seinem (...) und seinem (...) kein aktives politisches Mitglied gewesen zu sein (vgl. A12 F77). Auch auf zweimalige Nachfrage erwähnte er seine Funktion als (...) oder (...) nicht (vgl. A12 F108 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, er habe diese Tätigkeit ausüben müssen, weil seine Familie ihn so angemeldet habe, er habe aber kein Interesse daran gehabt (vgl. A12 F110 f.). Der Umstand, dass er diese Tätigkeiten nicht aus voller Überzeugung ausgeübt haben mag, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich als nicht aktives Mitglied der Partei bezeichnete. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er immer das Gleiche, nur mit anderen Worten gesagt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Es bedarf keiner eingehenden Ausführungen, dass die Position eines (...) oder (...) einer Partei, kaum mit dem Begriff einer passiven Mitgliedschaft zu vereinbaren ist. Zudem lassen sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und besonders diejenigen anlässlich der Anhörung schwierig mit dem Bestätigungsschreiben der BNP vereinbaren, in welchem festgehalten wird, er sei ein (...) der Partei, ein "(...) Nationalist Party (BNP), (...)". Sein (...) hingegen, den er als aktives Mitglied und (...) der BNP in seinem Dorf bezeichnet (vgl. A12 F71 und F77), wird im Bestätigungsschreiben der BNP als einfaches Mitglied aufgeführt. Widersprüche ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Ereignissen vom (...) Dezember 2014: Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei von Anhängern der AL verschleppt, stark geschlagen und danach von seinen Cousins halb tot aufgefunden worden. Im Spital habe er (...) Monate verbracht und sei am (...) 2015 gestorben. Der (...) des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass sein (...) von J._______ und K._______ angegriffen worden sei (vgl. A3 F7.01). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dagegen zu Protokoll, er habe gesehen, wie sein (...) geschlagen worden sei und habe die Angreifer vom Sehen gekannt (vgl. A12 F89 ff.). Sein (...) sei von einigen Frauen gerettet worden, habe (...) Monate im Spital verbracht und sei am (...) 2015 zu Hause beerdigt worden (vgl. A12 F77 f., F95 und F98 f.). Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, er habe sich versteckt und deshalb nicht wissen können, wann sein (...) verstorben sei, überzeugt nicht, ist er doch gemäss eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewesen (vgl. A12 F85) und hat seinen (...) im Spital besucht (vgl. A12 F96). Zudem steht seine Aussage, sich versteckt und nur telefonischen Kontakt mit der Familie gehabt zu haben, im Widerspruch zu seiner Teilnahme - in Begleitung seines (...), seines Cousins und seines (...) - an (...) (vgl. A12 F77 und F87). Auf Beschwerdeebene weicht er denn auch von seinen Angaben anlässlich der Anhörung ab und erklärt, sich erst nach dem (...) Dezember 2014 versteckt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 11). In der Beschwerdeschrift führt er des Weiteren aus, E._______ habe Anzeige gegen ihn erstattet, um einen Zeugen der Tötung seines (...) auszuschalten (vgl. dort S. 13). Angesichts des Umstandes, dass mehrere Personen zugegen gewesen sein sollen (sein [...] und seine Cousins), als sein (...) angegriffen worden sei, ist nicht verständlich, weshalb nur gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sein soll. Sein Vorbringen, er habe die Amtsperioden der jeweiligen Präsidentinnen der AL und der BNP vertauscht beziehungsweise er habe sich versprochen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen hat er ausgeführt, Hasina sei zum ersten Mal im Jahr 2002 an die Macht gekommen. Damals hätten sein (...) und sein (...) bereits Probleme gehabt. Das zweite Mal sei sie im Jahr 2009 an die Macht gekommen, worauf die Belästigungen gegen seinen (...) und seinen (...) wieder angefangen hätten (vgl. A12 F77). Wenn es sich tatsächlich um eine Verwechslung handeln würde und der Beschwerdeführer korrekterweise hätte sagen wollen, dass die BNP im Jahr 2002 an die Macht gekommen sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sein (...) und sein (...) unter der Regierung der BNP Belästigungen ausgesetzt gewesen sein sollen, zumal der Beschwerdeführer deren Probleme im Jahr 2009 ebenfalls an die Machtergreifung der AL knüpfte. Bevor er mit der Tatsachenwidrigkeit seiner Ausführungen konfrontiert wurde, fragte der Befrager zwei Mal nach, was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen gemeint habe, dieser korrigierte seine Angaben jedoch nicht (vgl. A12 F114 f.), was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich nicht bloss um eine Verwechslung gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, welche gemäss seinen Angaben höhere oder zumindest die gleichen Positionen bei der BNP innehaben als er selbst (vgl. A12 F71 und F77 die ersten zwei Sätze), nach wie vor in Bangladesch leben (vgl. A12 F18 f), lässt den Schluss zu, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage, sollte sie überhaupt bestanden haben, zumindest als übersteigert anzusehen ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, welcher Bedrohung er nach seinem Umzug nach G._______, Dhaka oder Gazipur ausgesetzt gewesen sein soll, wenn die gegen ihn gerichteten Nachstellungen lediglich - gemäss seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene - mit der lokalen BNP an seinem Wohnort zusammenhängen (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Es erübrigt sich, auf weitere Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, einzugehen. Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel - insbesondere der Zeitungsartikel - vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Dem Gericht liegt eine nicht amtliche, englische Übersetzung vor, aus welcher zudem das Datum des Artikels nicht hervorgeht. Darin wird festgehalten, dass sämtliche Familienmitglieder des (...) und des (...) des Beschwerdeführers vertrieben worden, ihr Leben und Eigentum seitens der AL in Gefahr seien und sie keine Gerechtigkeit erfahren würden. Aus diesen vagen Ausführungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten.
E. 7.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem Beschwerdeführer drohe Inhaftierung und Folter, ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2015, 29.01.2015, S. 93 ff.; dies., Democracy in the Crossfire: Opposition Violence and Government Abuses in the 2014 Pre- and Post-Election Period in Bangladesh, 29.04.2014; dies., Blood on the Streets: The Use of Excessive Force During Bangladesh Protests, August 2013 sowie die laufende Berichterstattung der NGO Odhikar, < www.odhikar.org > unter "Reports", zuletzt besucht am 20.02.2018). Es sind jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine Indizien dafür vorhanden, dass den Beschwerdeführenden sei es seitens der Regierungskräfte, sei es seitens der Anhänger der AL im Falle der Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 9.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 m.w.H.), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Faridpur, wo sie, bis wenige Monate vor ihrer Ausreise, auch gelebt haben (vgl. A3 F1.07 und F2.01; A4 F1.07 und F2.01). Sie sind beide jung und gesund (vgl. A3 und A4 jeweils F8.02). Auch die Kinder sind gemäss den Akten gesund (vgl. beispielsweise A3 F8.02). Der Beschwerdeführer absolvierte sieben Schuljahre und eröffnete danach einen eigenen (...) mit (...) Angestellten (vgl. A12 F41 ff.). Seine Eltern und seine Schwester leben in Dhaka (vgl. A12 F18 f.). Sein Vater und sein wohlhabender (...) haben die Reise der Beschwerdeführenden finanziert (vgl. A12 F124). Die Beschwerdeführerin absolvierte neun Schuljahre (vgl. A13 F27). Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Faridpur (vgl. A13 F18 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses, wie bereits vor ihrer Ausreise, zurückgreifen könnten, sollten sie beim Aufbau ihrer Existenzgrundlage auf Unterstützung angewiesen sein. Somit ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bangladesch auszugehen.
E. 9.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von etwas mehr als zwei Jahren ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung der beiden Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen, zumal das eine noch sehr jung und das andere (...) alt ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich.
E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich ist der Vollzug - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden stellen die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage, weil es kaum möglich sei, ihrem jüngsten Kind Reisepapiere auszustellen. Weshalb dies auch nach der mittlerweile erfolgten Ausstellung einer Geburtsurkunde zutreffen sollte, substanziieren die Beschwerdeführenden jedoch nicht. Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Vollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG nur als unmöglich gilt, wenn die Undurchführbarkeit nicht der betroffenen Person angelastet werden kann. Insbesondere obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Zum anderen legt sich das Gericht als Beschwerdeinstanz bei der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit dessen technischen Abwicklung besser vertraut sind - eine gewisse Zurückhaltung auf (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 m.w.H.). Schliesslich hätten die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden, für den Fall, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unmöglich erweisen würde, beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 6 AuG). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist somit zu bestätigen.
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
E. 12 Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5393/2017 Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), (Beschwerdeführer) B._______, geboren am (...), (Beschwerdeführerin) und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bangladesch, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am (...) September 2015 in der Schweiz um Asyl und machten anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 6. Oktober 2015 und der Anhörungen vom 7. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien bangladeschische Staatsbürger bengalischer Ethnie aus dem Distrikt Faridpur. Der Beschwerdeführer sei Mitglied und (...) der BNP (Bangladesh Nationalist Party) gewesen. Auch habe er für die Partei (...). Er habe diese Arbeit ausüben müssen, weil ihn seine Familie angemeldet habe, er habe jedoch kein Interesse daran gehabt. Seine ganze Familie unterstütze die BNP. Sein (...) sei (...) der BNP im Dorf gewesen, ein (...) sei ein (...) der BNP und ein weiterer (...) sei ebenfalls (...) gewesen. Seit ungefähr 2008 seien er und seine Familienmitglieder immer wieder von der Polizei aufgesucht und festgenommen worden. Sie hätten Bestechungsgelder zahlen müssen, um sich freizukaufen. Manchmal seien sie von den Polizisten geschlagen worden. Er habe Drohungen erhalten, dass Hasinas (Hasina Wajed, Parteivorsitzende der Awami-League [AL]) Leute ihn umbringen würden. Im Jahr (...) habe man ihn zwei Mal während (...) Tagen beziehungsweise während einer Nacht inhaftiert, weil seine Gegner Falschanzeigen gegen ihn erstattet hätten. Sein (...) habe ihn freikaufen müssen. Am (...) und (...) Dezember 2014 sei nach ihm und seinen Familienangehörigen gesucht worden und man habe sie bedroht. Zu dieser Zeit habe er sich bereits versteckt. Er habe sich am (...) Dezember 2014 und ungefähr am (...) Dezember 2014 an die Polizei gewandt, sei jedoch nach Hause geschickt worden. Sein (...) sei ebenfalls mehrmals zur Polizei gegangen, doch diese habe nichts unternommen. Am (...) Dezember 2014 anlässlich der (...) sei der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen von einer mit Gewehren und Macheten bewaffneten Gruppe von Terroristen, die von der regierenden Partei unterstützt würden, überfallen worden. Es seien Leute von E._______, der ein führendes AL-(...)-mitglied sei, gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich befreien können und sei weggerannt. Sein (...) sei zusammengeschlagen worden und am (...) 2015 im Spital verstorben. Der (...) des Beschwerdeführers sei noch am Tag der Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten gewesen, doch die Polizei habe es abgelehnt, eine Anzeige gegen Anhänger der AL entgegenzunehmen. E._______ habe seine Anhänger auf den Beschwerdeführer gehetzt und diese würden ihn suchen. Jener habe auch zwei Falschanzeigen wegen terroristischer Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am (...) Dezember 2014 sei der Beschwerdeführer von seinem Wohnort F._______ zu seiner (...) nach G._______, Dhaka gezogen. Dort habe man nach seinem (...) gesucht. Mitte Januar 2015 sei er nach Gazipur umgezogen, wo er sich während ungefähr vier Monaten bei seiner (...) aufgehalten habe. Zuletzt habe er erneut einen Monat in G._______ verbracht. Sein Vater und sein Onkel hätten ihm geraten das Land zu verlassen, da sein Leben nicht mehr sicher sei. Am (...) Juli 2015 hätten die Beschwerdeführenden Bangladesch in Richtung Indien verlassen und seien über mehrere Länder am (...) September 2015 in die Schweiz gelangt. Am (...) ist ihr Sohn in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführenden reichten ihren Eheschein, ihren Heiratsregistereintrag (alles in Kopie) und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin als Beweismittel ein. B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten Originalunterlagen nachzureichen. C. Am 2. August 2017 gingen beim SEM Kopien der bereits eingereichten Beweismittel und der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers ein. D. Mit Verfügung vom 30. August 2017 - eröffnet am 4. September 2017 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. E. Mit Schreiben vom 8. September 2017 leitete das Zivilstandesamt H._______ sichergestellte Geburtsurkunden und den Eheschein der Beschwerdeführenden (beides im Original) an das SEM weiter. F. Mit Beschwerde vom 22. September 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung seien die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Bestätigungsschreiben der BNP vom 17. September 2017 für den Beschwerdeführer, seinen (...) und seinen (...), die Sterbeurkunde des (...) des Beschwerdeführers vom (...) (alles in Kopie), die Geburtsanzeige des I._______ vom (...) D._______ betreffend, eine Bestätigung des Zivilstandsamtes H._______ vom 8. September 2017, wonach zuhanden des SEM mehrere Dokumente der Beschwerdeführenden sichergestellt worden seien, einen an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden gerichteten Begleitbrief des Zivilstandsamtes H._______ vom 11. September 2017, einen Auszug zu E._______ aus Wikipedia und eine Liste der Mitglieder des (...) der AL sowie eine Sozialhilfebestätigung ein. G. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und reichten die Geburtsurkunde ihres jüngsten Kindes vom (...) (in Kopie), einen Zeitungsartikel inklusive (nicht amtlicher, englischer) Übersetzung, Bestätigungsschreiben der BNP für den Beschwerdeführer, seinen (...) und seinen (...) und eine Sterbeurkunde seines (...) vom (...) (alles im Original) ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 nahmen die Beschwerdeführenden vom tags zuvor mitgeteilten Wechsel der Instruktionsrichterin Kenntnis, machten ergänzende Ausführungen und reichten einen Präsidialentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region H._______ vom(...) ein, mit welchem für das jüngste Kind der Beschwerdeführenden eine Beiständin zwecks dessen Anerkennung und Regelung des Unterhaltes eingesetzt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend ohne nähere Begründung geltend gemacht. Soweit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 4.3 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rüge, das SEM habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen jede Möglichkeit genommen habe, vor Erhalt des Asylentscheides weitere Belege aus ihrer Heimat beizubringen, geht fehl. Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 7. Juli 2017 die Beschwerdeführenden aufgefordert, innerhalb eines Monats die von ihnen anlässlich der Anhörungen in Aussicht gestellten Originalunterlagen nachzureichen (vgl. vorinstanzliche Akten A14). Dieser Aufforderung sind sie nicht nachgekommen, sondern reichten lediglich weitere Kopien verschiedener, zum Teil bereits bei den Akten befindlicher, Dokumente ein. Im Übrigen geht aus einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 20. Juli 2017 hervor, dass sie das Migrationsamt des Kantons H._______ kontaktiert und ersucht hatte, allenfalls bei der Gemeinde oder beim Kanton eingereichte Dokumente an sie weiterzuleiten (vgl. A15). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht auch kein Anlass, nachdem das SEM die Originale der beantragten Unterlagen - nach Erlass der angefochtenen Verfügung - erhalten hat, die Sache an dieses zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 7), sind die eingereichten Dokumente nicht geeignet, etwas am Ergebnis der vorinstanzlichen Verfügung zu ändern. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3; vgl. auch Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 47 ff.). Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussagen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylgesuchs diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Bei den eingereichten Beweismitteln handle es sich um Kopien von geringem Beweiswert. Es sei bekannt, dass gefälschte Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter anderem zu seiner und der Rolle seiner (...) bei der BNP, zur politischen Entwicklung in Bangladesch, zu den Besuchen auf dem Polizeiposten, zur Spitalaufenthaltsdauer und dem Todesdatum seines (...) seien widersprüchlich. Angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es sich, auf weitere Widersprüche einzugehen. Die Beschwerdeführerin habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sondern ausgeführt, aufgrund der Probleme ihres Ehemannes ausgereist zu sein. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. In Bangladesch herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Familien der jungen und gesunden Beschwerdeführenden würden mehrheitlich nach wie vor in Bangladesch leben. Der Beschwerdeführer habe gut verdient und entstamme einer Mittelklassefamilie. Sein (...) sei ein wohlhabender Mann und habe die Reise in die Schweiz finanziert. Diese Umstände würden die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführenden in Bangladesch begünstigen. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei daher auch zumutbar. 6.2 Auf Beschwerdeebene konkretisieren die Beschwerdeführenden verschiedene Punkte ihrer Aussagen und führen aus, die BzP dürfe bezüglich ihres Beweiswertes im Asylpunkt nicht der Anhörung gleichgestellt und ihre Bedeutung nicht überbewertet werden. Sie dürfe nicht dazu verwendet werden, um Widersprüche zu konstruieren. Die vom SEM verlangten Originale der Beweisurkunden seien vom Zivilstandesamt zur Eintragung der Geburt des jüngsten Kindes verlangt und sichergestellt worden. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, die Originale würden dem SEM weitergeleitet werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM solchen Aufwand betrieben habe, um die Originale zu erhalten, wenn es im angefochtenen Entscheid ohnehin ausführe, dass gefälschte Dokumente in Bangladesch leicht erhältlich seien. Des Weiteren seien die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermeintlicher Art und würden sich zum Teil auf nicht entscheidrelevante Elemente beziehen. So bestehe zwischen den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach er kein aktives politisches Mitglied der BNP gewesen sei, und seinen Ausführungen anlässlich der BzP, er sei ein einfaches BNP-Mitglied, (...) und (...) für die Partei gewesen, kein Widerspruch. Er habe zwei Mal das Gleiche, jedoch mit unterschiedlichen Worten und unterschiedlicher Gewichtung gesagt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen und habe regelmässig an Versammlungen teilgenommen. (...) sei er auf Wunsch der Familie und nicht aus Überzeugung geworden. Inzwischen werde er von der BNP aufgrund dieser Tätigkeit, gleich wie sein (...), als Führungspersönlichkeit angesehen. In Bezug auf die Rolle seiner (...) bei der BNP habe er nicht sagen wollen, diese seien "einfache Mitglieder", sondern möglicherweise, dass sie "einfach" Mitglieder der BNP gewesen seien. Damit habe er ausdrücken wollen, dass sie ihr Engagement ernster genommen hätten als er selbst. Ungereimtheiten in seinen Aussagen im Zusammenhang mit der Regierungstätigkeit der Präsidentinnen der BNP und der AL würden offensichtlich eine Verwechslung darstellen. Entsprechend könne daraus nichts zu Ungunsten der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen abgeleitet werden. Diese Aussagen seien mit dem Befragungsstress, seiner mangelhaften Bildung oder seiner fehlenden Intelligenz zu erklären. Möglicherweise habe er sich schlicht versprochen. Er präzisiert ferner, dass er sich erst nach dem Vorfall vom (...) Dezember 2014 versteckt habe. Die unterschiedlichen Angaben zum Todesdatum seines (...) seien damit zu erklären, dass sich der Beschwerdeführer versteckt habe und auch an der Beerdigung nicht habe teilnehmen können. Seine Vorbringen seien ferner asylrelevant. Er sei von Anhängern der Regierungspartei verfolgt und sein (...) von ihnen getötet worden. Die Sicherheitskräfte hätten nichts unternommen. Die Polizei sei abhängig von der Regierungspartei. Deshalb habe sie sich geweigert, Anzeigen von Anhängern der Opposition entgegenzunehmen. Den Beschwerdeführer habe sie wie einen Terroristen behandelt und nach ihm gefahndet. Die gegen ihn gerichtete Verfolgung habe ihren Ursprung in einer durch E._______ erstatteten Anzeige. Dieser sei eine mächtige Persönlichkeit und gehöre dem (...) der AL an. Er habe diese Anzeige wahrscheinlich erstattet, um einen Zeugen der Tötung des (...) des Beschwerdeführers auszuschalten. Durch seine Position habe E._______ der Polizei den Befehl erteilen können, den Beschwerdeführer festzunehmen. Die AL und insbesondere E._______ würden genauso die Staatsmacht repräsentieren wie die Sicherheitskräfte. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei. Der Vollzug der Wegweisung müsse, auch unter der Annahme, dass die Verfolgung durch die AL als Verfolgung durch Private angesehen würde, aufgehoben werden, da die Beschwerdeführenden dieser nicht ausweichen könnten. Sie würden ausserhalb ihrer direkten Heimat über keine Bezugspersonen verfügen und könnten nirgends eine Existenz aufbauen. Entsprechend würden sie wieder der AL und der von ihr gesteuerten Polizei in die Hände fallen. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Bangladesch damit rechnen, in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert zu werden. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch nicht möglich, da das jüngste Kind der Beschwerdeführenden von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen sei, da es zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, mangels eines Geburtseintrags, im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) nicht erfasst gewesen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich nicht als Eltern ihres Kindes eintragen lassen, da sie über keine gültigen Reisepässe verfügen würden. Ohne Geburtseintrag könne kein Ersatzreisepapier oder Laissez-passer für das Kind beantragt werden und ohne ein solches könne das Kind nicht reisen. Die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sei damit ungenügend abgeklärt worden, weshalb der angefochtene Entscheid zu kassieren und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen sei. Zudem würde es gegen Art. 8 EMRK verstossen, wenn die Familie getrennt würde, da das jüngste Kind in der Schweiz bleiben könnte. Mit Beschwerdeergänzungen vom 12. Oktober 2017 und vom 16. Februar 2018 führen die Beschwerdeführenden aus, dass trotz der in der Zwischenzeit ausgestellten Geburtsurkunde zweifelhaft sei, ob ein Reisepapier für ihr jüngstes Kind ausgestellt werden könne, weshalb davon auszugehen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei nicht als Vater des Kindes eingetragen worden, da er über keinen gültigen Reisepass verfüge. Es müsse eine Vaterschaftsklage erhoben werden. Da die Originale der vom SEM verlangten Beweisurkunden nun vorliegen würden, könne deren Echtheit überprüft werden. Dem beigelegten Zeitungsartikel lasse sich entnehmen, dass der (...) und der (...) des Beschwerdeführers von politischer Rache bedroht seien, die Verfolgung von der AL ausgehe und dass sie von der Regierung keine Gerechtigkeit erfahren würden. 7. 7.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden konnten nicht glaubhaft darlegen, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG, sei es seitens der AL, sei es seitens der bangladeschischen Sicherheitskräfte, ausgesetzt gewesen zu sein. Ihnen kann zwar zugestimmt werden, dass gewisse von der Vorinstanz angeführte Widersprüche nicht entscheidrelevant sind (beispielsweise bezüglich der Anzahl durch den Beschwerdeführer absolvierter Schuljahre oder seines Spitalaufenthaltes in Bangladesch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in Einzelfällen versprochen hat oder es zu Ungenauigkeiten bei der Übersetzung gekommen ist. Dies vermag jedoch nicht die Vielzahl an Widersprüchen in den wesentlichen Punkten seiner Ausführungen zu erklären. So bleiben die Ungereimtheiten in Bezug auf seine Rolle bei der BNP bestehen. Anlässlich der BzP führte er aus, einfaches Mitglied und (...) der Partei gewesen zu sein und für diese (...) zu haben (vgl. A3 F7.01). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, im Gegensatz zu seinem (...), seinem (...) und seinem (...) kein aktives politisches Mitglied gewesen zu sein (vgl. A12 F77). Auch auf zweimalige Nachfrage erwähnte er seine Funktion als (...) oder (...) nicht (vgl. A12 F108 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, führte er aus, er habe diese Tätigkeit ausüben müssen, weil seine Familie ihn so angemeldet habe, er habe aber kein Interesse daran gehabt (vgl. A12 F110 f.). Der Umstand, dass er diese Tätigkeiten nicht aus voller Überzeugung ausgeübt haben mag, vermag nicht zu erklären, weshalb er sich als nicht aktives Mitglied der Partei bezeichnete. Auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er immer das Gleiche, nur mit anderen Worten gesagt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Es bedarf keiner eingehenden Ausführungen, dass die Position eines (...) oder (...) einer Partei, kaum mit dem Begriff einer passiven Mitgliedschaft zu vereinbaren ist. Zudem lassen sich seine Ausführungen anlässlich der BzP und besonders diejenigen anlässlich der Anhörung schwierig mit dem Bestätigungsschreiben der BNP vereinbaren, in welchem festgehalten wird, er sei ein (...) der Partei, ein "(...) Nationalist Party (BNP), (...)". Sein (...) hingegen, den er als aktives Mitglied und (...) der BNP in seinem Dorf bezeichnet (vgl. A12 F71 und F77), wird im Bestätigungsschreiben der BNP als einfaches Mitglied aufgeführt. Widersprüche ergeben sich auch im Zusammenhang mit den Ereignissen vom (...) Dezember 2014: Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei von Anhängern der AL verschleppt, stark geschlagen und danach von seinen Cousins halb tot aufgefunden worden. Im Spital habe er (...) Monate verbracht und sei am (...) 2015 gestorben. Der (...) des Beschwerdeführers habe ihm mitgeteilt, dass sein (...) von J._______ und K._______ angegriffen worden sei (vgl. A3 F7.01). Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer dagegen zu Protokoll, er habe gesehen, wie sein (...) geschlagen worden sei und habe die Angreifer vom Sehen gekannt (vgl. A12 F89 ff.). Sein (...) sei von einigen Frauen gerettet worden, habe (...) Monate im Spital verbracht und sei am (...) 2015 zu Hause beerdigt worden (vgl. A12 F77 f., F95 und F98 f.). Seine Erklärung auf Beschwerdeebene, er habe sich versteckt und deshalb nicht wissen können, wann sein (...) verstorben sei, überzeugt nicht, ist er doch gemäss eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit seiner Familie gewesen (vgl. A12 F85) und hat seinen (...) im Spital besucht (vgl. A12 F96). Zudem steht seine Aussage, sich versteckt und nur telefonischen Kontakt mit der Familie gehabt zu haben, im Widerspruch zu seiner Teilnahme - in Begleitung seines (...), seines Cousins und seines (...) - an (...) (vgl. A12 F77 und F87). Auf Beschwerdeebene weicht er denn auch von seinen Angaben anlässlich der Anhörung ab und erklärt, sich erst nach dem (...) Dezember 2014 versteckt zu haben (vgl. Beschwerdeschrift S. 11). In der Beschwerdeschrift führt er des Weiteren aus, E._______ habe Anzeige gegen ihn erstattet, um einen Zeugen der Tötung seines (...) auszuschalten (vgl. dort S. 13). Angesichts des Umstandes, dass mehrere Personen zugegen gewesen sein sollen (sein [...] und seine Cousins), als sein (...) angegriffen worden sei, ist nicht verständlich, weshalb nur gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sein soll. Sein Vorbringen, er habe die Amtsperioden der jeweiligen Präsidentinnen der AL und der BNP vertauscht beziehungsweise er habe sich versprochen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zum einen hat er ausgeführt, Hasina sei zum ersten Mal im Jahr 2002 an die Macht gekommen. Damals hätten sein (...) und sein (...) bereits Probleme gehabt. Das zweite Mal sei sie im Jahr 2009 an die Macht gekommen, worauf die Belästigungen gegen seinen (...) und seinen (...) wieder angefangen hätten (vgl. A12 F77). Wenn es sich tatsächlich um eine Verwechslung handeln würde und der Beschwerdeführer korrekterweise hätte sagen wollen, dass die BNP im Jahr 2002 an die Macht gekommen sei, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb sein (...) und sein (...) unter der Regierung der BNP Belästigungen ausgesetzt gewesen sein sollen, zumal der Beschwerdeführer deren Probleme im Jahr 2009 ebenfalls an die Machtergreifung der AL knüpfte. Bevor er mit der Tatsachenwidrigkeit seiner Ausführungen konfrontiert wurde, fragte der Befrager zwei Mal nach, was der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen gemeint habe, dieser korrigierte seine Angaben jedoch nicht (vgl. A12 F114 f.), was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich nicht bloss um eine Verwechslung gehandelt hat. Auch der Umstand, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers, welche gemäss seinen Angaben höhere oder zumindest die gleichen Positionen bei der BNP innehaben als er selbst (vgl. A12 F71 und F77 die ersten zwei Sätze), nach wie vor in Bangladesch leben (vgl. A12 F18 f), lässt den Schluss zu, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungslage, sollte sie überhaupt bestanden haben, zumindest als übersteigert anzusehen ist. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, welcher Bedrohung er nach seinem Umzug nach G._______, Dhaka oder Gazipur ausgesetzt gewesen sein soll, wenn die gegen ihn gerichteten Nachstellungen lediglich - gemäss seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene - mit der lokalen BNP an seinem Wohnort zusammenhängen (vgl. Beschwerdeschrift S. 10). Es erübrigt sich, auf weitere Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sprechen, einzugehen. Auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel - insbesondere der Zeitungsartikel - vermögen am Gesagten nichts zu ändern. Dem Gericht liegt eine nicht amtliche, englische Übersetzung vor, aus welcher zudem das Datum des Artikels nicht hervorgeht. Darin wird festgehalten, dass sämtliche Familienmitglieder des (...) und des (...) des Beschwerdeführers vertrieben worden, ihr Leben und Eigentum seitens der AL in Gefahr seien und sie keine Gerechtigkeit erfahren würden. Aus diesen vagen Ausführungen lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten. 7.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dem Beschwerdeführer drohe Inhaftierung und Folter, ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. Human Rights Watch, World Report 2015, 29.01.2015, S. 93 ff.; dies., Democracy in the Crossfire: Opposition Violence and Government Abuses in the 2014 Pre- and Post-Election Period in Bangladesh, 29.04.2014; dies., Blood on the Streets: The Use of Excessive Force During Bangladesh Protests, August 2013 sowie die laufende Berichterstattung der NGO Odhikar, unter "Reports", zuletzt besucht am 20.02.2018). Es sind jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine Indizien dafür vorhanden, dass den Beschwerdeführenden sei es seitens der Regierungskräfte, sei es seitens der Anhänger der AL im Falle der Rückkehr Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 9.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 m.w.H.), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar (Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4). Die Beschwerdeführenden stammen aus dem Distrikt Faridpur, wo sie, bis wenige Monate vor ihrer Ausreise, auch gelebt haben (vgl. A3 F1.07 und F2.01; A4 F1.07 und F2.01). Sie sind beide jung und gesund (vgl. A3 und A4 jeweils F8.02). Auch die Kinder sind gemäss den Akten gesund (vgl. beispielsweise A3 F8.02). Der Beschwerdeführer absolvierte sieben Schuljahre und eröffnete danach einen eigenen (...) mit (...) Angestellten (vgl. A12 F41 ff.). Seine Eltern und seine Schwester leben in Dhaka (vgl. A12 F18 f.). Sein Vater und sein wohlhabender (...) haben die Reise der Beschwerdeführenden finanziert (vgl. A12 F124). Die Beschwerdeführerin absolvierte neun Schuljahre (vgl. A13 F27). Ihre Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Faridpur (vgl. A13 F18 ff.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie auf dieses, wie bereits vor ihrer Ausreise, zurückgreifen könnten, sollten sie beim Aufbau ihrer Existenzgrundlage auf Unterstützung angewiesen sein. Somit ist nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Bangladesch auszugehen. 9.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von etwas mehr als zwei Jahren ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung der beiden Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz auszugehen, zumal das eine noch sehr jung und das andere (...) alt ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist der Vollzug - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden - auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen. Die Beschwerdeführenden stellen die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage, weil es kaum möglich sei, ihrem jüngsten Kind Reisepapiere auszustellen. Weshalb dies auch nach der mittlerweile erfolgten Ausstellung einer Geburtsurkunde zutreffen sollte, substanziieren die Beschwerdeführenden jedoch nicht. Es ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Vollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG nur als unmöglich gilt, wenn die Undurchführbarkeit nicht der betroffenen Person angelastet werden kann. Insbesondere obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Zum anderen legt sich das Gericht als Beschwerdeinstanz bei der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs - angesichts der Tatsache, dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit dessen technischen Abwicklung besser vertraut sind - eine gewisse Zurückhaltung auf (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 514 m.w.H.). Schliesslich hätten die für den Vollzug zuständigen kantonalen Behörden, für den Fall, dass sich der Vollzug der Wegweisung als unmöglich erweisen würde, beim SEM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu beantragen (vgl. Art. 46 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 6 AuG). Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung ist somit zu bestätigen. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
12. Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbeistand reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) wird das Honorar auf insgesamt Fr. 2'200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieses ist vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 2'200.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Andrea Berger-Fehr Maria Wende Versand: