opencaselaw.ch

D-2545/2020

D-2545/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2016. Über Indien, Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute sei er am

21. November 2018 in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2018 um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei am (…) geboren. C. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Gesundheit nachbefragt und über die bevorstehende Altersabklärung in- formiert. D. Das Institut für Rechtsmedizin des (…) führte im Auftrag des SEM am

7. Dezember 2018 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwer- deführers durch. Laut Gutachten vom 12. Dezember 2018 über die Ergeb- nisse der forensischen Altersdiagnostik hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das (…). Altersjahr sicher vollendet. Eine Voll- endung des 18. Lebensjahres konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum auf den (…) gesetzt werde. F. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. G. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis 2013 mit seinen Eltern in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Onkel väterlicherseits hätten dem Vater

D-2545/2020 Seite 3 das Grundstück, wo sie gewohnt hätten, wegen eines Erbstreits wegneh- men wollen und hätten ihnen sehr oft gedroht. Im Jahr 2013 sei sein Vater verschwunden und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe nie her- ausgefunden, ob die Onkel dem Vater etwas angetan hätten oder ob des- sen Verschwinden mit dessen Zugehörigkeit zur (…) ([…]) zu tun habe. Weil es der Mutter schlecht gegangen sei, habe er sie in ein Spital in D._______ bei E._______ eingeliefert. Darauf hätten die Onkel das Haus und das Grundstück beschlagnahmt. Er habe die folgenden drei Jahre mit der (…)kranken Mutter im Spital gelebt und sich täglich um sie gekümmert. Als sie ihn nicht mehr erkannt habe und auch aggressiv geworden sei, habe er die Situation nicht mehr ertragen. Nach B._______ habe er nicht zurückkehren können, weil er befürchtet habe, von seinen Onkeln umge- bracht zu werden. Er sei deshalb Ende 2016 mit Personen eines Bauun- ternehmens nach Indien gereist. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungs- vollzug an. I. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2019 unter Beilage seines Geburtsregisterauszugs und seines Ausländerausweises (je in Kopie) ge- gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die- ses hiess die Beschwerde mit Urteil D-1045/2019 vom 12. März 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wurde aufgehoben und die An- gelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. J. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 4. Juli 2019 auf den (…). K. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region F._______ er- richtete mit Beschluss vom 18. Juli 2019 eine Beistandschaft für den Be- schwerdeführer.

D-2545/2020 Seite 4 L. Am 12. September 2019 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerde- führers in Begleitung seiner Vertrauensperson statt. M. Am 11. November 2019 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Bangladesch eine Botschaftsabklärung in Auftrag. N. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beistandes des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 beantwortete das SEM am 21. November 2019. O. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung erreichten das SEM am 20. Ja- nuar 2020. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Gelegenheit gegeben, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. Die Stellungnahme des Beistandes des Beschwerdeführers erging am

24. Februar 2020. P. Am 12. März 2020 gewährte das SEM dem Beistand des Beschwerdefüh- rers Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (…) zu äussern. Dieser nahm mit Eingabe vom 18. März 2020 Stellung. In der Folge änderte das SEM am 6. April 2020 das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…). Q. Mit Verfügung vom 14. April 2020 – eröffnet am 17. April 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. R. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un- möglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventua- liter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,

D-2545/2020 Seite 5 den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einset- zung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestä- tigung vom 4. Mai 2020, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, H._______, vom 5. Mai 2020 und die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör bei. S. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. T. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2020 fest, der Be- schwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen und eine Stellungnahme zur Botschaftsan- frage einzureichen. U. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin über die erfolgte Mandatsübernahme und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. V. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Ein- sicht in die Botschaftsanfrage und -antwort, da beide Aktenstücke dem Bei- stand des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden seien. Der Instrukti- onsrichter teilte am 25. Juni 2020 mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 mit, dass die Botschaftsantwort nicht offengelegt werden könne, legte dem Schreiben jedoch eine Kopie der Botschaftsanfrage bei. W. Der Beschwerdeführer liess sich mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2020 innert erstreckter Frist zur Botschaftsabklärung verneh- men und ersuchte gleichzeitig erneut um Offenlegung der Botschaftsant- wort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen. Beigelegt waren eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum und zwei Aus- schnitte aus Google Maps.

D-2545/2020 Seite 6 X. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 setzte der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, wies das Wiedererwägungsgesuch um Offenlegung der Botschaftsantwort ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Y. Das SEM liess sich am 27. Juli 2020 vernehmen. Z. Mit Replik seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 nahm der Be- schwerdeführer Stellung. Dieser beigelegt war eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-2545/2020 Seite 7

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe ihm das Original der Bot- schaftsabklärung nicht zugestellt, weshalb dem Beschwerdeführer Einsicht in das ganze Dokument und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.3, vgl. auch Eingabe vom 1. Juli 2020). Diese Rüge wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 behandelt und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage gewährt. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Botschaftsantwort enthalte eine Vielzahl von An- gaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb diese nicht offengelegt werden könne. Jedoch habe das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2020 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort gewährt (vgl. Bst. T). Das Wiedererwägungsgesuch um Offenlegung der Bot- schaftsantwort vom 1. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter mit Zwischen- verfügung vom 14. Juli 2020 ab (vgl. Bst. W und X). Die aus der hinsichtlich der Botschaftsanfrage im vorinstanzlichen Verfahren unvollständig ge- währten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerde- ebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht ei- nen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-2545/2020 Seite 8

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, der Beschwerdefüh- rer sei nicht in der Lage, das von ihm behauptete Geburtsdatum vom (…) und die mit diesem Datum einhergehende Minderjährigkeit glaubhaft dar- zulegen. Er habe weder einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Originaldokumente einreichen können, welche das von ihm geltend ge- machte Alter bestätigen würden. Erst auf Beschwerdeebene (vgl. Verfah- ren D-1045/2019, Anmerkung des Gerichts) habe er eine Kopie des Ge- burtsregisterauszugs eingereicht. Gemäss Abklärungen der Schweizeri- schen Vertretung in Bangladesch sei diese Kopie nicht authentisch. Zwar habe die ausstellende Behörde das Dokument als korrekt ausgestellt be- zeichnet, der Inhalt sei aber nicht korrekt, da eine unvollständige Adresse verwendet worden sei. In einem Land, in welchem Korruption allgegenwär- tig sei, erscheine die korrekte Ausstellung eines Dokuments mit falschen Angaben durchaus möglich. Zudem hätten die Angaben des Beschwerde- führers aufgrund seiner vagen und unvollständigen Adressbezeichnung nicht überprüft werden können. I._______ sei ein grosses Quartier, wel- ches in verschiedene kleinere Quartiere mit verschiedenen Namen unter- teilt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine voll- ständige und korrekte Adresse den schweizerischen Behörden vorenthalte. Der Kopie des Geburtsregisterauszugs komme somit aufgrund des unvoll- ständigen beziehungsweise verfälschten Inhalts nicht nur hinsichtlich der unvollständigen Adressbezeichnung, sondern auch auf das Alter bezogen kein Beweiswert zu. Insgesamt verunmögliche der Beschwerdeführer, wei- tere Abklärungen zu seiner Person zu tätigen. Hinzu komme, dass er der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitäts- oder Ausweispapiere im Origi- nal einzureichen, nicht nachgekommen sei. Mehrfach habe er Dokumente in Aussicht gestellt, welche er jedoch mit unterschiedlichen und teils wider- sprüchlichen Begründungen nicht eingereicht habe. Anlässlich der ergän- zenden Anhörung vom 12. September 2019 habe er erklärt, sein Telefon vor rund zwei Monaten verloren zu haben, weshalb er den Freund, der ihm die Kopie des Geburtsregisterauszugs geschickt habe, nicht mehr kontak- tieren könne. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 habe

D-2545/2020 Seite 9 er dagegen ausgeführt, der Kontakt sei nicht möglich, da er vor einigen Wochen sein Telefon verloren habe. Zudem scheine ohnehin nicht plausi- bel, dass er im Zeitalter der sozialen Medien keine andere Kontaktmöglich- keit haben solle. Auf die Einreichung eines in Aussicht gestellten griechi- schen Dokuments könne verzichtet werden, da es sich dabei nicht um hei- matliche Dokumente handle. Insgesamt würden seine Angaben zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren im Original wenig plau- sibel und nachvollziehbar erscheinen. Auch seine Angaben zu seinem Le- benslauf und zu den Identitätspapieren seien vage, ungenau und teilweise widersprüchlich geblieben. Nachdem er anlässlich der BzP verneint habe, dass es einen Geburtsregisterauszug gebe, habe er anlässlich der Anhö- rung ausgeführt, er habe einen solchen besessen. Genaue Adressanga- ben, eine detaillierte Beschreibung seiner Lebensumstände, seines Schul- weges oder seiner Wohnumgebung habe er nicht machen können. Auch wenn zum Zeitpunkt des Altersgutachtens Anhaltspunkte für eine Minder- jährigkeit vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer zum heutigen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die im Gutachten angewandte wis- senschaftliche Methode zur Altersbestimmung als starkes Indiz anerkannt. Das behauptete Alter zum Zeitpunkt der Asyleinreichung sei nicht glaub- haft. In Übereinstimmung mit dem Altersgutachten sei das Geburtsdatum auf den (…) zu setzen. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe hervor. Bei den von ihm erwähnten Nachteilen handle es sich um Schwierigkeiten aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse. Aus seinen Aussagen seien zudem keine Nachteile ersichtlich, die sich auf die angebliche Parteimitgliedschaft des Vaters bei der (…) beziehen würden.

E. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird dem entgegengehalten, seine Onkel hätten den Beschwerdeführer um seine ganze materielle Grundlage ge- bracht. Er würde bei einer Rückkehr getötet. Zwar werde er aus privaten Gründen verfolgt, der Staat wolle ihn aber nicht schützen. Schon weil sein Vater bei der (…) gewesen sei, habe er vor den Behörden keinen guten Stand. Zudem seien seine Onkel im Gegensatz zu ihm nicht mittellos und könnten die Behörden nach Belieben lenken. Bangladesch sei ein sehr kor- rupter Staat und es sei ihm faktisch verwehrt, das Grundstück mit Hilfe von Anwälten zurückzuerhalten. Er könne sich an vieles in seiner Biografie nicht mehr erinnern. Die letzten Jahre habe er in einem extrem armen Spi-

D-2545/2020 Seite 10 tal gelebt, wo er sich um seine Mutter habe kümmern und miterleben müs- sen, wie sie zerfallen sei. Er sei deshalb traumatisiert, was auch dem ein- gereichten Arztbericht zu entnehmen sei. Zudem habe er zugegeben, nicht sicher zu wissen, ob die politische Tätigkeit seines Vaters mit der eigenen Situation zusammenhänge. Dies seien klare Realkennzeichen, welche für von ihm Erlebtes sprechen würden. Weil er geflüchtet sei, habe er keine Beweismittel mitnehmen können. In den Befragungen habe er auf entspre- chende Fragen nicht immer dasselbe geantwortet, da er mental nicht ge- sund sei. Aufgrund der Traumatisierung sei er verwirrt und könne Zeiten und Daten nicht mehr auseinanderhalten. Seit vier Jahren befinde er sich in einem schlimmen Schwebezustand und sei dabei fast wahnsinnig ge- worden. Auch wenn ihm das SEM nicht glaube, sei er erst (…) Jahre alt. Auch deshalb habe er sich unterschiedlich geäussert, da er sich nicht ge- traut habe zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, beispielsweise wann er sein Handy verloren habe. Es sei ihm auch peinlich gewesen.

E. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, hinsichtlich des eingereichten Geburtsregisterauszugs könn- ten nicht westeuropäische Qualitätsstandards vorausgesetzt werden. Es liege insbesondere nahe, dass der zuständige Beamte die genaue Adresse aus Bequemlichkeit weggelassen habe, da es sich um einen Ersatz des ursprünglichen Registerauszugs handle und sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Ausstellung nicht vor Ort, sondern im Ausland aufgehalten habe. Damit habe in Bangladesch keine Wohnadresse beziehungsweise kein Wohnsitz mehr existiert und der Beamte habe sich höchstwahrschein- lich den Aufwand des Eruierens der korrekterweise einzutragenden Ad- resse ersparen wollen. Aus der Zusammenfassung der Botschaftsantwort durch das SEM gehe im Übrigen nicht hervor, welche Behörde den Schluss der Unechtheit ziehe. In diesem Zusammenhang wären die durch die ab- klärende Behörde verlautbarten, aber geheim gehaltenen Antworten be- sonders aufschlussreich. Dies gelte ebenso im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vagen Angaben zu Wohnort, Schule und Spital. Der Beschwer- deführer habe einige geografische Besonderheiten seiner Gegend erwäh- nen können, wie etwa den Namen des Flusses, die Nähe eines Teiches oder Tümpels sowie die Existenz mehrerer Moscheen. Über Google Maps sei auch die von ihm genannte (…) School zu finden, welche er bis zur (…). Klasse besucht habe. Die Einschätzung des SEM, die Abklärungen hätten nicht vorgenommen werden können, erscheine deshalb nicht schlüssig. Entweder sei der Beschwerdeführer an dieser Schule bekannt

D-2545/2020 Seite 11 oder eben nicht, oder aber die Abklärung habe aus irgendeinem anderen Grund nicht vorgenommen werden können. Dieser wäre offenzulegen.

E. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zum eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. Mai 2020 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen erklärt, abgesehen von Beschwerden mit den (…), (…) und (...) gesund zu sein. Es erstaune, dass gravierende psy- chische Probleme ohne zureichende Begründung erst auf Beschwerde- ebene geltend gemacht würden. Als Ausflucht sei das Vorbringen zu wer- ten, er habe sich aufgrund seines jungen Alters unterschiedlich geäussert und sich nicht getraut, seine Unwissenheit zuzugeben. Anlässlich der Be- fragungen habe er auf zahlreiche Fragen geantwortet, dass er die Antwort nicht kenne. Sodann würden keine Hinweise vorliegen, wonach Bangla- desch den Beschwerdeführer nicht schützen wolle.

E. 5.5 In der Replik wird entgegnet, es sei bedauerlich, dass das SEM zum Hinweis auf die besuchte (…) School inklusive Nachweis der Belegenheit mittels Google Maps keine Stellung nehme. Der Beschwerdeführer habe sodann von Anfang an stark unter seiner Situation als Flüchtling gelitten. Hinsichtlich des späten Vorbringens der gravierenden psychischen Beein- trächtigung sei auf dessen tatsächliche Situation als jugendlicher Flüchtling in den kantonalen Einrichtungen hinzuweisen. Zunächst sei ihm seine Min- derjährigkeit und damit besondere Fürsorge abgesprochen worden. Be- reits unter normalen Umständen falle es Jugendlichen oftmals schwer, sich mit ihren psychischen Problemen auseinanderzusetzen. Umso schwieriger sei dies für Personen in der Lage des Beschwerdeführers. Es sei deshalb nicht erstaunlich, dass er seine Probleme verdrängt habe, zumal die (me- dizinische) Betreuung in den Asylunterkünften nicht direkt aufgedrängt werde. Immerhin sei zu bedenken, dass er als Jugendlicher nachweislich regelmässig Schlaftabletten benötige. Würde es sich um einen inländi- schen Jugendlichen handeln, wären die Zuständigen besorgt. Sodann stelle die Scham, Unwissenheit zuzugeben, nur eine weitere Erklärung für die Art seines Vorbringens dar. An erster Stelle stehe klar die psychische Beeinträchtigung. Zudem habe er sich nur bis zu einem bestimmten Aus- mass getraut, Unwissenheit einzugestehen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint hat. Diesbezüglich kann vorab auf die weitge- hend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der

D-2545/2020 Seite 12 Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

E. 6.2 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, liegt lediglich das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 5. Mai 2020 bei den Akten. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen dem (…) 2020 und dem (…) 2020 kurzzeitig in Behandlung gewesen. Aufgrund von traumati- schen Hintergrundserfahrungen und der unsicheren Asylsituation habe er über Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Albträume, Intrusionen und wie- derkehrende psychosomatische Beschwerden geklagt, weshalb eine me- dikamentöse Behandlung mit (…) begonnen worden sei. Trotz seiner als wenig stabil eingeschätzten psychischen Verfassung habe er sich nicht da- für entscheiden können, weiterhin regelmässige Termine wahrzunehmen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Traumafolgestörung oder anderen psychischen Erkrankung leidet, geht aus dem kurzen Arztzeugnis allerdings nicht hervor. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seither erneut in psychiatrisch-psychologische Be- handlung begeben hätte. Aus seinem Vorbringen, er sei traumatisiert und deshalb verwirrt, kann der Beschwerdeführer daher ungeachtet seines noch jungen Alters nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleichzeitig ist da- rauf hinzuweisen, dass sich die diversen vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheiten und die behaupteten Erinnerungsprobleme nicht durch eine Traumatisierung erklären liessen.

E. 6.3 Allein der Umstand, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise eine gewisse Originalität zu entnehmen ist, vermag die insgesamt auffallend vagen, ungenauen und teilweise widersprüchlichen Angaben zu seinem Lebenslauf und zu seinen Identitätspapieren nicht aufzuwiegen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, der Beamte habe aus Bequemlichkeit die genaue Adresse auf dem Geburtsregisterauszug weggelassen. Die Wahr- scheinlichkeit, der Inhalt sei von der die Urkunde beantragenden Person vorgegeben worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Re- gistrierung erst am (…) 2019 erfolgte, und unter Berücksichtigung der in Bangladesch weit verbreiteten Korruption aber hoch. Hätte es sich – wie in der Stellungnahme vom 1. Juli 2020 vorgebracht – tatsächlich um den Er- satz eines ursprünglichen Registerauszugs gehandelt, wäre überdies an- zunehmen, es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Letzteren erhältlich zu machen und als Beweismittel einzureichen. In diesem Zusam-

D-2545/2020 Seite 13 menhang ist zudem auf die vom SEM zu Recht festgestellten Widersprü- che in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens eines Geburtsregisterauszugs zu verweisen (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 2.02 und 4.04, A15/3 F1 f. und F7 f., A18/15 F106). Nach dem Gesagten ist die eingereichte Kopie des Geburtsregisterauszugs nicht geeignet, die Rich- tigkeit des darin aufgeführten Inhalts zu belegen. Im Weiteren ist auf das Schreiben des SEM betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht vom 29. Januar 2020 zu verweisen, wonach die sonsti- gen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Schule, Aufenthalte und Hospitalisierung der Mutter aufgrund seiner vagen Angaben im Laufe des Asylverfahrens nicht hätten überprüft werden können (vgl. Bst. O). Allein der Umstand, dass die (…) School auf Google Maps zu finden ist, lässt keine Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Schulbesuch des Beschwer- deführers zu. Auch die von ihm erwähnten "geografischen Besonderheiten" beschränkten sich auf rudimentäre Beschreibungen (vgl. etwa SEM-act. A18/15 F6 ff. und F47 ff., A47/11 F22 ff.), was in diesem Ausmass nicht mit einem jugendlichen Alter erklärbar ist.

E. 6.4 Sodann überzeugt – auch unter Berücksichtigung des angeblichen Al- ters – die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Trauma- tisierung verwirrt, könne Zeiten und Daten nicht mehr auseinanderhalten und habe sich nicht getraut zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, nicht. Dazu ist einerseits auf die vorstehende Erwägung 6.2 und andererseits auf die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist allerdings insofern zuzustimmen, als er die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als we- sentlich erachte, mit "ja" beantwortete (vgl. SEM-act. A18/15 F105). Unwe- sentlich erscheint dagegen, aus welchem Grund er anlässlich der Erstan- hörung die Fragen 15, 68 und 75 (vgl. SEM-act. A18/15) mit Nichtwissen beantwortete. Selbst wenn ihm aufgrund seines Alters nicht klar gewesen sein sollte, dass tatsächlich eine genaue Antwort erwartet worden sei, än- dert dies nichts am Umstand, dass er offensichtlich keine Mühe damit hatte, Unwissenheit zuzugeben. Analoges ist im Zusammenhang mit den Antworten zu den Fragen 13, 60 und 62 im Rahmen der ergänzenden An- hörung festzustellen (vgl. SEM-act. A47/11). Der Einwand, der Beschwer- deführer habe sich nicht getraut zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, und es sei ihm auch peinlich gewesen, ist daher über- einstimmend mit dem SEM als Ausflucht zu werten. Insgesamt drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe wesentliche Teile seiner Bio- grafie vor den Schweizer Behörden verheimlicht. Die unter Berücksichti-

D-2545/2020 Seite 14 gung des Altersgutachtens gezogene Schlussfolgerung des SEM, der Be- schwerdeführer habe sein behauptetes Alter zum Zeitpunkt der Asyleinrei- chung nicht glaubhaft machen können beziehungsweise er sei zum Zeit- punkt des Erlasses der Verfügung vom 14. April 2020 volljährig gewesen, ist nicht zu beanstanden.

E. 6.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile ist er- gänzend zu den Erwägungen des SEM (vgl. E. 5.1) festzuhalten, dass sich selbst, wenn sich die Onkel das Grundstück des Vaters angeeignet haben sollten und es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, dieses gericht- lich zurückzufordern, daraus keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt. Zum Grund des Verschwindens des Vaters – durch die Onkel oder wegen der Parteimitgliedschaft – vermochte er lediglich Mutmassun- gen anzustellen. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer je hilfesuchend an die heimatlichen Behörden gewandt hätte, weshalb auch der Einwand des mangelnden staatlichen Schutzwil- lens nicht verfängt.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrele- vante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begrün- den. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-2545/2020 Seite 15

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Das SEM führt in seiner Verfügung in Bezug auf den Wegweisungs- vollzug aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbo- tene Strafe oder Behandlung drohe. Die Befürchtung, von den Onkeln ge- tötet zu werden, spreche nicht gegen die Zulässigkeit. Der bangladeschi- sche Staat werde grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig eingestuft, weshalb dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich wegen der Probleme mit seinen Onkeln an die Polizei zu wenden. Im Weiteren herrsche in Bang- ladesch derzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemei- ner Gewalt. Die vagen und unspezifischen Angaben des Beschwerdefüh- rers hätten nähere Abklärungen vor Ort zu seinen Lebensumständen in Bangladesch verunmöglicht. Die Untersuchungspflicht des SEM finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substantiierungslast trage. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesund sei, über Schulbildung verfüge und auf dem Weg in die Schweiz in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt habe. Er habe in Bangladesch ei- nen Freund, mit dem er auch aus der Schweiz längere Zeit in Kontakt ge- standen habe. Auch habe er die Möglichkeit, das ihm zustehende Grund- stück seines Vaters gerichtlich zurückzufordern. Schliesslich stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch zumutbar.

E. 8.2.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, der Beschwerdefüh- rer würde im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in der Gosse leben. Es sei unrealistisch, dass er sein Recht vor Gericht erstreiten könnte. Er besitze nichts mehr und seine Eltern könnten ihm nicht mehr helfen. Er

D-2545/2020 Seite 16 wäre völlig auf sich gestellt, was unmenschlich sei. Ein solches Leben würde er nicht lange durchstehen, dies auch, weil er mental immer schlim- mer beeinträchtigt sei. Im Spital mit seiner Mutter sei es noch gegangen, aber er habe von dort weggehen müssen und könne nicht mehr bei seiner Mutter leben. Für ihn als Jugendlicher sei eine Rückkehr nach Bangla- desch unzumutbar. Das SEM stütze sich auf einen über zwei Jahre alten Gerichtsentscheid. Sodann liege die Textilindustrie wegen der Corona- Pandemie brach und die Wirtschaft werde einen schlimmen Einbruch erle- ben, was sich auf alle Bereiche des Lebens auswirken werde. Zudem drohe ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems. Es werde ihm un- möglich sein, die für ihn notwendige psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Auch wenn er in der Schweiz die Therapiesitzungen teilweise nicht habe einhalten können, bedeute dies nicht, dass er sie nicht sehr nö- tig hätte. Das Gegenteil sei der Fall.

E. 8.2.3 Das SEM erwidert in der Vernehmlassung, obwohl sich der Be- schwerdeführer in der Schweiz gegen eine psychotherapeutische Behand- lung entschieden habe, sei festzuhalten, dass eine medizinisch-psychiatri- sche Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet sei. Zudem könne er bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. auch E. 5.4).

E. 8.2.4 In der Replik wird betont, die tatsächliche psychotherapeutische Ver- sorgung des Beschwerdeführers in Bangladesch dürfte nicht gewährleistet sein, zumal abzusehen sei, dass er von Almosen werde leben müssen, denn soziale Sicherheit biete dort nur die Familie (vgl. auch E. 5.5).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-2545/2020 Seite 17 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bang- ladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsge- richts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutref- fen). In Bezug auf den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine Hin- weise, dass für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flücht- lings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Ins- besondere wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der bangladeschische Staat als schutzfähig und schutzfähig einzustufen ist und dass es dem Be- schwerdeführer zuzumuten sei, sich wegen der Probleme mit seinen On- keln an die Polizei zu wenden.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-2545/2020 Seite 18

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz- urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt etwa Urteil des BVGer D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 9.5.2 m.w.H.). Al- lein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 8.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs sprechen. Vorab ist übereinstimmend mit dem SEM festzu- halten, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen und unspezifischen Angaben nähere Abklärungen vor Ort zu seinen Lebensumständen in Bangladesch verunmöglichte (vgl. E. 6.3 f.). Es ist nicht Sache der Behör- den, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach all- fälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Beim Vorbrin- gen, er würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch in der Gosse leben, handelt es sich um ein unbelegtes und nicht überprüfbares Parteivorbrin- gen. Was das Grundstück anbelangt, welches die Onkel sich angeeignet hätten, ist er trotz der in Bangladesch herrschenden Korruption auf den dortigen Rechtsweg zu verweisen. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt – selbst bei Annahme des von ihm angegebenen, jedoch unglaubhaften Geburtsdatums – nicht mehr minderjährig ist. Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass er in der Schweiz in einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung wäre. Im Üb- rigen stünden ihm in Bangladesch medizinisch-psychiatrische Behand- lungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5445/2018 vom 6. Januar 2021 E. 10.3.1). Schliesslich ist darauf zu ver-

D-2545/2020 Seite 19 weisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de- nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genü- gen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzu- stellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar.

E. 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5.2 Ergänzend anzumerken ist, dass auch die Möglichkeit eines Wieder- aufflammens der Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht ent- gegensteht. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraus- sichtlich eine gewisse Dauer – in der Regel mindestens zwölf Monate – bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt

– um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tra- gen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung

D-2545/2020 Seite 20 vom 4. Juni 2020 gutgeheissen (vgl. Bst. T). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzu- erlegen.

E. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3), eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.– festzusetzen.

E. 10.3 Mit Verfügungen vom 4. Juni 2020 und vom 14. Juli 2020 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt (vgl. Bst. T und X). Ihr ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der not- wendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Kostennoten vom 1. Juli 2020 und vom

E. 13 August 2020 ein Honorar von total Fr. 1'645.− (inkl. Auslagen von Fr. 45.–) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stun- den ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist – wie in der Kosten- note für den Fall des Unterliegens angeführt – der Stundenansatz von Fr. 200.– auf Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Vom amtlichen Honorar ist sodann die vom SEM auszurich- tende Parteientschädigung (vgl. E. 10.2) in Abzug zu bringen. Der – nicht mehrwertsteuerpflichtigen – amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Las- ten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'095.– (inkl. Aus- lagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2545/2020 Seite 21

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurichten.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'095.–.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2545/2020 law/gnb Urteil vom 9. August 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahr 2016. Über Indien, Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute sei er am 21. November 2018 in die Schweiz eingereist, wo er am 23. November 2018 um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gab er an, er sei am (...) geboren. C. Ebenfalls am 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Gesundheit nachbefragt und über die bevorstehende Altersabklärung informiert. D. Das Institut für Rechtsmedizin des (...) führte im Auftrag des SEM am 7. Dezember 2018 eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Laut Gutachten vom 12. Dezember 2018 über die Ergebnisse der forensischen Altersdiagnostik hatte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung das (...). Altersjahr sicher vollendet. Eine Vollendung des 18. Lebensjahres konnte nicht mit der notwendigen Sicherheit belegt werden. E. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Altersbestimmung gewährt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum auf den (...) gesetzt werde. F. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. G. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis 2013 mit seinen Eltern in B._______, Distrikt C._______, gelebt. Seine Onkel väterlicherseits hätten dem Vater das Grundstück, wo sie gewohnt hätten, wegen eines Erbstreits wegnehmen wollen und hätten ihnen sehr oft gedroht. Im Jahr 2013 sei sein Vater verschwunden und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe nie herausgefunden, ob die Onkel dem Vater etwas angetan hätten oder ob dessen Verschwinden mit dessen Zugehörigkeit zur (...) ([...]) zu tun habe. Weil es der Mutter schlecht gegangen sei, habe er sie in ein Spital in D._______ bei E._______ eingeliefert. Darauf hätten die Onkel das Haus und das Grundstück beschlagnahmt. Er habe die folgenden drei Jahre mit der (...)kranken Mutter im Spital gelebt und sich täglich um sie gekümmert. Als sie ihn nicht mehr erkannt habe und auch aggressiv geworden sei, habe er die Situation nicht mehr ertragen. Nach B._______ habe er nicht zurückkehren können, weil er befürchtet habe, von seinen Onkeln umgebracht zu werden. Er sei deshalb Ende 2016 mit Personen eines Bauunternehmens nach Indien gereist. H. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. I. Der Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2019 unter Beilage seines Geburtsregisterauszugs und seines Ausländerausweises (je in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil D-1045/2019 vom 12. März 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. J. In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 4. Juli 2019 auf den (...). K. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Region F._______ errichtete mit Beschluss vom 18. Juli 2019 eine Beistandschaft für den Beschwerdeführer. L. Am 12. September 2019 fand die ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers in Begleitung seiner Vertrauensperson statt. M. Am 11. November 2019 gab das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Bangladesch eine Botschaftsabklärung in Auftrag. N. Eine Verfahrensstandsanfrage des Beistandes des Beschwerdeführers vom 14. November 2019 beantwortete das SEM am 21. November 2019. O. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung erreichten das SEM am 20. Januar 2020. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2020 Gelegenheit gegeben, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. Die Stellungnahme des Beistandes des Beschwerdeführers erging am 24. Februar 2020. P. Am 12. März 2020 gewährte das SEM dem Beistand des Beschwerdeführers Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers auf den (...) zu äussern. Dieser nahm mit Eingabe vom 18. März 2020 Stellung. In der Folge änderte das SEM am 6. April 2020 das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...). Q. Mit Verfügung vom 14. April 2020 - eröffnet am 17. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. R. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Fürsorgebestätigung vom 4. Mai 2020, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. G._______, H._______, vom 5. Mai 2020 und die Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 betreffend rechtliches Gehör bei. S. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Mai 2020 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. T. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 4. Juni 2020 fest, der Beschwerdeführer könne des Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu benennen und eine Stellungnahme zur Botschaftsanfrage einzureichen. U. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin über die erfolgte Mandatsübernahme und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. V. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Einsicht in die Botschaftsanfrage und -antwort, da beide Aktenstücke dem Beistand des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden seien. Der Instruktionsrichter teilte am 25. Juni 2020 mit Verweis auf die Zwischenverfügung vom 4. Juni 2020 mit, dass die Botschaftsantwort nicht offengelegt werden könne, legte dem Schreiben jedoch eine Kopie der Botschaftsanfrage bei. W. Der Beschwerdeführer liess sich mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 1. Juli 2020 innert erstreckter Frist zur Botschaftsabklärung vernehmen und ersuchte gleichzeitig erneut um Offenlegung der Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen. Beigelegt waren eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum und zwei Ausschnitte aus Google Maps. X. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 setzte der Instruktionsrichter die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, wies das Wiedererwägungsgesuch um Offenlegung der Botschaftsantwort ab und lud das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Y. Das SEM liess sich am 27. Juli 2020 vernehmen. Z. Mit Replik seiner Rechtsvertreterin vom 13. August 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Dieser beigelegt war eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom gleichen Datum. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe ihm das Original der Botschaftsabklärung nicht zugestellt, weshalb dem Beschwerdeführer Einsicht in das ganze Dokument und erneut das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. Beschwerde Ziff. II.3, vgl. auch Eingabe vom 1. Juli 2020). Diese Rüge wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 behandelt und dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage gewährt. Gleichzeitig wurde festgehalten, die Botschaftsantwort enthalte eine Vielzahl von Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, weshalb diese nicht offengelegt werden könne. Jedoch habe das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Januar 2020 das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Botschaftsantwort gewährt (vgl. Bst. T). Das Wiedererwägungsgesuch um Offenlegung der Botschaftsantwort vom 1. Juli 2020 wies der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 ab (vgl. Bst. W und X). Die aus der hinsichtlich der Botschaftsanfrage im vorinstanzlichen Verfahren unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde demnach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens behoben und ist als geheilt zu betrachten. Inwiefern die erfolgte Heilung auf Beschwerdeebene vorliegend relevant für den Kostenentscheid ist, ist im Kostenpunkt zu beurteilen. Bei dieser Sachlage fällt eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ausser Betracht, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, das von ihm behauptete Geburtsdatum vom (...) und die mit diesem Datum einhergehende Minderjährigkeit glaubhaft darzulegen. Er habe weder einen Reisepass, eine Identitätskarte oder andere Originaldokumente einreichen können, welche das von ihm geltend gemachte Alter bestätigen würden. Erst auf Beschwerdeebene (vgl. Verfahren D-1045/2019, Anmerkung des Gerichts) habe er eine Kopie des Geburtsregisterauszugs eingereicht. Gemäss Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Bangladesch sei diese Kopie nicht authentisch. Zwar habe die ausstellende Behörde das Dokument als korrekt ausgestellt bezeichnet, der Inhalt sei aber nicht korrekt, da eine unvollständige Adresse verwendet worden sei. In einem Land, in welchem Korruption allgegenwärtig sei, erscheine die korrekte Ausstellung eines Dokuments mit falschen Angaben durchaus möglich. Zudem hätten die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner vagen und unvollständigen Adressbezeichnung nicht überprüft werden können. I._______ sei ein grosses Quartier, welches in verschiedene kleinere Quartiere mit verschiedenen Namen unterteilt sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine vollständige und korrekte Adresse den schweizerischen Behörden vorenthalte. Der Kopie des Geburtsregisterauszugs komme somit aufgrund des unvollständigen beziehungsweise verfälschten Inhalts nicht nur hinsichtlich der unvollständigen Adressbezeichnung, sondern auch auf das Alter bezogen kein Beweiswert zu. Insgesamt verunmögliche der Beschwerdeführer, weitere Abklärungen zu seiner Person zu tätigen. Hinzu komme, dass er der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitäts- oder Ausweispapiere im Original einzureichen, nicht nachgekommen sei. Mehrfach habe er Dokumente in Aussicht gestellt, welche er jedoch mit unterschiedlichen und teils widersprüchlichen Begründungen nicht eingereicht habe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 12. September 2019 habe er erklärt, sein Telefon vor rund zwei Monaten verloren zu haben, weshalb er den Freund, der ihm die Kopie des Geburtsregisterauszugs geschickt habe, nicht mehr kontaktieren könne. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. Februar 2020 habe er dagegen ausgeführt, der Kontakt sei nicht möglich, da er vor einigen Wochen sein Telefon verloren habe. Zudem scheine ohnehin nicht plausibel, dass er im Zeitalter der sozialen Medien keine andere Kontaktmöglichkeit haben solle. Auf die Einreichung eines in Aussicht gestellten griechischen Dokuments könne verzichtet werden, da es sich dabei nicht um heimatliche Dokumente handle. Insgesamt würden seine Angaben zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren im Original wenig plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Auch seine Angaben zu seinem Lebenslauf und zu den Identitätspapieren seien vage, ungenau und teilweise widersprüchlich geblieben. Nachdem er anlässlich der BzP verneint habe, dass es einen Geburtsregisterauszug gebe, habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er habe einen solchen besessen. Genaue Adressangaben, eine detaillierte Beschreibung seiner Lebensumstände, seines Schulweges oder seiner Wohnumgebung habe er nicht machen können. Auch wenn zum Zeitpunkt des Altersgutachtens Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt das 18. Lebensjahr sicher vollendet habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die im Gutachten angewandte wissenschaftliche Methode zur Altersbestimmung als starkes Indiz anerkannt. Das behauptete Alter zum Zeitpunkt der Asyleinreichung sei nicht glaubhaft. In Übereinstimmung mit dem Altersgutachten sei das Geburtsdatum auf den (...) zu setzen. Sodann gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe hervor. Bei den von ihm erwähnten Nachteilen handle es sich um Schwierigkeiten aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Verhältnisse. Aus seinen Aussagen seien zudem keine Nachteile ersichtlich, die sich auf die angebliche Parteimitgliedschaft des Vaters bei der (...) beziehen würden. 5.2 Im Beschwerdeverfahren wird dem entgegengehalten, seine Onkel hätten den Beschwerdeführer um seine ganze materielle Grundlage gebracht. Er würde bei einer Rückkehr getötet. Zwar werde er aus privaten Gründen verfolgt, der Staat wolle ihn aber nicht schützen. Schon weil sein Vater bei der (...) gewesen sei, habe er vor den Behörden keinen guten Stand. Zudem seien seine Onkel im Gegensatz zu ihm nicht mittellos und könnten die Behörden nach Belieben lenken. Bangladesch sei ein sehr korrupter Staat und es sei ihm faktisch verwehrt, das Grundstück mit Hilfe von Anwälten zurückzuerhalten. Er könne sich an vieles in seiner Biografie nicht mehr erinnern. Die letzten Jahre habe er in einem extrem armen Spital gelebt, wo er sich um seine Mutter habe kümmern und miterleben müssen, wie sie zerfallen sei. Er sei deshalb traumatisiert, was auch dem eingereichten Arztbericht zu entnehmen sei. Zudem habe er zugegeben, nicht sicher zu wissen, ob die politische Tätigkeit seines Vaters mit der eigenen Situation zusammenhänge. Dies seien klare Realkennzeichen, welche für von ihm Erlebtes sprechen würden. Weil er geflüchtet sei, habe er keine Beweismittel mitnehmen können. In den Befragungen habe er auf entsprechende Fragen nicht immer dasselbe geantwortet, da er mental nicht gesund sei. Aufgrund der Traumatisierung sei er verwirrt und könne Zeiten und Daten nicht mehr auseinanderhalten. Seit vier Jahren befinde er sich in einem schlimmen Schwebezustand und sei dabei fast wahnsinnig geworden. Auch wenn ihm das SEM nicht glaube, sei er erst (...) Jahre alt. Auch deshalb habe er sich unterschiedlich geäussert, da er sich nicht getraut habe zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, beispielsweise wann er sein Handy verloren habe. Es sei ihm auch peinlich gewesen. 5.3 In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 lässt der Beschwerdeführer vorbringen, hinsichtlich des eingereichten Geburtsregisterauszugs könnten nicht westeuropäische Qualitätsstandards vorausgesetzt werden. Es liege insbesondere nahe, dass der zuständige Beamte die genaue Adresse aus Bequemlichkeit weggelassen habe, da es sich um einen Ersatz des ursprünglichen Registerauszugs handle und sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Ausstellung nicht vor Ort, sondern im Ausland aufgehalten habe. Damit habe in Bangladesch keine Wohnadresse beziehungsweise kein Wohnsitz mehr existiert und der Beamte habe sich höchstwahrscheinlich den Aufwand des Eruierens der korrekterweise einzutragenden Adresse ersparen wollen. Aus der Zusammenfassung der Botschaftsantwort durch das SEM gehe im Übrigen nicht hervor, welche Behörde den Schluss der Unechtheit ziehe. In diesem Zusammenhang wären die durch die abklärende Behörde verlautbarten, aber geheim gehaltenen Antworten besonders aufschlussreich. Dies gelte ebenso im Zusammenhang mit dem Vorwurf der vagen Angaben zu Wohnort, Schule und Spital. Der Beschwerdeführer habe einige geografische Besonderheiten seiner Gegend erwähnen können, wie etwa den Namen des Flusses, die Nähe eines Teiches oder Tümpels sowie die Existenz mehrerer Moscheen. Über Google Maps sei auch die von ihm genannte (...) School zu finden, welche er bis zur (...). Klasse besucht habe. Die Einschätzung des SEM, die Abklärungen hätten nicht vorgenommen werden können, erscheine deshalb nicht schlüssig. Entweder sei der Beschwerdeführer an dieser Schule bekannt oder eben nicht, oder aber die Abklärung habe aus irgendeinem anderen Grund nicht vorgenommen werden können. Dieser wäre offenzulegen. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung zum eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 5. Mai 2020 aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP und der beiden Anhörungen erklärt, abgesehen von Beschwerden mit den (...), (...) und (...) gesund zu sein. Es erstaune, dass gravierende psychische Probleme ohne zureichende Begründung erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht würden. Als Ausflucht sei das Vorbringen zu werten, er habe sich aufgrund seines jungen Alters unterschiedlich geäussert und sich nicht getraut, seine Unwissenheit zuzugeben. Anlässlich der Befragungen habe er auf zahlreiche Fragen geantwortet, dass er die Antwort nicht kenne. Sodann würden keine Hinweise vorliegen, wonach Bangladesch den Beschwerdeführer nicht schützen wolle. 5.5 In der Replik wird entgegnet, es sei bedauerlich, dass das SEM zum Hinweis auf die besuchte (...) School inklusive Nachweis der Belegenheit mittels Google Maps keine Stellung nehme. Der Beschwerdeführer habe sodann von Anfang an stark unter seiner Situation als Flüchtling gelitten. Hinsichtlich des späten Vorbringens der gravierenden psychischen Beeinträchtigung sei auf dessen tatsächliche Situation als jugendlicher Flüchtling in den kantonalen Einrichtungen hinzuweisen. Zunächst sei ihm seine Minderjährigkeit und damit besondere Fürsorge abgesprochen worden. Bereits unter normalen Umständen falle es Jugendlichen oftmals schwer, sich mit ihren psychischen Problemen auseinanderzusetzen. Umso schwieriger sei dies für Personen in der Lage des Beschwerdeführers. Es sei deshalb nicht erstaunlich, dass er seine Probleme verdrängt habe, zumal die (medizinische) Betreuung in den Asylunterkünften nicht direkt aufgedrängt werde. Immerhin sei zu bedenken, dass er als Jugendlicher nachweislich regelmässig Schlaftabletten benötige. Würde es sich um einen inländischen Jugendlichen handeln, wären die Zuständigen besorgt. Sodann stelle die Scham, Unwissenheit zuzugeben, nur eine weitere Erklärung für die Art seines Vorbringens dar. An erster Stelle stehe klar die psychische Beeinträchtigung. Zudem habe er sich nur bis zu einem bestimmten Ausmass getraut, Unwissenheit einzugestehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint hat. Diesbezüglich kann vorab auf die weitgehend zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 und 5.4). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen: 6.2 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, liegt lediglich das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. G._______ vom 5. Mai 2020 bei den Akten. Darin wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zwischen dem (...) 2020 und dem (...) 2020 kurzzeitig in Behandlung gewesen. Aufgrund von traumatischen Hintergrundserfahrungen und der unsicheren Asylsituation habe er über Gedankenkreisen, Schlafstörungen, Albträume, Intrusionen und wiederkehrende psychosomatische Beschwerden geklagt, weshalb eine medikamentöse Behandlung mit (...) begonnen worden sei. Trotz seiner als wenig stabil eingeschätzten psychischen Verfassung habe er sich nicht dafür entscheiden können, weiterhin regelmässige Termine wahrzunehmen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich an einer Traumafolgestörung oder anderen psychischen Erkrankung leidet, geht aus dem kurzen Arztzeugnis allerdings nicht hervor. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seither erneut in psychiatrisch-psychologische Behandlung begeben hätte. Aus seinem Vorbringen, er sei traumatisiert und deshalb verwirrt, kann der Beschwerdeführer daher ungeachtet seines noch jungen Alters nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass sich die diversen vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheiten und die behaupteten Erinnerungsprobleme nicht durch eine Traumatisierung erklären liessen. 6.3 Allein der Umstand, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise eine gewisse Originalität zu entnehmen ist, vermag die insgesamt auffallend vagen, ungenauen und teilweise widersprüchlichen Angaben zu seinem Lebenslauf und zu seinen Identitätspapieren nicht aufzuwiegen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, der Beamte habe aus Bequemlichkeit die genaue Adresse auf dem Geburtsregisterauszug weggelassen. Die Wahrscheinlichkeit, der Inhalt sei von der die Urkunde beantragenden Person vorgegeben worden, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Registrierung erst am (...) 2019 erfolgte, und unter Berücksichtigung der in Bangladesch weit verbreiteten Korruption aber hoch. Hätte es sich - wie in der Stellungnahme vom 1. Juli 2020 vorgebracht - tatsächlich um den Ersatz eines ursprünglichen Registerauszugs gehandelt, wäre überdies anzunehmen, es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Letzteren erhältlich zu machen und als Beweismittel einzureichen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die vom SEM zu Recht festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Bestehens eines Geburtsregisterauszugs zu verweisen (vgl. SEM-act. A5/15 Ziff. 2.02 und 4.04, A15/3 F1 f. und F7 f., A18/15 F106). Nach dem Gesagten ist die eingereichte Kopie des Geburtsregisterauszugs nicht geeignet, die Richtigkeit des darin aufgeführten Inhalts zu belegen. Im Weiteren ist auf das Schreiben des SEM betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht vom 29. Januar 2020 zu verweisen, wonach die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich Schule, Aufenthalte und Hospitalisierung der Mutter aufgrund seiner vagen Angaben im Laufe des Asylverfahrens nicht hätten überprüft werden können (vgl. Bst. O). Allein der Umstand, dass die (...) School auf Google Maps zu finden ist, lässt keine Rückschlüsse auf einen tatsächlichen Schulbesuch des Beschwerdeführers zu. Auch die von ihm erwähnten "geografischen Besonderheiten" beschränkten sich auf rudimentäre Beschreibungen (vgl. etwa SEM-act. A18/15 F6 ff. und F47 ff., A47/11 F22 ff.), was in diesem Ausmass nicht mit einem jugendlichen Alter erklärbar ist. 6.4 Sodann überzeugt - auch unter Berücksichtigung des angeblichen Alters - die Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Traumatisierung verwirrt, könne Zeiten und Daten nicht mehr auseinanderhalten und habe sich nicht getraut zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, nicht. Dazu ist einerseits auf die vorstehende Erwägung 6.2 und andererseits auf die Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. Dem Beschwerdeführer ist allerdings insofern zuzustimmen, als er die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte, mit "ja" beantwortete (vgl. SEM-act. A18/15 F105). Unwesentlich erscheint dagegen, aus welchem Grund er anlässlich der Erstanhörung die Fragen 15, 68 und 75 (vgl. SEM-act. A18/15) mit Nichtwissen beantwortete. Selbst wenn ihm aufgrund seines Alters nicht klar gewesen sein sollte, dass tatsächlich eine genaue Antwort erwartet worden sei, ändert dies nichts am Umstand, dass er offensichtlich keine Mühe damit hatte, Unwissenheit zuzugeben. Analoges ist im Zusammenhang mit den Antworten zu den Fragen 13, 60 und 62 im Rahmen der ergänzenden Anhörung festzustellen (vgl. SEM-act. A47/11). Der Einwand, der Beschwerdeführer habe sich nicht getraut zuzugeben, dass er gewisse Dinge nicht mehr gewusst habe, und es sei ihm auch peinlich gewesen, ist daher übereinstimmend mit dem SEM als Ausflucht zu werten. Insgesamt drängt sich der Schluss auf, der Beschwerdeführer habe wesentliche Teile seiner Biografie vor den Schweizer Behörden verheimlicht. Die unter Berücksichtigung des Altersgutachtens gezogene Schlussfolgerung des SEM, der Beschwerdeführer habe sein behauptetes Alter zum Zeitpunkt der Asyleinreichung nicht glaubhaft machen können beziehungsweise er sei zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. April 2020 volljährig gewesen, ist nicht zu beanstanden. 6.5 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Nachteile ist ergänzend zu den Erwägungen des SEM (vgl. E. 5.1) festzuhalten, dass sich selbst, wenn sich die Onkel das Grundstück des Vaters angeeignet haben sollten und es dem Beschwerdeführer nicht gelingen sollte, dieses gerichtlich zurückzufordern, daraus keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten lässt. Zum Grund des Verschwindens des Vaters - durch die Onkel oder wegen der Parteimitgliedschaft - vermochte er lediglich Mutmassungen anzustellen. Den Akten ist überdies nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer je hilfesuchend an die heimatlichen Behörden gewandt hätte, weshalb auch der Einwand des mangelnden staatlichen Schutzwillens nicht verfängt. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Das SEM führt in seiner Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aus, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Befürchtung, von den Onkeln getötet zu werden, spreche nicht gegen die Zulässigkeit. Der bangladeschische Staat werde grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig eingestuft, weshalb dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich wegen der Probleme mit seinen Onkeln an die Polizei zu wenden. Im Weiteren herrsche in Bangladesch derzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt. Die vagen und unspezifischen Angaben des Beschwerdeführers hätten nähere Abklärungen vor Ort zu seinen Lebensumständen in Bangladesch verunmöglicht. Die Untersuchungspflicht des SEM finde nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, welcher im Übrigen auch die Substantiierungslast trage. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesund sei, über Schulbildung verfüge und auf dem Weg in die Schweiz in verschiedenen Bereichen Arbeitserfahrung gesammelt habe. Er habe in Bangladesch einen Freund, mit dem er auch aus der Schweiz längere Zeit in Kontakt gestanden habe. Auch habe er die Möglichkeit, das ihm zustehende Grundstück seines Vaters gerichtlich zurückzufordern. Schliesslich stehe es ihm frei, Rückkehrhilfe zu beantragen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb auch zumutbar. 8.2.2 In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch in der Gosse leben. Es sei unrealistisch, dass er sein Recht vor Gericht erstreiten könnte. Er besitze nichts mehr und seine Eltern könnten ihm nicht mehr helfen. Er wäre völlig auf sich gestellt, was unmenschlich sei. Ein solches Leben würde er nicht lange durchstehen, dies auch, weil er mental immer schlimmer beeinträchtigt sei. Im Spital mit seiner Mutter sei es noch gegangen, aber er habe von dort weggehen müssen und könne nicht mehr bei seiner Mutter leben. Für ihn als Jugendlicher sei eine Rückkehr nach Bangladesch unzumutbar. Das SEM stütze sich auf einen über zwei Jahre alten Gerichtsentscheid. Sodann liege die Textilindustrie wegen der Corona-Pandemie brach und die Wirtschaft werde einen schlimmen Einbruch erleben, was sich auf alle Bereiche des Lebens auswirken werde. Zudem drohe ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems. Es werde ihm unmöglich sein, die für ihn notwendige psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Auch wenn er in der Schweiz die Therapiesitzungen teilweise nicht habe einhalten können, bedeute dies nicht, dass er sie nicht sehr nötig hätte. Das Gegenteil sei der Fall. 8.2.3 Das SEM erwidert in der Vernehmlassung, obwohl sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gegen eine psychotherapeutische Behandlung entschieden habe, sei festzuhalten, dass eine medizinisch-psychiatrische Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet sei. Zudem könne er bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe stellen (vgl. auch E. 5.4). 8.2.4 In der Replik wird betont, die tatsächliche psychotherapeutische Versorgung des Beschwerdeführers in Bangladesch dürfte nicht gewährleistet sein, zumal abzusehen sei, dass er von Almosen werde leben müssen, denn soziale Sicherheit biete dort nur die Familie (vgl. auch E. 5.5). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). In Bezug auf den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine Hinweise, dass für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Insbesondere wies das SEM zu Recht darauf hin, dass der bangladeschische Staat als schutzfähig und schutzfähig einzustufen ist und dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich wegen der Probleme mit seinen Onkeln an die Polizei zu wenden. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt etwa Urteil des BVGer D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 9.5.2 m.w.H.). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 8.4.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vorab ist übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine vagen und unspezifischen Angaben nähere Abklärungen vor Ort zu seinen Lebensumständen in Bangladesch verunmöglichte (vgl. E. 6.3 f.). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Beim Vorbringen, er würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch in der Gosse leben, handelt es sich um ein unbelegtes und nicht überprüfbares Parteivorbringen. Was das Grundstück anbelangt, welches die Onkel sich angeeignet hätten, ist er trotz der in Bangladesch herrschenden Korruption auf den dortigen Rechtsweg zu verweisen. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt - selbst bei Annahme des von ihm angegebenen, jedoch unglaubhaften Geburtsdatums - nicht mehr minderjährig ist. Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass er in der Schweiz in einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung wäre. Im Übrigen stünden ihm in Bangladesch medizinisch-psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung (vgl. etwa Urteil des BVGer E-5445/2018 vom 6. Januar 2021 E. 10.3.1). Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nicht als unzumutbar. 8.5 8.5.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5.2 Ergänzend anzumerken ist, dass auch die Möglichkeit eines Wiederaufflammens der Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Verfügung vom 4. Juni 2020 gutgeheissen (vgl. Bst. T). Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither in relevanter Weise verändert, ist dieser nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Praxisgemäss ist eine anteilmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 3), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]) ist die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 150.- festzusetzen. 10.3 Mit Verfügungen vom 4. Juni 2020 und vom 14. Juli 2020 wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (vgl. Bst. T und X). Ihr ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat in ihren Kostennoten vom 1. Juli 2020 und vom 13. August 2020 ein Honorar von total Fr. 1'645. (inkl. Auslagen von Fr. 45.-) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist - wie in der Kostennote für den Fall des Unterliegens angeführt - der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Vom amtlichen Honorar ist sodann die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung (vgl. E. 10.2) in Abzug zu bringen. Der - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreterin ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'095.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.- auszurichten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'095.-.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: