Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Staats- angehöriger aus Bangladesch, aus dem Distrikt Dinajpur stammend, am
18. Januar 2013 sein Heimatland und stellte am 3. August 2015 ein Asyl- gesuch in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 erliess das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Weg- weisung des Beschwerdeführers nach Italien.
A.c Mit Eingabe vom 3. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, welche in der Folge mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen wurde.
A.d Der Migrationsdienst des Kantons B._______ stellte mit Meldung vom
23. Februar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2015 als vermisst gelte.
B. B.a Mit Eingabe vom 10. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz.
B.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Bangladesch ein aktives Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen sei und für Kundgebungen sowie für die örtliche Jugendgruppe Leute mobilisiert habe. Am 29. Dezember 2011 sei er auf der Strasse von der Polizei ver- haftet worden. Man habe ihm «Fenicidil» (Hustensirup) untergeschoben. Nach 43 Tagen Haft sei er mithilfe seines Anwalts auf Kaution freigekom- men. In der Folge hätte er monatlich beim High Court erscheinen müssen, habe diese Auflage jedoch aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nicht eingehalten und stattdessen das Land verlassen. Später sei er erneut nach Bangladesch zurückgekehrt, aber in Dhaka geblieben, da seine Familie ihn vor einer Rückkehr in sein Heimatdorf gewarnt habe, weil die Polizei, die Awami-League (AL) und Leute der lokalen Regierung ihn suchen würden. Seine Eltern seien bereits bedroht und eingeschüchtert worden. Als man erfahren habe, dass er wieder im Land sei, sei er weiterer Straftaten be- schuldigt worden, und ihm sei wegen unerlaubten Waffenbesitzes der Pro- zess gemacht worden. Er gehe davon aus, dass man ihn aus politischen
D-1656/2020 Seite 3 Gründen wegen Vergehen, die er nicht begangen habe, habe inhaftieren wollen. Deshalb habe er sich zuerst in Dhaka versteckt und sei schliesslich am 10. Dezember 2017 erneut ausgereist.
C. Mit Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 erfolgte (aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Italien) die Wiederauf- nahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz.
D. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Ge- burtsurkunde, das Dokument «Register of Letter Received», eine Anklage- schrift, ein Dokument eines Richters des Magistrate Court, ein Bestäti- gungsschreiben des Parteibüros, eine Kopie seines alten (verlorenen) Rei- sepasses, einen Haftbefehl (Warrant of Arrest), ein Dokument des «Addi- tional Judical Magistrate Court», ein Leumundszeugnis, eine Kopie einer libyschen Arbeitsbewilligung, einen Dokumentenumschlag und ein DHL- Couvert ein.
E. E.a Am 14. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
E.b Zu seinem Lebenslauf führte der ledige Beschwerdeführer zusammen- fassend aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2013 in C._______ gewohnt. Dort würden auch seine Eltern leben. Er habe drei Geschwister, sein jüngerer Bruder sei jedoch verschollen. Im Jahr 2006 habe er die Schule mit dem «Intermediate» abgeschlossen und danach seinem Vater in dessen Geschäft ausgeholfen. Im Januar 2013 habe er sein Heimatland mit einem gültigen Visum verlassen und sei nach Libyen gereist, wo er in der Folge während eines Jahres gelebt sowie gearbeitet habe. E.c Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er habe sich seit ungefähr 2008 politisch betätigt, sei ein einfaches Mitglied der BNP gewesen und habe unter anderem für verschie- dene Kundgebungen Leute mobilisiert sowie Geld an arme Leute verteilt. Dadurch sei er sehr populär geworden, habe jedoch gleichzeitig mit seinen Aktionen Neid bei der Gegenpartei hervorgerufen. Ende 2011 sei er von der Polizei verhaftet worden, weil man im Geschäft seines Vaters respek- tive seines Bruders eine herrenlose Tasche voller Drogen entdeckt und ihn deswegen zur Verantwortung gezogen habe. Mit dieser Tat hätten ihn
D-1656/2020 Seite 4 seine politischen Gegner eine Tat unterschieben und ihn mundtot machen wollen. Nach einem ungefähr zweimonatigen Haftaufenthalt habe sein An- walt seine Freilassung gegen Kaution erwirken können. In der Folge hätte er sich monatlich regelmässig beim High Court melden müssen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe er sich jedoch nicht gemeldet, sondern sich zuerst in Dhaka versteckt und sei dann Anfang 2013 nach Libyen aus- gereist, nachdem ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass er per Haftbefehl gesucht werde. Zudem seien seit seiner Verhaftung seine Eltern mehrmals zu Hause von Bekannten seines grössten politischen Feindes aufgesucht sowie bedroht worden. Nach einem eineinhalbjährigen Aufent- halt in Libyen sei er über Italien in die Schweiz eingereist.
Nachdem er die Schweiz 2016 verlassen habe, sei er, nach einem kurzen Aufenthalt in Indien, illegal nach Bangladesch eingereist. Aus Angst vor Verfolgung sei er nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern in Dhaka geblieben. Dabei habe er durch seinen Onkel erfahren, dass ein neuer Haftbefehl, diesmal wegen illegalen Waffenbesitzes, gegen ihn ausgestellt worden sei. Zwischen Mai 2016 und Dezember 2017 sei er mehrmals zwi- schen Bangladesch und Indien hin und her gereist.
F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 – eröffnet am 20. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. März 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 17. Feb- ruar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an- gefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter sei ihm die vollständige Einsicht in die Aktenstücke A34/1 und A36/1, dazu das rechtliche Gehör sowie eine angemessene Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeer- gänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses.
D-1656/2020 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozial- hilfebestätigung – datiert vom 7. April 2020 – zu den Akten. J. J.a Die Vorinstanz liess sich am 24. April 2020 vernehmen. J.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines als «Complaint» bezeichneten Dokuments vom 20. März 2022 ein. L. Am 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Eingabe ein- reichen und informierte darin über einen kürzlich erfolgten Überfall auf sein Elternhaus durch Vertreter der Regierungspartei. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Am
5. Januar 2024 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrages vom 15. Juli 2022 sowie Kopien diverser Lohnabrechnungen (August 2022 bis Novem- ber 2023) zu den Akten.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1656/2020 Seite 6 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und In- tegrationsgesetz AIG umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Geset- zesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das rechtliche Gehör sowie das Akteneinsichtsrecht seien verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, die sachbearbeitende Person sei befangen gewesen und der Entscheid sei willkürlich gefällt worden. Die formellen Rü- gen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas- sation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
D-1656/2020 Seite 7 rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Mo- mente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich- ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge- reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am- tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1).
E. 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
D-1656/2020 Seite 8
E. 3.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
E. 3.6.1 Die Rüge, die entscheidende Person sei in ihrer Entscheidfindung befangen gewesen, weil sie zugleich die Aktennotiz betreffend das Denun- ziationsschreiben (vgl. act. A36/1, A37/1) verfasst habe und dieses weder in der Anhörung noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden sei, weshalb sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, er- weist sich als unbegründet. Dem Gericht erschliesst sich nicht, inwiefern dieses Schreiben eine Befangenheit der Sachbearbeiterin ausgelöst haben oder wesentlich für die Verfügung des SEM gewesen sein soll. Dem Be- schwerdeführer gelang es denn auch nicht, diesen Vorhalt in der Be- schwerdeschrift begründet darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht das betreffende Denunziationsschreiben nicht in das Asylverfahren miteinbe- zogen, zumal dieses für das vorliegende Verfahren irrelevant ist und hat mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör nicht verletzt.
E. 3.6.2 Bezüglich der monierten zu langen Verfahrensdauer ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeit- liche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine be- stimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten An- lass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zu- gewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.2). Den Akten ist in- des nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung bei der Vorinstanz die Verfahrensdauer bemängelt, sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde eingereicht hätte, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als obsolet erweist.
E. 3.6.3 Auch die bemängelte zu lange Anhörung im Zusammenhang mit der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, erweist sich als nicht stringent, zumal die Rüge der zu langen Anhörungs- dauer mit der ungenügenden Sachverhaltsabklärung im Widerspruch zu
D-1656/2020 Seite 9 einander stehen. So liegt es gerade in der Natur der Sache, durch eine ausführliche Anhörung den rechtserheblichen Sachverhalt zu eruieren, was vorliegend geschehen und nicht zu bemängeln ist. Ausserdem ist nicht zu erkennen, dass die Anhörung übermässig lange gedauert hat, zumal diese um 10:30 Uhr begann und um 16:15 Uhr beendet war. Unter Berück- sichtigung der halbstündigen Mittagspause sowie der je zwei viertelstündi- gen Pausen betrug die effektive Anhörungsdauer knapp sechs Stunden. Diese Anhörungsdauer erscheint als angemessen.
E. 3.6.4 Ferner ist auch der Kritik der mangelnden Würdigung der Beweismit- tel sowie einer fehlenden Durchführung einer Dokumentenanalyse die Grundlage entzogen, da die Durchführung einer Dokumentenanalyse keine zwingende Voraussetzung für eine hinreichende Sachverhaltsabklä- rung darstellt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beweiswert der vorliegenden Dokumente als gering einzustufen sei; in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde fest- gestellt, dass gefälschte Polizei und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht erwerbbar seien und deren Beweiswert als gering einzustufen ist (vgl. etwa Urteil E-696/2016 vom 18. März 2016, E. 7.2.2 m.w.H.).
E. 3.6.5 Schliesslich ist in der Tatsache, dass Beweismittel teilweise in engli- scher Sprache und somit in keine der Amtssprachen übersetzt wurden, keine willkürliche Vorgehensweise erkennbar. Dass der Beschwerdeführer in Betracht zieht, die zuständige Sachbearbeiterin würde über ungenü- gende Englischkenntnisse verfüge, entbehrt jeglicher realistischen Grund- lage und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht näher ausgeführt.
E. 3.6.6 Das Gesuch um Akteneinsicht und um die entsprechende Gewäh- rung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beziehungsweise die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenver- fügung vom 27. März 2020 abgewiesen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die gel- tend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Kassa- tion der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-1656/2020 Seite 10 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass der Besitz von Drogen in Bangladesch dem nationalen Strafrecht unterliege und Untersuchungen eines ebensolchen Verdachts oder des tatsächlichen Besitzes von Drogen rechtstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen darstellten, aus welchen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Vielmehr seien die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Untersu- chung solcher Vorwürfe verpflichtet. Eine Ausnahme liege vor, wenn die eigentlich legitime Verfolgung auf einem Politmalus der betreffenden Per- son basiere. Den Akten seien keine Anhaltspunkte auf ein unfaires Verfah- ren zu entnehmen; der Beschwerdeführer sei in seinem Verfahren anwalt- lich vertreten gewesen, auf Kaution freigekommen und es wäre ihm mög- lich gewesen, sich mithilfe seines Anwalts an ein höheres Gericht zu wen- den. Sein Vorbringen, das eröffnete Verfahren sei politisch motiviert gewe- sen, sei nicht glaubhaft und seine diesbezüglichen Aussagen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe weder seinen politischen Werdegang noch seine genauen Aktivitäten für die Partei sub- stanziiert darlegen können. Ferner erscheine es realitätsfremd, dass mit dem Unterschieben von Drogen seine politische Karriere hätte verhindert werden sollen. Aus diesem Grund erübrige es sich, detailliert auf seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr (von der Schweiz nach Bangladesch) und dem neuen Haftbefehl wegen angeblichen illega- len Waffenbesitzes einzugehen. Ausserdem würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Biographie sowie an seiner Rückkehr ins Hei- matland im Zeitraum von Februar 2016 bis Juni 2018 bestehen. Schliess- lich sei darauf hinzuweisen, dass er sein Heimatland mehrmals problemlos
D-1656/2020 Seite 11 sowie legal per Flugzeug habe verlassen können. Die eingereichten Be- weismittel seien ungeeignet, seine (erneute) Verfolgung zu belegen. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Rechtsmitteleingabe aus, die Vor- instanz habe es im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung unter- lassen zu berücksichtigen, dass seine Fluchtgründe bereits teilweise jah- relang zurückliegen würden, weshalb er darüber nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Dennoch habe er in der freien Rede auf beinahe zwei Seiten seine Asylgründe dargelegt. Seine Schilderungen wiesen Re- alkennzeichen auf, welche im Entscheid jedoch nicht gewürdigt worden seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch seine po- litischen Aktivitäten detailliert thematisiert und dargelegt. Bei Unklarheiten wäre es Aufgabe der befragenden Sachbearbeiterin gewesen, Rückfragen zu stellen. Zudem gehe aus der Frage 70 des Anhörungsprotokolls hervor, dass er aufgrund der Frageweise davon ausgegangen sei, er müsse seine Vorbringen nicht detailliert darlegen. Sodann sei die Frage zu den konkre- ten Zielen seiner Partei zu kompliziert gewesen und er habe nicht zeitgleich seine persönlichen sowie die parteipolitischen Ziele ausführen können. Weiter könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass es realitätsfremd sowie unlogisch sei, dass ihm Drogen untergeschoben worden seien, um zu ver- hindern, dass er Parteiführer werde, zumal er nicht für das Verhalten der heimatlichen Behörden verantwortlich sei. Insgesamt seien seine Flucht- motive und die damit verbundene asylrechtlich relevante Verfolgung in sei- nem Heimatland glaubhaft ausgefallen. Zudem habe sich die politische Lage in Bangladesch in den letzten Jahren massiv verschärft und expo- nierte Personen, zu welchen er gehöre, würden gezielt verfolgt. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne er nicht auf seine familiären Bin- dungen zurückgreifen, da seine Familie wegen ihm in Gefahr wäre, wenn er sich bei ihnen aufhalten würde. Mangels Unterstützung könne er sich keine neue Existenz in Bangladesch mehr aufzubauen, dies nicht zuletzt wegen seines langjährigen Aufenthalts im Ausland. 4.5 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung erneut fest, dass auf- grund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kein Polit- malus erkennbar sei. Daran würden auch die neuen, im Original vorhande- nen Beweismittel nichts ändern. Er sei nicht in der Lage gewesen, die ent- standenen Ungereimtheiten auszuräumen und habe nicht ausführen kön- nen, inwiefern ein Politmalus und nicht lediglich eine legitime Strafverfol- gung vorliegen würde. Überdies sei es ihm nicht gelungen, die entstande- nen Widersprüche zu seinem Originalpass aufzulösen.
D-1656/2020 Seite 12 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Beweismittel seien vorrangig zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend jedoch unterlassen worden. Die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, zumal er einen bestehenden Politmalus habe glaubhaft darlegen können. 4.7 In seiner Eingabe vom 9. September 2022 führte der Beschwerdefüh- rer aus, dass Aussagen seiner Familie zufolge am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in das Elternhaus eingedrungen seien, die beiden Brüder mit dem Tod bedroht und versucht hätten, das Land und das Haus des Beschwerdeführers wegzunehmen. In der Folge sei der jüngere Bru- der geflohen, um das eigene Leben zu retten. Das Ziel dieses Überfalls sei es gewesen, ihn dazu zu bewegen, nach Bangladesch zurückzukehren, um ihn danach zu töten. Auch habe er erfolglos versucht, die Polizei vor Ort sowie den lokalen Vorsitzenden telefonisch zu erreichen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl- suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit- wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge- richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma- chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar- stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
D-1656/2020 Seite 13 5.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Flucht- gründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen. Erste Unklarheiten und Widersprüche erge- ben sich hinsichtlich seines politischen Werdegangs und seines politischen Profils. So fielen seine Schilderungen zu seiner politischen Tätigkeit über weite Strecken unsubstanziiert und vage aus. Auf die Frage nach der Mo- tivation seines politischen Engagements wusste er lediglich zu antworten, dass es in Bangladesch zwei Hauptparteien gebe, wobei es üblich sei, ei- ner davon beizutreten (vgl. act. A39/21, F20-21). Weiter führte er ohne wei- tere Ergänzungen und lediglich in oberflächlicher Weise aus, als einfaches Mitglied der BNP neue Mitglieder akquiriert, Spenden verteilt sowie an Ver- sammlungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei er auf- grund seiner Arbeit im Laden seines Vaters nicht sehr viel Zeit in die Par- teitätigkeit habe investieren können (vgl. act. A39/21, F25, F73). Ange- sichts seiner angeblich langjährigen Tätigkeiten für die BNP wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er insgesamt präzisere und ausführlichere An- gaben hätte vorbringen sowie auch zwischen persönlichen und parteiinter- nen Zielen hätte unterscheiden können. Auch seine weiteren Angaben zur Partei, deren Ziele und Anliegen sowie zu seinen eigenen Aktivitäten, er- wecken aufgrund ihrer Vagheit und Oberflächlichkeit nicht den Eindruck, dass er sich massgeblich politisch engagiert hätte oder – wie von ihm be- hauptet – besonders populär gewesen ist (vgl. act. A39/21, F73-77, F85). Überdies ist sein Vorhalt, er sei aufgrund seiner Antwort in Frage 70 davon ausgegangen, nicht detailliert erzählen zu müssen, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bereits in Frage 41 und ein weiteres Mal in der Frage 71 darauf aufmerksam gemacht worden war, sich detailliert zu den ihm ge- stellten Fragen zu äussern (vgl. act. A39/21, F41, F71). Ferner erweist sich das Argument, man habe verhindern wollen, dass er Parteiführer werde, als nicht stringent, zumal er weder in der Eingabe seines zweiten Asylge- suchs noch während der Anhörung erwähnte, die Intention gehabt zu ha- ben, Parteiführer zu werden, sondern lediglich ein einfaches Mitglied der BNP gewesen sei. Überdies steht seine Schilderung in der Anhörung, sich seit 2008 politisch betätigt zu haben, im Widerspruch zu den Ausführungen der in Kopie vorliegenden Anzeige («Complaint») vom 20. März 2022, wo- nach er zwischen 2003 und 2006 Mitglied der BNP gewesen sein soll. Auch wenn er einfaches Mitglied gewesen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen politischen Aktivitäten für die BNP exponierte und so zu einer Zielscheibe der Awami-Liga geworden ist.
D-1656/2020 Seite 14 5.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich aufgrund der Schil- derungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme wegen Drogenbe- sitzes. Er widersprach sich hinsichtlich des Ortes seiner angeblichen Ver- haftung; im schriftlich eingereichten Asylgesuch erklärte er, auf der Strasse verhaftet worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gab, man habe ihn in seinem Laden festgenommen (vgl. Asylgesuch vom
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass der Besitz von Drogen in Bangladesch dem nationalen Strafrecht unterliege und Untersuchungen eines ebensolchen Verdachts oder des tatsächlichen Besitzes von Drogen rechtstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen darstellten, aus welchen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Vielmehr seien die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Untersuchung solcher Vorwürfe verpflichtet. Eine Ausnahme liege vor, wenn die eigentlich legitime Verfolgung auf einem Politmalus der betreffenden Person basiere. Den Akten seien keine Anhaltspunkte auf ein unfaires Verfahren zu entnehmen; der Beschwerdeführer sei in seinem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, auf Kaution freigekommen und es wäre ihm möglich gewesen, sich mithilfe seines Anwalts an ein höheres Gericht zu wenden. Sein Vorbringen, das eröffnete Verfahren sei politisch motiviert gewesen, sei nicht glaubhaft und seine diesbezüglichen Aussagen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe weder seinen politischen Werdegang noch seine genauen Aktivitäten für die Partei substanziiert darlegen können. Ferner erscheine es realitätsfremd, dass mit dem Unterschieben von Drogen seine politische Karriere hätte verhindert werden sollen. Aus diesem Grund erübrige es sich, detailliert auf seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr (von der Schweiz nach Bangladesch) und dem neuen Haftbefehl wegen angeblichen illegalen Waffenbesitzes einzugehen. Ausserdem würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Biographie sowie an seiner Rückkehr ins Heimatland im Zeitraum von Februar 2016 bis Juni 2018 bestehen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sein Heimatland mehrmals problemlos sowie legal per Flugzeug habe verlassen können. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, seine (erneute) Verfolgung zu belegen.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Rechtsmitteleingabe aus, die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen zu berücksichtigen, dass seine Fluchtgründe bereits teilweise jahrelang zurückliegen würden, weshalb er darüber nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Dennoch habe er in der freien Rede auf beinahe zwei Seiten seine Asylgründe dargelegt. Seine Schilderungen wiesen Realkennzeichen auf, welche im Entscheid jedoch nicht gewürdigt worden seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch seine politischen Aktivitäten detailliert thematisiert und dargelegt. Bei Unklarheiten wäre es Aufgabe der befragenden Sachbearbeiterin gewesen, Rückfragen zu stellen. Zudem gehe aus der Frage 70 des Anhörungsprotokolls hervor, dass er aufgrund der Frageweise davon ausgegangen sei, er müsse seine Vorbringen nicht detailliert darlegen. Sodann sei die Frage zu den konkreten Zielen seiner Partei zu kompliziert gewesen und er habe nicht zeitgleich seine persönlichen sowie die parteipolitischen Ziele ausführen können. Weiter könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass es realitätsfremd sowie unlogisch sei, dass ihm Drogen untergeschoben worden seien, um zu verhindern, dass er Parteiführer werde, zumal er nicht für das Verhalten der heimatlichen Behörden verantwortlich sei. Insgesamt seien seine Fluchtmotive und die damit verbundene asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft ausgefallen. Zudem habe sich die politische Lage in Bangladesch in den letzten Jahren massiv verschärft und exponierte Personen, zu welchen er gehöre, würden gezielt verfolgt. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne er nicht auf seine familiären Bindungen zurückgreifen, da seine Familie wegen ihm in Gefahr wäre, wenn er sich bei ihnen aufhalten würde. Mangels Unterstützung könne er sich keine neue Existenz in Bangladesch mehr aufzubauen, dies nicht zuletzt wegen seines langjährigen Aufenthalts im Ausland.
E. 4.5 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung erneut fest, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kein Politmalus erkennbar sei. Daran würden auch die neuen, im Original vorhandenen Beweismittel nichts ändern. Er sei nicht in der Lage gewesen, die entstandenen Ungereimtheiten auszuräumen und habe nicht ausführen können, inwiefern ein Politmalus und nicht lediglich eine legitime Strafverfolgung vorliegen würde. Überdies sei es ihm nicht gelungen, die entstandenen Widersprüche zu seinem Originalpass aufzulösen.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Beweismittel seien vorrangig zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend jedoch unterlassen worden. Die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, zumal er einen bestehenden Politmalus habe glaubhaft darlegen können.
E. 4.7 In seiner Eingabe vom 9. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass Aussagen seiner Familie zufolge am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in das Elternhaus eingedrungen seien, die beiden Brüder mit dem Tod bedroht und versucht hätten, das Land und das Haus des Beschwerdeführers wegzunehmen. In der Folge sei der jüngere Bruder geflohen, um das eigene Leben zu retten. Das Ziel dieses Überfalls sei es gewesen, ihn dazu zu bewegen, nach Bangladesch zurückzukehren, um ihn danach zu töten. Auch habe er erfolglos versucht, die Polizei vor Ort sowie den lokalen Vorsitzenden telefonisch zu erreichen.
E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen. Erste Unklarheiten und Widersprüche ergeben sich hinsichtlich seines politischen Werdegangs und seines politischen Profils. So fielen seine Schilderungen zu seiner politischen Tätigkeit über weite Strecken unsubstanziiert und vage aus. Auf die Frage nach der Motivation seines politischen Engagements wusste er lediglich zu antworten, dass es in Bangladesch zwei Hauptparteien gebe, wobei es üblich sei, einer davon beizutreten (vgl. act. A39/21, F20-21). Weiter führte er ohne weitere Ergänzungen und lediglich in oberflächlicher Weise aus, als einfaches Mitglied der BNP neue Mitglieder akquiriert, Spenden verteilt sowie an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei er aufgrund seiner Arbeit im Laden seines Vaters nicht sehr viel Zeit in die Parteitätigkeit habe investieren können (vgl. act. A39/21, F25, F73). Angesichts seiner angeblich langjährigen Tätigkeiten für die BNP wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er insgesamt präzisere und ausführlichere Angaben hätte vorbringen sowie auch zwischen persönlichen und parteiinternen Zielen hätte unterscheiden können. Auch seine weiteren Angaben zur Partei, deren Ziele und Anliegen sowie zu seinen eigenen Aktivitäten, erwecken aufgrund ihrer Vagheit und Oberflächlichkeit nicht den Eindruck, dass er sich massgeblich politisch engagiert hätte oder - wie von ihm behauptet - besonders populär gewesen ist (vgl. act. A39/21, F73-77, F85). Überdies ist sein Vorhalt, er sei aufgrund seiner Antwort in Frage 70 davon ausgegangen, nicht detailliert erzählen zu müssen, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bereits in Frage 41 und ein weiteres Mal in der Frage 71 darauf aufmerksam gemacht worden war, sich detailliert zu den ihm gestellten Fragen zu äussern (vgl. act. A39/21, F41, F71). Ferner erweist sich das Argument, man habe verhindern wollen, dass er Parteiführer werde, als nicht stringent, zumal er weder in der Eingabe seines zweiten Asylgesuchs noch während der Anhörung erwähnte, die Intention gehabt zu haben, Parteiführer zu werden, sondern lediglich ein einfaches Mitglied der BNP gewesen sei. Überdies steht seine Schilderung in der Anhörung, sich seit 2008 politisch betätigt zu haben, im Widerspruch zu den Ausführungen der in Kopie vorliegenden Anzeige («Complaint») vom 20. März 2022, wonach er zwischen 2003 und 2006 Mitglied der BNP gewesen sein soll. Auch wenn er einfaches Mitglied gewesen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen politischen Aktivitäten für die BNP exponierte und so zu einer Zielscheibe der Awami-Liga geworden ist.
E. 5.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme wegen Drogenbesitzes. Er widersprach sich hinsichtlich des Ortes seiner angeblichen Verhaftung; im schriftlich eingereichten Asylgesuch erklärte er, auf der Strasse verhaftet worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gab, man habe ihn in seinem Laden festgenommen (vgl. Asylgesuch vom 10. April 2018; act. A39/21, F25). Sodann gelang es ihm nicht, in seiner anlässlich der Anhörung dargelegten Version nachvollziehbar darzulegen, weshalb er gewusst haben konnte, dass D._______ - sein angeblich grösster politischer Gegner - in seinem Laden eine Tasche mit Drogen versteckt haben soll. Seine diesbezügliche Erklärung, dass sich der besagte Feind während der Verhaftung in der Nähe seines Geschäfts aufgehalten habe und deshalb der Täter sein müsse, ist zu bezweifeln. Auch erscheint es kaum nachvollziehbar, dass er als einzige Person beschuldigt respektive zur Rechenschaft gezogen worden sein soll, obwohl sein Vater und auch einer seiner Brüder im selben Laden gearbeitet haben. Seine Erklärung, dass er als (...) verantwortlich gewesen und deshalb für alle (...) verantwortlich sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. act. A39/21, F81-84).
E. 5.4 Die Ungereimtheiten der eingereichten Strafakten bestätigen schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte. Aus der Anzeige der Polizeistation E._______ vom 26. November 2011 geht hervor, dass eine Untersuchung aufgrund des «Arms Act. of 1978, 19KA» gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Dieser Anzeige zufolge wäre er neben illegalem Drogenbesitzes bereits 2011 auch wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden und nicht - wie von ihm behauptet - erst im Jahr 2017 (vgl. act. A39/21 F25, F33). Sodann geht aus der Anzeige bei derselben Polizeistation vom 8. Januar 2012 hervor, dass eine Untersuchung gegen ihn und drei weitere Beschuldigte wegen illegaler (...), (...) sowie «(...)» und (...) eingeleitet worden war. Es erstaunt, dass er weder die weiteren Anklagepunkte noch die Tatsache, in ein Verfahren mit mehreren Beteiligten involviert gewesen zu sein, in seinem Asylgesuch erwähnte. Sodann fällt die Diskrepanz zwischen der Kautionssumme auf dem Antragsformular des District ans Sessions Judge Court F._______ vom 18. April 2012 auf, worin diese «Rs» (...) pro Person beträgt. In seinem zweiten Asylgesuch erklärte der Beschwerdeführer jedoch, gegen eine Summe von (...) Taka auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Dazu gilt es anzumerken, dass die monetäre Abkürzung «Rs» normalerweise für Rupien verwendet wird, eine in Bangladesch nicht gebräuchliche Währung. Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten betreffend der eingereichten Strafakten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um verfälschte Beweismittel handelt. Auch die am 24. März 2021 eingereichte Kopie des als «Complaint» betitelten Dokuments ist ungeeignet, eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal es sich dabei um eine Anzeige gegen Übergriffe auf den Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten respektive Pachtschulden handelt. Ausserdem kann auf den diesbezüglichen Sachverhalt nicht abgestellt werden, da deren Inhalt (zumindest teilweise) nicht korrekt sein dürfte, zumal darin aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach 2020 mehrere Male bedroht und brutal geschlagen worden sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten hat. Insofern erweist sich das lediglich in Kopie vorliegende Dokument als untauglich, seine vorgebrachten Fluchtgründe zu belegen. Auch die nachgereichte Information vom 9. September 2022, wonach am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in sein Elternhaus eingedrungen seien und gedroht hätten, Haus und Land zu beschlagnahmen und die Brüder umzubringen, um den Beschwerdeführer nach Bangladesch zu locken, um ihn umzubringen, erweist sich bereits vor dem Hintergrund, dass sein seit Jahren angeblich verschollener jüngerer Bruder im Familienhaus angegriffen und bedroht worden und in der Folge geflohen sein soll, als unglaubhaft (vgl. act. A39/21 F14).
E. 5.5 Sodann erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz 2016 erneut nach Bangladesch eingereist sein soll, zumal es auch in diesem Zusammenhang zu widersprüchlichen Aussagen gekommen ist. Einmal führte er aus, sich vom Mai bis Dezember 2017 in seinem Heimatland aufgehalten zu haben. Später erklärte er, nur bis Oktober 2017 in Bangladesch gewesen zu sein, um sich auf Nachfrage zu korrigieren, und anzugeben, er sei nach seiner Ausreise aus der Schweiz und einem zweimonatigen Aufenthalt in Italien bereits 2016 nach Bangladesch zurückgekehrt (vgl. act. A39/21, F31-38). Einem jungen Mann mit seinem schulischen Hintergrund sollte es möglich sein, auf die ihm gestellten Fragen detaillierter antworten zu können. Seine Erklärung, sein Aufenthalt sei schon lange her und er habe sich vermutlich verrechnet, greift vorliegend nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A39/21, F37, F39). Ferner kann ihm nicht geglaubt werden, dass er trotz eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls zwischen 2016 und 2017 insgesamt fünf Mal sein Heimaltland verlassen haben soll. Der Umstand, dass er, um die Grenze passieren zu können, jeweils Bestechungsgelder gezahlt hat, erscheint zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, er problemlos so oft mittels Bestechungsgelder die Grenze hätte passieren können (vgl. act. A39/21, F46-49, F59).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder eine solche zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.6 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4, bestätigt etwa in den Urteilen D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 9.5.2 m.w.H. und D-2545/2020 vom 9. August 2022 E. 8.4.2).
E. 6.7 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann mit einem soliden Schulabschluss sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung im (...) und (...) im Laden der Familie. Auch kann er zwischenzeitlich Berufserfahrung im (...)bereich in der Schweiz aufweisen (vgl. Bst. M). Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr erneut im familieneigenen Geschäft wird arbeiten können. Gemäss eigenen Angaben ist seine Familie gut situiert sowie wohlhabend (vgl. act. A39/21, F11, F22) und wird in der Lage sein, ihn bei einem allfälligen finanziellen Engpass unterstützen zu können. Auch die Wohnsituation erscheint geregelt, zumal er wieder im Elternhaus in F._______ wird wohnen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Auch aus gesundheitlicher Sicht sprechen keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung.
E. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.).
E. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. De- zember 2023 aufgefordert wurde, seine aktuelle finanzielle Situation dar- zulegen und mit Eingabe vom 5. Januar 2024 einen Arbeitsvertrag vom (…) 2022 sowie Kopien diverser Lohnabrechnungen (August 2022 bis Novem- ber 2023) zu den Akten legte, ist im Sinne der Rechtsprechung nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1656/2020 Seite 20
E. 10 April 2018; act. A39/21, F25). Sodann gelang es ihm nicht, in seiner anlässlich der Anhörung dargelegten Version nachvollziehbar darzulegen, weshalb er gewusst haben konnte, dass D._______ – sein angeblich grösster politischer Gegner – in seinem Laden eine Tasche mit Drogen ver- steckt haben soll. Seine diesbezügliche Erklärung, dass sich der besagte Feind während der Verhaftung in der Nähe seines Geschäfts aufgehalten habe und deshalb der Täter sein müsse, ist zu bezweifeln. Auch erscheint es kaum nachvollziehbar, dass er als einzige Person beschuldigt respek- tive zur Rechenschaft gezogen worden sein soll, obwohl sein Vater und auch einer seiner Brüder im selben Laden gearbeitet haben. Seine Erklä- rung, dass er als (…) verantwortlich gewesen und deshalb für alle (…) ver- antwortlich sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. act. A39/21, F81-84). 5.4 Die Ungereimtheiten der eingereichten Strafakten bestätigen schliess- lich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte. Aus der An- zeige der Polizeistation E._______ vom 26. November 2011 geht hervor, dass eine Untersuchung aufgrund des «Arms Act. of 1978, 19KA» gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Dieser Anzeige zufolge wäre er neben illegalem Drogenbesitzes bereits 2011 auch wegen illegalem Waf- fenbesitz angezeigt worden und nicht – wie von ihm behauptet – erst im Jahr 2017 (vgl. act. A39/21 F25, F33). Sodann geht aus der Anzeige bei derselben Polizeistation vom 8. Januar 2012 hervor, dass eine Untersu- chung gegen ihn und drei weitere Beschuldigte wegen illegaler (…), (…) sowie «(…)» und (…) eingeleitet worden war. Es erstaunt, dass er weder die weiteren Anklagepunkte noch die Tatsache, in ein Verfahren mit meh- reren Beteiligten involviert gewesen zu sein, in seinem Asylgesuch er- wähnte. Sodann fällt die Diskrepanz zwischen der Kautionssumme auf dem Antragsformular des District ans Sessions Judge Court F._______ vom 18. April 2012 auf, worin diese «Rs» (…) pro Person beträgt. In sei- nem zweiten Asylgesuch erklärte der Beschwerdeführer jedoch, gegen eine Summe von (…) Taka auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Dazu gilt es anzumerken, dass die monetäre Abkürzung «Rs» normalerweise für Rupien verwendet wird, eine in Bangladesch nicht gebräuchliche Währung. Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten betreffend der eingereich- ten Strafakten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um verfälschte
D-1656/2020 Seite 15 Beweismittel handelt. Auch die am 24. März 2021 eingereichte Kopie des als «Complaint» betitelten Dokuments ist ungeeignet, eine allfällige Verfol- gung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal es sich dabei um eine Anzeige gegen Übergriffe auf den Vater des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit Landstreitigkeiten respektive Pachtschulden handelt. Ausser- dem kann auf den diesbezüglichen Sachverhalt nicht abgestellt werden, da deren Inhalt (zumindest teilweise) nicht korrekt sein dürfte, zumal darin auf- geführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach 2020 meh- rere Male bedroht und brutal geschlagen worden sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten hat. Insofern erweist sich das ledig- lich in Kopie vorliegende Dokument als untauglich, seine vorgebrachten Fluchtgründe zu belegen. Auch die nachgereichte Information vom 9. Sep- tember 2022, wonach am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in sein Elternhaus eingedrungen seien und gedroht hätten, Haus und Land zu beschlagnahmen und die Brüder umzubringen, um den Beschwerde- führer nach Bangladesch zu locken, um ihn umzubringen, erweist sich be- reits vor dem Hintergrund, dass sein seit Jahren angeblich verschollener jüngerer Bruder im Familienhaus angegriffen und bedroht worden und in der Folge geflohen sein soll, als unglaubhaft (vgl. act. A39/21 F14). 5.5 Sodann erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz 2016 erneut nach Bangladesch eingereist sein soll, zumal es auch in diesem Zusammenhang zu widersprüchlichen Aussagen ge- kommen ist. Einmal führte er aus, sich vom Mai bis Dezember 2017 in sei- nem Heimatland aufgehalten zu haben. Später erklärte er, nur bis Oktober 2017 in Bangladesch gewesen zu sein, um sich auf Nachfrage zu korrigie- ren, und anzugeben, er sei nach seiner Ausreise aus der Schweiz und ei- nem zweimonatigen Aufenthalt in Italien bereits 2016 nach Bangladesch zurückgekehrt (vgl. act. A39/21, F31-38). Einem jungen Mann mit seinem schulischen Hintergrund sollte es möglich sein, auf die ihm gestellten Fra- gen detaillierter antworten zu können. Seine Erklärung, sein Aufenthalt sei schon lange her und er habe sich vermutlich verrechnet, greift vorliegend nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A39/21, F37, F39). Ferner kann ihm nicht geglaubt werden, dass er trotz eines gegen ihn aus- gestellten Haftbefehls zwischen 2016 und 2017 insgesamt fünf Mal sein Heimaltland verlassen haben soll. Der Umstand, dass er, um die Grenze passieren zu können, jeweils Bestechungsgelder gezahlt hat, erscheint zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich, jedoch ist nicht davon auszugehen,
D-1656/2020 Seite 16 dass, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, er problemlos so oft mit- tels Bestechungsgelder die Grenze hätte passieren können (vgl. act. A39/21, F46-49, F59). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder eine solche zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vor- verfolgung hat glaubhaft machen können, liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-1656/2020 Seite 17 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
D-1656/2020 Seite 18 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.6 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenz- urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4, bestätigt etwa in den Urteilen D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 9.5.2 m.w.H. und D-2545/2020 vom 9. August 2022 E. 8.4.2). 6.7 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann mit einem soliden Schulabschluss sowie mehrjähri- ger Arbeitserfahrung im (…) und (…) im Laden der Familie. Auch kann er zwischenzeitlich Berufserfahrung im (…)bereich in der Schweiz aufweisen (vgl. Bst. M). Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr erneut im familieneigenen Geschäft wird arbeiten können. Gemäss eigenen An- gaben ist seine Familie gut situiert sowie wohlhabend (vgl. act. A39/21, F11, F22) und wird in der Lage sein, ihn bei einem allfälligen finanziellen Engpass unterstützen zu können. Auch die Wohnsituation erscheint gere- gelt, zumal er wieder im Elternhaus in F._______ wird wohnen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Auch aus gesundheitlicher Sicht sprechen keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
D-1656/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1656/2020 Urteil vom 22. Juli 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, aus dem Distrikt Dinajpur stammend, am 18. Januar 2013 sein Heimatland und stellte am 3. August 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. A.b Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 erliess das SEM im Rahmen des Dublin-Verfahrens einen Nichteintretensentscheid und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. A.c Mit Eingabe vom 3. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, welche in der Folge mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7100/2015 vom 10. November 2015 abgewiesen wurde. A.d Der Migrationsdienst des Kantons B._______ stellte mit Meldung vom 23. Februar 2016 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2015 als vermisst gelte. B. B.a Mit Eingabe vom 10. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. B.b Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er in Bangladesch ein aktives Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) gewesen sei und für Kundgebungen sowie für die örtliche Jugendgruppe Leute mobilisiert habe. Am 29. Dezember 2011 sei er auf der Strasse von der Polizei verhaftet worden. Man habe ihm «Fenicidil» (Hustensirup) untergeschoben. Nach 43 Tagen Haft sei er mithilfe seines Anwalts auf Kaution freigekommen. In der Folge hätte er monatlich beim High Court erscheinen müssen, habe diese Auflage jedoch aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nicht eingehalten und stattdessen das Land verlassen. Später sei er erneut nach Bangladesch zurückgekehrt, aber in Dhaka geblieben, da seine Familie ihn vor einer Rückkehr in sein Heimatdorf gewarnt habe, weil die Polizei, die Awami-League (AL) und Leute der lokalen Regierung ihn suchen würden. Seine Eltern seien bereits bedroht und eingeschüchtert worden. Als man erfahren habe, dass er wieder im Land sei, sei er weiterer Straftaten beschuldigt worden, und ihm sei wegen unerlaubten Waffenbesitzes der Prozess gemacht worden. Er gehe davon aus, dass man ihn aus politischen Gründen wegen Vergehen, die er nicht begangen habe, habe inhaftieren wollen. Deshalb habe er sich zuerst in Dhaka versteckt und sei schliesslich am 10. Dezember 2017 erneut ausgereist. C. Mit Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 erfolgte (aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren nach Italien) die Wiederaufnahme des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, das Dokument «Register of Letter Received», eine Anklageschrift, ein Dokument eines Richters des Magistrate Court, ein Bestätigungsschreiben des Parteibüros, eine Kopie seines alten (verlorenen) Reisepasses, einen Haftbefehl (Warrant of Arrest), ein Dokument des «Additional Judical Magistrate Court», ein Leumundszeugnis, eine Kopie einer libyschen Arbeitsbewilligung, einen Dokumentenumschlag und ein DHL-Couvert ein. E. E.a Am 14. Januar 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. E.b Zu seinem Lebenslauf führte der ledige Beschwerdeführer zusammenfassend aus, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise 2013 in C._______ gewohnt. Dort würden auch seine Eltern leben. Er habe drei Geschwister, sein jüngerer Bruder sei jedoch verschollen. Im Jahr 2006 habe er die Schule mit dem «Intermediate» abgeschlossen und danach seinem Vater in dessen Geschäft ausgeholfen. Im Januar 2013 habe er sein Heimatland mit einem gültigen Visum verlassen und sei nach Libyen gereist, wo er in der Folge während eines Jahres gelebt sowie gearbeitet habe. E.c Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, er habe sich seit ungefähr 2008 politisch betätigt, sei ein einfaches Mitglied der BNP gewesen und habe unter anderem für verschiedene Kundgebungen Leute mobilisiert sowie Geld an arme Leute verteilt. Dadurch sei er sehr populär geworden, habe jedoch gleichzeitig mit seinen Aktionen Neid bei der Gegenpartei hervorgerufen. Ende 2011 sei er von der Polizei verhaftet worden, weil man im Geschäft seines Vaters respektive seines Bruders eine herrenlose Tasche voller Drogen entdeckt und ihn deswegen zur Verantwortung gezogen habe. Mit dieser Tat hätten ihn seine politischen Gegner eine Tat unterschieben und ihn mundtot machen wollen. Nach einem ungefähr zweimonatigen Haftaufenthalt habe sein Anwalt seine Freilassung gegen Kaution erwirken können. In der Folge hätte er sich monatlich regelmässig beim High Court melden müssen. Aus Angst, erneut verhaftet zu werden, habe er sich jedoch nicht gemeldet, sondern sich zuerst in Dhaka versteckt und sei dann Anfang 2013 nach Libyen ausgereist, nachdem ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt habe, dass er per Haftbefehl gesucht werde. Zudem seien seit seiner Verhaftung seine Eltern mehrmals zu Hause von Bekannten seines grössten politischen Feindes aufgesucht sowie bedroht worden. Nach einem eineinhalbjährigen Aufenthalt in Libyen sei er über Italien in die Schweiz eingereist. Nachdem er die Schweiz 2016 verlassen habe, sei er, nach einem kurzen Aufenthalt in Indien, illegal nach Bangladesch eingereist. Aus Angst vor Verfolgung sei er nicht in sein Heimatdorf zurückgekehrt, sondern in Dhaka geblieben. Dabei habe er durch seinen Onkel erfahren, dass ein neuer Haftbefehl, diesmal wegen illegalen Waffenbesitzes, gegen ihn ausgestellt worden sei. Zwischen Mai 2016 und Dezember 2017 sei er mehrmals zwischen Bangladesch und Indien hin und her gereist. F. Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 - eröffnet am 20. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. März 2020 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 17. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren oder es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter sei ihm die vollständige Einsicht in die Aktenstücke A34/1 und A36/1, dazu das rechtliche Gehör sowie eine angemessene Nachfrist zum Einreichen einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 15. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung - datiert vom 7. April 2020 - zu den Akten. J. J.a Die Vorinstanz liess sich am 24. April 2020 vernehmen. J.b Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Eingabe vom 24. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines als «Complaint» bezeichneten Dokuments vom 20. März 2022 ein. L. Am 9. September 2022 liess der Beschwerdeführer weitere Eingabe einreichen und informierte darin über einen kürzlich erfolgten Überfall auf sein Elternhaus durch Vertreter der Regierungspartei. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine aktuelle finanzielle Situation offenzulegen. Am 5. Januar 2024 reichte er eine Kopie seines Arbeitsvertrages vom 15. Juli 2022 sowie Kopien diverser Lohnabrechnungen (August 2022 bis November 2023) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz AIG umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, das rechtliche Gehör sowie das Akteneinsichtsrecht seien verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, die sachbearbeitende Person sei befangen gewesen und der Entscheid sei willkürlich gefällt worden. Die formellen Rügen sind vorab zu klären, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Nach Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50, E. 10.2; BVGE 2008/24, E. 7.2.; BVGE 2007/21, E. 11.1). 3.4 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 3.5 Eine willkürliche Vorgehensweise liegt dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 139 Rn. 605 m.w.H.). 3.6 3.6.1 Die Rüge, die entscheidende Person sei in ihrer Entscheidfindung befangen gewesen, weil sie zugleich die Aktennotiz betreffend das Denunziationsschreiben (vgl. act. A36/1, A37/1) verfasst habe und dieses weder in der Anhörung noch in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden sei, weshalb sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, erweist sich als unbegründet. Dem Gericht erschliesst sich nicht, inwiefern dieses Schreiben eine Befangenheit der Sachbearbeiterin ausgelöst haben oder wesentlich für die Verfügung des SEM gewesen sein soll. Dem Beschwerdeführer gelang es denn auch nicht, diesen Vorhalt in der Beschwerdeschrift begründet darzulegen. Die Vorinstanz hat zu Recht das betreffende Denunziationsschreiben nicht in das Asylverfahren miteinbezogen, zumal dieses für das vorliegende Verfahren irrelevant ist und hat mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör nicht verletzt. 3.6.2 Bezüglich der monierten zu langen Verfahrensdauer ist festzustellen, dass gestützt auf Art. 50 Abs. 2 VwVG jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung geführt werden kann. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.2). Den Akten ist indes nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung bei der Vorinstanz die Verfahrensdauer bemängelt, sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt oder eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hätte, weshalb sich eine diesbezügliche Rüge zum jetzigen Zeitpunkt als obsolet erweist. 3.6.3 Auch die bemängelte zu lange Anhörung im Zusammenhang mit der Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, erweist sich als nicht stringent, zumal die Rüge der zu langen Anhörungsdauer mit der ungenügenden Sachverhaltsabklärung im Widerspruch zu einander stehen. So liegt es gerade in der Natur der Sache, durch eine ausführliche Anhörung den rechtserheblichen Sachverhalt zu eruieren, was vorliegend geschehen und nicht zu bemängeln ist. Ausserdem ist nicht zu erkennen, dass die Anhörung übermässig lange gedauert hat, zumal diese um 10:30 Uhr begann und um 16:15 Uhr beendet war. Unter Berücksichtigung der halbstündigen Mittagspause sowie der je zwei viertelstündigen Pausen betrug die effektive Anhörungsdauer knapp sechs Stunden. Diese Anhörungsdauer erscheint als angemessen. 3.6.4 Ferner ist auch der Kritik der mangelnden Würdigung der Beweismittel sowie einer fehlenden Durchführung einer Dokumentenanalyse die Grundlage entzogen, da die Durchführung einer Dokumentenanalyse keine zwingende Voraussetzung für eine hinreichende Sachverhaltsabklärung darstellt. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beweiswert der vorliegenden Dokumente als gering einzustufen sei; in verschiedenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass gefälschte Polizei und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht erwerbbar seien und deren Beweiswert als gering einzustufen ist (vgl. etwa Urteil E-696/2016 vom 18. März 2016, E. 7.2.2 m.w.H.). 3.6.5 Schliesslich ist in der Tatsache, dass Beweismittel teilweise in englischer Sprache und somit in keine der Amtssprachen übersetzt wurden, keine willkürliche Vorgehensweise erkennbar. Dass der Beschwerdeführer in Betracht zieht, die zuständige Sachbearbeiterin würde über ungenügende Englischkenntnisse verfüge, entbehrt jeglicher realistischen Grundlage und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht näher ausgeführt. 3.6.6 Das Gesuch um Akteneinsicht und um die entsprechende Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beziehungsweise die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 27. März 2020 abgewiesen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 3.7 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht angezeigt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass der Besitz von Drogen in Bangladesch dem nationalen Strafrecht unterliege und Untersuchungen eines ebensolchen Verdachts oder des tatsächlichen Besitzes von Drogen rechtstaatlich legitime Verfolgungsmassnahmen darstellten, aus welchen grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden könne. Vielmehr seien die staatlichen Strafverfolgungsbehörden zur Untersuchung solcher Vorwürfe verpflichtet. Eine Ausnahme liege vor, wenn die eigentlich legitime Verfolgung auf einem Politmalus der betreffenden Person basiere. Den Akten seien keine Anhaltspunkte auf ein unfaires Verfahren zu entnehmen; der Beschwerdeführer sei in seinem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen, auf Kaution freigekommen und es wäre ihm möglich gewesen, sich mithilfe seines Anwalts an ein höheres Gericht zu wenden. Sein Vorbringen, das eröffnete Verfahren sei politisch motiviert gewesen, sei nicht glaubhaft und seine diesbezüglichen Aussagen würden den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standhalten. Er habe weder seinen politischen Werdegang noch seine genauen Aktivitäten für die Partei substanziiert darlegen können. Ferner erscheine es realitätsfremd, dass mit dem Unterschieben von Drogen seine politische Karriere hätte verhindert werden sollen. Aus diesem Grund erübrige es sich, detailliert auf seine Schilderungen im Zusammenhang mit seiner Rückkehr (von der Schweiz nach Bangladesch) und dem neuen Haftbefehl wegen angeblichen illegalen Waffenbesitzes einzugehen. Ausserdem würden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Biographie sowie an seiner Rückkehr ins Heimatland im Zeitraum von Februar 2016 bis Juni 2018 bestehen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass er sein Heimatland mehrmals problemlos sowie legal per Flugzeug habe verlassen können. Die eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, seine (erneute) Verfolgung zu belegen. 4.4 Der Beschwerdeführer führte in der Rechtsmitteleingabe aus, die Vorinstanz habe es im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung unterlassen zu berücksichtigen, dass seine Fluchtgründe bereits teilweise jahrelang zurückliegen würden, weshalb er darüber nicht detaillierter habe Auskunft geben können. Dennoch habe er in der freien Rede auf beinahe zwei Seiten seine Asylgründe dargelegt. Seine Schilderungen wiesen Realkennzeichen auf, welche im Entscheid jedoch nicht gewürdigt worden seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz habe er auch seine politischen Aktivitäten detailliert thematisiert und dargelegt. Bei Unklarheiten wäre es Aufgabe der befragenden Sachbearbeiterin gewesen, Rückfragen zu stellen. Zudem gehe aus der Frage 70 des Anhörungsprotokolls hervor, dass er aufgrund der Frageweise davon ausgegangen sei, er müsse seine Vorbringen nicht detailliert darlegen. Sodann sei die Frage zu den konkreten Zielen seiner Partei zu kompliziert gewesen und er habe nicht zeitgleich seine persönlichen sowie die parteipolitischen Ziele ausführen können. Weiter könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass es realitätsfremd sowie unlogisch sei, dass ihm Drogen untergeschoben worden seien, um zu verhindern, dass er Parteiführer werde, zumal er nicht für das Verhalten der heimatlichen Behörden verantwortlich sei. Insgesamt seien seine Fluchtmotive und die damit verbundene asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Heimatland glaubhaft ausgefallen. Zudem habe sich die politische Lage in Bangladesch in den letzten Jahren massiv verschärft und exponierte Personen, zu welchen er gehöre, würden gezielt verfolgt. Bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland könne er nicht auf seine familiären Bindungen zurückgreifen, da seine Familie wegen ihm in Gefahr wäre, wenn er sich bei ihnen aufhalten würde. Mangels Unterstützung könne er sich keine neue Existenz in Bangladesch mehr aufzubauen, dies nicht zuletzt wegen seines langjährigen Aufenthalts im Ausland. 4.5 Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung erneut fest, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers kein Politmalus erkennbar sei. Daran würden auch die neuen, im Original vorhandenen Beweismittel nichts ändern. Er sei nicht in der Lage gewesen, die entstandenen Ungereimtheiten auszuräumen und habe nicht ausführen können, inwiefern ein Politmalus und nicht lediglich eine legitime Strafverfolgung vorliegen würde. Überdies sei es ihm nicht gelungen, die entstandenen Widersprüche zu seinem Originalpass aufzulösen. 4.6 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, die Beweismittel seien vorrangig zu berücksichtigen. Dies sei vorliegend jedoch unterlassen worden. Die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG schwerwiegend verletzt, zumal er einen bestehenden Politmalus habe glaubhaft darlegen können. 4.7 In seiner Eingabe vom 9. September 2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass Aussagen seiner Familie zufolge am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in das Elternhaus eingedrungen seien, die beiden Brüder mit dem Tod bedroht und versucht hätten, das Land und das Haus des Beschwerdeführers wegzunehmen. In der Folge sei der jüngere Bruder geflohen, um das eigene Leben zu retten. Das Ziel dieses Überfalls sei es gewesen, ihn dazu zu bewegen, nach Bangladesch zurückzukehren, um ihn danach zu töten. Auch habe er erfolglos versucht, die Polizei vor Ort sowie den lokalen Vorsitzenden telefonisch zu erreichen. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht genügen. Erste Unklarheiten und Widersprüche ergeben sich hinsichtlich seines politischen Werdegangs und seines politischen Profils. So fielen seine Schilderungen zu seiner politischen Tätigkeit über weite Strecken unsubstanziiert und vage aus. Auf die Frage nach der Motivation seines politischen Engagements wusste er lediglich zu antworten, dass es in Bangladesch zwei Hauptparteien gebe, wobei es üblich sei, einer davon beizutreten (vgl. act. A39/21, F20-21). Weiter führte er ohne weitere Ergänzungen und lediglich in oberflächlicher Weise aus, als einfaches Mitglied der BNP neue Mitglieder akquiriert, Spenden verteilt sowie an Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben, wobei er aufgrund seiner Arbeit im Laden seines Vaters nicht sehr viel Zeit in die Parteitätigkeit habe investieren können (vgl. act. A39/21, F25, F73). Angesichts seiner angeblich langjährigen Tätigkeiten für die BNP wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass er insgesamt präzisere und ausführlichere Angaben hätte vorbringen sowie auch zwischen persönlichen und parteiinternen Zielen hätte unterscheiden können. Auch seine weiteren Angaben zur Partei, deren Ziele und Anliegen sowie zu seinen eigenen Aktivitäten, erwecken aufgrund ihrer Vagheit und Oberflächlichkeit nicht den Eindruck, dass er sich massgeblich politisch engagiert hätte oder - wie von ihm behauptet - besonders populär gewesen ist (vgl. act. A39/21, F73-77, F85). Überdies ist sein Vorhalt, er sei aufgrund seiner Antwort in Frage 70 davon ausgegangen, nicht detailliert erzählen zu müssen, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er bereits in Frage 41 und ein weiteres Mal in der Frage 71 darauf aufmerksam gemacht worden war, sich detailliert zu den ihm gestellten Fragen zu äussern (vgl. act. A39/21, F41, F71). Ferner erweist sich das Argument, man habe verhindern wollen, dass er Parteiführer werde, als nicht stringent, zumal er weder in der Eingabe seines zweiten Asylgesuchs noch während der Anhörung erwähnte, die Intention gehabt zu haben, Parteiführer zu werden, sondern lediglich ein einfaches Mitglied der BNP gewesen sei. Überdies steht seine Schilderung in der Anhörung, sich seit 2008 politisch betätigt zu haben, im Widerspruch zu den Ausführungen der in Kopie vorliegenden Anzeige («Complaint») vom 20. März 2022, wonach er zwischen 2003 und 2006 Mitglied der BNP gewesen sein soll. Auch wenn er einfaches Mitglied gewesen ist, ist nicht davon auszugehen, dass er sich mit seinen politischen Aktivitäten für die BNP exponierte und so zu einer Zielscheibe der Awami-Liga geworden ist. 5.3 Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt ergeben sich aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme wegen Drogenbesitzes. Er widersprach sich hinsichtlich des Ortes seiner angeblichen Verhaftung; im schriftlich eingereichten Asylgesuch erklärte er, auf der Strasse verhaftet worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung zu Protokoll gab, man habe ihn in seinem Laden festgenommen (vgl. Asylgesuch vom 10. April 2018; act. A39/21, F25). Sodann gelang es ihm nicht, in seiner anlässlich der Anhörung dargelegten Version nachvollziehbar darzulegen, weshalb er gewusst haben konnte, dass D._______ - sein angeblich grösster politischer Gegner - in seinem Laden eine Tasche mit Drogen versteckt haben soll. Seine diesbezügliche Erklärung, dass sich der besagte Feind während der Verhaftung in der Nähe seines Geschäfts aufgehalten habe und deshalb der Täter sein müsse, ist zu bezweifeln. Auch erscheint es kaum nachvollziehbar, dass er als einzige Person beschuldigt respektive zur Rechenschaft gezogen worden sein soll, obwohl sein Vater und auch einer seiner Brüder im selben Laden gearbeitet haben. Seine Erklärung, dass er als (...) verantwortlich gewesen und deshalb für alle (...) verantwortlich sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. act. A39/21, F81-84). 5.4 Die Ungereimtheiten der eingereichten Strafakten bestätigen schliesslich die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Fluchtgeschichte. Aus der Anzeige der Polizeistation E._______ vom 26. November 2011 geht hervor, dass eine Untersuchung aufgrund des «Arms Act. of 1978, 19KA» gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden war. Dieser Anzeige zufolge wäre er neben illegalem Drogenbesitzes bereits 2011 auch wegen illegalem Waffenbesitz angezeigt worden und nicht - wie von ihm behauptet - erst im Jahr 2017 (vgl. act. A39/21 F25, F33). Sodann geht aus der Anzeige bei derselben Polizeistation vom 8. Januar 2012 hervor, dass eine Untersuchung gegen ihn und drei weitere Beschuldigte wegen illegaler (...), (...) sowie «(...)» und (...) eingeleitet worden war. Es erstaunt, dass er weder die weiteren Anklagepunkte noch die Tatsache, in ein Verfahren mit mehreren Beteiligten involviert gewesen zu sein, in seinem Asylgesuch erwähnte. Sodann fällt die Diskrepanz zwischen der Kautionssumme auf dem Antragsformular des District ans Sessions Judge Court F._______ vom 18. April 2012 auf, worin diese «Rs» (...) pro Person beträgt. In seinem zweiten Asylgesuch erklärte der Beschwerdeführer jedoch, gegen eine Summe von (...) Taka auf freien Fuss gesetzt worden zu sein. Dazu gilt es anzumerken, dass die monetäre Abkürzung «Rs» normalerweise für Rupien verwendet wird, eine in Bangladesch nicht gebräuchliche Währung. Angesichts dieser zahlreichen Unstimmigkeiten betreffend der eingereichten Strafakten ist davon auszugehen, dass es sich dabei um verfälschte Beweismittel handelt. Auch die am 24. März 2021 eingereichte Kopie des als «Complaint» betitelten Dokuments ist ungeeignet, eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen, zumal es sich dabei um eine Anzeige gegen Übergriffe auf den Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten respektive Pachtschulden handelt. Ausserdem kann auf den diesbezüglichen Sachverhalt nicht abgestellt werden, da deren Inhalt (zumindest teilweise) nicht korrekt sein dürfte, zumal darin aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater nach 2020 mehrere Male bedroht und brutal geschlagen worden sei. Diese Aussage steht im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufgehalten hat. Insofern erweist sich das lediglich in Kopie vorliegende Dokument als untauglich, seine vorgebrachten Fluchtgründe zu belegen. Auch die nachgereichte Information vom 9. September 2022, wonach am 4. August 2022 Vertreter der Regierungspartei in sein Elternhaus eingedrungen seien und gedroht hätten, Haus und Land zu beschlagnahmen und die Brüder umzubringen, um den Beschwerdeführer nach Bangladesch zu locken, um ihn umzubringen, erweist sich bereits vor dem Hintergrund, dass sein seit Jahren angeblich verschollener jüngerer Bruder im Familienhaus angegriffen und bedroht worden und in der Folge geflohen sein soll, als unglaubhaft (vgl. act. A39/21 F14). 5.5 Sodann erachtet es das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz 2016 erneut nach Bangladesch eingereist sein soll, zumal es auch in diesem Zusammenhang zu widersprüchlichen Aussagen gekommen ist. Einmal führte er aus, sich vom Mai bis Dezember 2017 in seinem Heimatland aufgehalten zu haben. Später erklärte er, nur bis Oktober 2017 in Bangladesch gewesen zu sein, um sich auf Nachfrage zu korrigieren, und anzugeben, er sei nach seiner Ausreise aus der Schweiz und einem zweimonatigen Aufenthalt in Italien bereits 2016 nach Bangladesch zurückgekehrt (vgl. act. A39/21, F31-38). Einem jungen Mann mit seinem schulischen Hintergrund sollte es möglich sein, auf die ihm gestellten Fragen detaillierter antworten zu können. Seine Erklärung, sein Aufenthalt sei schon lange her und er habe sich vermutlich verrechnet, greift vorliegend nicht und ist als Schutzbehauptung zu werten (vgl. act. A39/21, F37, F39). Ferner kann ihm nicht geglaubt werden, dass er trotz eines gegen ihn ausgestellten Haftbefehls zwischen 2016 und 2017 insgesamt fünf Mal sein Heimaltland verlassen haben soll. Der Umstand, dass er, um die Grenze passieren zu können, jeweils Bestechungsgelder gezahlt hat, erscheint zwar nicht gänzlich unwahrscheinlich, jedoch ist nicht davon auszugehen, dass, wenn er tatsächlich gesucht worden wäre, er problemlos so oft mittels Bestechungsgelder die Grenze hätte passieren können (vgl. act. A39/21, F46-49, F59). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder eine solche zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, liegen auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.6 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4, bestätigt etwa in den Urteilen D-2246/2019 vom 23. Februar 2021 E. 9.5.2 m.w.H. und D-2545/2020 vom 9. August 2022 E. 8.4.2). 6.7 Es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann mit einem soliden Schulabschluss sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung im (...) und (...) im Laden der Familie. Auch kann er zwischenzeitlich Berufserfahrung im (...)bereich in der Schweiz aufweisen (vgl. Bst. M). Es ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr erneut im familieneigenen Geschäft wird arbeiten können. Gemäss eigenen Angaben ist seine Familie gut situiert sowie wohlhabend (vgl. act. A39/21, F11, F22) und wird in der Lage sein, ihn bei einem allfälligen finanziellen Engpass unterstützen zu können. Auch die Wohnsituation erscheint geregelt, zumal er wieder im Elternhaus in F._______ wird wohnen können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nicht in eine finanzielle Notlage geraten wird. Auch aus gesundheitlicher Sicht sprechen keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. 6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 aufgefordert wurde, seine aktuelle finanzielle Situation darzulegen und mit Eingabe vom 5. Januar 2024 einen Arbeitsvertrag vom (...) 2022 sowie Kopien diverser Lohnabrechnungen (August 2022 bis November 2023) zu den Akten legte, ist im Sinne der Rechtsprechung nicht von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten vom Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: