Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. B._______ (der Beschwerdeführer) ersuchte zusammen mit seiner Frau A._______ (die Beschwerdefüherin) und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ (Sohn 1) am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Ein Abgleich mit CS-VIS hat ergeben, dass Italien den Beschwerdeführenden am (…)ein Visum gültig vom (…) bis (…)ausgestellt hat. Am 18. Juni 2023 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 12. Juli 2023 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch der Vorinstanz zu. Am 8. Januar 2024 wurde aufgrund der unterdessen abgelaufenen Überstellfrist das Dublin- Verfahren beendet. C. Am 10. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn D._______ (Sohn 2) zur Welt. D. Am 20. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der An- hörung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei in einen finanziellen Streit mit (…), dem Sohn des ehemaligen Ministers (…), verwickelt. Dieser behaupte, dass er (der Beschwerdeführer) Geld von ihm gestohlen habe. Während einer Reise im Ausland habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, dass ihm aufgrund dieses Vorwurf Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Da er nicht habe verhaftet werden können, sei das Verfahren noch beim Criminal Investigation Department (CID) hängig. Da Joey eine sehr mäch- tige Person sei und gute Beziehungen habe, befürchte er (der Beschwer- deführer), bei einer Rückkehr vor Gericht zu verlieren und ins Gefängnis gehen zu müssen. E. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführen- den folgende Dokumente zu den Akten: – Verfahrensakten bezüglich des Verfahrens wegen Veruntreuung inklusive englische Übersetzung
D-4704/2025 Seite 3 – Anzeige inklusive englische Übersetzung (doppelt eingereicht, einmal mit markierten relevanten Passagen) – Diverse Voucher – Foto eines Schecks – Foto eines Kreditcoupons der Royal Filling Station – Arbeitsbestätigung – Bankbescheinigung – Royal Corporation Visitenkarte – Zeitungsartikel des The Daily Star betreffend der Familie (…) – Mitgliedschaftsbestätigung Bangladesch Grocery Business Association (BGBA) – Export Registration Zertifikat (ERC) – Handelslizenz (Trade Licence) – Chatverläufe mit (…) – Rechnungstabelle März 2022 bis April 2023 – Übersicht Diesel Test März 2022 bis April 2023 – Foto einer Post-It Notiz F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantrag- ten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventu- aliter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sach- verhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsver- beiständung. Ausserdem beantragten sie die Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps.
D-4704/2025 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, eine unterschriebene Vollmacht vom 12. Juni 2025, einen Abklärungsbe- richt (…)vom 11. Juni 2025 sowie einen logopädischen Bericht (…) vom
21. März 2024 jeweils in Kopie bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 trat das Bundesverwaltungsge- richt nicht auf das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugs- stopps ein, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 22. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2025 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Be- stätigung über die medizinische Notwendigkeit einer Frühförderung vom
9. Juli 2025 sowie eine Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit einer zeitnahen Behandlung vom 14. Juli 2025 (jeweils in Kopie) nach.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-4704/2025 Seite 5 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Tötungsdelikten, respektive Anleitung und finanzielle Unterstützung vom Ausland hin, vollkommen ausser Acht gelassen und in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, obwohl die ent- sprechenden Dokumente mit Eingabe vom 13. November 2024 eingereicht worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer bei den Anhörungen keine Gelegenheit gehabt, sich zu den asylrelevanten Punkten eingehend zu äussern, sondern sei immer wieder unterbrochen, an ausführlichen Dar- stellungen gehindert und von den wesentlichen Elementen weggelenkt worden. Der Befrager habe ihn darauf hingewiesen, er solle «kurz – in zwei, drei Sätzen – von den Anklagegründen berichten». Genaue Nachfra- gen seien unterblieben. Die Anhörung sei dann «aus zeitlichen Gründen» beendet worden, ohne dass es zu einer zweiten Anhörung gekommen sei.
E. 4.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend diffe- renziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Da- bei hat es mehrere Punkte erwähnt, aufgrund welchen die laufenden Straf- verfahren sowie die Drohungen von (…) nicht geeignet seien, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gemäss
D-4704/2025 Seite 6 Auffassung des SEM würden an dieser Einschätzung die eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern vermögen. Ausserdem wies es darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel grundsätzlich einen geringen Beweiswert hätten, da diese nur in Kopie vorlägen und ausserdem in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Damit hat das SEM die Beweismittel des Beschwerdeführers rechtsgenüglich gewürdigt und ist entsprechend seiner Begründungspflicht hinlänglich nachgekommen. Ob diese Feststellung vorliegend zutreffend ist, betrifft eine materielle Frage.
E. 4.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ist vorab festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024 offenbar bereits am Morgen um 8.40 Uhr begann und erst am Abend um 16.40 Uhr endete. Bereits vor der ersten Pause um 10.05 Uhr wurde dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll Gelegenheit gegeben, sich aus- führlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Bis zum Beginn der Rück- übersetzung um 16.05 Uhr – also gut sechs Stunden später – wurde er ausschliesslich zu seinen Fluchtgründen angehört. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst angegeben hat, alles gesagt zu haben (vgl. (…)). Damit ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit ge- habt habe, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM ist damit zu verneinen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen voraussichtlich als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist ab- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-4704/2025 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 In materieller Hinsicht ist der Beurteilung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den gesetzlichen Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht genügen. Nach Art. 3 AsylG setzt die Anerken- nung als Flüchtling voraus, dass die betroffene Person aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen Verfolgungshandlun- gen ausgesetzt ist oder eine begründete Furcht vor solchen Handlungen hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
E. 6.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Konflikts mit (…) ist festzustellen, dass es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehlt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen und Bedrohungen haben ihren Ursprung in einer finanziellen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einer privaten Drittperson. Solche privatrechtlichen Konflikte begründen grundsätzlich keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz, da sie nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Ver- folgungsgründe beruhen. Die vorgebrachten Drohungen durch die private Drittperson entbehren daher jeglicher asylrechtlicher Bedeutung.
E. 6.3 Des Weiteren ist kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die gegen den Be- schwerdeführer in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahren von einem Politmalus geprägt wären oder dass die Behörden in Bangladesch aus ei- nem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein poli- tisch exponiertes Profil, das eine gezielte Verfolgung durch staatliche Stel- len in Bangladesch nahelegen würde. Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, dass die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe wegen angebli- cher Tötungsdelikte politisch motiviert seien, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Namentlich sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Strafprozesse aufgrund des geltend gemachten Konflikts mit (…) entstam- men würden. Der blosse Verweis, dass dieser als Sohn eines ehemaligen Ministers über ausgezeichnete politische Beziehungen verfüge, vermag für sich alleine ein Verfolgungsinteresse der Behörden nicht zu belegen.
D-4704/2025 Seite 8
E. 6.4 Zuletzt ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein hoher Beweiswert beige- messen werden kann. Da bereits die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgung fehlt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor- bringen der Beschwerdeführenden vorliegend offenbleiben.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführen- den zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
D-4704/2025 Seite 9 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro- päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-4704/2025 Seite 10 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Kindswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen gewich- tigen zu beachtenden Gesichtspunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Um- stände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er- scheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängig- keit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose be- züglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integra- tion bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri- gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili- enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2021 VI/3 E.11.5.2 m.w.H., BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemoda- litäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100).
E. 8.3.2 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist da- her als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter individueller Betrach- tung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK als zumutbar. Der bei Sohn 1 diagnostizierte (…) vermag kein Vollzugshindernis zu begründen. Gestützt auf die einschlägige Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass in Bangladesch grundsätzlich geeignete medizinische Behandlungs-
D-4704/2025 Seite 11 möglichkeiten auch für psychische Erkrankungen bestehen, wenngleich diese unter Umständen nicht dem schweizerischen Standard entsprechen oder in geringerem Umfang verfügbar sein könnten (vgl. Urteile des BVGer E-5308/2012 vom 1. Mai 2013 E. 7.2.2 und D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.2; ausserdem Berichte der World Health Organization [WHO], Bangladesh WHO Special Inititiave for Mental Health, Situational Assess- ment, undatiert, https://www.who.int/docs/default-source/mental- health/special-initiative/who-special-initiative-country-report---bangladesh- --2020.pdf?sfvrsn=c2122a0e_2, abgerufen am 21. August 2025; und des UK Home Office, Country Police and Information Note Bangladesh: Medi- cal treatment and healthcare, Ziff. 10). In (…), der Heimatstadt der Be- schwerdeführenden, befinden sich unter anderem folgende Kliniken und Behandlungsangebote: (…), (…), (…) und (…). Diese bieten spezialisierte und kostengünstige Behandlungsangebote für diverse psychische Erkran- kungen und namentlich (…) an. Es kann daher davon ausgegangen wer- den, dass eine angemessene Behandlung für Sohn 1 auch im Herkunfts- staat sichergestellt werden kann, zumal dort bereits eine Diagnose vorliegt und keine akute Notlage ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der bestehen- den Therapiemöglichkeiten in Bangladesch vermögen auch die die nach- träglich eingereichten ärztlichen Berichte über die Notwendigkeit einer zeit- nahen Behandlung die Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu rechtfer- tigen. Soweit eingewendet wird, eine medizinische Behandlung sei wegen prohibitiver Kosten im Heimatland faktisch unzugänglich, ist festzuhalten, dass die nachgewiesene Reisetätigkeit der Familie – mit Einträgen zahlrei- cher Visa für Drittstaaten – gemessen an den sozioökonomischen Verhält- nissen in Bangladesch auf überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen schliessen lässt. Dessen ungeachtet kann diesbezüglich auf die Möglich- keit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG ver- wiesen werden. Ein medizinisch oder betreuungsbedingt bedingtes Voll- zugshindernis ist insgesamt nicht ersichtlich. Der Behauptung, Sohn 1 würde als (…) in Bangladesch ein menschenun- würdiges Leben am Rande der Gesellschaft führen und sei ernsthaft von Stigmatisierung oder gar schweren körperlichen Übergriffen bedroht, ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Familie des Kindes über ein grundlegendes Verständnis für die Erkrankung verfügt und sich um eine angemessene Betreuung bemüht. Konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefahr physischer Übergriffe durch Drittpersonen bestehen nicht und erscheinen angesichts des familiären Schutzes als unwahrscheinlich. Allfällige gesellschaftliche Stigmatisierung oder Diskriminierung im Heimat- staat kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden; angesichts
D-4704/2025 Seite 12 des familiären Rückhalts ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Stigmatisierung ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat ernsthaft verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4704/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4704/2025 Urteil vom 25. August 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A:_______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Bangladesch, alle vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2025. Sachverhalt: A. B._______ (der Beschwerdeführer) ersuchte zusammen mit seiner Frau A._______ (die Beschwerdefüherin) und ihrem gemeinsamen Sohn C._______ (Sohn 1) am 1. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Juni 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Ein Abgleich mit CS-VIS hat ergeben, dass Italien den Beschwerdeführenden am (...)ein Visum gültig vom (...) bis (...)ausgestellt hat. Am 18. Juni 2023 wurde ein Dublin-Gespräch durchgeführt. Am 12. Juli 2023 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmegesuch der Vorinstanz zu. Am 8. Januar 2024 wurde aufgrund der unterdessen abgelaufenen Überstellfrist das Dublin-Verfahren beendet. C. Am 10. Mai 2024 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Sohn D._______ (Sohn 2) zur Welt. D. Am 20. Juni 2024 wurden die Beschwerdeführenden im Rahmen der Anhörung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei in einen finanziellen Streit mit (...), dem Sohn des ehemaligen Ministers (...), verwickelt. Dieser behaupte, dass er (der Beschwerdeführer) Geld von ihm gestohlen habe. Während einer Reise im Ausland habe er (der Beschwerdeführer) erfahren, dass ihm aufgrund dieses Vorwurf Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Da er nicht habe verhaftet werden können, sei das Verfahren noch beim Criminal Investigation Department (CID) hängig. Da Joey eine sehr mächtige Person sei und gute Beziehungen habe, befürchte er (der Beschwerdeführer), bei einer Rückkehr vor Gericht zu verlieren und ins Gefängnis gehen zu müssen. E. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten:
- Verfahrensakten bezüglich des Verfahrens wegen Veruntreuung inklusive englische Übersetzung
- Anzeige inklusive englische Übersetzung (doppelt eingereicht, einmal mit markierten relevanten Passagen)
- Diverse Voucher
- Foto eines Schecks
- Foto eines Kreditcoupons der Royal Filling Station
- Arbeitsbestätigung
- Bankbescheinigung
- Royal Corporation Visitenkarte
- Zeitungsartikel des The Daily Star betreffend der Familie (...)
- Mitgliedschaftsbestätigung Bangladesch Grocery Business Association (BGBA)
- Export Registration Zertifikat (ERC)
- Handelslizenz (Trade Licence)
- Chatverläufe mit (...)
- Rechnungstabelle März 2022 bis April 2023
- Übersicht Diesel Test März 2022 bis April 2023
- Foto einer Post-It Notiz F. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Ausserdem beantragten sie die Gewährung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerdegegners und um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025, eine unterschriebene Vollmacht vom 12. Juni 2025, einen Abklärungsbericht (...)vom 11. Juni 2025 sowie einen logopädischen Bericht (...) vom 21. März 2024 jeweils in Kopie bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 trat das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Gesuch um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps ein, lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist bis zum 22. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2025 bezahlt. J. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über die medizinische Notwendigkeit einer Frühförderung vom 9. Juli 2025 sowie eine Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit einer zeitnahen Behandlung vom 14. Juli 2025 (jeweils in Kopie) nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes. Sie machen geltend, die Vorinstanz habe das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Tötungsdelikten, respektive Anleitung und finanzielle Unterstützung vom Ausland hin, vollkommen ausser Acht gelassen und in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt, obwohl die entsprechenden Dokumente mit Eingabe vom 13. November 2024 eingereicht worden seien. Weiter habe der Beschwerdeführer bei den Anhörungen keine Gelegenheit gehabt, sich zu den asylrelevanten Punkten eingehend zu äussern, sondern sei immer wieder unterbrochen, an ausführlichen Darstellungen gehindert und von den wesentlichen Elementen weggelenkt worden. Der Befrager habe ihn darauf hingewiesen, er solle «kurz - in zwei, drei Sätzen - von den Anklagegründen berichten». Genaue Nachfragen seien unterblieben. Die Anhörung sei dann «aus zeitlichen Gründen» beendet worden, ohne dass es zu einer zweiten Anhörung gekommen sei. 4.2 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass das SEM im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Dabei hat es mehrere Punkte erwähnt, aufgrund welchen die laufenden Strafverfahren sowie die Drohungen von (...) nicht geeignet seien, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Gemäss Auffassung des SEM würden an dieser Einschätzung die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Ausserdem wies es darauf hin, dass die eingereichten Beweismittel grundsätzlich einen geringen Beweiswert hätten, da diese nur in Kopie vorlägen und ausserdem in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Damit hat das SEM die Beweismittel des Beschwerdeführers rechtsgenüglich gewürdigt und ist entsprechend seiner Begründungspflicht hinlänglich nachgekommen. Ob diese Feststellung vorliegend zutreffend ist, betrifft eine materielle Frage. 4.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Untersuchungspflicht ist vorab festzuhalten, dass die Anhörung des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2024 offenbar bereits am Morgen um 8.40 Uhr begann und erst am Abend um 16.40 Uhr endete. Bereits vor der ersten Pause um 10.05 Uhr wurde dem Beschwerdeführer gemäss Protokoll Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Bis zum Beginn der Rückübersetzung um 16.05 Uhr - also gut sechs Stunden später - wurde er ausschliesslich zu seinen Fluchtgründen angehört. Zuletzt ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst angegeben hat, alles gesagt zu haben (vgl. (...)). Damit ist das SEM zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu seinen Fluchtgründen zu äussern. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM ist damit zu verneinen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen voraussichtlich als unbegründet. Das eventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In materieller Hinsicht ist der Beurteilung der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den gesetzlichen Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht genügen. Nach Art. 3 AsylG setzt die Anerkennung als Flüchtling voraus, dass die betroffene Person aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist oder eine begründete Furcht vor solchen Handlungen hat. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. 6.2 Hinsichtlich des geltend gemachten Konflikts mit (...) ist festzustellen, dass es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv fehlt. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteiligungen und Bedrohungen haben ihren Ursprung in einer finanziellen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und einer privaten Drittperson. Solche privatrechtlichen Konflikte begründen grundsätzlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da sie nicht auf einem der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsgründe beruhen. Die vorgebrachten Drohungen durch die private Drittperson entbehren daher jeglicher asylrechtlicher Bedeutung. 6.3 Des Weiteren ist kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die gegen den Beschwerdeführer in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahren von einem Politmalus geprägt wären oder dass die Behörden in Bangladesch aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein politisch exponiertes Profil, das eine gezielte Verfolgung durch staatliche Stellen in Bangladesch nahelegen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe wegen angeblicher Tötungsdelikte politisch motiviert seien, vermag er das Gericht nicht zu überzeugen. Namentlich sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Strafprozesse aufgrund des geltend gemachten Konflikts mit (...) entstammen würden. Der blosse Verweis, dass dieser als Sohn eines ehemaligen Ministers über ausgezeichnete politische Beziehungen verfüge, vermag für sich alleine ein Verfolgungsinteresse der Behörden nicht zu belegen. 6.4 Zuletzt ist auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesen aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit kein hoher Beweiswert beigemessen werden kann. Da bereits die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Verfolgung fehlt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden vorliegend offenbleiben. 6.5 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Kindswohl bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen gewichtigen zu beachtenden Gesichtspunkt. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindswohls sind sämtliche Umstände zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen, namentlich das Alter des Kindes, dessen Reife und Abhängigkeit, die Art der Beziehung zu Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich der Entwicklung des Kindes sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2 je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2021 VI/3 E.11.5.2 m.w.H., BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). 8.3.2 In Bangladesch herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1656/2020 vom 22. Juli 2024 E. 6.6, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter individueller Betrachtung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KRK als zumutbar. Der bei Sohn 1 diagnostizierte (...) vermag kein Vollzugshindernis zu begründen. Gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass in Bangladesch grundsätzlich geeignete medizinische Behandlungsmöglichkeiten auch für psychische Erkrankungen bestehen, wenngleich diese unter Umständen nicht dem schweizerischen Standard entsprechen oder in geringerem Umfang verfügbar sein könnten (vgl. Urteile des BVGer E-5308/2012 vom 1. Mai 2013 E. 7.2.2 und D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.2; ausserdem Berichte der World Health Organization [WHO], Bangladesh WHO Special Inititiave for Mental Health, Situational Assessment, undatiert, https://www.who.int/docs/default-source/mental-health/special-initiative/who-special-initiative-country-report---bangladesh---2020.pdf?sfvrsn=c2122a0e_2, abgerufen am 21. August 2025; und des UK Home Office, Country Police and Information Note Bangladesh: Medical treatment and healthcare, Ziff. 10). In (...), der Heimatstadt der Beschwerdeführenden, befinden sich unter anderem folgende Kliniken und Behandlungsangebote: (...), (...), (...) und (...). Diese bieten spezialisierte und kostengünstige Behandlungsangebote für diverse psychische Erkrankungen und namentlich (...) an. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine angemessene Behandlung für Sohn 1 auch im Herkunftsstaat sichergestellt werden kann, zumal dort bereits eine Diagnose vorliegt und keine akute Notlage ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der bestehenden Therapiemöglichkeiten in Bangladesch vermögen auch die die nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte über die Notwendigkeit einer zeitnahen Behandlung die Unzumutbarkeit der Wegweisung nicht zu rechtfertigen. Soweit eingewendet wird, eine medizinische Behandlung sei wegen prohibitiver Kosten im Heimatland faktisch unzugänglich, ist festzuhalten, dass die nachgewiesene Reisetätigkeit der Familie - mit Einträgen zahlreicher Visa für Drittstaaten - gemessen an den sozioökonomischen Verhältnissen in Bangladesch auf überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen schliessen lässt. Dessen ungeachtet kann diesbezüglich auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. d AsylG verwiesen werden. Ein medizinisch oder betreuungsbedingt bedingtes Vollzugshindernis ist insgesamt nicht ersichtlich. Der Behauptung, Sohn 1 würde als (...) in Bangladesch ein menschenunwürdiges Leben am Rande der Gesellschaft führen und sei ernsthaft von Stigmatisierung oder gar schweren körperlichen Übergriffen bedroht, ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Familie des Kindes über ein grundlegendes Verständnis für die Erkrankung verfügt und sich um eine angemessene Betreuung bemüht. Konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefahr physischer Übergriffe durch Drittpersonen bestehen nicht und erscheinen angesichts des familiären Schutzes als unwahrscheinlich. Allfällige gesellschaftliche Stigmatisierung oder Diskriminierung im Heimatstaat kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden; angesichts des familiären Rückhalts ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Stigmatisierung ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat ernsthaft verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Gregory Aloisi Versand: