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E-5308/2012

E-5308/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen Angaben zufolge (...) November 2011. Er sei auf dem Luftweg nach Italien gereist und - ohne in Italien registriert zu werden - am 18. November 2011 per Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2011 und 8. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person befragt (Befragung zur Person, BzP), und am 4. September 2012 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwischen dem Jahr 2000 und seiner Ausreise im November 2011 die Funktion des (...) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) im Kreis (...) in Dhaka ausgeübt. Seit Januar 2006 hätten sich kriminelle Vorfälle ereignet, bei deren Klärung ihm die Polizei nicht habe weiterhelfen können. Zunächst habe man nach einer Parteiversammlung versucht, ihn anzuschiessen, wobei sein Kollege getroffen worden sei. Anhänger der Awami League (AL) hätten bei einer Demonstration im Jahr 2007 eines seiner (...) angezündet und 2009 sein Haus demoliert; im Jahr 2010 sei es zu einer Schlägerei zwischen diesen und Anhängern der BNP gekommen. Schliesslich habe man ihn im Juni 2011 nach einer Parteiversammlung entführt, und er sei aufgrund einer Falschanzeige wegen Tötung einer Person von der Polizei gesucht worden, woraufhin er sein Heimatland im November 2011 verlassen habe. Als Beweismittel gab er Kopien seiner Identitätskarte, eines Empfehlungsschreibens der BNP sowie eines Zeitungsausschnitts zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (eröffnet am 10. September 2012) wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. C. Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 gewährt wurde. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel: 10. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er vor, die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seiner Vorbringen seien das Resultat seiner Erschöpfung und Verwirrung nach den überaus lange dauernden Asylbefragungen sowie seiner gesundheitlichen Probleme. Die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten seien aber genügend konkret und könnten durch ein noch nachzureichendes Bestätigungsschreiben von B._______ bestätigt werden. Desweiteren würden seine Angaben mit den aus diversen Länderberichten hervorgehenden Unruhen und Entführungen in Bangladesch übereinstimmen. Im Übrigen gebe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. E. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung des Fürsorgeamtes C._______ vom 31. Okto­ber 2012 zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 7. September 2012 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2012 zur Kenntnis gebracht. H. Am 12. November 2012 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der BNP, ein Arztzeugnis vom (...) Hospital (...) in Dhaka sowie die originale Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______ sowie ein Arztzeugnis und die Kopie eines Rezepts von Dr. med. D._______ ins Recht und äusserte sich zur medizinischen Versorgung im Heimatland. J. Der Beschwerdeführer reichte mit einer weiteren Eingabe vom 11. April 2013 einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 20. März 2013 sowie diverse Berichte zur aktuellen politischen Lage in Bangladesch ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da seine Aussagen wenig detailliert sowie repetitiv seien, sie nicht miteinander übereinstimmen und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere fünf Jahre an seinem Wohnort geblieben und politisch aktiv gewesen sei, nachdem man ihn angeblich bedroht und gar umzubringen versucht habe. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die geltend gemachten Behelligungen seitens der AL der Grund für seinen im Jahr 2006 gestellten Visumsantrag darstellen würde, was im Übrigen auch zu seinen damaligen Angaben in Widerspruch stehe. Schon deshalb würden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines politischen Engagements im Heimatland ergeben. Die unsubstanziierten Ausführungen zu seiner Funktion als (...) in seiner Partei sowie die bewussten Falschaussagen im Rahmen seines Visumantrags würden sodann dazu führen, dass ihm seine Stellung innerhalb der Partei nicht geglaubt werden könne. Auch habe er trotz entsprechender Aufforderung seine originalen Identitätspapiere nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Wegweisungshindernisse würde keine bestehen.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, die insgesamt rund vierstündige Anhörung habe ihn verwirrt sowie erschöpft und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr schlecht gegangen, weshalb er sich teilweise falsch, teilweise gar nicht habe erinnern können. Anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006 habe er aus Furcht vor einem ablehnenden Entscheid keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht. Seine aktuellen Vorbringen würden aber mit den Hintergrundinformationen der verfügbaren Länderberichte übereinstimmen, woraus die Gefährdung von Oppositionellen der AL klar hervorgehe. Er selbst habe auch anhand der inzwischen eingereichten originalen Identitätskarte sowie eines Schreibens der BNP belegen können, dass er aktives Parteimitglied der BNP und (...) im Kreis (...) in Dhaka gewesen sei. Damit habe er glaubhaft nachweisen können, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politisch motivierte Verfolgung drohe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, zumal ihm in Bangladesch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer erneut auf das bei ihm diagnostizierte Posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) hin und reichte in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel zu den Akten.

E. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gezielten Verfolgung durch Mitglieder der AL erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft. Zunächst rufen bereits die Angaben anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006, die von den im Asylverfahren protokollierten erheblich abweichen, erste Zweifel an seinen Vorbringen hervor. Die Rüge in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten seien auf die Dauer der BzP zurückzuführen, erweist sich als unbegründet. Wie dem entsprechenden Befragungsprotokoll (vgl. Seite 10) entnommen werden kann, fand diese nämlich an zwei verschiedenen Tagen statt (30. November 2011 und 7. Dezember 2011); dem Beschwerdeführer war bei der Rückübersetzung des Protokolls Gelegenheit geboten worden, Fehler und Ungereimtheiten zu korrigieren. Andererseits muss es bezüglich des - lebensfremd und gänzlich unsubstanziiert geschilderten - Vorfalls im Jahr 2006, als sein Kollege im Anschluss an eine Parteiversammlung angeschossen worden sei, als reine Vermutung betrachtet werden, dass diese Schüsse in Tat und Wahrheit dem Beschwerdeführer gegolten haben sollen. Weder hat er gemäss eigenen Angaben sehen können, wer die Schüsse abgegeben habe, noch spricht die Tatsache, dass die Familie des Kollegen ihn deshalb beschimpft und beschuldigt habe, für diese Vermutung (vgl. Protokoll BzP S. 8, Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F43 ff.). Die Vermutung erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil gemäss Aussage des Beschwerdeführers sämtliche Mitglieder der BNP - mithin auch sein Kollege - einer Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., insbesondere F84; Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2012, S. 11). Schliesslich bestehen in der Tat erhebliche Zweifel an der Funktion, die der Beschwerdeführer innerhalb der BNP ausgeübt haben will. Tatsächlich hat er nicht konkret und detailliert schildern können, welche Aufgaben er als (...) wahrgenommen habe, sondern bleibt er, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bei allgemeinen Aussagen (vgl. a.a.O., F62 ff.). Anzumerken bleibt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten ohnehin nicht auf ein Parteimitglied in besonders exponierter Stellung hindeuten würden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war, zumal auch er der Ansicht ist, nicht mehr gefährdet zu sein als andere Parteimitglieder (vgl. a.a.O., F84).

E. 5.2 Schliesslich wird diese Folgerung dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwar angeblich während weiteren fünf Jahren - obschon er währenddessen bedroht, angeschossen und entführt worden sei - politisch aktiv blieb, seit er sich in der Schweiz befindet jedoch keinerlei Kenntnisse über parteiinterne Geschehnisse mehr haben will. Hierzu gab er in seiner Beschwerdeschrift an, weiterhin politisch aktiv gewesen zu sein, da die Awami League nach seinem Dafürhalten keine gute Regierungspartei sei und er von der politischen Meinung der BNP überzeugt sei. Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen hingegen gab er an, zu seiner Partei keinen Kontakt mehr zu haben und über die aktuellen politischen Geschehnisse in seinem Herkunftsland nicht informiert zu sein, da sein politisches Engagement sein Leben zerstört habe (vgl. a.a.O., F82). Dieser plötzliche Sinneswandel eines angeblich besonders engagierten Parteimitglieds der BNP ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erachtet werden.

E. 5.3 Ungeachtet der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist auch festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre: Zunächst basieren die von ihm angegebenen Hintergründe der angeblich erlittenen Behelligungen offensichtlich auf blossen Vermutungen. Beim Vorfall im Jahr 2006 war er sich nicht sicher, dass es sich bei den Tätern um Anhänger der AL handelte und ob sich der Angriff gezielt gegen ihn gerichtet habe (vgl. Protokoll BzP S. 8; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F31). Zudem lag der Grund für seine Entführung in der Erbeutung von Geld und stand somit nicht in Zusammenhang zu seiner Beziehung zur Partei (vgl. Protokoll BzP Rn. 7.01; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F25 f.). Abgesehen von den sich somit aufdrängenden Fragen nach der flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation der Verfolgung und nach deren Kausalität zur erst viel später erfolgten Ausreise bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr bestätigte er selbst, die Polizei habe seine Anzeigen entgegengenommen, die Täter aber nicht finden können (vgl. Protokoll BzP Rn. 7.02; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F33 ff. und F50). Auch nach Kenntnis des Gerichts kann grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates ausgegangen werden (vgl. etwa die Urteile E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 9 oder E-5806/2006 vom 11. September 2009 E. 6.3). Zwar dürfte kein Staat in der Lage sein, seinen Bürgern absoluten Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung zu gewähren. Es wäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich an die der örtlichen Polizei übergeordnete Behörden zu wenden, falls sich die Polizei tatsächlich nicht genügend um die Aufklärung des Falles bemüht haben sollte. Überdies hätte er den lokalen Problemen zweifellos auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen können (vgl. UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesch, April 2012, Rn. 3.6.14). An dieser Tatsache vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, alle Mitglieder der BNP seien in Bangladesch gefährdet und würden im ganzen Land Gefahr laufen, entführt oder anderweitig behelligt zu werden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012, F83 f.).

E. 5.4 Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch angelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.3 Den mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 11. April 2013 eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch/psycho­thera­peutischer Behandlung befindet. Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben.

E. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge­walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.

E. 7.2.1 In Bangladesch besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). An dieser Feststellung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur Lage im Heimatland nichts zu ändern.

E. 7.2.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen). Der Beschwerdeführer reichte mehrere Arztzeugnisse bzw. Bescheinigungen zu den Akten, welche das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer leicht bis mittelgradig depressiven Störung bestätigen. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen legt zwar Zweifel an der erstgenannten Diagnose nahe; jedenfalls müssten diese Beschwerden ihren Ursprung in Traumata haben, die sich aus den Akten nicht ergeben. Letztlich braucht die Frage nach der Richtigkeit der Diagnose nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Betreuung in seinem Heimatland erhalten könnte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch-psychiat­rische Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note Bangladesch, a.a.O., Rn. 4.4.7.; World Health Organisation [WHO], Department of Mental Health and Substance Abuse, Mental Health Atlas 2011, S. 1). Mit Eingabe vom 12. November 2012 war denn auch ein "discharge summary" des Psychiaters eines Spitals in Dhaka vom 7. Juli 2011 zu den Akten gereicht worden, und dem am 20. Dezember 2012 zu den Akten gereichten Überweisungsschreiben vom 19. November 2012 zufolge habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung im Heimatland in Anspruch genommen und sei mit einem "Antidepressivum" und weiteren Medikamenten behandelt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen solche Behandlungen nicht explizit erwähnt hatte, zeigen diese Beweismittel doch auf, dass er eine psychiatrische Behandlung im Heimatland im Rahmen der staatlichen Strukturen habe erhältlich machen können. Im Übrigen bestünde grundsätzlich auch die Alternative einer Behandlung bei einem privaten Psychiater. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich der in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. April 2012 geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Arztbericht vom 20. März 2013 Suizidalität nicht diagnostiziert wird; der Arzt weist im Gegenteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer akute Suizidideen momentan verneine (verbunden mit dem Hinweis: "anamnestisch Suizidalität vorhanden"; vgl. Bericht S. 2). Abschliessend hält der Arzt fest, angesichts der Ängste des Beschwerdeführers sei es "nicht auszuschliessen, dass Herr A._______ suizidale Handlungen begehen würde, um der gefürchteten erneuten Folter zuvorzukommen" (vgl. Bericht S. 3) - in diesem Zusammenhang ist erneut auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hinzuweisen. Dass ein vom BFM angeordneter Wegweisungsvollzug bei abgewiesenen Asylsuchenden zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen kann, ist bekannt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch in der Regel keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Erst wenn eine reaktiv auf einen verfügten Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, könnte einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird.

E. 7.2.3 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Eltern als auch seine Schwester mit ihrem Mann in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 sein ganzes Leben in diesem Land verbracht, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Darüber hinaus genoss er eine rund (...) jährige Schulausbildung. Zwischen 2006 und 2010 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. zum Ganzen Protokoll BzP S. 3 f.).

E. 7.2.4 Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich sein wird, sich in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5308/2012 Urteil vom 1. Mai 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen Angaben zufolge (...) November 2011. Er sei auf dem Luftweg nach Italien gereist und - ohne in Italien registriert zu werden - am 18. November 2011 per Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. November 2011 und 8. Dezember 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person befragt (Befragung zur Person, BzP), und am 4. September 2012 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwischen dem Jahr 2000 und seiner Ausreise im November 2011 die Funktion des (...) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) im Kreis (...) in Dhaka ausgeübt. Seit Januar 2006 hätten sich kriminelle Vorfälle ereignet, bei deren Klärung ihm die Polizei nicht habe weiterhelfen können. Zunächst habe man nach einer Parteiversammlung versucht, ihn anzuschiessen, wobei sein Kollege getroffen worden sei. Anhänger der Awami League (AL) hätten bei einer Demonstration im Jahr 2007 eines seiner (...) angezündet und 2009 sein Haus demoliert; im Jahr 2010 sei es zu einer Schlägerei zwischen diesen und Anhängern der BNP gekommen. Schliesslich habe man ihn im Juni 2011 nach einer Parteiversammlung entführt, und er sei aufgrund einer Falschanzeige wegen Tötung einer Person von der Polizei gesucht worden, woraufhin er sein Heimatland im November 2011 verlassen habe. Als Beweismittel gab er Kopien seiner Identitätskarte, eines Empfehlungsschreibens der BNP sowie eines Zeitungsausschnitts zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. September 2012 (eröffnet am 10. September 2012) wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. C. Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 gewährt wurde. D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2012 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel: 10. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er vor, die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche seiner Vorbringen seien das Resultat seiner Erschöpfung und Verwirrung nach den überaus lange dauernden Asylbefragungen sowie seiner gesundheitlichen Probleme. Die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten seien aber genügend konkret und könnten durch ein noch nachzureichendes Bestätigungsschreiben von B._______ bestätigt werden. Desweiteren würden seine Angaben mit den aus diversen Länderberichten hervorgehenden Unruhen und Entführungen in Bangladesch übereinstimmen. Im Übrigen gebe es für ihn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. E. Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in der Schweiz abwarten könne. Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG werde abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Mittellosigkeitsbestätigung des Fürsorgeamtes C._______ vom 31. Okto­ber 2012 zu den Akten. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 7. September 2012 und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2012 zur Kenntnis gebracht. H. Am 12. November 2012 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der BNP, ein Arztzeugnis vom (...) Hospital (...) in Dhaka sowie die originale Identitätskarte zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer ein Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______ sowie ein Arztzeugnis und die Kopie eines Rezepts von Dr. med. D._______ ins Recht und äusserte sich zur medizinischen Versorgung im Heimatland. J. Der Beschwerdeführer reichte mit einer weiteren Eingabe vom 11. April 2013 einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 20. März 2013 sowie diverse Berichte zur aktuellen politischen Lage in Bangladesch ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft, da seine Aussagen wenig detailliert sowie repetitiv seien, sie nicht miteinander übereinstimmen und der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb er weitere fünf Jahre an seinem Wohnort geblieben und politisch aktiv gewesen sei, nachdem man ihn angeblich bedroht und gar umzubringen versucht habe. Deshalb könne ihm auch nicht geglaubt werden, dass die geltend gemachten Behelligungen seitens der AL der Grund für seinen im Jahr 2006 gestellten Visumsantrag darstellen würde, was im Übrigen auch zu seinen damaligen Angaben in Widerspruch stehe. Schon deshalb würden sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines politischen Engagements im Heimatland ergeben. Die unsubstanziierten Ausführungen zu seiner Funktion als (...) in seiner Partei sowie die bewussten Falschaussagen im Rahmen seines Visumantrags würden sodann dazu führen, dass ihm seine Stellung innerhalb der Partei nicht geglaubt werden könne. Auch habe er trotz entsprechender Aufforderung seine originalen Identitätspapiere nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Wegweisungshindernisse würde keine bestehen. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, die insgesamt rund vierstündige Anhörung habe ihn verwirrt sowie erschöpft und es sei ihm zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr schlecht gegangen, weshalb er sich teilweise falsch, teilweise gar nicht habe erinnern können. Anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006 habe er aus Furcht vor einem ablehnenden Entscheid keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht. Seine aktuellen Vorbringen würden aber mit den Hintergrundinformationen der verfügbaren Länderberichte übereinstimmen, woraus die Gefährdung von Oppositionellen der AL klar hervorgehe. Er selbst habe auch anhand der inzwischen eingereichten originalen Identitätskarte sowie eines Schreibens der BNP belegen können, dass er aktives Parteimitglied der BNP und (...) im Kreis (...) in Dhaka gewesen sei. Damit habe er glaubhaft nachweisen können, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland politisch motivierte Verfolgung drohe. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, zumal ihm in Bangladesch auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In weiteren Eingaben wies der Beschwerdeführer erneut auf das bei ihm diagnostizierte Posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) hin und reichte in diesem Zusammenhang mehrere Beweismittel zu den Akten. 5. 5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gezielten Verfolgung durch Mitglieder der AL erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft. Zunächst rufen bereits die Angaben anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006, die von den im Asylverfahren protokollierten erheblich abweichen, erste Zweifel an seinen Vorbringen hervor. Die Rüge in der Beschwerde, gewisse Ungereimtheiten seien auf die Dauer der BzP zurückzuführen, erweist sich als unbegründet. Wie dem entsprechenden Befragungsprotokoll (vgl. Seite 10) entnommen werden kann, fand diese nämlich an zwei verschiedenen Tagen statt (30. November 2011 und 7. Dezember 2011); dem Beschwerdeführer war bei der Rückübersetzung des Protokolls Gelegenheit geboten worden, Fehler und Ungereimtheiten zu korrigieren. Andererseits muss es bezüglich des - lebensfremd und gänzlich unsubstanziiert geschilderten - Vorfalls im Jahr 2006, als sein Kollege im Anschluss an eine Parteiversammlung angeschossen worden sei, als reine Vermutung betrachtet werden, dass diese Schüsse in Tat und Wahrheit dem Beschwerdeführer gegolten haben sollen. Weder hat er gemäss eigenen Angaben sehen können, wer die Schüsse abgegeben habe, noch spricht die Tatsache, dass die Familie des Kollegen ihn deshalb beschimpft und beschuldigt habe, für diese Vermutung (vgl. Protokoll BzP S. 8, Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F43 ff.). Die Vermutung erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil gemäss Aussage des Beschwerdeführers sämtliche Mitglieder der BNP - mithin auch sein Kollege - einer Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., insbesondere F84; Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2012, S. 11). Schliesslich bestehen in der Tat erhebliche Zweifel an der Funktion, die der Beschwerdeführer innerhalb der BNP ausgeübt haben will. Tatsächlich hat er nicht konkret und detailliert schildern können, welche Aufgaben er als (...) wahrgenommen habe, sondern bleibt er, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, bei allgemeinen Aussagen (vgl. a.a.O., F62 ff.). Anzumerken bleibt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Tätigkeiten ohnehin nicht auf ein Parteimitglied in besonders exponierter Stellung hindeuten würden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war, zumal auch er der Ansicht ist, nicht mehr gefährdet zu sein als andere Parteimitglieder (vgl. a.a.O., F84). 5.2 Schliesslich wird diese Folgerung dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland zwar angeblich während weiteren fünf Jahren - obschon er währenddessen bedroht, angeschossen und entführt worden sei - politisch aktiv blieb, seit er sich in der Schweiz befindet jedoch keinerlei Kenntnisse über parteiinterne Geschehnisse mehr haben will. Hierzu gab er in seiner Beschwerdeschrift an, weiterhin politisch aktiv gewesen zu sein, da die Awami League nach seinem Dafürhalten keine gute Regierungspartei sei und er von der politischen Meinung der BNP überzeugt sei. Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen hingegen gab er an, zu seiner Partei keinen Kontakt mehr zu haben und über die aktuellen politischen Geschehnisse in seinem Herkunftsland nicht informiert zu sein, da sein politisches Engagement sein Leben zerstört habe (vgl. a.a.O., F82). Dieser plötzliche Sinneswandel eines angeblich besonders engagierten Parteimitglieds der BNP ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft erachtet werden. 5.3 Ungeachtet der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist auch festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre: Zunächst basieren die von ihm angegebenen Hintergründe der angeblich erlittenen Behelligungen offensichtlich auf blossen Vermutungen. Beim Vorfall im Jahr 2006 war er sich nicht sicher, dass es sich bei den Tätern um Anhänger der AL handelte und ob sich der Angriff gezielt gegen ihn gerichtet habe (vgl. Protokoll BzP S. 8; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F31). Zudem lag der Grund für seine Entführung in der Erbeutung von Geld und stand somit nicht in Zusammenhang zu seiner Beziehung zur Partei (vgl. Protokoll BzP Rn. 7.01; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F25 f.). Abgesehen von den sich somit aufdrängenden Fragen nach der flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation der Verfolgung und nach deren Kausalität zur erst viel später erfolgten Ausreise bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr bestätigte er selbst, die Polizei habe seine Anzeigen entgegengenommen, die Täter aber nicht finden können (vgl. Protokoll BzP Rn. 7.02; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F33 ff. und F50). Auch nach Kenntnis des Gerichts kann grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates ausgegangen werden (vgl. etwa die Urteile E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 9 oder E-5806/2006 vom 11. September 2009 E. 6.3). Zwar dürfte kein Staat in der Lage sein, seinen Bürgern absoluten Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung zu gewähren. Es wäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich an die der örtlichen Polizei übergeordnete Behörden zu wenden, falls sich die Polizei tatsächlich nicht genügend um die Aufklärung des Falles bemüht haben sollte. Überdies hätte er den lokalen Problemen zweifellos auch durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen können (vgl. UK Home Office, Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesch, April 2012, Rn. 3.6.14). An dieser Tatsache vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, alle Mitglieder der BNP seien in Bangladesch gefährdet und würden im ganzen Land Gefahr laufen, entführt oder anderweitig behelligt zu werden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012, F83 f.). 5.4 Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch angelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh­rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Den mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 11. April 2013 eingereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in psychiatrisch/psycho­thera­peutischer Behandlung befindet. Die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge­walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. 7.2.1 In Bangladesch besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). An dieser Feststellung vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur Lage im Heimatland nichts zu ändern. 7.2.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen). Der Beschwerdeführer reichte mehrere Arztzeugnisse bzw. Bescheinigungen zu den Akten, welche das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer leicht bis mittelgradig depressiven Störung bestätigen. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen legt zwar Zweifel an der erstgenannten Diagnose nahe; jedenfalls müssten diese Beschwerden ihren Ursprung in Traumata haben, die sich aus den Akten nicht ergeben. Letztlich braucht die Frage nach der Richtigkeit der Diagnose nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Betreuung in seinem Heimatland erhalten könnte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch-psychiat­rische Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note Bangladesch, a.a.O., Rn. 4.4.7.; World Health Organisation [WHO], Department of Mental Health and Substance Abuse, Mental Health Atlas 2011, S. 1). Mit Eingabe vom 12. November 2012 war denn auch ein "discharge summary" des Psychiaters eines Spitals in Dhaka vom 7. Juli 2011 zu den Akten gereicht worden, und dem am 20. Dezember 2012 zu den Akten gereichten Überweisungsschreiben vom 19. November 2012 zufolge habe der Beschwerdeführer eine entsprechende Behandlung im Heimatland in Anspruch genommen und sei mit einem "Antidepressivum" und weiteren Medikamenten behandelt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Befragungen solche Behandlungen nicht explizit erwähnt hatte, zeigen diese Beweismittel doch auf, dass er eine psychiatrische Behandlung im Heimatland im Rahmen der staatlichen Strukturen habe erhältlich machen können. Im Übrigen bestünde grundsätzlich auch die Alternative einer Behandlung bei einem privaten Psychiater. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Hinsichtlich der in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. April 2012 geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass im Arztbericht vom 20. März 2013 Suizidalität nicht diagnostiziert wird; der Arzt weist im Gegenteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer akute Suizidideen momentan verneine (verbunden mit dem Hinweis: "anamnestisch Suizidalität vorhanden"; vgl. Bericht S. 2). Abschliessend hält der Arzt fest, angesichts der Ängste des Beschwerdeführers sei es "nicht auszuschliessen, dass Herr A._______ suizidale Handlungen begehen würde, um der gefürchteten erneuten Folter zuvorzukommen" (vgl. Bericht S. 3) - in diesem Zusammenhang ist erneut auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hinzuweisen. Dass ein vom BFM angeordneter Wegweisungsvollzug bei abgewiesenen Asylsuchenden zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck führen kann, ist bekannt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch in der Regel keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Kriterium bei der Prüfung der Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Gefährdung. Erst wenn eine reaktiv auf einen verfügten Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Störung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, könnte einem solchen Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. 7.2.3 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Eltern als auch seine Schwester mit ihrem Mann in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 sein ganzes Leben in diesem Land verbracht, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Darüber hinaus genoss er eine rund (...) jährige Schulausbildung. Zwischen 2006 und 2010 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (vgl. zum Ganzen Protokoll BzP S. 3 f.). 7.2.4 Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass es dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich sein wird, sich in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: