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E-3781/2011

E-3781/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-11 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3781/2011 Urteil vom 11. Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, der Ethnie der Uppujatti und der buddhistischen Glaubensgemeinschaft angehörend, am 24. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das das BFM mit Entscheid vom 27. August 2002 wegen fehlender Glaubhaftigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 18. Dezember 2003 abgewiesen wurde und die Verfügung des BFM in Rechtskraft erwuchs, dass er aufgrund der Eheschliessung vom 18. Juni 2004 mit einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ausländerin eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt, dass die zuständige kantonale Behörde ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 18. Dezember 2007 abwies, da die eheliche Gemeinschaft spätestens im Juni 2005 aufgegeben worden sei, dass ein dagegen erhobener Rekurs vom Regierungsrat des zuständigen Kantons am 7. Dezember 2010 abgewiesen wurde, dass während dieses Rekursverfahrens die Ehe am 21. April 2008 geschieden wurde, dass mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 vor dem kantonalen Verwaltungsgericht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer der weitere Aufenthalt zu gestatten, dass mit Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 20. April 2011 die Beschwerde abgewiesen wurde, dass er mit schriftlicher Eingabe datiert vom 16. Juni 2011 (Eingang BFM 17. Juni 2011) in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, als sehr aktives Mitglied der buddhistischen Minderheit - was durch das eingereichte Schreiben des Bangladeshi Hindu Buddhist & Christians Unity Council Europe (BHBCUC) vom 22. September 2008 bestätigt werde - riskiere er im über 90% islamisch geprägten Bangladesch als Exponent der religiösen Minderheiten bei einer Rückkehr dorthin unmittelbar von Massnahmen betroffen zu werden, welche seine menschenrechtlichen Minimalgarantien im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verletzen würden, dass er sich in den letzten Jahren in typischer Weise vermehrt um seine Herkunft interessiert habe und dadurch der buddhistischen Religion und der buddhistischen Gemeinschaft in der Schweiz sehr nahe gekommen sei, dass sich die politische Lage in Bangladesch in den letzen zehn Jahren mit erschreckendem Trend zu einem totalitären System entwickelt habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zunehmenden gravierenden Verfolgung der buddhistischen Minderheit und seines persönlichen Engagements in der buddhistischen Gemeinschaft in der Schweiz bei einer Rückkehr in seine Heimat mit massiver Diskriminierung und Verfolgung durch die aufgeheizte muslimische Bevölkerungsmehrheit zu rechnen habe, dass er im Zusammenhang mit der allgemeinen politischen Situation in Bangladesch und der Unterdrückung der Minoritäten auf den detaillierten Bericht des Refugee Documentation Centre (Ireland) Legal Aid Board vom 28. März 2011 verweise, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen die Auffassung zu vertreten sei, dass die Übergriffe der muslimischen Mehrheit gegenüber der buddhistischen Minorität vom Staat geduldet würden und dieses Verhalten der staatlichen Organe Bangladeschs als staatliche Verfolgungshandlung zu interpretieren sei, weshalb der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auf die Akten und, soweit entscheidrelevant, auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2011 - eröffnet am 28. Juni 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und ihn aufforderte, die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass das am 24. Juli 2000 eingeleitete Asylverfahren seit dem 27. August 2002 rechtskräftig abgeschlossen sei, sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergäben, wonach nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass demnach gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar wie auch möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2011 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei auf das Asylgesuch materiell einzutreten und dem Beschwerdeführer in der Folge das politische Asyl in der Schweiz zu erteilen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und allfällige Ausschaffungshandlungen für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen seien, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass bei der Prüfung von Hinweisen auf für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 17), dass entgegen dem in der Rechtsmitteleingabe falschen Zitat von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dieser Nichteintretenstatbestand nach dem Wortlaut gerade nicht ausdrücklich eine Anhörung verlangt, dass zudem vielmehr in Art 36 Abs. 1 Bst. b AsylG statuiert wird, dass im Zusammenhang mit Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dann eine Anhörung stattzufinden hat, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass dies beim Beschwerdeführer ausdrücklich und unbestrittenerweise nicht der Fall ist, dass demnach der in der Rechtsmitteleingabe unter diesem Titel gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei fehlender Rückreise nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens die Gewährung des rechtlichen Gehörs (grundsätzlich) genügt (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und 5.6 S. 771), dass das BFM indessen, falls es Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder das Fehlen von Beweismitteln feststellt, verpflichtet ist, diese mittels konkretem Nachfragen beziehungsweise Einfordern der Beweismittel zu schliessen, dass dies in der Regel auf schriftlichem Weg geschehen kann, eine mündliche Anhörung jedoch nach der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen ist, dass letztere nicht den Anforderungen der Art. 29 und 30 AsylG genügen muss, da es sich nicht um eine formelle Anhörung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens handelt, sondern um den in Art. 29 VwVG statuierten Anspruch auf rechtliches Gehör (BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 272), dass der Beschwerdeführer mit der schriftlichen Eingabe 16. Juni 2011 das rechtliche Gehör hinreichend wahrnehmen konnte und er mit der Unterstützung seines Rechtsvertreters umfassend Gelegenheit hatte, den neu vorgebrachten Sachverhalt darzulegen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und einzureichen, dass das BFM aufgrund der Eingabe vom 16. Juni 2011 keine Veranlassung hatte, von Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder dem Fehlen von Beweismitteln auszugehen und der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass das BFM aufgrund dieser schriftlichen Eingabe auch davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer habe alle aus seiner Sicht wesentlichen Vorbringen dargelegt, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 16. Juni 2011 denn auch nicht beantragt hatte, vom BFM zusätzlich angehört werden zu müssen, dass demnach die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe es versäumt, sich im Detail beim Beschwerdeführer darüber zu informieren, weshalb er begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen habe und inwiefern seine Aktivitäten in der buddhistischen Gemeinschaft in der Schweiz in diesem Zusammenhang von Bedeutung sei, unbegründet ist, dass entgegen der Anregung in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführer nicht vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören und der Antrag, die Sache zur inhaltlichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (BVGE 2009/53 E. 6), dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu stützen sind, wonach von einer Kollektivverfolgung von Buddhisten in Bangladesch nicht die Rede sein könne und alleine die Zugehörigkeit zur buddhistischen Gemeinschaft die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen vermöge, dass das BFM zudem im personenbezogenen Kontext aus Sicht des Gerichts aufgrund der Aktenlage ohne Einschränkung richtigerweise folgerte, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine besondere Aufmerksamkeit erregen und habe nicht zu befürchten, gezielt verfolgt zu werden, weil er sich ausserhalb seiner Heimat im Rahmen einer Organisation betätigt hat, die sich für die Rechte von religiösen Minderheiten einsetzt, dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach die Regierung von Bangladesch Übergriffe der muslimischen Mehrheit auf Buddhisten oder Minoritäten nicht duldet und derartige Übergriffe nicht im vorneherein als staatliche Verfolgungshandlung interpretiert werden können, dass die in der Rechtsmitteleingabe vertretenen und auf die dort zitierten Berichte gestützten gegenteiligen Folgerungen nicht durchzudringen vermögen, dass dem Gericht vorliegenden übereinstimmenden Berichten zufolge Mitglieder religiöser Minderheiten in Bangladesch kaum je unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt sind, dass der Staat überwiegend bemüht ist, den Religionsfrieden zu wahren und zum Schutz von Minderheiten seine Organe einsetzt, dass allerdings einzuräumen ist, dass namentlich nach dem Macht­wechsel vom Jahre 2001 ländliche Behörden durch massive Gewalt ext­remistischer moslemischer Gruppierungen überfordert waren und besag­te Übergriffe denn auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten Konflikten offenbarten (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.), dass der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand im Bereich der allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt hat und davon Angehörige religiöser Minderheiten profitieren, da der Staat sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegangen ist, dass sich an der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren, zwar nichts Grundlegendes geändert hat, hingegen in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden kann, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich vertreten sind und sich für die Belange der religiösen Minderheiten einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US-Department of State, International Religious Freedom Report 2007 Bangladesh [Released on September 14, 2007]; US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 Bangladesh [Released on March 11, 2008]), dass jedenfalls entgegen den nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen und in Bestätigung der hinreichend begründeten Auffassung des BFM davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer wegen seiner religiösen Zugehörigkeit nicht aktuell landesweit mit einer Verfolgungssituation konfrontiert wäre, dass daran vor dem Hintergrund obiger Erwägungen auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim BHBCUC und seine massgebliche Rolle (...) zugunsten bangladeschischer Minoritäten (Bestätigungsschreiben BHBCUC vom 22. September 2008) nichts zu ändern vermag, dass sich das in der Rechtsmitteleingabe gezeichnete Bild, der Beschwerdeführer müsste sich bei einer Rückkehr in sein Heimatland unweigerlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage ausgesetzt sehen, als theoretisch und spekulativ ausnimmt, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland in der geforderten Gezieltheit, Intensität und Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile begründeterweise zu befürchten hätte, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bs. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli , Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegs­ähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde, dass politische Auseinandersetzungen zwar oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden sind, indessen insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste sowie demnach eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht (BVGE 2010/8 E. 9.5), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ist, dass ebenso der Antrag, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und allfällige Ausschaffungshandlungen seien für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: