Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein Bengali hinduistischen Glaubens, stellte am 7. Oktober 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2003 abgewiesen wurde. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt den negativen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Asylgründe (Verfolgung durch Dritte [muslimische Anhänger der Bangladesh Nationalist Party/BNP hätten sein Haus in Brand gesetzt und ihn des Mordes an BNP-Mitgliedern beschuldigt und deshalb angezeigt]; fehlender staatlicher Schutz [Misshandlung anlässlich der Untersuchungshaft]; Flucht aus dem Spital). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. August 2003 wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. November 2003 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Die kantonale Vollzugsbehörde teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. September 2005 verschwunden. Daraufhin wurden die Vorbereitungen des Wegweisungsvollzugs eingestellt. II. C. Am 7. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch. Am 17. November 2011 wurde er summarisch und am 5. Januar 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. D. Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei im September 2006 nach Bangladesch zurückgekehrt. Zirka im März 2007 habe er mit Hilfe eines Onkels versucht, in seinem Heimatdorf ihren Familienbesitz, der im Jahr 2001 von Muslimen unrechtmässig beschlagnahmt worden sei, zurückzufordern. Als sie in das entlegene Dorf gekommen seien, hätten sich etwa 40 Personen um sie herum versammelt und sie angegriffen. Sie hätten sich nicht wirklich wehren können. Bei dieser Schlägerei seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Er habe den Vorfall sowohl der lokalen Polizei als auch der höheren Instanz im Distrikt B._______ gemeldet. Doch weil er Hindu sei, werde er nirgends ernst genommen. Er habe einen Anwalt eingeschaltet, doch dieser sei bestochen worden und mache nichts. Im (...) 2007 habe er in Chittagong eine durch seinen Onkel vermittelte Frau hinduistischen Glaubens geheiratet. Seither hätten er und seine (...)-jährige Mutter im Haus der Schwiegereltern in Chittagong gewohnt. Aber auch die Schwiegereltern hätten wegen ihm Probleme bekommen. Gegenüber dem Haus der Schwiegereltern liege eine Lehrstätte, in der arabische Sprachlehre und Koranwissenschaft gelehrt werde, und Anhänger der "Islami Chatra Sibir" hätten sowohl seine Frau als auch ihn wiederholt belästigt. Sie hätten auch das Haus seines Schwiegervaters in Besitz nehmen wollen, wobei er dies verhindert habe. Aus diesem Grund sei er zu Unrecht wegen angeblicher Belästigungen von muslimischen Frauen und wegen der Teilnahme an Schlägereien angezeigt worden. Einmal sei er von der Polizei für fünf Tage festgenommen worden; ein anderes Mal sei es ihm gelungen, einem vor dem Haus stehenden Offizier zu entwischen. Vor Gericht sei er nie gestellt worden. Wegen der zunehmenden Probleme habe er nicht mehr bei seinen Schwiegereltern wohnen können. Hindus würden insbesondere auf dem Land nicht ernst genommen und diskriminiert. Ein halbes Jahr nach der Heirat, im (...) 2007, sei er zu seinem Onkel nach Dhaka gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Am (...) September 2011 sei er unter Benutzung eines gefälschten Reisepasses erneut aus Bangladesch ausgereist. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht. Er leide an Zuckerkrankheit und brauche deswegen eine Brille. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 - eröffnet am 18. Januar 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seinen mandatierten Rechtsvertreter anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt und Studium der Akten zu gestatten, sein Rechtsmittel zu verbessern. G. Am 22. Februar 2012 - nach erfolgter Eingangsbestätigung des Gerichts - reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2012 verschob die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. J. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers teils als widersprüchlich, teils als in den wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik widersprechend.
E. 4.1.1 Während er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er sei zweimal von der Polizei mitgenommen worden, habe er bei der Zweitbefragung nur von einer Festnahme gesprochen. Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Widersprüche verwickelt und kundgetan, es seien mehrere Festnahmen gewesen. Bei der einlässlichen Anhörung - wie bereits beim ersten Asylgesuch - habe er ausgeführt, er sei in falsche Anschuldigungen verwickelt worden, namentlich sei ihm ein Mord unterstellt worden. Trotzdem habe er nach seiner Rückkehr keine Probleme mit den Behörden gehabt, obschon er sogar in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein wolle. Auch während des fünftägigen Polizeigewahrsams in Chittagong sei offenbar die Anschuldigung nicht zur Sprache gekommen. Es sei aber davon auszugehen, dass eine wegen Mordes gesuchte Person bei einer Rückkehr in das Heimatdorf, in welchem auch seine ehemaligen Gegner leben würden, sofort verhaftet würde. Ungeachtet dessen liessen die vorgenannten Ungereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit der im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dargelegten Verfolgung schliessen: Dass er von Ende 2007 bis zur Ausreise im September 2011 versteckt gelebt habe, widerspreche dem üblichen Verhalten einer sich verfolgt wähnenden Person; eine solche würde zweifellos bereits zu einem früheren Zeitpunkt versuchen, sich einem allfälligen Zugriff ihrer Gegner zu entziehen. Sodann sei erstaunlich, dass er das Land verlassen habe, während sein Schwiegervater, der im Gegensatz zu ihm ein herausragendes Verfolgungsprofil besitze und bereits mehrmals vor Gericht gewesen sei, in Bangladesch geblieben sei.
E. 4.1.2 Überdies sei die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt, obwohl dieser bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrfach auf die Notwendigkeit des Einreichens von Reise- und Identitätspapieren hingewiesen worden sei. Dies verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen.
E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Diskriminierung von religiösen Minderheiten anspreche, sei festzuhalten dass in Bangladesch die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert und der hinduistische Glauben staatlich anerkannt sei. Unter dem Einfluss von muslimischen Fundamentalisten und einem durch soziale Spannungen geprägten Klima könnten Übergriffe auf religiöse Minderheiten in Bangladesch zwar nicht ausgeschlossen werden, was auch Berichte von Non-Profit-Organisationen bestätigen würden; von einer landesweiten Gruppenverfolgung könne aber nicht gesprochen werden. Die Regierung sei willens und in der Lage, Hindus Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Hindus wie Muslimen stünden dieselben Rechte zu, die sie auch tatsächlich wahrnehmen könnten. Sollte der Beschwerdeführer sich vor fundamentalistischen Muslimen in Chittagong nicht sicher fühlen, sei es ihm gemäss der in der Verfassung verankerten Niederlassungsfreiheit zuzumuten, in seinem Heimatland an einen anderen Ort zu ziehen. Auf den Schutz der Schweiz sei er nicht angewiesen.
E. 4.1.4 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an der Beurteilung nichts zu ändern, da sie generelle Aussagen beinhalten und sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Dass in einem Artikel der Name des Onkels des Beschwerdeführers genannt werde, sei nicht von Belang, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und somit das Verwandtschaftsverhältnis nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber in seiner Rechtsschrift Folgendes ausführen:
E. 4.2.1 Bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er mit Muslimen sehr wohl Probleme gehabt, als er versucht habe, sein Haus zurückzufordern. Es sei aber zu keiner offiziellen Verfolgung gekommen, weil es sich eben offensichtlich um eine falsche Mordanschuldigung zwecks Aneignung seines Hauses durch Muslime gehandelt habe. Man habe sich mit der unrechtmässigen Vertreibung und dem Entzug seiner Rechte begnügt. Dies erkläre auch, weshalb ihn die Polizei in Chittagong nicht darauf angesprochen habe, als er festgenommen worden sei.
E. 4.2.2 Unter Hinweis auf Berichte von "Freedom House" und von "Human Rights Congress for Bangladesh Minorities" machte der Beschwerdeführer geltend, es komme zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, namentlich zu Übergriffen auf Hindus durch Extremisten oder zur Brandschatzung hinduistischer Tempel. Die Justizbehörden seien die Institutionen mit der grössten Korruption, weshalb es nicht ungewöhnlich oder realitätsfremd sei, dass er sich habe freikaufen können. Die verfassungsmässige Verankerung der Glaubensfreiheit sei noch kein Garant für den Religionsfrieden. Gemäss Berichten des "Internal Displacement Monitoring Centre of Norwegian Refugee Council" seien - trotz der Aufhebung des "Vested Property Act" im Jahre 2001, der zuvor die Beschlagnahmung von Eigentum religiöser Minderheiten erlaubt habe - immer noch 70 Prozent der Beschlagnahmungen in illegalem Besitz von Muslimen. Die Regierung unternehme nichts, um Hindus zu deren Recht zu verhelfen.
E. 4.2.3 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei er im Vergleich zu seinem Schwiegervater das einfachere Ziel für falsche Anschuldigungen gewesen, da er unterdessen sein Hab und Gut verloren habe und keine Bestechungsgelder mehr habe bezahlen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch nicht erstaunlich, dass er als "Fremder" in einem neuen Dorf nicht auf den Schutz der Bevölkerung habe zählen können.
E. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die nicht belegte Identität des Beschwerdeführers verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, müssten diese nun als ausgeräumt gelten: Am 16. Januar 2012 habe er beim Bundesverwaltungsgericht aus Bangladesch beschaffte Identitätsausweise eingereicht. Diese hätten sich mit dem Versand der vorinstanzlichen Verfügung gekreuzt.
E. 4.2.5 In Bezug auf die erwähnte Fluchtalternative in Dhaka habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob es dort konkret eine Schutzinfrastruktur gebe und der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zur bestehenden Schutzinfrastruktur habe; auch habe sie nicht geprüft, ob es ihm zuzumuten sei, diese in Anspruch zu nehmen. Minderheiten mit wenig Geld hätten in Bangladesch im von Korruption durchwachsenen Justizsystem keinen Zugang zu rechtsstaatlichem Schutz. Er erhalte sein Land trotz der diesbezüglichen Bemühungen seitens der Regierung nicht zurück. Die verfassungsmässig garantierte Gleichstellung von Hindus bestehe faktisch nicht, und würde er bei einer Rückkehr erneut auf sein Recht beharren wollen, würde er aus diskriminierenden Gründen festgenommen und könnte sich wahrscheinlich einer ungerechten Festnahme oder/und Verurteilung durch Bestechung nicht entziehen, zumal er unterdessen nicht mehr über Geld verfüge.
E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG), was insofern naheliegend war, als bereits die zur Begründung des ersten Asylgesuchs behaupteten Gründe sich als unglaubhaft erwiesen hatten.
E. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (sogenannte Motivsubstitution), was im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet liegt (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
E. 5.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution in diesem Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der asylrechtlichen Relevanz.
E. 5.4 Ob die nachträglich eingereichten Identitätsdokumente ("Nationality Certificate" vom (...) 2011 und "National ID Card") den Anforderungen an ein "Identitätspapier" gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu genügen vermögen, kann unter diesen Umständen offengelassen werden.
E. 6.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.).
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ethnisch-religiös bedingten Übergriffe durch Dritte (Muslime) auf ihn im März 2007, als er in seinem Heimatdorf sein im Jahr 2001 beschlagnahmtes Eigentum wieder habe zurückfordern wollen, mag ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, zumal zuvor eine ethnisch diskriminierende rechtliche Grundlage für Beschlagnahmungen von Eigentum von "Feinden" (in der Praxis Hindus) bestanden hatte, die 2001 aufgehoben worden war (vgl. dazu United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, International Religious Freedom Report 2012 S. 3 [http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrap per, besucht am 16. Juni 2013]). Dass sich offenbar nach wie vor beschlagnahmte Grundstücke in illegalem Besitz von Muslimen befinden, ist zwar bedauerlich; dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschlagnahmung von Eigentum aus asylrechtlicher Sicht der erforderlichen Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG jedenfalls so lange nicht zu genügen vermag, als damit - wie vorliegend - nicht der gänzliche Entzug der Existenzgrundlage verbunden ist (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 172 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die "Vested Properties Return (Amendment) Bill of 2011" die Regierung dazu verpflichtet, Rückgabelisten zu veröffentlichen (vgl. hierzu a.a.O. S. 3). Auch die geltend gemachten Schikanen und Belästigungen durch Muslime in Chittagong vermögen der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Verfolgungsintensität nicht zu genügen.
E. 6.3 Was die bemängelte Schutzinfrastruktur betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Praxis vom Schutzwillen und von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des bangladeschischen Staates ausgeht. Ein absoluter Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allgemeinen Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 8 ff. und - hinsichtlich des Schutzes der religiösen Minderheit der Hindus - D-6011/2006 vom 21. August 2008 E. 3.4). Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich bezüglich der angeblichen Falschanzeigen an die staatlichen Behörden zu wenden.
E. 6.4 Schliesslich müssen die Asylvorbringen, um als asylrelevant beurteilt werden zu können, aktuell sein, und es muss zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). Vorliegend fehlt es klar am engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, denn seit den angeblichen Übergriffen des Beschwerdeführers im März 2007 in seinem Heimatdorf, bzw. den vermeintlichen Falschanschuldigungen und den kurzen Festnahmen durch die Polizei in Chittagong im April 2007 bzw. Ende 2007 und der Ausreise aus Bangladesch im September 2011 sind rund dreieinhalb Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdeführer in Dhaka offenbar unbehelligt leben konnte.
E. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Fluchtvorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Der Beschwerdeführer hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das BFM hat (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl sein Onkel, bei dem er in Dhaka während über drei Jahren gelebt hatte, als auch seine Ehefrau mit ihren Eltern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat mit einigen Unterbrüchen (Aufenthalte in der Schweiz: von 2001 bis 2006 und von 2011 bis 2013) sein ganzes Leben in Bangladesch verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Er hat eine gute Schulausbildung absolviert und danach im (...)geschäft seines Vaters ausgeholfen. Es ist ihm möglich, in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer Zuckerkrankheit, die er mit einer täglichen Tabletteneinnahme ([...]) behandelt und die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im bangladeschischen Gesundheitssystem behandelt werden kann (vgl. dazu etwa Sylhet Diabetic Hospital; http://www.sdhbd.org/services.html., Square Hospital Dhaka, http://www.squarehospital.com/, besucht am 16. Juli 2013). Hinzu kommt die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]).
E. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 aufgeschobene Beurteilung des Gesuchs betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit dem vorliegenden Endentscheid vorzunehmen. Die gestellten Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Akten kann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-921/2012 Urteil vom 14. August 2013 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Kazim Mohamed Ali, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Bengali hinduistischen Glaubens, stellte am 7. Oktober 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, das mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Juli 2003 abgewiesen wurde. Im Wesentlichen begründete das Bundesamt den negativen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Asylgründe (Verfolgung durch Dritte [muslimische Anhänger der Bangladesh Nationalist Party/BNP hätten sein Haus in Brand gesetzt und ihn des Mordes an BNP-Mitgliedern beschuldigt und deshalb angezeigt]; fehlender staatlicher Schutz [Misshandlung anlässlich der Untersuchungshaft]; Flucht aus dem Spital). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 6. August 2003 wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. November 2003 ab, womit die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwuchs. B. Die kantonale Vollzugsbehörde teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 25. September 2005 verschwunden. Daraufhin wurden die Vorbereitungen des Wegweisungsvollzugs eingestellt. II. C. Am 7. Oktober 2011 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein zweites Asylgesuch. Am 17. November 2011 wurde er summarisch und am 5. Januar 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. D. Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei im September 2006 nach Bangladesch zurückgekehrt. Zirka im März 2007 habe er mit Hilfe eines Onkels versucht, in seinem Heimatdorf ihren Familienbesitz, der im Jahr 2001 von Muslimen unrechtmässig beschlagnahmt worden sei, zurückzufordern. Als sie in das entlegene Dorf gekommen seien, hätten sich etwa 40 Personen um sie herum versammelt und sie angegriffen. Sie hätten sich nicht wirklich wehren können. Bei dieser Schlägerei seien ihm zwei Zähne ausgeschlagen worden. Er habe den Vorfall sowohl der lokalen Polizei als auch der höheren Instanz im Distrikt B._______ gemeldet. Doch weil er Hindu sei, werde er nirgends ernst genommen. Er habe einen Anwalt eingeschaltet, doch dieser sei bestochen worden und mache nichts. Im (...) 2007 habe er in Chittagong eine durch seinen Onkel vermittelte Frau hinduistischen Glaubens geheiratet. Seither hätten er und seine (...)-jährige Mutter im Haus der Schwiegereltern in Chittagong gewohnt. Aber auch die Schwiegereltern hätten wegen ihm Probleme bekommen. Gegenüber dem Haus der Schwiegereltern liege eine Lehrstätte, in der arabische Sprachlehre und Koranwissenschaft gelehrt werde, und Anhänger der "Islami Chatra Sibir" hätten sowohl seine Frau als auch ihn wiederholt belästigt. Sie hätten auch das Haus seines Schwiegervaters in Besitz nehmen wollen, wobei er dies verhindert habe. Aus diesem Grund sei er zu Unrecht wegen angeblicher Belästigungen von muslimischen Frauen und wegen der Teilnahme an Schlägereien angezeigt worden. Einmal sei er von der Polizei für fünf Tage festgenommen worden; ein anderes Mal sei es ihm gelungen, einem vor dem Haus stehenden Offizier zu entwischen. Vor Gericht sei er nie gestellt worden. Wegen der zunehmenden Probleme habe er nicht mehr bei seinen Schwiegereltern wohnen können. Hindus würden insbesondere auf dem Land nicht ernst genommen und diskriminiert. Ein halbes Jahr nach der Heirat, im (...) 2007, sei er zu seinem Onkel nach Dhaka gegangen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Am (...) September 2011 sei er unter Benutzung eines gefälschten Reisepasses erneut aus Bangladesch ausgereist. Gesundheitlich gehe es ihm schlecht. Er leide an Zuckerkrankheit und brauche deswegen eine Brille. E. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 - eröffnet am 18. Januar 2012 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 17. Februar 2012 liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seinen mandatierten Rechtsvertreter anfechten und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unterzeichnende Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und dem Beschwerdeführer nach Erhalt und Studium der Akten zu gestatten, sein Rechtsmittel zu verbessern. G. Am 22. Februar 2012 - nach erfolgter Eingangsbestätigung des Gerichts - reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. H. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2012 verschob die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Erwägungen fest und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. J. Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung am 13. März 2012 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz würdigt die Asylvorbringen des Beschwerdeführers teils als widersprüchlich, teils als in den wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik widersprechend. 4.1.1 Während er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er sei zweimal von der Polizei mitgenommen worden, habe er bei der Zweitbefragung nur von einer Festnahme gesprochen. Darauf angesprochen, habe er sich in weitere Widersprüche verwickelt und kundgetan, es seien mehrere Festnahmen gewesen. Bei der einlässlichen Anhörung - wie bereits beim ersten Asylgesuch - habe er ausgeführt, er sei in falsche Anschuldigungen verwickelt worden, namentlich sei ihm ein Mord unterstellt worden. Trotzdem habe er nach seiner Rückkehr keine Probleme mit den Behörden gehabt, obschon er sogar in sein Heimatdorf zurückgekehrt sein wolle. Auch während des fünftägigen Polizeigewahrsams in Chittagong sei offenbar die Anschuldigung nicht zur Sprache gekommen. Es sei aber davon auszugehen, dass eine wegen Mordes gesuchte Person bei einer Rückkehr in das Heimatdorf, in welchem auch seine ehemaligen Gegner leben würden, sofort verhaftet würde. Ungeachtet dessen liessen die vorgenannten Ungereimtheiten auf die Unglaubhaftigkeit der im Rahmen des zweiten Asylgesuchs dargelegten Verfolgung schliessen: Dass er von Ende 2007 bis zur Ausreise im September 2011 versteckt gelebt habe, widerspreche dem üblichen Verhalten einer sich verfolgt wähnenden Person; eine solche würde zweifellos bereits zu einem früheren Zeitpunkt versuchen, sich einem allfälligen Zugriff ihrer Gegner zu entziehen. Sodann sei erstaunlich, dass er das Land verlassen habe, während sein Schwiegervater, der im Gegensatz zu ihm ein herausragendes Verfolgungsprofil besitze und bereits mehrmals vor Gericht gewesen sei, in Bangladesch geblieben sei. 4.1.2 Überdies sei die Identität des Beschwerdeführers nicht belegt, obwohl dieser bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens mehrfach auf die Notwendigkeit des Einreichens von Reise- und Identitätspapieren hingewiesen worden sei. Dies verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer die Diskriminierung von religiösen Minderheiten anspreche, sei festzuhalten dass in Bangladesch die Religionsfreiheit verfassungsmässig garantiert und der hinduistische Glauben staatlich anerkannt sei. Unter dem Einfluss von muslimischen Fundamentalisten und einem durch soziale Spannungen geprägten Klima könnten Übergriffe auf religiöse Minderheiten in Bangladesch zwar nicht ausgeschlossen werden, was auch Berichte von Non-Profit-Organisationen bestätigen würden; von einer landesweiten Gruppenverfolgung könne aber nicht gesprochen werden. Die Regierung sei willens und in der Lage, Hindus Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Hindus wie Muslimen stünden dieselben Rechte zu, die sie auch tatsächlich wahrnehmen könnten. Sollte der Beschwerdeführer sich vor fundamentalistischen Muslimen in Chittagong nicht sicher fühlen, sei es ihm gemäss der in der Verfassung verankerten Niederlassungsfreiheit zuzumuten, in seinem Heimatland an einen anderen Ort zu ziehen. Auf den Schutz der Schweiz sei er nicht angewiesen. 4.1.4 Die zu den Akten gereichten Beweismittel vermöchten an der Beurteilung nichts zu ändern, da sie generelle Aussagen beinhalten und sich nicht direkt auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Dass in einem Artikel der Name des Onkels des Beschwerdeführers genannt werde, sei nicht von Belang, da die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe und somit das Verwandtschaftsverhältnis nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer liess demgegenüber in seiner Rechtsschrift Folgendes ausführen: 4.2.1 Bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf habe er mit Muslimen sehr wohl Probleme gehabt, als er versucht habe, sein Haus zurückzufordern. Es sei aber zu keiner offiziellen Verfolgung gekommen, weil es sich eben offensichtlich um eine falsche Mordanschuldigung zwecks Aneignung seines Hauses durch Muslime gehandelt habe. Man habe sich mit der unrechtmässigen Vertreibung und dem Entzug seiner Rechte begnügt. Dies erkläre auch, weshalb ihn die Polizei in Chittagong nicht darauf angesprochen habe, als er festgenommen worden sei. 4.2.2 Unter Hinweis auf Berichte von "Freedom House" und von "Human Rights Congress for Bangladesh Minorities" machte der Beschwerdeführer geltend, es komme zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, namentlich zu Übergriffen auf Hindus durch Extremisten oder zur Brandschatzung hinduistischer Tempel. Die Justizbehörden seien die Institutionen mit der grössten Korruption, weshalb es nicht ungewöhnlich oder realitätsfremd sei, dass er sich habe freikaufen können. Die verfassungsmässige Verankerung der Glaubensfreiheit sei noch kein Garant für den Religionsfrieden. Gemäss Berichten des "Internal Displacement Monitoring Centre of Norwegian Refugee Council" seien - trotz der Aufhebung des "Vested Property Act" im Jahre 2001, der zuvor die Beschlagnahmung von Eigentum religiöser Minderheiten erlaubt habe - immer noch 70 Prozent der Beschlagnahmungen in illegalem Besitz von Muslimen. Die Regierung unternehme nichts, um Hindus zu deren Recht zu verhelfen. 4.2.3 Entgegen der Argumentation der Vorinstanz sei er im Vergleich zu seinem Schwiegervater das einfachere Ziel für falsche Anschuldigungen gewesen, da er unterdessen sein Hab und Gut verloren habe und keine Bestechungsgelder mehr habe bezahlen können. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch nicht erstaunlich, dass er als "Fremder" in einem neuen Dorf nicht auf den Schutz der Bevölkerung habe zählen können. 4.2.4 Soweit die Vorinstanz argumentiere, die nicht belegte Identität des Beschwerdeführers verstärke die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, müssten diese nun als ausgeräumt gelten: Am 16. Januar 2012 habe er beim Bundesverwaltungsgericht aus Bangladesch beschaffte Identitätsausweise eingereicht. Diese hätten sich mit dem Versand der vorinstanzlichen Verfügung gekreuzt. 4.2.5 In Bezug auf die erwähnte Fluchtalternative in Dhaka habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob es dort konkret eine Schutzinfrastruktur gebe und der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zur bestehenden Schutzinfrastruktur habe; auch habe sie nicht geprüft, ob es ihm zuzumuten sei, diese in Anspruch zu nehmen. Minderheiten mit wenig Geld hätten in Bangladesch im von Korruption durchwachsenen Justizsystem keinen Zugang zu rechtsstaatlichem Schutz. Er erhalte sein Land trotz der diesbezüglichen Bemühungen seitens der Regierung nicht zurück. Die verfassungsmässig garantierte Gleichstellung von Hindus bestehe faktisch nicht, und würde er bei einer Rückkehr erneut auf sein Recht beharren wollen, würde er aus diskriminierenden Gründen festgenommen und könnte sich wahrscheinlich einer ungerechten Festnahme oder/und Verurteilung durch Bestechung nicht entziehen, zumal er unterdessen nicht mehr über Geld verfüge. 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG), was insofern naheliegend war, als bereits die zur Begründung des ersten Asylgesuchs behaupteten Gründe sich als unglaubhaft erwiesen hatten. 5.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zugrunde legen (sogenannte Motivsubstitution), was im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet liegt (vgl. André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). 5.3 Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution in diesem Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der asylrechtlichen Relevanz. 5.4 Ob die nachträglich eingereichten Identitätsdokumente ("Nationality Certificate" vom (...) 2011 und "National ID Card") den Anforderungen an ein "Identitätspapier" gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zu genügen vermögen, kann unter diesen Umständen offengelassen werden. 6. 6.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich - auch noch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten ethnisch-religiös bedingten Übergriffe durch Dritte (Muslime) auf ihn im März 2007, als er in seinem Heimatdorf sein im Jahr 2001 beschlagnahmtes Eigentum wieder habe zurückfordern wollen, mag ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen, zumal zuvor eine ethnisch diskriminierende rechtliche Grundlage für Beschlagnahmungen von Eigentum von "Feinden" (in der Praxis Hindus) bestanden hatte, die 2001 aufgehoben worden war (vgl. dazu United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, International Religious Freedom Report 2012 S. 3 [http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrap per, besucht am 16. Juni 2013]). Dass sich offenbar nach wie vor beschlagnahmte Grundstücke in illegalem Besitz von Muslimen befinden, ist zwar bedauerlich; dieser Umstand vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Beschlagnahmung von Eigentum aus asylrechtlicher Sicht der erforderlichen Verfolgungsintensität im Sinne von Art. 3 AsylG jedenfalls so lange nicht zu genügen vermag, als damit - wie vorliegend - nicht der gänzliche Entzug der Existenzgrundlage verbunden ist (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 172 mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die "Vested Properties Return (Amendment) Bill of 2011" die Regierung dazu verpflichtet, Rückgabelisten zu veröffentlichen (vgl. hierzu a.a.O. S. 3). Auch die geltend gemachten Schikanen und Belästigungen durch Muslime in Chittagong vermögen der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Verfolgungsintensität nicht zu genügen. 6.3 Was die bemängelte Schutzinfrastruktur betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Praxis vom Schutzwillen und von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des bangladeschischen Staates ausgeht. Ein absoluter Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, dass die Betroffenen effektiven Zugang zu der vorhandenen Schutzinfrastruktur haben und ihnen zugemutet werden darf, diese in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu BVGE 2011/51 zur allgemeinen Zurechenbarkeitstheorie; in Bezug auf Bangladesch vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 8 ff. und - hinsichtlich des Schutzes der religiösen Minderheit der Hindus - D-6011/2006 vom 21. August 2008 E. 3.4). Es ist dem Beschwerdeführer auch zuzumuten, sich bezüglich der angeblichen Falschanzeigen an die staatlichen Behörden zu wenden. 6.4 Schliesslich müssen die Asylvorbringen, um als asylrelevant beurteilt werden zu können, aktuell sein, und es muss zwischen den Verfolgungshandlungen und der Flucht ein enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang bestehen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). Vorliegend fehlt es klar am engen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, denn seit den angeblichen Übergriffen des Beschwerdeführers im März 2007 in seinem Heimatdorf, bzw. den vermeintlichen Falschanschuldigungen und den kurzen Festnahmen durch die Polizei in Chittagong im April 2007 bzw. Ende 2007 und der Ausreise aus Bangladesch im September 2011 sind rund dreieinhalb Jahre verstrichen, in denen der Beschwerdeführer in Dhaka offenbar unbehelligt leben konnte. 6.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Fluchtvorbringen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Der Beschwerdeführer hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Das BFM hat (jedenfalls im Ergebnis) zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bangladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.3.1 In Bangladesch kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, die für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl sein Onkel, bei dem er in Dhaka während über drei Jahren gelebt hatte, als auch seine Ehefrau mit ihren Eltern in Bangladesch. Der Beschwerdeführer hat mit einigen Unterbrüchen (Aufenthalte in der Schweiz: von 2001 bis 2006 und von 2011 bis 2013) sein ganzes Leben in Bangladesch verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Er hat eine gute Schulausbildung absolviert und danach im (...)geschäft seines Vaters ausgeholfen. Es ist ihm möglich, in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubauen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer Zuckerkrankheit, die er mit einer täglichen Tabletteneinnahme ([...]) behandelt und die nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch im bangladeschischen Gesundheitssystem behandelt werden kann (vgl. dazu etwa Sylhet Diabetic Hospital; http://www.sdhbd.org/services.html., Square Hospital Dhaka, http://www.squarehospital.com/, besucht am 16. Juli 2013). Hinzu kommt die Möglichkeit einer individuellen medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen [Asylverordnung 2, AsylV 2; SR 142.312]). 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2012 aufgeschobene Beurteilung des Gesuchs betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit dem vorliegenden Endentscheid vorzunehmen. Die gestellten Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Akten kann von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb gutzuheissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki Versand: