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D-6011/2006

D-6011/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-08-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Mai 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 19. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. Am 30. Mai 2006 führte das BFM gleichenorts eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und hinduistischen Glaubens zu sein. Er habe mit der Awami League (AL) sympathisiert. Nach den Parlamentswahlen von 2001 hätten die Islamisten an Einfluss gewonnen und die religiösen Minderheiten (Christen, Hindus, Buddhisten) vermehrt behelligt. Insbesondere ein Mitglied der Jamaat Islami (JI) habe die Dorfbevölkerung aufgehetzt. Im November 2005 habe das besagte JI-Mitglied den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, ihm ein Grundstück zwecks Errichtung einer Koranschule kostenlos zu überlassen. Der Vater habe sich indes geweigert, worauf gegen ihn Drohungen ergangen seien. Mitte Dezember 2005 sei das erwähnte JI-Mitglied umgebracht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei unter Mordverdacht festgenommen worden. Moslems hätten die Häuser von Hindus geplündert. Der Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in _______ befunden habe, werde ebenfalls unter Mordverdacht gesucht. Auch militante Moslems trachteten ihm nach dem Leben. Aus diesem Grund habe er vom 18. Dezember 2005 an im Haus seines Onkels in _______ versteckt gelebt. Dort habe er erfahren, dass die Behörden seinetwegen im Dorf vorgesprochen und seine Mutter sowie die Schwester bedroht hätten. Am 31. Dezember 2005 hätten ihn militante Moslems im Dorf gesucht. Dabei seien seine Schwester und seine Mutter vergewaltigt worden. Die Mutter habe sich noch am selben Tag umgebracht. Der Onkel des Beschwerdeführers habe deren Tochter am 5. Januar 2006 nach _______ gebracht. Da der Onkel befürchtet habe, die Polizei könnte seinen Neffen bei ihm vermuten, sei der Beschwerdeführer wenig später zu einer anderen Unterkunft gebracht worden. Nach ungefähr zwei Monaten sei er in einen buddhistischen Tempel weitergeflüchtet, ehe er sein Heimatland aus den dargelegten Gründen verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (eröffnet am selben Datum) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer sei rechtsstaatlich legitim und nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg vor Ort gegen die falschen Anschuldigungen zu wehren. Die ferner geltend gemachten Drohungen und Übergriffe der Moslems seien kriminelle Akte privater Dritter, welche durch die bangladeschische Strafjustiz grundsätzlich geahndet würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden das Vorgefallene toleriert oder sogar unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer hätte überdies die Möglichkeit gehabt, persönlich eine Anzeige zu deponieren, was er indes unterlassen habe. Im Weiteren genügten seine Darlegungen auch den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht. Sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungssituation mute in verschiedener Hinsicht realitätsfremd an. Zudem bestünden Widersprüche in den weitgehend substanzlosen Angaben. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingaben vom 29. und 30. Juni 2006 (Datum der Postaufgaben) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, als Hindu könne er im erwähnten Strafverfahren nicht mit einer fairen Behandlung rechnen. Zudem würden die Übergriffe der Moslems auf religiöse Minderheiten de facto staatlich gebilligt. Die anderweitige und kaum begründete Sichtweise der Vorinstanz sei ebensowenig nachvollziehbar wie der Vorhalt, seine Darlegungen seien unglaubhaft. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht eine Verletzung der behördlichen Schutzpflicht ausgemacht werden. F. Im Rahmen des am 4. August 2006 eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

E. 3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich beizupflichten. Namentlich die Tatsache, dass er bezüglich des angeblich gegen ihn (und auch seinen Vater) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kaum konkrete Angaben zu machen in der Lage war, rechtfertigt die vorinstanzliche Sichtweise (A 7/14, S. 7 ff.). Anzufügen ist, dass er auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel zu den Akten reichte und entsprechende Belege mangels fest stehender Identität des Beschwerdeführers nicht schlüssig dahingehend hätten überprüft werden können, ob sie sich überhaupt auf seine Person bezögen (vgl. dazu A 7/14, S. 3 unten). Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zur allgemeinen Verfolgungssituation religiöser Minderheiten im Zeitpunkt seiner Ausreise zwar nicht ohne jede Substanz; die ihn angeblich persönlich betreffenden Vorfälle weisen indes kaum Realkennzeichen auf und bestätigen den Verdacht, wonach die Kernvorbringen nicht realen Ereignissen entsprechen. Entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerdeargumentation konnte der Beschwerdeführer so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem in der geschilderten Form vermitteln. Ob aufgrund seines Aussageverhaltens auch die vorgebrachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Hindus zu verneinen ist, kann im Lichte untenstehender Erwägungen offen bleiben.

E. 3.4 Immerhin weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu Recht auf religiöse Spannungen in seinem Heimatland hin. Zur Situation religiöser Minderheiten in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten: Übereinstimmenden Berichten zufolge sind deren Mitglieder kaum je unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Religionsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Festnahmen oder Inhaftierungen allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit werden entsprechend nicht angeordnet. Vielmehr ist der Staat überwiegend bemüht, den Religionsfrieden zu wahren, und setzt zum Schutz von Minderheiten seine Organe ein. Einzuräumen ist allerdings, dass namentlich nach dem Machtwechsel von 2001 ländliche Behörden durch massive Gewalt extremistischer moslemischer Gruppierungen überfordert waren. Besagte Übergriffe offenbaren denn auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten Konflikten (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.) Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt. Davon profitieren Angehörige religiöser Minderheiten, da der Staat sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegangen ist. An der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren, hat sich zwar nichts Grundlegendes geändert. Hingegen kann in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich vertreten sind und sich für die Belange der religiösen Minderheiten einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US-Department of State, International Religious Freedom Report 2007 Bangladesh [Released on September 14, 2007]; US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 Bangladesh [Released on March 11, 2008]). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich der hinduistischen Glaubensgemeinschaft angehören und aus dem erwähnten Dorf stammen, wäre es ihm demnach unbenommen, wieder in der Grossstadt _______, wo sich ein Onkel und seine Schwester aufhalten sollen, Wohnsitz zu nehmen. Im Ergebnis kann jedenfalls entgegen den kaum stichhaltigen Beschwerdevorbringen und der hinreichend begründeten Auffassung des BFM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten religiösen Zugehörigkeit weder im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell landesweit mit einer Verfolgungssituation konfrontiert war beziehungsweise ist, der er nur mit Flucht ins Ausland entgehen könnte.

E. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sollte er im Sinne seiner Vorbringen tatsächlich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Onkel mehr haben, wäre ihm zuzumuten, sich um dessen aktuelle Adresse in _______ oder einem allfälligen späteren Aufenthaltsort zu bemühen (vgl. A 7/14, S. 3). Im Übrigen verfügt der noch junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung und eine gewisse Schulbildung. Im Heimatland hatte er Kontakt zu Freunden und Bekannten (A 1/11, S. 2 und 5). Mit der allfälligen Unterstützung des erwähnten Onkels, welcher für die Ausreisekosten aufgekommen sein soll (A 1/11, S. 8), dürfte es ihm so gelingen, sich vor Ort wieder zu etablieren.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Abteilung IV D-6011/2006/cvv {T 0/2} Urteil vom 21. August 2008 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Bangladesch, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom 1. Juni 2006 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Bangladesch eigenen Angaben zufolge am 14. Mai 2006 auf dem Luftweg und gelangte am 17. Mai 2006 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er am selben Datum ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 19. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. Am 30. Mai 2006 führte das BFM gleichenorts eine Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen und hinduistischen Glaubens zu sein. Er habe mit der Awami League (AL) sympathisiert. Nach den Parlamentswahlen von 2001 hätten die Islamisten an Einfluss gewonnen und die religiösen Minderheiten (Christen, Hindus, Buddhisten) vermehrt behelligt. Insbesondere ein Mitglied der Jamaat Islami (JI) habe die Dorfbevölkerung aufgehetzt. Im November 2005 habe das besagte JI-Mitglied den Vater des Beschwerdeführers aufgefordert, ihm ein Grundstück zwecks Errichtung einer Koranschule kostenlos zu überlassen. Der Vater habe sich indes geweigert, worauf gegen ihn Drohungen ergangen seien. Mitte Dezember 2005 sei das erwähnte JI-Mitglied umgebracht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei unter Mordverdacht festgenommen worden. Moslems hätten die Häuser von Hindus geplündert. Der Beschwerdeführer, welcher sich zu diesem Zeitpunkt in _______ befunden habe, werde ebenfalls unter Mordverdacht gesucht. Auch militante Moslems trachteten ihm nach dem Leben. Aus diesem Grund habe er vom 18. Dezember 2005 an im Haus seines Onkels in _______ versteckt gelebt. Dort habe er erfahren, dass die Behörden seinetwegen im Dorf vorgesprochen und seine Mutter sowie die Schwester bedroht hätten. Am 31. Dezember 2005 hätten ihn militante Moslems im Dorf gesucht. Dabei seien seine Schwester und seine Mutter vergewaltigt worden. Die Mutter habe sich noch am selben Tag umgebracht. Der Onkel des Beschwerdeführers habe deren Tochter am 5. Januar 2006 nach _______ gebracht. Da der Onkel befürchtet habe, die Polizei könnte seinen Neffen bei ihm vermuten, sei der Beschwerdeführer wenig später zu einer anderen Unterkunft gebracht worden. Nach ungefähr zwei Monaten sei er in einen buddhistischen Tempel weitergeflüchtet, ehe er sein Heimatland aus den dargelegten Gründen verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (eröffnet am selben Datum) lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) nicht stand. Die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer sei rechtsstaatlich legitim und nicht aus asylrelevanten Motiven erfolgt. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg vor Ort gegen die falschen Anschuldigungen zu wehren. Die ferner geltend gemachten Drohungen und Übergriffe der Moslems seien kriminelle Akte privater Dritter, welche durch die bangladeschische Strafjustiz grundsätzlich geahndet würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden das Vorgefallene toleriert oder sogar unterstützt hätten. Der Beschwerdeführer hätte überdies die Möglichkeit gehabt, persönlich eine Anzeige zu deponieren, was er indes unterlassen habe. Im Weiteren genügten seine Darlegungen auch den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht. Sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der geltend gemachten Bedrohungssituation mute in verschiedener Hinsicht realitätsfremd an. Zudem bestünden Widersprüche in den weitgehend substanzlosen Angaben. Insgesamt sei von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingaben vom 29. und 30. Juni 2006 (Datum der Postaufgaben) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Es sei kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde geltend gemacht, als Hindu könne er im erwähnten Strafverfahren nicht mit einer fairen Behandlung rechnen. Zudem würden die Übergriffe der Moslems auf religiöse Minderheiten de facto staatlich gebilligt. Die anderweitige und kaum begründete Sichtweise der Vorinstanz sei ebensowenig nachvollziehbar wie der Vorhalt, seine Darlegungen seien unglaubhaft. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2006 stellte die ARK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der Aktenlage könne auch bei angenommener Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht eine Verletzung der behördlichen Schutzpflicht ausgemacht werden. F. Im Rahmen des am 4. August 2006 eingeräumten Replikrechts verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Es gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 3.3 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 2 der Erwägungen festgehalten, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien unglaubhaft. Dieser Einschätzung ist grundsätzlich beizupflichten. Namentlich die Tatsache, dass er bezüglich des angeblich gegen ihn (und auch seinen Vater) eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kaum konkrete Angaben zu machen in der Lage war, rechtfertigt die vorinstanzliche Sichtweise (A 7/14, S. 7 ff.). Anzufügen ist, dass er auch keinerlei diesbezügliche Beweismittel zu den Akten reichte und entsprechende Belege mangels fest stehender Identität des Beschwerdeführers nicht schlüssig dahingehend hätten überprüft werden können, ob sie sich überhaupt auf seine Person bezögen (vgl. dazu A 7/14, S. 3 unten). Im Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zur allgemeinen Verfolgungssituation religiöser Minderheiten im Zeitpunkt seiner Ausreise zwar nicht ohne jede Substanz; die ihn angeblich persönlich betreffenden Vorfälle weisen indes kaum Realkennzeichen auf und bestätigen den Verdacht, wonach die Kernvorbringen nicht realen Ereignissen entsprechen. Entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerdeargumentation konnte der Beschwerdeführer so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem in der geschilderten Form vermitteln. Ob aufgrund seines Aussageverhaltens auch die vorgebrachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Hindus zu verneinen ist, kann im Lichte untenstehender Erwägungen offen bleiben. 3.4 Immerhin weist der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu Recht auf religiöse Spannungen in seinem Heimatland hin. Zur Situation religiöser Minderheiten in Bangladesch ist Folgendes festzuhalten: Übereinstimmenden Berichten zufolge sind deren Mitglieder kaum je unmittelbarer staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Religionsfreiheit ist grundsätzlich gewährleistet. Festnahmen oder Inhaftierungen allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit werden entsprechend nicht angeordnet. Vielmehr ist der Staat überwiegend bemüht, den Religionsfrieden zu wahren, und setzt zum Schutz von Minderheiten seine Organe ein. Einzuräumen ist allerdings, dass namentlich nach dem Machtwechsel von 2001 ländliche Behörden durch massive Gewalt extremistischer moslemischer Gruppierungen überfordert waren. Besagte Übergriffe offenbaren denn auch eine beträchtliche Gewaltbereitschaft im Rahmen von allerdings nicht immer ausschliesslich religiös bedingten Konflikten (vgl. EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5 S. 299 ff.) Der am 11. Januar 2007 durch den Staatspräsidenten auf unbestimmte Zeit verhängte Ausnahmezustand hat im Bereich der allgemeinen Sicherheit indes eher zu einer Verbesserung geführt. Davon profitieren Angehörige religiöser Minderheiten, da der Staat sowohl gegen zahlreiche lokale Machthaber, welche durch kriminelle Machenschaften das Gewaltklima angeheizt hatten, wie auch führende Vertreter einer gewaltbereiten moslemischen Organisation vorgegangen ist. An der Tatsache, dass namentlich lokale Behörden in ländlichen Gebieten mitunter nach wie vor nicht fähig oder allenfalls sogar nicht willens sind, den erforderlichen Schutz gebührend zu gewähren, hat sich zwar nichts Grundlegendes geändert. Hingegen kann in Anbetracht der offensichtlich vorhandenen Schutzwilligkeit zahlreicher Behörden und der in vielen Fällen auch unter Beweis gestellten Schutzfähigkeit davon ausgegangen werden, dass Opfer lokaler Gewalt im allgemeinen einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutz-Infrastruktur haben (zur nunmehr anzuwendenden Schutztheorie vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Dies beispielsweise auch mit Hilfe von NGOs, welche vor Ort zahlreich vertreten sind und sich für die Belange der religiösen Minderheiten einsetzen (zum Ganzen vgl. ai-Jahresbericht 2008, Bangladesh; US-Department of State, International Religious Freedom Report 2007 Bangladesh [Released on September 14, 2007]; US-Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007 Bangladesh [Released on March 11, 2008]). Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich der hinduistischen Glaubensgemeinschaft angehören und aus dem erwähnten Dorf stammen, wäre es ihm demnach unbenommen, wieder in der Grossstadt _______, wo sich ein Onkel und seine Schwester aufhalten sollen, Wohnsitz zu nehmen. Im Ergebnis kann jedenfalls entgegen den kaum stichhaltigen Beschwerdevorbringen und der hinreichend begründeten Auffassung des BFM davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner behaupteten religiösen Zugehörigkeit weder im Zeitpunkt der Ausreise noch aktuell landesweit mit einer Verfolgungssituation konfrontiert war beziehungsweise ist, der er nur mit Flucht ins Ausland entgehen könnte. 3.5 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Falle der Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Asylrelevanz der Vorbringen ist mithin zu verneinen. Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da er nicht darzutun vermochte, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sollte er im Sinne seiner Vorbringen tatsächlich keinen Kontakt zu seinen Angehörigen beziehungsweise seinem Onkel mehr haben, wäre ihm zuzumuten, sich um dessen aktuelle Adresse in _______ oder einem allfälligen späteren Aufenthaltsort zu bemühen (vgl. A 7/14, S. 3). Im Übrigen verfügt der noch junge, gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung und eine gewisse Schulbildung. Im Heimatland hatte er Kontakt zu Freunden und Bekannten (A 1/11, S. 2 und 5). Mit der allfälligen Unterstützung des erwähnten Onkels, welcher für die Ausreisekosten aufgekommen sein soll (A 1/11, S. 8), dürfte es ihm so gelingen, sich vor Ort wieder zu etablieren. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem er gemäss Aktenlage nach wie vor über keine Arbeitsstelle verfügt, demnach bedürftig ist, und die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos zu beurteilen war, wird in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (per Kurier; in Kopie)

- _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: