Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2016 in die Schweiz ein und suchte am 20. September 2016 um Asyl nach. Am 3. Oktober 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er habe im (...) 2013 ein Arbeitsvisum für B._______ erhalten und deshalb Bangladesch am (...) oder (...) 2013 verlassen. In B._______ habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er nach Italien gegangen sei. Im (...) 2015 sei er nach Deutschland gereist, wo sein Asylantrag ohne Befragung abgelehnt worden sei. Im (...) 2016 sei er mit dem Zug nach Portugal gereist, wo er auf einer (...) gearbeitet habe. Mit den dortigen Behörden habe er keinen Kontakt gehabt. In Bangladesch habe er sich (...) Taka (BDT) geliehen, diese aber nicht zurückzahlen können. Inzwischen schulde er (...) Taka und sei angeklagt worden. Falls er mit leeren Händen zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr. Am 21. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, er habe in Bangladesch einen Kredit von (...) Taka aufgenommen. Mit Zinsen hätte er innerhalb von zwei Jahren einen Betrag von (...) Taka zurückzahlen müssen. Als Sicherheit habe er sein Grundstück - (...) - angegeben. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren könne der Gläubiger darauf zurückgreifen. Da er das Geld nicht habe zurückzahlen können, müsse er nun (...) Taka zurückzahlen. Der Geldgeber habe ihm gedroht, falls er ohne das Geld zurückkomme, werde er ihn umbringen. Sein Gläubiger sei im (...) 2016 einmal zu seiner Frau nach Hause gegangen, habe diese geohrfeigt und seinen Sohn geschlagen. Der Kreditgeber sei (...) und ihnen drohe. Er habe nun Angst, nach Bangladesch zurückzukehren. In Europa habe er die Möglichkeit zu arbeiten und seine Schulden zurückzubezahlen. Im (...) 2016 habe er sich in Portugal einen neuen Pass ausstellen lassen, wobei er keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe. Den Pass habe er indes in der Zwischenzeit verloren. Abgesehen von den Problemen bezüglich seiner Kreditschuld habe er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt und auch mit den Behörden habe er keine Schwierigkeiten gehabt. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte zu den Akten (Bericht Augenarzt, [...], vom 5.05.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 23.06.2017: [...]; Operationsbericht Spital C._______ vom 26.06.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 25.08.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 13.10.2017: [...]). F. Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte er die Akten des gegen ihn in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahrens im Original und in Übersetzung ein (Order [...]; Frist Information Report [...], Charge Sheet [...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. H. Die Vernehmlassung erging am 24. November 2017, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. I. Die Replik des Beschwerdeführers erging am 14. Dezember 2017.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, nicht detailliert und differenziert. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei D._______ habe er von einem Kredit in der Höhe von (...) Taka und bei der BzP von (...) Taka gesprochen. Allgemein seien seine Ausführungen zum Kreditvertrag nur wenig detailliert ausgefallen. Er habe weder das Datum noch den Ort der Abfassung des Vertrags nennen können. Sodann fehlten Angaben zum genauen Inhalt und den Vertragsbedingungen. Zudem habe er an der BzP gesagt, es sei Anklage aufgrund der bestehenden Schuld gegen ihn erhoben worden, wohingegen er gegenüber der Kantonspolizei erwähnt habe, es sei Anklage wegen Betrugs gegen ihn erhoben worden. Die Übergriffe seines Gläubigers auf seine Frau und seinen Sohn habe er bloss allgemein beschreiben können.
E. 4.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien diese auch nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch seinen Gläubiger - einen nicht staatlichen Akteur - könne grundsätzlich nur relevant sein, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in seinem Heimatstaat adäquaten Schutz vor diesem zu finden. Unabhängig davon, ob er eine begründete Frucht vor einer Verfolgung durch seinen Kreditgeber habe, hänge die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Diesbezüglich sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung seien nicht erfüllt. Seinen Aussagen zufolge, hätten der geltend gemachten Verfolgung nur finanzielle Motive zugrunde gelegen. Folglich seien zukünftigen, in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln von Vornherein die Asylrelevanz abzusprechen und es sei darauf hinzuweisen, dass Anzeigen, Polizei- und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Damit sei der Beweiswert solcher Dokumente unter Berücksichtigung der bereits genannten Ungereimtheiten als gering einzustufen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Seine Schulden seien wegen der Zinsen stark angewachsen. Er sei aufgrund dieser Schulden an Leib und Leben gefährdet und die Polizei in seinem Heimatland werde ihm weder helfen können noch wollen. In Bangladesch würden nur reiche Leute Schutz vom Staat erhalten. Er sei indes arm.
E. 4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch mit der Rechtsmitteleingabe die Unglaubwürdigkeitsargumente nicht plausibel widerlegt. Aus dem Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente würden sich zudem weitere Widersprüche zu seinen Aussagen ergeben, namentlich ob der Kreditgeber weitere Massnahmen gegen ihn eingeleitet habe. Die geltend gemachte Verfolgung wegen Nichtbezahlung einer Kreditschuld sei daher nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin sei aber einer solchen Verfolgung die erforderliche Asylrelevanz abzusprechen, da diese nicht aus einem in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiv erfolge.
E. 4.5 Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die eingereichten Dokumente im Rahmen des Strafverfahrens erhalten, deshalb seien darin die genauen Angaben des Kreditvertrages nicht verzeichnet. Er hätte den Kredit nach zwei Jahren zurückzahlen müssen. Falls er diesen nicht innert fünf Jahren zurückzahle, würden seine Grundstücke an den Kreditgeber fallen. Aufgrund der Zinsen und Zinseszinsen schulde er in der Zwischenzeit sicher mehr als das Doppelte der ursprünglichen Kreditsumme; die genauen Zahlen seien ihm nicht bekannt. Ihm werde vorgeworfen den Kreditgeber getäuscht und betrogen sowie mit falschen Angaben ein Darlehen erlangt und keine Absicht gehabt zu haben, dieses zurückzuzahlen.
E. 5.1 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers offenbleiben. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Kreditgeber - mithin einer privaten Drittperson - verfolgt. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er den Kredit nicht zurückzahle. Ferner habe der Kreditgeber Anklage gegen ihn erhoben. Indes helfe ihm die Polizei nicht, da er arm sei.
E. 5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch diesfalls voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-theorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus (vgl. Urteile des BVGer D-1695/2016 vom30. Mai 2016 E. 3.6, E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-624/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 6.2, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 9). Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur vorhandenen Schutzinfrastruktur hätte. Vielmehr ist festzustellen, dass er sich nach den Drohungen durch den Kreditgeber nicht an die heimatlichen Behörden gewendet und es vorgezogen hat, das Heimatland zu verlassen. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann vermag er in diesem Zusammenhang aus dem Hinweis auf seine angebliche Mittellosigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit er geltend macht, auch seine Ehefrau und sein Sohn seien vom Kreditgeber bedroht worden, ist es auch ihnen zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sodann liegt dem angeblich vom Kreditgeber gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Strafverfahren ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt zugrunde. Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Asylvorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.
E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend oder gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 m.w.H.) Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6106/2017 vom 4. Dezember 2017 m.w.H.).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Krankheit könnte sich ohne ärztliche Behandlung - da er diese nicht bezahlen könne - weiter verschlechtern. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei für ihn daher unzumutbar. Wegen (...) wurde der Beschwerdeführer bereits operiert und es wurde ihm ein (...) gesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich dieser Problematik Ende Januar/Anfangs Februar 2018 eine weitere Operation geplant ist. Auf diese bereits geplanten medizinischen Massnahmen in der Schweiz und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rücksicht zu nehmen. Aufgrund des Schweregrades des medizinischen Problems ist jedenfalls bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Heimatland nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Allfällige notwendige Nachkontrollen und Untersuchungen können sodann, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegt wurde, auch in Bangladesch durchgeführt werden. Was die (...) und die (...) anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer die (...) empfohlen. Diesbezüglich sowie weitergehend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse.
E. 7.4 Für den aus E._______ (Distrikt F._______) stammenden Beschwerdeführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist (...)-jährig und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-Akten A29/14 F21). Zudem leben seine Ehefrau mit den Kindern und seine Schwester noch in seinem Heimatdorf, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann. Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bangladesch mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen.
E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5561/2017 Urteil vom 12. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 16. September 2016 in die Schweiz ein und suchte am 20. September 2016 um Asyl nach. Am 3. Oktober 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er habe im (...) 2013 ein Arbeitsvisum für B._______ erhalten und deshalb Bangladesch am (...) oder (...) 2013 verlassen. In B._______ habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er nach Italien gegangen sei. Im (...) 2015 sei er nach Deutschland gereist, wo sein Asylantrag ohne Befragung abgelehnt worden sei. Im (...) 2016 sei er mit dem Zug nach Portugal gereist, wo er auf einer (...) gearbeitet habe. Mit den dortigen Behörden habe er keinen Kontakt gehabt. In Bangladesch habe er sich (...) Taka (BDT) geliehen, diese aber nicht zurückzahlen können. Inzwischen schulde er (...) Taka und sei angeklagt worden. Falls er mit leeren Händen zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr. Am 21. August 2017 wurde der Beschwerdeführer einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen zu Protokoll, er habe in Bangladesch einen Kredit von (...) Taka aufgenommen. Mit Zinsen hätte er innerhalb von zwei Jahren einen Betrag von (...) Taka zurückzahlen müssen. Als Sicherheit habe er sein Grundstück - (...) - angegeben. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren könne der Gläubiger darauf zurückgreifen. Da er das Geld nicht habe zurückzahlen können, müsse er nun (...) Taka zurückzahlen. Der Geldgeber habe ihm gedroht, falls er ohne das Geld zurückkomme, werde er ihn umbringen. Sein Gläubiger sei im (...) 2016 einmal zu seiner Frau nach Hause gegangen, habe diese geohrfeigt und seinen Sohn geschlagen. Der Kreditgeber sei (...) und ihnen drohe. Er habe nun Angst, nach Bangladesch zurückzukehren. In Europa habe er die Möglichkeit zu arbeiten und seine Schulden zurückzubezahlen. Im (...) 2016 habe er sich in Portugal einen neuen Pass ausstellen lassen, wobei er keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe. Den Pass habe er indes in der Zwischenzeit verloren. Abgesehen von den Problemen bezüglich seiner Kreditschuld habe er in seinem Heimatland keine Probleme gehabt und auch mit den Behörden habe er keine Schwierigkeiten gehabt. B. Mit Verfügung vom 25. August 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Arztberichte und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer diverse Arztberichte zu den Akten (Bericht Augenarzt, [...], vom 5.05.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 23.06.2017: [...]; Operationsbericht Spital C._______ vom 26.06.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 25.08.2017: [...]; Ambulanter Bericht des Spitals C._______ vom 13.10.2017: [...]). F. Mit Eingabe vom 16. November 2017 reichte er die Akten des gegen ihn in Bangladesch eingeleiteten Strafverfahrens im Original und in Übersetzung ein (Order [...]; Frist Information Report [...], Charge Sheet [...]). G. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz um Vernehmlassung. H. Die Vernehmlassung erging am 24. November 2017, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. I. Die Replik des Beschwerdeführers erging am 14. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich, wenig konkret, nicht detailliert und differenziert. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei D._______ habe er von einem Kredit in der Höhe von (...) Taka und bei der BzP von (...) Taka gesprochen. Allgemein seien seine Ausführungen zum Kreditvertrag nur wenig detailliert ausgefallen. Er habe weder das Datum noch den Ort der Abfassung des Vertrags nennen können. Sodann fehlten Angaben zum genauen Inhalt und den Vertragsbedingungen. Zudem habe er an der BzP gesagt, es sei Anklage aufgrund der bestehenden Schuld gegen ihn erhoben worden, wohingegen er gegenüber der Kantonspolizei erwähnt habe, es sei Anklage wegen Betrugs gegen ihn erhoben worden. Die Übergriffe seines Gläubigers auf seine Frau und seinen Sohn habe er bloss allgemein beschreiben können. 4.2 Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers seien diese auch nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch seinen Gläubiger - einen nicht staatlichen Akteur - könne grundsätzlich nur relevant sein, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, in seinem Heimatstaat adäquaten Schutz vor diesem zu finden. Unabhängig davon, ob er eine begründete Frucht vor einer Verfolgung durch seinen Kreditgeber habe, hänge die Flüchtlingseigenschaft davon ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde liege. Diesbezüglich sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität einer Gefährdung ausgesetzt sei. Auch das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder das Verfolgungsmotiv der politischen Anschauung seien nicht erfüllt. Seinen Aussagen zufolge, hätten der geltend gemachten Verfolgung nur finanzielle Motive zugrunde gelegen. Folglich seien zukünftigen, in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln von Vornherein die Asylrelevanz abzusprechen und es sei darauf hinzuweisen, dass Anzeigen, Polizei- und Gerichtsdokumente in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar seien. Damit sei der Beweiswert solcher Dokumente unter Berücksichtigung der bereits genannten Ungereimtheiten als gering einzustufen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe geltend, er habe keine widersprüchlichen Angaben gemacht. Seine Schulden seien wegen der Zinsen stark angewachsen. Er sei aufgrund dieser Schulden an Leib und Leben gefährdet und die Polizei in seinem Heimatland werde ihm weder helfen können noch wollen. In Bangladesch würden nur reiche Leute Schutz vom Staat erhalten. Er sei indes arm. 4.4 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch mit der Rechtsmitteleingabe die Unglaubwürdigkeitsargumente nicht plausibel widerlegt. Aus dem Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente würden sich zudem weitere Widersprüche zu seinen Aussagen ergeben, namentlich ob der Kreditgeber weitere Massnahmen gegen ihn eingeleitet habe. Die geltend gemachte Verfolgung wegen Nichtbezahlung einer Kreditschuld sei daher nach wie vor nicht glaubhaft gemacht. Ohnehin sei aber einer solchen Verfolgung die erforderliche Asylrelevanz abzusprechen, da diese nicht aus einem in Art. 3 AsylG definierten Verfolgungsmotiv erfolge. 4.5 Replikweise bringt der Beschwerdeführer vor, er habe die eingereichten Dokumente im Rahmen des Strafverfahrens erhalten, deshalb seien darin die genauen Angaben des Kreditvertrages nicht verzeichnet. Er hätte den Kredit nach zwei Jahren zurückzahlen müssen. Falls er diesen nicht innert fünf Jahren zurückzahle, würden seine Grundstücke an den Kreditgeber fallen. Aufgrund der Zinsen und Zinseszinsen schulde er in der Zwischenzeit sicher mehr als das Doppelte der ursprünglichen Kreditsumme; die genauen Zahlen seien ihm nicht bekannt. Ihm werde vorgeworfen den Kreditgeber getäuscht und betrogen sowie mit falschen Angaben ein Darlehen erlangt und keine Absicht gehabt zu haben, dieses zurückzuzahlen. 5. 5.1 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers offenbleiben. Denn selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde von seinem Kreditgeber - mithin einer privaten Drittperson - verfolgt. Dieser habe ihn mit dem Tod bedroht für den Fall, dass er den Kredit nicht zurückzahle. Ferner habe der Kreditgeber Anklage gegen ihn erhoben. Indes helfe ihm die Polizei nicht, da er arm sei. 5.2 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch diesfalls voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-theorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates aus (vgl. Urteile des BVGer D-1695/2016 vom30. Mai 2016 E. 3.6, E-5266/2010 vom 9. Januar 2013 E. 6.1, E-624/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 6.2, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 9). Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zur vorhandenen Schutzinfrastruktur hätte. Vielmehr ist festzustellen, dass er sich nach den Drohungen durch den Kreditgeber nicht an die heimatlichen Behörden gewendet und es vorgezogen hat, das Heimatland zu verlassen. Dieses Verhalten hat er sich anrechnen zu lassen. Sodann vermag er in diesem Zusammenhang aus dem Hinweis auf seine angebliche Mittellosigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit er geltend macht, auch seine Ehefrau und sein Sohn seien vom Kreditgeber bedroht worden, ist es auch ihnen zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Sodann liegt dem angeblich vom Kreditgeber gegen den Beschwerdeführer anhängig gemachten Strafverfahren ein Verdacht auf ein strafrechtliches Delikt zugrunde. Aufgrund der Akten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer kein rechtsstaatlich legitimes Verfahren erhalten würde. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Asylvorbringen zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen.
6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend oder gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 m.w.H.) Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-6106/2017 vom 4. Dezember 2017 m.w.H.). 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Krankheit könnte sich ohne ärztliche Behandlung - da er diese nicht bezahlen könne - weiter verschlechtern. Eine Rückkehr nach Bangladesch sei für ihn daher unzumutbar. Wegen (...) wurde der Beschwerdeführer bereits operiert und es wurde ihm ein (...) gesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass bezüglich dieser Problematik Ende Januar/Anfangs Februar 2018 eine weitere Operation geplant ist. Auf diese bereits geplanten medizinischen Massnahmen in der Schweiz und auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rücksicht zu nehmen. Aufgrund des Schweregrades des medizinischen Problems ist jedenfalls bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in das Heimatland nicht von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen. Allfällige notwendige Nachkontrollen und Untersuchungen können sodann, wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegt wurde, auch in Bangladesch durchgeführt werden. Was die (...) und die (...) anbelangt, wurde dem Beschwerdeführer die (...) empfohlen. Diesbezüglich sowie weitergehend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen liesse. 7.4 Für den aus E._______ (Distrikt F._______) stammenden Beschwerdeführer sprechen weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Er ist (...)-jährig und verfügt über eine Grundschulbildung sowie Arbeitserfahrung als (...) (vgl. SEM-Akten A29/14 F21). Zudem leben seine Ehefrau mit den Kindern und seine Schwester noch in seinem Heimatdorf, weshalb er bei seiner Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz in seiner Herkunftsregion zurückgreifen kann. Folglich ist im Hinblick auf seine Reintegration in Bangladesch mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: