Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesch, ist muslimischen Glaubens und lebte bis zu seiner Ausreise in den Ortschaften, B._______ und C._______, Distrikt D._______. Im Jahr 2007 habe er Bangladesch zunächst Richtung Indien verlassen und sei von dort über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er länger gelebt habe. Im März 2012 habe er Griechenland verlassen und sei über Italien am 3. April 2012 irregulär in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 23. April 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. November 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei an sich unpolitisch und habe im Herbst 2006 nur ein einziges Mal an einer Versammlung der bangladeschischen Freiheitspartei (Freedom Party) teilgenommen. Nach der Versammlung sei er von Bekannten, welche Anhänger der Awami League (nachfolgend: AL) gewesen seien, abgefangen und in der Nähe des Versammlungsortes an einen Baum aufgehängt worden. Man habe ihn misshandelt und aufgefordert, ebenfalls der AL beizutreten. Jemand habe dieses Treiben beobachtet und Hilfe herbeigerufen. Erst dann hätten die Sympathisanten der AL von ihm abgelassen. Er habe im Spital behandelt werden müssen. Danach seien Mitglieder der AL auch bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihm abgeraten, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Der Vater habe ein Stück Land verkauft und damit seine Ausreise finanziert. C. Nach der Ausreise aus Bangladesch habe er sich nach Europa begeben und vier Jahre in Griechenland gelebt, wo er auch Asyl beantragt habe. Weil er in Griechenland nicht habe arbeiten dürfen, sei er dort von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Er habe sich in Griechenland auch einer schweren [Operation] unterziehen müssen. Nach der Genesung sei er 2012 aus Griechenland ausgereist und über Italien in die Schweiz gekommen. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte und Unterlagen ein. D. Das SEM wies das Asylgesuch am 23. Februar 2016 ab, da keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch Private geltend gemacht; gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne jedoch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden Bangladeschs ausgegangen werden. Es sei dem Beschwerdeführer auch vorzuhalten, dass er den Übergriff durch Anhänger der Awami League nicht zur Anzeige gebracht und auch sonst nichts unternommen habe, um den Schutz der Behörden seines Heimatstaates zu erlangen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sich an die örtliche Polizei zu wenden. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie einen Umzug innerhalb Bangladeschs erwogen, sondern sofort das Land verlassen habe, obwohl die von ihm geltend gemachten Nachteile auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen Verfolgungsmassnahmen nach Meinung der Vorinstanz durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen vermocht, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass dieser mangels Asylrelevanz der Vorbringen zulässig sei und es ferner keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung riskiere. Grundsätzlich sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch zumutbar. Bezüglich der medizinischen Vorbringen vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass die [Krankheit], welche unbestritten einer lebenslangen Medikamenteneinnahme sowie regelmässiger ärztliche Kontrollen bedürfe, im Heimatland Bangladesch behandelt werden könnte und auch der Zugang zur nötigen Medikation am Wohnort vorhanden sei. Da die Familie des Beschwerdeführers zudem wohlhabend sei, sei eine medizinische Notlage im Fall der Rückkehr nicht absehbar. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht sei der Vollzug zumutbar. Der Entscheid wurde am 24. Februar 2016 eröffnet. E. Am 17. März 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert durch Vollmacht vom 16. März 2016) den Entscheid der Vorinstanz an und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2016 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ernennung des Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine politisch motivierte Verfolgung. Er sei aus politischen Motiven misshandelt und gefoltert worden, er habe einige Täter auch persönlich gekannt, so dass diese ihn jederzeit identifizieren könnten. Die AL sei an der Regierung. Seit ihrer Machtübernahme sei das politische Klima in Bangladesch gewalttätig geworden und Anhänger der AL gingen brutal gegen Oppositionelle vor. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung von 2013 sei überholt und der dortige Sachverhalt sei nicht mit der Situation des Beschwerdeführers zu vergleichen. In Bangladesch herrsche inzwischen grosse Unsicherheit, die Sicherheitslage sei schlecht, es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden bereit seien, den Beschwerdeführer, einen Sympathisanten der Opposition, vor Übergriffen zu schützen. Darüber hinaus seien die Behörden in Bangladesch korrupt. Da die AL landesweit vorherrsche, sei eine inländische Fluchtalternative nicht denkbar. Abgesehen von seinen asylrelevanten Vorbringen sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schwer [krank] sei und seine Krankheit in Bangladesch nicht adäquat behandelt werden könne. Insbesondere sei der Zugang zu den nötigen Medikamenten nicht möglich und die Behandlung auch dadurch in Frage gestellt, dass in Bangladesch in grossem Masse gefälschte Medikamente auf den Markt kämen. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. F. Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 5. April 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 18. April 2016 fristgerecht geleistet wurde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Besuch einer Parteiveranstaltung der Freedom Party ungefähr im Oktober 2006 durch Mitglieder der Awami League entführt und gefoltert und wiederholt aufgefordert worden zu sein, der AL beizutreten. Einige seiner Peiniger seien aus der Nachbarschaft und ihm persönlich bekannt gewesen. Auch nach seiner Flucht nach Indien hätten Anhänger der AL bei seinem Vater weiter nach ihm gefragt. Er habe den Behörden diesen Vorfall nicht angezeigt, weil sein Vater ihm davon abgeraten habe. Die AL sei an der Macht, so dass er keinen Schutz vor den Nachstellungen durch ihre Angehörigen erhalten könne und sich ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative eröffne. Ausserdem könne er in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhalten.
E. 3.4 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, insbesondere auch, weil es der Beschwerdeführer versäumt habe, sich um den Schutz der Behörden zu bemühen oder den Umzug in einen anderen Landesteil zu erwägen.
E. 3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist.
E. 3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwägungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht. Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substanziiert darzulegen vermochte. Er hat sich im Rahmen der Anhörung wiederholt als grundsätzlich unpolitische Person bezeichnet (vgl. act. A16/17, F. 35, 72, 78, 84). Er will auch nur einmal an einer Veranstaltung der "Freedom Party" teilgenommen haben. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Profils, welches darin bestehe, als Gegner der Awami League bekannt zu sein, Verfolgung drohe, sind nicht geeignet, seinem kaum konturierten politischen Profil Konturen zu verleihen. Er vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt ist. Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um den angeblich erlittenen Lynchversuch durch Angehörige der AL bei den lokalen Behörden zur Anzeige zu bringen. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss er sich deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachte Entführung und die Misshandlungen sowie weitere befürchtete Nachteile zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen, im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Berichte über die Rolle der Awami League in Bangladesch und die politische Situation nichts zu ändern.
E. 3.7 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich jedoch keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der Awami League für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil D-3778/2013 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 4.8 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.
E. 4.8.1 In der Eingabe vom 17. März 2016 wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgebracht, er leide an einer schweren [Erkrankung]. Er müsse lebenslang unter ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente einnehmen, seine Wegweisung sei daher unzumutbar. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auch auf ein Arztzeugnis vom 25. September 2015, welches der Beschwerde beiliegt und aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer lebenslang (...) Medikamente einnehmen muss, deren Einnahme drei- bis viermal monatlich kontrolliert werden muss. Mindestens einmal jährlich sollte ein [Untersuchung] durchgeführt werden und mindestens zweimal pro Jahr eine [Untersuchung] erfolgen. Auch der Blutdruck müsse einmal pro Monat gemessen werden. Bei Einhaltung dieses Behandlungsplans sollte der Gesundheitszustand stabil und ohne Komplikationen bleiben. Falls die Behandlung unterbrochen würde, drohe eine Thrombose. Gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes sei eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich (vgl. Ausführungen in act. A22/9 sowie Ziff. III 2 a - c der angefochtenen Verfügung).
E. 4.8.2 Gemäss der Vorinstanz vermöchten die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu ändern. Amtsinterne Abklärungen hätten ergeben, dass die nötigen blutverdünnenden Medikamente auch in Bangladesch erhältlich seien, wenn es auch andere wären, als das in der Schweiz verordnete [Medikament] (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Ziff. III 2 d). Da der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, aus einer vermögenden Familie zu stammen und über ein weites Beziehungsnetz zu verfügen, sei davon auszugehen, dass er sich die Medikamente leisten könne und nicht in eine medizinische Notlage geraten werde.
E. 4.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich aus dem medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Tatsächlich steht dem Vollzug der Wegweisung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben will, weil er die medizinische Betreuung als besser erachtet (so bereits E. 4.8), nicht entgegen. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, wird der Beschwerdeführer auch in Bangladesch Zugang zur nötigen Behandlung und den blutverdünnenden Medikamenten erhalten können. Dies umso mehr, als er selbst vorgetragen hat, seine Familie sei vermögend und vermiete Häuser (vgl. act. A5/12, F. 02). Bei dieser Ausgangslage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich die nötigen Medikamente wird beschaffen können und er oder seine Familie für die ärztliche Behandlung wird aufkommen können. Auch der in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Einwand, in Bangladesch herrsche Korruption und wären gefälschte Medikamente im Umlauf, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern.
E. 4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 4.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 4.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1695/2016 Urteil vom 30. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______ , geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch Grégory Niederer, avocat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Bangladesch, ist muslimischen Glaubens und lebte bis zu seiner Ausreise in den Ortschaften, B._______ und C._______, Distrikt D._______. Im Jahr 2007 habe er Bangladesch zunächst Richtung Indien verlassen und sei von dort über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er länger gelebt habe. Im März 2012 habe er Griechenland verlassen und sei über Italien am 3. April 2012 irregulär in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 23. April 2012 fand dort die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. November 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. B. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei an sich unpolitisch und habe im Herbst 2006 nur ein einziges Mal an einer Versammlung der bangladeschischen Freiheitspartei (Freedom Party) teilgenommen. Nach der Versammlung sei er von Bekannten, welche Anhänger der Awami League (nachfolgend: AL) gewesen seien, abgefangen und in der Nähe des Versammlungsortes an einen Baum aufgehängt worden. Man habe ihn misshandelt und aufgefordert, ebenfalls der AL beizutreten. Jemand habe dieses Treiben beobachtet und Hilfe herbeigerufen. Erst dann hätten die Sympathisanten der AL von ihm abgelassen. Er habe im Spital behandelt werden müssen. Danach seien Mitglieder der AL auch bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten sich nach ihm erkundigt. Sein Vater habe ihm abgeraten, den Vorfall bei der Polizei anzuzeigen. Der Vater habe ein Stück Land verkauft und damit seine Ausreise finanziert. C. Nach der Ausreise aus Bangladesch habe er sich nach Europa begeben und vier Jahre in Griechenland gelebt, wo er auch Asyl beantragt habe. Weil er in Griechenland nicht habe arbeiten dürfen, sei er dort von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Er habe sich in Griechenland auch einer schweren [Operation] unterziehen müssen. Nach der Genesung sei er 2012 aus Griechenland ausgereist und über Italien in die Schweiz gekommen. Zum Beleg des medizinischen Vorbringens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte und Unterlagen ein. D. Das SEM wies das Asylgesuch am 23. Februar 2016 ab, da keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) geltend gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung durch Private geltend gemacht; gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne jedoch von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden Bangladeschs ausgegangen werden. Es sei dem Beschwerdeführer auch vorzuhalten, dass er den Übergriff durch Anhänger der Awami League nicht zur Anzeige gebracht und auch sonst nichts unternommen habe, um den Schutz der Behörden seines Heimatstaates zu erlangen, obwohl es zumutbar gewesen wäre, sich an die örtliche Polizei zu wenden. Des Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer nie einen Umzug innerhalb Bangladeschs erwogen, sondern sofort das Land verlassen habe, obwohl die von ihm geltend gemachten Nachteile auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen zurückzuführen seien. Der Beschwerdeführer hätte sich diesen Verfolgungsmassnahmen nach Meinung der Vorinstanz durch einen Umzug in einen anderen Landesteil zu entziehen vermocht, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Betreffend den Vollzug der Wegweisung hielt das SEM fest, dass dieser mangels Asylrelevanz der Vorbringen zulässig sei und es ferner keine Hinweise gebe, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung riskiere. Grundsätzlich sei der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch auch zumutbar. Bezüglich der medizinischen Vorbringen vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass die [Krankheit], welche unbestritten einer lebenslangen Medikamenteneinnahme sowie regelmässiger ärztliche Kontrollen bedürfe, im Heimatland Bangladesch behandelt werden könnte und auch der Zugang zur nötigen Medikation am Wohnort vorhanden sei. Da die Familie des Beschwerdeführers zudem wohlhabend sei, sei eine medizinische Notlage im Fall der Rückkehr nicht absehbar. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Auch in dieser Hinsicht sei der Vollzug zumutbar. Der Entscheid wurde am 24. Februar 2016 eröffnet. E. Am 17. März 2016 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert durch Vollmacht vom 16. März 2016) den Entscheid der Vorinstanz an und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Februar 2016 und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ernennung des Rechtsvertreters zum amtlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung wurde vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe eine politisch motivierte Verfolgung. Er sei aus politischen Motiven misshandelt und gefoltert worden, er habe einige Täter auch persönlich gekannt, so dass diese ihn jederzeit identifizieren könnten. Die AL sei an der Regierung. Seit ihrer Machtübernahme sei das politische Klima in Bangladesch gewalttätig geworden und Anhänger der AL gingen brutal gegen Oppositionelle vor. Die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung von 2013 sei überholt und der dortige Sachverhalt sei nicht mit der Situation des Beschwerdeführers zu vergleichen. In Bangladesch herrsche inzwischen grosse Unsicherheit, die Sicherheitslage sei schlecht, es sei nicht davon auszugehen, dass die Behörden bereit seien, den Beschwerdeführer, einen Sympathisanten der Opposition, vor Übergriffen zu schützen. Darüber hinaus seien die Behörden in Bangladesch korrupt. Da die AL landesweit vorherrsche, sei eine inländische Fluchtalternative nicht denkbar. Abgesehen von seinen asylrelevanten Vorbringen sei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer schwer [krank] sei und seine Krankheit in Bangladesch nicht adäquat behandelt werden könne. Insbesondere sei der Zugang zu den nötigen Medikamenten nicht möglich und die Behandlung auch dadurch in Frage gestellt, dass in Bangladesch in grossem Masse gefälschte Medikamente auf den Markt kämen. Aus diesen Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzumutbar. F. Das Gericht wies mit ausführlicher Zwischenverfügung vom 5. April 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss, amtliche Verbeiständung) wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 18. April 2016 fristgerecht geleistet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach dem Besuch einer Parteiveranstaltung der Freedom Party ungefähr im Oktober 2006 durch Mitglieder der Awami League entführt und gefoltert und wiederholt aufgefordert worden zu sein, der AL beizutreten. Einige seiner Peiniger seien aus der Nachbarschaft und ihm persönlich bekannt gewesen. Auch nach seiner Flucht nach Indien hätten Anhänger der AL bei seinem Vater weiter nach ihm gefragt. Er habe den Behörden diesen Vorfall nicht angezeigt, weil sein Vater ihm davon abgeraten habe. Die AL sei an der Macht, so dass er keinen Schutz vor den Nachstellungen durch ihre Angehörigen erhalten könne und sich ihm auch keine innerstaatliche Schutzalternative eröffne. Ausserdem könne er in der Schweiz eine bessere medizinische Versorgung erhalten. 3.4 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen nicht für asylbeachtlich, insbesondere auch, weil es der Beschwerdeführer versäumt habe, sich um den Schutz der Behörden zu bemühen oder den Umzug in einen anderen Landesteil zu erwägen. 3.5 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. 3.6 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch aus den nachfolgenden Erwägungen keine asylbeachtliche Verfolgung droht. Zunächst ist festzuhalten, dass er weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil substanziiert darzulegen vermochte. Er hat sich im Rahmen der Anhörung wiederholt als grundsätzlich unpolitische Person bezeichnet (vgl. act. A16/17, F. 35, 72, 78, 84). Er will auch nur einmal an einer Veranstaltung der "Freedom Party" teilgenommen haben. Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Profils, welches darin bestehe, als Gegner der Awami League bekannt zu sein, Verfolgung drohe, sind nicht geeignet, seinem kaum konturierten politischen Profil Konturen zu verleihen. Er vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft darzutun, dass er aufgrund einer tatsächlichen oder ihm unterstellten politischen Gesinnung verfolgt ist. Der Vorinstanz ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nichts unternommen hat, um den angeblich erlittenen Lynchversuch durch Angehörige der AL bei den lokalen Behörden zur Anzeige zu bringen. Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss er sich deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über die geltend gemachte Entführung und die Misshandlungen sowie weitere befürchtete Nachteile zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. An dieser Einschätzung vermögen die allgemeinen, im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen Berichte über die Rolle der Awami League in Bangladesch und die politische Situation nichts zu ändern. 3.7 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Bangladesch ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder dass er begründete Furcht hat, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015, E. 7.2.2). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich jedoch keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der Awami League für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.7 Das Bundesverwaltungsgericht analysierte im Referenzurteil D-3778/2013 die Lage in Bangladesch und gelangte zum Schluss, es herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. die ausführliche Darstellung im Referenzurteil D-3778/2013, E. 8.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 4.8 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E.11.1; 2009/28 E.9.3.1;2009/2 E.9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht. 4.8.1 In der Eingabe vom 17. März 2016 wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorgebracht, er leide an einer schweren [Erkrankung]. Er müsse lebenslang unter ärztlicher Kontrolle die nötigen Medikamente einnehmen, seine Wegweisung sei daher unzumutbar. Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei auch auf ein Arztzeugnis vom 25. September 2015, welches der Beschwerde beiliegt und aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer lebenslang (...) Medikamente einnehmen muss, deren Einnahme drei- bis viermal monatlich kontrolliert werden muss. Mindestens einmal jährlich sollte ein [Untersuchung] durchgeführt werden und mindestens zweimal pro Jahr eine [Untersuchung] erfolgen. Auch der Blutdruck müsse einmal pro Monat gemessen werden. Bei Einhaltung dieses Behandlungsplans sollte der Gesundheitszustand stabil und ohne Komplikationen bleiben. Falls die Behandlung unterbrochen würde, drohe eine Thrombose. Gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes sei eine entsprechende Behandlung im Herkunftsstaat nicht möglich (vgl. Ausführungen in act. A22/9 sowie Ziff. III 2 a - c der angefochtenen Verfügung). 4.8.2 Gemäss der Vorinstanz vermöchten die medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu ändern. Amtsinterne Abklärungen hätten ergeben, dass die nötigen blutverdünnenden Medikamente auch in Bangladesch erhältlich seien, wenn es auch andere wären, als das in der Schweiz verordnete [Medikament] (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Entscheid, Ziff. III 2 d). Da der Beschwerdeführer selbst vorgetragen habe, aus einer vermögenden Familie zu stammen und über ein weites Beziehungsnetz zu verfügen, sei davon auszugehen, dass er sich die Medikamente leisten könne und nicht in eine medizinische Notlage geraten werde. 4.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach sich aus dem medizinischen Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ergeben. Tatsächlich steht dem Vollzug der Wegweisung der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bleiben will, weil er die medizinische Betreuung als besser erachtet (so bereits E. 4.8), nicht entgegen. Wie die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, wird der Beschwerdeführer auch in Bangladesch Zugang zur nötigen Behandlung und den blutverdünnenden Medikamenten erhalten können. Dies umso mehr, als er selbst vorgetragen hat, seine Familie sei vermögend und vermiete Häuser (vgl. act. A5/12, F. 02). Bei dieser Ausgangslage geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er sich die nötigen Medikamente wird beschaffen können und er oder seine Familie für die ärztliche Behandlung wird aufkommen können. Auch der in der Beschwerdeschrift aufgeworfene Einwand, in Bangladesch herrsche Korruption und wären gefälschte Medikamente im Umlauf, vermag diese Einschätzung nicht zu erschüttern. 4.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.10 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung dieser Kosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: