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D-2246/2019

D-2246/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 6. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______) und habe dort - mit Ausnahme der Examenszeit - bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er habe sein Studium in (...) an der Universität in C._______ im (...) Studienjahr im (...) 2011 beziehungsweise (...) 2011 abgebrochen. Neben dem Studium habe er bis zirka Ende Mai 2010 in einem (...)-Center (...) gegeben und bis zirka Ende Februar 2011 auf (...) seiner Eltern gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seinem Bruder D._______ und dessen Familie noch im Heimatdorf. Dieser sei ein politischer Führer der Awami-League (AL) und (...) für diese Partei in der E._______-Union. Zwei seiner Brüder und alle vier Schwestern seien in Bangladesch wohnhaft, während sich ein weiterer Bruder in F._______ in G._______ aufhalte. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der Studentenbewegung des Vereins H._______ gewesen. Dieser sei islamistisch geprägt und mit der I._______ affiliiert. Die Vereinsmitglieder hätten sich monatlich in der Moschee des Nachbardorfs J._______ getroffen und einmal im Jahr habe eine Distriktversammlung im K._______ in C._______ stattgefunden. Vor seiner Mitgliedschaft bei diesem Verein sei er Mitglied im Studentenflügel der AL gewesen. Aufgrund dieses Wechsels habe er Probleme mit den Anhängern der AL bekommen. Seit dem Jahr 2008 habe er zusammen mit drei Kollegen illegal ein (...)-Center betrieben, da sie keine Bewilligung dafür erhalten hätten beziehungsweise diese nicht verlängert worden sei. Studenten der AL hätten neben seinem (...)-Center ein offizielles (...)-Center betrieben. Zirka im Mai 2010 habe er eine tätliche Auseinandersetzung mit Studenten der AL gehabt. Als er am Tag danach zu seinem (...)-Center gegangen sei, habe er festgestellt, dass es zerstört worden sei. Daraufhin habe er sich an den Vorsitzenden seiner Union gewandt, jedoch keine Genehmigung mehr erhalten. Im September 2010 sei er auf dem Weg ins Nachbardorf von Anhängern der Studentenbewegung der AL überfallen und schwer verletzt worden. Er habe sich deshalb während (...) Tagen in Spitalpflege befunden. Während seines Spitalaufenthalts seien Studenten der AL zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Mutter und seinen älteren Bruder bedroht. Sie hätten seinen Austritt aus dem (...)-Verein verlangt, andernfalls seine Familie Probleme bekommen würde. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, da sein älterer Bruder dagegen gewesen sei. Am (...) 2011 habe er Bangladesch legal mit einem Arbeitsvisum für F._______ verlassen. Nach (...) Monaten und (...) Tagen sei er von dort in K._______ weitergereist, wo er sich während (...) Jahre illegal aufgehalten und (...) gearbeitet habe. Am 7. Oktober 2015 sei er über die L._______, M._______ und (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen einen Reisepass, einen Spitalbericht, ein undatiertes Schreiben der Organisation (...), ein undatiertes Schreiben der Organisation (...), ein Schreiben des (...) und ein undatiertes Schreiben der (...), alles in Kopie, sowie die Übersetzung eines Schreibens des (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A24/7, A29/1, A26/6, A25/2 und A4/14, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zugleich wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Juni 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 31. Mai 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei Akte A4 unabhängig von der Klassifizierung um eine für den Ausgang des Asylverfahrens unwesentliche Akte handle, auf die sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgestützt habe, womit keine Gehörsverletzung vorliege, während der Aktenkomplex A24 ("interne Konsultation", paginiert als "interne Akte"), A25 ("verwaltungsinterne Information", paginiert als "interne Akte"), A26 ("internes Abklärungsergebnis", paginiert als "der Geheimhaltung unterliegende Akte") und A29 ("interne Aktennotiz: interne Konsultation", paginiert als "interne Akte") zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akten paginiert worden sei und das SEM sich im Übrigen bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt habe, womit ebenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 23. Juli 2019 ein. I. In seiner Replik vom 23. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Verhältnis zwischen der AL und der N._______, verwies diesbezüglich auf ein Video auf www.youtube.com und reichte (...) Internetartikel betreffend Politik, Wahlen und verschiedene Ereignisse in Bangladesch im Zeitraum von 2013 bis zum 16. Juli 2019 zu den Akten. J. Am 16. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingereichten Internetartikel auf (...) vom (...) 2019 aus, dass im Zusammenhang mit dem ermordet aufgefundenen Studenten O._______ zahlreiche Mitglieder des Studentenflügels der regierenden AL festgenommen worden seien und dieser Mord schwerwiegende Unruhen ausgelöst habe. K. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die sich täglich verschlimmernde Situation in Bangladesch, auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Im Fall der Rückkehr nach Bangladesch würde er in eine ihm an Leib und Leben gefährdende Situation geraten. Zudem seien die bangladeschischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig. So wie höchste politische Exponenten der Verfolgung ausgeliefert seien (bspw. Khaleda Zia und ihre Familie), wäre der Beschwerdeführer als einfacher Bürger erst recht schutzlos ausgeliefert. L. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit über fünf Jahren legal in der Schweiz aufhalte, hier hervorragend integriert und finanziell unabhängig sei, wobei er auf verschiedene gleichzeitig eingereichte Unterlagen verwies, weshalb eine Rückkehr nach Bangladesch für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. M. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 1. Februar 2021 auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5).

E. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.).

E. 3.2 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Paginierung führte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe in den vier Akten A24/7 ("interne Konsultation"), A25/2 ("verwaltungsinterne Information"), A26/6 ("internes Abklärungsergebnis" und A29/1 ("interne Notiz: interne Konsultation") fallspezifische Abklärungen getroffen und diese in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Betreffend die erwähnten Akten sei zudem die Paginierung nicht nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, weshalb die Akte A26/6 mit "A" statt mit "B" paginiert werden solle. Bezüglich der Akte A29/1 stünden die Bezeichnung im Widerspruch zueinander. Die Akte A4/14 ("GWK-Rapport" sei zu Unrecht mit "C" paginiert worden, zumal solche dem SEM geschickte Akten "anderer Behörden" gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Akten des SEM würden und dieses somit zur Gewährung der Einsicht zuständig werde. Schliesslich stünden die Bezeichnungen der Akte A29/1 in Widerspruch zueinander. Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 (vgl. Bst. F. oben) befunden. Darauf ist zu verweisen. Mithin ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrecht abzuweisen.

E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort darauf Bezug genommen worden sei, dass er Bangladesch am (...) 2011 verlassen habe, und dieVorinstanz damit zu würdigen unterlassen habe, dass er sich letztmals vor rund acht Jahren in Bangladesch aufgehalten habe, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. So wurde in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt sehr wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am erwähnten Datum verlassen habe. Somit ist nicht davon auszugehen, dass diesem Umstand bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch die Vorinstanz nicht Rechnung getragen wurde, selbst wenn er in den Erwägungen zum Wegweisungsvollzugspunkt nicht explizit erwähnt wurde. Dies ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist.

E. 3.4 Auch der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es zu würdigen unterlassen habe, dass er von den Anhängern der Chatro-League verfolgt worden sei und die Vorinstanz insbesondere nicht erwähnt habe, dass seine Probleme angefangen hätten, nachdem er selber die Chatro-League verlassen habe, geht fehl. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer für die Studentenbewegung der AL den Begriff Chatro-League und für jene des H._______ die Bezeichnung Chatro-(...) (auch Chatro-[...]) verwendete (vgl. act. A21/24 F65, F67, F97-101). Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass es sich bei der Chatro-League um den Studentenflügel der AL handle. In ihrem Entscheid seien statt des Begriffs Chatro-League die Bezeichnungen "Student der Awami-League" und "Studentenflügel der Awami-League" verwendet worden. Die im Zusammenhang mit Anhängern der Chatro-League geltend gemachten Probleme seien sowohl im Sachverhalt erwähnt als auch in den Erwägungen abgehandelt worden. Die Behauptung, das SEM habe insbesondere nicht erwähnt, dass die Probleme des Beschwerdeführers begonnen hätten, nachdem dieser die Chatro-League verlassen habe, entbehrten jeglicher Grundlage. So werde im Asylentscheid klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe aufgrund des Wechsels vom Studentenflügel der AL zum Studentenflügel der I._______ Probleme erhalten. Dass das SEM - wie in der Replik erwidert wurde - damit eine Argumentation nachgeschoben habe, wonach es für ein und dieselbe Gruppierung unterschiedliche Bezeichnungen verwendet habe, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM unter Hinweis auf eine Protokollstelle weiter vor, es habe sein Vorbringen nicht gewürdigt, dass auch andere Mitglieder des H._______ verfolgt worden seien und eines sogar getötet worden sei. In diesem Zusammenhang gab er zu Protokoll, dass alle Vereinsmitglieder Probleme gehabt hätten. Viele hätten den Verein nach dem Studium auf Geheiss ihrer Familien verlassen müssen. Das Mitglied P._______ sei getötet worden, es sei im Spital an einem Hirnschlag gestorben. Dies habe er in der Schweiz erfahren. Ein weiteres Mitglied sei mit ihm in F._______ gewesen, aber später nach Bangladesch zurückgekehrt. Je ein Mitglied sei nach Q._______ beziehungsweise R._______ gegangen. Von den andern wisse er nicht, wo sie sich aufhielten (vgl. act. A18/24 F153-158). Dazu ist festzuhalten, dass die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Asylgründe der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. Diesbezüglich ist der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Asylentscheids vorliegend nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die in E. 3.3 oben bereits erwähnte Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist.

E. 3.6 Dem SEM wird weiter vorgeworfen, es habe das Asylverfahren jahrelang verschleppt und dadurch zusätzlich zu seiner Abklärungspflicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. So habe es die Anhörung erst am 6. Juni 2017, eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs, durchgeführt und seither beinahe weitere zwei Jahre ungenutzt verstreichen lassen. Dies sei deshalb gravierend, weil eines der zentralen Argumente des SEM dahingehend laute, dass sich die Situation in Bangladesch im Sommer 2017 fundamental verändert habe, wobei es sich auf Internetartikel ab dem 29. Juli 2017 stütze, mithin auf Ereignisse, welche sich in Bangladesch nach der Anhörung des Beschwerdeführers zugetragen hätten. Es wiege schwer, dass dieVorinstanz diese Ereignisse zwei Jahre später als Hauptargument verwendet habe, ohne dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt und ihm dabei Gelegenheit gegeben zu haben, das Dossier zu aktualisieren. Zudem habe es das SEM unterlassen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, obwohl sich eine solche zwingend aufgedrängt habe. Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren jahrelang verschleppt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirka 18 Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs statt. Jedoch stellt diese gerügte grosse zeitliche Distanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden sind. Diesbezüglich hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, dass es ihm obliege, das SEM über neu eintretende Ereignisse, welche bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen seien, zu informieren (vgl. act. A21/24 S. 21). Praxisgemäss habe sich das SEM im Rahmen der Entscheidfindung auf die aktuelle Lage im Heimatstaat eines Gesuchstellers abgestützt. In der Vernehmlassung wurde weiter zutreffend ausgeführt, dass für den angefochtenen Entscheid öffentlich zugängliche Quellen genutzt und Quellenangaben gemacht würden, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei und dem Beschwerdeführer die aktuelle politische Lage in seinem Heimatland bekannt sein sollte, insbesondere in Bezug auf den Verein, bei welchem er Mitglied gewesen sein wolle und insbesondere auch, wenn er tatsächlich so politisch interessiert sein sollte, wie er geltend gemacht habe. Dem ist ergänzend anzufügen, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allgemein bekannten Sachver-haltselementen ist dabei nicht notwendig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht ist nach dem Gesagten zu verneinen.

E. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers viel zu lang gedauert habe, nämlich von 9 Uhr bis 17:35 Uhr. Somit stehe fest, dass die Anhörung mehr als doppelt so lang gedauert habe wie vom Bundesverwaltungsgericht als Maximaldauer vorgesehen. Zudem sei es zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen, weil die Dolmetscherin aus Indien stamme. Er habe festgestellt, dass sie ihn nicht gut verstanden und insbesondere auch Fehler gemacht habe. Das SEM bestätigte in seiner Vernehmlassung die Anhörungsdauer, merkte aber an, dass regelmässig Pausen eingelegt worden seien und die Mittagspause beinahe zwei Stunden gedauert habe. Dass eine Anhörung länger gedauert habe, als in der internen Weisung des SEM vorgesehen sei, stelle für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der erwähnten Weisung um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handle und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten könne, wobei das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7360/16 vom 9. Februar 2017 E. 4.1 hinwies. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle der Befragung den Anschein erweckt, auf eine unzumutbare Weise belastet zu sein. Auch die Hilfswerkvertretung habe keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. Weder während der Anhörung hätten sich Übersetzungsprobleme ergeben noch seien solche aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Rückübersetzung auch keine Beanstandungen angebracht und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Darauf wurde in der Replik erwidert, es sei offensichtlich, dass die erwähnte Weisung sehr wohl Aussenwirkung entfalte und entfalten müsse, zumal sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich klar äussere. Sie diene eben gerade dazu, eingehalten zu werden, und nicht lediglich dazu, "unzumutbare" Belastungen zu vermeiden. Sie schaffe die Grundvermutung, dass die Dauer von über vier Stunden zu lang und deshalb zu vermeiden sei. Mit seiner Argumentation wäre dem SEM Tür und Tor geöffnet, nach Belieben sehr lange Anhörungen durchzuführen und jeweils lediglich zu prüfen, ob damit eine "unzumutbare Belastung" geschaffen worden sei, was willkürlich wäre. Ausserdem sei dem SEM offensichtlich bekannt gewesen, dass die Anhörung mitten im Ramadan stattfinde, zumal es in Frage 93 ausdrücklich festgehalten habe, "Sie fasten ja und es ist Ramadan." Vor diesem Hintergrund sei die Anhörung als viel zu lang zu qualifizieren und offensichtlich, dass der fastende Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, während der gesamten Anhörungsdauer die erforderliche Konzentration aufzubringen. Die Dauer der Anhörung mag mit sechs Stunden zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8) nicht länger als vier Stunden dauern sollte und abgebrochen werden müsse, wenn sich abzeichne, dass ein höherer Zeitbedarf bestehe. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. So wurde die Anhörung durch die vier Pausen von insgesamt zwei Stunden und 35 Minuten unterbrochen. Die Befragerin hielt vor der Mittagspause (ab 11:50 Uhr) fest, dass der Beschwerdeführer faste und Ramadan sei. Gleichzeitig fragte sie ihn nach seinen Gebetszeiten und machte ihn darauf aufmerksam, dass ihm ein Gebetsraum zur Verfügung stehe (vgl. act. A21/24 F93). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass er zwischen 13:30 Uhr und 15 Uhr beten könne, woraufhin ihm die Befragerin mitteilte, dass sie zu gegebener Zeit eine Pause einlegen werde (vgl. a.a.O.,F94-96), welche in der Folge auch abgehalten wurde (vgl. a.a.O., S. 16). So wurden seine Antworten auch im letzten Teil der Anhörung, welcher nach einer Pause um 14:25 Uhr begann und bis zur letzten Pause um 15:55 Uhr dauerte, bevor ab 16:05 die Rückübersetzung erfolgte, nicht weniger ausführlich. Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Auch sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen und erklärte er zu Beginn der Anhörung ausdrücklich, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. a.a.O., F1). Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Nach dem Gesagten ist die Anhörung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor.

E. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass es sich bei der mit dem H._______ affilierten (...)-Partei um die ähnlich geschriebene und abgekürzte Partei (...) (I._______) handle, welche seit dem Jahr 2013 von den Parlamentswahlen ausgeschlossen sei. Diese Partei sei trotz des Ausschlusses nicht verboten und nehme nach wie vor an Wahlen der Landkreise teil. Es sei nicht davon auszugehen, dass Mitglieder der AL ein Verfolgungsinteresse an einfachen I._______-Mitgliedern hätten, ebenso wenig, dass sie ein besonderes Verfolgungsinteresse an einfachen Mitgliedern des mit der I._______ affilierten, legalen und in ganz Bangladesch verbreiteten H._______ hätten beziehungsweise gehabt hätten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei diesen Organisationen zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Diese Einschätzung werde durch den Umstand gestützt, dass er legal und mit einem Arbeitsvisum für F._______ aus Bangladesch ausgereist sei. Weiter sei festzuhalten, dass der H._______ gemäss verschiedenen Berichten im Sommer 2017 gemeinsam mit weiteren Organisationen eine Allianz mit der AL eingegangen sei. Somit sei ein zum Zeitpunkt des SEM-Entscheids weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers durch Anhänger der AL nicht plausibel. Ausserdem hätten gemäss seinen Aussagen sowohl sein Bruder D._______ als auch ein Cousin väterlicherseits höhere Funktionen auf lokaler Ebene in der AL inne. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass diese Personen ein Interesse an seiner Verfolgung hätten, sei davon auszugehen, dass diese Familienangehörigen ihm bei Problemen ebenfalls zur Seite stehen könnten. Des Weiteren habe er nach der Schliessung des (...)-Centers keine weiteren Nachteile erlitten, welche in ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Bangladesch verunmöglicht hätten. Aufgrund seiner Aussagen sei zudem nicht davon auszugehen, dass es sich um rein politische Meinungsverschiedenheiten gehandelt habe, welche zur Schliessung seines Zentrums geführt hätten. So habe gemäss seinen Aussagen die AL nebenan ein eigenes (...)-Center betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass sie primär aus wirtschaftlichem Konkurrenzdenken an der Schliessung seines Zentrums interessiert gewesen sei. Überdies ergäben sich aus seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise darauf, dass die AL an der Schliessung seines Zentrums überhaupt aktiv beteiligt gewesen sei. Schliesslich sei zum Zeitpunkt des SEM-Entscheids nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Bangladesch rund neun Jahre nach der Schliessung des (...)-Centers diesbezüglich noch Probleme zu befürchten hätte. Bei dem geltend gemachten tätlichen Angriff habe es sich um einen solchen durch Dritte gehandelt. Es gäbe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, um mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese hätten grundsätzlich einen geringen Beweiswert, da es sich dabei lediglich um Kopien handle, deren Authentizität nicht überprüft werden könne. Ausserdem könnten Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erworben werden. Letztlich handle es sich bei drei beziehungsweise vier eingereichten Beweismitteln, wenn die Übersetzung des nicht vorhandenen vierten Dokuments dazugezählt werde, lediglich um Gefälligkeitsschreiben und somit um Parteibehauptungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich brachte das SEM einen ausdrücklichen Vorbehalt an, da durchaus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestünden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, das SEM ignoriere, dass es sich bei ihm nicht lediglich um ein normales Mitglied der I._______ gehandelt habe, zumal er glaubhaft geschildert habe, dass er sehr aktiv gewesen sei und sich missionarisch betätigt habe. Weiter habe es das SEM unterlassen, den Gesamtzusammenhang zu würdigen, stelle es doch ein besonderes Profil dar, dass er ein (...)-Center betrieben und damit die AL gegen sich aufgebracht habe. Zudem sei offensichtlich, dass sich aus der nationalen politischen Situation in Bangladesch nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse, zumal er konkret und glaubhaft geschildert habe, dass er von der AL auf lokaler Ebene gezielt verfolgt worden sei; der auf höherer politischer Ebene abgeschlossene "Kuhhandel" habe an der regionalen Situation nichts geändert. Weiter habe es das SEM unterlassen, die aktuelle Situation zu würdigen: Seit der Wahl vom 30. Dezember 2018, welche die AL erdrutschartig gewonnen habe, sei diese nicht mehr daran interessiert, eine Allianz mit der I._______ einzugehen, und habe dies aufgrund ihrer Macht auch nicht nötig. Insbesondere habe der Beschwerdeführer geschildert, dass die Funktionsausübung in der AL durch einen seiner Brüder für ihn erst Recht eine Gefährdung bedeute. Sodann habe das SEM ignoriert, dass er selber in der erwähnten Chatro-League aktiv gewesen sei und die Probleme begonnen hätten, als er diese Organisation verlassen habe. Somit sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verfolgung durch die Chatro-League um eine Verfolgung durch Dritte gehandelt habe, aktenwidrig. Da der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, ein Terrorist zu sein, sei offensichtlich, dass er als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden sei und auch wegen dieser falschen Anschuldigung im Moment der Rückreise nach Bangladesch umgehend asylrelevant verfolgt würde, zumal allfällige politische Allianzen nichts daran änderten, dass die AL und die Behörden äusserst hart gegen mutmassliche Terroristen vorgingen. Das SEM habe die politisch-religiöse Sprengkraft des Betreibens des (...)-Centers durch den Beschwerdeführer nicht verstanden und nicht gewürdigt, stelle doch dessen Schliessung sehr wohl eine gezielte asylrelevante Verfolgung dar. Schliesslich habe das SEM den eingereichten Beweismitteln in willkürlicher Weise die Beweiskraft abgesprochen und damit Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt. Insbesondere habe es den Grundsatz des Vorrangs der Beweise missachtet: Es sei offensichtlich, dass Beweise bei der Prüfung gemäss Art. 7 AsylG Vorrang hätten und somit zwingend umfassend zu würdigen seien.

E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei ein sehr aktives und missionarisch tätiges Mitglied des Vereins H._______ gewesen, ergäben sich aus seinen Aussagen keine Hinweise darauf, dass er über ein exponiertes Profil verfüge, welches über eine einfache Mitgliedschaft hinausgehe. So habe er lediglich an Versammlungen teilgenommen, eine Vereinszeitschrift verkauft und Einladungen zu Versammlungen verteilt. Aus seinen Aussagen im Zusammenhang mit dem (...)-Center ergäbe sich, dass dieses den Zweck gehabt habe, (...) zu geben und sie (...) zu unterstützen. Solche Center seien in Bangladesch weit verbreitet und der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle erwähnt, dass er durch dieses bezwecke, sein religiöses und politisches Gedankengut zu verbreiten. Auch der Argumentation, der als Terrorist bezeichnete Beschwerdeführer sei als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden, könne nicht gefolgt werden. Er habe in keiner Hinsicht geltend gemacht, von den Behörden als Staatsfeind erfasst beziehungsweise von diesen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gesucht worden zu sein. Allein die Tatsache, dass eine Person von Privatpersonen als Terrorist beschimpft werde, habe keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Terrorismus zur Folge. Ausserdem sei der Verein H._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in Bangladesch registriert und somit legal, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass dessen Mitglieder unter einem generellen Terrorismusverdacht stünden. Was den Vorwurf anbelange, das SEM habe die aktuelle Lage nicht gewürdigt, habe der Rechtsvertreter seine Einschätzung bezüglich fehlendes Interesses der AL an einer Allianz mit dem H._______ nicht belegt.

E. 5.4 In der Replik wurde eingewandt, die Behauptung des SEM, dass es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Terrorist um eine simple "Beschimpfung" gehandelt habe, sei aktenwidrig, Dieser habe klar ausgesagt, die "Chatro-League Anhänger" hätten gesagt, dass er ein Terrorist sei. Es sei offensichtlich, dass sie ihn bei den Behörden denunziert haben müssen. Somit stehe fest, dass er eine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht habe.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.1 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM den Gesamtzusammenhang gewürdigt. So hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Insbesondere präzisierte sie in ihrer Vernehmlassung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei diesem um einen einfachen Anhänger des H._______ handle (vgl. act. A21/24 F86-89; E. 5.3 oben). Sie trug auch dem Vorbringen Rechnung, dass die Probleme des Beschwerdeführers nach seinem Wechsel von der Chatro-League zum H._______ beziehungsweise dessen Studentenbewegung begonnen hätten (vgl. a.a.O., F86). Ebenso begründete das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers schlüssig, weshalb die AL primär aus wirtschaftlichem Konkurrenzdenken an der Schliessung beziehungsweise Zerstörung des (...)-Centers interessiert gewesen sei, keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die AL daran überhaupt aktiv beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht habe, dass das (...)-Center die Verbreitung von religiösem und politischem Gedankengut bezweckt habe (vgl. act. A5/12 S. 7, A21/24 F46, F49).

E. 6.2 Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seinem Wechsel von der Chatro-League zur Studentenbewegung des H._______ noch aus dem Umstand, dass deshalb von Anhängern der AL Druck auf seinen Bruder D._______, einen lokalen AL-Funktionär, und die Familie ausgeübt worden sei, und er zusammen mit Kollegen ein (...)-Center betrieb, ein exponiertes Profil abzuleiten, das über eine einfache Vereinsmitgliedschaft hinausgeht. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, von Anhängern der AL als Terrorist beschimpft worden zu sein, keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Terrorismus abzuleiten vermöge. Dazu ist vorweg auf E. 5.3 oben zu verweisen. Auch der Umstand, dass er ohne Probleme auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses legal aus seinem Heimatstaat ausreisen konnte (vgl. act. A5/12 S. 5), lässt darauf schliessen, dass er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden ist.

E. 6.3 Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dass es sich beim geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer im September 2010 durch Anhänger der Chatro-League um einen solchen durch Dritte gehandelt habe und keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung vorlägen. In der Beschwerde wird nicht hinreichend konkretisiert, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2020 pauschal vorbrachte, die bangladeschischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um den Überfall und die dabei erlittenen Verletzungen durch Angehörige der Chatro-League bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangladesch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5266/2010 vom 9. Januar 2013; E-5561/2017 vom 12. Januar 2018). Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich der Beschwerdeführer deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über den Vorfall zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers gegen eine Anzeige gewesen sei, da ihm Anhänger der Chatro-League mit dem Verlust seiner Position in der AL gedroht hätten, falls er seinem Bruder nicht verbiete, bei seiner Partei zu bleiben (vgl. act. A21/24 F65).

E. 6.4 Sodann ist auch die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Bst. A., und E. 5.1 oben). Aus dem in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substanziierten Vorwurf, das SEM habe diesen in willkürlicher Weise die Beweiskraft abgesprochen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 6.6 Nach dem Gesagten ist an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche dem Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. I. oben) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die AL die Parlamentswahlen vom 31. Dezember 2018 mit überragender Mehrheit gewann und Hasina Wajed beziehungsweise Scheich Hasina von der AL zum dritten Mal in Folge als Premierministerin gewählt wurde, wobei es im Vorfeld der Wahlen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam und die Premierministerin des Autoritarismus und der Schikanierung der Medien und von führenden Personen der Opposition bezichtigt wird. Da der Beschwerdeführer über kein herausragendes politisches Profil verfügt, kann dahingestellt werden, ob die AL zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr an einer Allianz mit dem H._______ interessiert sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, einen individuellen Bezug seiner Vorbringen zu den politischen Ereignissen für den Zeitraum nach seiner Ausreise aus Bangladesch aufzuzeigen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ihm heute bei einer Rückkehr eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde.

E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.

E. 7 Mit dem Eventualrechtsbegehren 2 forderte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da er dieses Begehren in seinen Eingaben mit keinem Wort substanziiert hat, ist darauf nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der AL für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 9.5.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium sowie Arbeitserfahrungen. Vor seiner Ausreise wohnte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder D._______ im Heimatdorf. Zwei seiner Brüder und seine vier verheirateten Schwestern wohnen in Bangladesch. Einer der beiden Brüder habe ein eigenes (...) und besitze auch einige (...); dieser besitze etwa (...), die er wie (...) vermiete. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2012 nach F._______ gegangen und Ende 2016 nach Bangladesch zurückgekehrt (vgl. act. A5/12 S. 5, A21/24 F22-29). Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor mit seiner Familie in Kontakt (vgl. act. 21/24 F18). Sodann verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Zwar wurde in der Beschwerde eingewandt, dass es nach einer Auslandsaufenthaltsdauer von rund acht Jahren sehr schwierig sei, im Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen; zudem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seinen Schwestern, die sich durch die Heirat weitgehend von der Familie abgelöst hätten, und ihn nicht unterstützen könnten; auch mit seinen Brüdern habe er keinen Kontakt mehr, er wisse nur, dass einer von ihnen offenbar nach R._______ ausgereist sei, während er mit seinem Bruder D._______ und seiner Mutter Probleme gehabt habe (vgl. act. a.a.O., F104, 113 und 143). Selbst wenn das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zwischenzeitlich tatsächlich weniger umfangreich geworden sein sollte, ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 9.5.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass zusätzlich die Härtefallkriterien zu würdigen seien (vgl. Bst. L. oben), ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen.

E. 9.5.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl.EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2246/2019 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, Bangladesch, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 6. Juni 2017 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei bangladeschischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens aus dem Dorf B._______ (Distrikt C._______) und habe dort - mit Ausnahme der Examenszeit - bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er habe sein Studium in (...) an der Universität in C._______ im (...) Studienjahr im (...) 2011 beziehungsweise (...) 2011 abgebrochen. Neben dem Studium habe er bis zirka Ende Mai 2010 in einem (...)-Center (...) gegeben und bis zirka Ende Februar 2011 auf (...) seiner Eltern gearbeitet. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter lebe gemeinsam mit seinem Bruder D._______ und dessen Familie noch im Heimatdorf. Dieser sei ein politischer Führer der Awami-League (AL) und (...) für diese Partei in der E._______-Union. Zwei seiner Brüder und alle vier Schwestern seien in Bangladesch wohnhaft, während sich ein weiterer Bruder in F._______ in G._______ aufhalte. Seit dem Jahr 2008 sei er Mitglied der Studentenbewegung des Vereins H._______ gewesen. Dieser sei islamistisch geprägt und mit der I._______ affiliiert. Die Vereinsmitglieder hätten sich monatlich in der Moschee des Nachbardorfs J._______ getroffen und einmal im Jahr habe eine Distriktversammlung im K._______ in C._______ stattgefunden. Vor seiner Mitgliedschaft bei diesem Verein sei er Mitglied im Studentenflügel der AL gewesen. Aufgrund dieses Wechsels habe er Probleme mit den Anhängern der AL bekommen. Seit dem Jahr 2008 habe er zusammen mit drei Kollegen illegal ein (...)-Center betrieben, da sie keine Bewilligung dafür erhalten hätten beziehungsweise diese nicht verlängert worden sei. Studenten der AL hätten neben seinem (...)-Center ein offizielles (...)-Center betrieben. Zirka im Mai 2010 habe er eine tätliche Auseinandersetzung mit Studenten der AL gehabt. Als er am Tag danach zu seinem (...)-Center gegangen sei, habe er festgestellt, dass es zerstört worden sei. Daraufhin habe er sich an den Vorsitzenden seiner Union gewandt, jedoch keine Genehmigung mehr erhalten. Im September 2010 sei er auf dem Weg ins Nachbardorf von Anhängern der Studentenbewegung der AL überfallen und schwer verletzt worden. Er habe sich deshalb während (...) Tagen in Spitalpflege befunden. Während seines Spitalaufenthalts seien Studenten der AL zu ihm nach Hause gegangen und hätten seine Mutter und seinen älteren Bruder bedroht. Sie hätten seinen Austritt aus dem (...)-Verein verlangt, andernfalls seine Familie Probleme bekommen würde. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall nicht bei der Polizei gemeldet, da sein älterer Bruder dagegen gewesen sei. Am (...) 2011 habe er Bangladesch legal mit einem Arbeitsvisum für F._______ verlassen. Nach (...) Monaten und (...) Tagen sei er von dort in K._______ weitergereist, wo er sich während (...) Jahre illegal aufgehalten und (...) gearbeitet habe. Am 7. Oktober 2015 sei er über die L._______, M._______ und (...) in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen einen Reisepass, einen Spitalbericht, ein undatiertes Schreiben der Organisation (...), ein undatiertes Schreiben der Organisation (...), ein Schreiben des (...) und ein undatiertes Schreiben der (...), alles in Kopie, sowie die Übersetzung eines Schreibens des (...) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2019 - eröffnet am 10. April 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A24/7, A29/1, A26/6, A25/2 und A4/14, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den genannten Akten und danach um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2019 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zugleich wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 4. Juni 2019 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 31. Mai 2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei Akte A4 unabhängig von der Klassifizierung um eine für den Ausgang des Asylverfahrens unwesentliche Akte handle, auf die sich das SEM bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgestützt habe, womit keine Gehörsverletzung vorliege, während der Aktenkomplex A24 ("interne Konsultation", paginiert als "interne Akte"), A25 ("verwaltungsinterne Information", paginiert als "interne Akte"), A26 ("internes Abklärungsergebnis", paginiert als "der Geheimhaltung unterliegende Akte") und A29 ("interne Aktennotiz: interne Konsultation", paginiert als "interne Akte") zu Recht als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 respektive der Geheimhaltung gemäss Art. 27 VwVG unterliegende Akten paginiert worden sei und das SEM sich im Übrigen bei der Entscheidfindung nicht zulasten des Beschwerdeführers auf diese abgestützt habe, womit ebenfalls keine Gehörsverletzung vorliege. Schliesslich wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. H. Am 8. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik bis zum 23. Juli 2019 ein. I. In seiner Replik vom 23. Juli 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer insbesondere zum Verhältnis zwischen der AL und der N._______, verwies diesbezüglich auf ein Video auf www.youtube.com und reichte (...) Internetartikel betreffend Politik, Wahlen und verschiedene Ereignisse in Bangladesch im Zeitraum von 2013 bis zum 16. Juli 2019 zu den Akten. J. Am 16. Oktober 2019 führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen gleichzeitig eingereichten Internetartikel auf (...) vom (...) 2019 aus, dass im Zusammenhang mit dem ermordet aufgefundenen Studenten O._______ zahlreiche Mitglieder des Studentenflügels der regierenden AL festgenommen worden seien und dieser Mord schwerwiegende Unruhen ausgelöst habe. K. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 verwies der Beschwerdeführer auf die sich täglich verschlimmernde Situation in Bangladesch, auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Im Fall der Rückkehr nach Bangladesch würde er in eine ihm an Leib und Leben gefährdende Situation geraten. Zudem seien die bangladeschischen Behörden weder schutzwillig noch schutzfähig. So wie höchste politische Exponenten der Verfolgung ausgeliefert seien (bspw. Khaleda Zia und ihre Familie), wäre der Beschwerdeführer als einfacher Bürger erst recht schutzlos ausgeliefert. L. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich seit über fünf Jahren legal in der Schweiz aufhalte, hier hervorragend integriert und finanziell unabhängig sei, wobei er auf verschiedene gleichzeitig eingereichte Unterlagen verwies, weshalb eine Rückkehr nach Bangladesch für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. M. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung IV wurde das Verfahren am 1. Februar 2021 auf Richterin Nina Spälti Giannakitsas übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E.5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2 f.). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4 m.w.H.). Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27 f. VwVG). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt sodann eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1 je m.H.). 3.2 Zur Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts und der Pflicht zur vollständigen und richtigen Paginierung führte der Beschwerdeführer an, die Vorinstanz habe in den vier Akten A24/7 ("interne Konsultation"), A25/2 ("verwaltungsinterne Information"), A26/6 ("internes Abklärungsergebnis" und A29/1 ("interne Notiz: interne Konsultation") fallspezifische Abklärungen getroffen und diese in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt. Betreffend die erwähnten Akten sei zudem die Paginierung nicht nachvollziehbar. So sei nicht ersichtlich, weshalb die Akte A26/6 mit "A" statt mit "B" paginiert werden solle. Bezüglich der Akte A29/1 stünden die Bezeichnung im Widerspruch zueinander. Die Akte A4/14 ("GWK-Rapport" sei zu Unrecht mit "C" paginiert worden, zumal solche dem SEM geschickte Akten "anderer Behörden" gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Akten des SEM würden und dieses somit zur Gewährung der Einsicht zuständig werde. Schliesslich stünden die Bezeichnungen der Akte A29/1 in Widerspruch zueinander. Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und der Verletzung der Aktenführungspflicht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2019 (vgl. Bst. F. oben) befunden. Darauf ist zu verweisen. Mithin ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen Verletzung des Akteneinsichtsrecht abzuweisen. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit keinem Wort darauf Bezug genommen worden sei, dass er Bangladesch am (...) 2011 verlassen habe, und dieVorinstanz damit zu würdigen unterlassen habe, dass er sich letztmals vor rund acht Jahren in Bangladesch aufgehalten habe, erweist sich dieser Vorwurf als unbegründet. So wurde in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt sehr wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am erwähnten Datum verlassen habe. Somit ist nicht davon auszugehen, dass diesem Umstand bei der Prüfung des Vollzugs der Wegweisung durch die Vorinstanz nicht Rechnung getragen wurde, selbst wenn er in den Erwägungen zum Wegweisungsvollzugspunkt nicht explizit erwähnt wurde. Dies ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. 3.4 Auch der Vorwurf, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es zu würdigen unterlassen habe, dass er von den Anhängern der Chatro-League verfolgt worden sei und die Vorinstanz insbesondere nicht erwähnt habe, dass seine Probleme angefangen hätten, nachdem er selber die Chatro-League verlassen habe, geht fehl. So geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass der Beschwerdeführer für die Studentenbewegung der AL den Begriff Chatro-League und für jene des H._______ die Bezeichnung Chatro-(...) (auch Chatro-[...]) verwendete (vgl. act. A21/24 F65, F67, F97-101). Die Vorinstanz führte dazu in ihrer Vernehmlassung zutreffend aus, dass es sich bei der Chatro-League um den Studentenflügel der AL handle. In ihrem Entscheid seien statt des Begriffs Chatro-League die Bezeichnungen "Student der Awami-League" und "Studentenflügel der Awami-League" verwendet worden. Die im Zusammenhang mit Anhängern der Chatro-League geltend gemachten Probleme seien sowohl im Sachverhalt erwähnt als auch in den Erwägungen abgehandelt worden. Die Behauptung, das SEM habe insbesondere nicht erwähnt, dass die Probleme des Beschwerdeführers begonnen hätten, nachdem dieser die Chatro-League verlassen habe, entbehrten jeglicher Grundlage. So werde im Asylentscheid klar festgehalten, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe aufgrund des Wechsels vom Studentenflügel der AL zum Studentenflügel der I._______ Probleme erhalten. Dass das SEM - wie in der Replik erwidert wurde - damit eine Argumentation nachgeschoben habe, wonach es für ein und dieselbe Gruppierung unterschiedliche Bezeichnungen verwendet habe, findet nach dem Gesagten in den Akten keine Stütze. 3.5 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM unter Hinweis auf eine Protokollstelle weiter vor, es habe sein Vorbringen nicht gewürdigt, dass auch andere Mitglieder des H._______ verfolgt worden seien und eines sogar getötet worden sei. In diesem Zusammenhang gab er zu Protokoll, dass alle Vereinsmitglieder Probleme gehabt hätten. Viele hätten den Verein nach dem Studium auf Geheiss ihrer Familien verlassen müssen. Das Mitglied P._______ sei getötet worden, es sei im Spital an einem Hirnschlag gestorben. Dies habe er in der Schweiz erfahren. Ein weiteres Mitglied sei mit ihm in F._______ gewesen, aber später nach Bangladesch zurückgekehrt. Je ein Mitglied sei nach Q._______ beziehungsweise R._______ gegangen. Von den andern wisse er nicht, wo sie sich aufhielten (vgl. act. A18/24 F153-158). Dazu ist festzuhalten, dass die wesentlichen Elemente der geltend gemachten Asylgründe der angefochtenen Verfügung zu entnehmen sind. Diesbezüglich ist der Umfang ihrer Berücksichtigung bei der Begründung des Asylentscheids vorliegend nicht zu bemängeln. Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie die in E. 3.3 oben bereits erwähnte Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt ist. 3.6 Dem SEM wird weiter vorgeworfen, es habe das Asylverfahren jahrelang verschleppt und dadurch zusätzlich zu seiner Abklärungspflicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. So habe es die Anhörung erst am 6. Juni 2017, eineinhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs, durchgeführt und seither beinahe weitere zwei Jahre ungenutzt verstreichen lassen. Dies sei deshalb gravierend, weil eines der zentralen Argumente des SEM dahingehend laute, dass sich die Situation in Bangladesch im Sommer 2017 fundamental verändert habe, wobei es sich auf Internetartikel ab dem 29. Juli 2017 stütze, mithin auf Ereignisse, welche sich in Bangladesch nach der Anhörung des Beschwerdeführers zugetragen hätten. Es wiege schwer, dass dieVorinstanz diese Ereignisse zwei Jahre später als Hauptargument verwendet habe, ohne dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt und ihm dabei Gelegenheit gegeben zu haben, das Dossier zu aktualisieren. Zudem habe es das SEM unterlassen, eine ergänzende Anhörung durchzuführen, obwohl sich eine solche zwingend aufgedrängt habe. Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren jahrelang verschleppt und dadurch seine Abklärungspflicht verletzt, geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst zirka 18 Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs statt. Jedoch stellt diese gerügte grosse zeitliche Distanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. So besteht keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aus der Verfahrensdauer Nachteile entstanden sind. Diesbezüglich hielt das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung darauf hingewiesen worden sei, dass es ihm obliege, das SEM über neu eintretende Ereignisse, welche bei der Prüfung des Gesuchs zu berücksichtigen seien, zu informieren (vgl. act. A21/24 S. 21). Praxisgemäss habe sich das SEM im Rahmen der Entscheidfindung auf die aktuelle Lage im Heimatstaat eines Gesuchstellers abgestützt. In der Vernehmlassung wurde weiter zutreffend ausgeführt, dass für den angefochtenen Entscheid öffentlich zugängliche Quellen genutzt und Quellenangaben gemacht würden, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei und dem Beschwerdeführer die aktuelle politische Lage in seinem Heimatland bekannt sein sollte, insbesondere in Bezug auf den Verein, bei welchem er Mitglied gewesen sein wolle und insbesondere auch, wenn er tatsächlich so politisch interessiert sein sollte, wie er geltend gemacht habe. Dem ist ergänzend anzufügen, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen ist. Die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. und 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu allgemein bekannten Sachver-haltselementen ist dabei nicht notwendig. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht ist nach dem Gesagten zu verneinen. 3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, weil die Anhörung des Beschwerdeführers viel zu lang gedauert habe, nämlich von 9 Uhr bis 17:35 Uhr. Somit stehe fest, dass die Anhörung mehr als doppelt so lang gedauert habe wie vom Bundesverwaltungsgericht als Maximaldauer vorgesehen. Zudem sei es zu Schwierigkeiten bei der Übersetzung gekommen, weil die Dolmetscherin aus Indien stamme. Er habe festgestellt, dass sie ihn nicht gut verstanden und insbesondere auch Fehler gemacht habe. Das SEM bestätigte in seiner Vernehmlassung die Anhörungsdauer, merkte aber an, dass regelmässig Pausen eingelegt worden seien und die Mittagspause beinahe zwei Stunden gedauert habe. Dass eine Anhörung länger gedauert habe, als in der internen Weisung des SEM vorgesehen sei, stelle für sich genommen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV dar, zumal es sich bei der erwähnten Weisung um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung handle und eine asylsuchende Person daraus keine Rechte und Pflichten ableiten könne, wobei das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7360/16 vom 9. Februar 2017 E. 4.1 hinwies. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an keiner Stelle der Befragung den Anschein erweckt, auf eine unzumutbare Weise belastet zu sein. Auch die Hilfswerkvertretung habe keine diesbezüglichen Anmerkungen gemacht. Weder während der Anhörung hätten sich Übersetzungsprobleme ergeben noch seien solche aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Rückübersetzung auch keine Beanstandungen angebracht und die Richtigkeit des Protokolls mit seiner Unterschrift bestätigt. Darauf wurde in der Replik erwidert, es sei offensichtlich, dass die erwähnte Weisung sehr wohl Aussenwirkung entfalte und entfalten müsse, zumal sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich klar äussere. Sie diene eben gerade dazu, eingehalten zu werden, und nicht lediglich dazu, "unzumutbare" Belastungen zu vermeiden. Sie schaffe die Grundvermutung, dass die Dauer von über vier Stunden zu lang und deshalb zu vermeiden sei. Mit seiner Argumentation wäre dem SEM Tür und Tor geöffnet, nach Belieben sehr lange Anhörungen durchzuführen und jeweils lediglich zu prüfen, ob damit eine "unzumutbare Belastung" geschaffen worden sei, was willkürlich wäre. Ausserdem sei dem SEM offensichtlich bekannt gewesen, dass die Anhörung mitten im Ramadan stattfinde, zumal es in Frage 93 ausdrücklich festgehalten habe, "Sie fasten ja und es ist Ramadan." Vor diesem Hintergrund sei die Anhörung als viel zu lang zu qualifizieren und offensichtlich, dass der fastende Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, während der gesamten Anhörungsdauer die erforderliche Konzentration aufzubringen. Die Dauer der Anhörung mag mit sechs Stunden zwar relativ lang erscheinen, jedoch besteht seitens des Beschwerdeführers kein dahingehender Rechtsanspruch, dass die Anhörung, wie in einer internen Weisung des SEM vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8) nicht länger als vier Stunden dauern sollte und abgebrochen werden müsse, wenn sich abzeichne, dass ein höherer Zeitbedarf bestehe. In erster Linie massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Beurteilung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Vorliegend sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. So wurde die Anhörung durch die vier Pausen von insgesamt zwei Stunden und 35 Minuten unterbrochen. Die Befragerin hielt vor der Mittagspause (ab 11:50 Uhr) fest, dass der Beschwerdeführer faste und Ramadan sei. Gleichzeitig fragte sie ihn nach seinen Gebetszeiten und machte ihn darauf aufmerksam, dass ihm ein Gebetsraum zur Verfügung stehe (vgl. act. A21/24 F93). Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass er zwischen 13:30 Uhr und 15 Uhr beten könne, woraufhin ihm die Befragerin mitteilte, dass sie zu gegebener Zeit eine Pause einlegen werde (vgl. a.a.O.,F94-96), welche in der Folge auch abgehalten wurde (vgl. a.a.O., S. 16). So wurden seine Antworten auch im letzten Teil der Anhörung, welcher nach einer Pause um 14:25 Uhr begann und bis zur letzten Pause um 15:55 Uhr dauerte, bevor ab 16:05 die Rückübersetzung erfolgte, nicht weniger ausführlich. Er gab zudem nie an, mit den gestellten Fragen Mühe zu haben. Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Auch sind keine Übersetzungsprobleme festzustellen und erklärte er zu Beginn der Anhörung ausdrücklich, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. a.a.O., F1). Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte er sodann mit seiner Unterschrift die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls. Das SEM durfte somit auf die protokollierten Aussagen abstellen. Nach dem Gesagten ist die Anhörung nicht zu beanstanden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt auch in diesem Punkt nicht vor. 3.8 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass es sich bei der mit dem H._______ affilierten (...)-Partei um die ähnlich geschriebene und abgekürzte Partei (...) (I._______) handle, welche seit dem Jahr 2013 von den Parlamentswahlen ausgeschlossen sei. Diese Partei sei trotz des Ausschlusses nicht verboten und nehme nach wie vor an Wahlen der Landkreise teil. Es sei nicht davon auszugehen, dass Mitglieder der AL ein Verfolgungsinteresse an einfachen I._______-Mitgliedern hätten, ebenso wenig, dass sie ein besonderes Verfolgungsinteresse an einfachen Mitgliedern des mit der I._______ affilierten, legalen und in ganz Bangladesch verbreiteten H._______ hätten beziehungsweise gehabt hätten. Somit sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei diesen Organisationen zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Diese Einschätzung werde durch den Umstand gestützt, dass er legal und mit einem Arbeitsvisum für F._______ aus Bangladesch ausgereist sei. Weiter sei festzuhalten, dass der H._______ gemäss verschiedenen Berichten im Sommer 2017 gemeinsam mit weiteren Organisationen eine Allianz mit der AL eingegangen sei. Somit sei ein zum Zeitpunkt des SEM-Entscheids weiterhin bestehendes Verfolgungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers durch Anhänger der AL nicht plausibel. Ausserdem hätten gemäss seinen Aussagen sowohl sein Bruder D._______ als auch ein Cousin väterlicherseits höhere Funktionen auf lokaler Ebene in der AL inne. Da sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass diese Personen ein Interesse an seiner Verfolgung hätten, sei davon auszugehen, dass diese Familienangehörigen ihm bei Problemen ebenfalls zur Seite stehen könnten. Des Weiteren habe er nach der Schliessung des (...)-Centers keine weiteren Nachteile erlitten, welche in ihrer Art und Intensität ein menschenunwürdiges Leben in Bangladesch verunmöglicht hätten. Aufgrund seiner Aussagen sei zudem nicht davon auszugehen, dass es sich um rein politische Meinungsverschiedenheiten gehandelt habe, welche zur Schliessung seines Zentrums geführt hätten. So habe gemäss seinen Aussagen die AL nebenan ein eigenes (...)-Center betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass sie primär aus wirtschaftlichem Konkurrenzdenken an der Schliessung seines Zentrums interessiert gewesen sei. Überdies ergäben sich aus seinen Schilderungen keine konkreten Hinweise darauf, dass die AL an der Schliessung seines Zentrums überhaupt aktiv beteiligt gewesen sei. Schliesslich sei zum Zeitpunkt des SEM-Entscheids nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Bangladesch rund neun Jahre nach der Schliessung des (...)-Centers diesbezüglich noch Probleme zu befürchten hätte. Bei dem geltend gemachten tätlichen Angriff habe es sich um einen solchen durch Dritte gehandelt. Es gäbe keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu wenden, um mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts gegen die geltend gemachten Übergriffe vorzugehen. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese hätten grundsätzlich einen geringen Beweiswert, da es sich dabei lediglich um Kopien handle, deren Authentizität nicht überprüft werden könne. Ausserdem könnten Dokumente in Bangladesch leicht käuflich erworben werden. Letztlich handle es sich bei drei beziehungsweise vier eingereichten Beweismitteln, wenn die Übersetzung des nicht vorhandenen vierten Dokuments dazugezählt werde, lediglich um Gefälligkeitsschreiben und somit um Parteibehauptungen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. Diesbezüglich brachte das SEM einen ausdrücklichen Vorbehalt an, da durchaus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, das SEM ignoriere, dass es sich bei ihm nicht lediglich um ein normales Mitglied der I._______ gehandelt habe, zumal er glaubhaft geschildert habe, dass er sehr aktiv gewesen sei und sich missionarisch betätigt habe. Weiter habe es das SEM unterlassen, den Gesamtzusammenhang zu würdigen, stelle es doch ein besonderes Profil dar, dass er ein (...)-Center betrieben und damit die AL gegen sich aufgebracht habe. Zudem sei offensichtlich, dass sich aus der nationalen politischen Situation in Bangladesch nichts zu Ungunsten des Beschwerdeführers ableiten lasse, zumal er konkret und glaubhaft geschildert habe, dass er von der AL auf lokaler Ebene gezielt verfolgt worden sei; der auf höherer politischer Ebene abgeschlossene "Kuhhandel" habe an der regionalen Situation nichts geändert. Weiter habe es das SEM unterlassen, die aktuelle Situation zu würdigen: Seit der Wahl vom 30. Dezember 2018, welche die AL erdrutschartig gewonnen habe, sei diese nicht mehr daran interessiert, eine Allianz mit der I._______ einzugehen, und habe dies aufgrund ihrer Macht auch nicht nötig. Insbesondere habe der Beschwerdeführer geschildert, dass die Funktionsausübung in der AL durch einen seiner Brüder für ihn erst Recht eine Gefährdung bedeute. Sodann habe das SEM ignoriert, dass er selber in der erwähnten Chatro-League aktiv gewesen sei und die Probleme begonnen hätten, als er diese Organisation verlassen habe. Somit sei die Behauptung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Verfolgung durch die Chatro-League um eine Verfolgung durch Dritte gehandelt habe, aktenwidrig. Da der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, ein Terrorist zu sein, sei offensichtlich, dass er als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden sei und auch wegen dieser falschen Anschuldigung im Moment der Rückreise nach Bangladesch umgehend asylrelevant verfolgt würde, zumal allfällige politische Allianzen nichts daran änderten, dass die AL und die Behörden äusserst hart gegen mutmassliche Terroristen vorgingen. Das SEM habe die politisch-religiöse Sprengkraft des Betreibens des (...)-Centers durch den Beschwerdeführer nicht verstanden und nicht gewürdigt, stelle doch dessen Schliessung sehr wohl eine gezielte asylrelevante Verfolgung dar. Schliesslich habe das SEM den eingereichten Beweismitteln in willkürlicher Weise die Beweiskraft abgesprochen und damit Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt. Insbesondere habe es den Grundsatz des Vorrangs der Beweise missachtet: Es sei offensichtlich, dass Beweise bei der Prüfung gemäss Art. 7 AsylG Vorrang hätten und somit zwingend umfassend zu würdigen seien. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung aus, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er sei ein sehr aktives und missionarisch tätiges Mitglied des Vereins H._______ gewesen, ergäben sich aus seinen Aussagen keine Hinweise darauf, dass er über ein exponiertes Profil verfüge, welches über eine einfache Mitgliedschaft hinausgehe. So habe er lediglich an Versammlungen teilgenommen, eine Vereinszeitschrift verkauft und Einladungen zu Versammlungen verteilt. Aus seinen Aussagen im Zusammenhang mit dem (...)-Center ergäbe sich, dass dieses den Zweck gehabt habe, (...) zu geben und sie (...) zu unterstützen. Solche Center seien in Bangladesch weit verbreitet und der Beschwerdeführer habe an keiner Stelle erwähnt, dass er durch dieses bezwecke, sein religiöses und politisches Gedankengut zu verbreiten. Auch der Argumentation, der als Terrorist bezeichnete Beschwerdeführer sei als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden, könne nicht gefolgt werden. Er habe in keiner Hinsicht geltend gemacht, von den Behörden als Staatsfeind erfasst beziehungsweise von diesen im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten gesucht worden zu sein. Allein die Tatsache, dass eine Person von Privatpersonen als Terrorist beschimpft werde, habe keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Terrorismus zur Folge. Ausserdem sei der Verein H._______ gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in Bangladesch registriert und somit legal, weshalb auch nicht davon auszugehen sei, dass dessen Mitglieder unter einem generellen Terrorismusverdacht stünden. Was den Vorwurf anbelange, das SEM habe die aktuelle Lage nicht gewürdigt, habe der Rechtsvertreter seine Einschätzung bezüglich fehlendes Interesses der AL an einer Allianz mit dem H._______ nicht belegt. 5.4 In der Replik wurde eingewandt, die Behauptung des SEM, dass es sich bei der Bezeichnung des Beschwerdeführers als Terrorist um eine simple "Beschimpfung" gehandelt habe, sei aktenwidrig, Dieser habe klar ausgesagt, die "Chatro-League Anhänger" hätten gesagt, dass er ein Terrorist sei. Es sei offensichtlich, dass sie ihn bei den Behörden denunziert haben müssen. Somit stehe fest, dass er eine individuelle Bedrohung glaubhaft gemacht habe. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten: 6.1 Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat das SEM den Gesamtzusammenhang gewürdigt. So hat sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Äusserungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die eingereichten Beweismittel gewürdigt. Insbesondere präzisierte sie in ihrer Vernehmlassung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb es sich bei diesem um einen einfachen Anhänger des H._______ handle (vgl. act. A21/24 F86-89; E. 5.3 oben). Sie trug auch dem Vorbringen Rechnung, dass die Probleme des Beschwerdeführers nach seinem Wechsel von der Chatro-League zum H._______ beziehungsweise dessen Studentenbewegung begonnen hätten (vgl. a.a.O., F86). Ebenso begründete das SEM gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers schlüssig, weshalb die AL primär aus wirtschaftlichem Konkurrenzdenken an der Schliessung beziehungsweise Zerstörung des (...)-Centers interessiert gewesen sei, keine konkreten Hinweise vorlägen, dass die AL daran überhaupt aktiv beteiligt gewesen sei und der Beschwerdeführer an keiner Stelle vorgebracht habe, dass das (...)-Center die Verbreitung von religiösem und politischem Gedankengut bezweckt habe (vgl. act. A5/12 S. 7, A21/24 F46, F49). 6.2 Auch vermag der Beschwerdeführer weder aus seinem Wechsel von der Chatro-League zur Studentenbewegung des H._______ noch aus dem Umstand, dass deshalb von Anhängern der AL Druck auf seinen Bruder D._______, einen lokalen AL-Funktionär, und die Familie ausgeübt worden sei, und er zusammen mit Kollegen ein (...)-Center betrieb, ein exponiertes Profil abzuleiten, das über eine einfache Vereinsmitgliedschaft hinausgeht. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer allein aus dem Umstand, von Anhängern der AL als Terrorist beschimpft worden zu sein, keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit Terrorismus abzuleiten vermöge. Dazu ist vorweg auf E. 5.3 oben zu verweisen. Auch der Umstand, dass er ohne Probleme auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses legal aus seinem Heimatstaat ausreisen konnte (vgl. act. A5/12 S. 5), lässt darauf schliessen, dass er entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht als hochprofiliger Staatsfeind erfasst worden ist. 6.3 Die Vorinstanz hielt weiter zutreffend fest, dass es sich beim geltend gemachten Überfall auf den Beschwerdeführer im September 2010 durch Anhänger der Chatro-League um einen solchen durch Dritte gehandelt habe und keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung vorlägen. In der Beschwerde wird nicht hinreichend konkretisiert, inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz aktenwidrig seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2020 pauschal vorbrachte, die bangladeschischen Behörden seien weder schutzwillig noch schutzfähig, ist Folgendes festzuhalten: Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten. Es ist dabei nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, welches eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems muss der betroffenen Person zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat nichts unternommen, um den Überfall und die dabei erlittenen Verletzungen durch Angehörige der Chatro-League bei den zuständigen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Bangladesch die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5266/2010 vom 9. Januar 2013; E-5561/2017 vom 12. Januar 2018). Betreffend die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des heimatlichen Staates muss sich der Beschwerdeführer deshalb anlasten lassen, dass er es unterlassen hat, die Behörden über den Vorfall zu informieren, womit er ein angemessenes Handeln des Staates verunmöglichte. Die Inanspruchnahme der örtlichen Polizei wäre ihm zugänglich und zumutbar gewesen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers gegen eine Anzeige gewesen sei, da ihm Anhänger der Chatro-League mit dem Verlust seiner Position in der AL gedroht hätten, falls er seinem Bruder nicht verbiete, bei seiner Partei zu bleiben (vgl. act. A21/24 F65). 6.4 Sodann ist auch die Würdigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden (vgl. Bst. A., und E. 5.1 oben). Aus dem in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substanziierten Vorwurf, das SEM habe diesen in willkürlicher Weise die Beweiskraft abgesprochen, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.5 Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.6 Nach dem Gesagten ist an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vorliegen, welche dem Beschwerdeführer heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik eingereichten Unterlagen (vgl. Bst. I. oben) ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die AL die Parlamentswahlen vom 31. Dezember 2018 mit überragender Mehrheit gewann und Hasina Wajed beziehungsweise Scheich Hasina von der AL zum dritten Mal in Folge als Premierministerin gewählt wurde, wobei es im Vorfeld der Wahlen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kam und die Premierministerin des Autoritarismus und der Schikanierung der Medien und von führenden Personen der Opposition bezichtigt wird. Da der Beschwerdeführer über kein herausragendes politisches Profil verfügt, kann dahingestellt werden, ob die AL zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr an einer Allianz mit dem H._______ interessiert sei. Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, einen individuellen Bezug seiner Vorbringen zu den politischen Ereignissen für den Zeitraum nach seiner Ausreise aus Bangladesch aufzuzeigen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass ihm heute bei einer Rückkehr eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Nachdem er keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können, liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft mangels Relevanz der Asylvorbringen zu Recht verneint. Er ist nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Somit erübrigen sich Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG.

7. Mit dem Eventualrechtsbegehren 2 forderte der Beschwerdeführer, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Da er dieses Begehren in seinen Eingaben mit keinem Wort substanziiert hat, ist darauf nicht einzugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,§§ 124-127 m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. dazu die Ausführungen im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 7.2.2, die auch heute noch zutreffen). Betreffend den Beschwerdeführer ergeben sich aber keine gewichtigen Indizien, dass er den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der AL für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 9.5.3 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der offenbar gesunde Beschwerdeführer verfügt - soweit den Akten zu entnehmen ist - über ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium sowie Arbeitserfahrungen. Vor seiner Ausreise wohnte er gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder D._______ im Heimatdorf. Zwei seiner Brüder und seine vier verheirateten Schwestern wohnen in Bangladesch. Einer der beiden Brüder habe ein eigenes (...) und besitze auch einige (...); dieser besitze etwa (...), die er wie (...) vermiete. Ein weiterer Bruder sei im Jahr 2012 nach F._______ gegangen und Ende 2016 nach Bangladesch zurückgekehrt (vgl. act. A5/12 S. 5, A21/24 F22-29). Der Beschwerdeführer stehe nach wie vor mit seiner Familie in Kontakt (vgl. act. 21/24 F18). Sodann verbrachte er den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch und ist daher mit den dortigen Lebensumständen bestens vertraut. Zwar wurde in der Beschwerde eingewandt, dass es nach einer Auslandsaufenthaltsdauer von rund acht Jahren sehr schwierig sei, im Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen; zudem habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit seinen Schwestern, die sich durch die Heirat weitgehend von der Familie abgelöst hätten, und ihn nicht unterstützen könnten; auch mit seinen Brüdern habe er keinen Kontakt mehr, er wisse nur, dass einer von ihnen offenbar nach R._______ ausgereist sei, während er mit seinem Bruder D._______ und seiner Mutter Probleme gehabt habe (vgl. act. a.a.O., F104, 113 und 143). Selbst wenn das familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zwischenzeitlich tatsächlich weniger umfangreich geworden sein sollte, ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.5.4 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass zusätzlich die Härtefallkriterien zu würdigen seien (vgl. Bst. L. oben), ist festzuhalten, dass der Grad der Integration in der Schweiz grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2006 Nr. 13 E. 3.5). Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die hierzu eingereichten Beweismittel ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.5.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl.EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.5.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.- festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Daniel Widmer Versand: