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E-7267/2018

E-7267/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Eine Überprüfung seiner Identitätsdokumente (Führerausweis [C._______] und Reisepass [Nicaragua]) durch die Flughafenpolizei B._______ ergab, dass es sich beim Führerausweis um ein Dokument ohne Fälschungsmerkmale handle, der Reisepass jedoch ein gefälschtes Dokument sei. B. Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP). Am 11. Dezember 2018 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bangladesch und habe mit seinen Angehörigen in der Nähe von D._______ gelebt. Seit seinem Schulabschluss im Jahr (...) habe er sich für die BNP (Bangladesh Nationalist Party) engagiert. Ab 2008, nachdem die BNP die Wahlen verloren habe, sei er von den Behörden verfolgt worden. Er sei anlässlich einer Demonstration, bei der es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, angezeigt worden. Daraufhin habe er sich in E._______ und in F._______ (Bangladesch) aufgehalten. Das Gerichtsverfahren sei heute noch hängig. Im Jahr 2009 sei er wegen angeblich illegalen Waffenbesitzes erneut angezeigt worden. Der Parteivorsitzende der BNP habe ihn daraufhin informiert, dass das Gericht in D._______ ihn, den Beschwerdeführer, zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt habe. Eine Beschwerde dagegen habe er auf Abraten seines Anwalts nicht eingereicht. Um den Schwierigkeiten im Heimatstaat zu entkommen, sei er mit seinem Reisepass im Jahr 2014 nach C._______ gereist. Dort habe er ungefähr drei Jahre verbracht, bis er im Jahr 2017 mangels Aufenthaltsbewilligung nach Bangladesch weggewiesen worden sei. Anfang 2018 sei er erneut ausgereist. Über Pakistan und den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe. Im November 2018 sei er mit Hilfe eines Schleppers für 20 Tage nach C._______ gelangt, wo er eine religiöse Omra-Reise unternommen habe. Sodann sei er von der Türkei in die Schweiz gereist, wiederum mit Hilfe des Schleppers. Als Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer obgenannten Reisepass und Führerschein zu den Akten. Sein Reisepass aus Bangladesch sei im Jahr 2014 ausgestellt worden und befinde sich beim Schlepper. Ferner gab der Beschwerdeführer Beweismittel in Form eines polizeilichen Berichts bezüglich der Ereignisse im Jahr 2008 und ein Urteil des Gerichts in D._______ bezüglich des illegalen Waffenbesitzes beziehungsweise der Verurteilung zu zehn Jahren Haft zu den Akten. B.b Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei B._______ sei der Beschwerdeführer am 27. November 2018 von Istanbul, Türkei, nach B._______ geflogen. Ferner würden sich auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers Fotografien befinden, unter anderem ein Selfie des Beschwerdeführers in einem Flugzeug der (...) vom 24. November 2018. Sodann seien Kopien von Flugreservierungen, auf den Beschwerdeführer ausgestellt, von G._______, C._______, nach Istanbul am 24. November 2018 und Weiterflüge über Paris nach Panama sowie eine Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 17. Juni 2018 in F._______, Bangladesch, übermittelt an das bangladeschische Generalkonsulat in G._______, sichergestellt worden. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (eröffnet am 15. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit undatierter, teilweise fremdsprachiger Eingabe (Übergabe an die Flughafenpolizei am 21. Dezember 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Eingang gleichentags per Fax). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Die am 21. Dezember 2018 in Auftrag gegebene Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung lag dem Gericht am 28. Dezember 2018 vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dieser Begründung ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachgehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen (Art. 7 AsylG). Zunächst sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer jahrelang für die BNP politisiert habe. Es erstaune, dass er keine detaillierten Angaben über seine Tätigkeiten bei der Partei oder über die Anzahl Mitglieder in der lokalen Sektion habe machen können. Er habe lediglich erwähnt, dass er als (...) Mitglieder über Versammlungen informiert habe und sich mit dem lokalen Leader gezeigt habe (SEM-Akte A19 F66 ff.). Auf Nachfrage hin habe er ergänzt, dass er keine Arbeit gehabt habe und deshalb ständig "dabei" gewesen sei und Freunde in der Partei gehabt habe. Sodann habe er zu den parlamentarischen Wahlen konfuse und knappe Aussagen gemacht (z.B. SEM-Akte A19 F128). Auch zum Programm und den Zielen der BNP habe er keine detaillierten Auskünfte zu Protokoll geben können. Insgesamt seien die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ungenügend. Bei jemandem, der sich angeblich jahrelang politisch eingesetzt haben wolle, wären vollständige und detaillierte Berichte zu erwarten gewesen. Entsprechend könne sein jahrelanger Einsatz für die BNP nicht geglaubt werden. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzeige im Jahr 2008 und des noch hängigen Verfahrens seien durch ihre Knappheit und Substanzlosigkeit aufgefallen (SEM-Akte A19 F101 ff.). Trotz Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, den Grund für die Anzeige und den Wortlaut der Anschuldigung zu nennen. Er habe lediglich erklärt, er sei unschuldig gewesen, es sei lange her und man habe ihm "dies und das" vorgeworfen. Schliesslich habe er eingeräumt, dass es um Ausschreitungen bei einer Demonstration gegangen sei. Weshalb das Verfahren noch hängig sei, habe er aber nicht angeben können. Ferner erstaune, dass er mehrfach vor Gericht gestanden habe, aber nie von der Polizei befragt worden sei. Auch hier seien ausführlichere Schilderungen zu erwarten gewesen. Sodann mache er eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes aus dem Jahr 2009 geltend, woraufhin er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei (SEM-Akte A19 F129 ff.). Dennoch sei er im Jahr 2014 nach C._______ ausgereist und ungefähr im Jahr 2017 nach Bangladesch zurückgekehrt, bevor er sein Heimatland im Jahr 2018 wieder verlassen habe. Angezeigt worden sei er durch die Gegenpartei der BNP, aufgrund seiner BNP-Mitgliedschaft. Weshalb ausgerechnet er beschuldigt worden sei, habe er nicht erklären können und auf eine Vielzahl von BNP-Anhängern im Gefängnis hingewiesen. Auch habe er nicht sagen können, was für eine Gefahr er für die Gegenpartei dargestellt habe. Entgegen der Realität habe er erklärt, diese Gegenpartei sei seit zwölf bis dreizehn Jahren an der Macht. Ferner habe er weder sagen können, wann genau er verurteilt worden sei, noch, wann er vom Urteil erfahren habe, und habe lediglich auf die hierzu eingereichten Beweismittel verwiesen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, einen stichhaltigen ausschlaggebenden Grund für seine Ausreisen in den Jahren 2014 und 2018 anzugeben. So habe er bloss erklärt, im Jahr 2014 sei ein Freund umgebracht worden und viele von ihnen hätten Probleme gehabt und seien im Gefängnis. Im Jahr 2018 sei er ausgereist, um sein Leben zu retten. Diese allgemeinen Erklärungen überzeugten wenig. Ferner erstaune, dass er sich trotz der Verurteilung zu zehn Jahren Haft im Jahr 2014 einen Reisepass habe ausstellen lassen und problemlos über den Flughafen von F._______ habe ein- und ausreisen können. Die Erklärung, er sei in D._______ verurteilt worden, sein Problem bestehe nur dort (SEM-Akte A19 F174 ff.), vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe der Beschwerdeführer schleierhafte Angaben zu seiner Reise in die Schweiz und zu seinen Reisedokumenten gemacht. Insbesondere habe er betont, nicht mehr zu wissen, wie er in die Schweiz gereist sei, und er habe sich im Jahr 2014 zuletzt einen Reisepass ausstellen lassen. Die Flughafenpolizei habe jedoch herausgefunden, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Pass aus Bangladesch ausgestellt worden sei. Ferner sei er am 24. November 2018 von G._______ nach Istanbul geflogen. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass er nicht mehr wisse, dass er unmittelbar vor seiner Reise in die Schweiz noch in C._______ gewesen sei. (...). Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (polizeilicher Bericht und Urteil) in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht überzeugend. Es erstaune, dass im Urteil erwähnt werde, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig bei der Polizei gemeldet und drei Monate in Untersuchungshaft verbracht, zumal er diese wesentlichen Ereignisse weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Fälschungen handle.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, an den Befragungen sei er "gesundheitlich niedergeschlagen" und sehr aufgeregt gewesen. Daher habe er nicht ausführlich erzählen können. Auch habe er keine gute Schulbildung, weshalb er sich nicht so gut ausdrücken könne. Ferner sei Vieles falsch aufgeschrieben worden. Zu seinem neuen Reisepass sei festzuhalten, dass er diesen nicht selber in C._______ beantragt habe, sondern dies durch einen Agenten geschehen sei. Der Originalpass befinde sich daher bei besagtem Agenten. In Bangladesch sei es sodann auch als gesuchte Person möglich, einen Reisepass zu erhalten und das Land zu verlassen, sofern man den Passbehörden genug Bestechungsgelder bezahle. So habe er seinen Pass für mehrere Jahre zurück ausstellen lassen. Dies könne die Botschaft in Bangladesch bestätigen. Zudem könne dort ein neuer Pass für ihn ausgestellt werden. Sodann habe er bezüglich seiner zwei Anzeigen und der Verurteilung in D._______ Original-Dokumente eingereicht. Er sei als Unschuldiger, bloss aufgrund seiner Aktivitäten für die BNP, verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch drohten ihm die Inhaftierung und der Tod. Ferner werde die politische Situation in Bangladesch immer schlechter.

E. 6 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern.

E. 6.1 Zu den Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner unsubstantiierten Angaben an der BzP und Anhörung ist festzuhalten, dass aus den Protokollen keine Hinweise darauf hervorgehen, der Beschwerdeführer sei "gesundheitlich niedergeschlagen" gewesen. An der Anhörung erwähnte er lediglich, er sei ein bisschen aufgeregt. Sonst gehe es ihm gut (SEM-Akten A19 F193; A10 S. 16). Ferner vermag die Erklärung, er könne sich mangels Schulbildung nicht gut ausdrücken, angesichts seiner Schulbildung von zwölf Jahren nicht zu überzeugen (SEM-Akte A10 S. 7). Sodann kann auch der Hinweis auf eine falsche Protokollführung nicht gehört werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzungen jeweils die Richtigkeit der Protokolle bestätigt hat (SEM-Akten A10 S. 17; A19 S. 21). Entsprechend vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was seine detailarmen und unsubstantiierten Ausführungen, insbesondere zu seinen behaupteten politischen Aktivitäten und Anzeigen im Heimatland, erklären könnte. Ebenfalls unterlässt er es auch anlässlich der Beschwerdeschrift, ausführlichere Angaben zu machen.

E. 6.2 Sodann zeigte das SEM ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit seinen detailarmen und ausweichenden Angaben nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er über ein Jahrzehnt politisch aktiv gewesen sei und aufgrund dessen Probleme mit den Behörden (zwei Anzeigen und eine Verurteilung) erhalten habe. So ist nicht verständlich, dass er weder über seine angeblichen politischen Tätigkeiten noch über die Ziele der BNP genaue Aussagen hat machen können (SEM-Akte A19 F68, F72 f., F93 f.; F89-F92). Auch hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, weshalb es bloss aufgrund seiner Partei-Mitgliedschaft zu den zwei Anzeigen gegen ihn respektive einer Verurteilung zu zehn Jahren Haft hätte kommen sollen (SEM-Akte A19 F101 ff., F108 f., F123 ff.). Es ist weder nachvollziehbar, dass er sich mehrere Male vor Gericht befunden habe, der Polizei und einer Verhaftung aber immer habe ausweichen können (SEM-Akte A19 F105 f., F118 ff.), noch dass er zu einer Strafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, er aber nicht wisse, wann das Urteil ergangen sei oder wann er davon erfahren habe (SEM-Akte A19 F145-F148). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer, wäre gegen ihn tatsächlich eine zehnjährige Haftstrafe ergangen, kaum möglich gewesen sein dürfte, das Heimatland im Jahr 2014 zu verlassen, im Jahr 2017 zurückzukehren und nach einigen Monaten wieder auszureisen, jeweils problemlos und über den Flughafen in F._______ (SEM-Akte A19 F175 ff.). Die Erklärung hierzu, seine Probleme und die Verurteilung seien nur in D._______ bekannt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Auch die nachgeschobenen Hinweise in der Beschwerdeschrift, es sei mit genug Bestechungsgeld problemlos möglich, sich einen zurückdatierten Reisepass ausstellen zu lassen und das Land zu verlassen, sind nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibler erscheinen zu lassen. Ferner kann der Beschwerdeführer nach wie vor keine konkreten asylrelevanten Gründe nennen, die zu seiner Ausreise aus Bangladesch in den Jahren 2014 und 2018 geführt haben sollen. Schliesslich ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel (Polizeibericht und Verurteilung des Beschwerdeführers) nicht geeignet sind, die erheblichen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Eine Überprüfung auf Echtheit dieser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung offenbleiben. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb auf die weiteren von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nicht näher einzugehen ist.

E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteil des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der (...)-jährige, gesunde Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im (...). Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Ehefrau und zwei Kinder, Mutter, Schwiegereltern, Onkel, Freunde etc.) zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7267/2018 Li g Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, z.Z. im Transit Flughafen B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. November 2018 aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. Eine Überprüfung seiner Identitätsdokumente (Führerausweis [C._______] und Reisepass [Nicaragua]) durch die Flughafenpolizei B._______ ergab, dass es sich beim Führerausweis um ein Dokument ohne Fälschungsmerkmale handle, der Reisepass jedoch ein gefälschtes Dokument sei. B. Am 30. November 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP). Am 11. Dezember 2018 folgte die Anhörung zu seinen Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B.a Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Bangladesch und habe mit seinen Angehörigen in der Nähe von D._______ gelebt. Seit seinem Schulabschluss im Jahr (...) habe er sich für die BNP (Bangladesh Nationalist Party) engagiert. Ab 2008, nachdem die BNP die Wahlen verloren habe, sei er von den Behörden verfolgt worden. Er sei anlässlich einer Demonstration, bei der es zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, angezeigt worden. Daraufhin habe er sich in E._______ und in F._______ (Bangladesch) aufgehalten. Das Gerichtsverfahren sei heute noch hängig. Im Jahr 2009 sei er wegen angeblich illegalen Waffenbesitzes erneut angezeigt worden. Der Parteivorsitzende der BNP habe ihn daraufhin informiert, dass das Gericht in D._______ ihn, den Beschwerdeführer, zu einer Haftstrafe von zehn Jahren verurteilt habe. Eine Beschwerde dagegen habe er auf Abraten seines Anwalts nicht eingereicht. Um den Schwierigkeiten im Heimatstaat zu entkommen, sei er mit seinem Reisepass im Jahr 2014 nach C._______ gereist. Dort habe er ungefähr drei Jahre verbracht, bis er im Jahr 2017 mangels Aufenthaltsbewilligung nach Bangladesch weggewiesen worden sei. Anfang 2018 sei er erneut ausgereist. Über Pakistan und den Iran sei er in die Türkei gelangt, wo er sich mehrere Monate aufgehalten habe. Im November 2018 sei er mit Hilfe eines Schleppers für 20 Tage nach C._______ gelangt, wo er eine religiöse Omra-Reise unternommen habe. Sodann sei er von der Türkei in die Schweiz gereist, wiederum mit Hilfe des Schleppers. Als Identitätspapiere reichte der Beschwerdeführer obgenannten Reisepass und Führerschein zu den Akten. Sein Reisepass aus Bangladesch sei im Jahr 2014 ausgestellt worden und befinde sich beim Schlepper. Ferner gab der Beschwerdeführer Beweismittel in Form eines polizeilichen Berichts bezüglich der Ereignisse im Jahr 2008 und ein Urteil des Gerichts in D._______ bezüglich des illegalen Waffenbesitzes beziehungsweise der Verurteilung zu zehn Jahren Haft zu den Akten. B.b Gemäss Abklärungen der Flughafenpolizei B._______ sei der Beschwerdeführer am 27. November 2018 von Istanbul, Türkei, nach B._______ geflogen. Ferner würden sich auf den Mobiltelefonen des Beschwerdeführers Fotografien befinden, unter anderem ein Selfie des Beschwerdeführers in einem Flugzeug der (...) vom 24. November 2018. Sodann seien Kopien von Flugreservierungen, auf den Beschwerdeführer ausgestellt, von G._______, C._______, nach Istanbul am 24. November 2018 und Weiterflüge über Paris nach Panama sowie eine Kopie eines Reisepasses des Beschwerdeführers, ausgestellt am 17. Juni 2018 in F._______, Bangladesch, übermittelt an das bangladeschische Generalkonsulat in G._______, sichergestellt worden. C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (eröffnet am 15. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit undatierter, teilweise fremdsprachiger Eingabe (Übergabe an die Flughafenpolizei am 21. Dezember 2018) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Eingang gleichentags per Fax). Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Die am 21. Dezember 2018 in Auftrag gegebene Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung lag dem Gericht am 28. Dezember 2018 vor. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dieser Begründung ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu entnehmen. Auf den weiteren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachgehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (abgesehen vom sprachlichen Mangel; vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese vorliegend nicht entzogen. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt unglaubhaft ausgefallen (Art. 7 AsylG). Zunächst sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer jahrelang für die BNP politisiert habe. Es erstaune, dass er keine detaillierten Angaben über seine Tätigkeiten bei der Partei oder über die Anzahl Mitglieder in der lokalen Sektion habe machen können. Er habe lediglich erwähnt, dass er als (...) Mitglieder über Versammlungen informiert habe und sich mit dem lokalen Leader gezeigt habe (SEM-Akte A19 F66 ff.). Auf Nachfrage hin habe er ergänzt, dass er keine Arbeit gehabt habe und deshalb ständig "dabei" gewesen sei und Freunde in der Partei gehabt habe. Sodann habe er zu den parlamentarischen Wahlen konfuse und knappe Aussagen gemacht (z.B. SEM-Akte A19 F128). Auch zum Programm und den Zielen der BNP habe er keine detaillierten Auskünfte zu Protokoll geben können. Insgesamt seien die Ausführungen zu seinen politischen Aktivitäten ungenügend. Bei jemandem, der sich angeblich jahrelang politisch eingesetzt haben wolle, wären vollständige und detaillierte Berichte zu erwarten gewesen. Entsprechend könne sein jahrelanger Einsatz für die BNP nicht geglaubt werden. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Anzeige im Jahr 2008 und des noch hängigen Verfahrens seien durch ihre Knappheit und Substanzlosigkeit aufgefallen (SEM-Akte A19 F101 ff.). Trotz Nachfrage sei er nicht in der Lage gewesen, den Grund für die Anzeige und den Wortlaut der Anschuldigung zu nennen. Er habe lediglich erklärt, er sei unschuldig gewesen, es sei lange her und man habe ihm "dies und das" vorgeworfen. Schliesslich habe er eingeräumt, dass es um Ausschreitungen bei einer Demonstration gegangen sei. Weshalb das Verfahren noch hängig sei, habe er aber nicht angeben können. Ferner erstaune, dass er mehrfach vor Gericht gestanden habe, aber nie von der Polizei befragt worden sei. Auch hier seien ausführlichere Schilderungen zu erwarten gewesen. Sodann mache er eine Anzeige wegen illegalen Waffenbesitzes aus dem Jahr 2009 geltend, woraufhin er zu zehn Jahren Haft verurteilt worden sei (SEM-Akte A19 F129 ff.). Dennoch sei er im Jahr 2014 nach C._______ ausgereist und ungefähr im Jahr 2017 nach Bangladesch zurückgekehrt, bevor er sein Heimatland im Jahr 2018 wieder verlassen habe. Angezeigt worden sei er durch die Gegenpartei der BNP, aufgrund seiner BNP-Mitgliedschaft. Weshalb ausgerechnet er beschuldigt worden sei, habe er nicht erklären können und auf eine Vielzahl von BNP-Anhängern im Gefängnis hingewiesen. Auch habe er nicht sagen können, was für eine Gefahr er für die Gegenpartei dargestellt habe. Entgegen der Realität habe er erklärt, diese Gegenpartei sei seit zwölf bis dreizehn Jahren an der Macht. Ferner habe er weder sagen können, wann genau er verurteilt worden sei, noch, wann er vom Urteil erfahren habe, und habe lediglich auf die hierzu eingereichten Beweismittel verwiesen. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, einen stichhaltigen ausschlaggebenden Grund für seine Ausreisen in den Jahren 2014 und 2018 anzugeben. So habe er bloss erklärt, im Jahr 2014 sei ein Freund umgebracht worden und viele von ihnen hätten Probleme gehabt und seien im Gefängnis. Im Jahr 2018 sei er ausgereist, um sein Leben zu retten. Diese allgemeinen Erklärungen überzeugten wenig. Ferner erstaune, dass er sich trotz der Verurteilung zu zehn Jahren Haft im Jahr 2014 einen Reisepass habe ausstellen lassen und problemlos über den Flughafen von F._______ habe ein- und ausreisen können. Die Erklärung, er sei in D._______ verurteilt worden, sein Problem bestehe nur dort (SEM-Akte A19 F174 ff.), vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe der Beschwerdeführer schleierhafte Angaben zu seiner Reise in die Schweiz und zu seinen Reisedokumenten gemacht. Insbesondere habe er betont, nicht mehr zu wissen, wie er in die Schweiz gereist sei, und er habe sich im Jahr 2014 zuletzt einen Reisepass ausstellen lassen. Die Flughafenpolizei habe jedoch herausgefunden, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 ein Pass aus Bangladesch ausgestellt worden sei. Ferner sei er am 24. November 2018 von G._______ nach Istanbul geflogen. Es könne somit nicht geglaubt werden, dass er nicht mehr wisse, dass er unmittelbar vor seiner Reise in die Schweiz noch in C._______ gewesen sei. (...). Schliesslich seien die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (polizeilicher Bericht und Urteil) in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht überzeugend. Es erstaune, dass im Urteil erwähnt werde, der Beschwerdeführer habe sich freiwillig bei der Polizei gemeldet und drei Monate in Untersuchungshaft verbracht, zumal er diese wesentlichen Ereignisse weder an der BzP noch an der Anhörung erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei diesen Beweismitteln um Fälschungen handle. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zunächst ein, an den Befragungen sei er "gesundheitlich niedergeschlagen" und sehr aufgeregt gewesen. Daher habe er nicht ausführlich erzählen können. Auch habe er keine gute Schulbildung, weshalb er sich nicht so gut ausdrücken könne. Ferner sei Vieles falsch aufgeschrieben worden. Zu seinem neuen Reisepass sei festzuhalten, dass er diesen nicht selber in C._______ beantragt habe, sondern dies durch einen Agenten geschehen sei. Der Originalpass befinde sich daher bei besagtem Agenten. In Bangladesch sei es sodann auch als gesuchte Person möglich, einen Reisepass zu erhalten und das Land zu verlassen, sofern man den Passbehörden genug Bestechungsgelder bezahle. So habe er seinen Pass für mehrere Jahre zurück ausstellen lassen. Dies könne die Botschaft in Bangladesch bestätigen. Zudem könne dort ein neuer Pass für ihn ausgestellt werden. Sodann habe er bezüglich seiner zwei Anzeigen und der Verurteilung in D._______ Original-Dokumente eingereicht. Er sei als Unschuldiger, bloss aufgrund seiner Aktivitäten für die BNP, verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch drohten ihm die Inhaftierung und der Tod. Ferner werde die politische Situation in Bangladesch immer schlechter.

6. Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 6.1 Zu den Erklärungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner unsubstantiierten Angaben an der BzP und Anhörung ist festzuhalten, dass aus den Protokollen keine Hinweise darauf hervorgehen, der Beschwerdeführer sei "gesundheitlich niedergeschlagen" gewesen. An der Anhörung erwähnte er lediglich, er sei ein bisschen aufgeregt. Sonst gehe es ihm gut (SEM-Akten A19 F193; A10 S. 16). Ferner vermag die Erklärung, er könne sich mangels Schulbildung nicht gut ausdrücken, angesichts seiner Schulbildung von zwölf Jahren nicht zu überzeugen (SEM-Akte A10 S. 7). Sodann kann auch der Hinweis auf eine falsche Protokollführung nicht gehört werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzungen jeweils die Richtigkeit der Protokolle bestätigt hat (SEM-Akten A10 S. 17; A19 S. 21). Entsprechend vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was seine detailarmen und unsubstantiierten Ausführungen, insbesondere zu seinen behaupteten politischen Aktivitäten und Anzeigen im Heimatland, erklären könnte. Ebenfalls unterlässt er es auch anlässlich der Beschwerdeschrift, ausführlichere Angaben zu machen. 6.2 Sodann zeigte das SEM ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung sowie auf deren Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Festzuhalten ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit seinen detailarmen und ausweichenden Angaben nicht glaubhaft darzulegen vermochte, dass er über ein Jahrzehnt politisch aktiv gewesen sei und aufgrund dessen Probleme mit den Behörden (zwei Anzeigen und eine Verurteilung) erhalten habe. So ist nicht verständlich, dass er weder über seine angeblichen politischen Tätigkeiten noch über die Ziele der BNP genaue Aussagen hat machen können (SEM-Akte A19 F68, F72 f., F93 f.; F89-F92). Auch hat der Beschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können, weshalb es bloss aufgrund seiner Partei-Mitgliedschaft zu den zwei Anzeigen gegen ihn respektive einer Verurteilung zu zehn Jahren Haft hätte kommen sollen (SEM-Akte A19 F101 ff., F108 f., F123 ff.). Es ist weder nachvollziehbar, dass er sich mehrere Male vor Gericht befunden habe, der Polizei und einer Verhaftung aber immer habe ausweichen können (SEM-Akte A19 F105 f., F118 ff.), noch dass er zu einer Strafe von zehn Jahren verurteilt worden sei, er aber nicht wisse, wann das Urteil ergangen sei oder wann er davon erfahren habe (SEM-Akte A19 F145-F148). Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer, wäre gegen ihn tatsächlich eine zehnjährige Haftstrafe ergangen, kaum möglich gewesen sein dürfte, das Heimatland im Jahr 2014 zu verlassen, im Jahr 2017 zurückzukehren und nach einigen Monaten wieder auszureisen, jeweils problemlos und über den Flughafen in F._______ (SEM-Akte A19 F175 ff.). Die Erklärung hierzu, seine Probleme und die Verurteilung seien nur in D._______ bekannt gewesen, vermag nicht zu überzeugen. Auch die nachgeschobenen Hinweise in der Beschwerdeschrift, es sei mit genug Bestechungsgeld problemlos möglich, sich einen zurückdatierten Reisepass ausstellen zu lassen und das Land zu verlassen, sind nicht geeignet, die Ausführungen des Beschwerdeführers plausibler erscheinen zu lassen. Ferner kann der Beschwerdeführer nach wie vor keine konkreten asylrelevanten Gründe nennen, die zu seiner Ausreise aus Bangladesch in den Jahren 2014 und 2018 geführt haben sollen. Schliesslich ist nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel (Polizeibericht und Verurteilung des Beschwerdeführers) nicht geeignet sind, die erheblichen Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers auszuräumen. Eine Überprüfung auf Echtheit dieser Dokumente kann in antizipierter Beweiswürdigung offenbleiben. Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb auf die weiteren von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Ungereimtheiten nicht näher einzugehen ist. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteil des BVGer D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der (...)-jährige, gesunde Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im (...). Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Ehefrau und zwei Kinder, Mutter, Schwiegereltern, Onkel, Freunde etc.) zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Da die Beschwerdebegehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: