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D-4095/2017

D-4095/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer aus Bangladesch, zuletzt in B._______ wohnhaft, reiste gemäss eigenen Angaben am 8. März 2011 legal mit Pass und türkischem Visum in die Türkei und von dort weiter nach C._______. Dort habe er am 17. März 2011 (gem. EURODAC: 7. Februar 2013, Akten der Vorin-stanz [fortan: SEM-act.] A10) erfolglos um Asyl nachgesucht. Bis zum 24. August 2015 sei er in C._______ verblieben und sodann über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. B. B.a Am 1. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. September 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtmotiven befragt (Befragung zur Person, BzP). Er gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ein Onkel sei höherer Politiker der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe in einem Ministerium gearbeitet. Seinetwegen habe die jetzige Regierung "uns" zu Unrecht angezeigt und angeklagt, "um uns zu vernichten". In der Folge eines Streikes, bei dem es zu Sachbeschädigungen und Würfen von Molotow-Cocktails gekommen sei, sei er vom 3. bis 27. Januar 2011 inhaftiert gewesen; es sei zu keiner Verhandlung gekommen, sein Anwalt habe die Freilassung gegen Kaution geregelt, danach sei er ausgereist. Selbst sei er Mitglied der BNP. Im Fall einer Rückkehr rechne er wegen drei Anzeigen mit seiner Verhaftung oder gar Tötung. B.b Das aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eingeleitete sogenannte Dublin-Verfahren wurde mit Mitteilung des SEM vom 16. Oktober 2015 abgeschlossen, das Asylverfahren in der Folge in der Schweiz weiter geführt. B.c Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2015 diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung zu den Akten, welche er inzwischen via seinen Anwalt in Bangladesch und seine Familie erhalten habe. B.d Am 22. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM angehört (Anhörung). Er gab an, er habe von 1996 bis 2009 in B._______ (genauer in E._______) ein Kleidergeschäft geführt, beim Machtwechsel 2009 sei dieses geschlossen worden, da sein Onkel als Minister einer auch von ihm unterstützten Partei politisch tätig gewesen sei. Viele Familienmitglieder und Bekannte seien von der gegnerischen Partei angezeigt und verhaftet worden. Ab 2009 habe er nicht viel für seinen Lebensunterhalt gemacht, sich bei Verwandten aufgehalten, auch - wenn die Lage in Bangladesch zu gefährlich geworden sei - in Indien. Er habe nach der Entlassung gegen Kaution nicht stabil an einem Ort gelebt, vor der Verhaftung in B._______, zusammen mit Frau und Tochter, die nun zusammen mit der Familie seines älteren Bruders in F._______ lebten. Gearbeitet habe er nach 2009 nichts, sei "ein bisschen politisch tätig" gewesen und von der Familie unterstützt worden. Hintergrund sei, dass ihn gegnerische Parteianhänger "belästigt" hätten - er habe untertauchen müssen. In Bangladesch sei er von zwei Anwälten seiner politischen Partei vertreten gewesen. Er und seine ganze Familie hätten sich für die BNP engagiert. Er habe oft seinen Onkel - G._______, Mitglied im Zentralkomitee - im nahen Parteibüro besucht. Er selber sei geschäftlich sehr absorbiert gewesen, habe aber beispielsweise bei Überschwemmungen geholfen. Nach den Wahlen (Ende 2008: Anmerkung des Gerichts) sei die Awami League (AL) an die Macht gekommen; seither seien viele Mitglieder der BNP angezeigt und verhaftet worden. Er selber sei "in einen falschen Fall verwickelt" worden. Die Polizei habe auch Leute unter dem nachgeschobenen Vorwand erschossen, es handle sich um Terroristen. Die Lage sei gefährlich, es fänden auch Attentate statt. Er sei nachts und unangekündigt verhaftet worden. Man habe ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei von Polizeiposten zu Polizeiposten und nach zwei Tagen vor Gericht - das (...) in B._______ - gebracht und für drei Monate ins Gefängnis - ins B._______ (...) - geschickt worden. Der Vorwurf habe auf Sachbeschädigung, das Demolieren von Autos und Werfen selbst gebauter Bomben gelautet. Nach der Freilassung gegen Kaution am (...) 2011 (das Datum der Verhaftung dagegen sei nicht erinnerlich) habe er monatelang versteckt gelebt, bis er das Land habe verlassen können. Die Zustände im Gefängnis wurden als eng, überfüllt, stickig, schmutzig beschrieben. Sein Anwalt habe vor Gericht die Freilassung gegen Kaution erwirkt. Als er schon in Griechenland gewesen sei, habe es eine neuerliche Anzeige gegeben. Nach politischem Engagement vor der Verhaftung gefragt, führte er aus, er habe einfach in seinem Geschäft gearbeitet, die neue Regierung habe ihn aufgrund einer falschen Anzeige verhaften lassen, "um uns zu erniedrigen". Nach der Schliessung des Geschäfts habe er bei Überschwemmungen geholfen und Werbung für die Partei gemacht. Auf Vorhalt, die BNP sei eine der grössten Oppositionsparteien, warum gerade er verfolgt werde, erwiderte er, es seien "mehrere hunderttausende" auf der Flucht, weil sie Erschiessungen durch die Polizei fürchteten. Als Ziele der Partei schilderte er den Kampf gegen die Korruption, für den Fortschritt, die Medien- und Meinungsfreiheit, die Menschenrechte und (sinngemäss) die Unabhängigkeit der Justiz vom Willen der Regierung. Er sei auch bei der Versammlung und Navigation von Demonstrationen engagiert gewesen, zusammengearbeitet habe er namentlich mit besagtem Onkel. Die ganze Familie sei politisch engagiert; wer könne, befinde sich im Ausland; das Hauptparteibüro sei zerstört. Das Geschäft habe er aufgrund von Drohungen, er müsse viel bezahlen, um das Geschäft weiter führen zu können, geschlossen. Es sei auch elektronische Ware im Hafen während Monaten blockiert worden und verdorben. Er vermute die Urheberschaft bei der Regierung, er habe sich an niemanden gewandt, die in Frage kommenden Parteiführer seien im Gefängnis gewesen. Er habe für besser befunden, das Geschäft zu schliessen, danach hätte er ohnehin keinen Job bekommen. Zu seiner Familie in F._______ sei er nicht gegangen, weil es auch dort Probleme mit AL-Anhängern gegeben hätte. Eigentlich sei die Schweiz nur ein Transitland für ihn gewesen, er hätte zu "seinen Leuten" (Freunde seines Bruders und Verwandte) in Frankreich weiterreisen wollen. In Haft sei er etwas über drei Monate gewesen, einmal sei er noch bei Gericht gewesen, um sich zu melden, danach sei er ausgereist. Die Haftumstände schilderte er als schlimm, es habe immer zu wenig zu essen gegeben, man habe die Gefangenen in Vier-Stunden-Intervallen schlafen lassen, um sich beim Schlafen abzuwechseln. Er habe den Befehl erhalten, bei Gericht zu erscheinen, sein Anwalt habe ihm abgeraten zu erscheinen, da er wegen anderer Fälle verhaftet werden könnte. Bei der Entlassung gegen Kaution habe er am selben Tag ein Bestechungsgeld zahlen müssen, um nicht erneut verhaftet zu werden. Vor der Haft sei er auf drei verschiedenen Polizeiposten gewesen, dann vor Gericht, welches ihn für drei Monate und vier Tage ins Gefängnis geschickt habe. Nach der Freilassung gegen Kaution (die genaue Dauer der Strafe habe noch nicht festgestanden, ein Urteil bestehe noch nicht) habe das CID (Criminal Investigation Department) auf ihn gewartet und die Verhaftung wegen weiterer Anzeigen angekündigt. Ein anwesender Verwandter habe das zur Freilassung verlangte Bestechungsgeld heruntergehandelt. Die seinerzeitige Verhaftung habe nachts, etwa um 23.30 Uhr stattgefunden. Die Polizei mit dem RAB (Rapid Action Battalion) zusammen sei mit insgesamt ca. zwölf Personen in sein Haus eingedrungen. Man habe ihn mitgenommen, geschlagen, keine Fragen beantwortet, ihm Handschellen angelegt und ihn nacheinander auf drei (namentlich genannte) Polizeiposten verbracht. Am nächsten Tag sei er auf 13.00 Uhr zum Gericht gebracht worden. Dort hätten die Polizisten und sein Anwalt etwas gesagt, er sei dann ins Gefängnis geschickt worden. Alle hätten sie gewusst, dass das "eine Art Rache von unseren Parteigegnern" gewesen sei, die Polizisten auf Befehl gehandelt hätten. Es seien zu der Zeit sehr viele Leute verhaftet worden, es seien "Massen von Verhaftungen" gewesen. Von vier mit ihm zusammen angezeigten Personen habe er nur eine Person gekannt, wenn auch nicht mit Namen. Sein Anwalt habe nach seiner Ausreise die noch offenen Anklagen beim High Court gemeldet, damit sie ad acta gelegt würden. Er wisse nicht, was damit geschehen sei, man warte wohl auf seine Rückkehr. Während seiner Zeit in Griechenland sei er in einen weiteren Fall verwickelt worden. Insgesamt seien 12 bis 14 Anzeigen hängig, nach seiner Ausreise habe sich die Situation abgekühlt. Er habe am Telefon erfahren, es gebe ein Urteil wegen Brandstiftung gegen ihn, er sei zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden; man habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, bevor seine Partei wieder an der Macht sei; seine Gegner würden ihn wahrscheinlich umbringen. Ob es mehrere Urteile gebe, wisse er nicht so genau, im Gefängnis sei er nur einmal gewesen. Die Parteiführer hätten ihm dann zum Verlassen des Landes geraten. Am 8. März 2011 sei er mit einer türkischen Fluggesellschaft aus- und nach einwöchigem Aufenthalt in Istanbul weiter nach Griechenland gereist. Dort sei er verhaftet und mit einer 15-tägigen Aufenthaltsgenehmigung ausgestattet worden. Er habe den Flüchtlingsstatus beantragen lassen, was sich verzögert habe. Er sei mangels Papieren auch verhaftet worden und ab Sommer 2012 für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Am 1. August 2015 sei er dann in die Schweiz gekommen. Sein Pass sei in Istanbul, er habe ihn dem Mann, der ihn dorthin gebracht habe, gegeben (und nicht, wie in der BzP fälschlich gesagt, in Griechenland). Seine früheren Ausreisen nach Indien seien jeweils illegal erfolgt, was von F._______ aus einfach sei; ein Visum zu erhalten wäre aber mit Problemen verbunden gewesen, man müsse lange warten und erhalte ein befristetes Visum. Gefragt, welche Familienmitglieder verhaftet worden seien, nannte er namentlich seinen Onkel G._______, daneben auch einige Cousins. Es seien auch Verwandte zur AL übergetreten, "um ihre Haut zu retten". Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auf diverse Widersprüche angesprochen. Anlässlich der BzP habe er sich geschämt zu berichten, er sei vor Gericht erschienen, da er keine Beweise in Händen gehabt habe. Die Diskrepanz in den Haftdauern (BzP: ca. ein Monat, Dokumente: ca. 20 Tage, Anhörung: drei Monate) begründete er mit Stress und seiner Situation. Als er ins Gefängnis geschickt worden sei, habe man ihn zuhause verhaftet, er sei aber mehrere Male bei Veranstaltungen festgenommen und gegen Bestechung - ohne Gefängnisaufenthalt - wieder freigelassen worden. Im Gefängnis sei er nur ein Mal gewesen. Bei der BzP hätten wohl noch drei bis vier Anzeigen gegen ihn vorgelegen, die Zahl sei unterdessen gestiegen, man bezahle teilweise für solche Anzeigen. H._______, ein Parlamentarier der AL, habe zugesichert, Betätigung für die BNP würde keine Probleme mit sich bringen, dann habe er aber doch seine Anhänger aufgewiegelt und die Polizei benachrichtigt - er, der Beschwerdeführer, habe sich also nicht aus dem Versteck politisch betätigt, sondern sich nach der Betätigung (und der Verfolgung) versteckt. Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu G._______' Familie sagte er im Wesentlichen aus, dessen Kinder nur selten gesehen zu haben. Darauf angesprochen, dass die eingereichten Unterlagen zum einen Kopien und zum andern untereinander inkohärent seien - teils werde auf Dokumente verwiesen, welche bei der Ausstellung noch gar nicht existiert hätten - verwies er darauf, diese über seinen Anwalt erhältlich gemacht zu haben; man müsse für den Erhalt solcher Dokumente bezahlen. Widersprüche im vorgelegten Urteil verstehe er nicht. Abschliessend bekräftigte er, beschämt zu sein, verneinte aber, etwas nicht sagen gekonnt zu haben, weil er ein Männerteam vorgezogen hätte. Er sei sofort zur Rückkehr bereit, wenn seine Partei zurück an die Macht käme. B.e Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), die Ausreise bis zum 14. August 2017 angeordnet (Ziff. 4) und der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Ziff. 5). C. C.a Am 21. Juli 2017 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer, vertreten durch I._______, (...), gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er stellte, sinngemäss geordnet, die Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter (recte subeventualiter) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde er aufgefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. C.c Am 24. August 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel ein. C.d Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen, I._______ indes aufgefordert, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur Ernennung als amtliche Rechtsbeiständin des Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. C.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. C.f Am 14. September 2014 ersuchte Rechtsanwalt Mathias Bigler, SOLVAS Advokatur Notariat Mediation, (...), um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 entsprochen. C.g In seiner Replik vom 10. Oktober 2017 präzisierte der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren dahingehend, dass primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werde, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, schliesslich subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Fällen eines neuen Entscheides. C.h Am 20. Oktober 2017 und 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere, insbesondere medizinische, Unterlagen, am 9. März 2018 eine Kostennote und am 21. Januar 2019 erneut Dokumente zum Gesundheitszustand zu den Akten. C.i Mit Brief vom 12. April 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. April 2019.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid (Abschn. II) die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. So mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Onkel, einem ehemaligen Minister und Zentralkomitee-Mitglied der BNP, Nachteilen, etwa einer politisch begründeten Verhaftung, Haft und Gerichtsverfahren ausgesetzt gewesen zu sein. Die Fragen zur Person des fraglichen Onkels habe der Beschwerdeführer soweit beantworten können, als die Informationen leicht im Internet zu finden seien. Fragen nach weniger leicht auffindbaren Informationen, die ein Familienmitglied aber kennen müsste, seien nicht oder falsch beantwortet worden (Eltern, Tod der Mutter, Zahl, Namen, Aufenthaltsorte und Geschlecht der Kinder). Gleichzeitig wolle der Beschwerdeführer näher verwandt sein, den Onkel auch oft zuhause und im Büro besucht haben. Das Verwandtschaftsverhältnis und die darauf gründende Verfolgung könnten nicht geglaubt werden (Ziff. 1). Die angebliche politische Betätigung sei in der inhaltlichen Schilderung vage und widersprüchlich geblieben, sei somit unsubstantiiert, weshalb eine Verfolgung aufgrund politischer Betätigung nicht glaubhaft sei (Ziff. 2). Die Schilderung der als politisch geltend gemachten Verhaftung, Gerichtsverhandlung und Verurteilung seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen (eigene Teilnahme an Verhandlung, Begründung für diesbezügliche Widersprüche, Eckdaten der Inhaftierung) oder wiesen nur detailarme und schematische Schilderungen (Festnahme, Gerichtsverhandlung, Haftbedingungen) auf, was gegen tatsächliches Erleben spreche (Ziff. 3). Die zukünftige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Bangladesch begründe der Beschwerdeführer mit einer Anzahl gegen ihn hängiger Anzeigen. Widersprüche bezüglich der konkreten Anzahl erkläre er wiederum widersprüchlich oder aber unplausibel (Ziff. 4). Schliesslich könnten die eingereichten Beweismittel nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden: Die eingereichte Geburtsurkunde sei als Identitätsnachweis nicht geeignet. Bei fehlendem Identitätsnachweis sei die Überprüfung der weiteren Dokumente nicht möglich, da schon unklar sei, ob sich diese wirklich auf ihn bezögen. Urkunden und Gefälligkeitsschreiben seien in Bangladesch erfahrungsgemäss käuflich. Die eingereichten Belege seien durchwegs keine Originale und untereinander widersprüchlich (Ziff. 5). Mangels Glaubhaftmachung sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, das Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführer folglich aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und technisch möglich (Abschn. III).

E. 4.2 In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer diverse Fehler ein. So sei G._______ tatsächlich "kein echter Onkel" sondern ein langjähriger Nachbar und sehr entfernter Verwandter seiner Mutter. Er, der Beschwerdeführer, habe sich der Bekanntschaft der Familie mit dem Politiker bedient, sich im Umkreis des Parteibüros der BNP bewegt und bei der BNP mitgemacht. Es entspreche der Mentalität des Beschwerdeführers und des politischen Klientelismus in Bangladesch, dass er den Politiker "Onkel" nenne. Es habe dann in der Anhörung kein Zurück gegeben. Er gehöre jedoch tatsächlich einer der BNP nahestehenden Familie an und habe die Partei ab 1991 unterstützt. Insbesondere sein verstorbener Bruder, ein Onkel und dessen Söhne seien politisch aktiv gewesen; er habe tatsächlich im BNP-Büro und auch mit G._______ verkehrt, diesen auch im Januar 2011 - erfolglos - um Hilfe gebeten. Auch sei ihm nicht zu sagen gelungen, dass er insgesamt zwei Mal in Haft gewesen sei. Tatsächlich habe er im letzten Viertel des Jahres 2010 drei Monate und im Januar 2011 rund 20 Tage in Haft verbracht. Er begründet dies mit der Drucksituation der Anhörung. Dennoch bleibe die geltend gemachte Verfolgung zentral für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und nicht der Wahrheitsgehalt einzelner Vorbringen. Den (...)laden habe er nur dank der BNP auf dem Markt halten können, in deren Dunstkreis er sich bewegt und die er durch Teilnahme an Demonstrationen und bei humanitären Aktionen unterstützt habe. Mit dem Machtwechsel 2009 nach dem Wahlsieg der AL im Jahr 2008 sei er - was er glaubhaft schildere - seiner Existenzgrundlage beraubt worden. In der Folge habe er in Angst gelebt und die Partei unterstützt, dabei auch Menschen gegen Bezahlung zur Teilnahme an Demonstrationen ermuntert. Dies habe ihn wohl in den Fokus der Regierung gerückt, welche die politischen Proteste habe unterdrücken wollen. Diese verwende ihre Macht zur Bekämpfung der Opposition, insbesondere der BNP; dabei bediene sie sich auch der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der extrem gefährlichen Lage mit zahlreichen Toten bei Protesten an wechselnden Orten, auch in Indien, aufgehalten. Er sei "[e]ntgegen der Aktenlage" zweimal inhaftiert gewesen, 2010 sei er zuhause festgenommen und drei Monate lang in Haft gewesen, auf Kaution freigelassen worden und habe noch vor dem Gefängnis Schmiergeld zahlen müssen, um nicht wieder festgenommen zu werden. 20 Tage später sei er erneut inhaftiert worden, sein Anwalt habe von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung abgeraten und ihn gegen Kaution rausholen können. Kurz darauf habe er das Land verlassen. Seine Schilderung der Haftbedingungen und seine Motivation, die BNP zu unterstützen habe er glaubhaft vermittelt. Es sei keinesfalls unlogisch, sich versteckt zu halten und doch politisch aktiv zu sein, der Beschwerdeführer habe gar keine andere Wahl gehabt, als der BNP die Stange zu halten. Eine Zukunft habe er nach der faktischen Enteignung seines Geschäfts nur in der Zusammenarbeit mit der vormaligen Regierungspartei gesehen. Mit "versteckt" sei der häufige Wechsel des Aufenthaltsortes gemeint. Er habe darauf vertraut, dass die alten Eliten bald wieder an die Macht kämen. Die Proteste seien friedlich gewesen, die Gewalt von den staatlichen Kräften respektive der AL ausgegangen. Er habe mit Anderen den lokalen Abgeordneten darauf angesprochen, man dürfe friedliche Protestierende nicht angreifen, verhaften oder anzeigen; dieser habe beteuert, sich ans Recht zu halten und sei wohl doch derjenige, der die Verfolgung gegen ihn initiiert habe. Die Vorinstanz habe insgesamt eine falsche Vorstellung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Das Aufgezeigte sei der Situation des Beschwerdeführers und der politischen Lage in den Jahren 2009-2011 geschuldet. Die Vorhalte der Vorinstanz, die Schilderung der politischen Tätigkeiten sei oberflächlich und vage geblieben, seien nicht konkret ausgeführt, es seien auch keine konkreten Fragen gestellt worden. Zu den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und seiner An- respektive Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung sei zu bemerken, dass er an beiden Anhörungen nicht dazu gelangt sei, in Ruhe und korrekt alles wiederzugeben, er habe wie ein gejagtes Reh auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, sich weder konzentrieren noch zusammennehmen können, seine Lage als erniedrigend und beschämend wahrgenommen und so kein normales Aussageverhalten an den Tag gelegt, vieles sei ihm peinlich gewesen. Es sei nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer erlittene Nachteile verschweige, ob er Opfer von Folter oder anderen Formen von Gewalt geworden sei. Ein von der Hilfswerkvertretung angeregtes ärztliches Gutachten sei nicht eingeholt worden; aktuell stehe er in Physiotherapie wegen Rückenleiden, klage weiterhin über psychische Probleme. Er habe die zweimalige Inhaftierung mangels Beweisen nicht erwähnt, die Ereignisse vermischt, sei verwirrt gewesen, habe keine Gelegenheit wahrgenommen, die Fehler aufzuklären und sich auch nicht getraut, Widersprüchliches auszusagen. Weiter habe er Unwillen und Scham verspürt, über die Umstände der Haft zu sprechen. Die Schilderung falle jedoch keineswegs monoton aus; auch sei anzunehmen, dass nach jeder Antwort jeweils die nächste Frage gekommen sei, der Beschwerdeführer also nicht gewusst habe, dass er die Antworten hätte vertiefen sollen. Dazu käme, dass er - wohl aufgrund psychischer Probleme - nicht in der Lage gewesen sei, sich mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Bezüglich der Anzahl von Anzeigen bestehe kein Widerspruch; seit der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, werde seine Familie nicht mehr von Behördenvertretern behelligt. Davor habe die Familie regelmässig Geld bezahlt, damit Polizeibesuche und Anzeigen unterblieben seien. Es läge weder eine Identitätstäuschung vor - der Beschwerdeführer habe nie eine Identitätskarte besessen und den Pass verloren - noch seien die eingereichten Dokumente ge- oder verfälscht. Widersprüche in den Bezügen der Dokumente aufeinander seien erklärbar. Weitere Beweismittel seien beim Anwalt zwar vorhanden, doch schulde der Beschwerdeführer diesem noch viel Geld, sei die Edition von Akten kostenpflichtig und habe die Familie viel Geld wegen in seiner Person begründeten Erpressungen aufgewendet. Insgesamt erschienen die Kernvorbringen - die Nähe und Aktivität zur BNP und die geltend gemachte Haft - als belegt, womit klare Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung im Herkunftsstaat bestünden. Die Vorinstanz habe unterlassen, die Echtheit der geltend gemachten Strafverfahren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und - im Zweifelsfall - die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht des Research & Information Services Section oft he Refugee Review Tribunal (Australia) vom 26. März 2009 sowie ein Meinungsartikel aus der The New York Times (Willam B. Millam, The Real Source of Terror in Bangladesh, 19. Mai 2016) eingereicht.

E. 4.3 Mit der am 28. August 2017 eingegangenen Eingabe liess der Beschwerdeführer ein Dokument einreichen, das eine Anzeige für ein nach seiner Ausreise begangenes Delikt belege, sowie die Übersetzung eines "Chairman Certificate", welches vor der Anhörung eingereicht, aber vom SEM nicht angesprochen worden sei.

E. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Das am 28. August 2017 neu eingereichte Dokument vermöge dessen Erwägungen nicht zu entkräften, zumal es über keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfüge und der Beschwerdeführer bereits gefälschte Unterlagen - welche in Bangladesch einfach erhältlich seien - eingereicht habe. Das "Chairman Certificate" sei an der Anhörung erwähnt, aber davor nicht eingereicht worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte stünden nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers; aus der generellen Situation in Bangladesch folge keine konkrete Gefährdung für ihn. Die Korrekturen, welche der Beschwerdeführer vorbringe, seien unbelegte Behauptungen. Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter Stress gestanden habe, doch sei unglaubhaft, dass er deshalb eine dreimonatige Inhaftierung vergesse; umso mehr, als er hier explizit auf einen Widerspruch angesprochen worden sei. Bezüglich des Verhältnisses zu seinem Onkel sei er ausführlich befragt worden und man habe ihn auch explizit gefragt, ob Scham der Beantwortung einzelner Fragen entgegen gestanden sei.

E. 4.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer im Allgemeinen fest, dass die Aussagen zum Verhältnis zu G._______ wie auch zur zweimaligen Inhaftierung wohl widersprüchlich gewesen sein könnten, im Übrigen aber zahlreiche Realkennzeichen aufwiesen, insbesondere seien die Schilderungen der Haftbedingungen, der politischen Verhältnisse, seines Engagements und der Verfolgung mittels der Strafverfolgungsbehörden durch "sog. «False Cases»" widerspruchsfrei, detailreich, lebensnah in sich konsistent und deckten sich mit der Realität in Bangladesch. Sein Aussageverhalten bezüglich G._______ sei nicht nur von Stress, sondern auch kulturellen Begebenheiten geprägt. Im Politsystem Bangladeschs funktionierten beide Parteien - so die jeweilige denn gerade an der Macht sei - nach einem ausgeprägten Prinzip der Günstlingswirtschaft zur Gewinnung von Unterstützern einerseits, der rigorosen Verfolgung der politischen Gegner anderseits. Davon seien durchaus nicht nur hochrangige Parteifunktionäre betroffen, sondern auch einfache Unterstützer. Modus Operandi sei dabei das Vorgehen mittels false cases, die zur Inhaftierung wegen untergeschobener Delikte führten. Die Haftbedingungen seien menschenunwürdig, der Anreiz, sich freizukaufen oder freikaufen zu lassen gross. Die regierende Partei nehme so Geld ein und zermürbe zudem die Opposition. Es sei folglich normal, dass man die Nähe zur regierenden Partei suche, und Respektspersonen zur Demonstration des Respekts und der (familiären) Nähe "Onkel" nenne. Auch der Beschwerdeführer habe sich mit der BNP gut gestellt, allerdings nicht nur aus Opportunismus, sondern aus familiärer Tradition. Davon habe er mit der Möglichkeit, sein Geschäft zu betreiben, auch profitiert. Als Gegenleistung habe er Hilfsgüter nach Flutkatastrophen verteilt, Mund-zu-Mund-Propaganda betrieben und an Kundgebungen teilgenommen sowie G._______ als ehrwürdigen, zu respektierenden Mann, eben als "Onkel" gewürdigt. Von der Einvernahmesituation in der Schweiz überfordert, habe er sich vor den Behörden besser darstellen wollen und aus kulturellen Gründen - aus Angst vor Gesichtsverlust - habe er nicht auf seine Widersprüche zurückkommen können. Korrekt sei jedenfalls, dass er politisch aktiv gewesen sei. Seine Schilderung spiegle die alltägliche Realität. Dass er sich versteckt gehalten habe, hindere solches Engagement nicht. Teilweise könnten zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung unglaubhaft sein. Die Darstellung der Haftbedingungen - die zu schildern aufgrund ihres demütigenden Charakters schwer gefallen sei -sei jedoch glaubhaft. Er habe aufgrund der Unterbringung in Rubigen unter Stress gelitten, sei dort mehrfach nachts erwacht und habe sich wieder in Haft gewähnt. Die Inhaftierung habe ihn zudem beschämt, insbesondere die zweimalige. Auch hätten offenbar sprachliche Schwierigkeiten bestanden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich zu seinen zwei Inhaftierungen tatsächlich unrichtig geäussert, doch sei die Schilderung der Inhaftierung und der Haftbedingungen glaubhaft und der Sachverhalt hier falsch festgestellt. Die Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr mittels Anhängigmachens sogenannter "false cases" sei real und glaubhaft. Es seien nach seiner Haft diverse Anzeigen erstattet worden; zwar habe sich die Situation abgekühlt, doch habe das Einholen von Dokumenten zu einem neuerlichen Anstieg der Anzeigen geführt. Folglich traue sich der Beschwerdeführer nicht, weitere Dokumente anzufordern. Schliesslich mache der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, es drohe ihm wegen angeblicher Brandstiftung eine langjährige Gefängnisstrafe, wozu sich der angefochtene Entscheid nicht äussere. Die Ausführungen zu den angeblich gefälschten Unterlagen durch die Vorinstanz seien schliesslich bloss allgemeiner Art oder spiegelten einen Generalverdacht. Die darin enthaltenen Angaben würden mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen, das eher durchschnittliche englische Sprachniveau ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe Verfolgung, Entzug der Freiheit und Misshandlungen erlitten und all dies drohe bei einer Rückkehr nach wie vor. Insbesondere seien diverse falsche Anzeigen gegen ihn anhängig gemacht worden. Die Verfolgung finde - vor der Ausreise wie auch aktuell - also gezielt statt. Als behördenbekannter BNP-Unterstützer trete ferner eine Kollektivverfolgung hinzu. Infolge Flucht, ehedem mittelständischer Lebensweise und familientraditioneller BNP-Anhängerschaft werde zudem seine Familie bedroht beziehungsweise erpresst (weshalb das Beibringen weiterer Dokumente nicht möglich sei). Die Furcht vor Verfolgung sei objektiv und subjektiv begründet, Bangladesch weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Verfolgung gründe auf seiner Unterstützung der BNP, mithin seiner politischen Überzeugung und damit auf einem verpönten Verfolgungsmotiv. Bereits die Ausreise gelte als Indiz für die zukünftige Verfolgung. Diese sei auch aktuell, habe ihm doch sein Anwalt wegen der hängigen Anzeigen geraten, von der Rückkehr abzusehen. Auch müsse er sich in der Schweiz stillhalten, um seine Familie vor Repressionen zu bewahren. Asylausschlussgründe bestünden keine. Im Falle, dass das Gericht nicht zum Schluss kommen sollte, die erlittenen Nachteile seien kausal für die Ausreise, so sei vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes auszugehen, indem das Stellen eines Asylgesuches aufgrund politischer Verfolgung und das Anfordern von Dokumenten die Gefahr einer künftigen Verfolgung begründet hätten. Es wäre sodann die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Subeventualfall, dass die Flüchtlingseigenschaft gänzlich verneint würde, sei die vorläufige Aufnahme aufgrund bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse anzuordnen. Die Wegweisung sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer in Bangladesch Menschenrechtsverletzungen drohten. Da ihn Verfolgung, Inhaftierung, körperliche und psychische Misshandlungen, Erpressungen und schlimmstenfalls der Tod erwarteten, ihm nach der zwangsweisen Schliessung seines Ladens auch die Möglichkeiten für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlten, sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 5. März 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Untersuchungsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) (UPD) vom 20. Dezember 2017 ein und macht geltend, eine Wegweisung nach Bangladesch sei aufgrund der dort unzulänglichen Behandlungsmöglichkeiten unzumutbar.

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist vorab zur Kritik, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären, darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung (Abschn. II.5. S. 5 f.) zutreffend begründet wurde, weshalb von einer solchen Prüfung abgesehen werden könne. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen den Sachverhalt unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Zu den vorgebrachten Einwänden fällt Folgendes in Betracht:

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Anhörungssituation geltend, diese hätte ihn unter Stress gesetzt, es hätten sprachliche Barrieren bestanden, auch habe er wohl aufgrund dessen, dass im Anschluss an eine Antwort gleich eine nächste Frage gestellt worden sei, verkannt, dass er vertiefter hätte antworten sollen.

E. 6.1.1 Die BzP wie auch die Anhörung wurden mit einer Übersetzung in bengalischer Sprache durchgeführt. Sowohl zu Beginn wie auch am Ende der BzP bestätigte er, die Übersetzung gut zu verstehen, die Dolmetscherin der Anhörung lobte er gar für ihr "schönes Bengali aus Kalkutta" (BzP; Einleitung Bst. h, Ziff. 9.02; Anhörung, F1). Das Protokoll unterzeichnete er vorbehaltlos, ebenso tat dies - was die Frage der Übersetzung anbelangt - die HWV. Den Protokollen sind keine Unstimmigkeiten abzulesen, welche möglicherweise einen Ursprung in der Sprache oder der Übersetzung haben könnten. Gerade beim Themenkreis, zu dem dies gerügt wurde (die Frage der Inhaftierungen), zu dem zahlreiche Nachfragen gestellt wurden, ist nichts dergleichen erkennbar.

E. 6.1.2 Während die BzP erklärtermassen (SEM-act. A7) kurz gehalten worden war, fällt die Anhörung durch ihre Ausführlichkeit auf. Sie dauerte von 09:10 Uhr bis 17:10 Uhr (inkl. Rückübersetzung) und wurde von drei Pausen (von 35, 80 und 20 Minuten Dauer) unterbrochen. Einzelne Themenfelder, wie insbesondere das behauptete politische Engagement (F51-F53, F58, F74-F79, F97-102, F142f., F153), das Verhältnis zu (dem auch als Person akribisch abgefragten) G._______ (F54 f., F80-F96, F154-F157), die Schliessung des Geschäfts (F25-F30, F103-F106) respektive seinen Lebensunterhalt nach dieser Schliessung (F31, F40-F42, F107 f.) und wie die Verhaftung, die Anzeigen, die Verurteilung und die Haftzeit (F59-F73, F111-F128, F141, F145-152, F159 f.) wurden sehr ausführlich, mit Detailfragen und - mit klarem Hinweis darauf, dass Widersprüche zu klären seien - mit einem Rückkommen nach der letzten Pause abgehandelt. Ein Weiterführen der Antwort zur letzten Frage in der nächsten Frage wurde ohne Bemerkungen toleriert (F114). Jede behördliche Einvernahme ist für die betroffene Person eine Ausnahmesituation. Dass im vorliegenden Fall ein zusätzlicher zeitlicher Druck aufgesetzt worden wäre, der einer vertieften Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entgegengestanden wäre, ist nicht erkennbar.

E. 6.2 Die Relativierungen, welche der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt zum einen insbesondere bezüglich seiner Beziehung zum Politiker G._______. Die Verwendung des Begriffs "Onkel" als eine ehrerbietende Ansprache ist notorisch und somit nicht das Problem (vgl. Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 5.3.2), sondern vielmehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Politiker beharrlich - und offenbar faktenwidrig - als ein näheres Familienmitglied (Anhörung F80: "Bruder meiner Mutter"; F96: "Cousin meiner Mutter. Also er ist mein Onkel ms") darzustellen versuchte. Dass es bezüglich dieser Schilderung anlässlich der Anhörung kein Zurück gegeben habe, kann angesichts der sehr ausführlichen Erfragung dieses Komplexes (siehe Verweise in E. 6.1.2) nicht ernsthaft behauptet werden.

E. 6.3 Bei der Schilderung der Inhaftierungen - zum andern - hängen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und die ohnehin prekäre Überzeugungskraft der eingereichten Dokumente miteinander zusammen respektive voneinander ab. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, warum es ihm nicht gelungen sein will offenzulegen, dass er zwei Inhaftierungen zu gewärtigen gehabt habe. Dass er sich derer geschämt habe, ist nicht glaubhaft; zum Ersten sollen die Inhaftierungen aufgrund von untergeschobenen Anzeigen stattgefunden haben, wären somit illegal und Ausdruck der behaupteten Verfolgung. Zum Zweiten wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (F148 ff.) ausführlich Gelegenheit geboten, sich zu den verschiedensten Widersprüchen zu äussern. Indessen gelang es ihm nicht, diese insgesamt sowie insbesondere die unterschiedlich angegebene Anzahl an Inhaftierungen (F128, F150) nachvollziehbar zu erklären.

E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz mache sich ein falsches Bild von seinen politischen Aktivitäten, ist ihm entgegen zu halten, dass sich diese aufgrund seiner Schilderung nur in oberflächlicher Art erschliessen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt dies nicht daran, dass keine konkreten Fragen gestellt worden wären. Der Beschwerdeführer sagte eingangs dieses Themenkomplexes aus, eigentlich gar keine Zeit für ein grosses Engagement gehabt zu haben (Anhörung, F 51-F53), um kurz darauf geltend zu machen, die politische Tätigkeit sei der Grund, weshalb das Leben in Bangladesch für ihn zu gefährlich geworden sei (F58). Die Nachfragen zu Widersprüchlichkeiten, zu den Zielen der BNP und zur politischen Tätigkeit nach der Ladenschliessung waren umfangreich (Nachweise siehe vorne, E. 6.1.2), während die Antworten kein klares Bild ergeben. Wenn in der Beschwerde nun ein viel breiteres Betätigungsfeld behauptet wird, in dem sogar Einkommen erzielt worden sei, so stellt sich der Beschwerdeführer nicht nur in Widerspruch zu seinen (schon ohnehin nicht einheitlichen) Ausführungen zum politischen Engagement, sondern auch zu seinen Antworten auf Fragen zu seiner Beschäftigung und zur Deckung des Lebensunterhalts nach der Schliessung des Geschäfts (F31, F41 f.).

E. 6.5 Ebenfalls oberflächlich und widersprüchlich fallen die Ausführungen über die Schliessung des Geschäfts aus. Gab er noch zu Beginn der Anhörung in kargen Worten zu verstehen, sein (...)geschäft sei nach dem Machtwechsel geschlossen worden (F31), erklärte er im weiteren Verlauf der Anhörung (F103-F106) zu Protokoll, er sei aufgrund von Drohanrufen (er müsse viel bezahlen, um weitermachen zu können) zum Schluss gekommen, alles Material zu verkaufen und den Laden zu schliessen. Auch seien Container, in denen ihm "elektronisches Material" hätte geliefert werden sollen, im Hafen nicht freigegeben worden. Über die Urheberschaft der Drohungen konnte er nur die Vermutung anstellen, es seien wohl Personen aus dem Umfeld der Regierungspartei. Er habe sich an niemanden gewandt, denn wer in Frage gekommen wäre, sei im Gefängnis. In der Beschwerde ist sodann von einer faktischen Enteignung die Rede, der Beschwerdeführer sei seiner Existenzgrundlage beraubt worden. Angesichts dessen, dass mit dem (...)laden der seit 1996 (F28 f.) verfolgte Broterwerb abhandengekommen sein soll, erscheinen diese Ausführungen - nach denen entweder unter nicht geschilderten Umständen sein Laden geschlossen wurde oder er ihn aufgrund von Drohungen oder einer eigentlichen Schutzgelderpressung ohne Weiterungen selbst geschlossen haben will - ebenso inhaltslos wie widersprüchlich.

E. 6.6 Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten widersprüchlich oder dann oberflächlich und wenig präzis. Die Darlegungen im Beschwerdeverfahren, insbesondere zu den Themenkreisen der Beziehung zu G._______, der politischen Betätigung und der Inhaftierung respektive der Inhaftierungen mögen zwar plausibler scheinen, sind jedoch als nachgeschobene Korrekturen anzusehen, zumal die Begründungen, weshalb dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine insgesamt glaubhafte Schilderung möglich gewesen sein soll, nicht überzeugen.

E. 6.7 Dem Beschwerdeführer gelingt damit nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 7 In der Replik (Ziff. 2.1 al. 3) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als behördenbekannter BNP-Unterstützer Kollektivverfolgung zu gewärtigen.

E. 7.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 und Urteil des BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.2.1 jeweils m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis muss der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat.

E. 7.2 Die politische Kultur in Bangladesch war wiederholt Gegenstand eingehender Analysen des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Vorgängerorganisation (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/27 E. 4.3-4.5; BVGE 2010/8 E. 6, 9.5; Urteil D-3778/2013 E. 8.4). Auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass politische Auseinandersetzungen in Bangladesch oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden sind und die Menschenrechtslage kritisch ist, verneinte es jeweils das Vorliegen einer (für die Frage des Wegweisungsvollzuges relevanten) Situation allgemeiner Gewalt. Nach der Machtübernahme durch die BNP im Jahr 2001 wurde zwar festgestellt, dass Mitglieder und Sympathisanten der damals oppositionellen AL mit teils nicht gerechtfertigten behördlichen Behelligungen zu rechnen hätten, das Vorliegen einer Kollektivverfolgung wurde indes verneint. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person allenfalls wegen eines herausragenden politischen Engagements oder besonderer Umstände eine individuell-konkrete und gegebenenfalls sogar asylrelevante landesweite Verfolgungsabsicht aus politischen Gründen zu befürchten hätte (EMARK 2006/27 E. 4.3 a.E.).

E. 7.3 Darauf - wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen - zurückrückzukommen besteht, auch unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers eingelegten Berichte, kein Anlass. Aus der prekären politischen Kultur kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, solange ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit gezielter Verfolgung ausgesetzt ist oder ihm solche droht. Wie dargetan, ist dies nicht der Fall.

E. 8 Mit dem Eventualrechtsbegehren 2 fordert der Beschwerdeführer, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerkennen.

E. 8.1 Aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz und des Anforderns von Dokumenten sei im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierung, Folter oder Schlimmerem zu rechnen; auch dürften die Behörden davon ausgehen, es sei beim Beschwerdeführer wieder Vermögen vorhanden, was wiederum willkürliche Inhaftierungen zur Folge haben werde. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den angeblich gegen ihn hängig gemachten Anzeigen waren - wie in der angefochtene Verfügung dargestellt - in sich widersprüchlich; war in der BzP (Ziff. 7.02 a.E.) noch von drei Anzeigen die Rede, sollten es anlässlich der Anhörung derer 12-14 sein, obwohl sich die Situation abgekühlt habe (F125). Von einer Verurteilung wegen Brandstiftung will er nur telefonisch erfahren haben (F126 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in spekulativen Szenarien. Wie bereits dargetan, gelingt dem Beschwerdeführer nicht, ein ausgeprägtes politisches Profil nachzuweisen.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 10.4.2 Während der Beschwerdeführer in der Replik zur Frage der individuellen Unzumutbarkeit dieselben Aspekte geltend macht wie zur Frage der Unzulässigkeit, beruft er sich in seiner Eingabe vom 5. März 2018 auf seine psychische Störung, welche der Behandlung bedürfe, die in Bangladesch nicht gewährleistet sei. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-5561/2017 vom 12. Januar 2018 E. 7.3.1; vgl. zur Frage eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung trotz medizinischer Beschwerden Urteil des BVGer E-1325/2018 vom 3. Mai 2018 E. 8.2 m.w.H.). Dem mit Eingabe vom 5. März 2018 eingelegten Untersuchungsbericht der UPD vom 20. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 8) können die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) entnommen werden, wie auch die Feststellung der Unterbringung in einer Notfallunterkunft, Trennung von der Familie (in ICD-10 bei Z65, Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände eingeordnet [Kapitel XXI, Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (Z00-Z99), Unterkategorie Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände(Z55-Z65); vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2019/block-z55-z65.htm, zuletzt abgerufen am 7. Januar 2019]). Die Symptomatik äusserte sich in einer Reduktion der Konzentrationsfähigkeit, Niedergestimmtheit, Traurigkeit, Durchschlafproblematik mit Albträumen, Grübelneigung und Gefühlen der Verzweiflung. Weiter zeige sich ein Verlust von Freude und Interesse, Blockiertheit bezüglich Weinens, Entfremdung, Appetitverlust, Gefühl von Wertlosigkeit, Ermüdung und Erschöpfungsgefühle, grosser Leidensdruck bezüglich verschiedener Ängste, sowie nächtlichem Erwachen aus Albträumen mit folgender Panikattacke; Fremd- und Eigengefährdung werden verneint. Es fanden ein Erstgespräch am 20. Dezember 2017 und vier Folgetermine statt. Empfohlen wurde eine Anbindung an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mit Übersetzung in Bengalisch oder, in zweiter Priorität, an ein psychiatrisches Ambulatorium mit Übersetzung in Englisch sowie eine Fortführung der vorerst zeitlich beschränkten Medikation beim diesbezüglich skeptischen Patienten. Die Diagnosen sowie die kurze Behandlungsepisode mit empfohlener ambulanter Behandlung sprechen nicht für einen Schweregrad des medizinischen Problems, bei welchem nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Es kann angenommen werden, dass eine Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung - soweit notwendig - auch in Bangladesch weitergeführt werden kann (vgl. World Health Organization [WHO]; Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile [www.ecoi.net/en/file/local/2002725/BGD.pdf], abgerufen am 29.4.2019). Auch wenn die im Heimatland erhältliche Behandlung möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entspricht und auch nicht im gleichen Mass verfügbar sein wird, stellt dies kein Vollzugshindernis dar. Nachdem es dem Beschwerdeführer überdies nicht gelang, ein ausgeprägtes politisches Profil nachzuweisen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner BNP-Unterstützung der Zugang zu medizinischen Leistungen schlechterdings verwehrt wäre. Die im Januar 2019 eingereichten Dokumente (Austrittsbericht und Ärztliches Zeugnis des (...) vom 18. Dezember 2018) führen zu keinem anderen Schluss. Im Übrigen verfügt der (...)-jährige Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung als (...). Mit Bruder und Partnerin in F._______ sowie der Schwester, Tochter und deren Mutter in K._______ besteht ein familiäres Beziehungsnetz. Auf dieses kann trotz langjähriger Landesabwesenheit zurückgegriffen werden, so dass Reintegration und Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich erscheinen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Gesellschaft im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kann davon ausgegangen werden, dass die familiären Bindungen stützend sein werden; dies umso mehr als unter anderem auch in der Trennung von seiner Familie eine Ursache seiner gesundheitlichen Probleme gesehen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen.

E. 12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 Über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 25. September 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Kostennote vom 9. März 2018 weist ein amtliches Anwaltshonorar von 8 Stunden zu Fr. 200.-, total also Fr. 1'600.-, aus, was angemessen erscheint. Unangemessen erscheinen neben diesem Betrag dagegen die nicht weiter begründeten Auslagen (Porti, Telefone, Fotokopien) von Fr. 206.50; dieser Betrag ist zu kürzen auf Fr. 50.-. Hinzuzuschlagen ist die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 127.05 (7.7% von Fr. 1'650.-), womit das amtliche Honorar auf insgesamt (gerundet) Fr. 1'778.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'778.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4095/2017 Urteil vom 30. April 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, vertreten durch Mathias Bigler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer aus Bangladesch, zuletzt in B._______ wohnhaft, reiste gemäss eigenen Angaben am 8. März 2011 legal mit Pass und türkischem Visum in die Türkei und von dort weiter nach C._______. Dort habe er am 17. März 2011 (gem. EURODAC: 7. Februar 2013, Akten der Vorin-stanz [fortan: SEM-act.] A10) erfolglos um Asyl nachgesucht. Bis zum 24. August 2015 sei er in C._______ verblieben und sodann über Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. B. B.a Am 1. September 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. September 2015 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtmotiven befragt (Befragung zur Person, BzP). Er gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ein Onkel sei höherer Politiker der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe in einem Ministerium gearbeitet. Seinetwegen habe die jetzige Regierung "uns" zu Unrecht angezeigt und angeklagt, "um uns zu vernichten". In der Folge eines Streikes, bei dem es zu Sachbeschädigungen und Würfen von Molotow-Cocktails gekommen sei, sei er vom 3. bis 27. Januar 2011 inhaftiert gewesen; es sei zu keiner Verhandlung gekommen, sein Anwalt habe die Freilassung gegen Kaution geregelt, danach sei er ausgereist. Selbst sei er Mitglied der BNP. Im Fall einer Rückkehr rechne er wegen drei Anzeigen mit seiner Verhaftung oder gar Tötung. B.b Das aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers eingeleitete sogenannte Dublin-Verfahren wurde mit Mitteilung des SEM vom 16. Oktober 2015 abgeschlossen, das Asylverfahren in der Folge in der Schweiz weiter geführt. B.c Der Beschwerdeführer reichte am 7. Dezember 2015 diverse Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Verhaftung zu den Akten, welche er inzwischen via seinen Anwalt in Bangladesch und seine Familie erhalten habe. B.d Am 22. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM angehört (Anhörung). Er gab an, er habe von 1996 bis 2009 in B._______ (genauer in E._______) ein Kleidergeschäft geführt, beim Machtwechsel 2009 sei dieses geschlossen worden, da sein Onkel als Minister einer auch von ihm unterstützten Partei politisch tätig gewesen sei. Viele Familienmitglieder und Bekannte seien von der gegnerischen Partei angezeigt und verhaftet worden. Ab 2009 habe er nicht viel für seinen Lebensunterhalt gemacht, sich bei Verwandten aufgehalten, auch - wenn die Lage in Bangladesch zu gefährlich geworden sei - in Indien. Er habe nach der Entlassung gegen Kaution nicht stabil an einem Ort gelebt, vor der Verhaftung in B._______, zusammen mit Frau und Tochter, die nun zusammen mit der Familie seines älteren Bruders in F._______ lebten. Gearbeitet habe er nach 2009 nichts, sei "ein bisschen politisch tätig" gewesen und von der Familie unterstützt worden. Hintergrund sei, dass ihn gegnerische Parteianhänger "belästigt" hätten - er habe untertauchen müssen. In Bangladesch sei er von zwei Anwälten seiner politischen Partei vertreten gewesen. Er und seine ganze Familie hätten sich für die BNP engagiert. Er habe oft seinen Onkel - G._______, Mitglied im Zentralkomitee - im nahen Parteibüro besucht. Er selber sei geschäftlich sehr absorbiert gewesen, habe aber beispielsweise bei Überschwemmungen geholfen. Nach den Wahlen (Ende 2008: Anmerkung des Gerichts) sei die Awami League (AL) an die Macht gekommen; seither seien viele Mitglieder der BNP angezeigt und verhaftet worden. Er selber sei "in einen falschen Fall verwickelt" worden. Die Polizei habe auch Leute unter dem nachgeschobenen Vorwand erschossen, es handle sich um Terroristen. Die Lage sei gefährlich, es fänden auch Attentate statt. Er sei nachts und unangekündigt verhaftet worden. Man habe ihn geschlagen und mitgenommen. Er sei von Polizeiposten zu Polizeiposten und nach zwei Tagen vor Gericht - das (...) in B._______ - gebracht und für drei Monate ins Gefängnis - ins B._______ (...) - geschickt worden. Der Vorwurf habe auf Sachbeschädigung, das Demolieren von Autos und Werfen selbst gebauter Bomben gelautet. Nach der Freilassung gegen Kaution am (...) 2011 (das Datum der Verhaftung dagegen sei nicht erinnerlich) habe er monatelang versteckt gelebt, bis er das Land habe verlassen können. Die Zustände im Gefängnis wurden als eng, überfüllt, stickig, schmutzig beschrieben. Sein Anwalt habe vor Gericht die Freilassung gegen Kaution erwirkt. Als er schon in Griechenland gewesen sei, habe es eine neuerliche Anzeige gegeben. Nach politischem Engagement vor der Verhaftung gefragt, führte er aus, er habe einfach in seinem Geschäft gearbeitet, die neue Regierung habe ihn aufgrund einer falschen Anzeige verhaften lassen, "um uns zu erniedrigen". Nach der Schliessung des Geschäfts habe er bei Überschwemmungen geholfen und Werbung für die Partei gemacht. Auf Vorhalt, die BNP sei eine der grössten Oppositionsparteien, warum gerade er verfolgt werde, erwiderte er, es seien "mehrere hunderttausende" auf der Flucht, weil sie Erschiessungen durch die Polizei fürchteten. Als Ziele der Partei schilderte er den Kampf gegen die Korruption, für den Fortschritt, die Medien- und Meinungsfreiheit, die Menschenrechte und (sinngemäss) die Unabhängigkeit der Justiz vom Willen der Regierung. Er sei auch bei der Versammlung und Navigation von Demonstrationen engagiert gewesen, zusammengearbeitet habe er namentlich mit besagtem Onkel. Die ganze Familie sei politisch engagiert; wer könne, befinde sich im Ausland; das Hauptparteibüro sei zerstört. Das Geschäft habe er aufgrund von Drohungen, er müsse viel bezahlen, um das Geschäft weiter führen zu können, geschlossen. Es sei auch elektronische Ware im Hafen während Monaten blockiert worden und verdorben. Er vermute die Urheberschaft bei der Regierung, er habe sich an niemanden gewandt, die in Frage kommenden Parteiführer seien im Gefängnis gewesen. Er habe für besser befunden, das Geschäft zu schliessen, danach hätte er ohnehin keinen Job bekommen. Zu seiner Familie in F._______ sei er nicht gegangen, weil es auch dort Probleme mit AL-Anhängern gegeben hätte. Eigentlich sei die Schweiz nur ein Transitland für ihn gewesen, er hätte zu "seinen Leuten" (Freunde seines Bruders und Verwandte) in Frankreich weiterreisen wollen. In Haft sei er etwas über drei Monate gewesen, einmal sei er noch bei Gericht gewesen, um sich zu melden, danach sei er ausgereist. Die Haftumstände schilderte er als schlimm, es habe immer zu wenig zu essen gegeben, man habe die Gefangenen in Vier-Stunden-Intervallen schlafen lassen, um sich beim Schlafen abzuwechseln. Er habe den Befehl erhalten, bei Gericht zu erscheinen, sein Anwalt habe ihm abgeraten zu erscheinen, da er wegen anderer Fälle verhaftet werden könnte. Bei der Entlassung gegen Kaution habe er am selben Tag ein Bestechungsgeld zahlen müssen, um nicht erneut verhaftet zu werden. Vor der Haft sei er auf drei verschiedenen Polizeiposten gewesen, dann vor Gericht, welches ihn für drei Monate und vier Tage ins Gefängnis geschickt habe. Nach der Freilassung gegen Kaution (die genaue Dauer der Strafe habe noch nicht festgestanden, ein Urteil bestehe noch nicht) habe das CID (Criminal Investigation Department) auf ihn gewartet und die Verhaftung wegen weiterer Anzeigen angekündigt. Ein anwesender Verwandter habe das zur Freilassung verlangte Bestechungsgeld heruntergehandelt. Die seinerzeitige Verhaftung habe nachts, etwa um 23.30 Uhr stattgefunden. Die Polizei mit dem RAB (Rapid Action Battalion) zusammen sei mit insgesamt ca. zwölf Personen in sein Haus eingedrungen. Man habe ihn mitgenommen, geschlagen, keine Fragen beantwortet, ihm Handschellen angelegt und ihn nacheinander auf drei (namentlich genannte) Polizeiposten verbracht. Am nächsten Tag sei er auf 13.00 Uhr zum Gericht gebracht worden. Dort hätten die Polizisten und sein Anwalt etwas gesagt, er sei dann ins Gefängnis geschickt worden. Alle hätten sie gewusst, dass das "eine Art Rache von unseren Parteigegnern" gewesen sei, die Polizisten auf Befehl gehandelt hätten. Es seien zu der Zeit sehr viele Leute verhaftet worden, es seien "Massen von Verhaftungen" gewesen. Von vier mit ihm zusammen angezeigten Personen habe er nur eine Person gekannt, wenn auch nicht mit Namen. Sein Anwalt habe nach seiner Ausreise die noch offenen Anklagen beim High Court gemeldet, damit sie ad acta gelegt würden. Er wisse nicht, was damit geschehen sei, man warte wohl auf seine Rückkehr. Während seiner Zeit in Griechenland sei er in einen weiteren Fall verwickelt worden. Insgesamt seien 12 bis 14 Anzeigen hängig, nach seiner Ausreise habe sich die Situation abgekühlt. Er habe am Telefon erfahren, es gebe ein Urteil wegen Brandstiftung gegen ihn, er sei zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt worden; man habe ihm gesagt, er solle nicht zurückkehren, bevor seine Partei wieder an der Macht sei; seine Gegner würden ihn wahrscheinlich umbringen. Ob es mehrere Urteile gebe, wisse er nicht so genau, im Gefängnis sei er nur einmal gewesen. Die Parteiführer hätten ihm dann zum Verlassen des Landes geraten. Am 8. März 2011 sei er mit einer türkischen Fluggesellschaft aus- und nach einwöchigem Aufenthalt in Istanbul weiter nach Griechenland gereist. Dort sei er verhaftet und mit einer 15-tägigen Aufenthaltsgenehmigung ausgestattet worden. Er habe den Flüchtlingsstatus beantragen lassen, was sich verzögert habe. Er sei mangels Papieren auch verhaftet worden und ab Sommer 2012 für ein Jahr im Gefängnis gewesen. Am 1. August 2015 sei er dann in die Schweiz gekommen. Sein Pass sei in Istanbul, er habe ihn dem Mann, der ihn dorthin gebracht habe, gegeben (und nicht, wie in der BzP fälschlich gesagt, in Griechenland). Seine früheren Ausreisen nach Indien seien jeweils illegal erfolgt, was von F._______ aus einfach sei; ein Visum zu erhalten wäre aber mit Problemen verbunden gewesen, man müsse lange warten und erhalte ein befristetes Visum. Gefragt, welche Familienmitglieder verhaftet worden seien, nannte er namentlich seinen Onkel G._______, daneben auch einige Cousins. Es seien auch Verwandte zur AL übergetreten, "um ihre Haut zu retten". Abschliessend wurde der Beschwerdeführer auf diverse Widersprüche angesprochen. Anlässlich der BzP habe er sich geschämt zu berichten, er sei vor Gericht erschienen, da er keine Beweise in Händen gehabt habe. Die Diskrepanz in den Haftdauern (BzP: ca. ein Monat, Dokumente: ca. 20 Tage, Anhörung: drei Monate) begründete er mit Stress und seiner Situation. Als er ins Gefängnis geschickt worden sei, habe man ihn zuhause verhaftet, er sei aber mehrere Male bei Veranstaltungen festgenommen und gegen Bestechung - ohne Gefängnisaufenthalt - wieder freigelassen worden. Im Gefängnis sei er nur ein Mal gewesen. Bei der BzP hätten wohl noch drei bis vier Anzeigen gegen ihn vorgelegen, die Zahl sei unterdessen gestiegen, man bezahle teilweise für solche Anzeigen. H._______, ein Parlamentarier der AL, habe zugesichert, Betätigung für die BNP würde keine Probleme mit sich bringen, dann habe er aber doch seine Anhänger aufgewiegelt und die Polizei benachrichtigt - er, der Beschwerdeführer, habe sich also nicht aus dem Versteck politisch betätigt, sondern sich nach der Betätigung (und der Verfolgung) versteckt. Auf Vorhalt von Unstimmigkeiten in seinen Angaben zu G._______' Familie sagte er im Wesentlichen aus, dessen Kinder nur selten gesehen zu haben. Darauf angesprochen, dass die eingereichten Unterlagen zum einen Kopien und zum andern untereinander inkohärent seien - teils werde auf Dokumente verwiesen, welche bei der Ausstellung noch gar nicht existiert hätten - verwies er darauf, diese über seinen Anwalt erhältlich gemacht zu haben; man müsse für den Erhalt solcher Dokumente bezahlen. Widersprüche im vorgelegten Urteil verstehe er nicht. Abschliessend bekräftigte er, beschämt zu sein, verneinte aber, etwas nicht sagen gekonnt zu haben, weil er ein Männerteam vorgezogen hätte. Er sei sofort zur Rückkehr bereit, wenn seine Partei zurück an die Macht käme. B.e Mit Entscheid vom 19. Juni 2017 (eröffnet am 21. Juni 2017) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv Ziff. 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Er wurde aus der Schweiz weggewiesen (Ziff. 3), die Ausreise bis zum 14. August 2017 angeordnet (Ziff. 4) und der Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Ziff. 5). C. C.a Am 21. Juli 2017 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer, vertreten durch I._______, (...), gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Er stellte, sinngemäss geordnet, die Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter (recte subeventualiter) sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters. C.b Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Zudem wurde er aufgefordert, seine Bedürftigkeit nachzuweisen. C.c Am 24. August 2017 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und weitere Beweismittel ein. C.d Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2017 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen, I._______ indes aufgefordert, darzulegen, dass sie die Voraussetzungen zur Ernennung als amtliche Rechtsbeiständin des Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle. C.e In ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. C.f Am 14. September 2014 ersuchte Rechtsanwalt Mathias Bigler, SOLVAS Advokatur Notariat Mediation, (...), um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. Dem wurde mit Zwischenverfügung vom 25. September 2017 entsprochen. C.g In seiner Replik vom 10. Oktober 2017 präzisierte der Beschwerdeführer die Rechtsbegehren dahingehend, dass primär die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls beantragt werde, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, schliesslich subsubeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Erhebung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Fällen eines neuen Entscheides. C.h Am 20. Oktober 2017 und 5. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere, insbesondere medizinische, Unterlagen, am 9. März 2018 eine Kostennote und am 21. Januar 2019 erneut Dokumente zum Gesundheitszustand zu den Akten. C.i Mit Brief vom 12. April 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Verfahrensstandsanfrage der kantonalen Migrationsbehörde vom 11. April 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz beurteilte im angefochtenen Entscheid (Abschn. II) die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei. So mache der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Verwandtschaft zu seinem Onkel, einem ehemaligen Minister und Zentralkomitee-Mitglied der BNP, Nachteilen, etwa einer politisch begründeten Verhaftung, Haft und Gerichtsverfahren ausgesetzt gewesen zu sein. Die Fragen zur Person des fraglichen Onkels habe der Beschwerdeführer soweit beantworten können, als die Informationen leicht im Internet zu finden seien. Fragen nach weniger leicht auffindbaren Informationen, die ein Familienmitglied aber kennen müsste, seien nicht oder falsch beantwortet worden (Eltern, Tod der Mutter, Zahl, Namen, Aufenthaltsorte und Geschlecht der Kinder). Gleichzeitig wolle der Beschwerdeführer näher verwandt sein, den Onkel auch oft zuhause und im Büro besucht haben. Das Verwandtschaftsverhältnis und die darauf gründende Verfolgung könnten nicht geglaubt werden (Ziff. 1). Die angebliche politische Betätigung sei in der inhaltlichen Schilderung vage und widersprüchlich geblieben, sei somit unsubstantiiert, weshalb eine Verfolgung aufgrund politischer Betätigung nicht glaubhaft sei (Ziff. 2). Die Schilderung der als politisch geltend gemachten Verhaftung, Gerichtsverhandlung und Verurteilung seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen (eigene Teilnahme an Verhandlung, Begründung für diesbezügliche Widersprüche, Eckdaten der Inhaftierung) oder wiesen nur detailarme und schematische Schilderungen (Festnahme, Gerichtsverhandlung, Haftbedingungen) auf, was gegen tatsächliches Erleben spreche (Ziff. 3). Die zukünftige Gefährdung bei einer Rückkehr nach Bangladesch begründe der Beschwerdeführer mit einer Anzahl gegen ihn hängiger Anzeigen. Widersprüche bezüglich der konkreten Anzahl erkläre er wiederum widersprüchlich oder aber unplausibel (Ziff. 4). Schliesslich könnten die eingereichten Beweismittel nicht zu seinen Gunsten ausgelegt werden: Die eingereichte Geburtsurkunde sei als Identitätsnachweis nicht geeignet. Bei fehlendem Identitätsnachweis sei die Überprüfung der weiteren Dokumente nicht möglich, da schon unklar sei, ob sich diese wirklich auf ihn bezögen. Urkunden und Gefälligkeitsschreiben seien in Bangladesch erfahrungsgemäss käuflich. Die eingereichten Belege seien durchwegs keine Originale und untereinander widersprüchlich (Ziff. 5). Mangels Glaubhaftmachung sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen, das Asylgesuch abzuweisen und der Beschwerdeführer folglich aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und technisch möglich (Abschn. III). 4.2 In der Beschwerde räumt der Beschwerdeführer diverse Fehler ein. So sei G._______ tatsächlich "kein echter Onkel" sondern ein langjähriger Nachbar und sehr entfernter Verwandter seiner Mutter. Er, der Beschwerdeführer, habe sich der Bekanntschaft der Familie mit dem Politiker bedient, sich im Umkreis des Parteibüros der BNP bewegt und bei der BNP mitgemacht. Es entspreche der Mentalität des Beschwerdeführers und des politischen Klientelismus in Bangladesch, dass er den Politiker "Onkel" nenne. Es habe dann in der Anhörung kein Zurück gegeben. Er gehöre jedoch tatsächlich einer der BNP nahestehenden Familie an und habe die Partei ab 1991 unterstützt. Insbesondere sein verstorbener Bruder, ein Onkel und dessen Söhne seien politisch aktiv gewesen; er habe tatsächlich im BNP-Büro und auch mit G._______ verkehrt, diesen auch im Januar 2011 - erfolglos - um Hilfe gebeten. Auch sei ihm nicht zu sagen gelungen, dass er insgesamt zwei Mal in Haft gewesen sei. Tatsächlich habe er im letzten Viertel des Jahres 2010 drei Monate und im Januar 2011 rund 20 Tage in Haft verbracht. Er begründet dies mit der Drucksituation der Anhörung. Dennoch bleibe die geltend gemachte Verfolgung zentral für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und nicht der Wahrheitsgehalt einzelner Vorbringen. Den (...)laden habe er nur dank der BNP auf dem Markt halten können, in deren Dunstkreis er sich bewegt und die er durch Teilnahme an Demonstrationen und bei humanitären Aktionen unterstützt habe. Mit dem Machtwechsel 2009 nach dem Wahlsieg der AL im Jahr 2008 sei er - was er glaubhaft schildere - seiner Existenzgrundlage beraubt worden. In der Folge habe er in Angst gelebt und die Partei unterstützt, dabei auch Menschen gegen Bezahlung zur Teilnahme an Demonstrationen ermuntert. Dies habe ihn wohl in den Fokus der Regierung gerückt, welche die politischen Proteste habe unterdrücken wollen. Diese verwende ihre Macht zur Bekämpfung der Opposition, insbesondere der BNP; dabei bediene sie sich auch der Strafverfolgungsbehörden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der extrem gefährlichen Lage mit zahlreichen Toten bei Protesten an wechselnden Orten, auch in Indien, aufgehalten. Er sei "[e]ntgegen der Aktenlage" zweimal inhaftiert gewesen, 2010 sei er zuhause festgenommen und drei Monate lang in Haft gewesen, auf Kaution freigelassen worden und habe noch vor dem Gefängnis Schmiergeld zahlen müssen, um nicht wieder festgenommen zu werden. 20 Tage später sei er erneut inhaftiert worden, sein Anwalt habe von der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung abgeraten und ihn gegen Kaution rausholen können. Kurz darauf habe er das Land verlassen. Seine Schilderung der Haftbedingungen und seine Motivation, die BNP zu unterstützen habe er glaubhaft vermittelt. Es sei keinesfalls unlogisch, sich versteckt zu halten und doch politisch aktiv zu sein, der Beschwerdeführer habe gar keine andere Wahl gehabt, als der BNP die Stange zu halten. Eine Zukunft habe er nach der faktischen Enteignung seines Geschäfts nur in der Zusammenarbeit mit der vormaligen Regierungspartei gesehen. Mit "versteckt" sei der häufige Wechsel des Aufenthaltsortes gemeint. Er habe darauf vertraut, dass die alten Eliten bald wieder an die Macht kämen. Die Proteste seien friedlich gewesen, die Gewalt von den staatlichen Kräften respektive der AL ausgegangen. Er habe mit Anderen den lokalen Abgeordneten darauf angesprochen, man dürfe friedliche Protestierende nicht angreifen, verhaften oder anzeigen; dieser habe beteuert, sich ans Recht zu halten und sei wohl doch derjenige, der die Verfolgung gegen ihn initiiert habe. Die Vorinstanz habe insgesamt eine falsche Vorstellung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Das Aufgezeigte sei der Situation des Beschwerdeführers und der politischen Lage in den Jahren 2009-2011 geschuldet. Die Vorhalte der Vorinstanz, die Schilderung der politischen Tätigkeiten sei oberflächlich und vage geblieben, seien nicht konkret ausgeführt, es seien auch keine konkreten Fragen gestellt worden. Zu den Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Verhaftung und seiner An- respektive Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung sei zu bemerken, dass er an beiden Anhörungen nicht dazu gelangt sei, in Ruhe und korrekt alles wiederzugeben, er habe wie ein gejagtes Reh auf die ihm gestellten Fragen geantwortet, sich weder konzentrieren noch zusammennehmen können, seine Lage als erniedrigend und beschämend wahrgenommen und so kein normales Aussageverhalten an den Tag gelegt, vieles sei ihm peinlich gewesen. Es sei nicht erstellt, ob der Beschwerdeführer erlittene Nachteile verschweige, ob er Opfer von Folter oder anderen Formen von Gewalt geworden sei. Ein von der Hilfswerkvertretung angeregtes ärztliches Gutachten sei nicht eingeholt worden; aktuell stehe er in Physiotherapie wegen Rückenleiden, klage weiterhin über psychische Probleme. Er habe die zweimalige Inhaftierung mangels Beweisen nicht erwähnt, die Ereignisse vermischt, sei verwirrt gewesen, habe keine Gelegenheit wahrgenommen, die Fehler aufzuklären und sich auch nicht getraut, Widersprüchliches auszusagen. Weiter habe er Unwillen und Scham verspürt, über die Umstände der Haft zu sprechen. Die Schilderung falle jedoch keineswegs monoton aus; auch sei anzunehmen, dass nach jeder Antwort jeweils die nächste Frage gekommen sei, der Beschwerdeführer also nicht gewusst habe, dass er die Antworten hätte vertiefen sollen. Dazu käme, dass er - wohl aufgrund psychischer Probleme - nicht in der Lage gewesen sei, sich mit dem Erlebten auseinanderzusetzen. Bezüglich der Anzahl von Anzeigen bestehe kein Widerspruch; seit der Beschwerdeführer das Land verlassen habe, werde seine Familie nicht mehr von Behördenvertretern behelligt. Davor habe die Familie regelmässig Geld bezahlt, damit Polizeibesuche und Anzeigen unterblieben seien. Es läge weder eine Identitätstäuschung vor - der Beschwerdeführer habe nie eine Identitätskarte besessen und den Pass verloren - noch seien die eingereichten Dokumente ge- oder verfälscht. Widersprüche in den Bezügen der Dokumente aufeinander seien erklärbar. Weitere Beweismittel seien beim Anwalt zwar vorhanden, doch schulde der Beschwerdeführer diesem noch viel Geld, sei die Edition von Akten kostenpflichtig und habe die Familie viel Geld wegen in seiner Person begründeten Erpressungen aufgewendet. Insgesamt erschienen die Kernvorbringen - die Nähe und Aktivität zur BNP und die geltend gemachte Haft - als belegt, womit klare Hinweise auf eine politisch motivierte Verfolgung im Herkunftsstaat bestünden. Die Vorinstanz habe unterlassen, die Echtheit der geltend gemachten Strafverfahren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und - im Zweifelsfall - die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären. Mit der Beschwerde wurden ein Bericht des Research & Information Services Section oft he Refugee Review Tribunal (Australia) vom 26. März 2009 sowie ein Meinungsartikel aus der The New York Times (Willam B. Millam, The Real Source of Terror in Bangladesh, 19. Mai 2016) eingereicht. 4.3 Mit der am 28. August 2017 eingegangenen Eingabe liess der Beschwerdeführer ein Dokument einreichen, das eine Anzeige für ein nach seiner Ausreise begangenes Delikt belege, sowie die Übersetzung eines "Chairman Certificate", welches vor der Anhörung eingereicht, aber vom SEM nicht angesprochen worden sei. 4.4 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2017 im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Das am 28. August 2017 neu eingereichte Dokument vermöge dessen Erwägungen nicht zu entkräften, zumal es über keinerlei überprüfbaren Sicherheitsmerkmale verfüge und der Beschwerdeführer bereits gefälschte Unterlagen - welche in Bangladesch einfach erhältlich seien - eingereicht habe. Das "Chairman Certificate" sei an der Anhörung erwähnt, aber davor nicht eingereicht worden. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte stünden nicht im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers; aus der generellen Situation in Bangladesch folge keine konkrete Gefährdung für ihn. Die Korrekturen, welche der Beschwerdeführer vorbringe, seien unbelegte Behauptungen. Es möge zwar sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung unter Stress gestanden habe, doch sei unglaubhaft, dass er deshalb eine dreimonatige Inhaftierung vergesse; umso mehr, als er hier explizit auf einen Widerspruch angesprochen worden sei. Bezüglich des Verhältnisses zu seinem Onkel sei er ausführlich befragt worden und man habe ihn auch explizit gefragt, ob Scham der Beantwortung einzelner Fragen entgegen gestanden sei. 4.5 In der Replik hält der Beschwerdeführer im Allgemeinen fest, dass die Aussagen zum Verhältnis zu G._______ wie auch zur zweimaligen Inhaftierung wohl widersprüchlich gewesen sein könnten, im Übrigen aber zahlreiche Realkennzeichen aufwiesen, insbesondere seien die Schilderungen der Haftbedingungen, der politischen Verhältnisse, seines Engagements und der Verfolgung mittels der Strafverfolgungsbehörden durch "sog. «False Cases»" widerspruchsfrei, detailreich, lebensnah in sich konsistent und deckten sich mit der Realität in Bangladesch. Sein Aussageverhalten bezüglich G._______ sei nicht nur von Stress, sondern auch kulturellen Begebenheiten geprägt. Im Politsystem Bangladeschs funktionierten beide Parteien - so die jeweilige denn gerade an der Macht sei - nach einem ausgeprägten Prinzip der Günstlingswirtschaft zur Gewinnung von Unterstützern einerseits, der rigorosen Verfolgung der politischen Gegner anderseits. Davon seien durchaus nicht nur hochrangige Parteifunktionäre betroffen, sondern auch einfache Unterstützer. Modus Operandi sei dabei das Vorgehen mittels false cases, die zur Inhaftierung wegen untergeschobener Delikte führten. Die Haftbedingungen seien menschenunwürdig, der Anreiz, sich freizukaufen oder freikaufen zu lassen gross. Die regierende Partei nehme so Geld ein und zermürbe zudem die Opposition. Es sei folglich normal, dass man die Nähe zur regierenden Partei suche, und Respektspersonen zur Demonstration des Respekts und der (familiären) Nähe "Onkel" nenne. Auch der Beschwerdeführer habe sich mit der BNP gut gestellt, allerdings nicht nur aus Opportunismus, sondern aus familiärer Tradition. Davon habe er mit der Möglichkeit, sein Geschäft zu betreiben, auch profitiert. Als Gegenleistung habe er Hilfsgüter nach Flutkatastrophen verteilt, Mund-zu-Mund-Propaganda betrieben und an Kundgebungen teilgenommen sowie G._______ als ehrwürdigen, zu respektierenden Mann, eben als "Onkel" gewürdigt. Von der Einvernahmesituation in der Schweiz überfordert, habe er sich vor den Behörden besser darstellen wollen und aus kulturellen Gründen - aus Angst vor Gesichtsverlust - habe er nicht auf seine Widersprüche zurückkommen können. Korrekt sei jedenfalls, dass er politisch aktiv gewesen sei. Seine Schilderung spiegle die alltägliche Realität. Dass er sich versteckt gehalten habe, hindere solches Engagement nicht. Teilweise könnten zwar die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung unglaubhaft sein. Die Darstellung der Haftbedingungen - die zu schildern aufgrund ihres demütigenden Charakters schwer gefallen sei -sei jedoch glaubhaft. Er habe aufgrund der Unterbringung in Rubigen unter Stress gelitten, sei dort mehrfach nachts erwacht und habe sich wieder in Haft gewähnt. Die Inhaftierung habe ihn zudem beschämt, insbesondere die zweimalige. Auch hätten offenbar sprachliche Schwierigkeiten bestanden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer sich zu seinen zwei Inhaftierungen tatsächlich unrichtig geäussert, doch sei die Schilderung der Inhaftierung und der Haftbedingungen glaubhaft und der Sachverhalt hier falsch festgestellt. Die Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr mittels Anhängigmachens sogenannter "false cases" sei real und glaubhaft. Es seien nach seiner Haft diverse Anzeigen erstattet worden; zwar habe sich die Situation abgekühlt, doch habe das Einholen von Dokumenten zu einem neuerlichen Anstieg der Anzeigen geführt. Folglich traue sich der Beschwerdeführer nicht, weitere Dokumente anzufordern. Schliesslich mache der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, es drohe ihm wegen angeblicher Brandstiftung eine langjährige Gefängnisstrafe, wozu sich der angefochtene Entscheid nicht äussere. Die Ausführungen zu den angeblich gefälschten Unterlagen durch die Vorinstanz seien schliesslich bloss allgemeiner Art oder spiegelten einen Generalverdacht. Die darin enthaltenen Angaben würden mit den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmen, das eher durchschnittliche englische Sprachniveau ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe Verfolgung, Entzug der Freiheit und Misshandlungen erlitten und all dies drohe bei einer Rückkehr nach wie vor. Insbesondere seien diverse falsche Anzeigen gegen ihn anhängig gemacht worden. Die Verfolgung finde - vor der Ausreise wie auch aktuell - also gezielt statt. Als behördenbekannter BNP-Unterstützer trete ferner eine Kollektivverfolgung hinzu. Infolge Flucht, ehedem mittelständischer Lebensweise und familientraditioneller BNP-Anhängerschaft werde zudem seine Familie bedroht beziehungsweise erpresst (weshalb das Beibringen weiterer Dokumente nicht möglich sei). Die Furcht vor Verfolgung sei objektiv und subjektiv begründet, Bangladesch weder schutzfähig noch schutzwillig. Die Verfolgung gründe auf seiner Unterstützung der BNP, mithin seiner politischen Überzeugung und damit auf einem verpönten Verfolgungsmotiv. Bereits die Ausreise gelte als Indiz für die zukünftige Verfolgung. Diese sei auch aktuell, habe ihm doch sein Anwalt wegen der hängigen Anzeigen geraten, von der Rückkehr abzusehen. Auch müsse er sich in der Schweiz stillhalten, um seine Familie vor Repressionen zu bewahren. Asylausschlussgründe bestünden keine. Im Falle, dass das Gericht nicht zum Schluss kommen sollte, die erlittenen Nachteile seien kausal für die Ausreise, so sei vom Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes auszugehen, indem das Stellen eines Asylgesuches aufgrund politischer Verfolgung und das Anfordern von Dokumenten die Gefahr einer künftigen Verfolgung begründet hätten. Es wäre sodann die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Subeventualfall, dass die Flüchtlingseigenschaft gänzlich verneint würde, sei die vorläufige Aufnahme aufgrund bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse anzuordnen. Die Wegweisung sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer in Bangladesch Menschenrechtsverletzungen drohten. Da ihn Verfolgung, Inhaftierung, körperliche und psychische Misshandlungen, Erpressungen und schlimmstenfalls der Tod erwarteten, ihm nach der zwangsweisen Schliessung seines Ladens auch die Möglichkeiten für die Finanzierung seines Lebensunterhaltes fehlten, sei der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar. 4.6 Mit Eingabe vom 5. März 2018 reicht der Beschwerdeführer einen Untersuchungsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) (UPD) vom 20. Dezember 2017 ein und macht geltend, eine Wegweisung nach Bangladesch sei aufgrund der dort unzulänglichen Behandlungsmöglichkeiten unzumutbar.

5. Der Vollständigkeit halber ist vorab zur Kritik, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Echtheit der eingereichten Dokumente abzuklären, darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung (Abschn. II.5. S. 5 f.) zutreffend begründet wurde, weshalb von einer solchen Prüfung abgesehen werden könne. Inwiefern die Vorinstanz im Übrigen den Sachverhalt unvollständig erhoben haben soll, ist nicht ersichtlich.

6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid verwiesen werden. Zu den vorgebrachten Einwänden fällt Folgendes in Betracht: 6.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Anhörungssituation geltend, diese hätte ihn unter Stress gesetzt, es hätten sprachliche Barrieren bestanden, auch habe er wohl aufgrund dessen, dass im Anschluss an eine Antwort gleich eine nächste Frage gestellt worden sei, verkannt, dass er vertiefter hätte antworten sollen. 6.1.1 Die BzP wie auch die Anhörung wurden mit einer Übersetzung in bengalischer Sprache durchgeführt. Sowohl zu Beginn wie auch am Ende der BzP bestätigte er, die Übersetzung gut zu verstehen, die Dolmetscherin der Anhörung lobte er gar für ihr "schönes Bengali aus Kalkutta" (BzP; Einleitung Bst. h, Ziff. 9.02; Anhörung, F1). Das Protokoll unterzeichnete er vorbehaltlos, ebenso tat dies - was die Frage der Übersetzung anbelangt - die HWV. Den Protokollen sind keine Unstimmigkeiten abzulesen, welche möglicherweise einen Ursprung in der Sprache oder der Übersetzung haben könnten. Gerade beim Themenkreis, zu dem dies gerügt wurde (die Frage der Inhaftierungen), zu dem zahlreiche Nachfragen gestellt wurden, ist nichts dergleichen erkennbar. 6.1.2 Während die BzP erklärtermassen (SEM-act. A7) kurz gehalten worden war, fällt die Anhörung durch ihre Ausführlichkeit auf. Sie dauerte von 09:10 Uhr bis 17:10 Uhr (inkl. Rückübersetzung) und wurde von drei Pausen (von 35, 80 und 20 Minuten Dauer) unterbrochen. Einzelne Themenfelder, wie insbesondere das behauptete politische Engagement (F51-F53, F58, F74-F79, F97-102, F142f., F153), das Verhältnis zu (dem auch als Person akribisch abgefragten) G._______ (F54 f., F80-F96, F154-F157), die Schliessung des Geschäfts (F25-F30, F103-F106) respektive seinen Lebensunterhalt nach dieser Schliessung (F31, F40-F42, F107 f.) und wie die Verhaftung, die Anzeigen, die Verurteilung und die Haftzeit (F59-F73, F111-F128, F141, F145-152, F159 f.) wurden sehr ausführlich, mit Detailfragen und - mit klarem Hinweis darauf, dass Widersprüche zu klären seien - mit einem Rückkommen nach der letzten Pause abgehandelt. Ein Weiterführen der Antwort zur letzten Frage in der nächsten Frage wurde ohne Bemerkungen toleriert (F114). Jede behördliche Einvernahme ist für die betroffene Person eine Ausnahmesituation. Dass im vorliegenden Fall ein zusätzlicher zeitlicher Druck aufgesetzt worden wäre, der einer vertieften Beantwortung der aufgeworfenen Fragen entgegengestanden wäre, ist nicht erkennbar. 6.2 Die Relativierungen, welche der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu den durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten vorbringt, vermögen nicht zu überzeugen. Das gilt zum einen insbesondere bezüglich seiner Beziehung zum Politiker G._______. Die Verwendung des Begriffs "Onkel" als eine ehrerbietende Ansprache ist notorisch und somit nicht das Problem (vgl. Urteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 5.3.2), sondern vielmehr die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Politiker beharrlich - und offenbar faktenwidrig - als ein näheres Familienmitglied (Anhörung F80: "Bruder meiner Mutter"; F96: "Cousin meiner Mutter. Also er ist mein Onkel ms") darzustellen versuchte. Dass es bezüglich dieser Schilderung anlässlich der Anhörung kein Zurück gegeben habe, kann angesichts der sehr ausführlichen Erfragung dieses Komplexes (siehe Verweise in E. 6.1.2) nicht ernsthaft behauptet werden. 6.3 Bei der Schilderung der Inhaftierungen - zum andern - hängen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und die ohnehin prekäre Überzeugungskraft der eingereichten Dokumente miteinander zusammen respektive voneinander ab. Der Beschwerdeführer vermag nicht überzeugend darzulegen, warum es ihm nicht gelungen sein will offenzulegen, dass er zwei Inhaftierungen zu gewärtigen gehabt habe. Dass er sich derer geschämt habe, ist nicht glaubhaft; zum Ersten sollen die Inhaftierungen aufgrund von untergeschobenen Anzeigen stattgefunden haben, wären somit illegal und Ausdruck der behaupteten Verfolgung. Zum Zweiten wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (F148 ff.) ausführlich Gelegenheit geboten, sich zu den verschiedensten Widersprüchen zu äussern. Indessen gelang es ihm nicht, diese insgesamt sowie insbesondere die unterschiedlich angegebene Anzahl an Inhaftierungen (F128, F150) nachvollziehbar zu erklären. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz mache sich ein falsches Bild von seinen politischen Aktivitäten, ist ihm entgegen zu halten, dass sich diese aufgrund seiner Schilderung nur in oberflächlicher Art erschliessen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt dies nicht daran, dass keine konkreten Fragen gestellt worden wären. Der Beschwerdeführer sagte eingangs dieses Themenkomplexes aus, eigentlich gar keine Zeit für ein grosses Engagement gehabt zu haben (Anhörung, F 51-F53), um kurz darauf geltend zu machen, die politische Tätigkeit sei der Grund, weshalb das Leben in Bangladesch für ihn zu gefährlich geworden sei (F58). Die Nachfragen zu Widersprüchlichkeiten, zu den Zielen der BNP und zur politischen Tätigkeit nach der Ladenschliessung waren umfangreich (Nachweise siehe vorne, E. 6.1.2), während die Antworten kein klares Bild ergeben. Wenn in der Beschwerde nun ein viel breiteres Betätigungsfeld behauptet wird, in dem sogar Einkommen erzielt worden sei, so stellt sich der Beschwerdeführer nicht nur in Widerspruch zu seinen (schon ohnehin nicht einheitlichen) Ausführungen zum politischen Engagement, sondern auch zu seinen Antworten auf Fragen zu seiner Beschäftigung und zur Deckung des Lebensunterhalts nach der Schliessung des Geschäfts (F31, F41 f.). 6.5 Ebenfalls oberflächlich und widersprüchlich fallen die Ausführungen über die Schliessung des Geschäfts aus. Gab er noch zu Beginn der Anhörung in kargen Worten zu verstehen, sein (...)geschäft sei nach dem Machtwechsel geschlossen worden (F31), erklärte er im weiteren Verlauf der Anhörung (F103-F106) zu Protokoll, er sei aufgrund von Drohanrufen (er müsse viel bezahlen, um weitermachen zu können) zum Schluss gekommen, alles Material zu verkaufen und den Laden zu schliessen. Auch seien Container, in denen ihm "elektronisches Material" hätte geliefert werden sollen, im Hafen nicht freigegeben worden. Über die Urheberschaft der Drohungen konnte er nur die Vermutung anstellen, es seien wohl Personen aus dem Umfeld der Regierungspartei. Er habe sich an niemanden gewandt, denn wer in Frage gekommen wäre, sei im Gefängnis. In der Beschwerde ist sodann von einer faktischen Enteignung die Rede, der Beschwerdeführer sei seiner Existenzgrundlage beraubt worden. Angesichts dessen, dass mit dem (...)laden der seit 1996 (F28 f.) verfolgte Broterwerb abhandengekommen sein soll, erscheinen diese Ausführungen - nach denen entweder unter nicht geschilderten Umständen sein Laden geschlossen wurde oder er ihn aufgrund von Drohungen oder einer eigentlichen Schutzgelderpressung ohne Weiterungen selbst geschlossen haben will - ebenso inhaltslos wie widersprüchlich. 6.6 Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind in zentralen Punkten widersprüchlich oder dann oberflächlich und wenig präzis. Die Darlegungen im Beschwerdeverfahren, insbesondere zu den Themenkreisen der Beziehung zu G._______, der politischen Betätigung und der Inhaftierung respektive der Inhaftierungen mögen zwar plausibler scheinen, sind jedoch als nachgeschobene Korrekturen anzusehen, zumal die Begründungen, weshalb dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung keine insgesamt glaubhafte Schilderung möglich gewesen sein soll, nicht überzeugen. 6.7 Dem Beschwerdeführer gelingt damit nicht, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bangladesch bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 7. In der Replik (Ziff. 2.1 al. 3) wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe als behördenbekannter BNP-Unterstützer Kollektivverfolgung zu gewärtigen. 7.1 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6 und Urteil des BVGer E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.2.1 jeweils m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes, unbestrittenes Erfordernis muss der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. 7.2 Die politische Kultur in Bangladesch war wiederholt Gegenstand eingehender Analysen des Bundesverwaltungsgerichts respektive der Vorgängerorganisation (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/27 E. 4.3-4.5; BVGE 2010/8 E. 6, 9.5; Urteil D-3778/2013 E. 8.4). Auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass politische Auseinandersetzungen in Bangladesch oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden sind und die Menschenrechtslage kritisch ist, verneinte es jeweils das Vorliegen einer (für die Frage des Wegweisungsvollzuges relevanten) Situation allgemeiner Gewalt. Nach der Machtübernahme durch die BNP im Jahr 2001 wurde zwar festgestellt, dass Mitglieder und Sympathisanten der damals oppositionellen AL mit teils nicht gerechtfertigten behördlichen Behelligungen zu rechnen hätten, das Vorliegen einer Kollektivverfolgung wurde indes verneint. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die asylsuchende Person allenfalls wegen eines herausragenden politischen Engagements oder besonderer Umstände eine individuell-konkrete und gegebenenfalls sogar asylrelevante landesweite Verfolgungsabsicht aus politischen Gründen zu befürchten hätte (EMARK 2006/27 E. 4.3 a.E.). 7.3 Darauf - wenn auch unter umgekehrten Vorzeichen - zurückrückzukommen besteht, auch unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers eingelegten Berichte, kein Anlass. Aus der prekären politischen Kultur kann der Beschwerdeführer für sich nichts ableiten, solange ihm der Nachweis nicht gelingt, dass er aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit gezielter Verfolgung ausgesetzt ist oder ihm solche droht. Wie dargetan, ist dies nicht der Fall.

8. Mit dem Eventualrechtsbegehren 2 fordert der Beschwerdeführer, seine Flüchtlingseigenschaft sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG anzuerkennen. 8.1 Aufgrund des Stellens eines Asylgesuchs in der Schweiz und des Anforderns von Dokumenten sei im Falle einer Rückkehr mit Inhaftierung, Folter oder Schlimmerem zu rechnen; auch dürften die Behörden davon ausgehen, es sei beim Beschwerdeführer wieder Vermögen vorhanden, was wiederum willkürliche Inhaftierungen zur Folge haben werde. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu den angeblich gegen ihn hängig gemachten Anzeigen waren - wie in der angefochtene Verfügung dargestellt - in sich widersprüchlich; war in der BzP (Ziff. 7.02 a.E.) noch von drei Anzeigen die Rede, sollten es anlässlich der Anhörung derer 12-14 sein, obwohl sich die Situation abgekühlt habe (F125). Von einer Verurteilung wegen Brandstiftung will er nur telefonisch erfahren haben (F126 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in spekulativen Szenarien. Wie bereits dargetan, gelingt dem Beschwerdeführer nicht, ein ausgeprägtes politisches Profil nachzuweisen. 8.2 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer E-7267/2018 vom 9. Januar 2019 E. 8.4.1 und D-1145/2017 vom 19. Oktober 2018 E. 7.5.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 10.4.2 Während der Beschwerdeführer in der Replik zur Frage der individuellen Unzumutbarkeit dieselben Aspekte geltend macht wie zur Frage der Unzulässigkeit, beruft er sich in seiner Eingabe vom 5. März 2018 auf seine psychische Störung, welche der Behandlung bedürfe, die in Bangladesch nicht gewährleistet sei. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Urteil des BVGer D-5561/2017 vom 12. Januar 2018 E. 7.3.1; vgl. zur Frage eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK bei einer Wegweisung trotz medizinischer Beschwerden Urteil des BVGer E-1325/2018 vom 3. Mai 2018 E. 8.2 m.w.H.). Dem mit Eingabe vom 5. März 2018 eingelegten Untersuchungsbericht der UPD vom 20. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 8) können die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) entnommen werden, wie auch die Feststellung der Unterbringung in einer Notfallunterkunft, Trennung von der Familie (in ICD-10 bei Z65, Kontaktanlässe mit Bezug auf andere psychosoziale Umstände eingeordnet [Kapitel XXI, Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen (Z00-Z99), Unterkategorie Personen mit potentiellen Gesundheitsrisiken aufgrund sozioökonomischer oder psychosozialer Umstände(Z55-Z65); vgl. https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2019/block-z55-z65.htm, zuletzt abgerufen am 7. Januar 2019]). Die Symptomatik äusserte sich in einer Reduktion der Konzentrationsfähigkeit, Niedergestimmtheit, Traurigkeit, Durchschlafproblematik mit Albträumen, Grübelneigung und Gefühlen der Verzweiflung. Weiter zeige sich ein Verlust von Freude und Interesse, Blockiertheit bezüglich Weinens, Entfremdung, Appetitverlust, Gefühl von Wertlosigkeit, Ermüdung und Erschöpfungsgefühle, grosser Leidensdruck bezüglich verschiedener Ängste, sowie nächtlichem Erwachen aus Albträumen mit folgender Panikattacke; Fremd- und Eigengefährdung werden verneint. Es fanden ein Erstgespräch am 20. Dezember 2017 und vier Folgetermine statt. Empfohlen wurde eine Anbindung an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer mit Übersetzung in Bengalisch oder, in zweiter Priorität, an ein psychiatrisches Ambulatorium mit Übersetzung in Englisch sowie eine Fortführung der vorerst zeitlich beschränkten Medikation beim diesbezüglich skeptischen Patienten. Die Diagnosen sowie die kurze Behandlungsepisode mit empfohlener ambulanter Behandlung sprechen nicht für einen Schweregrad des medizinischen Problems, bei welchem nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland von einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes auszugehen wäre. Es kann angenommen werden, dass eine Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung - soweit notwendig - auch in Bangladesch weitergeführt werden kann (vgl. World Health Organization [WHO]; Mental Health ATLAS 2017 Member State Profile [www.ecoi.net/en/file/local/2002725/BGD.pdf], abgerufen am 29.4.2019). Auch wenn die im Heimatland erhältliche Behandlung möglicherweise nicht dem schweizerischen Standard entspricht und auch nicht im gleichen Mass verfügbar sein wird, stellt dies kein Vollzugshindernis dar. Nachdem es dem Beschwerdeführer überdies nicht gelang, ein ausgeprägtes politisches Profil nachzuweisen, ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner BNP-Unterstützung der Zugang zu medizinischen Leistungen schlechterdings verwehrt wäre. Die im Januar 2019 eingereichten Dokumente (Austrittsbericht und Ärztliches Zeugnis des (...) vom 18. Dezember 2018) führen zu keinem anderen Schluss. Im Übrigen verfügt der (...)-jährige Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung als (...). Mit Bruder und Partnerin in F._______ sowie der Schwester, Tochter und deren Mutter in K._______ besteht ein familiäres Beziehungsnetz. Auf dieses kann trotz langjähriger Landesabwesenheit zurückgegriffen werden, so dass Reintegration und Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich erscheinen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Gesellschaft im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes kann davon ausgegangen werden, dass die familiären Bindungen stützend sein werden; dies umso mehr als unter anderem auch in der Trennung von seiner Familie eine Ursache seiner gesundheitlichen Probleme gesehen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Erhebung von Kosten abzusehen. 12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 Über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 25. September 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Kostennote vom 9. März 2018 weist ein amtliches Anwaltshonorar von 8 Stunden zu Fr. 200.-, total also Fr. 1'600.-, aus, was angemessen erscheint. Unangemessen erscheinen neben diesem Betrag dagegen die nicht weiter begründeten Auslagen (Porti, Telefone, Fotokopien) von Fr. 206.50; dieser Betrag ist zu kürzen auf Fr. 50.-. Hinzuzuschlagen ist die Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 127.05 (7.7% von Fr. 1'650.-), womit das amtliche Honorar auf insgesamt (gerundet) Fr. 1'778.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'778.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: