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E-2300/2020

E-2300/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2016 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus er nach längerem Aufenthalt in Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 31. Mai 2018 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 summarisch zu seiner Identität, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Am 3. Juli 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er in der (...) Klasse gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Danach habe sich seine Lebenssituation in Bangladesch verschlechtert, da seine Mutter die wichtigste Person in seinem Leben gewesen sei. Aufgrund zusätzlicher finanzieller Probleme habe er ausserdem ungefähr zwei Jahre nach dem Tod seiner Mutter die Schule abbrechen müssen. Sein Onkel mütterlicherseits habe schliesslich die Idee gehabt, ihn ins Ausland zu schicken und ihn bei der Organisation seiner Ausreise unterstützt. Er habe dieses Vorhaben unterstützt, da er nicht mehr gewusst habe, was er in Bangladesch ohne seine Mutter tun solle. Des Weiteren, sei er einmal dazu aufgefordert worden, einer religiösen Gruppierung namens B._______ beizutreten, was er allerdings abgelehnt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. April 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subsubeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Auf den Antrag, die Sache sei zur rechtserheblichen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesen nicht begründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten würden. Ebenso asylirrelevant sei seine Situation nach dem Versterben seiner Mutter. Die Ausführungen zur Anwerbung durch die islamische Gruppierung namens B._______ würden weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen, weshalb auch diesen keine Asylrelevanz zukomme.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, dass die finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie durch den Analphabetismus des Vaters noch verstärkt würden und er aufgrund der wirtschaftlichen Probleme die Schule habe abbrechen müssen. Zudem komme es in Bangladesch immer wieder zum Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Er selber sei im Falle einer Rückkehr diesbezüglich gefährdet, da sein Bruder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seit rund zwei Monaten als vermisst gelte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Opfer einer solchen Entführung aus politischen Gründen geworden sei. Die Familienmitglieder dieser verschwundenen Personen seien häufig ebenfalls in Gefahr, weshalb er in Bangladesch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei.

E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen ist, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

E. 7.2 Weder die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers noch seine persönlichen Probleme nach dem Tod seiner Mutter knüpfen an ein asylrelevantes Merkmal im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG an. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die finanziellen Schwierigkeiten durch den Analphabetismus des Vaters erheblich verstärkt würden, nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich weder aus der wirtschaftlichen Situation noch aus dem Versterben der Mutter eine asylrelevante Verfolgung.

E. 7.3 Die geltend gemachten Bemühungen der islamischen Gruppierung B._______, den Beschwerdeführer anzuwerben, vermögen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer explizit darauf hinweist, der Beitritt sei freiwillig gewesen und man habe ihn diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt (vgl. act. A11/16 F149). Ausserdem werden im Zusammenhang mit dieser Gruppierung und ihren Anwerbungsbemühungen keine Nachteile geltend gemacht.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, aufgrund des Verschwindens seines Bruders gefährdet zu sein, wird nicht ersichtlich, inwiefern diesem Umstand ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen soll. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Bruder des Beschwerdeführers aus Gründen im Sinn von Art. 3 AsylG entführt worden sein könnte, oder Anknüpfungspunkte in dessen Biografie, die einen solchen Verdacht allenfalls stützen würden. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen sodann auch nicht weiter konkretisiert. Er hat sodann die Frage in der Anhörung nach generellen Problemen mit den Behörden verneint (act. A8/14 Ziff. 7.01).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen - ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer D-3648/2019 vom 29. November 2019 E. 8.4.1 und D-1313/2020 vom 19. März 2020 E. 8.3.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 9.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile - ungeachtet allfälliger diesbezüglicher Glaubhaftigkeitsfragen während des Asylverfahrens - die Volljährigkeit unbestritten erreicht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der (...), womit er zum Lebensunterhalt seiner Familie beitrug. Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. So konnte er bereits vor seiner Ausreise mehrere Monate bei Verwandten leben und sein Onkel finanzierte die Ausreise. Der Beschwerdeführer stand überdies seit seiner Ausreise in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens zwar Schmerzen im Brustbereich geltend macht, er ansonsten aber gesund sei (act. A11/16 F18 ff.). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Schmerzen einer Behandlung bedurft hätten. Im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer wiederholt von psychischen Problemen (vgl. act. A8/14 Ziff. 4.03 "Ich habe seit dem Tod meiner Mutter innerliche Probleme"). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die psychischen Probleme dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Zudem ist davon auszugehen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Bedarfsfall entsprechende Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, wenn auch nicht dem Schweizerischen Standard entsprechend (vgl. Urteil des BVGer D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.2). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2300/2020 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesh, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang Oktober 2016 auf dem Luftweg in die Türkei, von wo aus er nach längerem Aufenthalt in Griechenland über die sogenannte Balkanroute am 31. Mai 2018 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 18. Juni 2018 summarisch zu seiner Identität, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt. Am 3. Juli 2018 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als er in der (...) Klasse gewesen sei, sei seine Mutter verstorben. Danach habe sich seine Lebenssituation in Bangladesch verschlechtert, da seine Mutter die wichtigste Person in seinem Leben gewesen sei. Aufgrund zusätzlicher finanzieller Probleme habe er ausserdem ungefähr zwei Jahre nach dem Tod seiner Mutter die Schule abbrechen müssen. Sein Onkel mütterlicherseits habe schliesslich die Idee gehabt, ihn ins Ausland zu schicken und ihn bei der Organisation seiner Ausreise unterstützt. Er habe dieses Vorhaben unterstützt, da er nicht mehr gewusst habe, was er in Bangladesch ohne seine Mutter tun solle. Des Weiteren, sei er einmal dazu aufgefordert worden, einer religiösen Gruppierung namens B._______ beizutreten, was er allerdings abgelehnt habe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Geburtsscheins zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 27. März 2020 - eröffnet am 1. April 2020 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. April 2020 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu verfügen, subsubeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Auf den Antrag, die Sache sei zur rechtserheblichen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer diesen nicht begründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entfalten würden. Ebenso asylirrelevant sei seine Situation nach dem Versterben seiner Mutter. Die Ausführungen zur Anwerbung durch die islamische Gruppierung namens B._______ würden weder in zeitlicher noch sachlicher Hinsicht einen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise aufweisen, weshalb auch diesen keine Asylrelevanz zukomme. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dieser Einschätzung der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, dass die finanziellen Schwierigkeiten seiner Familie durch den Analphabetismus des Vaters noch verstärkt würden und er aufgrund der wirtschaftlichen Probleme die Schule habe abbrechen müssen. Zudem komme es in Bangladesch immer wieder zum Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Er selber sei im Falle einer Rückkehr diesbezüglich gefährdet, da sein Bruder im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung seit rund zwei Monaten als vermisst gelte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er Opfer einer solchen Entführung aus politischen Gründen geworden sei. Die Familienmitglieder dieser verschwundenen Personen seien häufig ebenfalls in Gefahr, weshalb er in Bangladesch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung, wonach die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen, zu bestätigen ist, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 7.2 Weder die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Familie des Beschwerdeführers noch seine persönlichen Probleme nach dem Tod seiner Mutter knüpfen an ein asylrelevantes Merkmal im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG an. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die finanziellen Schwierigkeiten durch den Analphabetismus des Vaters erheblich verstärkt würden, nichts zu ändern. Insgesamt ergibt sich weder aus der wirtschaftlichen Situation noch aus dem Versterben der Mutter eine asylrelevante Verfolgung. 7.3 Die geltend gemachten Bemühungen der islamischen Gruppierung B._______, den Beschwerdeführer anzuwerben, vermögen ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu begründen, da der Beschwerdeführer explizit darauf hinweist, der Beitritt sei freiwillig gewesen und man habe ihn diesbezüglich nicht unter Druck gesetzt (vgl. act. A11/16 F149). Ausserdem werden im Zusammenhang mit dieser Gruppierung und ihren Anwerbungsbemühungen keine Nachteile geltend gemacht. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, aufgrund des Verschwindens seines Bruders gefährdet zu sein, wird nicht ersichtlich, inwiefern diesem Umstand ein asylrelevantes Motiv zugrunde liegen soll. Aus der Beschwerde ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Bruder des Beschwerdeführers aus Gründen im Sinn von Art. 3 AsylG entführt worden sein könnte, oder Anknüpfungspunkte in dessen Biografie, die einen solchen Verdacht allenfalls stützen würden. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorbringen sodann auch nicht weiter konkretisiert. Er hat sodann die Frage in der Anhörung nach generellen Problemen mit den Behörden verneint (act. A8/14 Ziff. 7.01). 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der dargelegten mangelnden Asylrelevanz seiner Vorbringen - ungeachtet allfälliger Glaubhaftigkeitsfragen - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer D-3648/2019 vom 29. November 2019 E. 8.4.1 und D-1313/2020 vom 19. März 2020 E. 8.3.2). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 9.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Es ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mittlerweile - ungeachtet allfälliger diesbezüglicher Glaubhaftigkeitsfragen während des Asylverfahrens - die Volljährigkeit unbestritten erreicht hat. Der Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der (...), womit er zum Lebensunterhalt seiner Familie beitrug. Ferner kann er in seiner Heimat auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihn bereits bei seiner Ausreise unterstützt hat und ihn auch bei seiner Rückkehr wieder wird unterstützen können. So konnte er bereits vor seiner Ausreise mehrere Monate bei Verwandten leben und sein Onkel finanzierte die Ausreise. Der Beschwerdeführer stand überdies seit seiner Ausreise in regelmässigem Kontakt mit seinem Vater. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens zwar Schmerzen im Brustbereich geltend macht, er ansonsten aber gesund sei (act. A11/16 F18 ff.). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass diese Schmerzen einer Behandlung bedurft hätten. Im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter spricht der Beschwerdeführer wiederholt von psychischen Problemen (vgl. act. A8/14 Ziff. 4.03 "Ich habe seit dem Tod meiner Mutter innerliche Probleme"). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die psychischen Probleme dem Vollzug der Wegweisung entgegenstünden. Zudem ist davon auszugehen, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Bedarfsfall entsprechende Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, wenn auch nicht dem Schweizerischen Standard entsprechend (vgl. Urteil des BVGer D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.2). Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengebracht. Entsprechend erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: