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D-1313/2020

D-1313/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2015 und gelangte - nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Deutschland - am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. September 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2005 respektive 2014 einfaches Mitglied der B._______. Die Awami-League habe seiner Familie deshalb Probleme gemacht. Im Jahr 2014 sei er mehrmals von Anhängern der Awami-League schikaniert beziehungsweise geschlagen worden. Infolgedessen und da im Nachbarsdorf zwei Menschen ermordet worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Sein im C._______ lebender Bruder habe daher seine Ausreise organisiert. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Schutz und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm ein vorübergehender Schutz (F-Ausweis) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Aktivität noch die daraus abgeleitete Verfolgung geglaubt werden könnten. Es warf dem Beschwerdeführer vor, dass er weder habe sagen können, wofür die Abkürzung B._______ stehe, noch habe er die Ziele dieser Partei umschreiben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, seine angeblich langjährige Tätigkeit für diese Partei und den Grund der Verfolgung durch die Gegner überzeugend darzulegen. Er habe beispielsweise gesagt, er sei mit den Anhängern der B._______ spazieren gegangen und sei dafür bezahlt worden. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest kongruente Angaben zur Dauer seiner angeblichen B._______-Mitgliedschaft hätte machen oder die divergierenden Aussagen dazu nachvollziehbar hätte erklären können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei offensichtlich, dass er kein exponierter Oppositioneller sei, der vom Regime als Gefahr wahrgenommen würde. Auch zur angeblichen Verfolgung habe er nur dürftige und oberflächliche Angaben liefern können, obwohl ihm wiederholt die Möglichkeit geboten worden sei, seine Probleme im Detail zu schildern. So sei bereits aus der freien Erzählung seiner Asylgründe ersichtlich, dass er nicht viel zur Verfolgung durch die Gegenpartei sagen könne. Er habe sich damit begnügt, allgemeine Aussagen zu Protokoll zu geben: Es würden in Bangladesch zwei Parteien existieren. Wenn eine Partei an die Macht komme, dann würden die Anhänger der Gegenpartei leiden. Als die Awami-League an die Macht gekommen sei, hätten deren Anhänger begonnen, seine Leute zu belästigen. Sein Bruder habe ihm zur Ausreise geraten und seine Reise organisiert. Er sei über die Türkei und Deutschland gereist. Trotz wiederholter und spezifischer Fragen seitens der befragenden Person seien seinerseits keine substanziierten und detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Problemen gefolgt. Schliesslich hielt das SEM fest, dass seitens staatlicher Behörden offensichtlich kein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse bestehe, was sich auch anhand der Tatsache zeige, dass seine Familie weiterhin in der Herkunftsgegend lebe und nicht von den Behörden behelligt werde. Seine subjektive Befürchtung, er könnte getötet werden, halte einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe Fragen an der Anhörung zum Teil nicht verstanden oder (aufgrund fehlender Schulbildung) nicht ausführlich beantwortet. Gleichzeitig macht er ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen (bspw. zur Bedeutung der Abkürzung B._______ und zu den Zielen der B._______). Ferner bringt er vor, die Anhänger der Awami-League könnten ihn problemlos töten, gerade weil er keine politisch exponierte Persönlichkeit sei. Die Anhänger der Awami-League hätten die Regierungsmacht und erlaubten sich, alles zu tun, und würden nicht zur Rechenschaft gezogen. Er habe ausserdem gehört, dass über die Menschenrechtsverletzungen der herrschenden Regierung und der Anhänger der Awami-League viele internationale Berichte publiziert worden seien. Er habe Angst vor den Anhängern der Awami-League und habe in seiner Heimat niemanden, der ihm Schutz und Beistand leisten könne.

E. 6.1 Das Gericht kommt - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen wurde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegnet.

E. 6.2 Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Fragen zum Teil nicht verstanden habe, ist vor allem in dieser generellen Form als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, welche Fragen er nicht respektive inwiefern er welche Fragen falsch verstanden haben will. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund fehlender Schulbildung die Fragen nicht ausführlich beantworten können, ist zunächst festzuhalten, dass an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen, zumal sich seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs widersprechen. So gab er in der BzP an, er sei nur (...) Jahr zur Schule gegangen (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 1.17.04). Dagegen erklärte er in der Anhörung zunächst, er habe die Schule nicht so viele Jahre besucht. Auf Nachfrage gab er an, es seien ungefähr (...) Jahre gewesen (vgl. A17 F18 f.). Erst in der Beschwerde gab er an, er habe keine Schule besucht. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt. Im Übrigen ist ohnehin unklar, inwiefern eine fehlende Schulbildung Einfluss auf die Ausführlichkeit von Aussagen zu persönlichen Erlebnissen haben soll. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Angaben zu den Übergriffen auf ihn machen konnte, obwohl er aufgefordert wurde, so präzise wie möglich zu erzählen, wie es dazu gekommen sei, dass er geschlagen wurde (vgl. A17 F42). Das Vorbringen an der Anhörung, er habe vieles vergessen, vermag angesichts der Relevanz dieser Übergriffe für seine Ausreise aus dem Heimatland nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sind seine ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren und vermögen an der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags nichts zu ändern.

E. 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung an zwei Stellen zu Protokoll gab, er sei der B._______ im Jahr 2014 beigetreten, wobei an einer Stelle konkret nachgefragt wurde, ob er schon vorher für die B._______ engagiert gewesen sei (vgl. A17 F25 und 34). Auf die Feststellung seitens der befragenden Person, dass er an der BzP angegeben habe, er sei seit 2005 Mitglied, sagte er sodann nur, 2005 sei richtig, ohne Erklärung, weshalb er zuvor zwei Mal das Jahr 2014 angegeben hatte (vgl. A17 F35). Auf diesen Widerspruch geht er in der Beschwerdeschrift nicht ein.

E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vermögen auch die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer D-3648/2019 vom 29. November 2019 E. 8.4.1 und D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.1). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen.

E. 8.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist ein knapp (...)-jähriger gesunder Mann (vgl. A17 F68). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zur Anzahl absolvierter Schuljahre (vgl. E. 6.2 vorstehend), ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass er über einen Schulabschluss beziehungsweise über eine solide Schulbildung verfügt. Des Weiteren hat er gemäss seinen eigenen Angaben Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. A5 Ziff. 1.17.05). Ferner hat er in seinem Heimatstaat ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. So leben zumindest seine drei Schwestern mit ihren Familien in Nachbardörfern seines Herkunftsdorfs (vgl. A17 F67). Im Übrigen wird er auf die finanzielle Unterstützung seines im C._______ lebenden Bruders zählen können. Trotz mehrjähriger Landesabwesenheit erscheinen so Reintegration und Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1313/2020 Urteil vom 19. März 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Bangladesch, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2015 und gelangte - nach längeren Aufenthalten in der Türkei und in Deutschland - am 2. September 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. September 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Mai 2017 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei seit 2005 respektive 2014 einfaches Mitglied der B._______. Die Awami-League habe seiner Familie deshalb Probleme gemacht. Im Jahr 2014 sei er mehrmals von Anhängern der Awami-League schikaniert beziehungsweise geschlagen worden. Infolgedessen und da im Nachbarsdorf zwei Menschen ermordet worden seien, habe er um sein Leben gefürchtet. Sein im C._______ lebender Bruder habe daher seine Ausreise organisiert. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen. B.b Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 - eröffnet am 5. Februar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Schutz und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm ein vorübergehender Schutz (F-Ausweis) zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Verfügung damit, dass weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte politische Aktivität noch die daraus abgeleitete Verfolgung geglaubt werden könnten. Es warf dem Beschwerdeführer vor, dass er weder habe sagen können, wofür die Abkürzung B._______ stehe, noch habe er die Ziele dieser Partei umschreiben können. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, seine angeblich langjährige Tätigkeit für diese Partei und den Grund der Verfolgung durch die Gegner überzeugend darzulegen. Er habe beispielsweise gesagt, er sei mit den Anhängern der B._______ spazieren gegangen und sei dafür bezahlt worden. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest kongruente Angaben zur Dauer seiner angeblichen B._______-Mitgliedschaft hätte machen oder die divergierenden Aussagen dazu nachvollziehbar hätte erklären können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Es sei offensichtlich, dass er kein exponierter Oppositioneller sei, der vom Regime als Gefahr wahrgenommen würde. Auch zur angeblichen Verfolgung habe er nur dürftige und oberflächliche Angaben liefern können, obwohl ihm wiederholt die Möglichkeit geboten worden sei, seine Probleme im Detail zu schildern. So sei bereits aus der freien Erzählung seiner Asylgründe ersichtlich, dass er nicht viel zur Verfolgung durch die Gegenpartei sagen könne. Er habe sich damit begnügt, allgemeine Aussagen zu Protokoll zu geben: Es würden in Bangladesch zwei Parteien existieren. Wenn eine Partei an die Macht komme, dann würden die Anhänger der Gegenpartei leiden. Als die Awami-League an die Macht gekommen sei, hätten deren Anhänger begonnen, seine Leute zu belästigen. Sein Bruder habe ihm zur Ausreise geraten und seine Reise organisiert. Er sei über die Türkei und Deutschland gereist. Trotz wiederholter und spezifischer Fragen seitens der befragenden Person seien seinerseits keine substanziierten und detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Problemen gefolgt. Schliesslich hielt das SEM fest, dass seitens staatlicher Behörden offensichtlich kein gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Verfolgungsinteresse bestehe, was sich auch anhand der Tatsache zeige, dass seine Familie weiterhin in der Herkunftsgegend lebe und nicht von den Behörden behelligt werde. Seine subjektive Befürchtung, er könnte getötet werden, halte einer objektiven Betrachtungsweise nicht stand. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, er habe Fragen an der Anhörung zum Teil nicht verstanden oder (aufgrund fehlender Schulbildung) nicht ausführlich beantwortet. Gleichzeitig macht er ergänzende Ausführungen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen (bspw. zur Bedeutung der Abkürzung B._______ und zu den Zielen der B._______). Ferner bringt er vor, die Anhänger der Awami-League könnten ihn problemlos töten, gerade weil er keine politisch exponierte Persönlichkeit sei. Die Anhänger der Awami-League hätten die Regierungsmacht und erlaubten sich, alles zu tun, und würden nicht zur Rechenschaft gezogen. Er habe ausserdem gehört, dass über die Menschenrechtsverletzungen der herrschenden Regierung und der Anhänger der Awami-League viele internationale Berichte publiziert worden seien. Er habe Angst vor den Anhängern der Awami-League und habe in seiner Heimat niemanden, der ihm Schutz und Beistand leisten könne. 6. 6.1 Das Gericht kommt - wie bereits das SEM - zum Schluss, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen wurde in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegnet. 6.2 Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die Fragen zum Teil nicht verstanden habe, ist vor allem in dieser generellen Form als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, welche Fragen er nicht respektive inwiefern er welche Fragen falsch verstanden haben will. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund fehlender Schulbildung die Fragen nicht ausführlich beantworten können, ist zunächst festzuhalten, dass an diesem Vorbringen erhebliche Zweifel bestehen, zumal sich seine Angaben zur Dauer des Schulbesuchs widersprechen. So gab er in der BzP an, er sei nur (...) Jahr zur Schule gegangen (vgl. Akten SEM A5 Ziff. 1.17.04). Dagegen erklärte er in der Anhörung zunächst, er habe die Schule nicht so viele Jahre besucht. Auf Nachfrage gab er an, es seien ungefähr (...) Jahre gewesen (vgl. A17 F18 f.). Erst in der Beschwerde gab er an, er habe keine Schule besucht. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt. Im Übrigen ist ohnehin unklar, inwiefern eine fehlende Schulbildung Einfluss auf die Ausführlichkeit von Aussagen zu persönlichen Erlebnissen haben soll. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur oberflächliche Angaben zu den Übergriffen auf ihn machen konnte, obwohl er aufgefordert wurde, so präzise wie möglich zu erzählen, wie es dazu gekommen sei, dass er geschlagen wurde (vgl. A17 F42). Das Vorbringen an der Anhörung, er habe vieles vergessen, vermag angesichts der Relevanz dieser Übergriffe für seine Ausreise aus dem Heimatland nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten sind seine ergänzenden Ausführungen in der Beschwerde als grundlos nachgeschoben zu qualifizieren und vermögen an der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags nichts zu ändern. 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung an zwei Stellen zu Protokoll gab, er sei der B._______ im Jahr 2014 beigetreten, wobei an einer Stelle konkret nachgefragt wurde, ob er schon vorher für die B._______ engagiert gewesen sei (vgl. A17 F25 und 34). Auf die Feststellung seitens der befragenden Person, dass er an der BzP angegeben habe, er sei seit 2005 Mitglied, sagte er sodann nur, 2005 sei richtig, ohne Erklärung, weshalb er zuvor zwei Mal das Jahr 2014 angegeben hatte (vgl. A17 F35). Auf diesen Widerspruch geht er in der Beschwerdeschrift nicht ein. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen vermögen auch die weiteren Beschwerdevorbringen nicht zu einer Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in Bangladesch keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 E. 8.4 sowie zuletzt Urteile des BVGer D-3648/2019 vom 29. November 2019 E. 8.4.1 und D-4095/2017 vom 30. April 2019 E. 10.4.1). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in Bangladesch ist demnach nicht von einer konkreten Gefährdung auszugehen. 8.3.3 Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer ist ein knapp (...)-jähriger gesunder Mann (vgl. A17 F68). Angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zur Anzahl absolvierter Schuljahre (vgl. E. 6.2 vorstehend), ist sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass er über einen Schulabschluss beziehungsweise über eine solide Schulbildung verfügt. Des Weiteren hat er gemäss seinen eigenen Angaben Arbeitserfahrung in der (...) (vgl. A5 Ziff. 1.17.05). Ferner hat er in seinem Heimatstaat ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. So leben zumindest seine drei Schwestern mit ihren Familien in Nachbardörfern seines Herkunftsdorfs (vgl. A17 F67). Im Übrigen wird er auf die finanzielle Unterstützung seines im C._______ lebenden Bruders zählen können. Trotz mehrjähriger Landesabwesenheit erscheinen so Reintegration und Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: